Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 für einige Tage in Haft gewesen, ausserdem sei er auf der Fahrt zur Arbeit regelmässig an Check-Points angehalten worden, wobei ihm der Einzug ins Militär angedroht worden sei. Im Juli 2012 habe er eine neue Stelle bei einer in der (...) tätigen staatlichen Firma angetreten. Dort habe er kriminelle Machenschaften aufgedeckt und diese bei der kurdischen Regionalverwaltung zur Anzeige gebracht. Der zuständige Beamte sei jedoch selber in diese Delikte verwickelt gewesen. In der Folge sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden, ausserdem habe er über längere Zeit anonyme Drohungen erhalten. Aus diesen Gründen sei die Familie am (...) aus Syrien ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 4. März 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. A.c Die dagegen im Asylpunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2115/2016 vom 17. Januar 2017 ab. Es erwog im Wesentlichen, die geltend gemachten Asylgründe seien allesamt nicht asylrelevant. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise nicht zum Militärdienst einberufen, sondern als Reservist eingeteilt worden sei. Die Frage, ob er nach der Ausreise zum Militärdienst einberufen worden sei und als Dienstverweigerer gelte und ob die eingereichten Beweismittel («Meldung zur militärischen Mobilisierung», Haftbefehl) echt seien, könne offenbleiben, da daraus im konkreten Fall nicht auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung geschlossen werden könne (Verweis auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 5 f.). B. Am 19. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und machten geltend, der Beschwerdeführer habe Anfang (...) ein neues Dokument (Schreiben der [...] vom [...], inkl. Übersetzung) aus Syrien erhalten, woraus hervorgehe, dass er zwecks Leistung von Reservedienst gesucht werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre er gefährdet, da er als Deserteur betrachtet werde. Demnach seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Mit der Begründung, dieses Vorbringen stelle einen Revisionsgrund dar und sei vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, erachtete sich das SEM für dessen Prüfung als funktionell unzuständig und trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2017 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 8. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Neue Tatsachen nach Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und machten geltend, die Schwester des Beschwerdeführers, F._______, sei am (...) in Syrien erschossen worden. F._______ sei eine (...) gewesen. Ausserdem werde der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung wegen Desertion gesucht. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, G._______ (N ]...]), in der Schweiz Asyl erhalten habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Mai 2017, ein USB-Stick mit (...) zum Tod von F._______, ein Internetausdruck von (...) mit Foto von F._______, zwei Internetartikel von (...) vom (...), ein Internetausdruck von (...) sowie der C-Ausweis des Bruders (Kopie) bei. C.b Das SEM nahm die Eingabe vom 8. November 2019 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) entgegen und forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. November 2019 auf, innert Frist eine Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. C.c Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der eingereichten Ausdrucke von (...) und (...) sowie zusätzlich einen Familienregisterauszug (inkl. Übersetzung) zu den Akten. Da der ursprünglich eingereichte USB-Stick beim Postversand verloren gegangen war, reichten sie am 6. Dezember 2019 einen neuen Stick ein. D. Mit Verfügung vom 22. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Mehrfachgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. E. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 21. Oktober 2020 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Sozialhilfebestätigung vom 1. Oktober 2020 (Kopie), eine (bereits im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte) Übersetzung des Dokuments «Meldung zur militärischen Mobilisierung» vom (...) sowie bereits im vor-instanzlichen Verfahren eingereichte weitere Beweismittel (USB-Stick, Internetartikel von [...]) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 und hielten dabei sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Replik lagen Kopien von bereits aktenkundigen Beweismitteln bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Ein nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren eingereichtes, erneutes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge einer nachträglichen Veränderung der Sachlage ist als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Aufgrund der Vorbringen in der Eingabe vom 8. November 2019 (vgl. dazu vorstehend Bst. C.a) hat die Vorinstanz diese zu Recht als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bisher nie Probleme im Zusammenhang mit seiner Schwester geltend gemacht. Es sei daher nicht ersichtlich und werde auch nicht näher ausgeführt, weshalb er aufgrund ihrer Ermordung einer Gefährdung in Syrien ausgesetzt sein sollte, zumal er im Gegensatz zu seinem Bruder nicht in den Medien aufgetreten sei. Im Weiteren gehe aus dem eingereichten Internetausdruck von (...) nicht hervor, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden wegen Desertion gesucht werde, sondern lediglich, dass er möglicherweise im Zusammenhang mit dem (...) mit einem Ausreiseverbot belegt sei. Im Übrigen stelle eine allfällige Suche nach ihm wegen Nichteinrückens in den Reservedienst gemäss den Ausführungen im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 ohnehin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, an dieser Sachlage habe sich nichts geändert. Bei der Asylgewährung an den Bruder handle es sich schliesslich nicht um einen neuen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hätte diesen Umstand bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend machen können. Er führe zudem nicht näher aus, inwiefern der Asylstatus seines Bruders für ihn eine Gefährdung darstelle. Insgesamt könne den Beschwerdeführenden aufgrund der neuen Vorbringen keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zuerkannt werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers sei sehr wohl relevant. Deren Tod stehe im Zusammenhang mit der Veränderung der Lage in Syrien; diese habe sich insbesondere nach dem Abzug der amerikanischen Truppen im Oktober 2019 stark verschlechtert. Es sei für die Beschwerdeführenden im ersten Asylverfahren nicht absehbar gewesen, dass F._______ dereinst aufgrund ihres politischen Engagements ermordet werden und die gesamte Familie dadurch ins Visier der syrischen Militäropposition geraten würde. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in den Medien präsent, und seine Mutter habe sich in einem Interview zum Tod von F._______ geäussert und sei somit ebenfalls bekannt. Als Angehöriger dieser bekannten Familie wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot weise ebenfalls auf eine drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien hin, da er demnach unerlaubt ausgereist sei. Es treffe zwar zu, dass der Asylstatus des Bruders im ersten Asylverfahren nicht als gefährdungsbegründende Tatsache erwähnt worden sei. Inzwischen habe sich die Situation in Syrien jedoch verschlechtert. Es müsse daher geprüft werden, ob diesbezüglich eine Reflexverfolgung vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund seines familiären Hintergrunds als Regimegegner wahrgenommen würde. Die Beschwerdeführenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus den Akten des ordentlichen Asylverfahrens gehe hervor, dass die Asylgründe der Beschwerdeführenden in keinem Zusammenhang zu den Geschwistern des Beschwerdeführers ([...]) stünden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die eingereichten Medienberichte betreffend die beiden Geschwister zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien führen würden. Die Schwester sei diesen Medienberichten zufolge nicht von einer mit dem syrischen Regime in Verbindung stehenden Gruppierung umgebracht worden, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie durch die syrischen Behörden verfolgt worden sei. Ferner würden in den eingereichten arabischen Medienmitteilungen weder die Beschwerdeführenden noch der Bruder des Beschwerdeführers erwähnt. In den (...)-Artikeln werde der Name des Beschwerdeführers ebenfalls nicht genannt. Zwar enthielten einige Passagen Aussagen, welche als Kritik am Regime interpretiert werden könnten, so beispielsweise die Bemerkung, der Bruder sei wegen (...) in die Schweiz geflüchtet. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien anzunehmen.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, immerhin sei der Beschwerdeführer beim (...)-Interview seines Bruders ebenfalls anwesend gewesen. Jedoch habe sein Bruder das Sprechen übernommen, da dessen Deutschkenntnisse besser seien. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die Ermordung von F._______ (...). Als Folge davon seien die syrischen Behörden auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen aufmerksam geworden. Die Beschwerdeführenden verwiesen ausserdem auf den Inhalt der Aktennotiz des SEM vom 23. November 2020 betreffend die Konsultation des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]), namentlich die Bemerkungen, G._______ habe - ohne Mitglied zu sein - die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) unterstützt und sei mehrmals festgenommen worden, zudem seien weitere Familienangehörige PKK-Mitglieder gewesen (zwei Onkel, eine Schwester) oder hätten die Partei unterstützt (die Mutter). All das weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit Reflexverfolgung rechnen müsse.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 6 Aufgrund der Aktenlage drängt es sich im vorliegenden Fall auf, vorab zu prüfen, ob das SEM dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör Genüge getan hat und namentlich der ihm obliegenden Prüfungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist.
E. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 - 33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist demnach verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3). Ob das Vorgehen der Behörde im konkreten Fall den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 32 N21).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall wiesen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Mehrfachgesuchs auf mehrere ihrer Auffassung zufolge flüchtlingsrechtlich relevante Tatsachen hin: die Ermordung von F._______ im (...), die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Dienstverweigerung sowie den Asylstatus von G._______. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM all diese Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich dazu in der Entscheidbegründung geäussert hat. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung im Zusammenhang mit F._______ und G._______ erwog das SEM, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien seiner Geschwister wegen einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte; denn er habe für eine mögliche (Reflex-)Verfolgung wegen seines Bruders, abgesehen von dessen Asylstatus keine konkreten Gründe genannt, und auch für eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Schwester fehlten konkrete Anhaltspunkte, zumal diese mutmasslich von (...) Milizen umgebracht worden sei, der Beschwerdeführer bisher nie Probleme im Zusammenhang mit seiner Schwester geltend gemacht habe und im Gegensatz zu G._______ auch nicht in den Medien aufgetreten sei. In Bezug auf die Furcht vor einer Verfolgung wegen Desertion (respektive Dienstverweigerung) führte das SEM im Wesentlichen aus, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschwerdeurteil vom 17. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würde; an dieser Sachlage habe sich nichts geändert, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen (E. 6.4) im fraglichen Urteil verwiesen werden könne (vgl. Ziff. IV. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung). Der Verweis auf E. 6.4 des Beschwerdeurteils vom 17. Januar 2017 zeigt, dass das SEM sinngemäss die Auffassung vertritt, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Dienstverweigerer sei und ob die von ihm diesbezüglich eingereichten Dokumente echt seien, weiterhin offenbleiben könne, da nach wie vor nicht davon auszugehen sei, dass eine allfällige Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde. Folglich unterliess es das SEM zu prüfen, ob das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen Dienstverweigerung von den syrischen Behörden gesucht, glaubhaft ist.
E. 6.3 Entgegen der Auffassung des SEM ist allerdings aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt durchaus Gründe für die Annahme bestehen, dass eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Verweigerung des Reservedienstes aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen könnte:
E. 6.3.1 Die Schwester des Beschwerdeführers war eine (...). Hervorzuheben ist insbesondere, dass sie im Jahr (...) (...) wurde und sich zuvor im (...) engagiert hatte. Ausserdem war sie (...) der (...), welche in Opposition zum syrischen Regime steht und auf ein friedliches und tolerantes Zusammenleben in der Region hinarbeitet (vgl. dazu beispielsweise [{...}]). Einschlägigen Medienberichten zufolge wurde F._______ am (...) von (...) gezielt exekutiert. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von den Aktivitäten von F._______ hatten und sie - insbesondere aufgrund ihrer (...) - als Oppositionelle wahrnahmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass offenbar auch noch weitere Familienangehörige in der kurdischen Freiheitsbewegung aktiv waren; so wird im vorstehend genannten Wikipedia-Eintrag erwähnt, die (...) habe an Versammlungen mit (...) teilgenommen, und vier Brüder sowie eine Schwester seien als Märtyrer gestorben. Unter diesen Umständen muss damit gerechnet werden, dass sich die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte nach dem Tod von F._______ verstärkt auf die (verbleibenden) Familienangehörigen und damit insbesondere auch auf den Beschwerdeführer richtete.
E. 6.3.2 Bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Als exponierende Faktoren werden dabei namentlich die kurdische Ethnie des Refraktärs, seine Zugehörigkeit zu einer oppositionell aktiven Familie sowie eigene, von den syrischen Sicherheitskräften registrierte politische Aktivitäten genannt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BVGE 2015/3 sowie auf weitere Urteile des BVGer).
E. 6.3.3 Im heutigen Zeitpunkt dürfte davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer mehrere der obgenannten exponierenden Faktoren erfüllt. Abgesehen von der kurdischen Ethnie dürfte angesichts der vielfältigen und intensiven politischen Tätigkeit seiner Schwester insbesondere auch das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer oppositionell aktiven Familie zu bejahen sein, zumal auch noch weitere Geschwister sowie die (...) in oppositionellen Kreisen verkehrten (vgl. vorstehend E. 6.3.1) und der Bruder G._______ in der Schweiz wegen politischer Verfolgung Asyl erhalten hat, was den syrischen Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Verweigerung des Reservedienstes per Haftbefehl gesucht wird, ist es nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der dargelegten exponierenden Kriterien als Regimegegner betrachtet würde und aus diesem Grund befürchten müsste, infolge seiner Dienstverweigerung einer unverhältnismässig schweren - weil politisch motivierten - Bestrafung und damit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.4 Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - zum Reservedienst einberufen wurde und wegen Dienstverweigerung per Haftbefehl gesucht wird (vgl. dazu insbesondere auch die im ersten sowie im aktuellen Asylverfahren eingereichten Beweismittel), ist damit entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung durchaus relevant. Somit wäre das SEM verpflichtet gewesen zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, diese Vorbringen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht, die rechtserheblichen Vorbringen und Beweismittel sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen, in ungenügender Weise nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 7.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen. Der Verfahrensmangel ist bedeutsam, und das SEM hat sich auch in seiner Vernehmlassung nicht zur Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Dienstverweigerung und Suche nach dem Beschwerdeführer respektive der Beweiskraft der diesbezüglich eingereichten Beweismittel geäussert. Ausserdem ginge den Beschwerdeführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angebracht.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung im Asylpunkt beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, und die Sache ist zur umfassenden Prüfung und Würdigung der vorgebrachten Asylgründe sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ihnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung im Asylpunkt beantragt wurde.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2020 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5207/2020 Urteil vom 1. Februar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 für einige Tage in Haft gewesen, ausserdem sei er auf der Fahrt zur Arbeit regelmässig an Check-Points angehalten worden, wobei ihm der Einzug ins Militär angedroht worden sei. Im Juli 2012 habe er eine neue Stelle bei einer in der (...) tätigen staatlichen Firma angetreten. Dort habe er kriminelle Machenschaften aufgedeckt und diese bei der kurdischen Regionalverwaltung zur Anzeige gebracht. Der zuständige Beamte sei jedoch selber in diese Delikte verwickelt gewesen. In der Folge sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden, ausserdem habe er über längere Zeit anonyme Drohungen erhalten. Aus diesen Gründen sei die Familie am (...) aus Syrien ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 4. März 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. A.c Die dagegen im Asylpunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2115/2016 vom 17. Januar 2017 ab. Es erwog im Wesentlichen, die geltend gemachten Asylgründe seien allesamt nicht asylrelevant. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise nicht zum Militärdienst einberufen, sondern als Reservist eingeteilt worden sei. Die Frage, ob er nach der Ausreise zum Militärdienst einberufen worden sei und als Dienstverweigerer gelte und ob die eingereichten Beweismittel («Meldung zur militärischen Mobilisierung», Haftbefehl) echt seien, könne offenbleiben, da daraus im konkreten Fall nicht auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung geschlossen werden könne (Verweis auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 5 f.). B. Am 19. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und machten geltend, der Beschwerdeführer habe Anfang (...) ein neues Dokument (Schreiben der [...] vom [...], inkl. Übersetzung) aus Syrien erhalten, woraus hervorgehe, dass er zwecks Leistung von Reservedienst gesucht werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre er gefährdet, da er als Deserteur betrachtet werde. Demnach seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Mit der Begründung, dieses Vorbringen stelle einen Revisionsgrund dar und sei vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, erachtete sich das SEM für dessen Prüfung als funktionell unzuständig und trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2017 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 8. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Neue Tatsachen nach Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und machten geltend, die Schwester des Beschwerdeführers, F._______, sei am (...) in Syrien erschossen worden. F._______ sei eine (...) gewesen. Ausserdem werde der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung wegen Desertion gesucht. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, G._______ (N ]...]), in der Schweiz Asyl erhalten habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Mai 2017, ein USB-Stick mit (...) zum Tod von F._______, ein Internetausdruck von (...) mit Foto von F._______, zwei Internetartikel von (...) vom (...), ein Internetausdruck von (...) sowie der C-Ausweis des Bruders (Kopie) bei. C.b Das SEM nahm die Eingabe vom 8. November 2019 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) entgegen und forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. November 2019 auf, innert Frist eine Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. C.c Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der eingereichten Ausdrucke von (...) und (...) sowie zusätzlich einen Familienregisterauszug (inkl. Übersetzung) zu den Akten. Da der ursprünglich eingereichte USB-Stick beim Postversand verloren gegangen war, reichten sie am 6. Dezember 2019 einen neuen Stick ein. D. Mit Verfügung vom 22. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Mehrfachgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. E. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 21. Oktober 2020 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Sozialhilfebestätigung vom 1. Oktober 2020 (Kopie), eine (bereits im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte) Übersetzung des Dokuments «Meldung zur militärischen Mobilisierung» vom (...) sowie bereits im vor-instanzlichen Verfahren eingereichte weitere Beweismittel (USB-Stick, Internetartikel von [...]) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 und hielten dabei sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Replik lagen Kopien von bereits aktenkundigen Beweismitteln bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Ein nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren eingereichtes, erneutes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge einer nachträglichen Veränderung der Sachlage ist als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Aufgrund der Vorbringen in der Eingabe vom 8. November 2019 (vgl. dazu vorstehend Bst. C.a) hat die Vorinstanz diese zu Recht als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bisher nie Probleme im Zusammenhang mit seiner Schwester geltend gemacht. Es sei daher nicht ersichtlich und werde auch nicht näher ausgeführt, weshalb er aufgrund ihrer Ermordung einer Gefährdung in Syrien ausgesetzt sein sollte, zumal er im Gegensatz zu seinem Bruder nicht in den Medien aufgetreten sei. Im Weiteren gehe aus dem eingereichten Internetausdruck von (...) nicht hervor, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden wegen Desertion gesucht werde, sondern lediglich, dass er möglicherweise im Zusammenhang mit dem (...) mit einem Ausreiseverbot belegt sei. Im Übrigen stelle eine allfällige Suche nach ihm wegen Nichteinrückens in den Reservedienst gemäss den Ausführungen im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 ohnehin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, an dieser Sachlage habe sich nichts geändert. Bei der Asylgewährung an den Bruder handle es sich schliesslich nicht um einen neuen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hätte diesen Umstand bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend machen können. Er führe zudem nicht näher aus, inwiefern der Asylstatus seines Bruders für ihn eine Gefährdung darstelle. Insgesamt könne den Beschwerdeführenden aufgrund der neuen Vorbringen keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zuerkannt werden. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers sei sehr wohl relevant. Deren Tod stehe im Zusammenhang mit der Veränderung der Lage in Syrien; diese habe sich insbesondere nach dem Abzug der amerikanischen Truppen im Oktober 2019 stark verschlechtert. Es sei für die Beschwerdeführenden im ersten Asylverfahren nicht absehbar gewesen, dass F._______ dereinst aufgrund ihres politischen Engagements ermordet werden und die gesamte Familie dadurch ins Visier der syrischen Militäropposition geraten würde. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in den Medien präsent, und seine Mutter habe sich in einem Interview zum Tod von F._______ geäussert und sei somit ebenfalls bekannt. Als Angehöriger dieser bekannten Familie wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot weise ebenfalls auf eine drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien hin, da er demnach unerlaubt ausgereist sei. Es treffe zwar zu, dass der Asylstatus des Bruders im ersten Asylverfahren nicht als gefährdungsbegründende Tatsache erwähnt worden sei. Inzwischen habe sich die Situation in Syrien jedoch verschlechtert. Es müsse daher geprüft werden, ob diesbezüglich eine Reflexverfolgung vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund seines familiären Hintergrunds als Regimegegner wahrgenommen würde. Die Beschwerdeführenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus den Akten des ordentlichen Asylverfahrens gehe hervor, dass die Asylgründe der Beschwerdeführenden in keinem Zusammenhang zu den Geschwistern des Beschwerdeführers ([...]) stünden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die eingereichten Medienberichte betreffend die beiden Geschwister zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien führen würden. Die Schwester sei diesen Medienberichten zufolge nicht von einer mit dem syrischen Regime in Verbindung stehenden Gruppierung umgebracht worden, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie durch die syrischen Behörden verfolgt worden sei. Ferner würden in den eingereichten arabischen Medienmitteilungen weder die Beschwerdeführenden noch der Bruder des Beschwerdeführers erwähnt. In den (...)-Artikeln werde der Name des Beschwerdeführers ebenfalls nicht genannt. Zwar enthielten einige Passagen Aussagen, welche als Kritik am Regime interpretiert werden könnten, so beispielsweise die Bemerkung, der Bruder sei wegen (...) in die Schweiz geflüchtet. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, immerhin sei der Beschwerdeführer beim (...)-Interview seines Bruders ebenfalls anwesend gewesen. Jedoch habe sein Bruder das Sprechen übernommen, da dessen Deutschkenntnisse besser seien. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die Ermordung von F._______ (...). Als Folge davon seien die syrischen Behörden auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen aufmerksam geworden. Die Beschwerdeführenden verwiesen ausserdem auf den Inhalt der Aktennotiz des SEM vom 23. November 2020 betreffend die Konsultation des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]), namentlich die Bemerkungen, G._______ habe - ohne Mitglied zu sein - die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) unterstützt und sei mehrmals festgenommen worden, zudem seien weitere Familienangehörige PKK-Mitglieder gewesen (zwei Onkel, eine Schwester) oder hätten die Partei unterstützt (die Mutter). All das weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit Reflexverfolgung rechnen müsse.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
6. Aufgrund der Aktenlage drängt es sich im vorliegenden Fall auf, vorab zu prüfen, ob das SEM dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör Genüge getan hat und namentlich der ihm obliegenden Prüfungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 - 33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist demnach verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3). Ob das Vorgehen der Behörde im konkreten Fall den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 32 N21). 6.2 Im vorliegenden Fall wiesen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Mehrfachgesuchs auf mehrere ihrer Auffassung zufolge flüchtlingsrechtlich relevante Tatsachen hin: die Ermordung von F._______ im (...), die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Dienstverweigerung sowie den Asylstatus von G._______. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM all diese Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich dazu in der Entscheidbegründung geäussert hat. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung im Zusammenhang mit F._______ und G._______ erwog das SEM, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien seiner Geschwister wegen einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte; denn er habe für eine mögliche (Reflex-)Verfolgung wegen seines Bruders, abgesehen von dessen Asylstatus keine konkreten Gründe genannt, und auch für eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Schwester fehlten konkrete Anhaltspunkte, zumal diese mutmasslich von (...) Milizen umgebracht worden sei, der Beschwerdeführer bisher nie Probleme im Zusammenhang mit seiner Schwester geltend gemacht habe und im Gegensatz zu G._______ auch nicht in den Medien aufgetreten sei. In Bezug auf die Furcht vor einer Verfolgung wegen Desertion (respektive Dienstverweigerung) führte das SEM im Wesentlichen aus, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschwerdeurteil vom 17. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würde; an dieser Sachlage habe sich nichts geändert, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen (E. 6.4) im fraglichen Urteil verwiesen werden könne (vgl. Ziff. IV. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung). Der Verweis auf E. 6.4 des Beschwerdeurteils vom 17. Januar 2017 zeigt, dass das SEM sinngemäss die Auffassung vertritt, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Dienstverweigerer sei und ob die von ihm diesbezüglich eingereichten Dokumente echt seien, weiterhin offenbleiben könne, da nach wie vor nicht davon auszugehen sei, dass eine allfällige Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde. Folglich unterliess es das SEM zu prüfen, ob das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen Dienstverweigerung von den syrischen Behörden gesucht, glaubhaft ist. 6.3 Entgegen der Auffassung des SEM ist allerdings aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt durchaus Gründe für die Annahme bestehen, dass eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Verweigerung des Reservedienstes aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen könnte: 6.3.1. Die Schwester des Beschwerdeführers war eine (...). Hervorzuheben ist insbesondere, dass sie im Jahr (...) (...) wurde und sich zuvor im (...) engagiert hatte. Ausserdem war sie (...) der (...), welche in Opposition zum syrischen Regime steht und auf ein friedliches und tolerantes Zusammenleben in der Region hinarbeitet (vgl. dazu beispielsweise [{...}]). Einschlägigen Medienberichten zufolge wurde F._______ am (...) von (...) gezielt exekutiert. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von den Aktivitäten von F._______ hatten und sie - insbesondere aufgrund ihrer (...) - als Oppositionelle wahrnahmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass offenbar auch noch weitere Familienangehörige in der kurdischen Freiheitsbewegung aktiv waren; so wird im vorstehend genannten Wikipedia-Eintrag erwähnt, die (...) habe an Versammlungen mit (...) teilgenommen, und vier Brüder sowie eine Schwester seien als Märtyrer gestorben. Unter diesen Umständen muss damit gerechnet werden, dass sich die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte nach dem Tod von F._______ verstärkt auf die (verbleibenden) Familienangehörigen und damit insbesondere auch auf den Beschwerdeführer richtete. 6.3.2. Bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Als exponierende Faktoren werden dabei namentlich die kurdische Ethnie des Refraktärs, seine Zugehörigkeit zu einer oppositionell aktiven Familie sowie eigene, von den syrischen Sicherheitskräften registrierte politische Aktivitäten genannt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BVGE 2015/3 sowie auf weitere Urteile des BVGer). 6.3.3. Im heutigen Zeitpunkt dürfte davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer mehrere der obgenannten exponierenden Faktoren erfüllt. Abgesehen von der kurdischen Ethnie dürfte angesichts der vielfältigen und intensiven politischen Tätigkeit seiner Schwester insbesondere auch das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer oppositionell aktiven Familie zu bejahen sein, zumal auch noch weitere Geschwister sowie die (...) in oppositionellen Kreisen verkehrten (vgl. vorstehend E. 6.3.1) und der Bruder G._______ in der Schweiz wegen politischer Verfolgung Asyl erhalten hat, was den syrischen Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Verweigerung des Reservedienstes per Haftbefehl gesucht wird, ist es nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der dargelegten exponierenden Kriterien als Regimegegner betrachtet würde und aus diesem Grund befürchten müsste, infolge seiner Dienstverweigerung einer unverhältnismässig schweren - weil politisch motivierten - Bestrafung und damit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.4 Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - zum Reservedienst einberufen wurde und wegen Dienstverweigerung per Haftbefehl gesucht wird (vgl. dazu insbesondere auch die im ersten sowie im aktuellen Asylverfahren eingereichten Beweismittel), ist damit entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung durchaus relevant. Somit wäre das SEM verpflichtet gewesen zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, diese Vorbringen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht, die rechtserheblichen Vorbringen und Beweismittel sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen, in ungenügender Weise nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. 7. 7.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645). 7.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen. Der Verfahrensmangel ist bedeutsam, und das SEM hat sich auch in seiner Vernehmlassung nicht zur Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Dienstverweigerung und Suche nach dem Beschwerdeführer respektive der Beweiskraft der diesbezüglich eingereichten Beweismittel geäussert. Ausserdem ginge den Beschwerdeführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angebracht. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung im Asylpunkt beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, und die Sache ist zur umfassenden Prüfung und Würdigung der vorgebrachten Asylgründe sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ihnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung im Asylpunkt beantragt wurde.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2020 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: