Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden (Vater und Tochter) suchten am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Juni 2023 erfolgte ihre Persona- lienaufnahme (PA), und am 27. Juli 2023 wurden sie vom SEM ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei schon als junger Mann der regimekritischen (…) beigetreten. Ab dem Jahr (…) habe er in C._______ (Gouvernement […]) gelebt und gearbeitet. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs sei C._______ im Jahr (…) unter die Kontrolle der syrischen Armee gefallen. Viele Kurden seien weggezogen, er aber sei mit seiner Familie – nach einem vorübergehenden, einmonatigen Aufenthalt in D._______ – dort geblieben. Ende (…) sei er für einen Monat nach (…) gegangen, um seinen Vater zu besuchen. Zurück in C._______, habe er seine Parteitätigkeit (Verteilen der Parteizeitung, Unterstützung von neuzu- gezogenen Kurden) heimlich weitergeführt. Am (…) sei er verhaftet wor- den. Er sei zunächst einen Tag lang in der «politischen Abteilung» in C._______ und anschliessend in zwei anderen Abteilungen in D._______ inhaftiert worden. Er sei verhört und massiv gefoltert worden. Ihm sei vor- geworfen worden, er unterstütze terroristische Gruppierungen, gehöre ei- ner verbotenen separatistischen Kurdenpartei an, sei in (…) gewesen und kollaboriere mit dem dortigen Geheimdienst. Er habe alles abgestritten. Dank den Beziehungen und der Schmiergeldzahlung seines On- kels/Schwiegervaters sei er am (…) irregulär freigekommen, habe aber mit einer fortdauernden Verfolgung rechnen müssen. Er sei daher mit der gan- zen Familie in die von den kurdischen Behörden kontrollierte Stadt E._______ gegangen. Ungefähr Anfang (…) habe eine Cousine der Be- schwerdeführerin, welche Mitglied der (…) sei, versucht, die Beschwerde- führerin zu überzeugen, sich ebenfalls den (…) respektive den «(…)» an- zuschliessen. Sie habe die Beschwerdeführerin über Monate hinweg mehr- mals zuhause besucht und auf sie eingeredet. Um den Beitritt der Be- schwerdeführerin zu den Milizen zu verhindern, hätten der Beschwerde- führer und seine Frau entschieden, mit der ganzen Familie auszureisen. Am (…) seien sie alle zusammen in die Türkei gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich vom syrischen Konsulat einen Pass ausstellen zu lassen. Den dafür benötigten Strafregisterauszug habe er sich durch einen Anwalt beschaffen lassen. Aus dem Strafregisterauszug gehe hervor, dass er am (…) verurteilt worden sei. Seine Frau und die an- deren Kinder seien in der Folge nach Syrien zurückgekehrt, während er
D-5204/2023 Seite 3 und die Beschwerdeführerin in Richtung Europa weitergereist seien. Am Ende der Anhörung konfrontierte das SEM die Beschwerdeführenden mit den Aussagen von F._______, geb. (…), vgl. N (…), und G._______, geb. (…), vgl. N (…) (Brüder respektive Onkel der Beschwerdeführenden), wel- che anlässlich ihrer Befragungen respektive Anhörungen in den Jahren (…) und (…) beide erwähnt hatten, ihr Bruder A._______ (der Beschwer- deführer) lebe im Flüchtlingslager H._______ ([…]). Der Beschwerdeführer beteuerte, er sei lediglich Ende (…) für einen Monat in (…) gewesen. Die beiden Brüder seien nur Halbbrüder und hätten nicht viele Informationen über ihn. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, sie sei nie in (…) ge- wesen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten, ein Schreiben der Syrian Medical Associ- ation sowie einen Strafregisterauszug vom (…) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 – eröffnet am 28. August 2023 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
26. September 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessua- ler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 20. September 2023 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 3 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf den Eventualantrag, es sei – anstelle der Unzumutbarkeit – die Unzu- lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren sowie Art. 12 in fine der Beschwerdebegründung), ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten: Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Be- dingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Er- satzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Gegen eine allfällige zukünf- tige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der betroffenen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtli- che Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann- zumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Dem erwähnten Eventualantrag fehlt es damit an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
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E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt. Die angefoch- tene Verfügung sei daher zu kassieren (vgl. S. 8 der Beschwerde). Zur Be- gründung führen sie aus, das SEM habe sich mit keinem Wort zu den von ihnen eingereichten Unterlagen geäussert, welche ihre Vorbringen bestä- tigten. Zudem hätte das SEM beim UNHCR abklären müssen, ob der Be- schwerdeführer im Flüchtlingslager gelebt habe oder nicht. Dazu ist Fol- gendes festzustellen: Es trifft nicht zu, dass sich das SEM nicht zu den eingereichten Beweismitteln (einem Schreiben der Syrian Medical Associ- ation und einem Strafregisterauszug) geäussert hat. Vielmehr hat es diese Beweismittel sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen seiner Verfügung vom 21. August 2023 erwähnt und ausgeführt, angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne auf eine einge- hende Würdigung der Beweismittel verzichtet werden, zumal eine schlüs- sige Überprüfung ohnehin kaum möglich sei und derartige Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien (vgl. Ziff. II.3). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das SEM nicht noch eingehender auf die er- wähnten Beweismittel eingegangen ist. Das SEM durfte sodann auch zu Recht und ohne eine Anfrage an das UNHCR zu tätigen von einem spruch- reifen Sachverhalt ausgehen; denn einerseits obliegt es grundsätzlich der asylsuchenden Person, allfällige Beweismittel zu beschaffen und einzu- reichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), andererseits ist fraglich, wie aussage- kräftig eine die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager H._______ verneinende Bestätigung des UNHCR tatsächlich wäre, da es angesichts der Grösse dieses Camps ohne weiteres möglich sein dürfte, sich ohne ordentliche Registrierung dort aufzuhalten. Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) festgestellt werden, weshalb keine Veranlassung be- steht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die. Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es bestün- den erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdefüh- rers zu seinen Aufenthaltsorten und denjenigen seiner Halbbrüder G._______ und F._______. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe – ausser einem einmonatigen Aufenthalt in (…) Ende (…) – immer in Syrien gelebt. Seine Halbbrüder hätten jedoch anlässlich ihrer jeweiligen Befra- gungen/Anhörungen in den Jahren (…) übereinstimmend ausgesagt, ihr Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) lebe in einem Flüchtlingslager im (…). F._______ habe zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) zusammen mit ihm aus Syrien ausgereist. Dem Beschwerdefüh- rer sei es auf Vorhalt hin nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen. Sodann hätten die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben in Be- zug auf den Ort, welchen der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Freilassung aus der Haft zuerst aufgesucht habe, gemacht (E._______ vs. I._______). Aufgrund des Gesagten sei zu vermuten, dass sich die Be- schwerdeführenden seit Jahren nicht mehr in Syrien, sondern im (…) auf- gehalten hätten. Für diese Annahme spreche auch die Tatsache, dass die
D-5204/2023 Seite 7 Beschwerdeführerin trotz ihres angeblich vierjährigen Aufenthalts in E._______ von (…) bis (…) nichts über diese Stadt wisse. Insbesondere wisse sie nicht, dass E._______ direkt an der türkischen Grenze liege, und dass es dort einen wichtigen Flughafen gebe, und sie kenne weder Quar- tiere noch Ortschaften in der Umgebung. Zudem habe sie fälschlicherweise erklärt, es gebe in E._______ keinen Fluss. Sodann habe sie zu den (…) respektive (…), welche sie angeblich hätten rekrutieren wollen, unsubstan- ziierte Angaben gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten offensichtlich wahrheitswidrige Angaben zu ihren Aufenthalten in Syrien gemacht. Somit sei nicht glaubhaft, dass sie beide von Geburt bis ins Jahr (…) in Syrien gelebt hätten (mit Ausnahme des einmonatigen Aufenthalts des Beschwer- deführers im […]); der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr (…) sei damit die Grundlage entzogen. Auf eine eingehende Prüfung der eingereichten Beweismittel könne bei dieser Sachlage verzichtet wer- den. Im Übrigen seien syrische Dokumente aller Art bekanntlich käuflich leicht zu erwerben. Die geltend gemachten Asylgründe seien demnach ins- gesamt unglaubhaft. Betreffend die angebliche Rekrutierung durch die (…) sei anzufügen, dass diese, selbst wenn sie als glaubhaft zu erachten wäre, flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre (Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BVGers). Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden sei daher zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen.
E. 7.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Be- schwerdeführer habe detailliert und widerspruchsfrei über seine politischen Aktivitäten und die Inhaftierung berichtet. Es sei glaubhaft, dass er auf- grund seines politischen Engagements inhaftiert und gefoltert worden sei. Er erfülle gleich mehrere Gefährdungskriterien. Zu berücksichtigen sei auch die illegale Ausreise, welche einen Nachfluchtgrund darstelle. Es sei unfair, auf die Aussagen seiner Brüder abzustellen. Diese hätten offenbar im Oktober beziehungsweise November (…) ausgesagt, der Beschwerde- führer befinde sich in (…). Damals habe er tatsächlich dort den kranken Vater besucht. Im Jahr (…) hätten die Brüder in der Anhörung dasselbe gesagt wie in der Befragung zur Person, da ihnen dieses Vorgehen von einem Asyl-Spezialisten empfohlen worden sei, um Widersprüche zu ver- meiden. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer für die falschen Aus- sagen seiner Brüder büssen müsse. Zudem habe er mehrere Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgehe, dass er bis (…) in D._______ und bis (…) in E._______ ansässig gewesen sei, nämlich eine Wohnsitzbestäti- gung, eine Bestätigung des Ortsvorstehers sowie eine Bestätigung des Ar- beitgebers vom (…) (sic!). Ausserdem habe er ein ärztliches Schreiben ein- gereicht, welches belege, dass er bis im November (…) in E._______ in
D-5204/2023 Seite 8 Behandlung gewesen sei. Die Dokumente enthielten keinerlei Fälschungs- merkmale. Die unterschiedliche Bezeichnung des Ortes, an welchen sich der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus der Haft begeben habe, stelle ferner keinen Widerspruch dar; denn er habe mit «E._______» das gesamte Gebiet von E._______ gemeint, während die Beschwerdeführerin das Dorf I._______ genannt habe, welches in diesem Gebiet liege. Soweit das SEM die unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zur Stadt E._______ bemängle, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frage betreffend die Entfernung zwischen der Stadt E._______ und der türkischen Grenzstadt J._______ falsch verstanden habe; sie habe ge- meint, sie werde nach der Distanz zwischen E._______ und dem Ankunfts- ort in der Türkei gefragt. Im Übrigen befinde sich E._______ seit Jahren im Kriegszustand, weshalb die Plausibiitätsüberlegungen des SEM hinsicht- lich des Allgemeinwissens der Beschwerdeführerin unfair seien. Die Be- schwerdeführerin habe das Haus kaum verlassen und keine Schule be- sucht, weshalb sie die Sehenswürdigkeiten der Stadt nicht kennengelernt habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie Arabisch spreche; dies be- lege, dass sie nicht in Kurdistan, sondern in C._______ aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Festnahme und Folter ausführlich ge- schildert. Die Bemerkung des SEM, er habe wohl die Geschichte von je- mand anderem erzählt, verletze ihn. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getra- gen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft. Der Be- schwerdeführer habe aufgrund seines politischen Profils und seiner Identi- fizierung als Regimegegner eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
E. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, finden sich erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aufenthaltsorte und denjenigen seiner Brüder F._______ und F._______. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe von (…) bis (…) in C._______ gelebt; lediglich im November oder Dezember (…) habe er einen Monat in (…) verbracht. Ab (…) bis zur Ausreise im (…) habe er mit seiner Familie in E._______ gelebt (vgl. A24 F42 und F127 f.). Den Aussagen seiner Brüder zufolge befand sich der Beschwerdeführer jedoch schon vor November/Dezember (…) sowie auch zwei Jahre später noch im Flüchtlingslager H._______ in (…). Sein Bruder G._______ sagte näm- lich bereits in seiner Befragung vom (…), sein Bruder A._______ sei in H._______ (vgl. N […], A10 Ziff. 3.03), und F._______ erklärte, sein Bruder A._______ sei dabei gewesen, als er im Mai (…) aus Syrien ausgereist sei
D-5204/2023 Seite 9 (vgl. N […], A26 F56 und F125). F._______ gab sodann anlässlich seiner Anhörung vom (…) zu Protokoll, sein Bruder A._______ lebe nach wie vor in H._______ und sei dort in der Partei aktiv (vgl. N […], A26 F14 und F157). G._______ bestätigte diese Aussage sinngemäss, indem er seiner- seits erklärte, sein Bruder K._______ sei inzwischen auch nach Deutsch- land gegangen, aber der Rest der Familie (und damit auch A._______, der Beschwerdeführer) sei im (…) geblieben (vgl. N […], A31 F36). Die beiden Brüder machten diese Aussagen unabhängig voneinander, und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie falsche Aussagen zum Aufenthaltsort ihres Bruders hätten machen sollen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Brüder in ihren Anhörungen – angeblich um Widersprüche zu vermeiden – die in der Erst- befragung gemachten Aussagen wiederholt hätten. Vielmehr haben sie beispielsweise erwähnt, dass der Bruder K._______ nicht mehr im (…) sei, sondern inzwischen auch nach (…) gegangen sei. Aufgrund der dargeleg- ten, übereinstimmenden Angaben der beiden Brüder ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich lediglich im Dezember (…) für einen Monat im (…) aufgehalten und ansonsten in C._______ sowie von (…) bis zur Ausreise im (…)in E._______ gelebt, als unglaubhaft zu erachten.
E. 8.2 Der angebliche Aufenthalt der Beschwerdeführenden in E._______ zwischen (…) und (…) ist ferner auch deshalb zu bezweifeln, weil die Be- schwerdeführerin offensichtlich keine Kenntnis von dieser Stadt hat. So konnte sie weder Quartiere noch Nachbardörfer benennen, hatte den Na- men der an E._______ angrenzenden türkischen Stadt J._______ offen- sichtlich noch nie gehört und wusste auch nicht, dass ein Fluss durch E._______ fliesst. Ihre Aussagen zeigen ferner deutlich, dass sie auch nicht wusste, dass E._______ direkt an die Türkei grenzt (vgl. A25 F20 ff.). Der Einwand in der Beschwerde, sie habe gemeint, es werde nach der Distanz zwischen E._______ und dem Ankunftsort in der Türkei gefragt, vermag angesichts der mehrfachen und präzisen Fragestellung (vgl. A25 F22 ff.) nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin versuchte das feh- lende Wissen damit zu erklären, dass sie nicht oft draussen gewesen sei und wenig Kontakt mit anderen Leuten gehabt habe (vgl. A25 F25 f.). In der Beschwerde wird angefügt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Bürgerkriegssituation keine Gelegenheit gehabt, die Sehenswürdigkeiten der Stadt zu besuchen. Diese Einwände vermögen das mangelhafte Allge- meinwissen der Beschwerdeführerin betreffend E._______ indes nicht zu erklären, denn immerhin seien zumindest manchmal Nachbarn zu Besuch gekommen (vgl. A25 F35), und auch die Cousine kam angeblich häufig vorbei (vgl. A25 F46). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin die erwähnten, grundlegenden geografischen Fakten auch vom
D-5204/2023 Seite 10 Beschwerdeführer, welcher angeblich vor dem Jahr (…) einige Jahre in E._______ gelebt hatte (A24 F42), erfahren hätte. Hinsichtlich der weiteren Wissenslücke in Bezug auf den Flughafen (vgl. A25 F29) ist zudem festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer angab, sie hätten in der Nähe des (…)- Kreisels gelebt (vgl. A24 F43); da dieser Kreisel lediglich rund einen Kilo- meter vom Flughafen entfernt ist, hätte die Beschwerdeführerin somit be- reits aufgrund des Flugzeuglärms von der Existenz des Flughafens wissen müssen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden unglaubhafte Angaben zu ihren Aufenthaltsorten namentlich zwischen den Jahren (…) und (…) gemacht haben. An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe als Kind (…) erlitten und sei in ihren geistigen Fähigkeiten eingeschränkt, nichts zu ändern. Zwar führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung an, sie sei vom ersten bis zum siebten Lebensjahr wiederholt ohnmächtig ge- worden und habe «Anfälle» erlitten, diese hätten jedoch aufgehört, so wie es der behandelnde Arzt vorausgesagt habe. Dem Anhörungsprotokoll ist jedoch weder aufgrund des Verlaufs noch des Antwortverhaltens zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer geistigen Entwicklung zu- rückgeblieben wäre und deshalb die Fragen nicht verstanden oder darauf nicht angemessen hätte antworten können. Bezeichnenderweise wurde solches auch nicht durch entsprechende Arztzeugnisse untermauert. Folg- lich können weder die angeblich fluchtauslösende, versuchte Rekrutierung der Beschwerdeführerin durch die (…) im Vorfeld der Ausreise noch die angeblich politisch motivierte Inhaftierung und anschliessende irreguläre Freilassung des Beschwerdeführers im Jahr (…) geglaubt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die angebliche Haft relativ ausführ- lich und teilweise recht detailliert geschildert hat, weshalb nicht auszu- schliessen ist, dass er tatsächlich einmal eine Haftsituation und körperliche Misshandlungen erlebt hat. Allerdings kann nicht geglaubt werden, dass sich diese im von ihm dargelegten Kontext ereignet haben.
E. 8.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzungen nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seines angeblichen Aufenthalts in Syrien im besagten Zeitraum lediglich ein einziges Beweis- mittel eingereicht, und zwar ein (nota bene undatiertes) Schreiben der Sy- rian Medical Association in L._______ betreffend eine Behandlung im No- vember (…). Damit könnte der Beschwerdeführer bestenfalls eine punktu- elle Anwesenheit in L._______ im November (…) belegen; dass er zwi- schen den Jahren (…) und (…) in C._______ und E._______ lebte, kann
D-5204/2023 Seite 11 mit diesem (einzigen) Beweismittel angesichts der vorstehenden Ausfüh- rungen jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Ohnehin ist die Authentizi- tät dieses Schreibens fraglich, zumal es leicht fälschbar ist und derartige Dokumente in Syrien ohne weiteres auch käuflich zu erwerben sind. Der Beschwerdeführer hat sodann zwar mehrere weitere Beweismittel in Aus- sicht gestellt (vgl. A24 F90 und F135: eine Bestätigung der Partei sowie Bestätigungen der Ortsvorsteher von C._______ und E._______), diese aber bis heute nicht zu den Akten gereicht. Soweit in der Beschwerde gel- tend gemacht wird, er habe eine Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung des Ortsvorstehers sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers vom (…) (sic!) eingereicht, ist festzustellen, dass dies nicht zutrifft.
E. 8.5 Hinsichtlich des eingereichten, angeblich von einem Anwalt in der Tür- kei beschafften Strafregisterauszugs vom (…) ist sodann Folgendes zu be- merken: Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem – be- zeichnenderweise nicht beigelegten – Urteil eines Militäreinzelrichters in E._______ vom (…) wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen kurdischen Partei verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieses Urteil stehe im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr (…) (vgl. A24 F109). Diesbezüglich kann dem Strafregisterauszug indes nichts entnommen wer- den. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass ein Militäreinzelrichter in E._______ vier Jahre nach der angeblichen irregulären Freilassung des Beschwerdeführers ein Urteil betreffend einen Sachverhalt fällt, welcher sich nicht in E._______, sondern in C._______ verwirklicht hat und über- dies keinen Bezug zum Militärstrafrecht aufweist. Bereits aus diesen Grün- den ist die Authentizität des Strafregisterauszugs zu bezweifeln. Im Übri- gen ist erneut darauf hinzuweisen, dass nahezu alle syrischen Dokumente gegen entsprechende Bezahlung beschafft werden können (vgl. statt vieler das Urteil E-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Demnach vermag auch dieses Beweismittel keine asylbeachtliche Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
E. 8.6 Insofern, als die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund ihrer ille- galen Ausreise aus Syrien im Falle ihrer Rückkehr verfolgt zu werden, ist festzustellen, dass die illegale Ausreise für sich genommen keine flücht- lingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen vermag. Bei längerer Landesabwesenheit muss zwar damit gerechnet wer- den, dass die Beschwerdeführenden bei einer (kontrollierten) Wiederein- reise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unter- zogen würden. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass sie allein auf- grund der (angeblichen) illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich
D-5204/2023 Seite 12 relevante Verfolgung respektive Bestrafung zu befürchten hätten, da es ihnen nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als regimefeindliche Person registriert sind.
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesu- che abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. August 2023 infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss (vgl. dazu vorstehend E. 3) weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar- keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren
D-5204/2023 Seite 13 entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5204/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5204/2023 Urteil vom 6. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch Mohammad Abdelwahab, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Vater und Tochter) suchten am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Juni 2023 erfolgte ihre Personalienaufnahme (PA), und am 27. Juli 2023 wurden sie vom SEM ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei schon als junger Mann der regimekritischen (...) beigetreten. Ab dem Jahr (...) habe er in C._______ (Gouvernement [...]) gelebt und gearbeitet. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs sei C._______ im Jahr (...) unter die Kontrolle der syrischen Armee gefallen. Viele Kurden seien weggezogen, er aber sei mit seiner Familie - nach einem vorübergehenden, einmonatigen Aufenthalt in D._______ - dort geblieben. Ende (...) sei er für einen Monat nach (...) gegangen, um seinen Vater zu besuchen. Zurück in C._______, habe er seine Parteitätigkeit (Verteilen der Parteizeitung, Unterstützung von neuzugezogenen Kurden) heimlich weitergeführt. Am (...) sei er verhaftet worden. Er sei zunächst einen Tag lang in der «politischen Abteilung» in C._______ und anschliessend in zwei anderen Abteilungen in D._______ inhaftiert worden. Er sei verhört und massiv gefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er unterstütze terroristische Gruppierungen, gehöre einer verbotenen separatistischen Kurdenpartei an, sei in (...) gewesen und kollaboriere mit dem dortigen Geheimdienst. Er habe alles abgestritten. Dank den Beziehungen und der Schmiergeldzahlung seines Onkels/Schwiegervaters sei er am (...) irregulär freigekommen, habe aber mit einer fortdauernden Verfolgung rechnen müssen. Er sei daher mit der ganzen Familie in die von den kurdischen Behörden kontrollierte Stadt E._______ gegangen. Ungefähr Anfang (...) habe eine Cousine der Beschwerdeführerin, welche Mitglied der (...) sei, versucht, die Beschwerdeführerin zu überzeugen, sich ebenfalls den (...) respektive den «(...)» anzuschliessen. Sie habe die Beschwerdeführerin über Monate hinweg mehrmals zuhause besucht und auf sie eingeredet. Um den Beitritt der Beschwerdeführerin zu den Milizen zu verhindern, hätten der Beschwerdeführer und seine Frau entschieden, mit der ganzen Familie auszureisen. Am (...) seien sie alle zusammen in die Türkei gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich vom syrischen Konsulat einen Pass ausstellen zu lassen. Den dafür benötigten Strafregisterauszug habe er sich durch einen Anwalt beschaffen lassen. Aus dem Strafregisterauszug gehe hervor, dass er am (...) verurteilt worden sei. Seine Frau und die anderen Kinder seien in der Folge nach Syrien zurückgekehrt, während er und die Beschwerdeführerin in Richtung Europa weitergereist seien. Am Ende der Anhörung konfrontierte das SEM die Beschwerdeführenden mit den Aussagen von F._______, geb. (...), vgl. N (...), und G._______, geb. (...), vgl. N (...) (Brüder respektive Onkel der Beschwerdeführenden), welche anlässlich ihrer Befragungen respektive Anhörungen in den Jahren (...) und (...) beide erwähnt hatten, ihr Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) lebe im Flüchtlingslager H._______ ([...]). Der Beschwerdeführer beteuerte, er sei lediglich Ende (...) für einen Monat in (...) gewesen. Die beiden Brüder seien nur Halbbrüder und hätten nicht viele Informationen über ihn. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, sie sei nie in (...) gewesen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten, ein Schreiben der Syrian Medical Association sowie einen Strafregisterauszug vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 - eröffnet am 28. August 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. September 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 20. September 2023 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 3 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf den Eventualantrag, es sei - anstelle der Unzumutbarkeit - die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren sowie Art. 12 in fine der Beschwerdebegründung), ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten: Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Gegen eine allfällige zukünftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der betroffenen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Dem erwähnten Eventualantrag fehlt es damit an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren (vgl. S. 8 der Beschwerde). Zur Begründung führen sie aus, das SEM habe sich mit keinem Wort zu den von ihnen eingereichten Unterlagen geäussert, welche ihre Vorbringen bestätigten. Zudem hätte das SEM beim UNHCR abklären müssen, ob der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager gelebt habe oder nicht. Dazu ist Folgendes festzustellen: Es trifft nicht zu, dass sich das SEM nicht zu den eingereichten Beweismitteln (einem Schreiben der Syrian Medical Association und einem Strafregisterauszug) geäussert hat. Vielmehr hat es diese Beweismittel sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen seiner Verfügung vom 21. August 2023 erwähnt und ausgeführt, angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel verzichtet werden, zumal eine schlüssige Überprüfung ohnehin kaum möglich sei und derartige Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien (vgl. Ziff. II.3). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das SEM nicht noch eingehender auf die erwähnten Beweismittel eingegangen ist. Das SEM durfte sodann auch zu Recht und ohne eine Anfrage an das UNHCR zu tätigen von einem spruchreifen Sachverhalt ausgehen; denn einerseits obliegt es grundsätzlich der asylsuchenden Person, allfällige Beweismittel zu beschaffen und einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), andererseits ist fraglich, wie aussagekräftig eine die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager H._______ verneinende Bestätigung des UNHCR tatsächlich wäre, da es angesichts der Grösse dieses Camps ohne weiteres möglich sein dürfte, sich ohne ordentliche Registrierung dort aufzuhalten. Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) festgestellt werden, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die. Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es bestünden erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten und denjenigen seiner Halbbrüder G._______ und F._______. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe - ausser einem einmonatigen Aufenthalt in (...) Ende (...) - immer in Syrien gelebt. Seine Halbbrüder hätten jedoch anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen/Anhörungen in den Jahren (...) übereinstimmend ausgesagt, ihr Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) lebe in einem Flüchtlingslager im (...). F._______ habe zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahr (...) zusammen mit ihm aus Syrien ausgereist. Dem Beschwerdeführer sei es auf Vorhalt hin nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen. Sodann hätten die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben in Bezug auf den Ort, welchen der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Freilassung aus der Haft zuerst aufgesucht habe, gemacht (E._______ vs. I._______). Aufgrund des Gesagten sei zu vermuten, dass sich die Beschwerdeführenden seit Jahren nicht mehr in Syrien, sondern im (...) aufgehalten hätten. Für diese Annahme spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres angeblich vierjährigen Aufenthalts in E._______ von (...) bis (...) nichts über diese Stadt wisse. Insbesondere wisse sie nicht, dass E._______ direkt an der türkischen Grenze liege, und dass es dort einen wichtigen Flughafen gebe, und sie kenne weder Quartiere noch Ortschaften in der Umgebung. Zudem habe sie fälschlicherweise erklärt, es gebe in E._______ keinen Fluss. Sodann habe sie zu den (...) respektive (...), welche sie angeblich hätten rekrutieren wollen, unsubstanziierte Angaben gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten offensichtlich wahrheitswidrige Angaben zu ihren Aufenthalten in Syrien gemacht. Somit sei nicht glaubhaft, dass sie beide von Geburt bis ins Jahr (...) in Syrien gelebt hätten (mit Ausnahme des einmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im [...]); der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr (...) sei damit die Grundlage entzogen. Auf eine eingehende Prüfung der eingereichten Beweismittel könne bei dieser Sachlage verzichtet werden. Im Übrigen seien syrische Dokumente aller Art bekanntlich käuflich leicht zu erwerben. Die geltend gemachten Asylgründe seien demnach insgesamt unglaubhaft. Betreffend die angebliche Rekrutierung durch die (...) sei anzufügen, dass diese, selbst wenn sie als glaubhaft zu erachten wäre, flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre (Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BVGers). Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei daher zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen. 7.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Beschwerdeführer habe detailliert und widerspruchsfrei über seine politischen Aktivitäten und die Inhaftierung berichtet. Es sei glaubhaft, dass er aufgrund seines politischen Engagements inhaftiert und gefoltert worden sei. Er erfülle gleich mehrere Gefährdungskriterien. Zu berücksichtigen sei auch die illegale Ausreise, welche einen Nachfluchtgrund darstelle. Es sei unfair, auf die Aussagen seiner Brüder abzustellen. Diese hätten offenbar im Oktober beziehungsweise November (...) ausgesagt, der Beschwerdeführer befinde sich in (...). Damals habe er tatsächlich dort den kranken Vater besucht. Im Jahr (...) hätten die Brüder in der Anhörung dasselbe gesagt wie in der Befragung zur Person, da ihnen dieses Vorgehen von einem Asyl-Spezialisten empfohlen worden sei, um Widersprüche zu vermeiden. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer für die falschen Aussagen seiner Brüder büssen müsse. Zudem habe er mehrere Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgehe, dass er bis (...) in D._______ und bis (...) in E._______ ansässig gewesen sei, nämlich eine Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung des Ortsvorstehers sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers vom (...) (sic!). Ausserdem habe er ein ärztliches Schreiben eingereicht, welches belege, dass er bis im November (...) in E._______ in Behandlung gewesen sei. Die Dokumente enthielten keinerlei Fälschungsmerkmale. Die unterschiedliche Bezeichnung des Ortes, an welchen sich der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus der Haft begeben habe, stelle ferner keinen Widerspruch dar; denn er habe mit «E._______» das gesamte Gebiet von E._______ gemeint, während die Beschwerdeführerin das Dorf I._______ genannt habe, welches in diesem Gebiet liege. Soweit das SEM die unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zur Stadt E._______ bemängle, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frage betreffend die Entfernung zwischen der Stadt E._______ und der türkischen Grenzstadt J._______ falsch verstanden habe; sie habe gemeint, sie werde nach der Distanz zwischen E._______ und dem Ankunftsort in der Türkei gefragt. Im Übrigen befinde sich E._______ seit Jahren im Kriegszustand, weshalb die Plausibiitätsüberlegungen des SEM hinsichtlich des Allgemeinwissens der Beschwerdeführerin unfair seien. Die Beschwerdeführerin habe das Haus kaum verlassen und keine Schule besucht, weshalb sie die Sehenswürdigkeiten der Stadt nicht kennengelernt habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie Arabisch spreche; dies belege, dass sie nicht in Kurdistan, sondern in C._______ aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Festnahme und Folter ausführlich geschildert. Die Bemerkung des SEM, er habe wohl die Geschichte von jemand anderem erzählt, verletze ihn. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines politischen Profils und seiner Identifizierung als Regimegegner eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 8. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, finden sich erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aufenthaltsorte und denjenigen seiner Brüder F._______ und F._______. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe von (...) bis (...) in C._______ gelebt; lediglich im November oder Dezember (...) habe er einen Monat in (...) verbracht. Ab (...) bis zur Ausreise im (...) habe er mit seiner Familie in E._______ gelebt (vgl. A24 F42 und F127 f.). Den Aussagen seiner Brüder zufolge befand sich der Beschwerdeführer jedoch schon vor November/Dezember (...) sowie auch zwei Jahre später noch im Flüchtlingslager H._______ in (...). Sein Bruder G._______ sagte nämlich bereits in seiner Befragung vom (...), sein Bruder A._______ sei in H._______ (vgl. N [...], A10 Ziff. 3.03), und F._______ erklärte, sein Bruder A._______ sei dabei gewesen, als er im Mai (...) aus Syrien ausgereist sei (vgl. N [...], A26 F56 und F125). F._______ gab sodann anlässlich seiner Anhörung vom (...) zu Protokoll, sein Bruder A._______ lebe nach wie vor in H._______ und sei dort in der Partei aktiv (vgl. N [...], A26 F14 und F157). G._______ bestätigte diese Aussage sinngemäss, indem er seinerseits erklärte, sein Bruder K._______ sei inzwischen auch nach Deutschland gegangen, aber der Rest der Familie (und damit auch A._______, der Beschwerdeführer) sei im (...) geblieben (vgl. N [...], A31 F36). Die beiden Brüder machten diese Aussagen unabhängig voneinander, und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie falsche Aussagen zum Aufenthaltsort ihres Bruders hätten machen sollen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Brüder in ihren Anhörungen - angeblich um Widersprüche zu vermeiden - die in der Erstbefragung gemachten Aussagen wiederholt hätten. Vielmehr haben sie beispielsweise erwähnt, dass der Bruder K._______ nicht mehr im (...) sei, sondern inzwischen auch nach (...) gegangen sei. Aufgrund der dargelegten, übereinstimmenden Angaben der beiden Brüder ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich lediglich im Dezember (...) für einen Monat im (...) aufgehalten und ansonsten in C._______ sowie von (...) bis zur Ausreise im (...)in E._______ gelebt, als unglaubhaft zu erachten. 8.2 Der angebliche Aufenthalt der Beschwerdeführenden in E._______ zwischen (...) und (...) ist ferner auch deshalb zu bezweifeln, weil die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Kenntnis von dieser Stadt hat. So konnte sie weder Quartiere noch Nachbardörfer benennen, hatte den Namen der an E._______ angrenzenden türkischen Stadt J._______ offensichtlich noch nie gehört und wusste auch nicht, dass ein Fluss durch E._______ fliesst. Ihre Aussagen zeigen ferner deutlich, dass sie auch nicht wusste, dass E._______ direkt an die Türkei grenzt (vgl. A25 F20 ff.). Der Einwand in der Beschwerde, sie habe gemeint, es werde nach der Distanz zwischen E._______ und dem Ankunftsort in der Türkei gefragt, vermag angesichts der mehrfachen und präzisen Fragestellung (vgl. A25 F22 ff.) nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin versuchte das fehlende Wissen damit zu erklären, dass sie nicht oft draussen gewesen sei und wenig Kontakt mit anderen Leuten gehabt habe (vgl. A25 F25 f.). In der Beschwerde wird angefügt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Bürgerkriegssituation keine Gelegenheit gehabt, die Sehenswürdigkeiten der Stadt zu besuchen. Diese Einwände vermögen das mangelhafte Allgemeinwissen der Beschwerdeführerin betreffend E._______ indes nicht zu erklären, denn immerhin seien zumindest manchmal Nachbarn zu Besuch gekommen (vgl. A25 F35), und auch die Cousine kam angeblich häufig vorbei (vgl. A25 F46). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erwähnten, grundlegenden geografischen Fakten auch vom Beschwerdeführer, welcher angeblich vor dem Jahr (...) einige Jahre in E._______ gelebt hatte (A24 F42), erfahren hätte. Hinsichtlich der weiteren Wissenslücke in Bezug auf den Flughafen (vgl. A25 F29) ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, sie hätten in der Nähe des (...)-Kreisels gelebt (vgl. A24 F43); da dieser Kreisel lediglich rund einen Kilometer vom Flughafen entfernt ist, hätte die Beschwerdeführerin somit bereits aufgrund des Flugzeuglärms von der Existenz des Flughafens wissen müssen. 8.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden unglaubhafte Angaben zu ihren Aufenthaltsorten namentlich zwischen den Jahren (...) und (...) gemacht haben. An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe als Kind (...) erlitten und sei in ihren geistigen Fähigkeiten eingeschränkt, nichts zu ändern. Zwar führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung an, sie sei vom ersten bis zum siebten Lebensjahr wiederholt ohnmächtig geworden und habe «Anfälle» erlitten, diese hätten jedoch aufgehört, so wie es der behandelnde Arzt vorausgesagt habe. Dem Anhörungsprotokoll ist jedoch weder aufgrund des Verlaufs noch des Antwortverhaltens zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer geistigen Entwicklung zurückgeblieben wäre und deshalb die Fragen nicht verstanden oder darauf nicht angemessen hätte antworten können. Bezeichnenderweise wurde solches auch nicht durch entsprechende Arztzeugnisse untermauert. Folglich können weder die angeblich fluchtauslösende, versuchte Rekrutierung der Beschwerdeführerin durch die (...) im Vorfeld der Ausreise noch die angeblich politisch motivierte Inhaftierung und anschliessende irreguläre Freilassung des Beschwerdeführers im Jahr (...) geglaubt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die angebliche Haft relativ ausführlich und teilweise recht detailliert geschildert hat, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass er tatsächlich einmal eine Haftsituation und körperliche Misshandlungen erlebt hat. Allerdings kann nicht geglaubt werden, dass sich diese im von ihm dargelegten Kontext ereignet haben. 8.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzungen nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seines angeblichen Aufenthalts in Syrien im besagten Zeitraum lediglich ein einziges Beweismittel eingereicht, und zwar ein (nota bene undatiertes) Schreiben der Syrian Medical Association in L._______ betreffend eine Behandlung im November (...). Damit könnte der Beschwerdeführer bestenfalls eine punktuelle Anwesenheit in L._______ im November (...) belegen; dass er zwischen den Jahren (...) und (...) in C._______ und E._______ lebte, kann mit diesem (einzigen) Beweismittel angesichts der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Ohnehin ist die Authentizität dieses Schreibens fraglich, zumal es leicht fälschbar ist und derartige Dokumente in Syrien ohne weiteres auch käuflich zu erwerben sind. Der Beschwerdeführer hat sodann zwar mehrere weitere Beweismittel in Aussicht gestellt (vgl. A24 F90 und F135: eine Bestätigung der Partei sowie Bestätigungen der Ortsvorsteher von C._______ und E._______), diese aber bis heute nicht zu den Akten gereicht. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, er habe eine Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung des Ortsvorstehers sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers vom (...) (sic!) eingereicht, ist festzustellen, dass dies nicht zutrifft. 8.5 Hinsichtlich des eingereichten, angeblich von einem Anwalt in der Türkei beschafften Strafregisterauszugs vom (...) ist sodann Folgendes zu bemerken: Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem - bezeichnenderweise nicht beigelegten - Urteil eines Militäreinzelrichters in E._______ vom (...) wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen kurdischen Partei verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieses Urteil stehe im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr (...) (vgl. A24 F109). Diesbezüglich kann dem Strafregisterauszug indes nichts entnommen werden. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass ein Militäreinzelrichter in E._______ vier Jahre nach der angeblichen irregulären Freilassung des Beschwerdeführers ein Urteil betreffend einen Sachverhalt fällt, welcher sich nicht in E._______, sondern in C._______ verwirklicht hat und überdies keinen Bezug zum Militärstrafrecht aufweist. Bereits aus diesen Gründen ist die Authentizität des Strafregisterauszugs zu bezweifeln. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass nahezu alle syrischen Dokumente gegen entsprechende Bezahlung beschafft werden können (vgl. statt vieler das Urteil E-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Demnach vermag auch dieses Beweismittel keine asylbeachtliche Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 8.6 Insofern, als die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien im Falle ihrer Rückkehr verfolgt zu werden, ist festzustellen, dass die illegale Ausreise für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen vermag. Bei längerer Landesabwesenheit muss zwar damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer (kontrollierten) Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass sie allein aufgrund der (angeblichen) illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive Bestrafung zu befürchten hätten, da es ihnen nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als regimefeindliche Person registriert sind. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. August 2023 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss (vgl. dazu vorstehend E. 3) weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, ist damit gegenstandslos geworden. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut