Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5137/2018 Urteil vom 17. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2018 dem Beschwerdeführer eröffnete, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde, dass gleichentags ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen wurde, welcher ergab, dass die polnische Vertretung in C._______ (D._______) dem Beschwerdeführer ein vom (...) 2017 bis zum (...) 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte und der Beschwerdeführer am (...) 2018 in Luxemburg, am (...) 2018 in Deutschland und am (...) 2018 in Holland um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 zu seinen Personalien befragt wurde, dass das SEM gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke am 27. Juli 2018 die holländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die holländischen Behörden dieses Ersuchen am 3. August 2018 ablehnten mit der Begründung, dass die polnischen Behörden am 22. März 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt hätten, den Beschwerdeführer aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2018 summarisch befragt wurde (Dublin-Gespräch) und dabei zu Protokoll gab, dass er am (...) 2017 in Polen eingereist sei und dort eine fremdenfeindliche Situation erlebt habe, als er im Bus von zwei jungen Männern rassistisch beleidigt worden sei, dass es dort zudem auch Demonstrationen gegeben habe, an denen gegen Muslime gehetzt worden sei, weshalb er sich dort nicht sicher gefühlt habe und auch nicht dorthin zurückkehren wolle, dass das SEM am 24. August 2018 die polnischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass die polnischen Behörden diesem Ersuchen am 30. August 2018 zustimmten, dass am 3. September 2018 die angefochtene Verfügung im Entwurf (datiert vom 31. August 2018) dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Wesentlichen ausführte, er sei über den geplanten Entscheid sehr enttäuscht, da er sein Asylverfahren nicht in Polen habe durchlaufen wollen, zumal er dort auch kein Asylgesuch eingereicht habe, dass er in Polen rassistisch angegangen worden sei und die polnische Bevölkerung etwas gegen Muslime habe und keine Asylsuchenden aus Afrika oder muslimischen Ländern akzeptiere, dass zudem das Justizsystem in Polen nicht integer sei, so dass er dort keine Gerechtigkeit und keine Sicherheit erfahren werde, dass er - sollte das SEM an seinem Entscheid festhalten - dies akzeptieren müsse und bereit sei, mit Hilfe des SEM nach Polen zurückzukehren, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2018 (gleichentags eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen eine Rückkehr nach Polen ausgesprochen habe, es aber nicht Sache der betroffenen Person sei, den für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständige Staat selbst zu wählen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle anzumerken sei, dass Polen ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig gelte, dass der Beschwerdeführer sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, wenn er sich in Polen vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchte oder sogar solche erleide, dass Polen darüber hinaus auch über ein funktionierendes Justizsystem verfüge und der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte er sich durch polnische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden, dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich am 5. September 2018 ihr Mandat beendete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochten Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO für zuständig zu erachten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ferner im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte wiederholte und nochmals bestätigte, dass er in Polen nie ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die beigelegten Berichterstattungen die aktuelle politische Lage, welche sich zunehmend radikalisiere und sich gegen ausländische Personen richte, beleuchten würden, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe einen Lebenslauf einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher substanziierte und den Akten diesbezüglich auch keine Hinweise zu entnehmen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass die polnischen Behörden am 30. August 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ihre Zuständigkeit erklärten (vgl. act. A24), obwohl der Beschwerdeführer in Polen bisher nicht um Asyl nachsuchte, dass diese Zustimmungserklärung indessen nicht schädlich ist, da sich die Zuständigkeit Polens auch aus anderen Gründen ergibt, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, in der Regel für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer über ein vom (...) 2017 bis zum (...) 2018 gültiges Schengen-Visum verfügte, das von der polnischen Vertretung in C._______ (D._______) ausgestellt wurde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist und dies vom Beschwerdeführer im Kern auch nicht bestritten wurde, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, wonach sich seine Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten würden, dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die aktuelle Situation der Asylsuchenden in Polen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass der pauschale Hinweis, wonach sich die Lage für Asylsuchende und insbesondere für Angehörige der muslimischen Glaubensrichtung in Polen schwierig gestalte, nicht geeignet ist, konkret darzulegen, dass Polen dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass sodann das bedauerliche Ereignis im Bus von Dritten ausging und - sollte es zukünftig wieder zu einem ähnlichen Übergriff kommen - die polnischen Polizeibehörden zu verständigen sind, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: