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D-5259/2018

D-5259/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz May-dan Wardak) mit letztem Wohnort in D._______ (Provinz Ghazni), verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr Anfang Juni 2015 und begab sich nach Pakistan, von wo er via den Iran, Griechenland, Ungarn und andere Länder am 3. August 2015 in die Schweiz einreiste und tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 6. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und fragte ihn nach dem Land, in welches er als erstes nach Europa eingereist sei. Am 17. August 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde. C. Mit Verfügung vom 25. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2015 nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. September 2015 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5316/2015 vom 19. April 2016 abgeschrieben, nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung vom 25. August 2015 zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens aufgehoben hatte. E. Am 28. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara ein. F. Am 24. März 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 23. Juli 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe Probleme mit den Kuchis (Nomaden) gehabt. Sie seien jedes Jahr im Frühjahr gekommen und hätten ihre Nutztiere auf ihren Feldern weiden lassen. Er habe auch Probleme mit den Paschtunen gehabt. Sein Onkel väterlicherseits, ein hochrangiger Kommandant der Bürgerwehr, sei mit ein paar weiteren Männern aus ihrem Dorf von Paschtunen entführt worden. Irgendwann seien diese Männer tot vorgefunden worden, ausser seinem Onkel, der verschwunden geblieben sei. Man habe im Dorf angenommen, dass die Paschtunen eng mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Er habe nach seinem Onkel gesucht, die Stammesältesten vermitteln lassen und die Lokalpolizei, den nationalen Sicherheitsdienst und die Nationalarmee in Kabul über die Entführung seines Onkels informiert. Dank seiner Information hätten die behördlichen Sicherheitsdienste bei den Paschtunen Waffen gefunden und viele Paschtunen, darunter ein hochrangiger Taliban, verhaftet. Danach habe sich ein Behördenvertreter telefonisch bei ihm bedankt und ihm geraten, dass er auf der Hut sein solle. Die Gefolgsleute des hochrangigen Taliban hätten ihn als Verräter angesehen und seien auf der Suche nach ihm gewesen. Da es für ihn und seine Familie gefährlich geworden sei, habe sein Vater entschieden, mit der ganzen Familie in die Stadt D._______ umzuziehen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Zwischenzeitlich habe er weiterhin nach seinem Onkel gesucht und es habe in seiner heimatlichen Region Kampfhandlungen zwischen Paschtunen und Hazaras gegeben, wobei Verwandte ums Leben gekommen seien. Sein Vater habe angenommen, dass er und seine Familie von Leuten aus seiner Gegend weiterhin gesucht würden. Darauf habe er (der Beschwerdeführer) ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise einen beziehungsweise zwei Drohanrufe erhalten und entschieden, das Land zu verlassen. Ungefähr im Juni 2015 sei er illegal aus Afghanistan nach Pakistan ausgereist. In Ungarn habe er erfahren, dass die Taliban ebenfalls den Sohn seines verschollenen Onkels väterlicherseits und denjenigen seines Onkels mütterlicherseits getötet hätten. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkara (im Original) und medizinische Unterlagen ein. G. Mit Verfügung vom 10. August 2018 - eröffnet am 15. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 4. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 14. September 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 3. September 2018, verschiedene Internetartikel zu Anschlägen in Afghanistan sowie die Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 ein. I. Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 24. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. L. Am 4. Oktober 2019 wurden ein Zeugnis, ein Referenzschreiben und verschiedene Bestätigungen hinsichtlich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eingereicht.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil der Beschwerdeführer nicht in der Muttersprache angehört worden sei. Das SEM habe bei der Personalienaufnahme fälschlicherweise Farsi als Muttersprache erfasst statt Dari. Die mangelhafte Erfassung der Muttersprache habe zu zahlreichen Missverständnissen bei den Anhörungen und zur Vorladung des Dolmetschers geführt. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich einen afghanischen Dolmetscher gewünscht habe, habe das SEM einen Farsi-Dolmetscher organisiert. Umso absurder sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung aufgefordert worden sei, Farsi statt Dari zu sprechen. Bei der Anhörung sei er wiederholt unterbrochen worden. Das SEM habe das Asylverfahren während rund dreier Jahren grundlos verschleppt. Die Anhörung sei erst rund eineinhalb Jahre und die ergänzende Anhörung erst beinahe drei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Umso schwerer wiege, dass es das SEM bei der Befragung vom 6. August 2015 vollumfänglich unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu den Asylgründen zu befragen.

E. 3.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertreter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Personalienaufnahme als Muttersprache Farsi an (vgl. Akte A8/7 Ziff. 1.17.01). Die Personalienaufnahme fand in Farsi statt und die Sprache der Merkblätter war Farsi (vgl. Akte A8/7 Bst. b und d). Der Beschwerdeführer brachte bezüglich der Erfassung der Muttersprache keine Korrektur an. Das beratende Vorgespräch wurde auf Dari durchgeführt und der Beschwerdeführer gab an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Akte A16/5 S. 1 f.). Die Anhörung wurde auf Farsi durchgeführt und der Beschwerdeführer gab an, die Dolmetscherin perfekt zu verstehen (vgl. A49/17 F1 und S. 16). Aus dem Protokoll gehen sodann keine Verständigungsschwierigkeiten hervor und die Hilfswerkvertretung hat diesbezüglich auch keine Anmerkungen angebracht. Der Beschwerdeführer hat sodann unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen freien Äusserungen entspreche und ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er alles verstehe, was der Dolmetscher sage (vgl. Akte A52/15 F1). Bei der sechsten Frage merkte der Dolmetscher an, dass der Beschwerdeführer Farsi spreche. Daraufhin stellte die Mitarbeiterin des SEM fest, dass die Anhörung in Farsi angesetzt worden sei, die Muttersprache Farsi auch in den Akten vermerkt sei, weshalb sie darum bitte, Farsi zu sprechen. Der Beschwerdeführer meinte hierzu, dass dies kein Problem sei, er verstehe beides (vgl. Akte A52/15 F6 f.). Bei der nächsten Antwort stellte er jedoch klar, dass seine Muttersprache Dari sei, aber weil er auf dem Bau gearbeitet habe, habe er oft Farsi geredet. Aus diesem Grund könne er besser Farsi sprechen. Auf die Frage, warum er bei der Personalienaufnahme Farsi als Muttersprache angegeben habe, wenn diese doch Dari sei, antwortete er, soweit er sich erinnere, habe damals als Muttersprache Dari angegeben, aber er könne auch gut Farsi sprechen. Es sei damals darum gegangen, ob er für das nächste Interview einen afghanischen oder iranischen Dolmetscher bekomme. Und er habe damals gesagt, ein afghanischer Dolmetscher wäre für ihn besser, aber er könne beides sprechen. Der Beschwerdeführer bestätigte dann auch, dass es kein Problem wäre, die ergänzende Anhörung auf Dari zu führen, wobei der Dolmetscher anmerkte, dass er bis und mit Frage sechs mit dem Beschwerdeführer Dari gesprochen habe und dieser alles verstanden habe (vgl. Akte A52/15 F8-12). Die ergänzende Anhörung fand deshalb sowohl in Dari und Farsi statt und es finden sich im Protokoll keine Anhaltspunkte, die auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hindeuten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind mithin keine Missverständnisse eruierbar, die aufgrund der Durchführung der Personalienaufnahme und den Anhörungen auf Farsi zurückzuführen wären, zumal der Beschwerdeführer beide Sprachen fliessend beherrscht. In der Vernehmlassung führte das SEM sodann aus, dass es vorsorglich eine dolmetschende Person vorgeladen habe, die beide Sprachen beherrsche, und die Fragen anlässlich der ergänzenden Anhörung mehrheitlich in Dari gestellt worden seien, womit dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten worden sei, die Fragen entweder in Farsi oder in Dari zu beantworten. Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf die Anhörungssprache somit keine Nachteile erwachsen und es ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt und festgestellt worden ist.

E. 3.4 Hinsichtlich der Dauer zwischen der Asylgesuchstellung und den Anhörungen zu den Asylgründen ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Eine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, besteht jedoch nicht. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nur bedingt steuerbaren Geschäftslast ist auch die Erwartung, die durchaus bestehenden Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, unrealistisch. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das SEM vorab ein Dublin-Verfahren durchgeführt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B-D), weshalb einerseits bei der Personalienaufnahme die Asylgründe nicht von Interesse waren und anderseits die Anhörung zu den Asylgründen erst am 24. März 2017 stattfand. Die Dauer von eineinhalb Jahren, welche zwischen der Personalienaufnahme am 4. August 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen am 24. März 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2018 liegt, führt mithin nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob die vom SEM aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der langen Zeitspanne zwischen den Anhörungen entstanden sind, ist im Übrigen eine Frage der materiell-rechtliche Beurteilung.

E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Biographie grundlegende Nachschübe und Widersprüche ergeben hätten. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er jeweils während der Wintermonate in Kabul auf dem Bau gearbeitet habe. Hierzu habe er spezifische Einzelheiten genannt, so beispielsweise das Quartier E._______ in Kabul, in dem er Wohnblöcke gebaut habe, seinen Verdienst und das Transportmittel, mit dem er sich jeweils von seinem heimatlichen Dorf nach Kabul begeben habe. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er sich jedoch dahingehend geäussert, dass er an keinem anderen Ort ausser in D._______ gearbeitet habe. Er sei jeweils lediglich zu seinem Bruder für ungefähr eine Woche zu Besuch gegangen und habe dort Einkäufe getätigt. Obwohl ihm in der ergänzenden Anhörung durch Rückfragen mehrmals die Gelegenheit zur Ausräumung dieser Ungereimtheit geboten worden sei, habe er seine Arbeitstätigkeit in Kabul verneint. Mit der Nennung besagter Einzelheiten habe er die Baustellen in D._______ gemeint. Da jedoch in der Anhörung bei den Fragen zu Kabul jeweils in jeder Frage auch das Wort «Kabul» erwähnt worden sei, sei seine Begründung nicht stichhaltig. Auf Rückfrage in der ergänzenden Anhörung habe er zudem geschildert, dass er nur für die Besuche bei seinem Bruder und aus keinem anderen Grund in Kabul gewesen sei. Er habe sich widersprochen, da er gemäss Bundesanhörung auch für Behördengänge in der Sache mit dem Verschwinden seines Onkels in Kabul gewesen sei. Erst nach Konfrontation mit dem Widerspruch habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung die Behördengänge in Kabul bejaht, habe aber erklärt, dass niemand davon gewusst habe. Gemäss Anhörung hätten jedoch sein Vater und sein Bruder davon gewusst, womit sich erneut eine Divergenz ergeben habe. Seine Begründung zu diesen Divergenzen hätten nicht überzeugt. Anlässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Gründe für die Abreise seines Bruders aus Kabul, der sich gegenwärtig in der Türkei aufhalte, nicht zu kennen. Er nehme an, dass der Bruder Probleme gehabt habe. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, dass sein Bruder im Zusammenhang mit seinen Nachforschungen über seinen Onkel bedroht worden und deswegen in die Türkei geflüchtet sei. Aufgrund des telefonischen Kontakts mit seiner Familie sei davon auszugehen, dass er von seiner Familie bereits anlässlich der Anhörung über eine solch grundlegende Begebenheit bezüglich seines Bruders informiert worden wäre, zumal diese eng mit seinem Ausreisegrund verknüpft sei. So habe ihn sein Vater auch nach seiner Ausreise über weitere Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Ausreisegrund - so der Tod des Sohnes seines gesuchten Onkels und desjenigen seines Onkels mütterlicherseits - informiert. Anlässlich der Anhörung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, das er auf dem Bau habe arbeiten müssen, weil seine Familie sonst verhungert wäre. Die Kuchis hätten jeweils die Felder seiner Familie zerstört. Später anlässlich der Anhörung habe er ausgesagt, dass seine Ausreise 10'000 USD gekost habe und es seiner Familie finanziell gut gegangen sei, was in klarem Widerspruch zu seiner ersten Aussage in Bezug auf die Lebensbedingungen seiner Familie stehe. Schliesslich habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung nachgeschoben, dass das Land in seiner heimatlichen Region ab und an wegen der Trockenzeit nicht habe bebaut werden können, weswegen er in D._______ auf dem Bau gearbeitet habe. Die Kuchis habe er dabei aber mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich falle auf, dass er bei der Personalienaufnahme seine Muttersprache mit Farsi angegeben habe. In der ergänzenden Anhörung habe er sich hierzu im Wesentlichen geäussert, dass seine Muttersprache Dari sei und er dies so bei der Personalienaufnahme gesagt habe, womit er sich widersprochen habe. Er sei jedoch in der Lage, beide Sprachen zu sprechen. In der Folge sei die Anhörung zum Grossteil in Dari geführt worden, womit er sich einverstanden erklärt habe. In D._______ habe er auf einer Baustelle in einem Quartier gearbeitet, in dem viele Flüchtlinge gelebt hätten, die nach Afghanistan zurückgekehrt seien und Farsi gesprochen hätten. Auch sein Bruder habe Farsi gesprochen, weil er die Bauarbeit im Iran gelernt habe und danach wieder nach Afghanistan zurückgekommen sei. Es erstaune, dass er trotz seines Hörverständnisses in Dari und obwohl er beide Sprachen sprechen könne, alle in Dari gestellten Fragen während der ergänzenden Anhörung in Farsi beantwortet habe. Da er in Afghanistan bis ungefähr 2013 in seinem heimatlichen Dorf und zwei Jahre in D._______ gelebt habe, sei daraus zu schliessen, dass er das Dari fliessend beherrschen würde und somit die in Dari gestellten Fragen auch in Dari beantworten würde. Es entstehe der Eindruck, dass er das SEM über seine tatsächlichen Lebensumstände in seinem Heimatland zu täuschen versuche. Durch seine widersprüchlichen, nachgeschobenen und unlogischen Angaben sei davon auszugehen, dass es sich bei der dargestellten Biographie um ein Konstrukt handle und sich sein Lebensmittelpunkt und seine Lebensumstände anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Gemäss Anhörung habe er einen Drohanruf von den Taliban - der eigentliche Auslöser für seine Ausreise - ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise erhalten. Demgegenüber habe er an der Anhörung (recte: ergänzenden Anhörung Akte A52/15) von zwei Drohanrufen berichtet. Es erstaune, dass er erst zwei Jahre nach dem Verschwinden seines Onkels und nachdem er bereits Nachforschungen nach ihm betrieben habe, von den Taliban bedroht worden sei. Seine Antwort, es habe in seiner Region Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazaras gegeben, bei denen zwei Cousins gestorben seien, wirke ausweichend und es sei kein Konnex zu seinem eigentlichen Bedrohungsmoment ersichtlich. Erst nach erneuter Rückfrage, habe er schliesslich ausgesagt, dass die Taliban lediglich seine Nummer hätten, ihn selber aber nicht hätten ausfindig machen können, ansonsten er nicht mehr am Leben wäre. Er habe öfters die Telefonnummer gewechselt. Nur die Polizei und seine Familie hätten seine Telefonnummer gekannt. Aus seiner Aussage sei zu schliessen, dass er in engem Kontakt mit der Polizei gestanden sei. Dementsprechend mute es weiter befremdend an, dass er sich nach dem einen Drohanruf respektive den Drohanrufen nicht an die Behörden gewendet habe. Dass diese ihn nicht hätten schützen können, erkläre den unlogischen Umstand nicht. Seine Schilderungen zum Drohanruf seien gehaltlos ausgefallen. Auch seine Aussagen zu seinen Nachforschungen und zum Gespräch mit der Nationalarmee und der Nationalsicherheit in Kabul seien unsubstantiiert ausgefallen. Bei letzterem sei er zuerst zweimal ausgewichen. Schliesslich seien auch die Schilderungen zu den Informationen, die er den Behörden in Kabul weitergegeben habe, allgemeingültig und als schon bekannt ausgefallen. Zum Behördenvertreter, der ihn telefonisch vor einer möglichen Verfolgung der Taliban gewarnt habe, habe er keine gehaltvollen Angaben machen können. Ungeachtet der unglaubhaften Elemente sei festzuhalten, dass seine geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban lediglich auf seiner Annahme und derjenigen seines Vaters beruhe. Ausser bei den Drohanrufen, die jedoch unglaubhaft ausgefallen seien, seien keine gezielten Anzeichen einer Verfolgung ersichtlich, womit gesamthaft keine Asylrelevanz erkennbar sei. Schliesslich sei erwähnt, dass er in Bezug auf seine in D._______ lebende Familie von keinen Konsequenzen gewusst habe, die sich nach seiner Ausreise ereignet hätten. In Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aufgrund der vorhandenen entscheidrelevanten Fakten erübrige es sich auf verbleibende Unglaubhaftigkeitselemente weiter einzugehen. Auch seine ethnische Zugehörigkeit vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Volksgruppe der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliege.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich geschildert, dass er in D._______ gelebt und sich vorübergehend in Kabul aufgehalten habe. Innerhalb der drei Befragungen habe er geschildert, dass er in Kabul nach seinem Onkel gesucht und vorübergehend gearbeitet habe. Es stehe somit fest, dass der Sachverhalt und die Biografie des Beschwerdeführers grundsätzlich klar seien. Die Behauptung des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Biografie sei somit willkürlich und verletze Art. 7 AsylG in schwerwiegender Weise. Ebenso sei ersichtlich, dass auch die Behauptung des SEM betreffend die Drohanrufe willkürlich sei. Auch verstosse die Behauptung gegen Treu und Glauben. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung immer übereinstimmend von einem Drohanruf gesprochen habe. Es gehe nicht an, dass das SEM einerseits das Verfahren derart massiv und willkürlich verschleppe und andererseits behaupte, dass Asylgesuch sei deshalb abzuweisen, da dem Beschwerdeführer nach derart langer Zeit ein kleiner Fehler unterlaufen und er sich erst nach einigem Überlegen daran erinnert habe, nur einmal und nicht zweimal bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer schildere lediglich, dass er auf der Suche nach seinem Onkel in Kontakt mit der Polizei getreten sei. Daraus einen engen Kontakt mit der Polizei zu konstruieren sei willkürlich. Der Beschwerdeführer habe konkret und detailliert geschildert, dass die afghanischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig seien. So sei es geradezu absurd, dass das SEM behaupte, es handle sich dabei um einen unlogischen Umstand, dass er sich nach dem Drohanruf nicht an die Behörden gewendet habe. Das SEM habe das Verfahren während rund eineinhalb Jahren ungenutzt verschleppt. Der Beschwerdeführer habe bei der Frage 39 der Anhörung den Drohanruf derart ausführlich geschildert, wie es von ihm habe erwartet werden können. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Drohanruf relativ kurz gewesen und es nicht möglich sei, ausführlichere Erläuterungen dazu zu machen, als es der Beschwerdeführer getan habe. Zur Argumentation des SEM wonach es erstaune, dass der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach dem Verschwinden des Onkels von den Taliban bedroht worden sei, sei Folgendes festzuhalten: Es handle sich um einen häufigen Fehler des SEM, die angebliche Unglaubhaftigkeit mit dem angeblich unlogischen Verhalten Dritter zu begründen. Es sei absurd, der willkürlichen und terroristischen Taliban eine angebliche Logik unterstellen zu wollen. Ausserdem habe er konkret und detailliert geschildert, dass er seine Telefonnummer immer wieder habe ändern müssen. Bezüglich der angeblich unsubstantiierten Aussagen zu den Nachforschungen und zum Gespräch mit der Nationalarmee und der Nationalsicherheit sei auf die Verschleppung des Asylverfahrens durch das SEM zu verweisen. Seine Ausführungen seien derart ausführlich ausgefallen, wie es von ihm habe erwartet werden können. Insbesondere schildere er unter Frage 42 detailliert, wie die erwähnten Telefongespräche abgelaufen seien. Er habe glaubhaft geschildert, wie er beim ersten Anruf weiterverwiesen worden sei. Die Ausführungen betreffend die Zuständigkeit der Zentrale in Kabul stelle ein Realkennzeichen dar. Bei der Frage 51 sei der Beschwerdeführer danach gefragt worden, wer ihn angerufen habe. Es stehe somit fest, dass die Frage nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, eine ausführliche Antwort zu erhalten. Die Frage 52 stelle eine Frage dar, welche mit Ja oder Nein zu beantwortet gewesen sei. Es sei somit absurd, ihm vorzuwerfen, er habe keine ausführlichen Aussagen gemacht. Weiter seien die Ausführungen unter den Fragen 99 und 100 der Anhörung glaubhaft und würden sich durch zahlreiche Realkennzeichen auszeichnen. Er habe glaubhaft geschildert, dass sich der Anrufer nicht vorgestellt habe, aber gesagt habe, dass er im Auftrag der Nationalarmee anrufe. Letztlich könne er nicht wissen, wer im Auftrag der Nationalarmee anrufe. Er habe ausführlich und detailliert geschildert, dass er von den Taliban identifiziert und gezielt bedroht und verfolgt worden sei. Er habe übereinstimmend geschildert, dass der Bruder aus Sicherheitsgründen Kabul habe verlassen müssen. Weiter habe er geschildert, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater mehr habe. Es stehe somit fest, dass entgegen der Argumentation des SEM kein Widerspruch bestehe. Zur Argumentation des SEM betreffend die Kuchis sei festzuhalten, dass die Frage 72 der ergänzenden Anhörung mit der Bebauung der Felder und der Trockenzeit keinen Bezug habe. Weiter sei offensichtlich, dass die geschilderte Trockenzeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weiden der Nutztiere durch die Kuchis auf den Feldern der Familie des Beschwerdeführers stehe. Bezüglich die Finanzierung der Ausreise könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Er habe übereinstimmend geschildert, wie er zwischendurch auf dem Bau gearbeitet habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden durch ihre Detailliertheit und die zahlreichen Realkennzeichen bestechen, beispielsweise bei der Beschreibung des Gesprächs mit der Person der Nationalarmee. Es sei schlicht nicht ersichtlich, wie das SEM dazu komme zu behaupten, die Biographie des Beschwerdeführers sei völlig unklar. Vorliegend gehe es einzig um die Dauer und Art der Aufenthalte in Kabul. Das SEM habe es unterlassen, detaillierte Abklärungen betreffend die Biografie des Beschwerdeführers vorzunehmen: Die meisten Fragen hätten sich auf die Verfolgung des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Er würde im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gezielt von den Taliban verfolgt, konkret verhaftet und umgebracht werden. Die Taliban würden sich am Beschwerdeführer rächen wollen. Er habe durch seine Suche nach seinem Onkel und die Information ein Vorgehen der Behörden gegen einen hochrangigen Taliban erwirkt. Er sei somit in das Visier der Taliban geraten und würde im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gezielt asylrelevant verfolgt. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Die Verfolgung durch die Taliban sei ethnisch-politisch. Der Beschwerdeführer sei Hazara und stamme aus einer Familie, welche sich gegen die Paschtunen organisiert habe. Aus den aufgeführten Berichten gehe klar hervor, dass Angehörige der Hazara ernsthaften Nachteilen aufgrund ihrer Ethnie und Religion ausgesetzt seien und dass der Beschwerdeführer als Hazara somit zusätzlich begründete Furcht habe, ernsthaften, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM in Bezug auf die Asylgründe aus, die Argumentation mit Bezug auf die Verschleierung der Biographie des Beschwerdeführers beruhe auf zahlreichen unglaubhaften Elementen, insbesondere auf den grundlegenden Ungereimtheiten zu seinem Aufenthalt in Kabul. Die Sprachthematik stelle dabei nur einen von mehreren Tatsachen dar. Der Darlegung des Rechtsvertreters, dass das SEM die durch den Beschwerdeführer verwendete Sprache als Hauptargumentation für die unglaubhafte Biographie verwendet habe, könne nicht gefolgt werden. Auch der monierten grundlosen Verfahrensverzögerung könne nicht gefolgt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf den Sachverhalt der Verfügung verwiesen.

E. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM behaupte die Unglaubhaftigkeit der gesamten Biographie des Beschwerdeführers wesentlich mit der Anhörungssprache. In der Vernehmlassung habe es die Situation betreffend die Anhörungssprache selber derart relativiert, dass offensichtlich feststehe, dass die Anhörungssprache schlicht nicht als Argument für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Biographie des Beschwerdeführers herbeigezogen werden könne. Es stehe somit fest, dass lediglich die behaupteten Widersprüche betreffend die Aufenthalte in Kabul verbleiben würden. Es sei willkürlich zu behaupten, dass der Beschwerdeführer die gesamte Biographie verschleiere. Betreffend die lange Verfahrensdauer beschränke sich das SEM auf eine schlichte Parteibehauptung. Das SEM habe der Argumentation in der Beschwerde in diesem Punkt offenbar nichts entgegenzusetzen. Es sei offensichtlich, dass die Durchführung der Anhörung nach beinahe drei Jahren eine massive Verschleppung des Verfahrens darstelle. Insbesondere wiege diese Verschleppung schwer, wenn die Hauptargumentation in der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen liege.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Asylbegründung einerseits geltend, er habe viele Probleme mit den Kuchis gehabt. Andererseits sei ein Onkel von ihm von Paschtunen entführt worden. Aufgrund von Informationen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entführung an die Polizei sei ein hoher Taliban festgenommen worden, weshalb er von den Taliban einen Drohanruf erhalten habe. Zudem wird in der Beschwerde geltend gemacht, er sei als Hazara ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zwar anlässlich der Anhörung aus, er habe viele Probleme mit den Kuchis gehabt, weil sie jedes Frühjahr ihre Nutztiere auf ihren Feldern hätten weiden lassen (vgl. Akte A49/17 F14). Nähere Ausführungen zu diesen Problemen folgten aber keine. Es ist in diesem Zusammenhang indessen weder ein asylrelevantes Motiv noch sind erhebliche Nachteile ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwachsen sind. Zudem gab der Beschwerdeführer als Hauptgrund für sein Asylbegehren sowohl anlässlich der Anhörung wie deren Ergänzung die Probleme mit den Paschtunen an (vgl. Akte A49/17 F35, A52/15 F37). Die Probleme mit den Kuchis waren somit für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht relevant gewesen.

E. 6.3 Die Verfolgung durch Paschtunen richtete sich hauptsächlich gegen den verschwundenen Onkel des Beschwerdeführers, der als Kommandant gegen die Taliban und die Paschtunen gekämpft habe. Hinsichtlich der Suche nach dem entführten Onkel durch den Beschwerdeführer hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bereits bezüglich des Zeitpunkts der Entführung des Onkels und des Umzugs nach D._______ machte er Angaben, die nicht übereinstimmen. Einerseits gab er anlässlich der Anhörung vom 24. März 2017 an, der Onkel sei vor zweieinhalb Jahren - also ungefähr im September 2014 - verschleppt worden (vgl. Akte A49/17 F14), woraufhin sie nach D._______ umgezogen seien (vgl. Akte A49/17 F36). Andererseits gab er an, die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise Anfang Juni 2015 habe er in der Stadt D._______ gelebt (vgl. Akte A49/17 F16). Mitunter wäre er bereits im Jahr 2013 nach D._______ umgezogen. Der Beschwerdeführer konnte sodann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keineswegs substantiiert darlegen, welche brisante Informationen er der Polizei hinsichtlich der Entführung des Onkels geliefert habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer einige Details aufgrund der Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Anhörung vergessen hätte, hätte er die Probleme, welche der Onkel angeblich mit den Paschtunen gehabt haben soll, detaillierter aufschlüsseln oder beschreiben können, inwiefern er wusste, dass die Paschtunen von F._______ mit den Taliban zusammenarbeiten würden (vgl. Akte A49/17 F35, F44, F53, F97). Dass er sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern konnte, welche Behörde sich bei ihm telefonisch bedankt und ihn über die Gefahr für ihn ins Bild gesetzt hat, mag zutreffen. Dass er jedoch laut Beschwerde dieses Telefongespräch mit Realkennzeichen versehen geschildert hat, trifft nicht zu (vgl. Akte A49/17 F36). Zudem ist im afghanischen Kontext zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Suche nach seinem Onkel angeblich die Führung in der Familie übernommen und mit Stammesführer verhandelt habe (vgl. Akte A49/17 F15), schliesslich aber doch der Vater und der älteste Bruder aufgrund der Gefahr entschieden hätten, nach D._______ umzusiedeln (vgl. Akte A49/17 F36). Während der Kampfhandlungen zwischen den Hazaras und den Paschtunen in seiner Heimatregion hielt sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits in D._______ auf, weshalb ihm und seiner Familie im Gegensatz zu den beiden Cousins, die bei den Kampfhandlungen gestorben sein sollen, nichts zugestossen ist. Zudem hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass es während der zwei Jahre, als die Familie in D._______ wohnte, zu keinen asylrelevanten Ereignissen gekommen ist, und es erst eine Woche vor der Ausreise zum erwähnten Drohanruf gekommen sein soll. Es ergibt sodann keinen Sinn, wenn die Taliban zuerst zwei Jahre nach dem Beschwerdeführer suchen und dann nach einem Anruf, welcher vom Beschwerdeführer beendet worden ist, bereits lockergelassen hätten, ohne ihm gegenüber Drohungen ausgesprochen zu haben (vgl. Akte A49/17 F38 ff.). Gegen die Glaubhaftigkeit des Drohanrufs spricht sodann auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Einerseits soll der Beschwerdeführer alle Hebel in Bewegung gesetzt haben, um seinen Onkel zu finden, und dafür Behördengänge bis nach Kabul in Kauf genommen haben. Andererseits meldete er keiner einzigen Behörde den Drohanruf. Zudem ist es nicht logisch, dass er eine Woche nach diesem einen Drohanruf bereits Afghanistan verlassen hatte, anstatt wie er dies zuvor gemacht haben will, die Telefonnummer zu wechseln, zumal er selbst erklärte, die Taliban hätten ihn deswegen nicht finden können (vgl. Akte A49/17 F105). Bezüglich der Telefonnummernwechsel widersprach sich der Beschwerdeführer ohnehin, indem er einerseits anlässlich der Anhörung angab, er habe alle drei bis sechs Monate die Nummer gewechselt (vgl. Akte A49/17 F106) und anlässlich der ergänzenden Anhörung meinte, er habe während den zwei Jahren in D._______ jeden Monat die SIM-Karte und Telefonnummer gewechselt (vgl. Akte 52/15 F42). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der unsubstantiierten, unlogischen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Suche nach seinem verschleppten Onkel beziehungsweise seinen Informationen über die Paschtunen, welche er den Behörden weiterleitete, von den Taliban beziehungsweisen den Paschtunen asylrelevant verfolgt worden ist.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer auf generelle Schwierigkeiten von ethnischen Hazara in Afghanistan hinweist, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.5. und D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das SEM stellte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, der Beschwerdeführer habe angegeben aus der Provinz Maydan Wardak zu stammen und später in der Stadt D._______ gelebt zu haben. Eine Rückkehr dorthin wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Wie bereits dargelegt, seien seine geltend gemachten Lebensumstände und seine Biographie nicht glaubhaft. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall sei - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als zumutbar.

E. 9.3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörungen und der Befragung klar festgehalten, dass er ursprünglich aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Maydan Wardak stamme. Anschliessend habe er die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in D._______ gelebt und gearbeitet. Weiter habe er festgehalten, dass seine Eltern und sein Bruder G._______ in D._______ leben würden. Lediglich sein Bruder H._______ habe in Kabul gelebt, welcher sich allerdings momentan in der Türkei befinde. Der Beschwerdeführer habe explizit erwähnt, dass er keine Bekannten oder Verwandten habe, die heute noch in Kabul leben würden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb es dem SEM nicht möglich sein solle, sich zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Eine Rückkehr nach D._______ sei als unzumutbar zu erachten. In Kabul sei ein Beziehungsnetz ausgeschlossen, da dort keine Verwandten oder Bekannten leben würden. Als Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer käme einzig Kabul in Frage kommen. Das SEM habe offenbar die Prüfung der Wegweisung nach Kabul als Alternative zu D._______ zu umgehen versucht. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe nie in Kabul gewohnt, sondern sich lediglich für eine kurze Zeit in Kabul aufgehalten. Weder sei Kabul der Lebensmittelpunkt gewesen, noch habe er jemals seinen Wohnsitz dort gehabt. Offensichtlich habe er dort kein soziales Netz, welches eine Aufnahme und Wiedereingliederung begünstigen würde. Lediglich der Bruder H._______ habe in Kabul gelebt. Dieser befinde sich in der Türkei. Weder könne dem Beschwerdeführer eine Unterkunft noch eine Grundversorgung in Kabul geboten werden. Auch verfüge der Beschwerdeführer über keine Ausbildung, welche ihm eine wirtschaftliche Eingliederung ermöglichen könnte. Er habe weder Schule in seinem Heimatland besucht, noch könne er Lesen und Schreiben. Er habe in seinem Leben immer auf dem Bau gearbeitet. Es lägen keine begünstigenden Faktoren vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Weiter sei die Situation in Kabul desaströs. Es bestehe eine Situation allgemeiner Gewalt.

E. 9.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).

E. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ursprünglich aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Maydan Wardak) und lebte die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in D._______ (Provinz Ghazni), wohin der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Das SEM hat jedoch zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Lebensumstände widersprüchliche Angaben gemacht hat. Bereits betreffend den Zeitpunkt des Wegzugs nach D._______ hat er sich anlässlich der Anhörung nicht übereinstimmend geäussert (vgl. E. 6.3). Zudem gab er anlässlich der Anhörung an, er habe in den Wintermonaten jeweils in Kabul oder in der Stadt D._______ gearbeitet (vgl. Akte A49/17 F14, F16). Anlässlich der ergänzenden Anhörung verneinte er sodann jegliche Arbeitstätigkeit in Kabul und meinte, er habe dort nur seinen Bruder besucht (vgl. Akte A52/15 F23 f.). Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass diejenigen Antworten der Anhörung sich auf D._______ bezogen hätten und nicht auf Kabul (vgl. Akte A52/15 F27 ff.). Dies ergibt jedoch keinen Sinn, zumal er anlässlich der Anhörung, als er sich vorstellte, selbst sagte, er habe jeweils im Winter in Kabul gearbeitet, und sich das SEM bei den darauffolgenden Fragen zu dieser Arbeitstätigkeit explizit auf Kabul bezog (vgl. Akte A49/11 F16-F29). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre den Winter über jeweils in Kabul gearbeitet hat. Dass er dabei auf der Baustelle übernachtet habe, weil er keine Unterkunft gehabt habe (vgl. Akte A49/17 F18), ist nicht nachvollziehbar, da die Winter in Kabul kalt sind und er angegeben hat, dass sein Bruder in Kabul gelebt hat. Auch hinsichtlich des Wegzugs des Bruders aus Kabul konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Angaben machen (vgl. Akte A49/11 F91). Zwischen der Personalienaufnahme und der Anhörung muss ihn aber jemand über den Wegzug des Bruders aus Kabul informiert haben, und der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung, dass er einen Monat zuvor noch mit seinen Eltern telefoniert habe (vgl. Akte A49/11 F94). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er dann an, die Taliban hätten nach seiner Ausreise im Jahr 2015 seinen Bruder in Kabul ausfindig gemacht und ihn und seine Familie bedroht, weshalb er in die Türkei habe flüchten müssen. Angesichts des Zeitpunkts der Bedrohung seines Bruders und des Kontakts des Beschwerdeführers mit seiner Familie hätte der Beschwerdeführer über die Bedrohung seines Bruders durch die Taliban jedoch bereits anlässlich der Anhörung am 24. März 2017 informiert sein müssen. Es bestehen deshalb auch Zweifel hinsichtlich des Grundes für den angeblichen Wegzug seines Bruders aus Kabul. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschwerdeführer einerseits an, er habe wegen der Kuchis in der Grossstadt arbeiten gehen müssen, ansonsten wären sie verhungert (vgl. Akte A49/11 F14). Andererseits berichtete er im Zusammenhang mit seinen Reisekosten, dass die finanzielle Lage seiner Familie nicht schlecht gewesen sei (vgl. Akte A49/11 F90). Diese zahlreichen nicht übereinstimmenden Angaben erwecken den Eindruck, dass sich die Biographie und Lebensumstände des Beschwerdeführers anders gestalten, als von ihm geltend gemacht. Es kann deshalb dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul als Alternative zu D._______ mit dem Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht zu umgehen versucht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit wie auch sein Beziehungsnetz in Kabul zu verschleiern versucht hat und er - wie anlässlich der Anhörung von ihm selbst angegeben - in Kabul als (...) während mehreren Wintern gearbeitet hat. Er dürfte deshalb auch Kontakte zu Arbeitgebern und Arbeitskollegen gehabt haben, auf die er bei der Erarbeitung einer Existenzgrundlage wird zurückgreifen können. Zudem bestehen ohnehin Zweifel, dass sein Bruder tatsächlich aus Kabul hat wegziehen müssen. Beweismittel hierfür hat der Beschwerdeführe jedenfalls keine eingereicht. Der Beschwerdeführer ist sodann jung und die Behandlung der latenten tuberkulösen Infektion (LTBI), welche am 18. August 2016 diagnostiziert worden ist, sollte gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen Anfang November 2016 abgeschlossen worden sein. Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 23. Juli 2018 gab er keine für den Wegeweisungsvollzug allenfalls relevanten gesundheitlichen Beschwerden an (vgl. Akte A52/15 F4 f., F13-F15), und es wurden seither auch keine Arztberichte mehr eingereicht. Mangels anderslautender Angaben ist davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Wegweisungsvollzug nach Kabul entgegenstehen.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Daran ändern auch die mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 eingereichten Dokumente, mit welchen der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen in der Schweiz darlegt, nichts.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 26. September 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5259/2018 law/fes Urteil vom 8. Mai 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz May-dan Wardak) mit letztem Wohnort in D._______ (Provinz Ghazni), verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr Anfang Juni 2015 und begab sich nach Pakistan, von wo er via den Iran, Griechenland, Ungarn und andere Länder am 3. August 2015 in die Schweiz einreiste und tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 6. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und fragte ihn nach dem Land, in welches er als erstes nach Europa eingereist sei. Am 17. August 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde. C. Mit Verfügung vom 25. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2015 nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. September 2015 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5316/2015 vom 19. April 2016 abgeschrieben, nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung vom 25. August 2015 zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens aufgehoben hatte. E. Am 28. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara ein. F. Am 24. März 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 23. Juli 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe Probleme mit den Kuchis (Nomaden) gehabt. Sie seien jedes Jahr im Frühjahr gekommen und hätten ihre Nutztiere auf ihren Feldern weiden lassen. Er habe auch Probleme mit den Paschtunen gehabt. Sein Onkel väterlicherseits, ein hochrangiger Kommandant der Bürgerwehr, sei mit ein paar weiteren Männern aus ihrem Dorf von Paschtunen entführt worden. Irgendwann seien diese Männer tot vorgefunden worden, ausser seinem Onkel, der verschwunden geblieben sei. Man habe im Dorf angenommen, dass die Paschtunen eng mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Er habe nach seinem Onkel gesucht, die Stammesältesten vermitteln lassen und die Lokalpolizei, den nationalen Sicherheitsdienst und die Nationalarmee in Kabul über die Entführung seines Onkels informiert. Dank seiner Information hätten die behördlichen Sicherheitsdienste bei den Paschtunen Waffen gefunden und viele Paschtunen, darunter ein hochrangiger Taliban, verhaftet. Danach habe sich ein Behördenvertreter telefonisch bei ihm bedankt und ihm geraten, dass er auf der Hut sein solle. Die Gefolgsleute des hochrangigen Taliban hätten ihn als Verräter angesehen und seien auf der Suche nach ihm gewesen. Da es für ihn und seine Familie gefährlich geworden sei, habe sein Vater entschieden, mit der ganzen Familie in die Stadt D._______ umzuziehen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Zwischenzeitlich habe er weiterhin nach seinem Onkel gesucht und es habe in seiner heimatlichen Region Kampfhandlungen zwischen Paschtunen und Hazaras gegeben, wobei Verwandte ums Leben gekommen seien. Sein Vater habe angenommen, dass er und seine Familie von Leuten aus seiner Gegend weiterhin gesucht würden. Darauf habe er (der Beschwerdeführer) ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise einen beziehungsweise zwei Drohanrufe erhalten und entschieden, das Land zu verlassen. Ungefähr im Juni 2015 sei er illegal aus Afghanistan nach Pakistan ausgereist. In Ungarn habe er erfahren, dass die Taliban ebenfalls den Sohn seines verschollenen Onkels väterlicherseits und denjenigen seines Onkels mütterlicherseits getötet hätten. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkara (im Original) und medizinische Unterlagen ein. G. Mit Verfügung vom 10. August 2018 - eröffnet am 15. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 4. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 14. September 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 3. September 2018, verschiedene Internetartikel zu Anschlägen in Afghanistan sowie die Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 ein. I. Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 24. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. L. Am 4. Oktober 2019 wurden ein Zeugnis, ein Referenzschreiben und verschiedene Bestätigungen hinsichtlich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil der Beschwerdeführer nicht in der Muttersprache angehört worden sei. Das SEM habe bei der Personalienaufnahme fälschlicherweise Farsi als Muttersprache erfasst statt Dari. Die mangelhafte Erfassung der Muttersprache habe zu zahlreichen Missverständnissen bei den Anhörungen und zur Vorladung des Dolmetschers geführt. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich einen afghanischen Dolmetscher gewünscht habe, habe das SEM einen Farsi-Dolmetscher organisiert. Umso absurder sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung aufgefordert worden sei, Farsi statt Dari zu sprechen. Bei der Anhörung sei er wiederholt unterbrochen worden. Das SEM habe das Asylverfahren während rund dreier Jahren grundlos verschleppt. Die Anhörung sei erst rund eineinhalb Jahre und die ergänzende Anhörung erst beinahe drei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Umso schwerer wiege, dass es das SEM bei der Befragung vom 6. August 2015 vollumfänglich unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu den Asylgründen zu befragen. 3.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertreter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Personalienaufnahme als Muttersprache Farsi an (vgl. Akte A8/7 Ziff. 1.17.01). Die Personalienaufnahme fand in Farsi statt und die Sprache der Merkblätter war Farsi (vgl. Akte A8/7 Bst. b und d). Der Beschwerdeführer brachte bezüglich der Erfassung der Muttersprache keine Korrektur an. Das beratende Vorgespräch wurde auf Dari durchgeführt und der Beschwerdeführer gab an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Akte A16/5 S. 1 f.). Die Anhörung wurde auf Farsi durchgeführt und der Beschwerdeführer gab an, die Dolmetscherin perfekt zu verstehen (vgl. A49/17 F1 und S. 16). Aus dem Protokoll gehen sodann keine Verständigungsschwierigkeiten hervor und die Hilfswerkvertretung hat diesbezüglich auch keine Anmerkungen angebracht. Der Beschwerdeführer hat sodann unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen freien Äusserungen entspreche und ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er alles verstehe, was der Dolmetscher sage (vgl. Akte A52/15 F1). Bei der sechsten Frage merkte der Dolmetscher an, dass der Beschwerdeführer Farsi spreche. Daraufhin stellte die Mitarbeiterin des SEM fest, dass die Anhörung in Farsi angesetzt worden sei, die Muttersprache Farsi auch in den Akten vermerkt sei, weshalb sie darum bitte, Farsi zu sprechen. Der Beschwerdeführer meinte hierzu, dass dies kein Problem sei, er verstehe beides (vgl. Akte A52/15 F6 f.). Bei der nächsten Antwort stellte er jedoch klar, dass seine Muttersprache Dari sei, aber weil er auf dem Bau gearbeitet habe, habe er oft Farsi geredet. Aus diesem Grund könne er besser Farsi sprechen. Auf die Frage, warum er bei der Personalienaufnahme Farsi als Muttersprache angegeben habe, wenn diese doch Dari sei, antwortete er, soweit er sich erinnere, habe damals als Muttersprache Dari angegeben, aber er könne auch gut Farsi sprechen. Es sei damals darum gegangen, ob er für das nächste Interview einen afghanischen oder iranischen Dolmetscher bekomme. Und er habe damals gesagt, ein afghanischer Dolmetscher wäre für ihn besser, aber er könne beides sprechen. Der Beschwerdeführer bestätigte dann auch, dass es kein Problem wäre, die ergänzende Anhörung auf Dari zu führen, wobei der Dolmetscher anmerkte, dass er bis und mit Frage sechs mit dem Beschwerdeführer Dari gesprochen habe und dieser alles verstanden habe (vgl. Akte A52/15 F8-12). Die ergänzende Anhörung fand deshalb sowohl in Dari und Farsi statt und es finden sich im Protokoll keine Anhaltspunkte, die auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hindeuten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind mithin keine Missverständnisse eruierbar, die aufgrund der Durchführung der Personalienaufnahme und den Anhörungen auf Farsi zurückzuführen wären, zumal der Beschwerdeführer beide Sprachen fliessend beherrscht. In der Vernehmlassung führte das SEM sodann aus, dass es vorsorglich eine dolmetschende Person vorgeladen habe, die beide Sprachen beherrsche, und die Fragen anlässlich der ergänzenden Anhörung mehrheitlich in Dari gestellt worden seien, womit dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten worden sei, die Fragen entweder in Farsi oder in Dari zu beantworten. Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf die Anhörungssprache somit keine Nachteile erwachsen und es ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt und festgestellt worden ist. 3.4 Hinsichtlich der Dauer zwischen der Asylgesuchstellung und den Anhörungen zu den Asylgründen ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Eine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, besteht jedoch nicht. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nur bedingt steuerbaren Geschäftslast ist auch die Erwartung, die durchaus bestehenden Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, unrealistisch. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das SEM vorab ein Dublin-Verfahren durchgeführt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B-D), weshalb einerseits bei der Personalienaufnahme die Asylgründe nicht von Interesse waren und anderseits die Anhörung zu den Asylgründen erst am 24. März 2017 stattfand. Die Dauer von eineinhalb Jahren, welche zwischen der Personalienaufnahme am 4. August 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen am 24. März 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2018 liegt, führt mithin nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob die vom SEM aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der langen Zeitspanne zwischen den Anhörungen entstanden sind, ist im Übrigen eine Frage der materiell-rechtliche Beurteilung. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Biographie grundlegende Nachschübe und Widersprüche ergeben hätten. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er jeweils während der Wintermonate in Kabul auf dem Bau gearbeitet habe. Hierzu habe er spezifische Einzelheiten genannt, so beispielsweise das Quartier E._______ in Kabul, in dem er Wohnblöcke gebaut habe, seinen Verdienst und das Transportmittel, mit dem er sich jeweils von seinem heimatlichen Dorf nach Kabul begeben habe. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er sich jedoch dahingehend geäussert, dass er an keinem anderen Ort ausser in D._______ gearbeitet habe. Er sei jeweils lediglich zu seinem Bruder für ungefähr eine Woche zu Besuch gegangen und habe dort Einkäufe getätigt. Obwohl ihm in der ergänzenden Anhörung durch Rückfragen mehrmals die Gelegenheit zur Ausräumung dieser Ungereimtheit geboten worden sei, habe er seine Arbeitstätigkeit in Kabul verneint. Mit der Nennung besagter Einzelheiten habe er die Baustellen in D._______ gemeint. Da jedoch in der Anhörung bei den Fragen zu Kabul jeweils in jeder Frage auch das Wort «Kabul» erwähnt worden sei, sei seine Begründung nicht stichhaltig. Auf Rückfrage in der ergänzenden Anhörung habe er zudem geschildert, dass er nur für die Besuche bei seinem Bruder und aus keinem anderen Grund in Kabul gewesen sei. Er habe sich widersprochen, da er gemäss Bundesanhörung auch für Behördengänge in der Sache mit dem Verschwinden seines Onkels in Kabul gewesen sei. Erst nach Konfrontation mit dem Widerspruch habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung die Behördengänge in Kabul bejaht, habe aber erklärt, dass niemand davon gewusst habe. Gemäss Anhörung hätten jedoch sein Vater und sein Bruder davon gewusst, womit sich erneut eine Divergenz ergeben habe. Seine Begründung zu diesen Divergenzen hätten nicht überzeugt. Anlässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Gründe für die Abreise seines Bruders aus Kabul, der sich gegenwärtig in der Türkei aufhalte, nicht zu kennen. Er nehme an, dass der Bruder Probleme gehabt habe. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, dass sein Bruder im Zusammenhang mit seinen Nachforschungen über seinen Onkel bedroht worden und deswegen in die Türkei geflüchtet sei. Aufgrund des telefonischen Kontakts mit seiner Familie sei davon auszugehen, dass er von seiner Familie bereits anlässlich der Anhörung über eine solch grundlegende Begebenheit bezüglich seines Bruders informiert worden wäre, zumal diese eng mit seinem Ausreisegrund verknüpft sei. So habe ihn sein Vater auch nach seiner Ausreise über weitere Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Ausreisegrund - so der Tod des Sohnes seines gesuchten Onkels und desjenigen seines Onkels mütterlicherseits - informiert. Anlässlich der Anhörung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, das er auf dem Bau habe arbeiten müssen, weil seine Familie sonst verhungert wäre. Die Kuchis hätten jeweils die Felder seiner Familie zerstört. Später anlässlich der Anhörung habe er ausgesagt, dass seine Ausreise 10'000 USD gekost habe und es seiner Familie finanziell gut gegangen sei, was in klarem Widerspruch zu seiner ersten Aussage in Bezug auf die Lebensbedingungen seiner Familie stehe. Schliesslich habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung nachgeschoben, dass das Land in seiner heimatlichen Region ab und an wegen der Trockenzeit nicht habe bebaut werden können, weswegen er in D._______ auf dem Bau gearbeitet habe. Die Kuchis habe er dabei aber mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich falle auf, dass er bei der Personalienaufnahme seine Muttersprache mit Farsi angegeben habe. In der ergänzenden Anhörung habe er sich hierzu im Wesentlichen geäussert, dass seine Muttersprache Dari sei und er dies so bei der Personalienaufnahme gesagt habe, womit er sich widersprochen habe. Er sei jedoch in der Lage, beide Sprachen zu sprechen. In der Folge sei die Anhörung zum Grossteil in Dari geführt worden, womit er sich einverstanden erklärt habe. In D._______ habe er auf einer Baustelle in einem Quartier gearbeitet, in dem viele Flüchtlinge gelebt hätten, die nach Afghanistan zurückgekehrt seien und Farsi gesprochen hätten. Auch sein Bruder habe Farsi gesprochen, weil er die Bauarbeit im Iran gelernt habe und danach wieder nach Afghanistan zurückgekommen sei. Es erstaune, dass er trotz seines Hörverständnisses in Dari und obwohl er beide Sprachen sprechen könne, alle in Dari gestellten Fragen während der ergänzenden Anhörung in Farsi beantwortet habe. Da er in Afghanistan bis ungefähr 2013 in seinem heimatlichen Dorf und zwei Jahre in D._______ gelebt habe, sei daraus zu schliessen, dass er das Dari fliessend beherrschen würde und somit die in Dari gestellten Fragen auch in Dari beantworten würde. Es entstehe der Eindruck, dass er das SEM über seine tatsächlichen Lebensumstände in seinem Heimatland zu täuschen versuche. Durch seine widersprüchlichen, nachgeschobenen und unlogischen Angaben sei davon auszugehen, dass es sich bei der dargestellten Biographie um ein Konstrukt handle und sich sein Lebensmittelpunkt und seine Lebensumstände anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Gemäss Anhörung habe er einen Drohanruf von den Taliban - der eigentliche Auslöser für seine Ausreise - ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise erhalten. Demgegenüber habe er an der Anhörung (recte: ergänzenden Anhörung Akte A52/15) von zwei Drohanrufen berichtet. Es erstaune, dass er erst zwei Jahre nach dem Verschwinden seines Onkels und nachdem er bereits Nachforschungen nach ihm betrieben habe, von den Taliban bedroht worden sei. Seine Antwort, es habe in seiner Region Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazaras gegeben, bei denen zwei Cousins gestorben seien, wirke ausweichend und es sei kein Konnex zu seinem eigentlichen Bedrohungsmoment ersichtlich. Erst nach erneuter Rückfrage, habe er schliesslich ausgesagt, dass die Taliban lediglich seine Nummer hätten, ihn selber aber nicht hätten ausfindig machen können, ansonsten er nicht mehr am Leben wäre. Er habe öfters die Telefonnummer gewechselt. Nur die Polizei und seine Familie hätten seine Telefonnummer gekannt. Aus seiner Aussage sei zu schliessen, dass er in engem Kontakt mit der Polizei gestanden sei. Dementsprechend mute es weiter befremdend an, dass er sich nach dem einen Drohanruf respektive den Drohanrufen nicht an die Behörden gewendet habe. Dass diese ihn nicht hätten schützen können, erkläre den unlogischen Umstand nicht. Seine Schilderungen zum Drohanruf seien gehaltlos ausgefallen. Auch seine Aussagen zu seinen Nachforschungen und zum Gespräch mit der Nationalarmee und der Nationalsicherheit in Kabul seien unsubstantiiert ausgefallen. Bei letzterem sei er zuerst zweimal ausgewichen. Schliesslich seien auch die Schilderungen zu den Informationen, die er den Behörden in Kabul weitergegeben habe, allgemeingültig und als schon bekannt ausgefallen. Zum Behördenvertreter, der ihn telefonisch vor einer möglichen Verfolgung der Taliban gewarnt habe, habe er keine gehaltvollen Angaben machen können. Ungeachtet der unglaubhaften Elemente sei festzuhalten, dass seine geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban lediglich auf seiner Annahme und derjenigen seines Vaters beruhe. Ausser bei den Drohanrufen, die jedoch unglaubhaft ausgefallen seien, seien keine gezielten Anzeichen einer Verfolgung ersichtlich, womit gesamthaft keine Asylrelevanz erkennbar sei. Schliesslich sei erwähnt, dass er in Bezug auf seine in D._______ lebende Familie von keinen Konsequenzen gewusst habe, die sich nach seiner Ausreise ereignet hätten. In Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aufgrund der vorhandenen entscheidrelevanten Fakten erübrige es sich auf verbleibende Unglaubhaftigkeitselemente weiter einzugehen. Auch seine ethnische Zugehörigkeit vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Volksgruppe der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliege. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich geschildert, dass er in D._______ gelebt und sich vorübergehend in Kabul aufgehalten habe. Innerhalb der drei Befragungen habe er geschildert, dass er in Kabul nach seinem Onkel gesucht und vorübergehend gearbeitet habe. Es stehe somit fest, dass der Sachverhalt und die Biografie des Beschwerdeführers grundsätzlich klar seien. Die Behauptung des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Biografie sei somit willkürlich und verletze Art. 7 AsylG in schwerwiegender Weise. Ebenso sei ersichtlich, dass auch die Behauptung des SEM betreffend die Drohanrufe willkürlich sei. Auch verstosse die Behauptung gegen Treu und Glauben. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung immer übereinstimmend von einem Drohanruf gesprochen habe. Es gehe nicht an, dass das SEM einerseits das Verfahren derart massiv und willkürlich verschleppe und andererseits behaupte, dass Asylgesuch sei deshalb abzuweisen, da dem Beschwerdeführer nach derart langer Zeit ein kleiner Fehler unterlaufen und er sich erst nach einigem Überlegen daran erinnert habe, nur einmal und nicht zweimal bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer schildere lediglich, dass er auf der Suche nach seinem Onkel in Kontakt mit der Polizei getreten sei. Daraus einen engen Kontakt mit der Polizei zu konstruieren sei willkürlich. Der Beschwerdeführer habe konkret und detailliert geschildert, dass die afghanischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig seien. So sei es geradezu absurd, dass das SEM behaupte, es handle sich dabei um einen unlogischen Umstand, dass er sich nach dem Drohanruf nicht an die Behörden gewendet habe. Das SEM habe das Verfahren während rund eineinhalb Jahren ungenutzt verschleppt. Der Beschwerdeführer habe bei der Frage 39 der Anhörung den Drohanruf derart ausführlich geschildert, wie es von ihm habe erwartet werden können. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Drohanruf relativ kurz gewesen und es nicht möglich sei, ausführlichere Erläuterungen dazu zu machen, als es der Beschwerdeführer getan habe. Zur Argumentation des SEM wonach es erstaune, dass der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach dem Verschwinden des Onkels von den Taliban bedroht worden sei, sei Folgendes festzuhalten: Es handle sich um einen häufigen Fehler des SEM, die angebliche Unglaubhaftigkeit mit dem angeblich unlogischen Verhalten Dritter zu begründen. Es sei absurd, der willkürlichen und terroristischen Taliban eine angebliche Logik unterstellen zu wollen. Ausserdem habe er konkret und detailliert geschildert, dass er seine Telefonnummer immer wieder habe ändern müssen. Bezüglich der angeblich unsubstantiierten Aussagen zu den Nachforschungen und zum Gespräch mit der Nationalarmee und der Nationalsicherheit sei auf die Verschleppung des Asylverfahrens durch das SEM zu verweisen. Seine Ausführungen seien derart ausführlich ausgefallen, wie es von ihm habe erwartet werden können. Insbesondere schildere er unter Frage 42 detailliert, wie die erwähnten Telefongespräche abgelaufen seien. Er habe glaubhaft geschildert, wie er beim ersten Anruf weiterverwiesen worden sei. Die Ausführungen betreffend die Zuständigkeit der Zentrale in Kabul stelle ein Realkennzeichen dar. Bei der Frage 51 sei der Beschwerdeführer danach gefragt worden, wer ihn angerufen habe. Es stehe somit fest, dass die Frage nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, eine ausführliche Antwort zu erhalten. Die Frage 52 stelle eine Frage dar, welche mit Ja oder Nein zu beantwortet gewesen sei. Es sei somit absurd, ihm vorzuwerfen, er habe keine ausführlichen Aussagen gemacht. Weiter seien die Ausführungen unter den Fragen 99 und 100 der Anhörung glaubhaft und würden sich durch zahlreiche Realkennzeichen auszeichnen. Er habe glaubhaft geschildert, dass sich der Anrufer nicht vorgestellt habe, aber gesagt habe, dass er im Auftrag der Nationalarmee anrufe. Letztlich könne er nicht wissen, wer im Auftrag der Nationalarmee anrufe. Er habe ausführlich und detailliert geschildert, dass er von den Taliban identifiziert und gezielt bedroht und verfolgt worden sei. Er habe übereinstimmend geschildert, dass der Bruder aus Sicherheitsgründen Kabul habe verlassen müssen. Weiter habe er geschildert, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater mehr habe. Es stehe somit fest, dass entgegen der Argumentation des SEM kein Widerspruch bestehe. Zur Argumentation des SEM betreffend die Kuchis sei festzuhalten, dass die Frage 72 der ergänzenden Anhörung mit der Bebauung der Felder und der Trockenzeit keinen Bezug habe. Weiter sei offensichtlich, dass die geschilderte Trockenzeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weiden der Nutztiere durch die Kuchis auf den Feldern der Familie des Beschwerdeführers stehe. Bezüglich die Finanzierung der Ausreise könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Er habe übereinstimmend geschildert, wie er zwischendurch auf dem Bau gearbeitet habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden durch ihre Detailliertheit und die zahlreichen Realkennzeichen bestechen, beispielsweise bei der Beschreibung des Gesprächs mit der Person der Nationalarmee. Es sei schlicht nicht ersichtlich, wie das SEM dazu komme zu behaupten, die Biographie des Beschwerdeführers sei völlig unklar. Vorliegend gehe es einzig um die Dauer und Art der Aufenthalte in Kabul. Das SEM habe es unterlassen, detaillierte Abklärungen betreffend die Biografie des Beschwerdeführers vorzunehmen: Die meisten Fragen hätten sich auf die Verfolgung des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Er würde im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gezielt von den Taliban verfolgt, konkret verhaftet und umgebracht werden. Die Taliban würden sich am Beschwerdeführer rächen wollen. Er habe durch seine Suche nach seinem Onkel und die Information ein Vorgehen der Behörden gegen einen hochrangigen Taliban erwirkt. Er sei somit in das Visier der Taliban geraten und würde im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gezielt asylrelevant verfolgt. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Die Verfolgung durch die Taliban sei ethnisch-politisch. Der Beschwerdeführer sei Hazara und stamme aus einer Familie, welche sich gegen die Paschtunen organisiert habe. Aus den aufgeführten Berichten gehe klar hervor, dass Angehörige der Hazara ernsthaften Nachteilen aufgrund ihrer Ethnie und Religion ausgesetzt seien und dass der Beschwerdeführer als Hazara somit zusätzlich begründete Furcht habe, ernsthaften, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM in Bezug auf die Asylgründe aus, die Argumentation mit Bezug auf die Verschleierung der Biographie des Beschwerdeführers beruhe auf zahlreichen unglaubhaften Elementen, insbesondere auf den grundlegenden Ungereimtheiten zu seinem Aufenthalt in Kabul. Die Sprachthematik stelle dabei nur einen von mehreren Tatsachen dar. Der Darlegung des Rechtsvertreters, dass das SEM die durch den Beschwerdeführer verwendete Sprache als Hauptargumentation für die unglaubhafte Biographie verwendet habe, könne nicht gefolgt werden. Auch der monierten grundlosen Verfahrensverzögerung könne nicht gefolgt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf den Sachverhalt der Verfügung verwiesen. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM behaupte die Unglaubhaftigkeit der gesamten Biographie des Beschwerdeführers wesentlich mit der Anhörungssprache. In der Vernehmlassung habe es die Situation betreffend die Anhörungssprache selber derart relativiert, dass offensichtlich feststehe, dass die Anhörungssprache schlicht nicht als Argument für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Biographie des Beschwerdeführers herbeigezogen werden könne. Es stehe somit fest, dass lediglich die behaupteten Widersprüche betreffend die Aufenthalte in Kabul verbleiben würden. Es sei willkürlich zu behaupten, dass der Beschwerdeführer die gesamte Biographie verschleiere. Betreffend die lange Verfahrensdauer beschränke sich das SEM auf eine schlichte Parteibehauptung. Das SEM habe der Argumentation in der Beschwerde in diesem Punkt offenbar nichts entgegenzusetzen. Es sei offensichtlich, dass die Durchführung der Anhörung nach beinahe drei Jahren eine massive Verschleppung des Verfahrens darstelle. Insbesondere wiege diese Verschleppung schwer, wenn die Hauptargumentation in der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen liege. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Asylbegründung einerseits geltend, er habe viele Probleme mit den Kuchis gehabt. Andererseits sei ein Onkel von ihm von Paschtunen entführt worden. Aufgrund von Informationen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entführung an die Polizei sei ein hoher Taliban festgenommen worden, weshalb er von den Taliban einen Drohanruf erhalten habe. Zudem wird in der Beschwerde geltend gemacht, er sei als Hazara ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zwar anlässlich der Anhörung aus, er habe viele Probleme mit den Kuchis gehabt, weil sie jedes Frühjahr ihre Nutztiere auf ihren Feldern hätten weiden lassen (vgl. Akte A49/17 F14). Nähere Ausführungen zu diesen Problemen folgten aber keine. Es ist in diesem Zusammenhang indessen weder ein asylrelevantes Motiv noch sind erhebliche Nachteile ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwachsen sind. Zudem gab der Beschwerdeführer als Hauptgrund für sein Asylbegehren sowohl anlässlich der Anhörung wie deren Ergänzung die Probleme mit den Paschtunen an (vgl. Akte A49/17 F35, A52/15 F37). Die Probleme mit den Kuchis waren somit für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht relevant gewesen. 6.3 Die Verfolgung durch Paschtunen richtete sich hauptsächlich gegen den verschwundenen Onkel des Beschwerdeführers, der als Kommandant gegen die Taliban und die Paschtunen gekämpft habe. Hinsichtlich der Suche nach dem entführten Onkel durch den Beschwerdeführer hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bereits bezüglich des Zeitpunkts der Entführung des Onkels und des Umzugs nach D._______ machte er Angaben, die nicht übereinstimmen. Einerseits gab er anlässlich der Anhörung vom 24. März 2017 an, der Onkel sei vor zweieinhalb Jahren - also ungefähr im September 2014 - verschleppt worden (vgl. Akte A49/17 F14), woraufhin sie nach D._______ umgezogen seien (vgl. Akte A49/17 F36). Andererseits gab er an, die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise Anfang Juni 2015 habe er in der Stadt D._______ gelebt (vgl. Akte A49/17 F16). Mitunter wäre er bereits im Jahr 2013 nach D._______ umgezogen. Der Beschwerdeführer konnte sodann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keineswegs substantiiert darlegen, welche brisante Informationen er der Polizei hinsichtlich der Entführung des Onkels geliefert habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer einige Details aufgrund der Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Anhörung vergessen hätte, hätte er die Probleme, welche der Onkel angeblich mit den Paschtunen gehabt haben soll, detaillierter aufschlüsseln oder beschreiben können, inwiefern er wusste, dass die Paschtunen von F._______ mit den Taliban zusammenarbeiten würden (vgl. Akte A49/17 F35, F44, F53, F97). Dass er sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern konnte, welche Behörde sich bei ihm telefonisch bedankt und ihn über die Gefahr für ihn ins Bild gesetzt hat, mag zutreffen. Dass er jedoch laut Beschwerde dieses Telefongespräch mit Realkennzeichen versehen geschildert hat, trifft nicht zu (vgl. Akte A49/17 F36). Zudem ist im afghanischen Kontext zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Suche nach seinem Onkel angeblich die Führung in der Familie übernommen und mit Stammesführer verhandelt habe (vgl. Akte A49/17 F15), schliesslich aber doch der Vater und der älteste Bruder aufgrund der Gefahr entschieden hätten, nach D._______ umzusiedeln (vgl. Akte A49/17 F36). Während der Kampfhandlungen zwischen den Hazaras und den Paschtunen in seiner Heimatregion hielt sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits in D._______ auf, weshalb ihm und seiner Familie im Gegensatz zu den beiden Cousins, die bei den Kampfhandlungen gestorben sein sollen, nichts zugestossen ist. Zudem hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass es während der zwei Jahre, als die Familie in D._______ wohnte, zu keinen asylrelevanten Ereignissen gekommen ist, und es erst eine Woche vor der Ausreise zum erwähnten Drohanruf gekommen sein soll. Es ergibt sodann keinen Sinn, wenn die Taliban zuerst zwei Jahre nach dem Beschwerdeführer suchen und dann nach einem Anruf, welcher vom Beschwerdeführer beendet worden ist, bereits lockergelassen hätten, ohne ihm gegenüber Drohungen ausgesprochen zu haben (vgl. Akte A49/17 F38 ff.). Gegen die Glaubhaftigkeit des Drohanrufs spricht sodann auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Einerseits soll der Beschwerdeführer alle Hebel in Bewegung gesetzt haben, um seinen Onkel zu finden, und dafür Behördengänge bis nach Kabul in Kauf genommen haben. Andererseits meldete er keiner einzigen Behörde den Drohanruf. Zudem ist es nicht logisch, dass er eine Woche nach diesem einen Drohanruf bereits Afghanistan verlassen hatte, anstatt wie er dies zuvor gemacht haben will, die Telefonnummer zu wechseln, zumal er selbst erklärte, die Taliban hätten ihn deswegen nicht finden können (vgl. Akte A49/17 F105). Bezüglich der Telefonnummernwechsel widersprach sich der Beschwerdeführer ohnehin, indem er einerseits anlässlich der Anhörung angab, er habe alle drei bis sechs Monate die Nummer gewechselt (vgl. Akte A49/17 F106) und anlässlich der ergänzenden Anhörung meinte, er habe während den zwei Jahren in D._______ jeden Monat die SIM-Karte und Telefonnummer gewechselt (vgl. Akte 52/15 F42). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der unsubstantiierten, unlogischen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Suche nach seinem verschleppten Onkel beziehungsweise seinen Informationen über die Paschtunen, welche er den Behörden weiterleitete, von den Taliban beziehungsweisen den Paschtunen asylrelevant verfolgt worden ist. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer auf generelle Schwierigkeiten von ethnischen Hazara in Afghanistan hinweist, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.5. und D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM stellte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, der Beschwerdeführer habe angegeben aus der Provinz Maydan Wardak zu stammen und später in der Stadt D._______ gelebt zu haben. Eine Rückkehr dorthin wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Wie bereits dargelegt, seien seine geltend gemachten Lebensumstände und seine Biographie nicht glaubhaft. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall sei - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als zumutbar. 9.3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörungen und der Befragung klar festgehalten, dass er ursprünglich aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Maydan Wardak stamme. Anschliessend habe er die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in D._______ gelebt und gearbeitet. Weiter habe er festgehalten, dass seine Eltern und sein Bruder G._______ in D._______ leben würden. Lediglich sein Bruder H._______ habe in Kabul gelebt, welcher sich allerdings momentan in der Türkei befinde. Der Beschwerdeführer habe explizit erwähnt, dass er keine Bekannten oder Verwandten habe, die heute noch in Kabul leben würden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb es dem SEM nicht möglich sein solle, sich zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Eine Rückkehr nach D._______ sei als unzumutbar zu erachten. In Kabul sei ein Beziehungsnetz ausgeschlossen, da dort keine Verwandten oder Bekannten leben würden. Als Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer käme einzig Kabul in Frage kommen. Das SEM habe offenbar die Prüfung der Wegweisung nach Kabul als Alternative zu D._______ zu umgehen versucht. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe nie in Kabul gewohnt, sondern sich lediglich für eine kurze Zeit in Kabul aufgehalten. Weder sei Kabul der Lebensmittelpunkt gewesen, noch habe er jemals seinen Wohnsitz dort gehabt. Offensichtlich habe er dort kein soziales Netz, welches eine Aufnahme und Wiedereingliederung begünstigen würde. Lediglich der Bruder H._______ habe in Kabul gelebt. Dieser befinde sich in der Türkei. Weder könne dem Beschwerdeführer eine Unterkunft noch eine Grundversorgung in Kabul geboten werden. Auch verfüge der Beschwerdeführer über keine Ausbildung, welche ihm eine wirtschaftliche Eingliederung ermöglichen könnte. Er habe weder Schule in seinem Heimatland besucht, noch könne er Lesen und Schreiben. Er habe in seinem Leben immer auf dem Bau gearbeitet. Es lägen keine begünstigenden Faktoren vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Weiter sei die Situation in Kabul desaströs. Es bestehe eine Situation allgemeiner Gewalt. 9.4 9.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.). 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ursprünglich aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Maydan Wardak) und lebte die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in D._______ (Provinz Ghazni), wohin der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Das SEM hat jedoch zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Lebensumstände widersprüchliche Angaben gemacht hat. Bereits betreffend den Zeitpunkt des Wegzugs nach D._______ hat er sich anlässlich der Anhörung nicht übereinstimmend geäussert (vgl. E. 6.3). Zudem gab er anlässlich der Anhörung an, er habe in den Wintermonaten jeweils in Kabul oder in der Stadt D._______ gearbeitet (vgl. Akte A49/17 F14, F16). Anlässlich der ergänzenden Anhörung verneinte er sodann jegliche Arbeitstätigkeit in Kabul und meinte, er habe dort nur seinen Bruder besucht (vgl. Akte A52/15 F23 f.). Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass diejenigen Antworten der Anhörung sich auf D._______ bezogen hätten und nicht auf Kabul (vgl. Akte A52/15 F27 ff.). Dies ergibt jedoch keinen Sinn, zumal er anlässlich der Anhörung, als er sich vorstellte, selbst sagte, er habe jeweils im Winter in Kabul gearbeitet, und sich das SEM bei den darauffolgenden Fragen zu dieser Arbeitstätigkeit explizit auf Kabul bezog (vgl. Akte A49/11 F16-F29). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre den Winter über jeweils in Kabul gearbeitet hat. Dass er dabei auf der Baustelle übernachtet habe, weil er keine Unterkunft gehabt habe (vgl. Akte A49/17 F18), ist nicht nachvollziehbar, da die Winter in Kabul kalt sind und er angegeben hat, dass sein Bruder in Kabul gelebt hat. Auch hinsichtlich des Wegzugs des Bruders aus Kabul konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Angaben machen (vgl. Akte A49/11 F91). Zwischen der Personalienaufnahme und der Anhörung muss ihn aber jemand über den Wegzug des Bruders aus Kabul informiert haben, und der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung, dass er einen Monat zuvor noch mit seinen Eltern telefoniert habe (vgl. Akte A49/11 F94). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er dann an, die Taliban hätten nach seiner Ausreise im Jahr 2015 seinen Bruder in Kabul ausfindig gemacht und ihn und seine Familie bedroht, weshalb er in die Türkei habe flüchten müssen. Angesichts des Zeitpunkts der Bedrohung seines Bruders und des Kontakts des Beschwerdeführers mit seiner Familie hätte der Beschwerdeführer über die Bedrohung seines Bruders durch die Taliban jedoch bereits anlässlich der Anhörung am 24. März 2017 informiert sein müssen. Es bestehen deshalb auch Zweifel hinsichtlich des Grundes für den angeblichen Wegzug seines Bruders aus Kabul. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschwerdeführer einerseits an, er habe wegen der Kuchis in der Grossstadt arbeiten gehen müssen, ansonsten wären sie verhungert (vgl. Akte A49/11 F14). Andererseits berichtete er im Zusammenhang mit seinen Reisekosten, dass die finanzielle Lage seiner Familie nicht schlecht gewesen sei (vgl. Akte A49/11 F90). Diese zahlreichen nicht übereinstimmenden Angaben erwecken den Eindruck, dass sich die Biographie und Lebensumstände des Beschwerdeführers anders gestalten, als von ihm geltend gemacht. Es kann deshalb dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul als Alternative zu D._______ mit dem Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht zu umgehen versucht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit wie auch sein Beziehungsnetz in Kabul zu verschleiern versucht hat und er - wie anlässlich der Anhörung von ihm selbst angegeben - in Kabul als (...) während mehreren Wintern gearbeitet hat. Er dürfte deshalb auch Kontakte zu Arbeitgebern und Arbeitskollegen gehabt haben, auf die er bei der Erarbeitung einer Existenzgrundlage wird zurückgreifen können. Zudem bestehen ohnehin Zweifel, dass sein Bruder tatsächlich aus Kabul hat wegziehen müssen. Beweismittel hierfür hat der Beschwerdeführe jedenfalls keine eingereicht. Der Beschwerdeführer ist sodann jung und die Behandlung der latenten tuberkulösen Infektion (LTBI), welche am 18. August 2016 diagnostiziert worden ist, sollte gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen Anfang November 2016 abgeschlossen worden sein. Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 23. Juli 2018 gab er keine für den Wegeweisungsvollzug allenfalls relevanten gesundheitlichen Beschwerden an (vgl. Akte A52/15 F4 f., F13-F15), und es wurden seither auch keine Arztberichte mehr eingereicht. Mangels anderslautender Angaben ist davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Wegweisungsvollzug nach Kabul entgegenstehen. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Daran ändern auch die mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 eingereichten Dokumente, mit welchen der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen in der Schweiz darlegt, nichts.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 26. September 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: