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D-511/2009

D-511/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss Kontrollrapport des Grenzwachtkorps B._______ vom 29. November 2008 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag beim Versuch, illegal in die Schweiz einzureisen, vom Grenzwachtkorps angehalten sowie kontrolliert und wieder nach Frankreich zurückgeführt. A.b Am 9. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFM am 22. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 13. Januar 2009 vom BFM angehört (Anhörung). A.c Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat bei seinem Stiefbruder gelebt, der ihn sehr schlecht behandelt habe. Dieser habe ihn immer zum Arbeiten gezwungen und jeden Tag zum Schafe Hüten geschickt. Zudem habe der Stiefbruder ihm auch gesagt, dass er bereits eine Familie zu ernähren habe, weshalb er ihn nicht mehr unterstützen könne. Der Stiefbruder habe ihm deshalb den Vorschlag gemacht, er solle zu seinem Bruder in die Schweiz reisen. Aus diesen Gründen sei er schliesslich ausgereist. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er möchte mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder, der hier über eine B-Bewilligung verfüge, zusammen leben. Sodann hielt er fest, dass er ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder habe und mit ihm auch Kontakt gehabt habe, als er (der Beschwerdeführer) noch im Irak gelebt habe. Sie hätten ständig miteinander telefoniert und sich erkundigt, wie es dem anderen gehe. A.d Auf Anfrage des BFM erklärte sich die zuständige französische Behörde mit Telefax vom 5. Januar 2009 bereit, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die zugesicherte Rückübernahme durch Frankreich gewährt. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 - eröffnet am selben Tag - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an. B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Bundesrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und am 5. Januar 2009 hätten sich die französischen Behörden bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Zudem würden keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz leben. Zwar lebe der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz, jedoch würden gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden lediglich Ehegatten und deren minderjährige Kinder als nahe Angehörige gelten. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass er in Frankreich keinen effektiven Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG erhalten würde. Zudem sei der im vorliegenden Verfahren anzuordnende Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass auf das Asylgesuch einzutreten sei und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur pflichtgemässen Überprüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. C.b Der Eingabe lag eine Fotokopie des Ausländerausweises des Bruders des Beschwerdeführers bei. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlegte er in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 5. Februar 2009 eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.

E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Die Bestimmung findet gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu welchen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).

E. 4.2 Gemäss Kontrollrapport des Grenzwachtkorps B._______ vom 29. November 2008 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag beim Versuch, illegal in die Schweiz einzureisen, vom Grenzwachtkorps angehalten sowie kontrolliert und wieder nach Frankreich zurückgeführt. Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht bestritten, weshalb feststeht, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten hat. Nachdem die französischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, kann davon ausgegangen werden, dass er nach Frankreich zurückkehren kann. Frankreich wurde zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Daraus ergibt sich die Vermutung, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sicher ist. Der Beweis des Gegenteils, das heisst, das Umstossen dieser Vermutung, obliegt der asylsuchenden Person (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002, BBl 2002 6884). Aus diesen Ausführungen folgt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind.

E. 5.1 Im Folgenden bleibt jedoch zu prüfen, ob vorliegend eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt ist, mit der Folge, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG finden Art. 34 Abs. 2 Bstn. a, b, c und e AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben. Da in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, beim Bruder des Beschwerdeführers handle es sich um dessen nahen Angehörigen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, was demgegenüber in der Verfügung der Vorinstanz verneint wird, ist vorab zu klären, ob es sich beim Bruder des Beschwerdeführers um einen nahen Angehörigen im Sinne des Gesetzes handelt.

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im (zur Publikation vorgesehenen) Urteil BVGE D-395/2009 vom 12. Mai 2009 eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, was unter dem Begriff "nahe Angehörige" gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu verstehen ist. Diesbezüglich wurde dazu erwogen, dass unter den Begriff "nahe Angehörige" gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG unter anderem auch Geschwister fallen (a.a.O. E. 5.3.2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers als dessen naher Angehöriger im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt somit in der Schweiz über einen nahen Angehörigen.

E. 5.2.3 Der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf hingewiesen, dass es gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht genügt, dass sich der Bruder als naher Angehöriger lediglich in der Schweiz aufhält, er muss vielmehr hier leben. Leben in diesem Sinne kann nur heissen, dass ein bestimmtes Bleiberecht oder ein Anspruch, sich in einem Staat nicht bloss vorübergehend aufhalten zu dürfen, besteht (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 21 E. 4 S. 136; TARKAN GÖKSU, Vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat im Flughafenverfahren [Art. 23 Abs. 1 AsylG], in: ASYL 2004/1, S. 19; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 170, insbesondere Fn. 88). Da der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt, ist auch diesbezüglich die Anforderung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt.

E. 5.3.1 Es stellt sich nun die Frage, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen in der Schweiz lebenden, nahen Angehörigen hat, für sich alleine zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG führt, oder ob weitere Voraussetzungen für deren Anwendung gegeben sein müssen.

E. 5.3.2 Das Gericht hat im erwähnten Urteil BVGE D-395/2009 vom 12. Mai 2009 nach einer eingehenden Auslegung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG diesbezüglich festgehalten, "dass eine auf die Zielvorstellungen des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegung nahelegt, dem klaren, aber zu weit gefassten, mithin über den angestrebten Zweck hinausgeheden Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG eine dem Zweck dieser Bestimmung entsprechende, restriktive Deutung zu geben. Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG - wonach es genügen soll, dass nahe Angehörige der asylsuchenden Person in der Schweiz leben - bedarf der teleologischen Reduktion in dem Sinne, dass für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung in jedem Fall Voraussetzung ist, dass die asylsuchende Person in einer engen Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson steht, sei diese nun ein naher Angehöriger oder eine andere Person" (a.a.O. E. 7.5.5). Im erwähnten Urteil wird somit klargestellt, dass in jedem Fall eine enge Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Bezugsperson vorhanden sein muss, damit die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zur Anwendung kommen kann. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder um eine "enge Beziehung" gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG handelt.

E. 5.4.1 Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein gutes Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und habe mit ihm auch Kontakt gehabt, als er im Irak gelebt habe. Sie hätten ständig miteinander telefoniert und sich erkundigt, "wie es einem geht" (act. A 12/10, S. 7 f.). In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wird sinngemäss vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keine enge Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder. Der Beschwerdeführer hat dem in der Beschwerdeschrift unter anderem entgegengehalten, dass er mit seinem vier Jahre älteren Bruder aufgewachsen sei und mit ihm die Kindheit verbracht habe. Er habe neben seinem Bruder in der Schweiz nur noch eine verheiratete Schwester, die nun im Iran lebe, da sein Vater während seiner Kindheit und seine Mutter im Jahre 2005 verstorben seien. In all den Jahren, die sein Bruder nun in der Schweiz lebe, sei der Kontakt zwischen ihnen nicht abgebrochen und sie hätten regelmässig miteinander telefoniert. Er habe als Zielland extra die Schweiz ausgesucht, da hier sein Bruder lebe und er hier somit eine wichtige Bezugsperson habe. Dazu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, der Bruder lebe gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bereits seit sieben Jahren in der Schweiz, weshalb die Brüder mindestens seit dieser Zeit getrennt leben würden. Die Verbindung zwischen ihnen, wie sie sich in den letzten sieben Jahren gestaltet habe, sei auch zu gewährleisten, wenn sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufhalte.

E. 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE D-395/2009 vom 12. Mai 2009 auch mit der Frage auseinander gesetzt, was unter dem Begriff "enge Beziehung" zu verstehen ist. In E. 8.4 hält es dazu Folgendes fest: "Die Abs. 2 und 3 von Art. 34 AsylG [stehen] in einem Regel - Ausnahmeverhältnis zueinander, weshalb die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG nur restriktiv als erfüllt zu betrachten sind. Es war insbesondere nicht der Wille des Gesetzgebers, Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG schon dann nur Anwendung kommen zu lassen, wenn zwischen einer asylsuchenden Person und einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson eine irgendwie geartete Beziehung besteht. Vielmehr muss eine "enge" Beziehung vorhanden sein, die es rechtfertigt, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei erfüllten Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG ein Nichteintretensentscheid ergeht. " Weiter führt das Gericht im Wesentlichen dazu aus: "Innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder) besteht aufgrund der zwischen solchen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung, dass eine enge Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt. Ausserhalb dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen, besteht eine solche Vermutung jedoch nicht mehr, da bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorliegen und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt ist. In diesen Fällen müssen deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führen, dass von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen ist. Zu denken ist dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit einer der beiden Personen aufgrund einer schweren Krankheit, die die Fürsorge der anderen Person erfordert beziehungsweise wünschbar macht, oder an nachgewiesene regelmässige und intensive Kontakte. Ob eine enge Beziehung vorliegt, ist aufgrund der konkreten Vorbringen im Einzelfall zu prüfen" (vgl. a.a.O. E. 8.5).

E. 5.4.3 Der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers gehört nicht zu dessen Kernfamilie, weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten ist. Aus den Akten sind zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auszugehen ist. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würde, insbesondere wird keine besondere Abhängigkeit zwischen den Geschwistern geltend gemacht. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise auch nicht geltend, er sei aufgrund einer Krankheit auf die Fürsorge seines in der Schweiz lebenden Bruders angewiesen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern bereits gestorben seien, vermag keine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder zu begründen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt. Gegen das Vorhandensein einer engen Beziehung spricht auch die Tatsache, dass die Brüder schon mehr als sieben Jahre getrennt gelebt haben, da sich der Bruder des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums in der Schweiz aufhält. Da - wie vorstehend in E. 5.4.2 ausgeführt - die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG nur restriktiv als erfüllt zu betrachten sind, stellen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten regelmässigen Telefonate mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder nicht genügend intensive Kontakte dar, um eine enge Beziehung zwischen den Geschwistern zu begründen. Ebenso ändert an dieser Einschätzung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er mit seinem Bruder aufgewachsen sei.

E. 5.5.1 Im Weiteren ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllt. Bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) ist nicht zu prüfen, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern es ist lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs lediglich geltend, er sei in die Schweiz gekommen, da er nicht länger bei seinem Stiefbruder, bei dem er bis anhin gelebt habe, habe bleiben können, da dieser ihn nicht länger bei sich habe behalten wollen. Zudem habe ihn dieser Stiefbruder sehr schlecht behandelt, indem er ihn immer zum Arbeiten gezwungen habe. Diese Vorbringen sind klarerweise nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, weshalb vorliegend die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht erfüllt ist.

E. 5.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, weshalb auch die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erfüllt ist.

E. 6 Diesen Erwägungen gemäss ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt sind und die ausnahmsweise Nichtanwendung der besagten Norm, insbesondere aufgrund von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, nicht in Betracht fällt. Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 19. Januar 2009 ist dementsprechend zu bestätigen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Frankreich zu prüfen.

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Im Übrigen kommt Frankreich seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erwachsenen Verpflichtungen nach.

E. 8.3 Ferner weisen vorliegend weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in dieses Land hin. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist somit auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der Zustimmung der französischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-511/2009 {T 0/2} Urteil vom 2. Juni 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss Kontrollrapport des Grenzwachtkorps B._______ vom 29. November 2008 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag beim Versuch, illegal in die Schweiz einzureisen, vom Grenzwachtkorps angehalten sowie kontrolliert und wieder nach Frankreich zurückgeführt. A.b Am 9. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFM am 22. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 13. Januar 2009 vom BFM angehört (Anhörung). A.c Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat bei seinem Stiefbruder gelebt, der ihn sehr schlecht behandelt habe. Dieser habe ihn immer zum Arbeiten gezwungen und jeden Tag zum Schafe Hüten geschickt. Zudem habe der Stiefbruder ihm auch gesagt, dass er bereits eine Familie zu ernähren habe, weshalb er ihn nicht mehr unterstützen könne. Der Stiefbruder habe ihm deshalb den Vorschlag gemacht, er solle zu seinem Bruder in die Schweiz reisen. Aus diesen Gründen sei er schliesslich ausgereist. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er möchte mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder, der hier über eine B-Bewilligung verfüge, zusammen leben. Sodann hielt er fest, dass er ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder habe und mit ihm auch Kontakt gehabt habe, als er (der Beschwerdeführer) noch im Irak gelebt habe. Sie hätten ständig miteinander telefoniert und sich erkundigt, wie es dem anderen gehe. A.d Auf Anfrage des BFM erklärte sich die zuständige französische Behörde mit Telefax vom 5. Januar 2009 bereit, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die zugesicherte Rückübernahme durch Frankreich gewährt. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 - eröffnet am selben Tag - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an. B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Bundesrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und am 5. Januar 2009 hätten sich die französischen Behörden bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Zudem würden keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz leben. Zwar lebe der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz, jedoch würden gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden lediglich Ehegatten und deren minderjährige Kinder als nahe Angehörige gelten. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass er in Frankreich keinen effektiven Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG erhalten würde. Zudem sei der im vorliegenden Verfahren anzuordnende Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass auf das Asylgesuch einzutreten sei und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur pflichtgemässen Überprüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. C.b Der Eingabe lag eine Fotokopie des Ausländerausweises des Bruders des Beschwerdeführers bei. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlegte er in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 5. Februar 2009 eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Die Bestimmung findet gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu welchen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 4.2 Gemäss Kontrollrapport des Grenzwachtkorps B._______ vom 29. November 2008 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag beim Versuch, illegal in die Schweiz einzureisen, vom Grenzwachtkorps angehalten sowie kontrolliert und wieder nach Frankreich zurückgeführt. Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht bestritten, weshalb feststeht, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten hat. Nachdem die französischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, kann davon ausgegangen werden, dass er nach Frankreich zurückkehren kann. Frankreich wurde zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Daraus ergibt sich die Vermutung, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sicher ist. Der Beweis des Gegenteils, das heisst, das Umstossen dieser Vermutung, obliegt der asylsuchenden Person (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002, BBl 2002 6884). Aus diesen Ausführungen folgt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind. 5. 5.1 Im Folgenden bleibt jedoch zu prüfen, ob vorliegend eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt ist, mit der Folge, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG finden Art. 34 Abs. 2 Bstn. a, b, c und e AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben. Da in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, beim Bruder des Beschwerdeführers handle es sich um dessen nahen Angehörigen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, was demgegenüber in der Verfügung der Vorinstanz verneint wird, ist vorab zu klären, ob es sich beim Bruder des Beschwerdeführers um einen nahen Angehörigen im Sinne des Gesetzes handelt. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im (zur Publikation vorgesehenen) Urteil BVGE D-395/2009 vom 12. Mai 2009 eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, was unter dem Begriff "nahe Angehörige" gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu verstehen ist. Diesbezüglich wurde dazu erwogen, dass unter den Begriff "nahe Angehörige" gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG unter anderem auch Geschwister fallen (a.a.O. E. 5.3.2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers als dessen naher Angehöriger im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt somit in der Schweiz über einen nahen Angehörigen. 5.2.3 Der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf hingewiesen, dass es gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht genügt, dass sich der Bruder als naher Angehöriger lediglich in der Schweiz aufhält, er muss vielmehr hier leben. Leben in diesem Sinne kann nur heissen, dass ein bestimmtes Bleiberecht oder ein Anspruch, sich in einem Staat nicht bloss vorübergehend aufhalten zu dürfen, besteht (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 21 E. 4 S. 136; TARKAN GÖKSU, Vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat im Flughafenverfahren [Art. 23 Abs. 1 AsylG], in: ASYL 2004/1, S. 19; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 170, insbesondere Fn. 88). Da der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt, ist auch diesbezüglich die Anforderung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt. 5.3 5.3.1 Es stellt sich nun die Frage, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen in der Schweiz lebenden, nahen Angehörigen hat, für sich alleine zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG führt, oder ob weitere Voraussetzungen für deren Anwendung gegeben sein müssen. 5.3.2 Das Gericht hat im erwähnten Urteil BVGE D-395/2009 vom 12. Mai 2009 nach einer eingehenden Auslegung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG diesbezüglich festgehalten, "dass eine auf die Zielvorstellungen des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegung nahelegt, dem klaren, aber zu weit gefassten, mithin über den angestrebten Zweck hinausgeheden Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG eine dem Zweck dieser Bestimmung entsprechende, restriktive Deutung zu geben. Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG - wonach es genügen soll, dass nahe Angehörige der asylsuchenden Person in der Schweiz leben - bedarf der teleologischen Reduktion in dem Sinne, dass für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung in jedem Fall Voraussetzung ist, dass die asylsuchende Person in einer engen Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson steht, sei diese nun ein naher Angehöriger oder eine andere Person" (a.a.O. E. 7.5.5). Im erwähnten Urteil wird somit klargestellt, dass in jedem Fall eine enge Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Bezugsperson vorhanden sein muss, damit die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zur Anwendung kommen kann. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder um eine "enge Beziehung" gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG handelt. 5.4 5.4.1 Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein gutes Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und habe mit ihm auch Kontakt gehabt, als er im Irak gelebt habe. Sie hätten ständig miteinander telefoniert und sich erkundigt, "wie es einem geht" (act. A 12/10, S. 7 f.). In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wird sinngemäss vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keine enge Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder. Der Beschwerdeführer hat dem in der Beschwerdeschrift unter anderem entgegengehalten, dass er mit seinem vier Jahre älteren Bruder aufgewachsen sei und mit ihm die Kindheit verbracht habe. Er habe neben seinem Bruder in der Schweiz nur noch eine verheiratete Schwester, die nun im Iran lebe, da sein Vater während seiner Kindheit und seine Mutter im Jahre 2005 verstorben seien. In all den Jahren, die sein Bruder nun in der Schweiz lebe, sei der Kontakt zwischen ihnen nicht abgebrochen und sie hätten regelmässig miteinander telefoniert. Er habe als Zielland extra die Schweiz ausgesucht, da hier sein Bruder lebe und er hier somit eine wichtige Bezugsperson habe. Dazu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, der Bruder lebe gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bereits seit sieben Jahren in der Schweiz, weshalb die Brüder mindestens seit dieser Zeit getrennt leben würden. Die Verbindung zwischen ihnen, wie sie sich in den letzten sieben Jahren gestaltet habe, sei auch zu gewährleisten, wenn sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufhalte. 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE D-395/2009 vom 12. Mai 2009 auch mit der Frage auseinander gesetzt, was unter dem Begriff "enge Beziehung" zu verstehen ist. In E. 8.4 hält es dazu Folgendes fest: "Die Abs. 2 und 3 von Art. 34 AsylG [stehen] in einem Regel - Ausnahmeverhältnis zueinander, weshalb die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG nur restriktiv als erfüllt zu betrachten sind. Es war insbesondere nicht der Wille des Gesetzgebers, Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG schon dann nur Anwendung kommen zu lassen, wenn zwischen einer asylsuchenden Person und einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson eine irgendwie geartete Beziehung besteht. Vielmehr muss eine "enge" Beziehung vorhanden sein, die es rechtfertigt, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei erfüllten Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG ein Nichteintretensentscheid ergeht. " Weiter führt das Gericht im Wesentlichen dazu aus: "Innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder) besteht aufgrund der zwischen solchen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung, dass eine enge Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt. Ausserhalb dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen, besteht eine solche Vermutung jedoch nicht mehr, da bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorliegen und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt ist. In diesen Fällen müssen deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führen, dass von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen ist. Zu denken ist dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit einer der beiden Personen aufgrund einer schweren Krankheit, die die Fürsorge der anderen Person erfordert beziehungsweise wünschbar macht, oder an nachgewiesene regelmässige und intensive Kontakte. Ob eine enge Beziehung vorliegt, ist aufgrund der konkreten Vorbringen im Einzelfall zu prüfen" (vgl. a.a.O. E. 8.5). 5.4.3 Der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers gehört nicht zu dessen Kernfamilie, weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten ist. Aus den Akten sind zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auszugehen ist. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würde, insbesondere wird keine besondere Abhängigkeit zwischen den Geschwistern geltend gemacht. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise auch nicht geltend, er sei aufgrund einer Krankheit auf die Fürsorge seines in der Schweiz lebenden Bruders angewiesen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern bereits gestorben seien, vermag keine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder zu begründen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt. Gegen das Vorhandensein einer engen Beziehung spricht auch die Tatsache, dass die Brüder schon mehr als sieben Jahre getrennt gelebt haben, da sich der Bruder des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums in der Schweiz aufhält. Da - wie vorstehend in E. 5.4.2 ausgeführt - die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG nur restriktiv als erfüllt zu betrachten sind, stellen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten regelmässigen Telefonate mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder nicht genügend intensive Kontakte dar, um eine enge Beziehung zwischen den Geschwistern zu begründen. Ebenso ändert an dieser Einschätzung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er mit seinem Bruder aufgewachsen sei. 5.5 5.5.1 Im Weiteren ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllt. Bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) ist nicht zu prüfen, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern es ist lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs lediglich geltend, er sei in die Schweiz gekommen, da er nicht länger bei seinem Stiefbruder, bei dem er bis anhin gelebt habe, habe bleiben können, da dieser ihn nicht länger bei sich habe behalten wollen. Zudem habe ihn dieser Stiefbruder sehr schlecht behandelt, indem er ihn immer zum Arbeiten gezwungen habe. Diese Vorbringen sind klarerweise nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, weshalb vorliegend die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht erfüllt ist. 5.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, weshalb auch die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erfüllt ist. 6. Diesen Erwägungen gemäss ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt sind und die ausnahmsweise Nichtanwendung der besagten Norm, insbesondere aufgrund von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, nicht in Betracht fällt. Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 19. Januar 2009 ist dementsprechend zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Frankreich zu prüfen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Im Übrigen kommt Frankreich seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erwachsenen Verpflichtungen nach. 8.3 Ferner weisen vorliegend weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in dieses Land hin. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist somit auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der Zustimmung der französischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: