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D-5127/2009

D-5127/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5127/2009 {T 0/2} Urteil vom 26. August 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren V._______, alias B._______, geboren W._______, C._______, geboren X._______, alias C._______, geboren Y._______, alias C._______, geboren Z._______, K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer (...) Ethnie eigenen Angaben zufolge im U._______ aus dem Heimatstaat ausreisten und über ihnen unbekannte Länder am 27. Juli 2003 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 7. August 2003 in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 11. und 13. August 2003 summarisch befragt und am 30. September 2003 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machten, ihre Identität laute B._______, geboren W._______ (Beschwerdeführer), und C._______, geboren S._______ (Beschwerdeführerin), K._______, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt und bis zu seiner Ausreise in L._______ gelebt, sich seit Ende (...) für ein unabhängiges L._______ eingesetzt und dabei Flugblätter von D._______ nach E._______ gebracht habe, dass er, nachdem ihn die Behörden von K._______ seit längerer Zeit erfolglos gesucht gehabt hätten, von diesen im Jahre T._______ auf offener Strasse verhaftet und während (...) im Gefängnis festgehalten worden sei, dass er sich nach seiner Freilassung noch intensiver für den Freiheitskampf eingesetzt habe, worauf er von den Behörden von K._______ erneut gesucht worden sei, weshalb er K._______ schliesslich im U._______ zusammen mit seiner Ehefrau respektive der Beschwerdeführerin verlassen habe, dass die angeblich aus F._______ stammende Beschwerdeführerin als Waisenkind nach G._______ gekommen sei und dort als Dienstmädchen gearbeitet habe, dass sie später ihren Ehemann respektive den Beschwerdeführer kennengelernt und geheiratet habe, dass sie persönlich mit den Behörden von K._______ keine Probleme gehabt habe, jedoch von den Schwierigkeiten ihres Mannes tangiert worden sei, indem die Behörden von K._______ öfters bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien und nach ihrem Mann gesucht hätten, dass sie zusammen mit ihrem Mann die Flucht ergriffen habe, da dessen Leben in Gefahr gewesen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass sich aufgrund eines Fotovergleichs von Visumsunterlagen der Schweizer Vertretung in N._______ herausstellte, dass den Beschwerdeführern im U._______ in N._______ unter der Identität A._______, geboren V._______ in H._______/J._______ beziehungsweise C._______, geboren X._______ in I._______/J._______, Visa für eine Besuchsreise in die Schweiz ausgestellt wurden, wobei die Beschwerdeführer in J._______ ausgestellte "Identity Certificates" (IC) mit den obigen Identitätsangaben vorwiesen, dass das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 7. August 2003 mit Verfügung vom 24. November 2003 gestützt auf den damaligen Art. 52 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach J._______ anordnete, jedoch gleichzeitig einen Vollzug der Wegweisung nach K._______ ausschloss, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Dezember 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfochten, dass mit der Revision des Asylgesetzes (AS 2006 4745, 2007 5573) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 AsylG aufgehoben wurde, dass die Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) in Anbetracht dieser Sachlage mit neuer Verfügung vom 1. April 2008 ihren Entscheid vom 24. November 2003 aufhob und das Asylverfahren der Beschwerdeführer wieder aufnahm, weil Art. 52 Abs. 1 aAsylG, auf den sich der angefochtene Asylentscheid stützte, durch Ziff. I der Übergangsbestimmungen zum Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung per 1. Januar 2008 aufgehoben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. April 2008 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass das BFM am 18. November 2008 über die Schweizer Vertretung in N._______ Abklärungen vor Ort durchführen liess, dass das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 2. Februar 2009 beim BFM am 6. Februar 2009 einging, dass mit Schreiben vom 18. Februar 2009 das BFM seine Anfrage an die Botschaft vom 18. November 2008 sowie das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 2. Februar 2009 den Beschwerdeführern - unter Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen - zur Kenntnis brachte und ihnen Gelegenheit einräumte, bis zum 28. Februar 2009 eine Stellungnahme einzureichen, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2009 ihre Stellungnahme einreichten dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 - eröffnet am 10. August 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Botschaftsabklärung habe die Identität der Beschwerdeführerin bestätigt, deren Geburtsdatum laute demnach X._______, deren IC sei echt und sie verfüge in J._______ über ein "Residential Permit", dass es sich weiter beim Beschwerdeführer um A._______, geboren V._______ in H._______/J._______, handle, welcher ebenfalls über ein "Residential Permit" und ein rechtmässig ausgestelltes IC verfüge, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument aus K._______ (angeblicher Ausweis als ständiger Einwohner von K._______) nicht als Beleg für die behauptete Identität dienen könne und der angeführte illegale Erwerb von Geburtsurkunde und Aufenthaltsbewilligung in J._______ den Abklärungen der Botschaft widerspreche und daher als blosse Schutzbehauptung gewertet werden müsse, dass sich die Beschwerdeführer somit vor ihrer Einreise in die Schweiz rechtmässig und geregelt in J._______ aufgehalten hätten und über bis am R._______ beziehungsweise bis S._______ gültige IC's verfügten, mit denen sie nach J._______ zurückkehren könnten, dass in J._______ effektiver Schutz vor Rückschiebung vorliege und die Beschwerdeführer, im Gegensatz zu zahlreichen L._______ in J._______, über ein "Residential Permit" und ein IC und damit über den zusätzlichen Schutz durch die behördliche Registrierung verfügten, dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführer enge Beziehungen hätten, noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführer nicht in K._______ gelebt hätten und nicht mit den Behörden von K._______ in Kontakt gekommen seien, womit auch keine Hinweise auf eine Gefährdung seitens ihrer heimatlichen Behörden vorlägen, dass die Beschwerdeführer auch keinerlei Probleme in J._______ geltend gemacht hätten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fällung eines neuen Entscheides oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Anträge, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling von L._______ unter Abnahme und Würdigung der eingereichten sowie offerierten Beweise zu dessen Identität, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Beschwerdeführerin gemäss dem Grundsatz der Einheit der Familie sowie eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund ihrer langjährigen Integrationsbemühungen und des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes in J._______ beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen, dass sie ihrer Beschwerde eine Kopie der Faxkopie aus dem Familienbuch der Mutter des Beschwerdeführers, Kopien zweier Eingaben an die ARK (vom 23. Dezember 2003 und 22. September 2006), die Kopie einer Eingabe an das BFM vom 28. Februar 2009 sowie verschiedene Kurs- und Arbeitsbestätigungen betreffend ihre Integration in der Schweiz beilegten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzes nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Beschwerdeführerin gemäss dem Grundsatz der Einheit der Familie beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass den Akten, insbesondere der Botschaftsabklärung, zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführer vor der Einreichung ihrer Asylgesuche am Q._______ in J._______ aufgehalten haben, dort über ein "Residential Permit" und über gültige IC's von J._______ verfügen und dorthin mit einem gültigen Visum zurückkehren können, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für die Beschwerdeführer in J._______ effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwände zur Identität des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese im fraglichen Punkt im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 28. Februar 2009 beschränken und vorliegend keine Hinweise bestehen, die an der Rechtmässigkeit des Abklärungsergebnisses der Botschaft zweifeln lassen, dass insbesondere eine Flucht des Beschwerdeführers aus L._______ respektive K._______, die er als Grundlage seiner Vorbringen und der Annahme einer anderen Identität vorbrachte, in casu nicht erstellt ist, dass hinsichtlich der vorgelegten Kopie des Familienbuchs die Vorinstanz zu Recht auf diverse Ungereimtheiten, so insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer den in diesem Buch aufgeführten Namen erst während seiner angeblichen Haft angenommen haben will, hinwies und zutreffend erkannte, dass diesem Dokument kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann, dass demnach keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, dass sich die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geäusserten Befürchtungen betreffend eine Ungültigerklärung seiner Aufenthaltsbewilligung von J._______ und allfälligen strafrechtlichen Sanktionen seitens der Behörden von J._______, was auch nachteilige Folgen für die Beschwerdeführerin haben könne, in irgendeiner Weise bewahrheiten könnten, dass somit in der Tat davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz ordnungsgemäss und geregelt in J._______ aufgehalten haben und es diesen in casu angesichts der Aktenlage sowie in Berücksichtigung obiger Erwägungen und der eingereichten Beweismittel nicht gelingt, die zutreffenden Schlussfolgerungen des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass unter diesen Umständen auch die offerierten Beweise nicht abzunehmen sind, zumal es der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kollegen, der über seine Gefangenschaft genau Auskunft geben könnte, selber als für diesen zu gefährlich erachtet, mit diesem in Kontakt zu treten, und allfällige Auskünfte über die Beschaffung von fingierten respektive teilweise fingierten Papieren in J._______ durch L._______ vorliegend nicht von Belang erscheinen (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13), dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen und auch keine anderen Personen in der Schweiz leben, zu denen sie eine enge Beziehung haben, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung ("safe country", verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage tritt und die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgungen angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft, wonach die Beschwerdeführer in J._______ geboren wurden, als unglaubhaft gewertet werden müssen, dass der Beschwerdeführer nämlich im fraglichen Zeitraum, in welchem er in K._______ verfolgt worden sei, in J._______ wohnhaft war, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und daher dem Rückweisungsantrag zur Neubeurteilung nicht stattzugeben ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nach J._______ in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden und zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass weder die in J._______ herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, sie verfügten in J._______ über kein soziales Beziehungsnetz, festzuhalten ist, dass sie gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft über ein solches verfügt haben müssen und es ihnen vorliegend denn auch - nicht zuletzt auch angesichts der vom Beschwerdeführer in J._______ ausgeübten beruflichen Tätigkeit als (...) - zuzumuten ist, vorbestehende soziale Kontakte zu erneuern beziehungsweise erneut ein soziales Beziehungsnetz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung daher vorliegend insgesamt zumutbar ist und allein ein (...) Aufenthalt in der Schweiz - ohne die durch Beweismittel nachgewiesenen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu verkennen - noch keine unzumutbare Härte darstellt, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach J._______ schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen, die Beschwerdeführer über gültige IC's verfügen und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung von Einreisevisa nach J._______ mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach J._______ zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: