Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-5195/2024 law/blp
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024 / N (…).
D-5195/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 13. Mai 2024 wurde er vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Am 15. Mai 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 17. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu den Asylgrün- den angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei tamilischer Ethnie und in der Ortschaft C._______ im Distrikt D._______ in der Nordprovinz geboren und aufgewachsen. Dort habe er zehn Jahre bis zum Erreichen des O-Levels im Jahr 2005 die Schule besucht. Anschliessend habe er gelegentlich auf dem Bauernhof seiner Familie gearbeitet, bevor er nach E._______ gezogen sei und dort Palmensaft gezapft habe. Von 2006 bis 2009 habe er in verschiedenen Flüchtlingslagern in F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ gelebt und diverse Jobs für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Anmerkung BVGer) erledigt – beispielsweise Warentransporte aus- geführt und auf Baustellen gearbeitet. Anschliessend habe er noch circa einen Monat in einem von der sri-lankischen Armee kontrollierten Flücht- lingslager in K._______ gelebt. Im Mai 2009 habe er sich nach L._______ begeben und sei von dort aus nach M._______ geflohen. Er habe damals über eine Genehmigung der UNO verfügt und sei von der UNO mit Lebens- mitteln unterstützt worden. Dennoch sei er von den thailändischen Behör- den festgenommen und inhaftiert worden, weil er über kein Visum für N._______ verfügt habe. Ende 2012 sei er von N._______ nach C._______ zurückgekehrt, wo er hauptsächlich als selbstständiger Maler gearbeitet habe. Wenn er nichts zu tun gehabt habe, habe er in der Land- wirtschaft gearbeitet, da seine Familie Ackerland besitze. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei aus seinem Heimatland ausgereist, weil die sri-lankischen Be- hörden ihm etwas hätten anhängen wollen. Er habe Angst, dass ihm bei- spielsweise eine Waffe untergejubelt werde und man ihn dann zur Einver- nahme vorlade und ihn verschwinden lasse. Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sei es bereits zu drei Vorfällen mit den Behörden gekommen. Am
D-5195/2024 Seite 3 (…) 2021 sei er von zwei betrunkenen Polizisten in einen Van gezogen und geschlagen worden. Ihm sei eine Faustfeuerwaffe in den Mund gehalten worden. Er habe darauf fliehen können. Diesen Fall habe er publik ge- macht, indem er sich an die Menschenrechtskommission und an die Me- dien gewandt habe. Aus Rache hätten ihn die Behörden deswegen am (…) 2023 zu einer Einvernahme vorgeladen. Am Morgen jenes Tages habe er einen Haftbefehl erhalten. Er habe erst abgelehnt, diesen Haftbefehl ent- gegenzunehmen. Als ihm dann gesagt worden sei, dass es strafrechtliche Konsequenzen haben könne, wenn er die Entgegennahme ablehne, habe seine Mutter den Haftbefehl entgegengenommen. Daraufhin habe er sich bei der Menschenrechtskommission gemeldet und dieser mitgeteilt, dass er immer wieder von der Polizei aufgesucht werde. Als er am Nachtmittag dann bei der Einvernahme erschienen sei, habe man ihm vorgeworfen, dass er der Organisator von Gedenkfeierlichkeiten für die gefallenen LTTE- Mitglieder sei. Er habe jedoch lediglich die Gedenkstätte seines Bruders gepflegt und dekoriert. Dies habe er dann auch bei der Einvernahme erklärt und gesagt, dass nur wegen seines verstorbenen Bruders an den Feier- lichkeiten teilnehmen würde. Die Behörden hätten ihm in der Folge nichts antun können, weil er den Fall bereits der Menschenrechtskommission ge- meldet habe. Am (…) 2024 sei es in seiner Abwesenheit erneut zu einem Vorfall gekommen. Seine Mutter habe geschlafen, als jemand an der Aus- senpforte geklopft habe. Bei diesem Vorfall seien acht Armeeangehörige und Polizisten involviert gewesen. Von diesen Personen hätten dann vier ausserhalb des Hauses nach ihm gesucht, während vier Personen dies im Haus getan hätten. Als diese Beamten in Zivil ihn nicht gefunden hätten, seien sie wieder gegangen. Seine Mutter habe ihm nach dem Vorfall ge- sagt, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren solle. Danach habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe dann abwechs- lungsweise bei seinem Onkel und seiner Tante in O._______ beziehungs- weise in P._______ gelebt. Sri Lanka habe er am (…) 2024 verlassen, in- dem er mit einem ihm nicht zustehenden sri-lankischen Reisepass in die Q._______ geflogen sei. Am Folgetag sei er in verschiedenen Autos und einem Lastwagen von der Q._______ nach R._______ gebracht worden. Seine gesamte Reise habe ihm zwischen acht und neu Millionen Sri- Lanka-Rupien – was heute circa Fr. 25'000.– entspreche – gekostet. Nach- dem er bereits aus Sri Lanka ausgereist sei, sei es im (…) 2024 erneut zu einem Vorfall gekommen. Dabei hätten zwei Personen die Kinder seiner Schwester nach ihm gefragt. Dabei sei diesen eine Foto von ihm gezeigt worden. Diese Personen würden nicht wissen, dass er sich im Ausland auf- halte.
D-5195/2024 Seite 4 B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner sri-lankischen Identitätskarte und seines sri-lankischen Geburts- scheins ein. Als Beweismittel reichte er einige Dokumente in Kopie ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. Juli 2024 – eröffnet am 26. Juli 2024 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. April 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungs- weise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, ver- bunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton S._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Beschwer- deführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu qualifizieren und der Be- schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Sri Lanka: Teilnahme an Gedenkveranstaltungen vom 10. April 2020 und ein USB-Stick mit Vi- deos, die Polizeibesuche beim Beschwerdeführer zu Hause und die Aus- händigung des Vorführbefehls an ihn zeigen würden, bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 22. August 2024 den Eingang der Beschwerde.
D-5195/2024 Seite 5 F. Mit Eingabe vom 27. August 2024 liess der Beschwerdeführer ein persön- lich verfasstes Schreiben einreichen. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der amtlichen Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Oktober 2024 einen Kostenvorschusses von Fr. 750.– ein- zuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 9. Oktober 2024 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung vor der Vorinstanz besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
D-5195/2024 Seite 6 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwer- deführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Be- schwerdeführers betreffend die Vorfälle in den Jahren 2023 und 2024 wür- den insgesamt wenig substanziiert ausfallen. Die Kontakte zwischen ihm beziehungsweise seiner Familie mit den Behörden zwei Jahre nach seiner Mitnahme im Jahr 2021 handle er jeweils in wenigen Sätzen ab. Detaillier- ten Angaben habe er nicht geben können. In der ergänzenden Anhörung sei er gebeten worden, die Einvernahme vom (…) 2023 zu schildern, wobei er nur stereotype Aussagen gemacht habe. Bereits die Umstände, wie er vorgeladen worden sei, habe er sehr knapp abgehandelt und lediglich ge- meint, dass ein Polizist ihm einen Haftbefehl vorgelesen habe. Er habe diesen dann mit seinem Handy fotografiert. Er habe den Haftbefehl erst nicht entgegennehmen wollen. Nachdem man ihm jedoch mit strafrechtli- chen Konsequenzen gedroht habe, habe seine Mutter den Haftbefehl schliesslich doch angenommen. Zur Einvernahme selbst habe er ebenso wenig sagen können: «Bei der Einvernahme wurde mir vorgeworfen, dass ich alles organisiert und daran teilgenommen habe. Ich habe von mir aus nichts organisiert, sondern nur an den Gedenkfeiern teilgenommen. Dies mache ich jährlich. Ich habe dies so bei der Einvernahme ausgesagt. Weil ich vorher schon meinen Fall bei der Menschenrechtsvertretung gemeldet habe, haben sie mich bei der Einvernahme normal behandelt. Ansonsten denke ich, dass sie mich umgebracht hätten.» Als er im Anschluss mehr- fach aufgefordert worden sei, die Reaktion der Behörden und die unmittel- baren Konsequenzen darzulegen, habe er ebenfalls keine konkreten An- gaben machen können. Er habe lediglich wiederholt, beteuert zu haben,
D-5195/2024 Seite 7 dass er nur Teilnehmer und nicht Organisator der Gedenkfeierlichkeiten gewesen sei. Aus Sicht des SEM hätten bei derart einschneidenden Erleb- nissen wie einer Vorladung zu einer Einvernahme und der anschliessen- den Einvernahme durch die Polizei detailliertere Schilderungen erwartet werden können. Die mangelnde Substantiierung in seinen Angaben mani- festiere sich sodann auch in seinen vagen Vermutungen zum Motiv dieser Einvernahme: «Sie wollten sicher mir die Schuld dafür geben, dass ich das organisiert habe und mich so inhaftieren lassen» und «Ich denke, sie woll- ten mich dazu bringen, dass ich ihnen das sage, was sie hören wollten». Auch in Bezug auf den Vorfall vom (…) 2024 habe er sich erstaunlich kurz- gehalten. Als er in der ergänzenden Anhörung aufgefordert worden sei, al- les zu berichten, was er vom Vorfall des (…) in Erfahrung habe bringen können, habe sich seine Erzählung auf die folgenden Sätze beschränkt: «Meine Mutter war am Schlafen. Plötzlich klopfte jemand an der Aussen- pforte. Gesamthaft waren acht Personen anwesend. Vier Personen haben ausserhalb vom Haus nach mir gesucht und vier Personen kamen ins Haus rein und haben nach mir gesucht. Als sie mich nicht gefunden haben, sind sie danach gegangen.» Dasselbe gelte für den Vorfall im (…) 2024 nach seiner Ausreise. Auch hier habe er überraschend wenig zu berichten ge- wusst in Anbetracht dessen, dass immerhin selbst nach seiner Ausreise noch nach ihm gesucht werde und seine Familienmitglieder von den Be- hörden behelligt worden seien. Er habe dabei nicht mehr angeben können, als dass zwei Personen bei seiner Nichte beziehungsweise seinen Nichten nach ihm gefragt hätten, indem sie eine Foto von ihm gezeigt hätten. Er habe nicht einmal angeben können, wann genau dieser Vorfall gewesen sei, sondern habe einzig angegeben, dass er sich im (…) dieses Jahres zugetragen habe. Bei einem so wichtigen Ereignis, das noch nicht einmal (…) Monate zurückliege, dürfe davon ausgegangen werden, dass das Da- tum in Erfahrung gebracht werden könne – zumal er auch angegeben habe, dass seine Nichte beziehungsweise Nichten seine Mutter zwei, drei Tage nach dem Vorfall darüber orientiert habe beziehungsweise hätten. Dabei sollte er beziehungsweise seine Mutter in der Lage sein, zurückzu- rechnen und zu eruieren, wann das Kind beziehungsweise die Kinder sei- ner Schwester von den Beamten behelligt worden seien. Sein diesbezüg- liches Unwissen erstaune umso mehr, habe er doch die früheren Vorfälle präzise datieren können und gewusst, dass sich diese am (…) 2021, am (…) 2023 und am (…) 2024 zugetragen hätten. In der ergänzenden Anhörung habe er erzählt, dass ihm am (…) 2023 das Original des Haftbefehls nicht ausgehändigt worden sei, denn wenn man zur Einvernahme gehe, werde das Original von den Polizisten
D-5195/2024 Seite 8 abgenommen und man erhalte nur die Kopie davon. Seine Mutter habe diese Kopie entgegengenommen. Da er sein Handy dabeigehabt habe, habe er den Haftbefehl fotografiert. Eine derartige Vorgehensweise von Justizbeamten ergebe wenig Sinn. Anscheinend seien die Behörden in of- fizieller Mission und mit einem offiziellen Papier bei ihm vorstellig gewor- den. Da wäre es auch naheliegend, dass die Behörden ihm ein Originaldo- kument aushändigen würden – zumal er nun ohnehin im Besitz der Kopie sei. Wenn die Behörden inoffiziell und ohne das Hinterlassen von Bewei- sen hätten handeln wollen, hätten sie wohl gar nicht erst ein Dokument ausgestellt. Obschon ihm eine Kopie dieses Haftbefehls ausgehändigt wor- den sei, habe er diese beim SEM nicht zu den Akten geben können, son- dern lediglich eine Fotografie mit dem Mobiltelefon in mangelhafter Quali- tät. Weiter sei nur schwer vorstellbar, dass die Behörden zu acht in ihr Pri- vatgrundstück eingedrungen seien und dabei kein Wort mit seiner Mutter oder seinen Brüdern gesprochen hätten. Die Beamten hätten untereinan- der ausschliesslich Singhalesisch gesprochen. Seinen Vorbringen entspre- chend wäre davon auszugehen, dass die Behörden bei einem derartigen Eingriff möglichst viele Informationen über seinen Aufenthaltsort zusam- menzutragen gedacht hätten. Dabei wäre naheliegend, dass man seine Familienmitglieder gezielt nach ihm gefragt hätte. Selbst wenn seine Fami- lienmitglieder ihn in diesem Zusammenhang dann quasi gedeckt und nicht verraten hätten, so hätten die Behörden in einem verbalen Austausch mit seinen Familienmitgliedern wenigstens Anhaltspunkte und Hinweise zu seinem damaligen Aufenthaltsort erhalten können. Dass die Behörden in ein Privatgrundstück eindringen und dieses dann bei ausbleibendem Erfolg einfach wortlos – ohne Druckmittel oder Androhung von Konsequenzen – wieder verlassen, müsse vorliegend als realitätsfern eingeschätzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörden ausgerechnet im (…) 2023 mit einem Haftbefehl auf ihn zugekommen seien. Wenn das Mo- tiv – wie er angebe – Rache sein sollte, so wäre davon auszugehen, dass man schon viel eher reagiert hätte. Es sei nicht verständlich, warum die Behörden mehr als (…) Jahre hätten abwarten sollen, um sich dann doch noch an ihm zu rächen. Dieser Einwand, weshalb die Behörden so lange hätten warten sollen, um ihn per Haftbefehl einzuvernehmen erhärte sich noch, da den Behörden anscheinend ohnehin die Hände gebunden gewe- sen seien. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Behörden diesen Auf- wand betreiben sollten, um ihn für eine Einvernahme vorzuladen und dann einzuvernehmen, nur um ihn dann wieder freizulassen ohne irgendwelche Resultate, weil die Menschenrechtskommission informiert gewesen sei. Dass die Menschenrechtskommission sich bereits zuvor um seine Anlie- gen gekümmert habe, dürfte den Behörden bereits bekannt gewesen sein.
D-5195/2024 Seite 9 Zudem habe er gegenüber den Behörden seinen Kontakt mit der Men- schenrechtskommission auch schon bei der Vorladung zur Einvernahme erwähnen können, so dass es womöglich gar nicht erst zur Einvernahme gekommen wäre. Ferner sei mit Ansätzen der Logik und der allgemeinen Erfahrung kaum zu erklären, weshalb die Behörden seine minderjährige Nichte beziehungsweise seine minderjährigen Nichten nach ihm hätten be- fragen sollen. Im Rahmen einer Befragung seiner Mutter oder seiner Brü- der beziehungsweise im Rahmen einer Hausdurchsuchung wäre dies wohl zielführender gewesen. Gemäss seinen Angaben hätten die Behörden dies ja auch bereits im (…) 2024 getan. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen sie nun (…)-jährige Mädchen mit seiner Foto hätten konfrontieren sollen. Zudem erschliesse sich vorliegend nicht, weshalb die Behörden seiner Nichte beziehungsweise seinen Nichten eine Foto hätten vorhalten müs- sen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass nahe Verwandte auch ohne Foto Auskunft über einen gesuchten Verwandten geben könnten. Weiter stimme seine Aussage «Ich wurde auch zu Einvernahmen mitge- nommen und geschlagen. Ich konnte dann von dort fliehen» nicht mit den von ihm eingereichten Beweismitteln überein. In diesen werde er mehrfach insofern zitiert, als er damals angegeben habe, dass er nach dem Vorfall aus dem Van auf die Strasse geworfen worden sei. Obschon dieser Vorfall von (…) sehr bedauerlich sei, so müsse dieses Zitat so interpretiert wer- den, dass es sich dabei eher um eine Freilassung denn um eine Flucht gehandelt habe. Was seine eingereichten Beweismittel betreffe, so finde sich in diesen eine weitere zentrale Unstimmigkeit. In seinem Schreiben an die Menschenrechtskommission habe er diese informiert, dass er am (…) 2023 um 15 Uhr beim Polizeiposten in T._______ zu erscheinen habe. Das von ihm eingereichte Schreiben der Sri Lanka Police besage jedoch, dass er – A._______ – gebeten werde, am (…) 2023 um 14 Uhr beim Polizei- posten T._______ zu erscheinen und an den Befragungen teilzunehmen. Seine Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfah- rung und der Logik des Handelns widersprechen. Zudem fänden sich im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Beweismitteln in wesentli- chen Punkten unterschiedliche Angaben, weswegen das SEM sie als un- glaubhaft einstufe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe dem SEM alle Zeitungsartikel eingereicht, welche über den Vorfall aus dem (…) 2023 berichtet hätten. Die sri-lankische Polizei wende sehr häufig in betrunkenem Zustand Gewalt gegen die Zivilbevöl- kerung an. Eine Menschenrechtsorganisation habe sich in seinem Fall an die zuständige Polizei per Schreiben gemeldet und um Stellungnahme
D-5195/2024 Seite 10 gebeten. Es sei nichts geschehen. Zwei Jahre später habe er wie jedes Jahr im November an der Gedenkfeier für die Märtyrer teilgenommen. Am nächsten Tag sei die Polizei in sein Zuhause gekommen und habe ihm eine Vorladung gegeben, um sich bei der Polizei zu stellen. Das sei am (…) 2023 gewesen. Er habe sich dann nochmals bei der Menschenrechtsorga- nisation gemeldet, wo er sich Hilfe erhofft habe. Leider sei wieder nicht sehr viel passiert. Das SEM werfe ihm vor, dass die Daten im Haftbefehl und seinem Schreiben an die Menschenrechtsorganisation nicht identisch seien; die Uhrzeit stimme nicht überein. Es sei so gewesen, dass er bei der Polizei zu spät angekommen sei und er deswegen in seinem Schreiben an die Menschenrechtsorganisation die tatsächliche Uhrzeit habe angeben wollen. Weiter führe das SEM aus, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Polizisten seine Nichten nach ihm gefragt und den Mädchen eine Foto von ihm gezeigt hätten. Die Polizei in Sri Lanka frage alle nahestehenden Per- sonen von Verdächtigen aus, auch kleine Kinder. Das möge für verschie- dene Personen hier in der Schweiz nicht verständlich sein, doch die sri- lankische Polizei gehe davon aus, dass Kinder in der Regel nicht lügen würden. In seinem Fall habe wohl die Polizei gedacht, dass seine Nichten aus Angst die Wahrheit sagen würden und die Polizisten informieren wür- den, wo er sich aufhalte. Als weiteres Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit diversen Videos ein. Es seien zum Teil Aufnahmen, in welchen ihn die Polizisten zu Hause besuchen und ihm den Vorführbefehl aushändigen würden. Es gebe aber auch eine Aufnahme von der Gedenkfeier in seinem Dorfteil. Eine weitere Aufnahme zeige seine Verletzungen im Gesicht, nachdem er von den be- trunkenen Polizisten verprügelt worden sei. Er bitte, seine Flüchtlingsei- genschaft in der Schweiz anzuerkennen, da er in Sri Lanka Angst um sein Leben habe. Wenn ihn die Polizei das nächste Mal festhalte, werde er nicht mehr überleben. Sie würden sich an ihn rächen wollen, da sein Bruder den LTTE angehört habe und er (der Beschwerdeführer) selbst engagiert ge- wesen sei und an Gedenkfeiern teilgenommen habe. Er habe dem SEM hierzu einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe beigefügt, welche über die verschiedenen Risiken von Personen berichte, welche in Verbin- dung mit den LTTE gebracht würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-5195/2024 Seite 11 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zum Ergeb- nis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusam- menfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden. 6.2 Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Videos, auf dem zu sehen ist, wie ein Polizeibeamter in Gegenwart des Beschwerdeführers mit Papieren hantiert beziehungsweise wie ein Beamter sitzend ein Formular ausfüllen scheint, ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass ihm am (…) 2023 tatsächlich eine Vorladung überbracht wurde, wenngleich er – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – die Umstände der Aushändigung der Vorladung und die anschliessende polizeiliche Einvernahme wenig an- schaulich zu beschreiben und hinsichtlich des Verhaltens der Behörden sowie der sich aus der Einvernahme unmittelbar ergebenden Konsequen- zen keine konkreten und hinreichend nachvollziehbaren Angaben zu ma- chen vermochte. Ungeachtet dessen ist aber wenig plausibel, dass eine ihm allfällig überbrachte Vorladung mit dem über zwei Jahre zurückliegen- den Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer am (…) 2021 von zwei betrun- kenen Polizisten verprügelt worden ist, in Zusammenhang steht und ihm
D-5195/2024 Seite 12 diese, weil er sich wegen des damaligen Vorfalls an die Menschenrechts- kommission und an die Medien gewandt habe, von den Behörden aus Ra- che überbracht worden sein soll. 6.3 Im Übrigen werden in der Beschwerde keine Argumente und Einwände vorgetragen, die zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurtei- lung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachver- halts führen könnten. Auch der Einwand, die unterschiedlichen Daten im Haftbefehl und seinem Schreiben an die Menschenrechtsorganisation seien darauf zurückzuführen, dass er bei der Polizei zu spät angekommen sei und er deswegen in seinem Schreiben die tatsächliche Uhrzeit habe angeben wollen, überzeugt nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Schliesslich vermag auch das nachgereichte, vom Beschwerdefüh- rer am 27. August 2024 verfasste Schreiben nichts an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das SEM zu ändern. Er erklärt da- rin unter anderem, er habe «bei den Befragungen nicht richtige Antworten gegeben», ohne aber darzulegen, worin diese denn bestanden hätten. Aus den weiteren mit der Beschwerde eingereichten Videos, auf denen mut- masslich der Beschwerdeführer mit Gesichtsverletzungen unter anderem offenbar anlässlich einer Erklärung gegenüber Medienvertretern sowie Se- quenzen mit Personen an einer Gedenkstätte zu sehen sind, vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da das SEM weder in Frage gestellt hat, dass er am (…) 2021 von zwei betrunkenen Polizisten verprü- gelt worden ist beziehungsweise er an Gedenkfeierlichkeiten für gefallene LTTE-Mitglieder teilgenommen respektive die Gedenkstätte seines Bru- ders gepflegt und dekoriert habe. 6.4 Festzuhalten bleibt, dass kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer
– wie in seinem nachgereichten Schreiben beantragt – nochmals zu befra- gen, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hin- weisen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder sonst wie verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt haben könnte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
D-5195/2024 Seite 13 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von denjenigen der Vorinstanz ab- weichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)
D-5195/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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