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D-512/2018

D-512/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ (C._______) - suchte am 4. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der BzP vom 10. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der einlässlichen Anhörung vom 20. Juli 2015 in Bern-Wabern machte er im Wesentlichen geltend, dass er im Iran zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft konvertiert sei. Weil er über die nötigen Informatikmittel verfügt habe, sei er bald zum (...) seiner Kirchgemeinde ernannt worden. Am 13. Januar 2015 seien anlässlich einer christlichen Veranstaltung seiner Gemeinde unversehens Beamte des (...) aufgetaucht. Während viele seiner Glaubensbrüder verhaftet worden seien, sei ihm die Flucht gelungen. Noch am selben Abend habe er von seiner Mutter am Telefon erfahren, dass Beamte des (...) in seinem Wohnhaus eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten und seine Informatikmittel und eine Bibel konfisziert hätten. Tags darauf habe er von seiner Familie erfahren, dass er seitens der Justiz per Haftbefehl gesucht werde, worauf er sich zur Ausreise entschlossen und zehn Tage später den Iran mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. B. Mit am 28. Dezember 2017 zugestellter Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C.Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung "mit ausgewogener Glaubhaftigkeitsanalyse" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl oder "wenigstens" die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde vom 17. Januar 2016, ein undatiertes Bestätigungsschreiben von Pastor D._______ und ein Bestätigungsschreiben von Pastor E._______ vom 11. Januar 2018 zu den Akten. Zudem lag der Beschwerde eine Asylfürsorgebestätigung vom 19. Januar 2018 bei. D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf den vorliegenden Fall nicht korrekt angewandt (vgl. Beschwerde, S. 8), erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Ausreise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss des Asyls führen.

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe zwischen BzP und Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP vom 10. Februar 2015 zu Protokoll gegeben, er sei vor zirka zehn Monaten zum Christentum konvertiert, wogegen er an der Bundesanhörung vorbrachte, seine Konversion sei am 21. Oktober 2014 erfolgt. An der BzP habe er betreffend seine versuchte Festnahme zudem vorgebracht, dass unversehens sechs Beamte am Ort der christlichen Veranstaltung aufgetaucht seien, wogegen er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie viele Beamte es gewesen seien. Auch betreffend die geltend gemachte missionarische Tätigkeit habe er sich widersprochen und anlässlich der BzP ausgeführt, dass er ein paar Freunde gebeten habe, sich einen christlichen Film anzuschauen, wogegen er an der Bundesanhörung vorgebracht habe, dass er nur eine Person aus seinem Umfeld vom christlichen Glauben habe überzeugen wollen, den christlichen Film aber sonst niemandem gezeigt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche auch, dass er nichts über den Verbleib seiner Glaubensbrüder S. und A. wisse. Der lediglich als Kopie eingereichte Haftbefehl habe von vornherein nur einen geringen Beweiswert. Sodann seien den Akten und den eingereichten Beweismitteln auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass den Aussagen an der BzP praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, weil die BzP nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Er habe anlässlich der Anhörung auch mehrmals darauf hingewiesen, dass man ihn an der BzP angewiesen habe, sich kurz zu fassen. Zu den verschiedenen Vorhaltungen des SEM gelte es folgendes festzuhalten: Dass er den Zeitpunkt seiner Konversion an der BzP und der Anhörung widersprüchlich und mithin unglaubhaft geschildert habe, sei aktenwidrig. In der vom SEM diesbezüglich referenzierten Frage 9 der Anhörung habe er gar kein Datum erwähnt. Der SEM-Mitarbeiter habe wohl das Protokoll nicht genau gelesen, ohnehin falle auf, dass die angefochtene Verfügung von einer Person erlassen worden sei, welche die Anhörung nicht selber durchgeführt habe. Dass er betreffend die Anzahl Beamte, die am Ort der christlichen Veranstaltung unversehens aufgetaucht seien und viele seiner Glaubensbrüder verhaftet hätten, anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht habe, sei damit zu erklären, dass er sich an der BzP zu einer Schätzung habe hinreissen lassen, weil ihn der SEM-Befrager aufgefordert habe, sich kurz zu fassen. An der Anhörung habe er seine Angabe zur Anzahl Beamte dann aber präzisiert. Dass er an der BzP zu Protokoll gegeben habe, im Rahmen der christlichen Mission ein paar Freunde gebeten zu haben, sich einen christlichen Film anzusehen, anlässlich der Anhörung dann aber gesagt habe, niemandem einen solchen christlichen Film gezeigt zu haben, sei auf die missverständliche Formulierung der Frage 120 der Anhörung zurückzuführen. Diese habe er dahingehend verstanden, ob er jemandem seiner Verwandten je einen christlichen Film gezeigt habe, was er nicht getan habe, weshalb ihm seine diesbezüglichen Schilderungen nicht als Widerspruch angelastet werden könnten. Auch lasse ihn entgegen den Schlussfolgerungen des SEM das Schicksal seiner Glaubensbrüder S. und A. mitnichten unberührt. Er habe aber durch niemanden den Kontakt zu diesen herstellen können. Insgesamt gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise hervor, dass seine Schilderungen in der fast acht Stunden dauernden Anhörung viele Realkennzeichen aufwiesen. Die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz sei mithin sehr unausgewogen ausgefallen, womit sie ihren Untersuchungsgrundsatz verletze. Nicht in Abrede gestellt werde hingegen, dass der Haftbefehl auch weiterhin lediglich als Kopie vorliege. Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein in Kopie eingereichter Haftbefehl für sich allein nicht zur Asylgewährung führen könne. Ohne weitergehende Abklärungen betreffend die Echtheit des Dokuments, könne die Vorinstanz diesem Dokument aber nicht einfach den Beweiswert absprechen, vielmehr müsse dieser unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gewürdigt werden. Sodann weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe abermals darauf hin, dass er sich in der Schweiz habe taufen lassen und regelmässig an (...) Veranstaltungen teilnehme. Es sei hinlänglich bekannt, dass christliche Minderheiten im Iran diskriminiert würden. Diese gelte im Besonderen für Konvertiten wie ihn. Da ihm dadurch eine Verfolgung durch die iranischen Behörden drohe, würden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.

E. 6.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Seine Konvertierung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft bereits im Iran ist anzuzweifeln, zumal er über seine Motivation und die Glaubensinhalte wenig Konkretes sagen konnte, wenn man bedenkt, dass er deswegen angeblich Verfolgung in Kauf nimmt, er missioniert haben will und seine Familie deswegen mit ihm gebrochen habe. An diesem Befund ändert der Umstand nichts, dass sein in der Beschwerde erhobener Einwand gegen die Würdigung seiner Aussagen zur geltend gemachten Konversion durch die Vorinstanz teilweise begründet ist. So trifft es zu, dass er unter Frage 9 der Anhörung (vgl. SEM-Akte A15/26) kein Konversionsdatum genannt hat. Allerdings kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er unter Frage 68 der Anhörung den «21. Oktober 2014» als Tag seiner Konversion dann explizit erwähnt. Die von der Vorinstanz im Ergebnis korrekt festgestellten Ungereimtheiten in seinen Datumsangaben untermauern somit die Zweifel an seiner geltend gemachten Konversion zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft bereits im Iran. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Folgeprobleme, namentlich die versuchte Verhaftung von ihm durch (...) und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn, bereits als eingeschränkt zu betrachten. Der Beschwerdeeinwand, seine unterschiedlichen Schilderungen betreffend die Anzahl Freunde, die er durch seine angebliche missionarische Tätigkeit zu beeinflussen versucht habe, seien mit der missverständlich formulierten Frage 120 der Anhörung zu erklären, überzeugt nicht. Anlässlich der BzP hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er ein «paar Freunde» gebeten habe, sich einen christlichen Film anzuschauen (vgl. SEM-Akte A7/13, Ziff. 7.01). Ausdrücklich nach seiner missionarischen Tätigkeit in seinem Freundeskreis gefragt, führte er unter Frage 120 der Anhörung aus, «Einziger sei dieser Freund». den er zu beeinflussen versucht habe (vgl. SEM-Akte A15/26, F120). Auch dass es sich bei seiner Aussage an der BzP, es seien sechs Beamte gewesen, die anlässlich einer christlichen Veranstaltung unversehens aufgetaucht seien, lediglich um eine Schätzung gehandelt habe, ist anzuzweifeln. Seine dortigen genauen Angaben über die Anzahl Beamte divergieren jedenfalls von den diesbezüglich uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung (vgl. SEM-Akte A15/26, F126/131), weshalb der Vorhalt unterschiedlicher Darstellung dieser Angaben durch die Vorinstanz nicht als missbräuchlich zu erachten ist, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert. Der Beschwerdeeinwand, die Vorinstanz habe sich zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen auf unwesentliche kleine Differenzen in seinen Aussagen bezogen und diese aufgebauscht, ohne eine ausgewogene Glaubhaftigkeitsanalyse vorzunehmen, erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer kaum etwas unternommen hat, um mehr über den Verbleib seiner Glaubensbrüder S. und A. herauszufinden. Auch wenn der direkte Kontakt - wie in der Beschwerde behauptet - zu seinen Glaubensbrüdern S. und A. nicht möglich gewesen sein sollte, wäre angesichts der geltend gemachten Verfolgung zu erwarten gewesen, dass er mehr Bemühungen angestellt hätte, etwas über deren Verbleib herauszufinden, zumal die vorgebrachte versuchte Festnahme das zentrale Element in seinen Vorbringen darstellt. Das offenbare Desinteresse am Schicksal seiner Glaubensbrüder S. und A. erweckt hingegen vielmehr den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Was schliesslich den weiterhin lediglich als Kopie vorliegenden Haftbefehl betrifft, so stellt der Beschwerdeführer selber dessen Beweiswert in Frage und räumt zu Recht ein, dass dieser «alleine nicht zur Gewährung von Asyl führen wird» (vgl. Beschwerde, S. 7). Das Argument, der Haftbefehl gewinne an Beweiskraft durch den Umstand, dass man ihn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände würdige, vermag, mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, durch seine Konversion und das «(...)» (vgl. Beschwerde, S. 8) in der Schweiz einer Verfolgung im Iran ausgesetzt zu sein, subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diesbezüglich ist betreffend die Situation im Iran festzuhalten, dass nach ständiger Praxis im Falle eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 und in neuerer Rechtsprechung Urteil des BVGer D-5214/2015 vom 4. Januar 2017 E. 5.1). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. Vorliegend wird - mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C vorstehend) - nicht in Frage gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz hat taufen lassen und sich an (...) beteiligt hat. Nach den vorstehenden Erwägungen besteht allerdings kein Grund zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement im Rahmen seiner (...) könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner (...) keine bestimmte Funktion innehat und nach Bedarf lediglich beim (...)n und (...) mithilft (vgl. SEM-Akte A15/26, F200). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit Berufsausbildung als (...) über Arbeitserfahrung vor Ort und mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Die Vorinstanz ging mithin zutreffend von einem intakten familiären Beziehungsnetz im Iran aus, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands - trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-512/2018 Urteil vom 23. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ (C._______) - suchte am 4. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der BzP vom 10. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der einlässlichen Anhörung vom 20. Juli 2015 in Bern-Wabern machte er im Wesentlichen geltend, dass er im Iran zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft konvertiert sei. Weil er über die nötigen Informatikmittel verfügt habe, sei er bald zum (...) seiner Kirchgemeinde ernannt worden. Am 13. Januar 2015 seien anlässlich einer christlichen Veranstaltung seiner Gemeinde unversehens Beamte des (...) aufgetaucht. Während viele seiner Glaubensbrüder verhaftet worden seien, sei ihm die Flucht gelungen. Noch am selben Abend habe er von seiner Mutter am Telefon erfahren, dass Beamte des (...) in seinem Wohnhaus eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten und seine Informatikmittel und eine Bibel konfisziert hätten. Tags darauf habe er von seiner Familie erfahren, dass er seitens der Justiz per Haftbefehl gesucht werde, worauf er sich zur Ausreise entschlossen und zehn Tage später den Iran mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. B. Mit am 28. Dezember 2017 zugestellter Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C.Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung "mit ausgewogener Glaubhaftigkeitsanalyse" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl oder "wenigstens" die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde vom 17. Januar 2016, ein undatiertes Bestätigungsschreiben von Pastor D._______ und ein Bestätigungsschreiben von Pastor E._______ vom 11. Januar 2018 zu den Akten. Zudem lag der Beschwerde eine Asylfürsorgebestätigung vom 19. Januar 2018 bei. D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf den vorliegenden Fall nicht korrekt angewandt (vgl. Beschwerde, S. 8), erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Ausreise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss des Asyls führen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe zwischen BzP und Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP vom 10. Februar 2015 zu Protokoll gegeben, er sei vor zirka zehn Monaten zum Christentum konvertiert, wogegen er an der Bundesanhörung vorbrachte, seine Konversion sei am 21. Oktober 2014 erfolgt. An der BzP habe er betreffend seine versuchte Festnahme zudem vorgebracht, dass unversehens sechs Beamte am Ort der christlichen Veranstaltung aufgetaucht seien, wogegen er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie viele Beamte es gewesen seien. Auch betreffend die geltend gemachte missionarische Tätigkeit habe er sich widersprochen und anlässlich der BzP ausgeführt, dass er ein paar Freunde gebeten habe, sich einen christlichen Film anzuschauen, wogegen er an der Bundesanhörung vorgebracht habe, dass er nur eine Person aus seinem Umfeld vom christlichen Glauben habe überzeugen wollen, den christlichen Film aber sonst niemandem gezeigt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche auch, dass er nichts über den Verbleib seiner Glaubensbrüder S. und A. wisse. Der lediglich als Kopie eingereichte Haftbefehl habe von vornherein nur einen geringen Beweiswert. Sodann seien den Akten und den eingereichten Beweismitteln auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass den Aussagen an der BzP praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, weil die BzP nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Er habe anlässlich der Anhörung auch mehrmals darauf hingewiesen, dass man ihn an der BzP angewiesen habe, sich kurz zu fassen. Zu den verschiedenen Vorhaltungen des SEM gelte es folgendes festzuhalten: Dass er den Zeitpunkt seiner Konversion an der BzP und der Anhörung widersprüchlich und mithin unglaubhaft geschildert habe, sei aktenwidrig. In der vom SEM diesbezüglich referenzierten Frage 9 der Anhörung habe er gar kein Datum erwähnt. Der SEM-Mitarbeiter habe wohl das Protokoll nicht genau gelesen, ohnehin falle auf, dass die angefochtene Verfügung von einer Person erlassen worden sei, welche die Anhörung nicht selber durchgeführt habe. Dass er betreffend die Anzahl Beamte, die am Ort der christlichen Veranstaltung unversehens aufgetaucht seien und viele seiner Glaubensbrüder verhaftet hätten, anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht habe, sei damit zu erklären, dass er sich an der BzP zu einer Schätzung habe hinreissen lassen, weil ihn der SEM-Befrager aufgefordert habe, sich kurz zu fassen. An der Anhörung habe er seine Angabe zur Anzahl Beamte dann aber präzisiert. Dass er an der BzP zu Protokoll gegeben habe, im Rahmen der christlichen Mission ein paar Freunde gebeten zu haben, sich einen christlichen Film anzusehen, anlässlich der Anhörung dann aber gesagt habe, niemandem einen solchen christlichen Film gezeigt zu haben, sei auf die missverständliche Formulierung der Frage 120 der Anhörung zurückzuführen. Diese habe er dahingehend verstanden, ob er jemandem seiner Verwandten je einen christlichen Film gezeigt habe, was er nicht getan habe, weshalb ihm seine diesbezüglichen Schilderungen nicht als Widerspruch angelastet werden könnten. Auch lasse ihn entgegen den Schlussfolgerungen des SEM das Schicksal seiner Glaubensbrüder S. und A. mitnichten unberührt. Er habe aber durch niemanden den Kontakt zu diesen herstellen können. Insgesamt gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise hervor, dass seine Schilderungen in der fast acht Stunden dauernden Anhörung viele Realkennzeichen aufwiesen. Die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz sei mithin sehr unausgewogen ausgefallen, womit sie ihren Untersuchungsgrundsatz verletze. Nicht in Abrede gestellt werde hingegen, dass der Haftbefehl auch weiterhin lediglich als Kopie vorliege. Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein in Kopie eingereichter Haftbefehl für sich allein nicht zur Asylgewährung führen könne. Ohne weitergehende Abklärungen betreffend die Echtheit des Dokuments, könne die Vorinstanz diesem Dokument aber nicht einfach den Beweiswert absprechen, vielmehr müsse dieser unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gewürdigt werden. Sodann weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe abermals darauf hin, dass er sich in der Schweiz habe taufen lassen und regelmässig an (...) Veranstaltungen teilnehme. Es sei hinlänglich bekannt, dass christliche Minderheiten im Iran diskriminiert würden. Diese gelte im Besonderen für Konvertiten wie ihn. Da ihm dadurch eine Verfolgung durch die iranischen Behörden drohe, würden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 6.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Seine Konvertierung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft bereits im Iran ist anzuzweifeln, zumal er über seine Motivation und die Glaubensinhalte wenig Konkretes sagen konnte, wenn man bedenkt, dass er deswegen angeblich Verfolgung in Kauf nimmt, er missioniert haben will und seine Familie deswegen mit ihm gebrochen habe. An diesem Befund ändert der Umstand nichts, dass sein in der Beschwerde erhobener Einwand gegen die Würdigung seiner Aussagen zur geltend gemachten Konversion durch die Vorinstanz teilweise begründet ist. So trifft es zu, dass er unter Frage 9 der Anhörung (vgl. SEM-Akte A15/26) kein Konversionsdatum genannt hat. Allerdings kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er unter Frage 68 der Anhörung den «21. Oktober 2014» als Tag seiner Konversion dann explizit erwähnt. Die von der Vorinstanz im Ergebnis korrekt festgestellten Ungereimtheiten in seinen Datumsangaben untermauern somit die Zweifel an seiner geltend gemachten Konversion zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft bereits im Iran. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Folgeprobleme, namentlich die versuchte Verhaftung von ihm durch (...) und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn, bereits als eingeschränkt zu betrachten. Der Beschwerdeeinwand, seine unterschiedlichen Schilderungen betreffend die Anzahl Freunde, die er durch seine angebliche missionarische Tätigkeit zu beeinflussen versucht habe, seien mit der missverständlich formulierten Frage 120 der Anhörung zu erklären, überzeugt nicht. Anlässlich der BzP hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er ein «paar Freunde» gebeten habe, sich einen christlichen Film anzuschauen (vgl. SEM-Akte A7/13, Ziff. 7.01). Ausdrücklich nach seiner missionarischen Tätigkeit in seinem Freundeskreis gefragt, führte er unter Frage 120 der Anhörung aus, «Einziger sei dieser Freund». den er zu beeinflussen versucht habe (vgl. SEM-Akte A15/26, F120). Auch dass es sich bei seiner Aussage an der BzP, es seien sechs Beamte gewesen, die anlässlich einer christlichen Veranstaltung unversehens aufgetaucht seien, lediglich um eine Schätzung gehandelt habe, ist anzuzweifeln. Seine dortigen genauen Angaben über die Anzahl Beamte divergieren jedenfalls von den diesbezüglich uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung (vgl. SEM-Akte A15/26, F126/131), weshalb der Vorhalt unterschiedlicher Darstellung dieser Angaben durch die Vorinstanz nicht als missbräuchlich zu erachten ist, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert. Der Beschwerdeeinwand, die Vorinstanz habe sich zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen auf unwesentliche kleine Differenzen in seinen Aussagen bezogen und diese aufgebauscht, ohne eine ausgewogene Glaubhaftigkeitsanalyse vorzunehmen, erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer kaum etwas unternommen hat, um mehr über den Verbleib seiner Glaubensbrüder S. und A. herauszufinden. Auch wenn der direkte Kontakt - wie in der Beschwerde behauptet - zu seinen Glaubensbrüdern S. und A. nicht möglich gewesen sein sollte, wäre angesichts der geltend gemachten Verfolgung zu erwarten gewesen, dass er mehr Bemühungen angestellt hätte, etwas über deren Verbleib herauszufinden, zumal die vorgebrachte versuchte Festnahme das zentrale Element in seinen Vorbringen darstellt. Das offenbare Desinteresse am Schicksal seiner Glaubensbrüder S. und A. erweckt hingegen vielmehr den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Was schliesslich den weiterhin lediglich als Kopie vorliegenden Haftbefehl betrifft, so stellt der Beschwerdeführer selber dessen Beweiswert in Frage und räumt zu Recht ein, dass dieser «alleine nicht zur Gewährung von Asyl führen wird» (vgl. Beschwerde, S. 7). Das Argument, der Haftbefehl gewinne an Beweiskraft durch den Umstand, dass man ihn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände würdige, vermag, mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, durch seine Konversion und das «(...)» (vgl. Beschwerde, S. 8) in der Schweiz einer Verfolgung im Iran ausgesetzt zu sein, subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diesbezüglich ist betreffend die Situation im Iran festzuhalten, dass nach ständiger Praxis im Falle eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 und in neuerer Rechtsprechung Urteil des BVGer D-5214/2015 vom 4. Januar 2017 E. 5.1). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. Vorliegend wird - mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C vorstehend) - nicht in Frage gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz hat taufen lassen und sich an (...) beteiligt hat. Nach den vorstehenden Erwägungen besteht allerdings kein Grund zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement im Rahmen seiner (...) könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner (...) keine bestimmte Funktion innehat und nach Bedarf lediglich beim (...)n und (...) mithilft (vgl. SEM-Akte A15/26, F200). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit Berufsausbildung als (...) über Arbeitserfahrung vor Ort und mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Die Vorinstanz ging mithin zutreffend von einem intakten familiären Beziehungsnetz im Iran aus, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands - trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: