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D-5212/2009

D-5212/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5212/2009 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, und erwägt, dass die Beschwerdeführenden - eigenen Angaben zufolge serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______ (Serbien) - am 16. Juli 2005 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichten, dass am 23. April 2007 das BFM das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2008 (D-3614/2007) eine gegen diese Verfügung des BFM eingereichte Beschwerde abwies, dass die Beschwerdführenden daraufhin am 7. April 2008 eine Wiedererwägungsgesuch einreichten, welches die Vorinstanz am 14. April 2008 abwies, dass sie am 6. November 2008 die Schweiz verliessen und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Entscheid des BFM vom 14. April 2008 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2008 (D-3210/2008) abschrieb, dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2009 das zweite - hier vorliegende - Asylgesuch in der Schweiz einreichten, dass sie am 16. Juli 2009 summarisch befragt und das BFM die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machten, ihr Sohn B. (dieser ist im vorliegenden Verfahren keiner der Beschwerdeführenden) habe kurz nach ihrer Rückkehr nach Serbien in D._______ ein Café besucht, dass ihm daraufhin fünf bis sechs serbische Jugendliche erklärt hätten, er müsse das Café verlassen, Romas hätten in D._______ nichts zu suchen und seine Familie solle von dort abreisen, dass der im Café entstandene Streit in einer Schlägerei geendet habe, dass dieselben serbischen Jugendlichen die Beschwerdeführenden anschliessend mehrmals mit dem Tod bedroht, sie wiederholt schikaniert und ihnen unmissverständlich zu verstehen gegeben hätten, sie sollten es nicht wagen, die Polizei einzuschalten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht mehr sicher fühlten, daraufhin am 30. Juni 2009 ihr Heimatland zusammen mit der Frau ihres Sohnes B. (welche im vorliegenden Verfahren nicht als Beschwerdeführerin auftritt) verlassen hätten und am 1. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangt seien, wo sie gleichentags ein zweites Asylgesuch stellten, dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführenden weder lesen noch schreiben könne, taubstumm sei und auch die Gebärdensprache nicht beherrsche, dass das BFM aufgrund der fehlenden Prozessfähigkeit auf seine Anhörung verzichtete und sein Dossier in das seiner Eltern, der Beschwerdeführenden, integrierte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 - am gleichen Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM vom 11. August 2009 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und den Beschwerdeführenden im Rahmen einer materiellen Prüfung Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten per Fax am 19. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2005 ein erstes Asylgesuch einreichten, das BFM dieses mit Verfügung vom 23. April 2007 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 29. Februar 2008 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies, dass sie daraufhin am 7. April 2008 ein Wiedererwägungsgesuch einreichten, welches das BFM am 14. April 2008 abwies und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid D-3210/2008 vom 28. November 2008 abschrieb, nachdem die Beschwerdeführenden am 6. November 2008 die Schweiz kontrolliert verlassen hatten, dass die Beschwerdeführenden somit in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte, aufgrund welcher Indizien es die Vorbringen als unglaubhaft beurteilt, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 18. August 2009 sich mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzen und darlegen, weshalb dieses zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen sei, dass der von den Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt, selbst wenn man davon ausginge, dieser habe sich tatsächlich zugetragen, asylrechtlich offensichtlich nicht relevant ist, dass die Beschwerdeführenden Übergriffe durch serbische Jugendliche geltend machen, es sich dabei jedoch um Übergriffe von Drittpersonen handelt, welche nicht asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nachkommt und Schutz gewährt, dass Schutz gewährleistet ist, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn die Antragssteller Zugang zu diesem Schutz haben, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien die Lage der ethnischen Minderheiten unter anderem auch der Roma entspannt hat, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nach wie vor nicht ausgeschlossen werden können, der serbische Staat allerdings selbst Übergriffe durch Dritte nicht billigt und die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden, dass es den Beschwerdeführenden daher zumutbar gewesen wäre, den Staat um Schutz wegen der dargelegten Vorfälle und Drohungen zu bitten und bei der Polizei Anzeige dagegen zu erstatten, dass sie darauf jedoch verzichtet haben und deshalb den serbischen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden kann, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist und die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant sind, dass überdies die Angaben der Beschwerdeführenden zum Tathergang widersprüchlich sind, dass der Ehemann (Beschwerdeführer) zu Protokoll gab, die beiden serbischen Jugendlichen, die ihnen ins Haus gefolgt seien, hätten dunkle, schwarze Haare getragen (vgl. B12, S. 10), währenddem die Ehefrau (Beschwerdeführerin) erklärte, sie hätten Glatzen gehabt (vgl. B13, S. 9), dass auch die Angaben, wer der Ehefrau eine Zigarette ins Gesicht geworfen habe, von den Beschwerdeführenden nicht identisch ausgefallen sind (vgl. B12, S. 11: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, der mit der crèmefarbenen Jacke habe die Zigarette geworfen, währenddem die Frau auch auf Nachfrage meinte, der mit der dunklen Jacke habe die Zigarette geworfen, vgl. B13, S. 8 f.), dass schliesslich auch die Aussagen betreffend die Intensität und die Dauer der erhaltenen Drohanrufe unterschiedlich ausfielen (vgl. B12, S. 15 mit B13, S. 10), dass deshalb insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Übergriffe durch serbische Jugendliche unglaubhaft erscheinen, dass daran auch die unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 18. August 2009 zum Asylpunkt nichts zu ändern vermögen, dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung der Unzumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs unter anderem einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2008 betreffend "Asylsuchende Roma aus dem Kosovo" zu den Akten reichten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben jedoch um serbische Staatsangehörige und nicht um Kosovaren handelt, die überdies in Serbien und nicht im Kosovo gelebt haben, weshalb sie aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass in Serbien keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Lebensbedingungen in Serbien schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss in ihrer Heimat über ein Haus in gutem Zustand verfügen (vgl. B1, S. 2), dass sie überdies in der Zeit seit der Rückkehr aus der Schweiz aus dem Erlös des Verkaufes eines zweiten, ehemals im Eigentum der Beschwerdeführenden sich befindenden Hauses, gelebt hätten, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) gemäss eigenen Angaben ein handwerklicher Allrounder ist, er die Umbauarbeiten in seinem eigenen Haus beziehungsweise im Haus der Familie zumindest teilweise selbstständig ausgeführt hat (vgl. B1, S. 2) und es ihm zugemutet werden kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle in diesem Bereich zu bemühen, dass die Ehefrau wie bis anhin die Hausarbeiten ausführen und ihren Sohn C._______ betreuen kann, dass trotz des bedenklichen Einzelfalles der Ablehnung der Beschwerdeführerin durch einen Notfallarzt nicht generell davon ausgegangen werden kann, Roma hätten in Serbien generell keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen, dass die Beschwerdeführerin nach dieser bedauerlichen Abweisung durch einen Notfallarzt sich jedoch nicht bemüht hat, einen anderen Arzt zu konsultieren (vgl. B2, S. 7), welcher sie hätte behandeln können, dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die Beschwerdeführenden könnten in ihrer Heimat nicht adäquat medizinisch behandelt werden, dass auch wenn das Ausmass der Erkrankungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch dessen Sohnes C._______ nicht verkannt werden darf, für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, dass sie überdies die Möglichkeit haben, bei der Vorinstanz eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführenden praktisch ihr ganzes bisheriges Leben in Serbien verbracht haben und dort sowohl über ein soziales wie auch familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, sie gerieten nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: