Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 300.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5148/2017 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat An der Aare, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2017 unter anderem angab, im Dorf B.______, Bezirk C.______, geboren zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 3, S. 7), dass er anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2017 - im Beisein seiner Vertrauensperson - davon abweichend geltend machte, in D._______ geboren und später nach B._______ gezogen zu sein (vgl. A19 S. 3), dass er in der Zwischenzeit erfahren habe, dass seine Familie nach seiner Ausreise wieder ins Quartier E.________ in D._______ gezogen sei (vgl. A19 S. 8), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, die Taliban hätten in B.______ seinen Vater mehrmals dazu aufgefordert, ihnen seine Söhne für den Heiligen Krieg zu übergeben, worauf sein Vater ihn zum Onkel mütterlicherseits gebracht habe, der für die Organisation der Reise verantwortlich gewesen sei (vgl. A19 S. 6), dass der Bruder F.________ des Beschwerdeführers, den er in der Türkei aus den Augen verloren gehabt habe, ihn in der Zwischenzeit telefonisch über seine Rückkehr nach Kabul unterrichtet habe (vgl. A19 S. 8), dass das SEM mit - am 15. August 2017 der Vertrauensperson des Beschwerdeführers eröffnetem - Entscheid vom 11. August 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit offensichtlich versehentlich auf den 23. März 2016 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 12. September 2017 aufgegebener Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 11. August 2017 Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er in formeller Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Fristansetzung zur Benennung einer Person im Hinblick auf die beantragte Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gutgeheissen und der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beantragten amtlichen Verbeiständung dazu aufgefordert wurde, bis zum 5. Oktober 2017 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, welcher beziehungsweise welche amtlich beigeordnet werden soll, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit dem im Rubrum aufgeführten Vertreter Kontakt aufnahm und dieser am 29. September 2017 seine Mandatsübernahme erklärte, dass der Vertreter mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet wurde, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2017, welche dem Beschwerdeführer am 16. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 einen schulpsychologischen Bericht vom 16. Oktober 2018 einreichte, worin die Einleitung einer Psychotherapie des Beschwerdeführers empfohlen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). dass der Beschwerdeführer unmündig ist, weshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1). dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund befürchteter Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgereist zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtete, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort Purak als auch zu den Druckversuchen durch die Taliban auffallend unbestimmt ausgefallen seien, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht mit anderen, ebenso betroffenen Jugendlichen über die Rekrutierungsversuche der Taliban ausgetauscht habe, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der BzP, wonach er in B.______ geboren sei und dort bis zur Ausreise gelebt habe, im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, in D.______ geboren und später nach B._______ gezogen zu sein, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei nähere Angaben zu B._______ habe machen können und offenbar einzelne örtliche Kenntnisse von D._______ habe (vgl. A19 S. 8), vermuten lasse, dass der Beschwerdeführer nie in B.______, sondern stets in D.______ gelebt habe, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass in der Beschwerde ohne nähere Begründung pauschal geltend gemacht wird, das SEM habe dem sehr jungen Alter des Beschwerdeführers keine Bedeutung beigemessen, dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, ist doch aus den Protokollen ersichtlich, dass die Befragungsweise sehr wohl dem Reifegrad und Bildungsstand des Beschwerdeführers angepasst wurde, der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage war, die einfachsten Fragen zu seinem Alltagsleben in B.________ zu beantworten, dass auch in Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers erwartet werden darf, dass dieser einzelne konkrete Eindrücke und Erlebnisse zu schildern vermag, dass somit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtet und dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen ( Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2), dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Ergebnis einer aktuellen Lagebeurteilung festhält, dass die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei und von dieser Einschätzung nur abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren (insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) vorlägen, aufgrund derer von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und dessen Aussageverhaltens zu Recht das Vorliegen besonderer begünstigender Umstände bei einer Rückkehr nach Kabul bejaht hat, dass mit dem SEM davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in D._______ gelebt hat, diese Frage indessen ohnehin nicht abschliessender Beurteilung bedarf, da die Familie des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben zurzeit in D.______ im Quartier E._______ in einem Haus lebt (vgl. A19 S. 8) und auch sein älterer Bruder H._______, mit dem er aus der Schweiz telefonischen Kontakt hat, wieder nach Kabul zurückgekehrt ist, dass im Weiteren neben der Kernfamilie in Kabul und in nächster Umgebung auch Onkel und Tanten leben, die teils die Reise des Beschwerdeführers finanziert haben, dass somit hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten ist, dass sich die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers im Heimatstaat und nicht in der Schweiz befinden, zumal sich der Beschwerdeführer noch nicht lange in der Schweiz aufhält, so dass die hiesige Integration als gering bezeichnet werden kann, dass hinsichtlich des schulpsychologischen Berichts vom 16. Oktober 2018, worin die Einleitung einer Psychotherapie des Beschwerdeführers empfohlen wird, auf die Behandelbarkeit psychischer Probleme auch in D.________ zu verweisen ist, weshalb keine Veranlassung besteht, einen ärztlichen Bericht einzufordern, dass allfällige psychische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug von den dafür zuständigen Personen in Absprache mit den behandelnden Ärzten auch medikamentös und mit einer geeigneten Vorbereitung der Ausreise behandelt werden können, weshalb sie kein Wegweisungshindernis darstellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungsvoraussetzungen somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Herr lic.iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat "An der Aare", 5000 Aarau, eingesetzt wurde, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass dem Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen in Berücksichtigung des geringen Arbeitsaufwands (Schreiben Mandatsübernahme, Einreichung schulpsychologischer Bericht) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 300.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: