Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-512/2013 Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...] , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, erstmals am 14. Mai 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr BFM) dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2002 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2007 ein erneutes Asylgesuch stellte, dass er durch das BFM am 3. April 2007 summarisch zu den Gründen seines zweiten Asylgesuchs befragt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde, dass er durch das Bundesamt am 12. Dezember 2012 eingehend zu den Gründen seines zweiten Asylgesuchs angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf das Asylgesuch vom 26. März 2007 nicht eintrat und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], dass es - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird, dass sich im vorliegenden Fall die Frage stellt, ob das BFM zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist, dass gemäss dieser Bestimmung auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, 2005 Nr. 2), wobei für die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung der Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG massgeblich ist, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und zum Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 12. Dezember 2012 im Wesentlichen angab, er habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sowohl für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als auch für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) Transportdienste geleistet und sei Ende des Jahres 1999 durch die sri-lankische Armee verhaftet und während eines halben Jahres gefangen gehalten worden, wobei er gefoltert worden sei, dass er anschliessend einer Meldepflicht unterworfen gewesen sei, dass er ausserdem wegen seiner Zusammenarbeit mit der EPDP auch mit den LTTE Probleme gehabt habe und befürchte, bei einer Rückkehr deswegen erneut in Schwierigkeiten zu geraten, dass er zum heutigen Zeitpunkt ausserdem befürchte, in seiner Herkunftsregion mit Angehörigen der muslimischen Bevölkerungsgruppe Probleme zu bekommen, da er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka auf Anweisung der LTTE bei der Vertreibung von Muslimen mitgewirkt habe, dass er zudem fürchte, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion wegen seiner Zusammenarbeit mit den LTTE erneut durch die Armee verhaftet zu werden und mit der EPDP in Konflikt zu geraten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung verschiedene Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich dessen Asylgründe aufzählte, dass sich das Bundesamt im Übrigen darauf beschränkte festzuhalten, es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM dabei ausschliesslich wiedergab, womit der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2002 begründet hatte, dass es hingegen unerwähnt liess, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und möglicherweise auch durch die paramilitärische Organisation EPDP befürchtet, dass das BFM zudem auch nicht darauf einging, ob und inwiefern sich die seit dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Mai 2009 eingetretenen Veränderungen der Sicherheitslage auf die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers auswirken, dass das Bundesamt somit, indem es ausschliesslich auf die Gründe der ursprünglichen Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka einging, die unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfenden sachverhaltsmässigen und rechtlichen Fragen verfehlt hat, dass ausserdem festzustellen ist, dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2007 datiert und das BFM seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten diesbezüglichen Entscheid am 18. Januar 2013 fällte, dass eine derart lange Verfahrensdauer von fast sechs Jahren den Schluss nahelegt, dass das BFM aufgrund der neuen Vorbringen zunächst davon ausging, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht erfüllt waren, dass das Vorgehen der Vorinstanz, nach fast sechs Jahren dennoch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen, als widersprüchliches Verhalten zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass die Sache ausserdem zu neuer Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen ist, das dabei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2007 einzutreten und dieses materiell zu prüfen haben wird, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs rügt, dass dabei unter anderem geltend gemacht wird, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei keine Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens gegeben worden, obwohl sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die damals gemachten Vorbringen beziehe, dass weiter unter anderem vorgebracht wird, die Unterschriften beziehungsweise Funktionsbezeichnungen in der angefochtenen Verfügung seien nicht rechtskonform, dass diese Rügen nicht von vornherein als unbegründet zu bezeichnen sind, dass das BFM insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die in der angefochtenen Verfügung verwendete Bezeichnung "Chef" keinerlei Rückschlüsse auf die Funktion des betreffenden Mitarbeiters zulässt, dass es sich indessen angesichts des Ergebnisses des vorliegenden Verfahrens erübrigt, auf die genannten Rügen näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass mit der Beschwerdeschrift beantragt wird, es sei dem Rechtsvertreter vor einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Vergangenheit mehrfach darauf aufmerksam gemacht hat, dass Kostennoten unaufgefordert und rechtzeitig einzureichen sind, dass der genannte Prozessantrag folglich abzuweisen ist, dass im Übrigen auf die Nachforderung einer Kostennote auch insofern verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), als im vorliegenden Verfahren der Aufwand der Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann, soweit dieser für die Gutheissung der Beschwerde notwendig erscheint, dass somit gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: