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D-515/2015

D-515/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-515/2015 Urteil vom 30. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Jahr 2013 verliess, dass er via C._______, D._______, E._______, F._______, Ungarn und G._______ in Richtung Schweiz gelangt sei, dass er in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2014 im Flughafen H._______ um Asyl nachsuchte, dass ihm gleichentags, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 31. Oktober 2014 und am 19. November 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er diesbezüglich erklärte, es habe kein Einzelzimmer gegeben, sodass Minderjährige und Erwachsene in einem Raum hätten übernachten müssen, dass er in dieser Unterkunft nachts keine Ruhe gefunden habe, weil er sich vor Misshandlungen gefürchtet habe, dass einem in Ungarn die Fingerabdrücke genommen würden und sich niemand für die Flüchtlinge interessiere, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligte, dass am 11. November 2014 zwecks Altersbestimmung eine Handknochenanalyse durchgeführt wurde, welche ein Skelettalter von 19 Jahren ergab (vgl. A21), dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. November 2014 das rechtliche Gehör zu diesem Ergebnis gewährte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2014 in F._______ im Zusammenhang mit der illegalen Einreise registriert worden war, dass Abklärungen des BFM bei den ungarischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2014 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM gestützt darauf am 17. Dezember 2014 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte (vgl. A31), dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen am 22. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten und angaben, der Beschwerdeführer habe am 12. Oktober 2014 in Ungarn in Begleitung seines angeblichen Vaters, I._______, geboren (...), um Asyl nachgesucht, dass sie im Weiteren mitteilten, das Übernahmeersuchen des BFM werde infolgedessen und aufgrund des Resultats der in der Schweiz durchgeführten Altersbestimmung gutgeheissen (vgl. A33), dass der Beschwerdeführer dem SEM am 5. Januar 2015 seine Tazkara einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2015 - eröffnet am 19. Januar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) anordnete und den Kanton J._______ mit deren Vollzug beauftragte, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gesuchseingabe angegeben, am (...) geboren zu sein, dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit am 11. November 2014 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt worden sei, welche ergeben habe, dass das Skelettwachstum des Beschwerdeführers abgeschlossen sei, was für seine Volljährigkeit spreche, dass hinsichtlich der eingereichten Tazkara festzuhalten sei, dass dem Dokument ein geringer Beweiswert zukomme, zumal es sich hierbei um ein Dokument handle, welches bekanntlich leicht zu fälschen sei und käuflich erworben werden könne, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, zumal er an verschiedenen Stellen widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter zu Protokoll gegeben habe, dass Abklärungen des SEM ausserdem ergeben hätten, er habe in Ungarn angegeben, am (...) geboren zu sein, dass er den Angaben der ungarischen Behörden zufolge in Ungarn eine andere Identität angegeben und sich mit einer volljährigen Begleitperson habe registrieren lassen, bei welcher es sich angeblich um seinen Vater gehandelt haben solle, dass die von den ungarischen Behörden übermittelten Angaben zu seinem angeblichen Vater nicht mit den Angaben übereinstimmten, welche er den Schweizer Behörden zu Protokoll gegeben habe, dass er anlässlich der summarischen Befragung beispielsweise angegeben habe, sein Vater sei bereits verstorben, als er sieben Jahre alt gewesen sei, dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass er die geltend gemachte Minderjährigkeit weder zweifelsfrei habe belegen noch glaubhaft machen können, weshalb sie angezweifelt werden müsse und er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet werde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass er am 8. September 2014 in F._______ illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, dass er im Rahmen der summarischen Befragung zudem angegeben habe, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen und somit bestätigt hätten, für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu sein, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung, er sei in Ungarn als minderjährige Person registriert worden, festzuhalten sei, dass Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die ungarischen Behörden die Erwägungen des SEM stützten und zum Schluss gekommen seien, die in Ungarn und der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit müsse angezweifelt werden, dass die ungarischen Behörden infolgedessen dem Übernahmeersuchen des BFM am 22. Dezember 2014 entsprochen hätten, dass es sodann den ungarischen Behörden obliege, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen, dass Dublin-Rückkehrer seit der Asylgesetzesrevision vom 1. Januar 2014 (Act CXCVIII of 2013) in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprüfung ihrer Asylgründe erhielten, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung von den zuständigen Asylbehörden befragt würde, ausser er verzichte auf ein erneutes Asylverfahren respektive würde sein Asylgesuch explizit zurückziehen, dass seine Überstellung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 22. Juni 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn bestünden, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, dass es keine Schule gegeben habe und die Unterkunft schlecht gewesen sei, dass er zusammen mit anderen Männern in einem Gang habe übernachten müssen, sodass er nicht habe schlafen können und Angst vor Misshandlungen gehabt habe, dass es keine Einzelzimmer gegeben habe und man sich nicht um ihn gekümmert habe, dass das SEM zu den in Ungarn vorherrschenden Aufnahmebedingungen festhielt, in Anbetracht der hohen Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013 hätten sich die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert, dass bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Komitees im Februar 2014 in den drei Haftzentren weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe hätten festgestellt werden können, dass bezüglich der nicht substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass ein tieferer Lebensstandard in Ungarn wohl im europäischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unterbringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreite, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, Ungarn würde dem Beschwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder er würde wegen der zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass gestützt auf die dem SEM vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Ungarn riskiere, völkerrechtswidrig in Haft gesetzt zu werden, dass es jedoch an ihm liege, sich gegenüber den ungarischen Behörden kooperativ zu verhalten, sodass er die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn nicht erfülle, dass das SEM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, seine wahre Identität anzugeben, sich den zuständigen Behörden stets zur Verfügung zu halten, nicht unterzutauchen, das Verfahren nicht zu behindern oder zu verzögern und alle Informationen anzugeben, die zur Prüfung seines Asylgesuches relevant seien, dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer ausserdem darüber informierte, dass er bei Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen riskiere, für maximal sechs Monate inhaftiert zu werden, dass er als asylsuchende Person in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld habe, dass den Akten entnommen werden könne, er sei jung, gesund und zudem durch verschiedene Länder gereist, dass es ihm unter diesen Bedingungen zuzumuten sei, bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht seinen Bedürfnissen entsprechen, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass Ungarn ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er sich vor Übergriffen durch Dritte fürchten oder sogar solche erleiden, dass im vorliegenden Fall kein Grund zur Annahme bestehe, dass er nach einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet sei, aufgrund der dortigen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des Staatssekretariats für Migration aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für sein Verfahren für zuständig zu erklären, dass eventualiter die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass als Beilagen die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2015 und die die Rechtsvertretung mandatierende Vollmacht vom 31. Dezember 2014 eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Januar 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie­rungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfol­gen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend­bar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts­akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur­den, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Ungarn am 17. Dezember 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2014 in Ungarn ein Asylgesuch einreichte, dass die ungarischen Behörden am 22. Dezember 2014 dem Übernahmeersuchen des BFM vom 17. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Original der eingereichten Tazkara stütze die Altersangabe des Beschwerdeführers und weise seine Minderjährigkeit nach, dass seine Aussagen mit den Angaben auf der Tazkara übereinstimmten, dass auch seine Aussagen zum Ausstellungsort der Tazkara zutreffend gewesen seien, da der von ihm angegebene Ort tatsächlich auf der Tazkara als Ausstellungsort genannt werde, dass auch seine übrigen Aussagen bei der Befragung zur Person als glaubhaft und in sich stimmig erscheinen würden, dass somit keine Anzeichen ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer das SEM über seine Identität beziehungsweise sein tatsächliches Alter getäuscht habe, dass er gegenüber der Rechtsvertretung bestätigt habe, dass er sich mit einem älteren Mann, den er auf der Flucht kennengelernt habe, habe registrieren lassen, dass er gehört habe, allein reisende asylsuchende Jugendliche würden in Ungarn inhaftiert, Familien würden jedoch besser behandelt und in spezielle Unterkünfte gebracht, dass er Angst gehabt habe, inhaftiert zu werden, weshalb sich jener Mann angeboten habe, sich gegenüber den ungarischen Behörden als sein Vater auszugeben, dass er selber daher einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den ungarischen Behörden somit um eine Notlüge handle, welche nun nicht dazu dienen dürfe, seine Angaben gegenüber dem SEM in Zweifel zu ziehen, dass sich aus dem bisher Gesagten ergebe, dass seine Aussagen zu seiner Identität und damit seine Minderjährigkeit als glaubhaft zu betrachten seien, dass der EuGH mit Urteil vom 6. Juni 2013 (im Fall C-648/11) entschieden habe, dass der Mitgliedstaat, in dem sich ein Minderjähriger befinde und ein Asylgesuch gestellt habe, für die Prüfung dieses Asylgesuchs zuständig sei, nicht derjenige Mitgliedstaat, in welchem er zuvor um Asyl nachgesucht habe, dass im vorliegenden Fall demnach die Schweiz beziehungsweise das SEM für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig sei, dass gemäss den Akten die Eurodac-Datenbank lediglich eine Meldung hinsichtlich des Beschwerdeführers enthalte, wobei es sich um dessen Erfassung am 8. September 2014 in F._______ handle, dass F._______ den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge der erste Dublin-Mitgliedstaat gewesen sei, in dem er sich aufgehalten habe, dass das SEM jedoch nicht die (...) Behörden um Übernahme ersucht habe, dass für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und daher nicht von vornherein die Schweiz für die Prüfung dessen Asylgesuchs zuständig sein sollte, darauf hinzuweisen sei, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, F._______ um Übernahme des Beschwerdeführers zu ersuchen, da dieser in F._______ zum ersten Mal ein Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten betreten habe, dass das SEM dies fälschlicherweise unterlassen habe, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in F._______ während dreier Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten habe, und auch davon auszugehen sei, die ungarischen Behörden seien zum Zeitpunkt der Gutheissung des Übernahmeersuchens nicht darüber informiert gewesen, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in F._______ daktyloskopiert worden sei, dass einerseits das SEM es unterlassen habe, dies den ungarischen Behörden mitzuteilen, und andererseits aufgrund der fehlenden Eurodac-Meldung aus Ungarn davon auszugehen sei, dass dort kein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vorgenommen worden sei, dass zum einen das SEM zu Unrecht nicht denjenigen Staat um Übernahme des Beschwerdeführers angefragt habe, der - falls von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde - aufgrund der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig wäre, dass zum anderen die Zustimmung der ungarischen Behörden zur Übernahme in Unkenntnis der früheren Erfassung in F._______ erfolgt sei, dass daher eventualiter die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen sei, dass die die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Ärztin zum Schluss gelangte, das Skelettalter liege bei einem Alter von 19 Jahren (vgl. A21), dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum ersichtlich sind, weshalb beim Beschwerdeführer von einem chronologischen Alter von 19 Jahren ausgegangen wird, dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren (...) Jahre und (...) Monate beträgt, dass somit in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens ernsthaft zu bezweifeln sind, dass er bei der Befragung zur Person als Geburtsdatum den (...) nannte (vgl. Befragungsprotokoll vom 31. Oktober 2014, A8 S. 3), hingegen den ungarischen Behörden angab, er sei am (...) geboren worden (vgl. A29), dass er im Weiteren in Ungarn unter einer anderen Identität (Nachname: [...]) auftrat und dort seine Begleitperson als seinen Vater (I._______) ausgab, obwohl er beim BFM erklärte, sein Vater L._______ sei gestorben, als er 7-jährig gewesen sei (vgl. A8 S. 3 und S. 6), dass unter diesen Umständen sein Vorbringen, bei den Aussagen gegenüber den ungarischen Behörden handle es sich um eine Notlüge, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass auch die eingereichte Tazkara und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) einer afghanischen Tazkara nur ein verminderter Beweiswert zukommt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass weder seine bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass auch die ungarischen Behörden Zugriff auf die Eurodac-Datenbank haben, weshalb davon auszugehen ist, ihnen sei die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers in F._______ bekannt gewesen, dass sie dem Übernahmeersuchen des BFM am 22. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A33), dass es vor diesem Hintergrund keinen Anlass gibt, die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zu bezweifeln, dass sich demnach weitere Abklärungen erübrigen und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid abgewiesen wird, dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen somit nicht näher einzugehen ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass Ungarn sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagierte und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln ankündigte beziehungsweise mit deren Umsetzung begann, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind, dass jüngere Entwicklungen in Ungarn indessen Anlass zu erneuter Kritik gaben, dass ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen führte, dass zudem am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft traten, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary]), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 - noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO - die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl.E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigte (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45), dass es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneinte, jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl.E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2), dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und auch nicht davon ausgegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei(E-2093/2012 E. 9 ff.), dass unter diesen Umständen die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Ungarn interessiere sich niemand für die Flüchtlinge, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass er gemäss den Akten bereits am 12. Oktober 2014 von der Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, Gebrauch machte (vgl. A33), dass auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der Beschwerdeführer zudem nicht konkret dargelegt hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass er im Übrigen bei der Polizei um Schutz ersuchen kann, sollte er sich in Ungarn von Drittpersonen bedroht fühlen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 26. Januar 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: