Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5202/2012/mel Urteil vom 10. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2012 verliess, sich mit seinem echten Reisepass legal zwecks Weiterbildung zu einem Stützpunkt B._______ nach C._______ begab und von dort ohne seinen Reisepass am 29. Juli 2012 in die Schweiz weiterreiste, wo er anlässlich der Einreise mangels Identitätspapiere zur Klärung der Identität festgenommen wurde, dass man ihn am folgenden Tag freiliess, worauf er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch stellte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 10. August 2012 unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach C._______ gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Stellungnahme einwandte, er werde auf keinen Fall nach C._______ zurückkehren, da er von den dort auf dem B._______ anwesenden E._______ nicht geschützt und in sein Heimatland zurückgeschickt werde, wo ihm Verfolgung drohe, dass zudem seine Schwester in der Schweiz lebe, dass das BFM am 21. August 2012 an C._______ ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte, dass die F._______ Behörden dem Übernahmeersuchen mit schriftlicher Antwort vom 13. September 2012 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2012 - eröffnet am 26. September 2012 durch die zuständigen kantonalen Behörden - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach C._______ verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM festhielt, C._______ sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, da die F._______ Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt hätten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, in C._______ ein Asylgesuch zu stellen, welches von diesem Land zu prüfen sei, dass die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich der Zuständigkeit C._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermöchten, dass die Überstellung an C._______ - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) - bis spätestens am 31. März 2013 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer gleichentags - nämlich am 26. September 2012 - eine Beschwerdeverzichtserklärung bei den kantonalen Behörden unterschrieb, dass mit Eingabe vom 20. September 2012, welche am folgenden Tag beim BFM eintraf, die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers angezeigt wurde, diverse Beweismittel eingereicht wurden und um Durchführung des nationalen Verfahrens in der Schweiz ersucht wurde, dass das BFM in der Folge seine Verfügung vom 13. September 2012 durch die inhaltlich gleiche Verfügung vom 26. September 2012 ersetzte und am 28. September 2012 an die nunmehr zuständige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eröffnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nach C._______ abzusehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz die sich in den Akten befindliche Kopie der Beschwerdeverzichtserklärung vom 26. September 2012 nicht beachtet hat und diese somit ohne Rechtsfolgen blieb, dass das BFM ferner die Verfügung vom 26. September 2012 mit deren Zustellung am 28. September 2012 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung rechtsgültig eröffnet hat, dass der Beschwerdeführer zudem mit der rechtzeitigen Einreichung der vorliegenden Beschwerde beweist, dass er offensichtlich in der Lage war, gegen die angefochtene Verfügung des BFM Beschwerde zu erheben, dass folglich die Rüge, es sei mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung und dem Vorgehen der kantonalen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeverzichtserklärung das rechtliche Gehör verletzt und der Beschwerdeführer gehindert worden, eine Beschwerde einzureichen, unzutreffend ist, zumal die Vorinstanz die Verzichtserklärung unbeachtet liess, weshalb sich Ausführungen zum Zustandekommen der Verzichtserklärung erübrigen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin II-Verordnung), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge - auf dem Luftweg aus seinem Heimatland kommend - zwischen dem 15. und dem 29. Juli 2012 legal in C._______ aufhielt, dass ausserdem ein Antwortschreiben der F._______ Behörden vom 13. September 2012, wonach sie dem Übernahmeersuchen der schweizerischen Asylbehörden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustimmen, vorliegt, dass somit gestützt auf die vorangehenden Erwägungen C._______ als Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit C._______ für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass weder der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle bei seiner Schwester in der Schweiz leben, noch seine Befürchtung, er werde von den in C._______ stationierten E._______ nach Afghanistan zurückgebracht, an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass gestützt auf die Akten - insbesondere angesichts der mehrjährigen geografischen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schwester - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht von einer tatsächlich gelebten nahen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester auszugehen ist, weshalb entgegen der Darstellung in der Beschwerde kein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt auf die Dublin II-VO besteht und das BFM - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat, dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach C._______ nicht an die dort stationierten E._______, sondern an die F._______ Behörden erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben wird, bei den zuständigen F._______ Behörden ein Asylgesuch einzureichen, und in der Folge die F._______ Behörden zuständig sind, allfällige Asylgründe und Wegweisungshindernisse zu prüfen, dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, in C._______ sei es schlecht für Asylbewerber, in dieser pauschalen Form nicht gehört werden kann, dass keine konkreten Hinweise bestehen, die F._______ Behörden würden im Fall des Beschwerdeführers ihren Pflichten nicht nachkommen und internationales Recht verletzen, dass C._______ unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass C._______ nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständig ist und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden hat, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der aktuellen Aufenthalts- und Lebensbedingungen in C._______ nicht zum Schluss gelangt es würden Hinweise dafür bestehen, wonach C._______ in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen würde, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, C._______ werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr nach C._______ in eine existenzielle Notlage geraten, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ihm drohe in C._______ eine unmenschliche Behandlung, dass folglich die Vermutung, wonach C._______ seine vertraglichen Verpflichtungen einhalte, nicht umgestossen wurde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) gibt, weshalb das BFM zu Recht nicht auf den Antrag um Durchführung des nationalen Verfahrens in der Schweiz eingegangen ist und folglich - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - damit weder die Begründungspflicht noch die Einhaltung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, dass überdies der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sein Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann, sondern sich die Zuständigkeit einzig nach der Dublin II-VO richtet, dass insgesamt auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, und die Beschwerde abzuweisen ist, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beilagen nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach C._______ angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige weitere Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr näher zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45 / E. 10 S. 645), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG), respektive die Schweiz den Selbsteintritt anzuordnen hätte, weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem direktem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Erlass eines Kostenvorschusses und auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach C._______ bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Beweismittel an das BFM zu verweisen ist. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: