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D-5277/2014

D-5277/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-13 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, aus D._______ (Eritrea) stammend, tigrinischer Ethnie und Angehörige der Pfingstgemeinde, mit aktuellem Aufenthalt im Sudan, suchte am 9. Juli 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) für sich und ihre beiden Töchter um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM ersuchte sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 um eine ergänzende Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen Punkten. Fristgerecht reichte sie ihr Antwortschreiben am 25. Mai 2014 auf der Botschaft ein. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe mit vier Jahren ihre Mutter verloren, womit ihre Probleme begonnen hätten. Im Speziellen habe sie darunter gelitten, dass sie während ihrer Kindheit ohne Eltern keinen familiären Rückhalt erlebt habe. Nach Abschluss der 11. Klasse sei sie im August 1998 nach Sawa gekommen und hätte dort nach dem sechsmonatigen Militärtraining im (...) weiter gearbeitet. Sie sei gezwungen worden, sich als Haushälterin in den Dienst ihres direkten Vorgesetzten zu stellen. Im (...) sei sie mit ihrer Einheit nach E._______ und im (...) nach Keren transferiert worden, wo sie jeweils weiterhin für ihren Vorgesetzten gearbeitet habe. Dieser habe sie misshandelt und vergewaltigt, worauf sie zwei Mal schwanger geworden sei. Ihre Meldung an die nächsthöhere Befehlsgewalt habe keine Wirkung gezeitigt. Als Alleinerziehende sei sie in grosse ökonomische Schwierigkeiten geraten. Im Jahr 2007 sei sie Mitglied der Pfingstgemeinde geworden und habe alsdann verdeckt mit anderen dieser Gemeinde ihren Glauben praktiziert. Als ihr Vorgesetzter und Vater ihrer Kinder dies herausgefunden habe, habe er ihr gedroht, dass er sie inhaftieren lasse, wenn sie nicht von ihrem Glauben ablasse. Am (...), als sie an einem geheimen Gottesdienst teilgenommen habe, hätten Mitglieder ihrer Einheit das Haus gestürmt. Ihr sei die Flucht durch die Hintertür gelungen. Da sie sich sicher gewesen sei, dass der Sturmbefehl von ihrem Vorgesetzten ergangen sei, habe sie Eritrea am 6. Juni 2011 zusammen mit ihren beiden Töchtern über Tesseney in Richtung Sudan verlassen. Am 11. Juni 2011 hätten sie die Stadt F._______ erreicht. Von der sudanesischen Polizei seien sie dort am Tag darauf aufgegriffen und ins UNHCR Flüchtlingslager in Shegerab gebracht worden. Dieses hätten sie aber bereits vor Abschluss der Registrierung am (...) aufgrund fehlender Sicherheit und mangelnder Grundversorgung wieder verlassen, um nach Khartum zu gelangen. Dort habe sie, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, als Teeverkäuferin auf der Strasse gearbeitet. Am (...) sei sie mit ihren Töchtern bei einem "Roundup" von der sudanesischen Polizei bis zum (...) in Haft genommen worden. Im Anschluss sei sie aufgefordert worden, den Sudan bis zum (...) zu verlassen. Im Unterlassungsfall würde sie nach Eritrea deportiert werden. Im Sudan habe sie keine Verwandten. Zurzeit lebe sie mit ihren Töchtern bei sudanesischen Gläubigen und übernehme für diese Reinigungsarbeiten. Als Alleinerziehende und Flüchtling sei ihre Lage prekär. Regelmässig werde ihr von Männern Leid zugefügt, Private würden sich ihr gegenüber wie die Polizei verhalten und ihr Geld entwenden. Es sei ihr nicht möglich für den Lebensunterhalt aufzukommen, insbesondere nicht für die Schulgelder ihrer Kinder und für eine Unterbringung. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht möglich. Desgleichen könnte sie nicht in das Flüchtlingslager Shegerab zurückkehren, der Reiseweg dorthin sei zu gefährlich. Weil sie aus diesen Gründen nicht im Sudan bleiben könne und sich in der Schweiz ein menschenwürdiges Leben erhoffe, ersuche sie Schutz. In der Schweiz habe sie einen Verwandten, G._______, wohnhaft in H._______. Sie werde sich hier mit ihren Töchtern leicht integrieren können. Folgende Dokumente wurden ins Recht gelegt: Ein medizinisches Attest aus dem Jahr 2012, welches die Behandlung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Bronchiektasie belegt (Kopie); ein sudanesischer Ausweis, welcher sie als registrierte Ausländerin ausweist (Kopie); ihre eritreische Identitätskarte (Kopie); die Geburtsurkunden der Töchter (Kopie); ein Dokument des Gerichts Zoba Debub, welches belegen solle, dass ihre beiden Töchter durch Vergewaltigung gezeugt und alleinig durch die Beschwerdeführerin aufgezogen worden seien (Kopie). B. Mit Verfügung vom 7. August 2014, eröffnet am 20. August 2014, lehnte das BFM die Asylgesuche ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. C. Gegen den Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin am 3. September 2014 Beschwerde (Eingang bei der Botschaft). Sie beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen und ihr Asyl zu gewähren.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bishe-rigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchende Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 6.3 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerinnen verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30).

E. 7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Dennoch benötige sie den subsidiären Schutz der Schweiz im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Zur Begründung führt das BFM aus, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zuzumuten sei, sich beim UNHCR zu melden und in einem Flüchtlingslager im Sudan zu verbleiben. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung nach Eritrea sei für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden seien, unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin weise kein geeignetes Risikoprofil auf, das die Befürchtung vor einer Verschleppung objektiv begründen könne. Auch habe sie nicht glaubhaft darlegen können, dass ihr persönlich, faktisch und unmittelbar eine Deportation nach Eritrea unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips drohe. Die Inhaftierung vom (...) infolge eines "Roundups" der sudanesischen Polizei sei mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, zumal keine weiterführenden Konsequenzen ersichtlich seien. Der eingereichten Dokumentenkopie ihrer "Civil Registry Card", die besage, dass sie den Sudan bis am (...) zu verlassen habe, sei ein geringer Beweiswert zuzuschreiben. Dokumente solcher Art seien erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien nicht unüberwindbar. Die Beschwerdeführerin sehe sich zwar mit ihren Töchtern mit einer schwierigen ökonomischen Lebenslage konfrontiert, doch würde sie sich nun immerhin seit drei Jahren dort aufhalten. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Allein die Anwesenheit eines Verwanden oder Bekannten in der Schweiz begründe noch keine derart enge Bindung zu dieser, welche in Abwägung der Gesamtumstände die Schweiz zum Schutz verpflichte.

E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird dieser Argumentation entgegengehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Sudan nicht frei bewegen und arbeiten könne. Erstens würde die Polizei ihr nicht genügend Schutz gegenüber privaten Personen gewähren, die sie attackieren würden. Bereits habe jene die Entgegennahme einer von ihr eingereichten Anzeige verweigert. Dadurch sei ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder gefährdet. Zweitens sei sie in Khartum täglich Gefahren ausgesetzt. Die Länge ihres Aufenthalts spreche nicht dagegen. Der weitere Verbleib setze das Leiden lediglich fort. Drittens sei die Sicherheitslage in den sudanesischen Flüchtlingslagern ungenügend, was von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert werde. Im Speziellen fürchte sie sich, dort Menschenhändlern zum Opfer zu fallen. Viertens sei es sehr gefährlich, illegal mit ihren Töchtern in das Flüchtlingslager Shegerab zurückzukehren. Fünftens sei ihre schwierige Lebenslage in Khartum zu berücksichtigen. Als Haushaltshilfe könne sie während der Arbeitszeit nicht nach ihren Kindern sehen und für den Lebensunterhalt sowie die medizinische Versorgungen der Familie aufkommen. Sie und ihre Kinder seien täglicher Diskriminierung ausgesetzt. Des Weiteren wird geltend gemacht, ein enger Verwandter wohne in der Schweiz.

E. 8.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellen weitgehend Wiederholungen der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe dar. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht stichhaltig auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die Ausführungen in der nachstehenden Erwägung.

E. 8.2 Im Kern geht es der Beschwerdeführerin darum, den schwierigen Lebensbedingungen im Sudan zu entkommen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern demjenigen gewährt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte ist ebenso wie die misslichen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. Urteile des BVGer E 3205/2014 E. 7.2 und E-3056/2014 E. 7.2, je vom 25. Juni 2014). Der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin ist Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Im vorliegenden Fall ist jedoch keine aktuelle Gefährdungslage der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern aktenkundig. Auch wenn die Beschwerdeführerin angab, Militärdienst geleistet zu haben und von ihrem direkten Vorgesetzten missbraucht worden zu sein, weist sie kein Profil auf, aufgrund dessen von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Entführung ausgegangen werden müsste. Dasselbe gilt für die beiden Töchter. Das Leben in Karthum ist gewiss nicht einfach. Doch ist es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, sollte ihre Situation - keine Schulbildung für die Kinder, keine medizinische Versorgung sowie der Umstand dass sie belästigt und schikaniert werde - tatsächlich derart kritisch sein. Es gelingt der Beschwerdeführerin demnach nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Zudem ist eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE (SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5277/2014 Urteil vom 13. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, aus D._______ (Eritrea) stammend, tigrinischer Ethnie und Angehörige der Pfingstgemeinde, mit aktuellem Aufenthalt im Sudan, suchte am 9. Juli 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) für sich und ihre beiden Töchter um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM ersuchte sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 um eine ergänzende Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen Punkten. Fristgerecht reichte sie ihr Antwortschreiben am 25. Mai 2014 auf der Botschaft ein. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe mit vier Jahren ihre Mutter verloren, womit ihre Probleme begonnen hätten. Im Speziellen habe sie darunter gelitten, dass sie während ihrer Kindheit ohne Eltern keinen familiären Rückhalt erlebt habe. Nach Abschluss der 11. Klasse sei sie im August 1998 nach Sawa gekommen und hätte dort nach dem sechsmonatigen Militärtraining im (...) weiter gearbeitet. Sie sei gezwungen worden, sich als Haushälterin in den Dienst ihres direkten Vorgesetzten zu stellen. Im (...) sei sie mit ihrer Einheit nach E._______ und im (...) nach Keren transferiert worden, wo sie jeweils weiterhin für ihren Vorgesetzten gearbeitet habe. Dieser habe sie misshandelt und vergewaltigt, worauf sie zwei Mal schwanger geworden sei. Ihre Meldung an die nächsthöhere Befehlsgewalt habe keine Wirkung gezeitigt. Als Alleinerziehende sei sie in grosse ökonomische Schwierigkeiten geraten. Im Jahr 2007 sei sie Mitglied der Pfingstgemeinde geworden und habe alsdann verdeckt mit anderen dieser Gemeinde ihren Glauben praktiziert. Als ihr Vorgesetzter und Vater ihrer Kinder dies herausgefunden habe, habe er ihr gedroht, dass er sie inhaftieren lasse, wenn sie nicht von ihrem Glauben ablasse. Am (...), als sie an einem geheimen Gottesdienst teilgenommen habe, hätten Mitglieder ihrer Einheit das Haus gestürmt. Ihr sei die Flucht durch die Hintertür gelungen. Da sie sich sicher gewesen sei, dass der Sturmbefehl von ihrem Vorgesetzten ergangen sei, habe sie Eritrea am 6. Juni 2011 zusammen mit ihren beiden Töchtern über Tesseney in Richtung Sudan verlassen. Am 11. Juni 2011 hätten sie die Stadt F._______ erreicht. Von der sudanesischen Polizei seien sie dort am Tag darauf aufgegriffen und ins UNHCR Flüchtlingslager in Shegerab gebracht worden. Dieses hätten sie aber bereits vor Abschluss der Registrierung am (...) aufgrund fehlender Sicherheit und mangelnder Grundversorgung wieder verlassen, um nach Khartum zu gelangen. Dort habe sie, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, als Teeverkäuferin auf der Strasse gearbeitet. Am (...) sei sie mit ihren Töchtern bei einem "Roundup" von der sudanesischen Polizei bis zum (...) in Haft genommen worden. Im Anschluss sei sie aufgefordert worden, den Sudan bis zum (...) zu verlassen. Im Unterlassungsfall würde sie nach Eritrea deportiert werden. Im Sudan habe sie keine Verwandten. Zurzeit lebe sie mit ihren Töchtern bei sudanesischen Gläubigen und übernehme für diese Reinigungsarbeiten. Als Alleinerziehende und Flüchtling sei ihre Lage prekär. Regelmässig werde ihr von Männern Leid zugefügt, Private würden sich ihr gegenüber wie die Polizei verhalten und ihr Geld entwenden. Es sei ihr nicht möglich für den Lebensunterhalt aufzukommen, insbesondere nicht für die Schulgelder ihrer Kinder und für eine Unterbringung. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht möglich. Desgleichen könnte sie nicht in das Flüchtlingslager Shegerab zurückkehren, der Reiseweg dorthin sei zu gefährlich. Weil sie aus diesen Gründen nicht im Sudan bleiben könne und sich in der Schweiz ein menschenwürdiges Leben erhoffe, ersuche sie Schutz. In der Schweiz habe sie einen Verwandten, G._______, wohnhaft in H._______. Sie werde sich hier mit ihren Töchtern leicht integrieren können. Folgende Dokumente wurden ins Recht gelegt: Ein medizinisches Attest aus dem Jahr 2012, welches die Behandlung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Bronchiektasie belegt (Kopie); ein sudanesischer Ausweis, welcher sie als registrierte Ausländerin ausweist (Kopie); ihre eritreische Identitätskarte (Kopie); die Geburtsurkunden der Töchter (Kopie); ein Dokument des Gerichts Zoba Debub, welches belegen solle, dass ihre beiden Töchter durch Vergewaltigung gezeugt und alleinig durch die Beschwerdeführerin aufgezogen worden seien (Kopie). B. Mit Verfügung vom 7. August 2014, eröffnet am 20. August 2014, lehnte das BFM die Asylgesuche ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. C. Gegen den Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin am 3. September 2014 Beschwerde (Eingang bei der Botschaft). Sie beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen und ihr Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bishe-rigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchende Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 6.3 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerinnen verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Dennoch benötige sie den subsidiären Schutz der Schweiz im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Zur Begründung führt das BFM aus, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zuzumuten sei, sich beim UNHCR zu melden und in einem Flüchtlingslager im Sudan zu verbleiben. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung nach Eritrea sei für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden seien, unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin weise kein geeignetes Risikoprofil auf, das die Befürchtung vor einer Verschleppung objektiv begründen könne. Auch habe sie nicht glaubhaft darlegen können, dass ihr persönlich, faktisch und unmittelbar eine Deportation nach Eritrea unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips drohe. Die Inhaftierung vom (...) infolge eines "Roundups" der sudanesischen Polizei sei mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, zumal keine weiterführenden Konsequenzen ersichtlich seien. Der eingereichten Dokumentenkopie ihrer "Civil Registry Card", die besage, dass sie den Sudan bis am (...) zu verlassen habe, sei ein geringer Beweiswert zuzuschreiben. Dokumente solcher Art seien erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien nicht unüberwindbar. Die Beschwerdeführerin sehe sich zwar mit ihren Töchtern mit einer schwierigen ökonomischen Lebenslage konfrontiert, doch würde sie sich nun immerhin seit drei Jahren dort aufhalten. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Allein die Anwesenheit eines Verwanden oder Bekannten in der Schweiz begründe noch keine derart enge Bindung zu dieser, welche in Abwägung der Gesamtumstände die Schweiz zum Schutz verpflichte. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird dieser Argumentation entgegengehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Sudan nicht frei bewegen und arbeiten könne. Erstens würde die Polizei ihr nicht genügend Schutz gegenüber privaten Personen gewähren, die sie attackieren würden. Bereits habe jene die Entgegennahme einer von ihr eingereichten Anzeige verweigert. Dadurch sei ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder gefährdet. Zweitens sei sie in Khartum täglich Gefahren ausgesetzt. Die Länge ihres Aufenthalts spreche nicht dagegen. Der weitere Verbleib setze das Leiden lediglich fort. Drittens sei die Sicherheitslage in den sudanesischen Flüchtlingslagern ungenügend, was von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert werde. Im Speziellen fürchte sie sich, dort Menschenhändlern zum Opfer zu fallen. Viertens sei es sehr gefährlich, illegal mit ihren Töchtern in das Flüchtlingslager Shegerab zurückzukehren. Fünftens sei ihre schwierige Lebenslage in Khartum zu berücksichtigen. Als Haushaltshilfe könne sie während der Arbeitszeit nicht nach ihren Kindern sehen und für den Lebensunterhalt sowie die medizinische Versorgungen der Familie aufkommen. Sie und ihre Kinder seien täglicher Diskriminierung ausgesetzt. Des Weiteren wird geltend gemacht, ein enger Verwandter wohne in der Schweiz. 8. 8.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellen weitgehend Wiederholungen der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe dar. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht stichhaltig auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die Ausführungen in der nachstehenden Erwägung. 8.2 Im Kern geht es der Beschwerdeführerin darum, den schwierigen Lebensbedingungen im Sudan zu entkommen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern demjenigen gewährt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte ist ebenso wie die misslichen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. Urteile des BVGer E 3205/2014 E. 7.2 und E-3056/2014 E. 7.2, je vom 25. Juni 2014). Der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin ist Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Im vorliegenden Fall ist jedoch keine aktuelle Gefährdungslage der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern aktenkundig. Auch wenn die Beschwerdeführerin angab, Militärdienst geleistet zu haben und von ihrem direkten Vorgesetzten missbraucht worden zu sein, weist sie kein Profil auf, aufgrund dessen von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Entführung ausgegangen werden müsste. Dasselbe gilt für die beiden Töchter. Das Leben in Karthum ist gewiss nicht einfach. Doch ist es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, sollte ihre Situation - keine Schulbildung für die Kinder, keine medizinische Versorgung sowie der Umstand dass sie belästigt und schikaniert werde - tatsächlich derart kritisch sein. Es gelingt der Beschwerdeführerin demnach nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Zudem ist eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE (SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: