Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Dezember 2013 zusammen mit seiner Mutter (B._______ [N {...}]) in die Schweiz, wo er am 15. Januar 2014 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 27. Januar 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 11. August 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass seine Mutter über Jahre hinweg von einem Mann gegen ihren Willen festgehalten worden sei. Nachdem sie diesem Mann entkommen und er inhaftiert worden sei, hätten seine Freunde den Beschwerdeführer und seine Mutter bedroht. C. Mit Verfügung vom 14. August 2014 (Eröffnung am 19. August 2014) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über die aus den Akten ersichtliche beabsichtigte Heirat Auskunft zu geben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Am 30. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer Dokumente hinsichtlich der Ehevorbereitung ein. G. Am 11. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er geheiratet habe. H. Am 29. März 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese äusserte sich am 12. April 2016 zur Beschwerdeschrift. I. Am 13. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik geboten. Mit Schreiben vom 25. April 2016 (Poststempel) äusserte er sich zur Streitsache und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Beibringung von Beweisen bis Ende August 2016. J. Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, Auskunft zu geben, ob er bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat und wie der diesbezügliche Stand des Verfahrens ist. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht bei ungenutzter Frist davon ausgehe, dass er nicht beabsichtige, bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aufgrund der derzeitigen Aktenlage behandle. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. K. Gemäss telefonischer Nachfrage am 18. Mai 2016 beim Migrationsdienst C._______ sei derzeit kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er usbekischer Staatsangehöriger russischer Ethnie sei und aus D._______ (Usbekistan) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Sein Vater habe sich früh von seiner Mutter getrennt und lebe nun mit seiner neuen Familie in Russland. Vor ca. 14 Jahren sei seine Mutter, welche seit ihrer Kindheit blind sei, plötzlich verschwunden. Er habe erfolglos nach seiner Mutter gesucht und dabei die Polizei, die Staatsanwaltschaft und weitere Behörden um Hilfe gebeten. Im Jahre 2009 habe sich seine Mutter eines Tages plötzlich telefonisch bei ihm gemeldet und ihn gebeten, sie in E._______, einer Ortschaft in der Nähe von D._______, abzuholen, was er auch getan habe. Es habe sich herausgestellt, dass seine Mutter zuvor mit einem Mann nach E._______ gezogen sei, nachdem dieser sie überredet habe, ihre Wohnung zu verkaufen. Dieser Mann, welcher eine kriminelle Vergangenheit habe, da er seine eigenen Familienangehörigen bei lebendigem Leib verbrannt habe, habe die Mutter jahrelang misshandelt und gegen ihren Willen festgehalten. Mit der Hilfe von Nachbarn sei es ihr gelungen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und dank seiner Intervention habe sie dieser Zwangslage entrinnen können. Er habe die Polizei verständigt, welche zwar gekommen sei, aber keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter Drohanrufe von Freunden des Mannes erhalten. Der Mann selbst sei inhaftiert worden und seine Freunde hätten den Beschwerdeführer und seine Mutter dafür verantwortlich gemacht, weshalb sie sich hätten rächen wollen. Er habe einmal in D._______ erfolglos versucht, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Stadtgericht Anzeige zu machen. Ein weiterer Grund für die Flucht seien die Diskriminierungen gewesen, welchen ethnische Russen in Usbekistan ausgesetzt seien. So habe er keine seinen Qualifikationen entsprechende Arbeit erhalten und sei aufgrund seiner Abstammung öfters Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Polizei lege bei Übergriffen gegen Russen eine verminderte Schutzwilligkeit an den Tag. Schliesslich habe sich sein Vorgesetzter in die USA abgesetzt, nachdem es bei einem Grossprojekt zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, und der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund dieser Umstände strafrechtlich belangt zu werden. Als Beweismittel reichte er seinen usbekischen Reisepass, sein Militärbüchlein, seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, einen Sozialversicherungsnachweis und die Invalidenbestätigung seiner Mutter ins Recht.
E. 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass es der Verfolgung bereits an einem asylrelevanten Motiv fehle, da es sich um einen rein privaten Racheakt handle. Ausser den telefonischen Drohungen sei es zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen, so dass sie von zu geringer Intensität seien, als dass sie von Asylrelevanz sein könnten. Zudem seien die während drei Jahren erhobenen Drohungen ohne reale Konsequenzen geblieben. Übergriffe durch Private seien ohnehin nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe sich zur Frage, ob er die Behörde um Schutz ersucht habe, widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er ausgesagt, die Behörden in E._______ dreimal um Schutz ersucht zu haben und sich in D._______ nicht an die Behörden gewandt zu haben, da dies sowieso keinen Sinn gemacht hätte und er aufgrund seiner Arbeit keine Zeit dafür gehabt habe. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, in D._______ die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Stadtgericht über die Drohungen in Kenntnis gesetzt zu haben. Auf Rückfrage habe er ausgesagt, in D._______ nur einmal Anzeige erstattet zu haben. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ernsthaft um Schutz bemüht habe. Es wäre ihm jedoch zumutbar gewesen, beim grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen usbekischen Staat um Schutz zu ersuchen. Dass die Schutzinfrastruktur auch im vorliegenden Fall funktioniert habe, werde durch die Aussage bestätigt, der Mann, welcher seine Mutter misshandelt habe, sei inhaftiert worden. Die Diskriminierungen, welchen Russen ausgesetzt seien, seien zu wenig intensiv, um asylrelevant zu sein. Sollte er im Zusammenhang mit dem Grossprojekt tatsächlich in illegale Aktivitäten involviert gewesen sein, so wäre eine Bestrafung als legitim zu bezeichnen. Sofern er sich jedoch nichts zu Schulden habe kommen lassen, so sei nicht davon auszugehen, ihm würden Sanktionen drohen, zumal keine Hinweise für eine illegitime staatliche Verfolgung aufgrund des Grossprojekts vorlägen. An diesen Einschätzungen vermöchten auch die eingereichten Identitäts- und Personaldokumente nichts zu ändern, da seine Identität nicht angezweifelt werde.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter weiterhin vom ehemaligen Partner der Mutter und seinen Freunden bedroht und verfolgt würden. Von der Polizei könnten sie keinen Schutz erwarten, da sie ethnische Russen seien. In E._______ habe die Polizei die Anzeige gar nicht entgegennehmen wollen. In D._______ habe er ebenfalls Anzeige erstattet. Nachdem nichts passiert sei und er nachgefragt habe, habe man ihm gedroht, er solle die Anzeige zurückziehen, ansonsten würde er grosse Probleme bekommen. Aus Angst habe er kurze Zeit später die Anzeige zurückziehen und alle Dokumente sowie die medizinischen Berichte über die Mutter zurückfordern wollen. Die Polizei habe ihm jedoch eröffnet, dies sei bereits geschehen und es würden keine Akten mehr existieren. Er habe im bisherigen Verfahren diese Bedrohung durch die Polizei nicht erwähnt, da er damit aufgewachsen sei, kein Vertrauen in staatliche Behörden haben zu können. Daher sei es ihm schwer gefallen, gegenüber den schweizerischen Behörden offen zu sein. Zudem habe er befürchtet, die Schweiz könnte bei der Polizei in D._______ nachfragen, ob die Angaben der Wahrheit entsprächen, wodurch sein Aufenthaltsort verraten würde. Niemand habe ihm gesagt, dass das SEM die heimatlichen Behörden nicht informieren dürfe. Er vermute, die Polizei habe ihn zum Rückzug der Anzeige gezwungen, um dadurch die Wohnung der Mutter in E._______ in Besitz nehmen zu können. Es sei offensichtlich, dass die Polizei nicht schutzwillig gewesen sei, sondern die Situation zur Enteignung der Mutter ausgenutzt habe. Der Ex-Partner seiner Mutter sei zwar in Haft genommen worden, jedoch nicht, weil er Gewalt gegenüber der Mutter angewendet habe. Er sei auch nie verurteilt, sondern lediglich kurzzeitig inhaftiert worden. Gemäss usbekischem Recht sei es verboten, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, weswegen ihm eine lange Haftstrafe drohe. Kurz vor der Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter bei seiner Cousine in D._______ gewohnt. Am (...) 2014 hätten mehrere Männer die Cousine nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Mutter befragt. Die Cousine glaube, dass diese dem Geheimdienst angehören würden. Sie hätten ihre Ausweise jedoch nur sehr kurz gezeigt, so dass die Cousine nichts habe erkennen können. Die Männer hätten gewusst, dass die Visa, mit welchen der Beschwerdeführer und seine Mutter nach Griechenland gereist seien, bereits abgelaufen seien und die Cousine habe den Männern angegeben, sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer und seine Mutter aufhalten würden und eventuell hätten sie das Visum verlängern lassen, da es aus gesundheitlichen Gründen beantragt worden sei und die Behandlung länger dauern würde. Das Leben in Usbekistan als ethnischer Russe sei sehr schwierig und es komme zu permanenten Diskriminierungen. Er habe keinen Zugang zu höherer Bildung gehabt und auch keine seinen Fähigkeiten angemessene Anstellung erhalten. Als Beweismittel wurden ein Bericht über das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland sowie fünf Berichte über die Menschenrechtslage und die Situation ethnischer Russen in Usbekistan eingereicht.
E. 4.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass Rückkehrer in Usbekistan grundsätzlich keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hätten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass solche Personen unter einer gewissen Beobachtung stünden. Ernsthafte Folgen seien jedoch nur zu erwarten, wenn die betroffene Person im Ausland beispielsweise exilpolitische oder religiöse Tätigkeiten ausgeübt habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Vorbringen, der Geheimdienst habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, stelle daher eine blosse Schutzbehauptung dar, zumal das Vorkommnis auch mit keinem Beweismittel unterlegt worden sei.
E. 4.5 In seiner Eingabe vom 25. April 2016 wendete der Beschwerdeführer ein, aufgrund der Asylgesuchseinreichung drohe ihm eine strafrechtliche Verfolgung und man würde ihn der Willkür der Geheimdienste überlassen. Als Beweismittel wurden ein Bericht über Folter in Usbekistan und Kopien seiner Zivilstandsdokumente eingereicht. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der Bedrohung durch den ehemaligen Partner der Mutter ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der usbekischen Behörden hingewiesen hat. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich erfolglos um Schutz bemüht, erweist sich in Anbetracht dessen, dass der Ex-Partner der Mutter verhaftet worden sei und dessen Freunde den Beschwerdeführer und seine Mutter dafür verantwortlich machen würden, äusserst zweifelhaft. Hinsichtlich der tatsächlichen Bemühungen um Schutz fielen die Aussagen des Beschwerdeführers überdies vage und unstimmig aus. In der BzP führte er aus, er habe - nachdem seine Mutter befreit worden sei - drei Anzeigen gemacht, alle davon in E._______ und nicht in D._______, da dies keinen Sinn gemacht hätte (vgl. act. A3 S. 9). In der Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, sich auch in D._______ bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Stadtgericht erfolglos um Schutz bemüht zu haben (vgl. act. A11 F66). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen fügte er an, sich in E._______ mehrmals, in D._______ jedoch nur einmal an die Behörden gewandt zu haben und ergänzte auf erneuten Vorhalt, möglicherweise liege ein Missverständnis vor und es sei ohnehin nicht ausschlaggebend, ob er in D._______ überhaupt Anzeige erstattet habe (vgl. ebd. F67 f.). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck eines blossen Zurechtrückens der unstimmigen Aussagen, was starke Zweifel an deren Glaubhaftigkeit weckt. Bestärkt wird diese Annahme durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in D._______ sei er sogar von der Polizei bedroht worden, sollte er die Anzeige nicht zurückziehen. Dies habe er bisher nicht erwähnt, aus Angst, die Schweizer Behörden könnten mit den usbekischen Behörden in Kontakt treten. Ihm habe auch niemand gesagt, dass das SEM die heimatlichen Behörden nicht informieren dürfe. Dieses Vorbringen erweckt den Eindruck einer nachgeschobenen Dramatisierung der bisherigen Ausführungen betreffend die Schutzunwilligkeit der heimatlichen Behörden, was wiederum für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Insbesondere der Einwand, er sei nie auf die vertrauliche Behandlung seiner Angaben hingewiesen worden, überzeugt nicht, zumal sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung entsprechende explizite Hinweise ergangen sind (vgl. act. A3 S. 1 f. und A11 S. 2). Die mangelnde Schutzwilligkeit des Staates lässt sich schliesslich auch nur schwer mit einer weiteren Aussage des Beschwerdeführers vereinbaren. So führte er in der Anhörung aus, seine Mutter und er hätten betreffend die Bedrohungslage zu wenig staatliche Unterstützung erhalten. Auf Nachfrage, inwiefern die Unterstützung genau mangelhaft gewesen sei, zumal der Mann ja inhaftiert worden sei, fügte er an, der Staat hätte auch gegen dessen Freunde vorgehen sollen. Auf eine nochmalige Konkretisierung angesprochen ergänzte er, sie hätten ihre Wohnung nicht verkaufen können und seine Mutter habe keine finanzielle Abfindung erhalten (vgl. act. A11 F71 bis F74). Diesen Aussagen lässt sich nicht entnehmen, dass der usbekische Staat seiner Schutzpflicht in grundlegender Weise nicht nachgekommen wäre. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung zu verneinen. Ausser den telefonischen Drohungen ist es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen (vgl. A11 F76). Den Drohanrufen auf das Festnetz habe er sich entziehen können, indem er das Telefon nicht mehr abgenommen habe (vgl. ebd. F75) und nachdem er seine Mobiltelefonnummer geändert habe, habe er auch auf sein Mobiltelefon keine Anrufe mehr erhalten (vgl. ebd. F75 und F77). Drei bis vier Monate vor der Ausreise sei es deshalb zu keinen Belästigungen mehr gekommen (vgl. ebd. F77). Die geltend gemachten Behelligungen sind deshalb von zu geringer Intensität, als dass sie von Asylrelevanz sein könnten. 5.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährdet, ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass usbekische Staatsangehörige für die Ausreise ein Visum benötigen und eine Verletzung der Ausreisebestimmungen eine Bestrafung nach sich ziehen kann. Das Ausreisevisum des Beschwerdeführers ist mittlerweile abgelaufen. Gemäss aktuellen Länderinformationen sind ernsthafte Folgen in solchen Konstellationen jedoch nur dann zu erwarten, wenn die betreffende Person nebst der Verletzung der Ausreisebestimmungen ein religiöses oder politisches Profil aufweist. Das blosse Stellen eines Asylgesuchs reicht nicht aus (vgl. etwa International Organization of Migration [IOM], Country Fact Sheet oft he Austrian Country of Origin Information Department, Uzbekistan, Mai 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1409733910_usbe-eff-cfs-2014-05.pdf S. 49 f., besucht am 18.05.2016; UK Upper Tribunal [2012], LM [returnees - expired exit permit] Uzbekistan CG [2012] UKUT00390 (IAC), http://www.refworld.org/pdfid/50b774b12.pdf , §§ 102 f., besucht am 18.05.2016; Landinfo, Usbekistan: Utreisevisum, 12. Juni 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436877974_3156-1.pdf , S. 3 ff., besucht am 18.05.2016). Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, welches auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter belegte Behauptung in der Beschwerde, Geheimdienstmitarbeitende hätten die Cousine aufgesucht, als unbeachtlich zu erachten. 5.3 Das SEM stellte in seiner Verfügung auch zutreffend fest, dass die geltend gemachten Diskriminierungen wie auch die wirtschaftlich schwierige Lage nicht asylbeachtlich sind. Das Vorbringen, aufgrund von Unregelmässigkeiten bei der Ausführung eines Grossprojekts drohe ihm eine Bestrafung, ist ebenfalls kein Asylgrund. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 5.4 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern, welche sich vorwiegend auf die allgemeine Situation, nicht aber auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Die Beurteilung der Wegweisung und der Vollzugshindernisse obliegt vorliegend den Asylbehörden (vgl. BVGE 2013/37), da der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Seine Ehefrau verfügt lediglich über eine B-Bewilligung ohne Anspruch auf Familiennachzug (nicht EU-Bürgerin), deren Erneuerung ohnehin wegen Sozialhilfeabhängigkeit unsicher ist. Bei den kantonalen Behörden ist derzeit auch kein Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung hängig und der Beschwerdeführer beabsichtigt offensichtlich auch nicht, demnächst ein solches einzureichen, zumal er eine entsprechende Anfrage des Gerichts unbeantwortet liess (vgl. Sachverhalt Bst. J und K).
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Ehefrau verfügt gemäss Aktenlage lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung (B), woraus der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.4 Auch aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H. und BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24 E. 5.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (B). Diese wird nicht automatisch erneuert, sondern muss regelmässig verlängert werden (vgl. Art. 33 AuG). Gemäss Schreiben vom 9. April 2015 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zukünftigen Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis darauf hingewiesen, dass sie von der Sozialhilfe abhängig sei und ihre Aufenthaltsbewilligung bei gleichbleibender Sachlage künftig an Bedingungen geknüpft und bei nicht Einhalten der Bedingungen widerrufen respektive nicht erneuert werde (vgl. act. B4). Vor diesem Hintergrund liegt kein gefestigter Rechtsanspruch vor, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Ohnehin wäre eine Verletzung dieses Artikels zu verneinen, zumal es den Eheleuten zumutbar wäre, gemeinsam nach Usbekistan zurückzukehren. Denn in Fällen, in welchen dem anwesenheitsberechtigten Familienmitglied die Ausreise in den in Frage kommenden ausländischen Staat zugemutet werden kann, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls usbekische Staatsangehörige. Ein von ihr in der Schweiz gestelltes Asylgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 4007/2009 vom 29. Juni 2009 rechtskräftig abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung nach Usbekistan wurde für zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Gründe, welche eine gemeinsame Rückkehr der Eheleute und der beiden Kinder (eine voreheliche Tochter [F._______, geboren am {...}] und eine gemeinsame Tochter [G._______, geboren am {...}]) nach Usbekistan zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation in Usbekistan noch individuelle Gründe den Vollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in D._______ verbracht und verfüge dort über drei Cousinen. Diese seien - gemäss eigenen Angaben - wie Schwestern für ihn und hätten ihm immer schon geholfen. Er und seine Mutter könnten daher im Bedarfsfall von diesen Cousinen unterstützt werden. Er habe eine elfjährige Schuldbildung sowie eine Berufslehre absolviert. Von 1999 bis zur Ausreise habe er regelmässig gearbeitet, weshalb er sich bei einer Rückkehr beruflich reintegrieren könnte. Ferner lasse der Umstand, dass er für die Reise in die Schweiz insgesamt USD 10'000 habe auftreiben können, darauf schliessen, dass er über gewisse finanzielle Mittel verfüge. Schliesslich sei er jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. 9.3 Dieser Begründung wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM gehe nicht darauf ein, dass es dem Beschwerdeführer nur schwer gelungen sei, für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Mutter aufzukommen. Aufgrund seiner Herkunft sei es für ihn sehr schwierig, eine anständig bezahlte Stelle zu finden. Seine Mutter würde bei einer Rückkehr keine Rente mehr erhalten, so dass er für beide zu sorgen hätte. Eine erneute Wohnsitzbegründung wäre auch kaum möglich. Dies sei aber Voraussetzung für den Zugang zur medizinischen Versorgung, zum Rentensystem und zu anderen bürokratischen Angelegenheiten. Ohne offiziellen Wohnsitz könne man kein normales Leben führen. Seine Cousine werde ihn kaum noch unterstützen. Er habe ihr vor der Ausreise Geld dafür bezahlt, dass er bei ihr einen Wohnsitz habe begründen können. Da er nun kein Geld mehr habe, würde sie ihn wohl kaum bei ihr wohnen lassen. Seine Mutter habe grosse psychische Probleme und habe bereits bei ihrer Rückkehr von E._______ nach D._______ einen Selbstmordversuch unternommen. Sie habe ins H._______ eingewiesen werden müssen. 9.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es anfängliche Schwierigkeiten einer Rückkehr im Zusammenhang mit der Registrierung beziehungsweise Begründung des Wohnsitzes nicht verkenne. Rein wirtschaftliche Gründe vermöchten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch in der Regel nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen könne. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass er geheiratet habe. Nebst der Einreichung einer Benachrichtigung der Namensänderung werde dieser Umstand jedoch in der Beschwerde nicht eingebracht. Daher bestehe kein Anlass, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Aktenlage am 28. Januar 2015 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bemüht. Es stehe ihm selbstverständlich frei, sich erneut um eine solche zu bemühen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist für zumutbar zu erachten. Dabei kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus dem Einwand, dass sich seine Mutter ebenfalls in der Schweiz aufhalte und bei einer Rückkehr gefährdet wäre, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn das Asylverfahren der Mutter wird mit ebenfalls am heutigen Tag ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5239/2015 rechtskräftig abgeschlossen. Darin wird eine Rückkehr der Mutter, insbesondere zusammen mit ihrem Sohn (dem Beschwerdeführer) für zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. E. 9.6 des Urteils). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5235/2014 Urteil vom 27. Mai 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Usbekistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Dezember 2013 zusammen mit seiner Mutter (B._______ [N {...}]) in die Schweiz, wo er am 15. Januar 2014 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 27. Januar 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 11. August 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass seine Mutter über Jahre hinweg von einem Mann gegen ihren Willen festgehalten worden sei. Nachdem sie diesem Mann entkommen und er inhaftiert worden sei, hätten seine Freunde den Beschwerdeführer und seine Mutter bedroht. C. Mit Verfügung vom 14. August 2014 (Eröffnung am 19. August 2014) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über die aus den Akten ersichtliche beabsichtigte Heirat Auskunft zu geben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Am 30. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer Dokumente hinsichtlich der Ehevorbereitung ein. G. Am 11. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er geheiratet habe. H. Am 29. März 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese äusserte sich am 12. April 2016 zur Beschwerdeschrift. I. Am 13. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik geboten. Mit Schreiben vom 25. April 2016 (Poststempel) äusserte er sich zur Streitsache und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Beibringung von Beweisen bis Ende August 2016. J. Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, Auskunft zu geben, ob er bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat und wie der diesbezügliche Stand des Verfahrens ist. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht bei ungenutzter Frist davon ausgehe, dass er nicht beabsichtige, bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aufgrund der derzeitigen Aktenlage behandle. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. K. Gemäss telefonischer Nachfrage am 18. Mai 2016 beim Migrationsdienst C._______ sei derzeit kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er usbekischer Staatsangehöriger russischer Ethnie sei und aus D._______ (Usbekistan) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Sein Vater habe sich früh von seiner Mutter getrennt und lebe nun mit seiner neuen Familie in Russland. Vor ca. 14 Jahren sei seine Mutter, welche seit ihrer Kindheit blind sei, plötzlich verschwunden. Er habe erfolglos nach seiner Mutter gesucht und dabei die Polizei, die Staatsanwaltschaft und weitere Behörden um Hilfe gebeten. Im Jahre 2009 habe sich seine Mutter eines Tages plötzlich telefonisch bei ihm gemeldet und ihn gebeten, sie in E._______, einer Ortschaft in der Nähe von D._______, abzuholen, was er auch getan habe. Es habe sich herausgestellt, dass seine Mutter zuvor mit einem Mann nach E._______ gezogen sei, nachdem dieser sie überredet habe, ihre Wohnung zu verkaufen. Dieser Mann, welcher eine kriminelle Vergangenheit habe, da er seine eigenen Familienangehörigen bei lebendigem Leib verbrannt habe, habe die Mutter jahrelang misshandelt und gegen ihren Willen festgehalten. Mit der Hilfe von Nachbarn sei es ihr gelungen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und dank seiner Intervention habe sie dieser Zwangslage entrinnen können. Er habe die Polizei verständigt, welche zwar gekommen sei, aber keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter Drohanrufe von Freunden des Mannes erhalten. Der Mann selbst sei inhaftiert worden und seine Freunde hätten den Beschwerdeführer und seine Mutter dafür verantwortlich gemacht, weshalb sie sich hätten rächen wollen. Er habe einmal in D._______ erfolglos versucht, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Stadtgericht Anzeige zu machen. Ein weiterer Grund für die Flucht seien die Diskriminierungen gewesen, welchen ethnische Russen in Usbekistan ausgesetzt seien. So habe er keine seinen Qualifikationen entsprechende Arbeit erhalten und sei aufgrund seiner Abstammung öfters Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Polizei lege bei Übergriffen gegen Russen eine verminderte Schutzwilligkeit an den Tag. Schliesslich habe sich sein Vorgesetzter in die USA abgesetzt, nachdem es bei einem Grossprojekt zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, und der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund dieser Umstände strafrechtlich belangt zu werden. Als Beweismittel reichte er seinen usbekischen Reisepass, sein Militärbüchlein, seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, einen Sozialversicherungsnachweis und die Invalidenbestätigung seiner Mutter ins Recht. 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass es der Verfolgung bereits an einem asylrelevanten Motiv fehle, da es sich um einen rein privaten Racheakt handle. Ausser den telefonischen Drohungen sei es zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen, so dass sie von zu geringer Intensität seien, als dass sie von Asylrelevanz sein könnten. Zudem seien die während drei Jahren erhobenen Drohungen ohne reale Konsequenzen geblieben. Übergriffe durch Private seien ohnehin nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe sich zur Frage, ob er die Behörde um Schutz ersucht habe, widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er ausgesagt, die Behörden in E._______ dreimal um Schutz ersucht zu haben und sich in D._______ nicht an die Behörden gewandt zu haben, da dies sowieso keinen Sinn gemacht hätte und er aufgrund seiner Arbeit keine Zeit dafür gehabt habe. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, in D._______ die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Stadtgericht über die Drohungen in Kenntnis gesetzt zu haben. Auf Rückfrage habe er ausgesagt, in D._______ nur einmal Anzeige erstattet zu haben. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ernsthaft um Schutz bemüht habe. Es wäre ihm jedoch zumutbar gewesen, beim grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen usbekischen Staat um Schutz zu ersuchen. Dass die Schutzinfrastruktur auch im vorliegenden Fall funktioniert habe, werde durch die Aussage bestätigt, der Mann, welcher seine Mutter misshandelt habe, sei inhaftiert worden. Die Diskriminierungen, welchen Russen ausgesetzt seien, seien zu wenig intensiv, um asylrelevant zu sein. Sollte er im Zusammenhang mit dem Grossprojekt tatsächlich in illegale Aktivitäten involviert gewesen sein, so wäre eine Bestrafung als legitim zu bezeichnen. Sofern er sich jedoch nichts zu Schulden habe kommen lassen, so sei nicht davon auszugehen, ihm würden Sanktionen drohen, zumal keine Hinweise für eine illegitime staatliche Verfolgung aufgrund des Grossprojekts vorlägen. An diesen Einschätzungen vermöchten auch die eingereichten Identitäts- und Personaldokumente nichts zu ändern, da seine Identität nicht angezweifelt werde. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter weiterhin vom ehemaligen Partner der Mutter und seinen Freunden bedroht und verfolgt würden. Von der Polizei könnten sie keinen Schutz erwarten, da sie ethnische Russen seien. In E._______ habe die Polizei die Anzeige gar nicht entgegennehmen wollen. In D._______ habe er ebenfalls Anzeige erstattet. Nachdem nichts passiert sei und er nachgefragt habe, habe man ihm gedroht, er solle die Anzeige zurückziehen, ansonsten würde er grosse Probleme bekommen. Aus Angst habe er kurze Zeit später die Anzeige zurückziehen und alle Dokumente sowie die medizinischen Berichte über die Mutter zurückfordern wollen. Die Polizei habe ihm jedoch eröffnet, dies sei bereits geschehen und es würden keine Akten mehr existieren. Er habe im bisherigen Verfahren diese Bedrohung durch die Polizei nicht erwähnt, da er damit aufgewachsen sei, kein Vertrauen in staatliche Behörden haben zu können. Daher sei es ihm schwer gefallen, gegenüber den schweizerischen Behörden offen zu sein. Zudem habe er befürchtet, die Schweiz könnte bei der Polizei in D._______ nachfragen, ob die Angaben der Wahrheit entsprächen, wodurch sein Aufenthaltsort verraten würde. Niemand habe ihm gesagt, dass das SEM die heimatlichen Behörden nicht informieren dürfe. Er vermute, die Polizei habe ihn zum Rückzug der Anzeige gezwungen, um dadurch die Wohnung der Mutter in E._______ in Besitz nehmen zu können. Es sei offensichtlich, dass die Polizei nicht schutzwillig gewesen sei, sondern die Situation zur Enteignung der Mutter ausgenutzt habe. Der Ex-Partner seiner Mutter sei zwar in Haft genommen worden, jedoch nicht, weil er Gewalt gegenüber der Mutter angewendet habe. Er sei auch nie verurteilt, sondern lediglich kurzzeitig inhaftiert worden. Gemäss usbekischem Recht sei es verboten, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, weswegen ihm eine lange Haftstrafe drohe. Kurz vor der Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter bei seiner Cousine in D._______ gewohnt. Am (...) 2014 hätten mehrere Männer die Cousine nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Mutter befragt. Die Cousine glaube, dass diese dem Geheimdienst angehören würden. Sie hätten ihre Ausweise jedoch nur sehr kurz gezeigt, so dass die Cousine nichts habe erkennen können. Die Männer hätten gewusst, dass die Visa, mit welchen der Beschwerdeführer und seine Mutter nach Griechenland gereist seien, bereits abgelaufen seien und die Cousine habe den Männern angegeben, sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer und seine Mutter aufhalten würden und eventuell hätten sie das Visum verlängern lassen, da es aus gesundheitlichen Gründen beantragt worden sei und die Behandlung länger dauern würde. Das Leben in Usbekistan als ethnischer Russe sei sehr schwierig und es komme zu permanenten Diskriminierungen. Er habe keinen Zugang zu höherer Bildung gehabt und auch keine seinen Fähigkeiten angemessene Anstellung erhalten. Als Beweismittel wurden ein Bericht über das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland sowie fünf Berichte über die Menschenrechtslage und die Situation ethnischer Russen in Usbekistan eingereicht. 4.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass Rückkehrer in Usbekistan grundsätzlich keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hätten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass solche Personen unter einer gewissen Beobachtung stünden. Ernsthafte Folgen seien jedoch nur zu erwarten, wenn die betroffene Person im Ausland beispielsweise exilpolitische oder religiöse Tätigkeiten ausgeübt habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Vorbringen, der Geheimdienst habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, stelle daher eine blosse Schutzbehauptung dar, zumal das Vorkommnis auch mit keinem Beweismittel unterlegt worden sei. 4.5 In seiner Eingabe vom 25. April 2016 wendete der Beschwerdeführer ein, aufgrund der Asylgesuchseinreichung drohe ihm eine strafrechtliche Verfolgung und man würde ihn der Willkür der Geheimdienste überlassen. Als Beweismittel wurden ein Bericht über Folter in Usbekistan und Kopien seiner Zivilstandsdokumente eingereicht. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der Bedrohung durch den ehemaligen Partner der Mutter ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der usbekischen Behörden hingewiesen hat. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich erfolglos um Schutz bemüht, erweist sich in Anbetracht dessen, dass der Ex-Partner der Mutter verhaftet worden sei und dessen Freunde den Beschwerdeführer und seine Mutter dafür verantwortlich machen würden, äusserst zweifelhaft. Hinsichtlich der tatsächlichen Bemühungen um Schutz fielen die Aussagen des Beschwerdeführers überdies vage und unstimmig aus. In der BzP führte er aus, er habe - nachdem seine Mutter befreit worden sei - drei Anzeigen gemacht, alle davon in E._______ und nicht in D._______, da dies keinen Sinn gemacht hätte (vgl. act. A3 S. 9). In der Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, sich auch in D._______ bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Stadtgericht erfolglos um Schutz bemüht zu haben (vgl. act. A11 F66). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen fügte er an, sich in E._______ mehrmals, in D._______ jedoch nur einmal an die Behörden gewandt zu haben und ergänzte auf erneuten Vorhalt, möglicherweise liege ein Missverständnis vor und es sei ohnehin nicht ausschlaggebend, ob er in D._______ überhaupt Anzeige erstattet habe (vgl. ebd. F67 f.). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck eines blossen Zurechtrückens der unstimmigen Aussagen, was starke Zweifel an deren Glaubhaftigkeit weckt. Bestärkt wird diese Annahme durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in D._______ sei er sogar von der Polizei bedroht worden, sollte er die Anzeige nicht zurückziehen. Dies habe er bisher nicht erwähnt, aus Angst, die Schweizer Behörden könnten mit den usbekischen Behörden in Kontakt treten. Ihm habe auch niemand gesagt, dass das SEM die heimatlichen Behörden nicht informieren dürfe. Dieses Vorbringen erweckt den Eindruck einer nachgeschobenen Dramatisierung der bisherigen Ausführungen betreffend die Schutzunwilligkeit der heimatlichen Behörden, was wiederum für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Insbesondere der Einwand, er sei nie auf die vertrauliche Behandlung seiner Angaben hingewiesen worden, überzeugt nicht, zumal sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung entsprechende explizite Hinweise ergangen sind (vgl. act. A3 S. 1 f. und A11 S. 2). Die mangelnde Schutzwilligkeit des Staates lässt sich schliesslich auch nur schwer mit einer weiteren Aussage des Beschwerdeführers vereinbaren. So führte er in der Anhörung aus, seine Mutter und er hätten betreffend die Bedrohungslage zu wenig staatliche Unterstützung erhalten. Auf Nachfrage, inwiefern die Unterstützung genau mangelhaft gewesen sei, zumal der Mann ja inhaftiert worden sei, fügte er an, der Staat hätte auch gegen dessen Freunde vorgehen sollen. Auf eine nochmalige Konkretisierung angesprochen ergänzte er, sie hätten ihre Wohnung nicht verkaufen können und seine Mutter habe keine finanzielle Abfindung erhalten (vgl. act. A11 F71 bis F74). Diesen Aussagen lässt sich nicht entnehmen, dass der usbekische Staat seiner Schutzpflicht in grundlegender Weise nicht nachgekommen wäre. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung zu verneinen. Ausser den telefonischen Drohungen ist es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen (vgl. A11 F76). Den Drohanrufen auf das Festnetz habe er sich entziehen können, indem er das Telefon nicht mehr abgenommen habe (vgl. ebd. F75) und nachdem er seine Mobiltelefonnummer geändert habe, habe er auch auf sein Mobiltelefon keine Anrufe mehr erhalten (vgl. ebd. F75 und F77). Drei bis vier Monate vor der Ausreise sei es deshalb zu keinen Belästigungen mehr gekommen (vgl. ebd. F77). Die geltend gemachten Behelligungen sind deshalb von zu geringer Intensität, als dass sie von Asylrelevanz sein könnten. 5.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährdet, ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass usbekische Staatsangehörige für die Ausreise ein Visum benötigen und eine Verletzung der Ausreisebestimmungen eine Bestrafung nach sich ziehen kann. Das Ausreisevisum des Beschwerdeführers ist mittlerweile abgelaufen. Gemäss aktuellen Länderinformationen sind ernsthafte Folgen in solchen Konstellationen jedoch nur dann zu erwarten, wenn die betreffende Person nebst der Verletzung der Ausreisebestimmungen ein religiöses oder politisches Profil aufweist. Das blosse Stellen eines Asylgesuchs reicht nicht aus (vgl. etwa International Organization of Migration [IOM], Country Fact Sheet oft he Austrian Country of Origin Information Department, Uzbekistan, Mai 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1409733910_usbe-eff-cfs-2014-05.pdf S. 49 f., besucht am 18.05.2016; UK Upper Tribunal [2012], LM [returnees - expired exit permit] Uzbekistan CG [2012] UKUT00390 (IAC), http://www.refworld.org/pdfid/50b774b12.pdf , §§ 102 f., besucht am 18.05.2016; Landinfo, Usbekistan: Utreisevisum, 12. Juni 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436877974_3156-1.pdf , S. 3 ff., besucht am 18.05.2016). Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, welches auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter belegte Behauptung in der Beschwerde, Geheimdienstmitarbeitende hätten die Cousine aufgesucht, als unbeachtlich zu erachten. 5.3 Das SEM stellte in seiner Verfügung auch zutreffend fest, dass die geltend gemachten Diskriminierungen wie auch die wirtschaftlich schwierige Lage nicht asylbeachtlich sind. Das Vorbringen, aufgrund von Unregelmässigkeiten bei der Ausführung eines Grossprojekts drohe ihm eine Bestrafung, ist ebenfalls kein Asylgrund. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 5.4 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern, welche sich vorwiegend auf die allgemeine Situation, nicht aber auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Die Beurteilung der Wegweisung und der Vollzugshindernisse obliegt vorliegend den Asylbehörden (vgl. BVGE 2013/37), da der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Seine Ehefrau verfügt lediglich über eine B-Bewilligung ohne Anspruch auf Familiennachzug (nicht EU-Bürgerin), deren Erneuerung ohnehin wegen Sozialhilfeabhängigkeit unsicher ist. Bei den kantonalen Behörden ist derzeit auch kein Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung hängig und der Beschwerdeführer beabsichtigt offensichtlich auch nicht, demnächst ein solches einzureichen, zumal er eine entsprechende Anfrage des Gerichts unbeantwortet liess (vgl. Sachverhalt Bst. J und K). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Ehefrau verfügt gemäss Aktenlage lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung (B), woraus der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 Auch aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H. und BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24 E. 5.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (B). Diese wird nicht automatisch erneuert, sondern muss regelmässig verlängert werden (vgl. Art. 33 AuG). Gemäss Schreiben vom 9. April 2015 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zukünftigen Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis darauf hingewiesen, dass sie von der Sozialhilfe abhängig sei und ihre Aufenthaltsbewilligung bei gleichbleibender Sachlage künftig an Bedingungen geknüpft und bei nicht Einhalten der Bedingungen widerrufen respektive nicht erneuert werde (vgl. act. B4). Vor diesem Hintergrund liegt kein gefestigter Rechtsanspruch vor, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Ohnehin wäre eine Verletzung dieses Artikels zu verneinen, zumal es den Eheleuten zumutbar wäre, gemeinsam nach Usbekistan zurückzukehren. Denn in Fällen, in welchen dem anwesenheitsberechtigten Familienmitglied die Ausreise in den in Frage kommenden ausländischen Staat zugemutet werden kann, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls usbekische Staatsangehörige. Ein von ihr in der Schweiz gestelltes Asylgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 4007/2009 vom 29. Juni 2009 rechtskräftig abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung nach Usbekistan wurde für zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Gründe, welche eine gemeinsame Rückkehr der Eheleute und der beiden Kinder (eine voreheliche Tochter [F._______, geboren am {...}] und eine gemeinsame Tochter [G._______, geboren am {...}]) nach Usbekistan zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 8.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation in Usbekistan noch individuelle Gründe den Vollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in D._______ verbracht und verfüge dort über drei Cousinen. Diese seien - gemäss eigenen Angaben - wie Schwestern für ihn und hätten ihm immer schon geholfen. Er und seine Mutter könnten daher im Bedarfsfall von diesen Cousinen unterstützt werden. Er habe eine elfjährige Schuldbildung sowie eine Berufslehre absolviert. Von 1999 bis zur Ausreise habe er regelmässig gearbeitet, weshalb er sich bei einer Rückkehr beruflich reintegrieren könnte. Ferner lasse der Umstand, dass er für die Reise in die Schweiz insgesamt USD 10'000 habe auftreiben können, darauf schliessen, dass er über gewisse finanzielle Mittel verfüge. Schliesslich sei er jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. 9.3 Dieser Begründung wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM gehe nicht darauf ein, dass es dem Beschwerdeführer nur schwer gelungen sei, für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Mutter aufzukommen. Aufgrund seiner Herkunft sei es für ihn sehr schwierig, eine anständig bezahlte Stelle zu finden. Seine Mutter würde bei einer Rückkehr keine Rente mehr erhalten, so dass er für beide zu sorgen hätte. Eine erneute Wohnsitzbegründung wäre auch kaum möglich. Dies sei aber Voraussetzung für den Zugang zur medizinischen Versorgung, zum Rentensystem und zu anderen bürokratischen Angelegenheiten. Ohne offiziellen Wohnsitz könne man kein normales Leben führen. Seine Cousine werde ihn kaum noch unterstützen. Er habe ihr vor der Ausreise Geld dafür bezahlt, dass er bei ihr einen Wohnsitz habe begründen können. Da er nun kein Geld mehr habe, würde sie ihn wohl kaum bei ihr wohnen lassen. Seine Mutter habe grosse psychische Probleme und habe bereits bei ihrer Rückkehr von E._______ nach D._______ einen Selbstmordversuch unternommen. Sie habe ins H._______ eingewiesen werden müssen. 9.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es anfängliche Schwierigkeiten einer Rückkehr im Zusammenhang mit der Registrierung beziehungsweise Begründung des Wohnsitzes nicht verkenne. Rein wirtschaftliche Gründe vermöchten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch in der Regel nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen könne. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass er geheiratet habe. Nebst der Einreichung einer Benachrichtigung der Namensänderung werde dieser Umstand jedoch in der Beschwerde nicht eingebracht. Daher bestehe kein Anlass, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Aktenlage am 28. Januar 2015 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bemüht. Es stehe ihm selbstverständlich frei, sich erneut um eine solche zu bemühen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist für zumutbar zu erachten. Dabei kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus dem Einwand, dass sich seine Mutter ebenfalls in der Schweiz aufhalte und bei einer Rückkehr gefährdet wäre, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn das Asylverfahren der Mutter wird mit ebenfalls am heutigen Tag ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5239/2015 rechtskräftig abgeschlossen. Darin wird eine Rückkehr der Mutter, insbesondere zusammen mit ihrem Sohn (dem Beschwerdeführer) für zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. E. 9.6 des Urteils). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: