Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat am 25. November 2011 und gelangte über B._______ am 27. Dezember 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ statt und am 23. Oktober 2013 sowie am 9. Dezember 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre (...) dem D._______ angeschlossen und im Rahmen seiner Tätigkeit die Bewohner seiner Region für die politische Situation des Landes sensibilisiert und sich für die Unabhängigkeit des Südens eingesetzt. Sowohl am (...), als der Führer der Bewegung gestorben sei, als auch im Januar (...) sei er in E._______ verhaftet und kurze Zeit später freigelassen worden. Sodann sei er am (...) zusammen mit seinem Bruder und dem Präsidenten des D._______ auf einer Busfahrt nach E._______ von der Polizei kontrolliert, als Mitglied des D._______ identifiziert und deswegen in E._______ inhaftiert worden, von wo man ihn und seinen Bruder drei Tage später aus der Haft entlassen habe. Vom (...) bis (...) habe er sich - wie er dies schon mehrmals nach Freilassungen getan habe - in L._______ aufgehalten und sei, nachdem ihm seine Freunde mitgeteilt gehabt hätten, die Lage habe sich beruhigt, nach Kamerun zurückgekehrt. Ferner sei er anlässlich des Nationaltages des D._______ am (...) in F._______ mit anderen Mitgliedern der Bewegung verhaftet worden. Nach etwas mehr als 24 Stunden Haft sei ihm mit Hilfe eines Freundes - eines Polizisten - die Flucht nach G._______ gelungen. Da er seinem Freund erzählt habe, er benötige wegen seiner (Nennung Erkrankung) dringend Medikamente, habe dieser Mitleid mit ihm gehabt und ihm geholfen zu fliehen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er seine politischen Tätigkeiten wieder aufgenommen. Am (...) sei er zu Hause von der Polizei gesucht worden. Da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten habe, hätten die Polizisten seine Freundin misshandelt und diese missbraucht, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Überdies habe man seiner Freundin einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl gezeigt, weshalb er sich zur Flucht aus seiner Heimat entschieden habe. Auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 14. August 2014 - eröffnet am 16. August 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2012 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Kamerun als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 15. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Einsicht in die - in der Akte A5/1 befindlichen - drei handgeschriebenen Blätter, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Einsicht in die - in der Akte A5/1 befindlichen - drei handgeschriebenen Blätter gutgeheissen und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 22. Oktober 2014 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Sodann wurde die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung unter Beilage diverser Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 17. November 2014 angesetzt. G. Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2014 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte der Beschwerdeführer die Originale der bereits mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 in Kopie eingereichten Dokumente (Auflistung Beweismittel) sowie (Nennung Beweismittel) zu den Akten. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Zollinspektorat H._______ am 24. Februar 2015 im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 AsylG eine aus Kamerun stammende, jedoch nicht an ihn adressierte Briefpostsendung (Bestimmungsort: I._______) zuhanden des SEM sichergestellt habe und sich darin das Original einer am (...) auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellten Identitätskarte befinde und bei der Überprüfung dieses Dokumentes keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Die erwähnte Briefpostsendung enthalte eine von einem kamerunischen Anwalt und Notar verfasste undatierte "Attestation in the matter of an attestation for A._______". Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der BFM-Anhörung vom 23. Oktober 2013 angeführt, seine Identitätskarte und all seine wichtigen Papiere im August 2012 auf der Flugreise nach J._______ verloren zu haben (vgl. act. A12/17 S. 4 f.; A4/11 S. 6 oben). Sodann wurden ihm Kopien der erwähnten Dokumente zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesen Feststellungen bis zum 27. März 2015 zu äussern. J. Das mit Eingabe vom 27. März 2015 eingereichte dringliche Fristerstreckungsgesuch (mit eingeschriebener Post und vorab per Fax), gemäss welchem dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 10. April 2015 zu verlängern sei, wurde mit Verfügung vom 31. März 2015 - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 7. April 2015 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme und weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer seien beim Eintritt in das EVZ drei handgeschriebene Blätter abgenommen worden, auf welchen er sich Fakten zum D._______, zum Asylverfahren in der Schweiz und zu seinem Reiseweg - der dort ganz anders vermerkt sei, als er bei der Befragung angegeben habe - notiert habe, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche, sondern eher als Hinweis auf eine konstruierte Geschichte aufzufassen sei. Er habe in wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen unterschiedliche Angaben gemacht, so hinsichtlich seiner Funktion innerhalb des D._______, der Umstände seiner Verhaftung am (...), des Ortes seiner Verhaftung am (...), der Person, welche ihm nach dieser Festnahme zur Flucht verholfen habe, und der Umstände seiner nachfolgenden Flucht. Anlässlich der BzP habe er lediglich die zwei Verhaftungen vom (...) und vom (...) geltend gemacht, obwohl er dort ausdrücklich aufgefordert worden sei, auch die vor diesen Ereignissen allenfalls bestehenden behördlichen Probleme anzugeben, weshalb die erst bei den späteren Anhörungen vorgebrachten beiden Festnahmen vom (...) und vom (...) als Nachschub und als nicht glaubhaft zu taxieren seien. Sodann seien die eingereichten Beweismittel als untauglich zu erachten, zumal sich auch ein Unbeteiligter aus den im Internetausdruck und den Zeitungsartikeln aufgeführten Fakten eine Geschichte hätte zusammenstellen können, und sich die Bestätigungsschreiben der zwei NGOs - obwohl sich diese explizit auf den Beschwerdeführer beziehen würden - überhaupt nicht mit seinen Schilderungen decken würden. Zudem sei die Echtheit des "Avis de recherche" und des in Kopie vorliegenden "Mandat d'amener" zu bezweifeln, da auffalle, dass der Beschwerdeführer von zwei verschiedenen Behörden gesucht werde, im "Mandat d'amener" in augenfälliger Weise Schreibfehler bestünden und er sodann in keiner Art und Weise habe beschreiben können, wie er in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei. Insgesamt würden die Vorbringen konstruiert wirken, da er die Fakten, welche er in Form von Zeitungsausschnitten und Internetausdrucken dem BFM eingereicht habe, zwar sehr gut habe wiedergeben können, jedoch die Schilderungen zum persönlichen Erleben oder zu Übergängen zwischen Ereignissen nicht den Eindruck erwecken würden, dass er diese Situationen tatsächlich selber erlebt habe. So sei der Eindruck entstanden, er gebe sich als jemand aus, der er nicht sei, zumal er beispielsweise der Frage ausgewichen sei, wie er seine persönliche Verhaftung am (...) erlebt habe. Überdies sei auch der vorgebrachte Reiseweg in grosse Zweifel zu ziehen, da er am (...) auf seinem Facebookprofil gepostet habe, er halte sich immer noch in K._______ auf und plane, für Weihnachten in die Schweiz zu kommen, weshalb von einem schon längeren Aufenthalt in Europa auszugehen sei. Folglich könne auch die Geschichte über den Verlust seines Reisegepäcks und damit das angeführte Unvermögen, Identitätspapiere vorzuweisen, nicht geglaubt werden. Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten und der teils gewichtigen Widersprüche vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte.
E. 3.2.1 Dabei ist vorweg auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2014 zu verweisen, in welcher festgehalten wurde, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren als aussichtslos zu erachten seien. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet. Im Rahmen der zweiten Anhörung legte der Beschwerdeführer zwar den Unterschied zwischen einem blossen Mitglied und einem Aktivisten des D._______ dar (vgl. act. 14/19 S. 15 f.). Da er sich bei der BzP aber dennoch bloss als Mitglied desselben bezeichnete, das die Bevölkerung über den Zweck des Bestehens dieser Organisation informiert habe (vgl. act. A4/11 S. 8), bleibt die Unstimmigkeit hinsichtlich seiner Funktion innerhalb des D._______ bestehen. Dass es sich beim Vorbringen bezüglich der Umstände, wie er von der Polizei bei der Kontrolle am (...) als Mitglied des D._______ erkannt worden sei, um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, ist als nicht stichhaltig zu erachten, weil er nach dem Abbruch der ersten Anhörung die Korrektheit und Wahrheit der bisherigen Ausführungen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte und auch von der Möglichkeit, Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen, Gebrauch machte (vgl. act. A12/17 S. 15). Zudem brachte er während der Anhörung selber keine entsprechenden Einwände vor, sondern der Befrager des BFM wies zur Hauptsache auf die Schwierigkeiten hin, sich ein genaues Bild von den Vorbringen zu machen, wenn er (der Befrager) selber bei der Übersetzung helfen müsse (vgl. act. A12/17 S. 14 unten). Die Einwendungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) sind angesichts der diesbezüglich unmissverständlichen und am Schluss der Befragung jeweils unterschriftlich bestätigten Inhalte der Protokolle der BzP und der Anhörungen als nicht stichhaltig zu erachten, zumal die Abweichungen im Sachverhaltsvortrag wesentliche Punkte in der Begründung betreffen und nicht blosse Präzisierungen derselben darstellen. Da er bei der BzP seine Probleme - wenn auch nur kurz - ansprach und dabei insbesondere auf die Kundgebung im Jahre (...) hinwies, bei welcher er habe entkommen können (vgl. act. A4/11 S. 8), durfte die Nennung schwerwiegenderer Vorfälle, wie dies eine Festnahme darstellt, zumindest in summarischer Form erwartet werden. Dies umso mehr, als er wegen der behördlichen Übergriffe jeweils für mehrere Monate das Land verliess und sich jedes Mal nach L._______ begab (vgl. act. A12/17 S. 6, 14). Die damit einhergehende wiederholte Rückkehr in die Heimat spricht sodann ohnehin gegen die angeführte Verfolgungssituation. Im Weiteren vermögen die eingereichten Beweismittel an der vorinstanzlichen Würdigung nichts zu ändern. So geht aus dem Zeitungsartikel (Letter from F._______ ... to G._______) lediglich hervor, dass nebst anderen Personen auch der Beschwerdeführer am erwähnten Ort nicht erschienen sei. Die beiden Schreiben der (...) wurden zu einem Zeitpunkt ([...] respektive [...]) verfasst, in welchem er eigenen Angaben zufolge noch gar nicht festgenommen worden war ([...]). Überdies stimmen die teilweise vagen Ausführungen in den erwähnten Bestätigungen nicht mit seinen Ausführungen überein. Da der Haftbefehl lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vorliegt, kann diesem Dokument - ungeachtet der Einwände zur Beschaffung desselben - keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Die dargelegten Modalitäten der Beschaffung dieses Haftbefehls sowie des "Avis de recherche" sind sodann als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, zumal es sich insbesondere bei letzterem Beweismittel um ein behördeninternes Dokument handelt. Aufgrund der Aktenlage ist in der Tat von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in K._______ zum besagten Zeitpunkt auszugehen, wobei daran die eingereichte Kopie eines Fotos, das ihn am (...) am Flughafen in J._______ zeige, sowie weitere pauschale Einwände nichts zu ändern vermögen. Auch die mit der Eingabe vom 22. Oktober 2014 eingereichten weiteren Beweismittel sind als nicht beweiserheblich zu qualifizieren, sind doch die Ausführungen im Schreiben der Lebenspartnerin M._______ vom (...) weder mit den Angaben im eingereichten Haftbefehl noch mit den in den medizinischen Unterlagen aufgeführten Daten in Übereinstimmung zu bringen. Zudem äussert sich das D._______ im Schreiben vom (...) zur geltend gemachten Verfolgung nur in relativ unbestimmter Weise. Schliesslich sind die vorgebrachten Gründe für die Nichteinreichung des verwendeten Reisepasses als stereotyp und diejenigen für den Verlust seiner Identitätsdokumente als blosse Schutzbehauptungen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 3.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Ereignisse zufolge widersprüchlicher, ohne zwingenden Grund verspätet vorgebrachter, unsubstanziierter und unlogischer Vorbringen als unglaubhaft und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel als nicht beweiskräftig beurteilte und sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Da seit der in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 dargelegten Beurteilung keine derartige Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, die im Ergebnis zu einer anderen Einschätzung führen müsste, kann vorweg - um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung (vgl. oben Ziffer 3.2.1) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2015 zur sichergestellten Identitätskarte aus, er habe sich nie im Besitz derselben befunden, zumal er diese zwar im Jahre (...) vom Polizeiinspektorat N._______ in G._______ habe ausstellen lassen, deren Entgegennahme jedoch in der Folge verweigert habe, da darauf sein Beruf nicht vermerkt gewesen beziehungsweise er als "ohne Beruf" bezeichnet worden sei. Diese Identitätskarte sei deshalb beim Polizeiinspektorat N._______ verblieben und er habe sich durch das Polizeiinspektorat O._______ eine andere Identitätskarte ausstellen lassen, welche er denn auch auf sich getragen und während der Flugreise nach J._______ verloren habe. Die jetzt eingereichte Identitätskarte habe er bei der Anhörung nie erwähnt, da er nicht sicher gewesen sei, ob sie überhaupt erhältlich gemacht werden könne. Er habe sie jetzt aber über seine ehemalige Lebenspartnerin, welche beim Polizeiinspektorat N._______ vorgesprochen habe, gegen eine Geldzahlung beschaffen können. Sodann würden die Angaben auf dieser Identitätskarte mit seinen Ausführungen in der Anhörung übereinstimmen. Diese Erklärungen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, zumal sie die in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 getroffene Einschätzung, wonach die von ihm geltend gemachten Gründe für die Nichteinreichung des verwendeten Reisepasses als stereotyp und diejenigen für den Verlust seiner Identitätsdokumente als blosse Schutzbehauptungen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien, nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. So wurde er nämlich im Rahmen der BzP einlässlich zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten und deren Beschaffbarkeit befragt, ohne dass er dabei auf die Existenz einer weiteren Identitätskarte in irgendeiner Form hingewiesen hätte (vgl. act. A4/11 S. 6), was ihm jedoch problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre und von ihm auch hätte erwartet werden dürfen. Offenbar war es ihm nun möglich, dieses Dokument aus seiner Heimat erhältlich zu machen. Im Übrigen muss er die fragliche Identitätskarte - wenn allenfalls auch nur kurz - in seinem Besitz gehabt haben, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre festzustellen, dass auf dieser keine respektive eine falsche Berufsbezeichnung vermerkt gewesen sei. Das weitere Vorbringen in der Stellungnahme, wonach die Angaben auf der jetzt eingereichten Identitätskarte mit seinen Aussagen in den Anhörungen übereinstimmten, muss - abgesehen von seinen Personalien - als unzutreffend erachtet werden, zumal sich auf diesem Dokument offensichtlich keine Inhalte befinden, die seine Asylvorbringen in irgendeiner Weise erhellen oder bestätigen könnten. Im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen in der nämlichen Stellungnahme gibt er an, auf dieser Identitätskarte sei die Berufsbezeichnung nicht korrekt und demzufolge nicht übereinstimmend mit seinen Aussagen erfasst worden. Ferner vermag die in der sichergestellten Briefpostsendung befindliche und angeblich von einem kamerunischen Anwalt und Notar verfasste, undatierte "Attestation in the matter of an attestation for A._______" für den Nachweis der geltend gemachten Verfolgungssituation keine Beweiskraft zu entfalten, da sich deren Inhalt - soweit es sich nicht ohnehin um eine bloss pauschale Darlegung seiner Tätigkeiten und der deswegen erlittenen behördlichen Nachteile handelt - mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Daten seiner Festnahmen nicht in Übereinstimmung bringen lässt, weshalb diesem Dokument blosser Gefälligkeitscharakter beizumessen ist.
E. 3.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen, weshalb der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.2.2.3 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat mittels geeigneter medizinischer Massnahmen und entsprechender Betreuung wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme weiterhin benötigte medizinische Versorgung zu organisieren.
E. 5.2.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2015 vor, ein Wegweisungsvollzug stelle einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK dar, zumal er seit (...) eine neue Lebenspartnerin habe, die in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme verfüge und am (...) die gemeinsame Tochter O._______ geboren habe. Seit der Geburt habe er sich um seine Tochter gekümmert. Seine jetzige Lebenspartnerin - bei welcher er mittlerweile wohne - sei wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge der Geburt dringend auf seine Unterstützung angewiesen und er habe bereits ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt. Zudem sei ein Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft im Gange. Es bestehe vorliegend eine intakte, tatsächlich und eheähnlich gelebte familiäre Beziehung sowie eine Schicksalsgemeinschaft. Auch Personen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt sei, könnten sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Ferner besitzt die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der Flüchtlingskonvention richtet, zum Vornherein bloss provisorischen Charakter und besteht nur solange, als der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 341 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24 E. 5.2). Vorliegend hält sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz auf, der wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, weshalb sie von vornherein über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Sodann liegt in casu auch keine Ausnahmesituation gemäss BGE 138 I 253 - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - vor, welche die Anwendung von Art. 8 EMRK ermöglichte, zumal sich in casu ein gänzlich anderer Sachverhalt als in den in der Stellungnahme zitierten Entscheiden des EGMR präsentiert. Die in der Schweiz wohnhafte Lebenspartnerin erhielt nämlich nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs im Jahre (...) und der Abweisung eines ersten Wiedererwägungsgesuch im (...) erst mit Entscheid des BFM vom (...) wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin eigenen Angaben zufolge erst seit (...) ein Paar, er weile erst seit (...) hauptsächlich bei ihr in I._______ und kehre jeweils nur kurz in seinen zugewiesenen Aufenthaltskanton zurück. Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Der in der Stellungnahme vom 7. April 2015 geltend gemachten Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe eine intakte, tatsächlich und eheähnlich gelebte familiäre Beziehung sowie eine Schicksalsgemeinschaft, kann vorliegend aufgrund der sehr kurzen Dauer dieses Zusammenlebens und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer bereits zuvor existierenden, gefestigten Beziehung, nicht beigepflichtet werden, weshalb nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden kann. So führte der Beschwerdeführer nämlich an, er und seine in der Schweiz wohnhafte Lebenspartnerin seien seit (...) ein Paar. Demgegenüber legte er jedoch während des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 unter anderem ein Schreiben der in Kamerun weilenden Lebenspartnerin M._______ vom (...) ins Recht, die sich darin - somit noch im Oktober 2014 - als seine Verlobte bezeichnete. Ferner will er eigenen Angaben zufolge erst seit (...) - offensichtlich im Zusammenhang mit der Geburt - regelmässig und dauerhaft bei der jetzigen Lebenspartnerin weilen. Sodann ist die vorgebrachte Vaterschaft im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht erwiesen, auch wenn - ohne diesbezüglich Belege einzureichen - angeblich ein entsprechendes Anerkennungsverfahren eingeleitet worden sein soll. Im Weiteren sind auch keine Bemühungen mit Blick auf eine allfällige Eheschliessung aus den Akten ersichtlich und entsprechende Heiratsabsichten des Beschwerdeführers werden denn auch nicht vorgebracht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin in der Schweiz zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war, dass aufgrund der rechtlichen Situation des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Aufenthaltsstaat nicht gesichert war und in einem solchen Fall eine Wegweisung von Familienmitgliedern nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4; Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011, 55597/09, §§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen), wobei solche besonderen Umstände vorliegend indessen nicht gegeben sind. In Anbetracht des erst seit kurzer Zeit bestehenden Zusammenlebens mit dem vermeintlichen Kindesvater und des Umstandes, dass die Mutter (weiterhin) die wichtigste Bezugsperson des Kindes sein dürfte, ist eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu vereinbaren.
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 5.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2014 medizinische Unterlagen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gemäss diesen Unterlagen leide der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) an (Nennung von Krankheiten, bisheriger Therapie und Behandlungsprognose). Dazu ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung aufgrund der in Kamerun vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls konnte er sich dort bereits in den Jahren (...) bis (...) offenbar ohne nennenswerte Einschränkungen behandeln lassen, weshalb er bei einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten muss. Mit Blick auf die angeführte (Nennung Krankheit) könnte im Bedarfsfall die Vollzugsbehörde einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist überdies auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 5.3.3 Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, in Kamerun in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt er über (Nennung Ausbildung), berufliche Erfahrungen und in seiner Heimat an diversen Orten über ein weiterhin bestehendes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A4/11 S. 4 f.; A12/17 S. 5, 7 f.), auch wenn sich seine nächsten Familienangehörigen derzeit in L._______ aufhalten sollen, mit denen er in regelmässigem Kontakt stehe. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ihm die Wiederaufnahme einer Tätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz verunmöglichen sollten. Somit ist davon auszugehen, dass er in Würdigung sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden übernehmen kann. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
E. 5.3.4 Es steht somit fest, dass weder aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers noch dessen wirtschaftlicher Situation auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. November 2014 in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5176/2014 Urteil vom 18. Juni 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat am 25. November 2011 und gelangte über B._______ am 27. Dezember 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ statt und am 23. Oktober 2013 sowie am 9. Dezember 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre (...) dem D._______ angeschlossen und im Rahmen seiner Tätigkeit die Bewohner seiner Region für die politische Situation des Landes sensibilisiert und sich für die Unabhängigkeit des Südens eingesetzt. Sowohl am (...), als der Führer der Bewegung gestorben sei, als auch im Januar (...) sei er in E._______ verhaftet und kurze Zeit später freigelassen worden. Sodann sei er am (...) zusammen mit seinem Bruder und dem Präsidenten des D._______ auf einer Busfahrt nach E._______ von der Polizei kontrolliert, als Mitglied des D._______ identifiziert und deswegen in E._______ inhaftiert worden, von wo man ihn und seinen Bruder drei Tage später aus der Haft entlassen habe. Vom (...) bis (...) habe er sich - wie er dies schon mehrmals nach Freilassungen getan habe - in L._______ aufgehalten und sei, nachdem ihm seine Freunde mitgeteilt gehabt hätten, die Lage habe sich beruhigt, nach Kamerun zurückgekehrt. Ferner sei er anlässlich des Nationaltages des D._______ am (...) in F._______ mit anderen Mitgliedern der Bewegung verhaftet worden. Nach etwas mehr als 24 Stunden Haft sei ihm mit Hilfe eines Freundes - eines Polizisten - die Flucht nach G._______ gelungen. Da er seinem Freund erzählt habe, er benötige wegen seiner (Nennung Erkrankung) dringend Medikamente, habe dieser Mitleid mit ihm gehabt und ihm geholfen zu fliehen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er seine politischen Tätigkeiten wieder aufgenommen. Am (...) sei er zu Hause von der Polizei gesucht worden. Da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten habe, hätten die Polizisten seine Freundin misshandelt und diese missbraucht, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Überdies habe man seiner Freundin einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl gezeigt, weshalb er sich zur Flucht aus seiner Heimat entschieden habe. Auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 14. August 2014 - eröffnet am 16. August 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2012 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Kamerun als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 15. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Einsicht in die - in der Akte A5/1 befindlichen - drei handgeschriebenen Blätter, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Einsicht in die - in der Akte A5/1 befindlichen - drei handgeschriebenen Blätter gutgeheissen und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 22. Oktober 2014 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Sodann wurde die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung unter Beilage diverser Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 17. November 2014 angesetzt. G. Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2014 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte der Beschwerdeführer die Originale der bereits mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 in Kopie eingereichten Dokumente (Auflistung Beweismittel) sowie (Nennung Beweismittel) zu den Akten. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Zollinspektorat H._______ am 24. Februar 2015 im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 AsylG eine aus Kamerun stammende, jedoch nicht an ihn adressierte Briefpostsendung (Bestimmungsort: I._______) zuhanden des SEM sichergestellt habe und sich darin das Original einer am (...) auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellten Identitätskarte befinde und bei der Überprüfung dieses Dokumentes keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Die erwähnte Briefpostsendung enthalte eine von einem kamerunischen Anwalt und Notar verfasste undatierte "Attestation in the matter of an attestation for A._______". Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der BFM-Anhörung vom 23. Oktober 2013 angeführt, seine Identitätskarte und all seine wichtigen Papiere im August 2012 auf der Flugreise nach J._______ verloren zu haben (vgl. act. A12/17 S. 4 f.; A4/11 S. 6 oben). Sodann wurden ihm Kopien der erwähnten Dokumente zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesen Feststellungen bis zum 27. März 2015 zu äussern. J. Das mit Eingabe vom 27. März 2015 eingereichte dringliche Fristerstreckungsgesuch (mit eingeschriebener Post und vorab per Fax), gemäss welchem dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 10. April 2015 zu verlängern sei, wurde mit Verfügung vom 31. März 2015 - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 7. April 2015 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme und weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer seien beim Eintritt in das EVZ drei handgeschriebene Blätter abgenommen worden, auf welchen er sich Fakten zum D._______, zum Asylverfahren in der Schweiz und zu seinem Reiseweg - der dort ganz anders vermerkt sei, als er bei der Befragung angegeben habe - notiert habe, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche, sondern eher als Hinweis auf eine konstruierte Geschichte aufzufassen sei. Er habe in wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen unterschiedliche Angaben gemacht, so hinsichtlich seiner Funktion innerhalb des D._______, der Umstände seiner Verhaftung am (...), des Ortes seiner Verhaftung am (...), der Person, welche ihm nach dieser Festnahme zur Flucht verholfen habe, und der Umstände seiner nachfolgenden Flucht. Anlässlich der BzP habe er lediglich die zwei Verhaftungen vom (...) und vom (...) geltend gemacht, obwohl er dort ausdrücklich aufgefordert worden sei, auch die vor diesen Ereignissen allenfalls bestehenden behördlichen Probleme anzugeben, weshalb die erst bei den späteren Anhörungen vorgebrachten beiden Festnahmen vom (...) und vom (...) als Nachschub und als nicht glaubhaft zu taxieren seien. Sodann seien die eingereichten Beweismittel als untauglich zu erachten, zumal sich auch ein Unbeteiligter aus den im Internetausdruck und den Zeitungsartikeln aufgeführten Fakten eine Geschichte hätte zusammenstellen können, und sich die Bestätigungsschreiben der zwei NGOs - obwohl sich diese explizit auf den Beschwerdeführer beziehen würden - überhaupt nicht mit seinen Schilderungen decken würden. Zudem sei die Echtheit des "Avis de recherche" und des in Kopie vorliegenden "Mandat d'amener" zu bezweifeln, da auffalle, dass der Beschwerdeführer von zwei verschiedenen Behörden gesucht werde, im "Mandat d'amener" in augenfälliger Weise Schreibfehler bestünden und er sodann in keiner Art und Weise habe beschreiben können, wie er in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei. Insgesamt würden die Vorbringen konstruiert wirken, da er die Fakten, welche er in Form von Zeitungsausschnitten und Internetausdrucken dem BFM eingereicht habe, zwar sehr gut habe wiedergeben können, jedoch die Schilderungen zum persönlichen Erleben oder zu Übergängen zwischen Ereignissen nicht den Eindruck erwecken würden, dass er diese Situationen tatsächlich selber erlebt habe. So sei der Eindruck entstanden, er gebe sich als jemand aus, der er nicht sei, zumal er beispielsweise der Frage ausgewichen sei, wie er seine persönliche Verhaftung am (...) erlebt habe. Überdies sei auch der vorgebrachte Reiseweg in grosse Zweifel zu ziehen, da er am (...) auf seinem Facebookprofil gepostet habe, er halte sich immer noch in K._______ auf und plane, für Weihnachten in die Schweiz zu kommen, weshalb von einem schon längeren Aufenthalt in Europa auszugehen sei. Folglich könne auch die Geschichte über den Verlust seines Reisegepäcks und damit das angeführte Unvermögen, Identitätspapiere vorzuweisen, nicht geglaubt werden. Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten und der teils gewichtigen Widersprüche vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. 3.2.1 Dabei ist vorweg auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2014 zu verweisen, in welcher festgehalten wurde, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren als aussichtslos zu erachten seien. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet. Im Rahmen der zweiten Anhörung legte der Beschwerdeführer zwar den Unterschied zwischen einem blossen Mitglied und einem Aktivisten des D._______ dar (vgl. act. 14/19 S. 15 f.). Da er sich bei der BzP aber dennoch bloss als Mitglied desselben bezeichnete, das die Bevölkerung über den Zweck des Bestehens dieser Organisation informiert habe (vgl. act. A4/11 S. 8), bleibt die Unstimmigkeit hinsichtlich seiner Funktion innerhalb des D._______ bestehen. Dass es sich beim Vorbringen bezüglich der Umstände, wie er von der Polizei bei der Kontrolle am (...) als Mitglied des D._______ erkannt worden sei, um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, ist als nicht stichhaltig zu erachten, weil er nach dem Abbruch der ersten Anhörung die Korrektheit und Wahrheit der bisherigen Ausführungen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte und auch von der Möglichkeit, Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen, Gebrauch machte (vgl. act. A12/17 S. 15). Zudem brachte er während der Anhörung selber keine entsprechenden Einwände vor, sondern der Befrager des BFM wies zur Hauptsache auf die Schwierigkeiten hin, sich ein genaues Bild von den Vorbringen zu machen, wenn er (der Befrager) selber bei der Übersetzung helfen müsse (vgl. act. A12/17 S. 14 unten). Die Einwendungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) sind angesichts der diesbezüglich unmissverständlichen und am Schluss der Befragung jeweils unterschriftlich bestätigten Inhalte der Protokolle der BzP und der Anhörungen als nicht stichhaltig zu erachten, zumal die Abweichungen im Sachverhaltsvortrag wesentliche Punkte in der Begründung betreffen und nicht blosse Präzisierungen derselben darstellen. Da er bei der BzP seine Probleme - wenn auch nur kurz - ansprach und dabei insbesondere auf die Kundgebung im Jahre (...) hinwies, bei welcher er habe entkommen können (vgl. act. A4/11 S. 8), durfte die Nennung schwerwiegenderer Vorfälle, wie dies eine Festnahme darstellt, zumindest in summarischer Form erwartet werden. Dies umso mehr, als er wegen der behördlichen Übergriffe jeweils für mehrere Monate das Land verliess und sich jedes Mal nach L._______ begab (vgl. act. A12/17 S. 6, 14). Die damit einhergehende wiederholte Rückkehr in die Heimat spricht sodann ohnehin gegen die angeführte Verfolgungssituation. Im Weiteren vermögen die eingereichten Beweismittel an der vorinstanzlichen Würdigung nichts zu ändern. So geht aus dem Zeitungsartikel (Letter from F._______ ... to G._______) lediglich hervor, dass nebst anderen Personen auch der Beschwerdeführer am erwähnten Ort nicht erschienen sei. Die beiden Schreiben der (...) wurden zu einem Zeitpunkt ([...] respektive [...]) verfasst, in welchem er eigenen Angaben zufolge noch gar nicht festgenommen worden war ([...]). Überdies stimmen die teilweise vagen Ausführungen in den erwähnten Bestätigungen nicht mit seinen Ausführungen überein. Da der Haftbefehl lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vorliegt, kann diesem Dokument - ungeachtet der Einwände zur Beschaffung desselben - keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Die dargelegten Modalitäten der Beschaffung dieses Haftbefehls sowie des "Avis de recherche" sind sodann als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, zumal es sich insbesondere bei letzterem Beweismittel um ein behördeninternes Dokument handelt. Aufgrund der Aktenlage ist in der Tat von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in K._______ zum besagten Zeitpunkt auszugehen, wobei daran die eingereichte Kopie eines Fotos, das ihn am (...) am Flughafen in J._______ zeige, sowie weitere pauschale Einwände nichts zu ändern vermögen. Auch die mit der Eingabe vom 22. Oktober 2014 eingereichten weiteren Beweismittel sind als nicht beweiserheblich zu qualifizieren, sind doch die Ausführungen im Schreiben der Lebenspartnerin M._______ vom (...) weder mit den Angaben im eingereichten Haftbefehl noch mit den in den medizinischen Unterlagen aufgeführten Daten in Übereinstimmung zu bringen. Zudem äussert sich das D._______ im Schreiben vom (...) zur geltend gemachten Verfolgung nur in relativ unbestimmter Weise. Schliesslich sind die vorgebrachten Gründe für die Nichteinreichung des verwendeten Reisepasses als stereotyp und diejenigen für den Verlust seiner Identitätsdokumente als blosse Schutzbehauptungen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Ereignisse zufolge widersprüchlicher, ohne zwingenden Grund verspätet vorgebrachter, unsubstanziierter und unlogischer Vorbringen als unglaubhaft und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel als nicht beweiskräftig beurteilte und sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Da seit der in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 dargelegten Beurteilung keine derartige Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, die im Ergebnis zu einer anderen Einschätzung führen müsste, kann vorweg - um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung (vgl. oben Ziffer 3.2.1) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2015 zur sichergestellten Identitätskarte aus, er habe sich nie im Besitz derselben befunden, zumal er diese zwar im Jahre (...) vom Polizeiinspektorat N._______ in G._______ habe ausstellen lassen, deren Entgegennahme jedoch in der Folge verweigert habe, da darauf sein Beruf nicht vermerkt gewesen beziehungsweise er als "ohne Beruf" bezeichnet worden sei. Diese Identitätskarte sei deshalb beim Polizeiinspektorat N._______ verblieben und er habe sich durch das Polizeiinspektorat O._______ eine andere Identitätskarte ausstellen lassen, welche er denn auch auf sich getragen und während der Flugreise nach J._______ verloren habe. Die jetzt eingereichte Identitätskarte habe er bei der Anhörung nie erwähnt, da er nicht sicher gewesen sei, ob sie überhaupt erhältlich gemacht werden könne. Er habe sie jetzt aber über seine ehemalige Lebenspartnerin, welche beim Polizeiinspektorat N._______ vorgesprochen habe, gegen eine Geldzahlung beschaffen können. Sodann würden die Angaben auf dieser Identitätskarte mit seinen Ausführungen in der Anhörung übereinstimmen. Diese Erklärungen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, zumal sie die in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 getroffene Einschätzung, wonach die von ihm geltend gemachten Gründe für die Nichteinreichung des verwendeten Reisepasses als stereotyp und diejenigen für den Verlust seiner Identitätsdokumente als blosse Schutzbehauptungen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien, nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. So wurde er nämlich im Rahmen der BzP einlässlich zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten und deren Beschaffbarkeit befragt, ohne dass er dabei auf die Existenz einer weiteren Identitätskarte in irgendeiner Form hingewiesen hätte (vgl. act. A4/11 S. 6), was ihm jedoch problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre und von ihm auch hätte erwartet werden dürfen. Offenbar war es ihm nun möglich, dieses Dokument aus seiner Heimat erhältlich zu machen. Im Übrigen muss er die fragliche Identitätskarte - wenn allenfalls auch nur kurz - in seinem Besitz gehabt haben, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre festzustellen, dass auf dieser keine respektive eine falsche Berufsbezeichnung vermerkt gewesen sei. Das weitere Vorbringen in der Stellungnahme, wonach die Angaben auf der jetzt eingereichten Identitätskarte mit seinen Aussagen in den Anhörungen übereinstimmten, muss - abgesehen von seinen Personalien - als unzutreffend erachtet werden, zumal sich auf diesem Dokument offensichtlich keine Inhalte befinden, die seine Asylvorbringen in irgendeiner Weise erhellen oder bestätigen könnten. Im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen in der nämlichen Stellungnahme gibt er an, auf dieser Identitätskarte sei die Berufsbezeichnung nicht korrekt und demzufolge nicht übereinstimmend mit seinen Aussagen erfasst worden. Ferner vermag die in der sichergestellten Briefpostsendung befindliche und angeblich von einem kamerunischen Anwalt und Notar verfasste, undatierte "Attestation in the matter of an attestation for A._______" für den Nachweis der geltend gemachten Verfolgungssituation keine Beweiskraft zu entfalten, da sich deren Inhalt - soweit es sich nicht ohnehin um eine bloss pauschale Darlegung seiner Tätigkeiten und der deswegen erlittenen behördlichen Nachteile handelt - mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Daten seiner Festnahmen nicht in Übereinstimmung bringen lässt, weshalb diesem Dokument blosser Gefälligkeitscharakter beizumessen ist. 3.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen, weshalb der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 5.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.2.3 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat mittels geeigneter medizinischer Massnahmen und entsprechender Betreuung wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme weiterhin benötigte medizinische Versorgung zu organisieren. 5.2.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2015 vor, ein Wegweisungsvollzug stelle einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK dar, zumal er seit (...) eine neue Lebenspartnerin habe, die in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme verfüge und am (...) die gemeinsame Tochter O._______ geboren habe. Seit der Geburt habe er sich um seine Tochter gekümmert. Seine jetzige Lebenspartnerin - bei welcher er mittlerweile wohne - sei wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge der Geburt dringend auf seine Unterstützung angewiesen und er habe bereits ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt. Zudem sei ein Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft im Gange. Es bestehe vorliegend eine intakte, tatsächlich und eheähnlich gelebte familiäre Beziehung sowie eine Schicksalsgemeinschaft. Auch Personen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt sei, könnten sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Ferner besitzt die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der Flüchtlingskonvention richtet, zum Vornherein bloss provisorischen Charakter und besteht nur solange, als der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 341 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24 E. 5.2). Vorliegend hält sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz auf, der wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, weshalb sie von vornherein über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Sodann liegt in casu auch keine Ausnahmesituation gemäss BGE 138 I 253 - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - vor, welche die Anwendung von Art. 8 EMRK ermöglichte, zumal sich in casu ein gänzlich anderer Sachverhalt als in den in der Stellungnahme zitierten Entscheiden des EGMR präsentiert. Die in der Schweiz wohnhafte Lebenspartnerin erhielt nämlich nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs im Jahre (...) und der Abweisung eines ersten Wiedererwägungsgesuch im (...) erst mit Entscheid des BFM vom (...) wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin eigenen Angaben zufolge erst seit (...) ein Paar, er weile erst seit (...) hauptsächlich bei ihr in I._______ und kehre jeweils nur kurz in seinen zugewiesenen Aufenthaltskanton zurück. Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Der in der Stellungnahme vom 7. April 2015 geltend gemachten Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe eine intakte, tatsächlich und eheähnlich gelebte familiäre Beziehung sowie eine Schicksalsgemeinschaft, kann vorliegend aufgrund der sehr kurzen Dauer dieses Zusammenlebens und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer bereits zuvor existierenden, gefestigten Beziehung, nicht beigepflichtet werden, weshalb nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden kann. So führte der Beschwerdeführer nämlich an, er und seine in der Schweiz wohnhafte Lebenspartnerin seien seit (...) ein Paar. Demgegenüber legte er jedoch während des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 unter anderem ein Schreiben der in Kamerun weilenden Lebenspartnerin M._______ vom (...) ins Recht, die sich darin - somit noch im Oktober 2014 - als seine Verlobte bezeichnete. Ferner will er eigenen Angaben zufolge erst seit (...) - offensichtlich im Zusammenhang mit der Geburt - regelmässig und dauerhaft bei der jetzigen Lebenspartnerin weilen. Sodann ist die vorgebrachte Vaterschaft im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht erwiesen, auch wenn - ohne diesbezüglich Belege einzureichen - angeblich ein entsprechendes Anerkennungsverfahren eingeleitet worden sein soll. Im Weiteren sind auch keine Bemühungen mit Blick auf eine allfällige Eheschliessung aus den Akten ersichtlich und entsprechende Heiratsabsichten des Beschwerdeführers werden denn auch nicht vorgebracht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin in der Schweiz zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war, dass aufgrund der rechtlichen Situation des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Aufenthaltsstaat nicht gesichert war und in einem solchen Fall eine Wegweisung von Familienmitgliedern nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4; Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011, 55597/09, §§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen), wobei solche besonderen Umstände vorliegend indessen nicht gegeben sind. In Anbetracht des erst seit kurzer Zeit bestehenden Zusammenlebens mit dem vermeintlichen Kindesvater und des Umstandes, dass die Mutter (weiterhin) die wichtigste Bezugsperson des Kindes sein dürfte, ist eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu vereinbaren. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 5.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2014 medizinische Unterlagen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gemäss diesen Unterlagen leide der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) an (Nennung von Krankheiten, bisheriger Therapie und Behandlungsprognose). Dazu ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung aufgrund der in Kamerun vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls konnte er sich dort bereits in den Jahren (...) bis (...) offenbar ohne nennenswerte Einschränkungen behandeln lassen, weshalb er bei einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten muss. Mit Blick auf die angeführte (Nennung Krankheit) könnte im Bedarfsfall die Vollzugsbehörde einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist überdies auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.3.3 Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, in Kamerun in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt er über (Nennung Ausbildung), berufliche Erfahrungen und in seiner Heimat an diversen Orten über ein weiterhin bestehendes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A4/11 S. 4 f.; A12/17 S. 5, 7 f.), auch wenn sich seine nächsten Familienangehörigen derzeit in L._______ aufhalten sollen, mit denen er in regelmässigem Kontakt stehe. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ihm die Wiederaufnahme einer Tätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz verunmöglichen sollten. Somit ist davon auszugehen, dass er in Würdigung sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden übernehmen kann. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). 5.3.4 Es steht somit fest, dass weder aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers noch dessen wirtschaftlicher Situation auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. November 2014 in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: