Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine aus E._______ stammende äthiopische Staatsangehörige F._______ Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2001 und gelangte über H._______, wo sie während zweier Jahre und einiger Monate geblieben sei, sowie I._______ am 15. Juli 2004 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags in J._______ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend in die Empfangsstelle nach K._______ transferiert wurde. Zur Begründung dieses Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe seit dem Jahre 1998 mit G.L. zusammengelebt, der als L._______ im M._______ gearbeitet habe. Ende Mai respektive anfangs Juni 2001 sei dieser nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt. Nach dessen Verschwinden sei zunächst ihre Wohnung von den Sicherheitskräften durchsucht und sie in der Folge zum Aufenthaltsort ihres Freundes verhört worden. Anschliessend habe die Polizei sie vorgeladen und während dreier Monate festgehalten. Während der Haft sei sie wiederholt über ihren Freund verhört und gefoltert worden. Schliesslich habe die Polizei sie dank der Hilfe eines von ihrem Vater beauftragten Dritten am 8. September 2001 wieder freigelassen, worauf sie sich zunächst in E._______ versteckt und danach nach H._______ begeben habe. Dort habe sie als N._______ bei einer O._______ Familie gearbeitet, welche jedoch ihre Identitäts- und Reisedokumente sowie ihr Geld zurückbehalten habe. Anlässlich einer Reise mit der erwähnten Familie, die sie nach I._______ und danach in die Schweiz geführt habe, sei es ihr gelungen, sich in P._______ von der Familie zu entfernen und in der Folge ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. A.b. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 3. Januar 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 20. April 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge durch das BFM mit Schreiben vom 27. April 2005 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. Juni 2005 angesetzt. B.a. Mit Eingabe vom 8. September 2006 und ergänzenden Schreiben vom 21. September 2006 und vom 12. und 18. April 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch und beantragte wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolges Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Q._______ vom 11. August 2006 könne entnommen werden, dass sie ein sehr aktives und exponiertes Mitglied der Q._______ sei. So habe sie für diese Sitzungen und Protestaktionen organisiert und an vorderster Front an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Diese Aktionen hätten ihr zahlreiche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz eingebracht, um sie von ihrem Ziel abzubringen. Ausserdem sei sie - wie einem Bestätigungsschreiben des Präsidenten des R._______ in der Schweiz entnommen werden könne - auch in dieser Organisation äusserst aktiv in der Organisation von Protestaktionen und der Mobilisierung der äthiopischen Exilgemeinschaft stark involviert. Überdies sei sie in beiden Organisationen Gebietsverantwortliche im Kanton S._______. Ihre exilpolitischen Aktivitäten hätten bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge, zumal diese in Äthiopien unter Strafe gestellt seien und die exilpolitischen Entwicklungen sowohl in der Schweiz als auch in Europa von den äthiopischen Behörden sehr aufmerksam verfolgt würden. Insbesondere würden in einer Weisung vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums die Auslandvertretungen Äthiopiens aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in G._______ weiterzuleiten. Sie sei auch weiterhin an Protestaktionen in der Schweiz (so unter anderem vor dem U._______ und vor der V._______ in P._______ gegen das heimatliche Regime massgeblich beteiligt. Zudem habe sich ihr Bruder anlässlich der Wahlen als Wahlbeobachter für die Q._______ engagiert und sei deswegen im Mai 2005 vorübergehend festgenommen worden. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass ihr politisches Profil den äthiopischen Behörden bekannt sei und ihr deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung drohe beziehungsweise sie begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. B.b. Anlässlich der am 16. März 2007 durchgeführten Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM führte diese ihr bereits in schriftlicher Form dargelegtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz und die deswegen erhaltenen telefonischen Drohungen seitens Unbekannter näher aus. Für die weiteren Ausführungen anlässlich dieser Anhörung wird auf die Akten verwiesen und auf deren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel (Ausweiskopie des Bruders; Schreiben des T._______ vom 18. Juli 2005; Bestätigung R._______ vom 3. Mai 1997; Bestätigung Q._______ vom 11. August 2006; U._______ vom 31. Juli 2006; Bestätigung R._______ vom 23. August 2006; Internet-Auszüge mit Fotos von diversen Kundgebungen der R._______ in der Schweiz [ins Internet hochgeladen zwischen 3. und 8. September 2006]; drei Originalfotos und eine Farbkopie; Bestätigung R._______ vom 10. April 2008; Foto in A4-Format) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 - eröffnet am 18. Juli 2008 - wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Beschwerde vom 15. August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 18. August 2008 wurden die der Beschwerdeschrift versehentlich nicht beigelegten Unterlagen (2 Fotos, welche die Beschwerdeführerin gut erkennbar als Teilnehmerin einer Demonstration zeigten; CD betreffend Ausstrahlung einer Aufnahme durch W._______) nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Kopien von zwei Schriftenwechseln zwischen der Rechtsvertretung und Dr. med. X._______, vom 29. August 2008 und 1. September 2008; undatierter Arztbericht Dr. med. X._______) zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 wurde die Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und sie gleichzeitig aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der eingereichten CD bis zum 30. September 2008 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. J. Mit Schreiben vom 22. September 2008 ersuchte die Rechtsvertretung das Bundesverwaltungsgericht, die CD zwecks Übersetzung direkt an die Beschwerdeführerin zu senden, da der Rechtsvertretung keine Kopie des Interviews vorliege. K. Mit Eingabe vom 29. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine handgeschriebene wörtliche Übersetzung des mit ihr geführten Interviews durch W._______ zu den Akten und wies gleichzeitig darauf hin, dass es ihr bislang noch nicht gelungen sei, eine anerkannte Dolmetscherin mit der Übersetzung zu beauftragen. Es sei ihr deshalb die Eingabefrist angemessen zu verlängern. L. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 und vom 7. November 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Übersetzung noch nicht eingetroffen sei, jedoch bis in zirka zwei Wochen nachgereicht werden könne. M. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 legte die Beschwerdeführerin die Übersetzung des Interviews mit W._______ ins Recht. N. Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (zwei Fotos und drei Internetauszüge, die sie als Teilnehmerin der Demonstration vom 14. Januar 2009 in P._______ zeigten) zu den Akten. O. Mit Eingabe vom Y._______ legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung von Dr. Z._______, betreffend ihre Schwangerschaft ins Recht. P. Mit Eingabe vom 24. März 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin die zuständige kantonale Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Q. Am Aa._______ brachte die Beschwerdeführerin die Tochter Bb._______ zur Welt. R. Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Bestätigung Geburt Tochter Bb._______, datierend vom Cc._______; Vollmacht des Kindsvaters betreffend Kindsanerkennung) zu den Akten. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, sie dahingehend zu unterstützen, dass ihr das Zivilstandsamt S._______ eine Geburtsurkunde ausstelle, oder das BFM anzuweisen, diese Unterstützung zu leisten. S. Mit Schreiben vom 18. August 2010 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukomme, in zivilstandsamtlichen Fragen zu intervenieren und diesbezüglich irgendwelchen Behörden oder Amtsstellen Weisungen zu erteilen. T. T.a. Mit Entscheid des BFM vom 9. März 2011 wurde die am Aa._______ in der Schweiz geborene Tochter (Bb._______ Dd._______) der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters H.G. (N _______), der am 4. Februar 2008 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war, einbezogen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. T.b. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 3. Mai 2011 das am 1. April 2011 gestellte Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Tochter ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3194/2011 vom 4. Juli 2011 nicht ein. U. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob in nächster Zeit über ihr Asylbeschwerdeverfahren entschieden werde. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin seine Antwort mit Schreiben vom 5. August 2011 zukommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar das Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme als Flüchtling stellte (Rechtsbegehren 1), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte. Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist und die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind.
E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatstaates im Jahre 2001/02 in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Hinsichtlich der angeführten Inhaftierung ihres Bruders im Jahre 2005 und einer daraus für sie resultierenden Gefährdung bei einer Rückkehr könne keineswegs von einer diesbezüglich klaren Beweisführung gesprochen werden. Aus den beiden Bestätigungsschreiben gehe nicht hervor, dass es sich bei der erwähnten Person tatsächlich um ihren Bruder handle. Die eingereichte Ausweiskopie dieser Person sei unvollständig und kaum lesbar; insbesondere seien die Angaben zur Person oder die Adresse nicht zu entziffern. Gemäss Eingabe vom 8. September 2006 handle es sich um eine Identitätskarte. Die wenigen lesbaren Zeilen liessen jedoch vermuten, dass es sich eher um eine Schüler- oder Studentenkarte, jedoch zweifelsfrei nicht um eine äthiopische Identitätskarte handle. Zudem lägen die drei Dokumente nur als Kopien vor, was ihren Beweiswert grundsätzlich vermindere. Die geltend gemachte familiäre Beziehung zu einer Person, die im Mai 2005 Wahlbeobachter der Ee._______ gewesen und vorübergehend festgenommen worden sei, sei damit nicht hinlänglich belegt. Deshalb könne auch nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe deswegen in Zukunft Probleme mit den äthiopischen Behörden zu gewärtigen. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Q._______ oder der R._______ in der Schweiz überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Zwar werde in der Eingabe vom 8. September 2008 behauptet, die exilpolitischen Aktivitäten hätten zu zahlreichen Drohungen gegen sie seitens regierungsfreundlicher äthiopischer Bürger in der Schweiz geführt. Anlässlich der Anhörung vom 16. März 2007 habe sie jedoch explizit und auch auf Nachfrage verneint, deswegen in der Schweiz irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Die auf Vorhalt angeführten Angaben seien als situativ korrigierend und nachgeschoben zu beurteilen. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht geglaubt werden, sie habe aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Probleme gehabt. Weiter führe die blosse Mitgliedschaft in der Q._______ zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, zumal diese Organisation vorwiegend kulturell tätig sei und es sich bei dieser nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle. Ausserdem seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement in der Q._______ widersprüchlich, so bezüglich des Umfangs ihrer Aktivitäten. Auch seien die Angaben zu ihrer Tätigkeit für die R._______ nicht konsistent und überdies wenig detailliert ausgefallen. Ihre Angaben würden insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich bei ihr um ein prominentes Mitglied der R._______ handle, das bei wichtigen oder gar strategischen Entscheiden der Partei beteiligt sei. Das Vorbringen, wonach äthiopische Agenten Computermaterial der Partei gestohlen und so Kenntnis von ihrer Mitgliedschaft erhalten hätten, werde in keiner Weise konkretisiert und durch Beweismittel belegt und sei daher als rein hypothetische Behauptung ohne Beweiswert zu beurteilen. Nach dem Gesagten stehe daher lediglich fest, dass sich die Beschwerdeführerin, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch betätigt habe, jedoch nicht in der geltend gemachten exponierten Weise oder Funktion. Angesichts der Vielzahl exilpolitischer Anlässe - alleine in der Schweiz - und der hohen Zahl im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen sei eine Überwachung und Identifikation jeder einzelnen Person nicht möglich. Ausserdem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens mittels exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Zur eingereichten Kopie des Rundschreibens der äthiopischen Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern vom 31. Juli 2006 sei zu bemerken, dass dieses sowie die entsprechenden Richtlinien offensichtlich bezweckten, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandsvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden, nicht jedoch systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. So werde in den Richtlinien sehr wohl zwischen radikalen und gemässigten Personen unterschieden. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
E. 4.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, da ihr Bruder Wahlbeobachter der Ee._______ gewesen und verhaftet worden sei, sei sie bereits bei der Einreise in der Schweiz unter Beobachtung gestanden. Zu den von der Vorinstanz geäusserten Zweifeln an den eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass es sich bei der ins Recht gelegten Kopie um die Kopie einer Identitätskarte handle. Da der Bruder untergetaucht sei, sei es ihr nicht möglich, ihren Bruder um das Original zu bitten oder auch nur eine bessere Faxkopie zu erhalten. Sie werde versuchen, die Geburtsurkunde ihres Bruders zu beschaffen. Es sei zutreffend, dass sie auf die Frage, ob sie aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten irgendwelche Probleme gehabt habe, ausgesagt habe, ausser einigen harmlosen Bemerkungen von Freunden habe sie keine solchen Probleme gehabt. Erst als sie direkt auf mögliche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern angesprochen worden sei, habe sie die Frage richtig verstanden und geantwortet, dass sie von der Ff._______ bedroht worden sei. So hätten unbekannte Männer sie zwei Mal telefonisch aufgefordert, aus der R._______ auszutreten und in die Ff._______ einzutreten. Zwar sei ihr nicht direkt mit schweren Nachteilen gedroht worden, aber in den Argumenten der Männer, wonach sie bei einer Rückkehr als Miglied der R._______ verhaftet würde, sei eine klare Drohung zu erkennen gewesen, zumal sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Ihre diesbezüglichen Erklärungen seien weder übertrieben noch nachgeschoben und daher glaubhaft. Weiter bestreite sie nicht, dass sich die Q._______ vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Durch ihre Mitgliedschaft und ihr Engagement habe sich jedoch ihr Bekanntheitsgrad bei den im Exil lebenden Äthiopiern stark erhöht. Auch habe sie bis zu den erhaltenen Drohungen ihre Natelnummer unbekümmert an alle Äthiopier weitergegeben. Dies habe zum einen zur Folge, dass sehr viele Menschen ihre Natelnummer kennen würden, was die Drohanrufe auf ihr Natel erklärbar mache, und zum anderen seien ihr Gesicht und ihr Name unter den Exiläthiopiern gut bekannt, was ihre Identifizierung auf Fotos im Internet vereinfache. Die von der Vorinstanz angeführte Diskrepanz zum Umfang ihres Engagements rühre daher, dass sich das Verhältnis zwischen den Mitgliedern der Q._______ und ihrer Person zwischen September 2006 und März 2007 abgekühlt habe, weshalb sie sich in dieser Zeit nur noch für die R._______ intensiv eingesetzt und lediglich an Protestveranstaltungen der Q._______ teilgenommen habe. Überdies sei es angesichts ihres angeführten Engagements innerhalb der R._______ nicht statthaft zu argumentieren, sie übe in dieser Organisation keine Funktion aus, die über den Durchschnitt der exilpolitisch engagierten Äthiopier hinausgehe. Sie sei kein einfaches Mitglied, da sie seit der Gründung derselben teils zusammen mit der Ehefrau des Präsidenten für die Organisation von Anlässen und die Zubereitung der Verpflegung der Sitzungsteilnehmer zuständig gewesen sei. Auch wenn ihre Sektion der R._______ im Kanton S._______ nur wenige Mitglieder zähle, sei sie eine offizielle Führungsperson, zumal sie an ihren Sitzungen die vom Präsidium erhaltenen Informationen an die weiteren Mitglieder weitergebe und diskutiere. Zudem rekrutiere sie neue Mitglieder und sei an der Organisation von Zusammenkünften mitbeteiligt. Ausserdem sei sie auf vielen Fotos - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - sehr gut zu erkennen. Sodann sei sie auf der eingereichten CD des Radiointerviews in der 43. Minute zu hören. Dabei stelle sie ihre Person vor und spreche etwa drei Minuten über die Gründe der Demonstration (falsche Beschuldigung eines äthiopischen Sängers seitens der äthiopischen Behörden). Weiter kritisiere sie den {.......}. Ihre Antworten {.......} seien in der Tat teilweise kurz ausgefallen, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch in einer schwierigen persönlichen Situation befunden (Schwangerschaft; Trennung vom Kindsvater) und sei unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden, zumal sie nach einer üblen Konfrontation mit dem Kindsvater einige Tage zuvor weinend zusammengebrochen sei. Insgesamt verfüge sie über ein politisches Profil, das geeignet sei, die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu lenken. Bei einer Rückkehr würde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom äthiopischen Sicherheitsdienst erfasst und ihr würden Verfolgungsmassnahmen drohen. Da sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, erfülle sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3, 7 und 54 AsylG und sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und führte zudem an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Argumente, welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zum neu eingereichten Beweismittel - eine CD-Rom mit amharischem Text - sei festzustellen, dass dieses untauglich sei. So würden die darin enthaltenen Texte nicht in einer Amtssprache vorliegen, so dass der Inhalt des Dokumentes nicht beurteilt werden könne. 5.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Be-schwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 5.2. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts {.......}) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine ihnen namentlich bekannte aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der R._______ war, nach wie vor als Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der R._______ vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der R._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung sind vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkreten exilpolitischen Tätigkeiten. 5.3. In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Schweiz als Mitglied an mehreren Kundgebungen sowohl der Q._______ als auch der R._______ teilgenommen, wobei sie auf den Fotografien dieser Veranstaltungen gut zu erkennen sei und eine namentliche Zuordnung ohne weiteres möglich sein dürfte, da sie als Kantonsverantwortliche des Kantons S._______ und aufgrund ihrer Engagements - auch in der Mithilfe bei der Organisation der Verpflegung bei Veranstaltungen - bei den Äthiopiern im Exil bekannt sei. 5.4. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2006 an verschiedenen Kundgebungen der Q._______ und der R._______ in verschiedenen Städten der Schweiz teilnahm und sich aktiv für die Belange der Organisation eingesetzt habe. Ausserdem liegt eine CD mit einer Radioaufnahme des W._______ des Amharisch-Programms vom 26. Mai 2008 bei den Akten, in welcher die Beschwerdeführerin über die Gründe der am gleichen Tag durchgeführten Demonstration spreche und Kritik an der äthiopischen Regierung übe. Weiter sei sie gemäss der Bestätigung des R._______ vom 3. November 2008 ein registriertes Mitglied der Sektion S._______. 5.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens im Wesentlichen als unglaubhaft und teilweise als asylirrelevant erwiesen haben. Wie in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel betreffend den angeblichen Bruder der Beschwerdeführerin, der als Wahlhelfer für die Ee._______ tätig und im Jahre 2005 inhaftiert worden sei, nichts zu ändern. Jedenfalls kann der in der Beschwerdeschrift geäusserten Einschätzung, wonach es sich bei der eingereichten Kopie des Identitätsdokuments um die Kopie der Identitätskarte des Bruders handle, nicht gefolgt werden. Abgesehen von der schlechten Lesbarkeit sind in diesem Dokument Rubriken aufgeführt, welche in einer Identitätskarte Äthiopiens nicht vorkommen ({.......}), die die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich bei dieser eher um eine Studenten- oder Schülerkarte, aber keinesfalls um eine Identitätskarte handle, vollumfänglich stützen. Auch stellen die übrigen Beweismittel, die den Namen des Bruders enthalten sollen, keinen konkreten Beleg für die effektive Verwandtschaft der genannten Person zur Beschwerdeführerin dar. Zudem wird in dem aus dem Jahre 1997 datierenden Bestätigungsschreiben der Ee._______ ausgeführt, die darin erwähnte Person sei dafür zuständig gewesen, die Wahlen am genannten Ort zu beobachten und zu kontrollieren. Das Beweismittel vermag schon deshalb eine Verhaftung des angeblichen Bruders im Jahre 2005 in keiner Weise zu belegen, zumal aus diesem Dokument auch nicht hervorgeht, dass die aufgeführte Person (allenfalls) alljährlich für die Wahlbeobachtung zuständig gewesen sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz unter Beobachtung stand. Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nach-fluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-gi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. So gehört sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Vorliegend ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den zur Stützung derselben eingereichten Unterlagen zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen und Parteiversammlungen sowie in organisatorischen Aufgaben innerhalb der Partei ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses relativ geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Auch ihre Aussagen im Rahmen eines Radiointerviews eines lokalen Radiosenders, dessen Sendungen von den Hörerinnen und Hörern selber gestaltet werden, vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen, lassen die entsprechenden Äusserungen zur {.......} nicht den Schluss zu, dass sie von den äthiopischen Behörden - wenn überhaupt - als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System in Äthiopien wahrgenommen wird. Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Die Beschwerdeführerin begann in aktenkundiger Weise erst in der Schweiz, sich politisch zu betätigen. Der Prüfungsumfang der Asylbehörden erschöpft sich denn auch darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Sodann fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der ein Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen. 5.6. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tat-sächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat - auch wenn sie Verantwortliche für den Kanton S._______ sein soll - bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine herausragende Führungsposition inne und übernahm keine besonders wichtigen Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.7. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. Es kann daher verzichtet werden, auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen einzelnen Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Inhalt der eingereichten Bestätigungen der von ihr unterstützten Organisationen sowie die dementsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Dem Rückweisungsantrag ist deshalb nicht stattzugeben. 5.8. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-halb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. April 2010 Tochter Bb._______ zur Welt brachte. Ihre Tochter wurde in der Folge mit Entscheid des BFM vom 9. März 2011 in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters H.G., der am 4. Februar 2008 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war, einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 3. Mai 2011 das am 1. April 2011 gestellte Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Tochter ab. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2011 in Rechtskraft.
E. 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verleiht Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen - nur unter den Vorausset-zungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Sorge nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.307/2003 vom 11. Mai 2004, BGE 126 II 382, BGE 125 II 639; EMARK 1995 Nr. 24 E. 8 S. 228 f.). Der Kindsvater und die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen und besitzen - unbesehen des Umstandes, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft bestehen - mithin kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den in Art. 8 EMRK festgelegten Schutz der Familie und auf einen daraus ableitbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.
E. 6.4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). Bezüglich des Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des (minderjährigen) Kindes nicht abgeschlossen ist beziehungsweise diese über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b zweites Lemma S. 232; EMARK 1998 Nr. 31; EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7). Vorliegend würde - wie erwähnt (vgl. oben E. 6.3) - der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK nicht verletzen, weil weder der Kindsvater noch das gemeinsame Kind ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besitzen. Sie sind indessen vorläufig aufgenommen und verfügen über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht. Zwar hat der Kindsvater H.G. die gemeinsame Tochter anerkannt, lebt jedoch den Akten zufolge nicht in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zusammen. Da aber die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einer Familiengemeinschaft lebt, kann sie sich dennoch auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen. Sie ist somit wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen.
E. 6.5 Die in E. 6.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse kann somit verzichtet werden.
E. 7 Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin war vom Mai 2008 bis September 2010 als Gg._______ tätig und arbeitet seit dem 21. März wieder 2011 in der gleichen Funktion. Trotzdem dürfte es ihr, da sie seit Hh._______ zusätzlich für ihre Tochter zu sorgen hat, damit kaum gelingen, einen Erwerb zu erzielen, der die existenziellen Lebenshaltungskosten ihrer Familie abdeckt, weshalb eine Bedürftigkeit zu bejahen ist. Zudem waren die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 8.1 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 700.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juli 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5276/2008 Urteil vom 28. September 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Äthiopien, alias A._______, geboren C._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn (Rebaso), D._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2008 / N _______. Sachverhalt: A.a. Die Beschwerdeführerin, eine aus E._______ stammende äthiopische Staatsangehörige F._______ Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2001 und gelangte über H._______, wo sie während zweier Jahre und einiger Monate geblieben sei, sowie I._______ am 15. Juli 2004 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags in J._______ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend in die Empfangsstelle nach K._______ transferiert wurde. Zur Begründung dieses Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe seit dem Jahre 1998 mit G.L. zusammengelebt, der als L._______ im M._______ gearbeitet habe. Ende Mai respektive anfangs Juni 2001 sei dieser nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt. Nach dessen Verschwinden sei zunächst ihre Wohnung von den Sicherheitskräften durchsucht und sie in der Folge zum Aufenthaltsort ihres Freundes verhört worden. Anschliessend habe die Polizei sie vorgeladen und während dreier Monate festgehalten. Während der Haft sei sie wiederholt über ihren Freund verhört und gefoltert worden. Schliesslich habe die Polizei sie dank der Hilfe eines von ihrem Vater beauftragten Dritten am 8. September 2001 wieder freigelassen, worauf sie sich zunächst in E._______ versteckt und danach nach H._______ begeben habe. Dort habe sie als N._______ bei einer O._______ Familie gearbeitet, welche jedoch ihre Identitäts- und Reisedokumente sowie ihr Geld zurückbehalten habe. Anlässlich einer Reise mit der erwähnten Familie, die sie nach I._______ und danach in die Schweiz geführt habe, sei es ihr gelungen, sich in P._______ von der Familie zu entfernen und in der Folge ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. A.b. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 3. Januar 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 20. April 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge durch das BFM mit Schreiben vom 27. April 2005 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. Juni 2005 angesetzt. B.a. Mit Eingabe vom 8. September 2006 und ergänzenden Schreiben vom 21. September 2006 und vom 12. und 18. April 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch und beantragte wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolges Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Q._______ vom 11. August 2006 könne entnommen werden, dass sie ein sehr aktives und exponiertes Mitglied der Q._______ sei. So habe sie für diese Sitzungen und Protestaktionen organisiert und an vorderster Front an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Diese Aktionen hätten ihr zahlreiche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz eingebracht, um sie von ihrem Ziel abzubringen. Ausserdem sei sie - wie einem Bestätigungsschreiben des Präsidenten des R._______ in der Schweiz entnommen werden könne - auch in dieser Organisation äusserst aktiv in der Organisation von Protestaktionen und der Mobilisierung der äthiopischen Exilgemeinschaft stark involviert. Überdies sei sie in beiden Organisationen Gebietsverantwortliche im Kanton S._______. Ihre exilpolitischen Aktivitäten hätten bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge, zumal diese in Äthiopien unter Strafe gestellt seien und die exilpolitischen Entwicklungen sowohl in der Schweiz als auch in Europa von den äthiopischen Behörden sehr aufmerksam verfolgt würden. Insbesondere würden in einer Weisung vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums die Auslandvertretungen Äthiopiens aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in G._______ weiterzuleiten. Sie sei auch weiterhin an Protestaktionen in der Schweiz (so unter anderem vor dem U._______ und vor der V._______ in P._______ gegen das heimatliche Regime massgeblich beteiligt. Zudem habe sich ihr Bruder anlässlich der Wahlen als Wahlbeobachter für die Q._______ engagiert und sei deswegen im Mai 2005 vorübergehend festgenommen worden. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass ihr politisches Profil den äthiopischen Behörden bekannt sei und ihr deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung drohe beziehungsweise sie begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. B.b. Anlässlich der am 16. März 2007 durchgeführten Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM führte diese ihr bereits in schriftlicher Form dargelegtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz und die deswegen erhaltenen telefonischen Drohungen seitens Unbekannter näher aus. Für die weiteren Ausführungen anlässlich dieser Anhörung wird auf die Akten verwiesen und auf deren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel (Ausweiskopie des Bruders; Schreiben des T._______ vom 18. Juli 2005; Bestätigung R._______ vom 3. Mai 1997; Bestätigung Q._______ vom 11. August 2006; U._______ vom 31. Juli 2006; Bestätigung R._______ vom 23. August 2006; Internet-Auszüge mit Fotos von diversen Kundgebungen der R._______ in der Schweiz [ins Internet hochgeladen zwischen 3. und 8. September 2006]; drei Originalfotos und eine Farbkopie; Bestätigung R._______ vom 10. April 2008; Foto in A4-Format) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 - eröffnet am 18. Juli 2008 - wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Beschwerde vom 15. August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 18. August 2008 wurden die der Beschwerdeschrift versehentlich nicht beigelegten Unterlagen (2 Fotos, welche die Beschwerdeführerin gut erkennbar als Teilnehmerin einer Demonstration zeigten; CD betreffend Ausstrahlung einer Aufnahme durch W._______) nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Kopien von zwei Schriftenwechseln zwischen der Rechtsvertretung und Dr. med. X._______, vom 29. August 2008 und 1. September 2008; undatierter Arztbericht Dr. med. X._______) zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 wurde die Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und sie gleichzeitig aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der eingereichten CD bis zum 30. September 2008 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. J. Mit Schreiben vom 22. September 2008 ersuchte die Rechtsvertretung das Bundesverwaltungsgericht, die CD zwecks Übersetzung direkt an die Beschwerdeführerin zu senden, da der Rechtsvertretung keine Kopie des Interviews vorliege. K. Mit Eingabe vom 29. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine handgeschriebene wörtliche Übersetzung des mit ihr geführten Interviews durch W._______ zu den Akten und wies gleichzeitig darauf hin, dass es ihr bislang noch nicht gelungen sei, eine anerkannte Dolmetscherin mit der Übersetzung zu beauftragen. Es sei ihr deshalb die Eingabefrist angemessen zu verlängern. L. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 und vom 7. November 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Übersetzung noch nicht eingetroffen sei, jedoch bis in zirka zwei Wochen nachgereicht werden könne. M. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 legte die Beschwerdeführerin die Übersetzung des Interviews mit W._______ ins Recht. N. Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (zwei Fotos und drei Internetauszüge, die sie als Teilnehmerin der Demonstration vom 14. Januar 2009 in P._______ zeigten) zu den Akten. O. Mit Eingabe vom Y._______ legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung von Dr. Z._______, betreffend ihre Schwangerschaft ins Recht. P. Mit Eingabe vom 24. März 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin die zuständige kantonale Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Q. Am Aa._______ brachte die Beschwerdeführerin die Tochter Bb._______ zur Welt. R. Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Bestätigung Geburt Tochter Bb._______, datierend vom Cc._______; Vollmacht des Kindsvaters betreffend Kindsanerkennung) zu den Akten. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, sie dahingehend zu unterstützen, dass ihr das Zivilstandsamt S._______ eine Geburtsurkunde ausstelle, oder das BFM anzuweisen, diese Unterstützung zu leisten. S. Mit Schreiben vom 18. August 2010 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukomme, in zivilstandsamtlichen Fragen zu intervenieren und diesbezüglich irgendwelchen Behörden oder Amtsstellen Weisungen zu erteilen. T. T.a. Mit Entscheid des BFM vom 9. März 2011 wurde die am Aa._______ in der Schweiz geborene Tochter (Bb._______ Dd._______) der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters H.G. (N _______), der am 4. Februar 2008 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war, einbezogen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. T.b. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 3. Mai 2011 das am 1. April 2011 gestellte Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Tochter ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3194/2011 vom 4. Juli 2011 nicht ein. U. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob in nächster Zeit über ihr Asylbeschwerdeverfahren entschieden werde. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin seine Antwort mit Schreiben vom 5. August 2011 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar das Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme als Flüchtling stellte (Rechtsbegehren 1), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte. Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist und die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind. 3. 3.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatstaates im Jahre 2001/02 in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Hinsichtlich der angeführten Inhaftierung ihres Bruders im Jahre 2005 und einer daraus für sie resultierenden Gefährdung bei einer Rückkehr könne keineswegs von einer diesbezüglich klaren Beweisführung gesprochen werden. Aus den beiden Bestätigungsschreiben gehe nicht hervor, dass es sich bei der erwähnten Person tatsächlich um ihren Bruder handle. Die eingereichte Ausweiskopie dieser Person sei unvollständig und kaum lesbar; insbesondere seien die Angaben zur Person oder die Adresse nicht zu entziffern. Gemäss Eingabe vom 8. September 2006 handle es sich um eine Identitätskarte. Die wenigen lesbaren Zeilen liessen jedoch vermuten, dass es sich eher um eine Schüler- oder Studentenkarte, jedoch zweifelsfrei nicht um eine äthiopische Identitätskarte handle. Zudem lägen die drei Dokumente nur als Kopien vor, was ihren Beweiswert grundsätzlich vermindere. Die geltend gemachte familiäre Beziehung zu einer Person, die im Mai 2005 Wahlbeobachter der Ee._______ gewesen und vorübergehend festgenommen worden sei, sei damit nicht hinlänglich belegt. Deshalb könne auch nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe deswegen in Zukunft Probleme mit den äthiopischen Behörden zu gewärtigen. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Q._______ oder der R._______ in der Schweiz überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Zwar werde in der Eingabe vom 8. September 2008 behauptet, die exilpolitischen Aktivitäten hätten zu zahlreichen Drohungen gegen sie seitens regierungsfreundlicher äthiopischer Bürger in der Schweiz geführt. Anlässlich der Anhörung vom 16. März 2007 habe sie jedoch explizit und auch auf Nachfrage verneint, deswegen in der Schweiz irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Die auf Vorhalt angeführten Angaben seien als situativ korrigierend und nachgeschoben zu beurteilen. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht geglaubt werden, sie habe aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Probleme gehabt. Weiter führe die blosse Mitgliedschaft in der Q._______ zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, zumal diese Organisation vorwiegend kulturell tätig sei und es sich bei dieser nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle. Ausserdem seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement in der Q._______ widersprüchlich, so bezüglich des Umfangs ihrer Aktivitäten. Auch seien die Angaben zu ihrer Tätigkeit für die R._______ nicht konsistent und überdies wenig detailliert ausgefallen. Ihre Angaben würden insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich bei ihr um ein prominentes Mitglied der R._______ handle, das bei wichtigen oder gar strategischen Entscheiden der Partei beteiligt sei. Das Vorbringen, wonach äthiopische Agenten Computermaterial der Partei gestohlen und so Kenntnis von ihrer Mitgliedschaft erhalten hätten, werde in keiner Weise konkretisiert und durch Beweismittel belegt und sei daher als rein hypothetische Behauptung ohne Beweiswert zu beurteilen. Nach dem Gesagten stehe daher lediglich fest, dass sich die Beschwerdeführerin, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch betätigt habe, jedoch nicht in der geltend gemachten exponierten Weise oder Funktion. Angesichts der Vielzahl exilpolitischer Anlässe - alleine in der Schweiz - und der hohen Zahl im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen sei eine Überwachung und Identifikation jeder einzelnen Person nicht möglich. Ausserdem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens mittels exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Zur eingereichten Kopie des Rundschreibens der äthiopischen Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern vom 31. Juli 2006 sei zu bemerken, dass dieses sowie die entsprechenden Richtlinien offensichtlich bezweckten, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandsvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden, nicht jedoch systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. So werde in den Richtlinien sehr wohl zwischen radikalen und gemässigten Personen unterschieden. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. 4.2. Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, da ihr Bruder Wahlbeobachter der Ee._______ gewesen und verhaftet worden sei, sei sie bereits bei der Einreise in der Schweiz unter Beobachtung gestanden. Zu den von der Vorinstanz geäusserten Zweifeln an den eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass es sich bei der ins Recht gelegten Kopie um die Kopie einer Identitätskarte handle. Da der Bruder untergetaucht sei, sei es ihr nicht möglich, ihren Bruder um das Original zu bitten oder auch nur eine bessere Faxkopie zu erhalten. Sie werde versuchen, die Geburtsurkunde ihres Bruders zu beschaffen. Es sei zutreffend, dass sie auf die Frage, ob sie aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten irgendwelche Probleme gehabt habe, ausgesagt habe, ausser einigen harmlosen Bemerkungen von Freunden habe sie keine solchen Probleme gehabt. Erst als sie direkt auf mögliche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern angesprochen worden sei, habe sie die Frage richtig verstanden und geantwortet, dass sie von der Ff._______ bedroht worden sei. So hätten unbekannte Männer sie zwei Mal telefonisch aufgefordert, aus der R._______ auszutreten und in die Ff._______ einzutreten. Zwar sei ihr nicht direkt mit schweren Nachteilen gedroht worden, aber in den Argumenten der Männer, wonach sie bei einer Rückkehr als Miglied der R._______ verhaftet würde, sei eine klare Drohung zu erkennen gewesen, zumal sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Ihre diesbezüglichen Erklärungen seien weder übertrieben noch nachgeschoben und daher glaubhaft. Weiter bestreite sie nicht, dass sich die Q._______ vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Durch ihre Mitgliedschaft und ihr Engagement habe sich jedoch ihr Bekanntheitsgrad bei den im Exil lebenden Äthiopiern stark erhöht. Auch habe sie bis zu den erhaltenen Drohungen ihre Natelnummer unbekümmert an alle Äthiopier weitergegeben. Dies habe zum einen zur Folge, dass sehr viele Menschen ihre Natelnummer kennen würden, was die Drohanrufe auf ihr Natel erklärbar mache, und zum anderen seien ihr Gesicht und ihr Name unter den Exiläthiopiern gut bekannt, was ihre Identifizierung auf Fotos im Internet vereinfache. Die von der Vorinstanz angeführte Diskrepanz zum Umfang ihres Engagements rühre daher, dass sich das Verhältnis zwischen den Mitgliedern der Q._______ und ihrer Person zwischen September 2006 und März 2007 abgekühlt habe, weshalb sie sich in dieser Zeit nur noch für die R._______ intensiv eingesetzt und lediglich an Protestveranstaltungen der Q._______ teilgenommen habe. Überdies sei es angesichts ihres angeführten Engagements innerhalb der R._______ nicht statthaft zu argumentieren, sie übe in dieser Organisation keine Funktion aus, die über den Durchschnitt der exilpolitisch engagierten Äthiopier hinausgehe. Sie sei kein einfaches Mitglied, da sie seit der Gründung derselben teils zusammen mit der Ehefrau des Präsidenten für die Organisation von Anlässen und die Zubereitung der Verpflegung der Sitzungsteilnehmer zuständig gewesen sei. Auch wenn ihre Sektion der R._______ im Kanton S._______ nur wenige Mitglieder zähle, sei sie eine offizielle Führungsperson, zumal sie an ihren Sitzungen die vom Präsidium erhaltenen Informationen an die weiteren Mitglieder weitergebe und diskutiere. Zudem rekrutiere sie neue Mitglieder und sei an der Organisation von Zusammenkünften mitbeteiligt. Ausserdem sei sie auf vielen Fotos - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - sehr gut zu erkennen. Sodann sei sie auf der eingereichten CD des Radiointerviews in der 43. Minute zu hören. Dabei stelle sie ihre Person vor und spreche etwa drei Minuten über die Gründe der Demonstration (falsche Beschuldigung eines äthiopischen Sängers seitens der äthiopischen Behörden). Weiter kritisiere sie den {.......}. Ihre Antworten {.......} seien in der Tat teilweise kurz ausgefallen, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch in einer schwierigen persönlichen Situation befunden (Schwangerschaft; Trennung vom Kindsvater) und sei unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden, zumal sie nach einer üblen Konfrontation mit dem Kindsvater einige Tage zuvor weinend zusammengebrochen sei. Insgesamt verfüge sie über ein politisches Profil, das geeignet sei, die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu lenken. Bei einer Rückkehr würde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom äthiopischen Sicherheitsdienst erfasst und ihr würden Verfolgungsmassnahmen drohen. Da sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, erfülle sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3, 7 und 54 AsylG und sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. 4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und führte zudem an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Argumente, welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zum neu eingereichten Beweismittel - eine CD-Rom mit amharischem Text - sei festzustellen, dass dieses untauglich sei. So würden die darin enthaltenen Texte nicht in einer Amtssprache vorliegen, so dass der Inhalt des Dokumentes nicht beurteilt werden könne. 5.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Be-schwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 5.2. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts {.......}) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine ihnen namentlich bekannte aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der R._______ war, nach wie vor als Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der R._______ vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der R._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung sind vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkreten exilpolitischen Tätigkeiten. 5.3. In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Schweiz als Mitglied an mehreren Kundgebungen sowohl der Q._______ als auch der R._______ teilgenommen, wobei sie auf den Fotografien dieser Veranstaltungen gut zu erkennen sei und eine namentliche Zuordnung ohne weiteres möglich sein dürfte, da sie als Kantonsverantwortliche des Kantons S._______ und aufgrund ihrer Engagements - auch in der Mithilfe bei der Organisation der Verpflegung bei Veranstaltungen - bei den Äthiopiern im Exil bekannt sei. 5.4. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2006 an verschiedenen Kundgebungen der Q._______ und der R._______ in verschiedenen Städten der Schweiz teilnahm und sich aktiv für die Belange der Organisation eingesetzt habe. Ausserdem liegt eine CD mit einer Radioaufnahme des W._______ des Amharisch-Programms vom 26. Mai 2008 bei den Akten, in welcher die Beschwerdeführerin über die Gründe der am gleichen Tag durchgeführten Demonstration spreche und Kritik an der äthiopischen Regierung übe. Weiter sei sie gemäss der Bestätigung des R._______ vom 3. November 2008 ein registriertes Mitglied der Sektion S._______. 5.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens im Wesentlichen als unglaubhaft und teilweise als asylirrelevant erwiesen haben. Wie in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel betreffend den angeblichen Bruder der Beschwerdeführerin, der als Wahlhelfer für die Ee._______ tätig und im Jahre 2005 inhaftiert worden sei, nichts zu ändern. Jedenfalls kann der in der Beschwerdeschrift geäusserten Einschätzung, wonach es sich bei der eingereichten Kopie des Identitätsdokuments um die Kopie der Identitätskarte des Bruders handle, nicht gefolgt werden. Abgesehen von der schlechten Lesbarkeit sind in diesem Dokument Rubriken aufgeführt, welche in einer Identitätskarte Äthiopiens nicht vorkommen ({.......}), die die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich bei dieser eher um eine Studenten- oder Schülerkarte, aber keinesfalls um eine Identitätskarte handle, vollumfänglich stützen. Auch stellen die übrigen Beweismittel, die den Namen des Bruders enthalten sollen, keinen konkreten Beleg für die effektive Verwandtschaft der genannten Person zur Beschwerdeführerin dar. Zudem wird in dem aus dem Jahre 1997 datierenden Bestätigungsschreiben der Ee._______ ausgeführt, die darin erwähnte Person sei dafür zuständig gewesen, die Wahlen am genannten Ort zu beobachten und zu kontrollieren. Das Beweismittel vermag schon deshalb eine Verhaftung des angeblichen Bruders im Jahre 2005 in keiner Weise zu belegen, zumal aus diesem Dokument auch nicht hervorgeht, dass die aufgeführte Person (allenfalls) alljährlich für die Wahlbeobachtung zuständig gewesen sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz unter Beobachtung stand. Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nach-fluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-gi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. So gehört sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Vorliegend ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den zur Stützung derselben eingereichten Unterlagen zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen und Parteiversammlungen sowie in organisatorischen Aufgaben innerhalb der Partei ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses relativ geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Auch ihre Aussagen im Rahmen eines Radiointerviews eines lokalen Radiosenders, dessen Sendungen von den Hörerinnen und Hörern selber gestaltet werden, vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen, lassen die entsprechenden Äusserungen zur {.......} nicht den Schluss zu, dass sie von den äthiopischen Behörden - wenn überhaupt - als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System in Äthiopien wahrgenommen wird. Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Die Beschwerdeführerin begann in aktenkundiger Weise erst in der Schweiz, sich politisch zu betätigen. Der Prüfungsumfang der Asylbehörden erschöpft sich denn auch darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Sodann fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der ein Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen. 5.6. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tat-sächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat - auch wenn sie Verantwortliche für den Kanton S._______ sein soll - bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine herausragende Führungsposition inne und übernahm keine besonders wichtigen Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.7. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. Es kann daher verzichtet werden, auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen einzelnen Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Inhalt der eingereichten Bestätigungen der von ihr unterstützten Organisationen sowie die dementsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Dem Rückweisungsantrag ist deshalb nicht stattzugeben. 5.8. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-halb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. April 2010 Tochter Bb._______ zur Welt brachte. Ihre Tochter wurde in der Folge mit Entscheid des BFM vom 9. März 2011 in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters H.G., der am 4. Februar 2008 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war, einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 3. Mai 2011 das am 1. April 2011 gestellte Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Tochter ab. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2011 in Rechtskraft. 6.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verleiht Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen - nur unter den Vorausset-zungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Sorge nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.307/2003 vom 11. Mai 2004, BGE 126 II 382, BGE 125 II 639; EMARK 1995 Nr. 24 E. 8 S. 228 f.). Der Kindsvater und die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen und besitzen - unbesehen des Umstandes, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft bestehen - mithin kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den in Art. 8 EMRK festgelegten Schutz der Familie und auf einen daraus ableitbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. 6.4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). Bezüglich des Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des (minderjährigen) Kindes nicht abgeschlossen ist beziehungsweise diese über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b zweites Lemma S. 232; EMARK 1998 Nr. 31; EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7). Vorliegend würde - wie erwähnt (vgl. oben E. 6.3) - der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK nicht verletzen, weil weder der Kindsvater noch das gemeinsame Kind ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besitzen. Sie sind indessen vorläufig aufgenommen und verfügen über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht. Zwar hat der Kindsvater H.G. die gemeinsame Tochter anerkannt, lebt jedoch den Akten zufolge nicht in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zusammen. Da aber die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einer Familiengemeinschaft lebt, kann sie sich dennoch auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen. Sie ist somit wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen. 6.5. Die in E. 6.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse kann somit verzichtet werden.
7. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin war vom Mai 2008 bis September 2010 als Gg._______ tätig und arbeitet seit dem 21. März wieder 2011 in der gleichen Funktion. Trotzdem dürfte es ihr, da sie seit Hh._______ zusätzlich für ihre Tochter zu sorgen hat, damit kaum gelingen, einen Erwerb zu erzielen, der die existenziellen Lebenshaltungskosten ihrer Familie abdeckt, weshalb eine Bedürftigkeit zu bejahen ist. Zudem waren die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.1. Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 700.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juli 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: