Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie aus B._______ verliess am 10. September 2015 seinen Heimatstaat und reiste am 14. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 23. September 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 22. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, sein Sohn C._______ (welchem in der Schweiz am 27. Februar 2013 Asyl gewährt wurde; Anm. des Gerichts) sei nach dem zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 2003 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2008 sei er bedingt entlassen worden. Im Herbst 2009 habe eine Spezialeinheit des ORB (Police Operations and Search Bureau) C._______ wieder mitgenommen, weil dieser die Brüder D._______, verwandte Widerstandskämpfer, in seinem Haus aufgenommen und verpflegt habe. Er habe C._______ zusammen mit der Verwandtschaft gesucht. Beim Polizeirevier im Bezirk E._______ habe ihm ein Mann offeriert, C._______ zurückzubringen, wenn er ihm US-Dollar 15'000.- bezahle. Er habe C._______ schliesslich freigekauft. Er habe C._______ gesagt, er solle sofort das Land verlassen. Als C._______ sich wieder gemeldet habe, sei er noch nicht ausgereist gewesen. Er habe C._______ gesagt, er solle nach Hause kommen, weil die Lage ruhig gewesen sei. Im Frühling 2010 habe zu Hause eine Familienversammlung mit den Widerstandskämpfern stattgefunden, um diese zu überzeugen, mit dem Widerstandskampf aufzuhören. Es habe eine Schiesserei begonnen. Im Hof hätten sie eine Granate explodieren gehört. Er habe geschrien: «C._______, renn weg». Die jungen Leute seien weggerannt und dann seien Männer im Tarnanzug gekommen. Sie hätten ihn zu Boden geworfen und gefragt, wo C._______ sei, sie hätten Informationen, dass er hier sei. Er und sein Bruder seien geschlagen worden. Nach diesem Tag sei das ORB Tag und Nacht gekommen und habe nach seinem Sohn gefragt. C._______ sei ausgereist. Im Sommer 2010 habe ihn das ORB gepackt und zum Wald gefahren und ihn aufgefordert, seinen Sohn anzurufen. Ein halbes Jahr sei nichts mehr passiert. Dann im Winter im Jahr 2010 hätten sie ihn wieder in den Wald gefahren. Sie hätten ihm mit dem Maschinengewehr in die Zähne geschlagen. Als er sich im Spital wegen einem Geschwür einer Behandlung unterzogen habe, seien sie mit den Tarnanzügen ins Spital gekommen. Sobald irgendwo etwas passiert sei, habe er bereits gewusst, dass das ORB am Folgetag zu ihm kommen würde. Ende 2014 sei das Haus der Presse in Grosny gestürmt worden. Einige Tage später sei das ORB in der Nacht zu ihm gekommen und habe ihn mitgenommen. Er könne sich nicht mehr erinnern, was passiert sei. Als er die Augen wieder geöffnet habe, sei er im Spital auf der Intensivstation gewesen. Sie hätten ihn zusammengeschlagen. Einige Tage später seien sie ins Spital gekommen und hätten ihm gesagt, dass er dieses Mal von den Ärzten gerettet worden sei. Er hätte schon damals ausreisen sollen, aber er sei zu schwach gewesen. Er habe bei der Spitalentlassung nur noch 57 Kilo gewogen. Erst im Juni habe er die Kraft gehabt, zu gehen. Nach der Spitalentlassung bis zur Ausreise sei das ORB noch einige Male bei ihm gewesen. Einmal sei er von ihnen aufgefordert worden, im Feld zu graben. Er habe ihnen gesagt, dass er Diabetes habe und sich schlecht fühle. Irgendjemand habe einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gepackt und gebissen habe. Es sei ihm gelungen, sich zu befreien. Er habe eine grosse Wunde gehabt. Sie hätten ihn ausgelacht, als er gesagt habe, er brauche eine Spritze. Am 10. September 2015 sei er per Autostopp nach F._______ gefahren. Von dort sei er via G._______ (Weissrussland), Polen und weitere Länder in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Inlandpasses ein. C. Mit Verfügung vom 11. August 2017 - eröffnet am 16. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm den unterzeichnenden Anwalt amtlich beizuordnen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 7. September 2017, ein fremdsprachiger Spitalbericht, eine Kopie eines fremdsprachigen Schreibens von H._______ und ein Auszug aus dem European Country of Origin Information (COI) Network mit aktuellen Meldungen vom August und September 2017 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen, und gab ihm die Möglichkeit weitere Beweismittel einzureichen. F. Mit Verfügung vom 9. November 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Das SEM reichte am 15. November 2017 eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2017 zur Stellungnahme zugestellt wurde. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Spitalentlassungsbericht inklusive Übersetzung ein und führte aus, der Bericht vermeide jegliche Hinweise auf gewaltsame Einwirkungen auf den Patienten, welche die Notfallaufnahme erforderlich machten. Bei «staatlich geschützten Delikten» gegen Personen in Grosny würden aber die Übergriffe in derartigen Berichten oft vertuscht. Der Bericht bestätige immerhin die notfallmässige Einlieferung und decke sich zeitlich mit den geschilderten Ereignissen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [(SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Akten der beiden Söhne C._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen worden.
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Herkunft und die Reise in die Schweiz, betreffend den Diabetes und seinen Gesundheitszustand sowie die Gefangennahme und die Herauslösung seines Sohnes habe er seine angebliche Bedrohung und Reflexverfolgung wegen seines Sohnes durch das ORB in den Jahren 2014/2015 äusserst vage und ausweichend geschildert. So sei er darauf angesprochen worden, detailliert zu beschreiben, wie er genau zusammengeschlagen worden sei. Er habe auf diese Frage überhaupt nicht geantwortet und stattdessen die Landschaft in Tschetschenien beschrieben (vgl. Akte A14/19 F41). Anstatt detailliert über die Verfolgung oder Bedrohung zu sprechen, sei er ausgewichen und habe wiederholt seinen Gesundheitszustand geschildert (vgl. Akte A14/19 F46-51). Seine Angaben würden bezüglich der Verfolgung oder Bedrohung Ende 2014 und im Jahr 2015 keine Realkennzeichen beinhalten und seien verglichen mit den übrigen Ausführungen detailarm. Auf die mehrfache Nachfrage, was Ende 2014 und im Jahr 2015 diesbezüglich genau passiert sei, habe er stereotyp und pauschal dasselbe wiederholt oder sei der konkreten Frage ausgewichen oder habe sich nicht erinnern können, zum Beispiel wie viele Male er vor Ende 2014 mitgenommen worden sei, wie viele Male im Jahr 2015 ORB-Leute bei ihm vorbeigekommen seien, wie viele Personen vom ORB gekommen seien (vgl. Akte A14/19 F19-66, v.a. F19, F24-26, F28, F41, F46-52, F98 f. u.a.). Verglichen mit den anderen Ausführungen betreffend seinen Sohn und damit den Ereignissen in den Jahren 2009/2010 sowie seiner Reise von Tschetschenien in die Schweiz sei auch ein Bruch in der Erzählstruktur erkennbar (vgl. Akte A14/19 z.B. F29-32, F50, F68 f., F81 f. weniger vage und stereotyp, weniger ausweichend u.a.). Deshalb würden diese wesentlichen Vorbringen betreffend die vorgebrachte ORB-Reflexverfolgung in den Jahren 2014/2015 nicht substantiiert und damit nicht hinreichend begründet erscheinen. Er würde den Eindruck erwecken, dass er das Geschilderte in den Jahren 2014/2015 nicht selber erlebt habe. Aus diesen Gründen würden seine Vorbringen bezüglich der Bedrohung und dem Zusammenschlagen durch die ORB-Leute den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge sei die Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ohne jegliche Grundlage. Deshalb könne darauf verzichtet werden, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente - wie Widersprüche bezüglich des Spitalaufenthalts (vgl. Akten A14/19 F36, F51; A4/11 Ziff. 7.01) sowie den Vorschub betreffend die Drohung von ORB-Personen im Spital und den Hundebiss (vgl. Akte A4/11 Ziff. 7.02) - in seinen Vorbringen einzugehen. Die Vorbringen bezüglich der Haft und Gefangennahme seines Sohnes seien gegen Letzteren und nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet. Deshalb seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. Die weiteren Vorbringen bezüglich einer Reflexverfolgung nach der Flucht seines Sohnes in den Jahren 2009/2010 einschliesslich dem Zähne Rausschlagen/Ziehen sowie den Hausdurchsuchungen, dem Zusammenschlagen, Mitnehmen im Jahr 2010 und in den Folgejahren bis 2014 seien sowohl zeitlich und sachlich nicht kausal zu seiner Ausreise am 10. September 2015. Diese Vorbringen würden deshalb keine Asylrelevanz entfalten. Bei offensichtlicher fehlender Asylrelevanz könne daher darauf verzichtet werden, auf diesbezügliche Unglaubhaftigkeitselemente - wie ebenfalls mangelhaft Substantiierung der vielen Ereignisse wie das Zusammenschlagen durch ORB-Personen zwischen 2010 und 2014 (vgl. Akte A14/19 F26, F33 f., F64 u.a.) - weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Dossiers seiner beiden Söhne N (...) und N (...) und die für den von ihm dargelegten Sachverhalt wesentlichen Akten für den vorliegenden Entscheid geprüft und entsprechend gewürdigt worden seien. Die Aktenlage, das heisse die ebenfalls mehrfach unglaubhaften Angaben hinsichtlich einer (Reflex-)Verfolgung in Tschetschenien seines Sohnes I._______, welcher bereits letztinstanzlich zwei ablehnende Asylentscheide und gleichzeitig mit demjenigen des Beschwerdeführers einen Entscheid des SEM betreffend sein drittes Asylgesuch verfügt erhalten habe, stütze den vorliegenden Entscheid. Dass sein anderer Sohn, C._______, der vom tschetschenischen Staat primär verfolgt worden sei, auf Beschwerdeebene einen positiven Asylentscheid erfochten habe, sei vorliegend ohne Einfluss auf vorstehende Erwägungen und damit seinen eigenen Asylentscheid. Er könne sich daraus somit nichts ableiten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass der Befrager bei der BzP notiert habe: «Der GS erzählt die Geschichte eindrücklich und lebhaft... mit vielen Pausen...», was auf die Glaubhaftigkeit und Erlebnisbezug hindeute. Die Hinweise auf Aussagen, aus denen das SEM die Unglaubhaftigkeit zu erkennen meine, enthalte keine Elemente, die auf eine Erfindung einer Verfolgungsgeschichte schliessen liessen. Zu Frage 41, wie genau er zusammengeschlagen worden sei, könne er keine Antwort geben, weil er zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und erst im Spital erwacht sei. Offenbar habe er sich sehr nah am Tod befunden, da der Mullah bereits zwei Mal bei ihm gewesen sei (Frage 21). Es sei aus der Unfalltraumatologie bekannt, dass bewusstlose Unfallopfer sich zumeist nicht an den Unfallvorgang erinnern können. Das gelte auch für bewusstlos Geschlagene. Insofern sei die Frage 41 nicht präzise gewesen und es sei nicht zielführend weitergefragt worden. Eine konkrete Anschlussfrage wäre wohl gewesen, welche Verletzungen im Spital behandelt worden seien. Mit Frage 42 habe der Befrager stattdessen das Thema gewechselt. Die Antwort komme dann präziser beim Nachfragen zu Frage 52. Der Vorwurf, die Antworten bezüglich der Verfolgung nach 2014 seien nicht mehr hinreichend detailliert gewesen, sei falsch. So habe er beispielsweise bei Frage 52 geschildert, dass ihm auf den Kopf geschlagen und wie er dann zum Auto gezerrt worden sei. Er sei dann geschlagen worden, bis er das Bewusstsein verloren habe. Die Zeit, welche er bis zur Flucht zuhause verbracht habe, werde ebenfalls detailreich geschildert. Es sei die Geschichte einer langen Rekonvaleszenz. So habe es bis zum Juli gedauert, bis er 20 Meter weit habe gehen können. In diesem Zustand sei er derart schutzlos gewesen, dass es für die ORB-Leute zwecklos gewesen wäre, ihn zu entführen. Sie hätten einfach ins Haus gehen und nach Papieren suchen können. Aus der Tatsache, dass er nicht habe sagen können, wie oft die ORB-Agenten noch vorbeigekommen seien, lasse sich nicht auf fehlende Glaubhaftigkeit schliessen. Es seien zu viele Male gewesen, als dass er sie in seinem Zustand noch gezählt habe. Auch aus der Tatsache, dass er zu gebrechlich gewesen sei, um sich irgendwo zu verstecken, lasse sich nicht schliessen, die Verfolgung habe aufgehört. In seinem Zustand habe er sich nicht irgendwo verstecken können. Hätte ihn sein Bruder bei sich aufgenommen, hätte einfach dieser zusätzliche Probleme mit dem ORB bekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen Spitalbericht und ein Schreiben seines Neffen, H._______, erhalten. Damit würden Dokumente bestehen, welche die Verfolgungsgeschichte belegen und zusätzlich untermauern würden. Im Übrigen werde die Erstürmung des Vaterhauses auch von C._______ geschildert. In den Ausführungen von C._______ würden die vom ORB gesuchten Terroristen D._______ und deren Beherbergung durch C._______ eine Rolle spielen. Dies hebe auch der Beschwerdeführer in seinem freien Bericht hervor. Insgesamt erscheine die Schilderung der über Jahre erfolgten Verfolgung detailliert, emotional, erlebnisnah und glaubhaft. Das SEM würdige die Reflexverfolgung völlig falsch. Die tschetschenische Gesellschaft sei eine Sippengesellschaft. Zumal der Sohn C._______ wegen Kontakten zu den D._______-Brüdern verfolgt worden sei und anlässlich der Razzia von 2010 habe fliehen können, werde der Vater für dessen Untertauchen verantwortlich gemacht. Die Verfolgung durch das ORB erfolge als öffentliche Machtdemonstration und sei exemplarisch. Wenn der Sohn nicht mehr da sei, werde der Vater verfolgt. Damit richte sich die Verfolgung gegen ihn persönlich. Er sei geschlagen, entführt, verletzt und seine Zähne seien eingeschlagen worden. Auf ihn sei ein Hund gehetzt worden. Denn immerhin sei er im Haus gewesen, als sein Sohn habe fliehen können. Und immerhin unternehme er nichts, damit sich der geflohene Sohn den Behörden stelle. Die Behauptung des SEM, die Verfolgung gelte gar nicht dem Vater, sondern dem Sohn und sei deshalb nicht asylrelevant, widerspreche dem Wortlaut des Art. 3 AsylG offensichtlich. Es sei eine politische Verfolgung, welche das Sippenoberhaupt wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe persönlich treffe. Ab einer gewissen Intensität sei die Verfolgung automatisch zu bejahen. Bei Lebensgefahr und schweren Eingriffen in die körperliche Integrität sei diese Intensität gegeben. Da sei nicht mehr zu fragen, ob das ORB ursprünglich den Sohn habe dingfest machen wollen. Auch wenn im Frühjahr 2015 körperliche Übergriffe ausgeblieben seien, hätten die Schikanen angehalten und einen unerträglichen Druck auf den Rekonvaleszenten ausgeübt. Im Zeitpunkt der Flucht habe deshalb begründete Flucht bestanden, die Übergriffe könnten wieder zunehmen, sobald er sich gesundheitlich erholt habe. Damit erfülle die glaubhaft geschilderte Verfolgung die rechtlichen Tatbestandselemente des Flüchtlingsbegriffes.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die neu eingereichten Beweismittel (Kopie eines Spitalberichts und ein Schreiben des Neffen) seien einerseits unleserliche E-Mail-Ausdrucke und andererseits Parteibehauptungen des Neffen. Auch aufgrund der leichten Fälschbarkeit von solchen Dokumenten wie einem Spitalbericht komme ihnen keine Beweiskraft zu, Dies werde dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer es gemäss Aktenlage versäumt habe, im Sinne der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2017 innert 30 Tagen diese Beweismittel im Original und mit einer Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. Deshalb könne keineswegs eine glaubhafte Reflexverfolgung aus diesen Beweismitteln abgeleitet werden. Es werde ausserdem bezüglich Ziffer II 2 der Verfügung vom 11. August 2017 herausgestrichen, dass auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente, wie die mangelhafte Substantiierung der Übergriffe im Jahre 2014 und in den Vorjahren, aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht weiter eingegangen worden sei. Im Übrigen und insbesondere betreffend die Unglaubhaftigkeit der Hauptvorbringen, sei auf die Erwägungen einschliesslich den Verweisen auf die Fragen und Antworten im Anhörungsprotokoll zu verweisen, an denen es vollumfänglich festhalte.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Tschetschenien einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, wegen seines Sohnes C._______. Mit Urteil E-5358/2010 vom 27. Februar 2013 hat es das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft erachtet, dass C._______, der Sohn des Beschwerdeführers, in Tschetschenien gefoltert worden ist, weil er verwandte Widerstandskämpfer unterstützt hat. Zudem stellte es fest, dass in Tschetschenien immer noch Verwandte leben würden, die sich im Widerstandskampf befänden. Bei der Hausstürmung im März oder April 2010 sei ein Cousin von C._______ getötet worden, obwohl damals dem Vater (dem Beschwerdeführer) vom ORB zugesichert worden sei, C._______ werde nicht mehr behelligt. Unter diesen Umständen bestehe die Verfolgungsfurcht weiterhin.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung, welche auf der Vorverfolgung seines Sohnes C._______ beruht, glaubhaft ist. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht, dass seine Schilderungen der Geschehnisse bis zur Ausreise von C._______ im Jahr 2010 mit dessen Angaben im Asylverfahren übereinstimmen (vgl. Akten N [...] B1/13 S. 6 f., B10/10 F10, F15, B11/12 F41, F65). Es besteht insofern kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Freikaufes seines Sohnes C._______ und der Stürmung des Hauses bereits damals mit dem ORB in Konflikt geraten ist und er aufgrund der gelungenen Flucht des Sohnes bereits beim Sturm auf das Haus zu seinem Sohn befragt und geschlagen worden ist. Die Ausführungen zum Ereignis Ende 2014, welches den Beschwerdeführer schliesslich zur Ausreise bewegte, sind zwar vordergründig stereotyp und pauschal ausgefallen. Das SEM hat bei seiner Einschätzung jedoch ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei bewusstlos geschlagen worden und erst im Spital auf der Intensivstation wieder zu sich gekommen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nachvollziehbar, dass er keine detaillierten Angaben machen konnte. Folglich kann ihm auch nicht unterstellt werden, er sei den Fragen ausgewichen. Der Beschwerdeführer wusste im Übrigen durchaus zu berichten, dass es bereits nachts gewesen sei, als die ORB Leute gekommen seien. Er habe in jenem Moment gerade den Blutzucker gemessen und einen Wert von 27.8 gehabt. Die Blutzuckermesserungen hätten sie aber nicht interessiert. Der Beschwerdeführer erwähnte sodann auch Details, etwa dazu, was nach seinem Aufwachen passiert ist und dass er durch die Zimmertür im Spital Silvesterdekorationen gesehen habe (vgl. Akte A14/19 F21 und F28). Ferner stimmen auch seine Angaben über die Stürmung des Pressehauses in Grosny mit der Realität überein (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Tote bei Gefechten in Grosny, 04.12.2014, https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064; Spiegel Online, Tschetschenien: Rebellen und Polizisten liefern sich Gefechte in Grosny, 04.12.2014, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tschetschenien-gefecht-in-grosny-a-1006509.html, beide abgerufen am 11.06.2019). Schliesslich stehen seine Ausführungen an der BzP mit seinen rund zwei Jahre später gemachten Angaben an der Anhörung in Einklang. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Drohungen durch das ORB im Spital (vgl. Akte A14/19 F21 und F47). Es liegt im Übrigen auch kein wesentlicher Widerspruch vor, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärte, er habe bei der Spitalentlassung nur noch 57 Kilo gewogen und anlässlich der Anhörung von 53 Kilo sprach. Den Vorfall mit dem Hundebiss erwähnte der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörung nicht mehr. Dabei handelt es sich jedoch im Gesamtkontext einerseits auch nicht um ein Kerngeschehen, sondern um einen von vielen Zwischenfällen mit dem ORB. Andererseits kann es auf die Erzählstruktur zurückzuführen sein, weshalb der Beschwerdeführer auf diesen Vorfall nicht mehr zu sprechen kam. Anlässlich der Anhörung wechselt der Beschwerdeführer nämlich zwischen den Ereignissen hin und her und schildert diese nicht chronologisch. Gerade dies spricht jedoch gegen eine frei erfundene Geschichte. Entgegen der Betrachtungsweise des SEM weisen die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt auch auffällig viele Realitätskennzeichen auf. Seine Schilderungen sind frei von Übertreibungen und wirken lebensecht (vgl. Akte, A14/19 F21, F51, F33). Bereits an der BzP berichtete der Beschwerdeführer ausführlich und substantiiert über seine Asylgründe, so dass selbst die Befragerin des SEM im Protokoll in einer Klammerbemerkung festhielt, der Beschwerdeführer habe die ganze Geschichte eindrücklich und lebhaft geschildert (vgl. Akte A4/11 S. 7 Ziff. 9.01). Es besteht deshalb kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise von C._______ vom ORB immer wieder aufgesucht wurde, zu seinem Sohn befragt, mitgenommen und zusammengeschlagen worden ist, weil dieser Kontakt zu verwandten Widerstandskämpfern gehabt hat. Das SEM hat die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers mithin zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet.
E. 6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist über mehrere Jahre hinweg immer wieder vom ORB aufgesucht, zu seinem Sohn befragt, mitgenommen und misshandelt worden. Ende 2014 wurde er spitalreif geprügelt. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Nachteil, der ihm gezielt aus politischen Gründen und damit einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt wurde. Sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht bestand ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise im September 2015. Nach der Entlassung aus dem Spital war der Beschwerdeführer zu schwach, um ausreisen zu können. So gab er an, er habe es erst im Juli 2015 geschafft, 15 bis 20 Meter zu gehen (vgl. Akte A14/19 F46). Er wurde bis zur Ausreise noch einige Male zu Hause vom ORB besucht, dabei jedoch nur geschupst oder ihm wurde einen Klapps gegeben, da er nur noch Haut und Knochen gewesen sei (vgl. Akte A19/14 F51). Aufgrund des Erlebten hatte der Beschwerdeführer aber jederzeit damit zu rechnen, dass die Intensität der Misshandlungen mit der Besserung seines Gesundheitszustandes wieder zunehmen wird. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im September 2010 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.3 Die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer ist im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2019 - Russia, < https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia >, abgerufen am 12.06.2019). Das Verschwindenlassen mutmasslicher Angehöriger des bewaffneten Untergrunds und deren Verwandten gehören zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien (vgl. SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Uwe Halbach, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation, Berlin, März 2018, S. 21). Das tschetschenische Parlament verabschiedete zudem gemäss einem Artikel des russischen Nachrichtenportals Lenta.ru 2015 einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung des Strafmasses für Angehörige von "Terroristen", welche diese unterstützen oder Informationen vorenthalten (vgl. Lenta.ru, [Das Parlament von Tschetschenien schlug strengere Bestrafung von Verwandten der Terroristen vor], 12.01.2015, https://lenta.ru/news/2015/01/12/chechnya , abgerufen am 12.06.2019). Die Bestrafung von Angehörigen für (verdächtige) Terroristen wird immer noch angewandt (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2018 - Russia, S. 17 https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/RUSSIA-2018-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf abgerufen am 12.06.2019). Ramsan Kadyrow äusserte sich zu dieser Kollektivbestrafung im Jahr 2017 folgendermassen: 'If they have a son or brother who chose the path of terrorism and if their family helps them (...) They [the relatives of militants] stay home unemployed, they receive pensions and benefits, they cover for their sons or brothers, help them financially to keep killing us; we will evict them' (vgl. European Asylum Support Office [EASO] COI, Report Russian Federation, - Report on the situation for Chechens in the Russian Federation, August 2018, S. 46 f., < https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Chechens_in_RF.pdf > abgerufen am 12.06.2019).
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass Verwandte des Beschwerdeführers Widerstandskämpfer sind und sein Sohn C._______ diese unterstützt hatte, ist das Vorliegen einer aktuell begründeten Furcht einer Verfolgung zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
E. 6.5 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu verneinen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6 sowie D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H, als Referenzurteile publiziert). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist. Ohnehin wäre die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuchstellende tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Föderation das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger individueller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort zu bestehen hat (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 8.3.3). Im Falle des Beschwerdeführers sind keine solchen begünstigenden Faktoren ersichtlich.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. August 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist als obsiegende Partei für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde am 20. Februar 2018 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Er beziffert darin den Zeitaufwand auf sieben Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von insgesamt Fr. 127.90. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1637.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 11. August 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1637.85 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5113/2017 law/fes Urteil vom 2. Juli 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie aus B._______ verliess am 10. September 2015 seinen Heimatstaat und reiste am 14. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 23. September 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 22. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, sein Sohn C._______ (welchem in der Schweiz am 27. Februar 2013 Asyl gewährt wurde; Anm. des Gerichts) sei nach dem zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 2003 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2008 sei er bedingt entlassen worden. Im Herbst 2009 habe eine Spezialeinheit des ORB (Police Operations and Search Bureau) C._______ wieder mitgenommen, weil dieser die Brüder D._______, verwandte Widerstandskämpfer, in seinem Haus aufgenommen und verpflegt habe. Er habe C._______ zusammen mit der Verwandtschaft gesucht. Beim Polizeirevier im Bezirk E._______ habe ihm ein Mann offeriert, C._______ zurückzubringen, wenn er ihm US-Dollar 15'000.- bezahle. Er habe C._______ schliesslich freigekauft. Er habe C._______ gesagt, er solle sofort das Land verlassen. Als C._______ sich wieder gemeldet habe, sei er noch nicht ausgereist gewesen. Er habe C._______ gesagt, er solle nach Hause kommen, weil die Lage ruhig gewesen sei. Im Frühling 2010 habe zu Hause eine Familienversammlung mit den Widerstandskämpfern stattgefunden, um diese zu überzeugen, mit dem Widerstandskampf aufzuhören. Es habe eine Schiesserei begonnen. Im Hof hätten sie eine Granate explodieren gehört. Er habe geschrien: «C._______, renn weg». Die jungen Leute seien weggerannt und dann seien Männer im Tarnanzug gekommen. Sie hätten ihn zu Boden geworfen und gefragt, wo C._______ sei, sie hätten Informationen, dass er hier sei. Er und sein Bruder seien geschlagen worden. Nach diesem Tag sei das ORB Tag und Nacht gekommen und habe nach seinem Sohn gefragt. C._______ sei ausgereist. Im Sommer 2010 habe ihn das ORB gepackt und zum Wald gefahren und ihn aufgefordert, seinen Sohn anzurufen. Ein halbes Jahr sei nichts mehr passiert. Dann im Winter im Jahr 2010 hätten sie ihn wieder in den Wald gefahren. Sie hätten ihm mit dem Maschinengewehr in die Zähne geschlagen. Als er sich im Spital wegen einem Geschwür einer Behandlung unterzogen habe, seien sie mit den Tarnanzügen ins Spital gekommen. Sobald irgendwo etwas passiert sei, habe er bereits gewusst, dass das ORB am Folgetag zu ihm kommen würde. Ende 2014 sei das Haus der Presse in Grosny gestürmt worden. Einige Tage später sei das ORB in der Nacht zu ihm gekommen und habe ihn mitgenommen. Er könne sich nicht mehr erinnern, was passiert sei. Als er die Augen wieder geöffnet habe, sei er im Spital auf der Intensivstation gewesen. Sie hätten ihn zusammengeschlagen. Einige Tage später seien sie ins Spital gekommen und hätten ihm gesagt, dass er dieses Mal von den Ärzten gerettet worden sei. Er hätte schon damals ausreisen sollen, aber er sei zu schwach gewesen. Er habe bei der Spitalentlassung nur noch 57 Kilo gewogen. Erst im Juni habe er die Kraft gehabt, zu gehen. Nach der Spitalentlassung bis zur Ausreise sei das ORB noch einige Male bei ihm gewesen. Einmal sei er von ihnen aufgefordert worden, im Feld zu graben. Er habe ihnen gesagt, dass er Diabetes habe und sich schlecht fühle. Irgendjemand habe einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gepackt und gebissen habe. Es sei ihm gelungen, sich zu befreien. Er habe eine grosse Wunde gehabt. Sie hätten ihn ausgelacht, als er gesagt habe, er brauche eine Spritze. Am 10. September 2015 sei er per Autostopp nach F._______ gefahren. Von dort sei er via G._______ (Weissrussland), Polen und weitere Länder in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Inlandpasses ein. C. Mit Verfügung vom 11. August 2017 - eröffnet am 16. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm den unterzeichnenden Anwalt amtlich beizuordnen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 7. September 2017, ein fremdsprachiger Spitalbericht, eine Kopie eines fremdsprachigen Schreibens von H._______ und ein Auszug aus dem European Country of Origin Information (COI) Network mit aktuellen Meldungen vom August und September 2017 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen, und gab ihm die Möglichkeit weitere Beweismittel einzureichen. F. Mit Verfügung vom 9. November 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Das SEM reichte am 15. November 2017 eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2017 zur Stellungnahme zugestellt wurde. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Spitalentlassungsbericht inklusive Übersetzung ein und führte aus, der Bericht vermeide jegliche Hinweise auf gewaltsame Einwirkungen auf den Patienten, welche die Notfallaufnahme erforderlich machten. Bei «staatlich geschützten Delikten» gegen Personen in Grosny würden aber die Übergriffe in derartigen Berichten oft vertuscht. Der Bericht bestätige immerhin die notfallmässige Einlieferung und decke sich zeitlich mit den geschilderten Ereignissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [(SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Akten der beiden Söhne C._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen worden. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Herkunft und die Reise in die Schweiz, betreffend den Diabetes und seinen Gesundheitszustand sowie die Gefangennahme und die Herauslösung seines Sohnes habe er seine angebliche Bedrohung und Reflexverfolgung wegen seines Sohnes durch das ORB in den Jahren 2014/2015 äusserst vage und ausweichend geschildert. So sei er darauf angesprochen worden, detailliert zu beschreiben, wie er genau zusammengeschlagen worden sei. Er habe auf diese Frage überhaupt nicht geantwortet und stattdessen die Landschaft in Tschetschenien beschrieben (vgl. Akte A14/19 F41). Anstatt detailliert über die Verfolgung oder Bedrohung zu sprechen, sei er ausgewichen und habe wiederholt seinen Gesundheitszustand geschildert (vgl. Akte A14/19 F46-51). Seine Angaben würden bezüglich der Verfolgung oder Bedrohung Ende 2014 und im Jahr 2015 keine Realkennzeichen beinhalten und seien verglichen mit den übrigen Ausführungen detailarm. Auf die mehrfache Nachfrage, was Ende 2014 und im Jahr 2015 diesbezüglich genau passiert sei, habe er stereotyp und pauschal dasselbe wiederholt oder sei der konkreten Frage ausgewichen oder habe sich nicht erinnern können, zum Beispiel wie viele Male er vor Ende 2014 mitgenommen worden sei, wie viele Male im Jahr 2015 ORB-Leute bei ihm vorbeigekommen seien, wie viele Personen vom ORB gekommen seien (vgl. Akte A14/19 F19-66, v.a. F19, F24-26, F28, F41, F46-52, F98 f. u.a.). Verglichen mit den anderen Ausführungen betreffend seinen Sohn und damit den Ereignissen in den Jahren 2009/2010 sowie seiner Reise von Tschetschenien in die Schweiz sei auch ein Bruch in der Erzählstruktur erkennbar (vgl. Akte A14/19 z.B. F29-32, F50, F68 f., F81 f. weniger vage und stereotyp, weniger ausweichend u.a.). Deshalb würden diese wesentlichen Vorbringen betreffend die vorgebrachte ORB-Reflexverfolgung in den Jahren 2014/2015 nicht substantiiert und damit nicht hinreichend begründet erscheinen. Er würde den Eindruck erwecken, dass er das Geschilderte in den Jahren 2014/2015 nicht selber erlebt habe. Aus diesen Gründen würden seine Vorbringen bezüglich der Bedrohung und dem Zusammenschlagen durch die ORB-Leute den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge sei die Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ohne jegliche Grundlage. Deshalb könne darauf verzichtet werden, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente - wie Widersprüche bezüglich des Spitalaufenthalts (vgl. Akten A14/19 F36, F51; A4/11 Ziff. 7.01) sowie den Vorschub betreffend die Drohung von ORB-Personen im Spital und den Hundebiss (vgl. Akte A4/11 Ziff. 7.02) - in seinen Vorbringen einzugehen. Die Vorbringen bezüglich der Haft und Gefangennahme seines Sohnes seien gegen Letzteren und nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet. Deshalb seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. Die weiteren Vorbringen bezüglich einer Reflexverfolgung nach der Flucht seines Sohnes in den Jahren 2009/2010 einschliesslich dem Zähne Rausschlagen/Ziehen sowie den Hausdurchsuchungen, dem Zusammenschlagen, Mitnehmen im Jahr 2010 und in den Folgejahren bis 2014 seien sowohl zeitlich und sachlich nicht kausal zu seiner Ausreise am 10. September 2015. Diese Vorbringen würden deshalb keine Asylrelevanz entfalten. Bei offensichtlicher fehlender Asylrelevanz könne daher darauf verzichtet werden, auf diesbezügliche Unglaubhaftigkeitselemente - wie ebenfalls mangelhaft Substantiierung der vielen Ereignisse wie das Zusammenschlagen durch ORB-Personen zwischen 2010 und 2014 (vgl. Akte A14/19 F26, F33 f., F64 u.a.) - weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Dossiers seiner beiden Söhne N (...) und N (...) und die für den von ihm dargelegten Sachverhalt wesentlichen Akten für den vorliegenden Entscheid geprüft und entsprechend gewürdigt worden seien. Die Aktenlage, das heisse die ebenfalls mehrfach unglaubhaften Angaben hinsichtlich einer (Reflex-)Verfolgung in Tschetschenien seines Sohnes I._______, welcher bereits letztinstanzlich zwei ablehnende Asylentscheide und gleichzeitig mit demjenigen des Beschwerdeführers einen Entscheid des SEM betreffend sein drittes Asylgesuch verfügt erhalten habe, stütze den vorliegenden Entscheid. Dass sein anderer Sohn, C._______, der vom tschetschenischen Staat primär verfolgt worden sei, auf Beschwerdeebene einen positiven Asylentscheid erfochten habe, sei vorliegend ohne Einfluss auf vorstehende Erwägungen und damit seinen eigenen Asylentscheid. Er könne sich daraus somit nichts ableiten. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass der Befrager bei der BzP notiert habe: «Der GS erzählt die Geschichte eindrücklich und lebhaft... mit vielen Pausen...», was auf die Glaubhaftigkeit und Erlebnisbezug hindeute. Die Hinweise auf Aussagen, aus denen das SEM die Unglaubhaftigkeit zu erkennen meine, enthalte keine Elemente, die auf eine Erfindung einer Verfolgungsgeschichte schliessen liessen. Zu Frage 41, wie genau er zusammengeschlagen worden sei, könne er keine Antwort geben, weil er zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und erst im Spital erwacht sei. Offenbar habe er sich sehr nah am Tod befunden, da der Mullah bereits zwei Mal bei ihm gewesen sei (Frage 21). Es sei aus der Unfalltraumatologie bekannt, dass bewusstlose Unfallopfer sich zumeist nicht an den Unfallvorgang erinnern können. Das gelte auch für bewusstlos Geschlagene. Insofern sei die Frage 41 nicht präzise gewesen und es sei nicht zielführend weitergefragt worden. Eine konkrete Anschlussfrage wäre wohl gewesen, welche Verletzungen im Spital behandelt worden seien. Mit Frage 42 habe der Befrager stattdessen das Thema gewechselt. Die Antwort komme dann präziser beim Nachfragen zu Frage 52. Der Vorwurf, die Antworten bezüglich der Verfolgung nach 2014 seien nicht mehr hinreichend detailliert gewesen, sei falsch. So habe er beispielsweise bei Frage 52 geschildert, dass ihm auf den Kopf geschlagen und wie er dann zum Auto gezerrt worden sei. Er sei dann geschlagen worden, bis er das Bewusstsein verloren habe. Die Zeit, welche er bis zur Flucht zuhause verbracht habe, werde ebenfalls detailreich geschildert. Es sei die Geschichte einer langen Rekonvaleszenz. So habe es bis zum Juli gedauert, bis er 20 Meter weit habe gehen können. In diesem Zustand sei er derart schutzlos gewesen, dass es für die ORB-Leute zwecklos gewesen wäre, ihn zu entführen. Sie hätten einfach ins Haus gehen und nach Papieren suchen können. Aus der Tatsache, dass er nicht habe sagen können, wie oft die ORB-Agenten noch vorbeigekommen seien, lasse sich nicht auf fehlende Glaubhaftigkeit schliessen. Es seien zu viele Male gewesen, als dass er sie in seinem Zustand noch gezählt habe. Auch aus der Tatsache, dass er zu gebrechlich gewesen sei, um sich irgendwo zu verstecken, lasse sich nicht schliessen, die Verfolgung habe aufgehört. In seinem Zustand habe er sich nicht irgendwo verstecken können. Hätte ihn sein Bruder bei sich aufgenommen, hätte einfach dieser zusätzliche Probleme mit dem ORB bekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen Spitalbericht und ein Schreiben seines Neffen, H._______, erhalten. Damit würden Dokumente bestehen, welche die Verfolgungsgeschichte belegen und zusätzlich untermauern würden. Im Übrigen werde die Erstürmung des Vaterhauses auch von C._______ geschildert. In den Ausführungen von C._______ würden die vom ORB gesuchten Terroristen D._______ und deren Beherbergung durch C._______ eine Rolle spielen. Dies hebe auch der Beschwerdeführer in seinem freien Bericht hervor. Insgesamt erscheine die Schilderung der über Jahre erfolgten Verfolgung detailliert, emotional, erlebnisnah und glaubhaft. Das SEM würdige die Reflexverfolgung völlig falsch. Die tschetschenische Gesellschaft sei eine Sippengesellschaft. Zumal der Sohn C._______ wegen Kontakten zu den D._______-Brüdern verfolgt worden sei und anlässlich der Razzia von 2010 habe fliehen können, werde der Vater für dessen Untertauchen verantwortlich gemacht. Die Verfolgung durch das ORB erfolge als öffentliche Machtdemonstration und sei exemplarisch. Wenn der Sohn nicht mehr da sei, werde der Vater verfolgt. Damit richte sich die Verfolgung gegen ihn persönlich. Er sei geschlagen, entführt, verletzt und seine Zähne seien eingeschlagen worden. Auf ihn sei ein Hund gehetzt worden. Denn immerhin sei er im Haus gewesen, als sein Sohn habe fliehen können. Und immerhin unternehme er nichts, damit sich der geflohene Sohn den Behörden stelle. Die Behauptung des SEM, die Verfolgung gelte gar nicht dem Vater, sondern dem Sohn und sei deshalb nicht asylrelevant, widerspreche dem Wortlaut des Art. 3 AsylG offensichtlich. Es sei eine politische Verfolgung, welche das Sippenoberhaupt wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe persönlich treffe. Ab einer gewissen Intensität sei die Verfolgung automatisch zu bejahen. Bei Lebensgefahr und schweren Eingriffen in die körperliche Integrität sei diese Intensität gegeben. Da sei nicht mehr zu fragen, ob das ORB ursprünglich den Sohn habe dingfest machen wollen. Auch wenn im Frühjahr 2015 körperliche Übergriffe ausgeblieben seien, hätten die Schikanen angehalten und einen unerträglichen Druck auf den Rekonvaleszenten ausgeübt. Im Zeitpunkt der Flucht habe deshalb begründete Flucht bestanden, die Übergriffe könnten wieder zunehmen, sobald er sich gesundheitlich erholt habe. Damit erfülle die glaubhaft geschilderte Verfolgung die rechtlichen Tatbestandselemente des Flüchtlingsbegriffes. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die neu eingereichten Beweismittel (Kopie eines Spitalberichts und ein Schreiben des Neffen) seien einerseits unleserliche E-Mail-Ausdrucke und andererseits Parteibehauptungen des Neffen. Auch aufgrund der leichten Fälschbarkeit von solchen Dokumenten wie einem Spitalbericht komme ihnen keine Beweiskraft zu, Dies werde dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer es gemäss Aktenlage versäumt habe, im Sinne der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2017 innert 30 Tagen diese Beweismittel im Original und mit einer Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. Deshalb könne keineswegs eine glaubhafte Reflexverfolgung aus diesen Beweismitteln abgeleitet werden. Es werde ausserdem bezüglich Ziffer II 2 der Verfügung vom 11. August 2017 herausgestrichen, dass auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente, wie die mangelhafte Substantiierung der Übergriffe im Jahre 2014 und in den Vorjahren, aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht weiter eingegangen worden sei. Im Übrigen und insbesondere betreffend die Unglaubhaftigkeit der Hauptvorbringen, sei auf die Erwägungen einschliesslich den Verweisen auf die Fragen und Antworten im Anhörungsprotokoll zu verweisen, an denen es vollumfänglich festhalte. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Tschetschenien einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, wegen seines Sohnes C._______. Mit Urteil E-5358/2010 vom 27. Februar 2013 hat es das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft erachtet, dass C._______, der Sohn des Beschwerdeführers, in Tschetschenien gefoltert worden ist, weil er verwandte Widerstandskämpfer unterstützt hat. Zudem stellte es fest, dass in Tschetschenien immer noch Verwandte leben würden, die sich im Widerstandskampf befänden. Bei der Hausstürmung im März oder April 2010 sei ein Cousin von C._______ getötet worden, obwohl damals dem Vater (dem Beschwerdeführer) vom ORB zugesichert worden sei, C._______ werde nicht mehr behelligt. Unter diesen Umständen bestehe die Verfolgungsfurcht weiterhin. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung, welche auf der Vorverfolgung seines Sohnes C._______ beruht, glaubhaft ist. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht, dass seine Schilderungen der Geschehnisse bis zur Ausreise von C._______ im Jahr 2010 mit dessen Angaben im Asylverfahren übereinstimmen (vgl. Akten N [...] B1/13 S. 6 f., B10/10 F10, F15, B11/12 F41, F65). Es besteht insofern kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Freikaufes seines Sohnes C._______ und der Stürmung des Hauses bereits damals mit dem ORB in Konflikt geraten ist und er aufgrund der gelungenen Flucht des Sohnes bereits beim Sturm auf das Haus zu seinem Sohn befragt und geschlagen worden ist. Die Ausführungen zum Ereignis Ende 2014, welches den Beschwerdeführer schliesslich zur Ausreise bewegte, sind zwar vordergründig stereotyp und pauschal ausgefallen. Das SEM hat bei seiner Einschätzung jedoch ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei bewusstlos geschlagen worden und erst im Spital auf der Intensivstation wieder zu sich gekommen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nachvollziehbar, dass er keine detaillierten Angaben machen konnte. Folglich kann ihm auch nicht unterstellt werden, er sei den Fragen ausgewichen. Der Beschwerdeführer wusste im Übrigen durchaus zu berichten, dass es bereits nachts gewesen sei, als die ORB Leute gekommen seien. Er habe in jenem Moment gerade den Blutzucker gemessen und einen Wert von 27.8 gehabt. Die Blutzuckermesserungen hätten sie aber nicht interessiert. Der Beschwerdeführer erwähnte sodann auch Details, etwa dazu, was nach seinem Aufwachen passiert ist und dass er durch die Zimmertür im Spital Silvesterdekorationen gesehen habe (vgl. Akte A14/19 F21 und F28). Ferner stimmen auch seine Angaben über die Stürmung des Pressehauses in Grosny mit der Realität überein (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Tote bei Gefechten in Grosny, 04.12.2014, https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064; Spiegel Online, Tschetschenien: Rebellen und Polizisten liefern sich Gefechte in Grosny, 04.12.2014, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tschetschenien-gefecht-in-grosny-a-1006509.html, beide abgerufen am 11.06.2019). Schliesslich stehen seine Ausführungen an der BzP mit seinen rund zwei Jahre später gemachten Angaben an der Anhörung in Einklang. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Drohungen durch das ORB im Spital (vgl. Akte A14/19 F21 und F47). Es liegt im Übrigen auch kein wesentlicher Widerspruch vor, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärte, er habe bei der Spitalentlassung nur noch 57 Kilo gewogen und anlässlich der Anhörung von 53 Kilo sprach. Den Vorfall mit dem Hundebiss erwähnte der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörung nicht mehr. Dabei handelt es sich jedoch im Gesamtkontext einerseits auch nicht um ein Kerngeschehen, sondern um einen von vielen Zwischenfällen mit dem ORB. Andererseits kann es auf die Erzählstruktur zurückzuführen sein, weshalb der Beschwerdeführer auf diesen Vorfall nicht mehr zu sprechen kam. Anlässlich der Anhörung wechselt der Beschwerdeführer nämlich zwischen den Ereignissen hin und her und schildert diese nicht chronologisch. Gerade dies spricht jedoch gegen eine frei erfundene Geschichte. Entgegen der Betrachtungsweise des SEM weisen die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt auch auffällig viele Realitätskennzeichen auf. Seine Schilderungen sind frei von Übertreibungen und wirken lebensecht (vgl. Akte, A14/19 F21, F51, F33). Bereits an der BzP berichtete der Beschwerdeführer ausführlich und substantiiert über seine Asylgründe, so dass selbst die Befragerin des SEM im Protokoll in einer Klammerbemerkung festhielt, der Beschwerdeführer habe die ganze Geschichte eindrücklich und lebhaft geschildert (vgl. Akte A4/11 S. 7 Ziff. 9.01). Es besteht deshalb kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise von C._______ vom ORB immer wieder aufgesucht wurde, zu seinem Sohn befragt, mitgenommen und zusammengeschlagen worden ist, weil dieser Kontakt zu verwandten Widerstandskämpfern gehabt hat. Das SEM hat die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers mithin zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet. 6. 6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 6.2 Der Beschwerdeführer ist über mehrere Jahre hinweg immer wieder vom ORB aufgesucht, zu seinem Sohn befragt, mitgenommen und misshandelt worden. Ende 2014 wurde er spitalreif geprügelt. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Nachteil, der ihm gezielt aus politischen Gründen und damit einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt wurde. Sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht bestand ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise im September 2015. Nach der Entlassung aus dem Spital war der Beschwerdeführer zu schwach, um ausreisen zu können. So gab er an, er habe es erst im Juli 2015 geschafft, 15 bis 20 Meter zu gehen (vgl. Akte A14/19 F46). Er wurde bis zur Ausreise noch einige Male zu Hause vom ORB besucht, dabei jedoch nur geschupst oder ihm wurde einen Klapps gegeben, da er nur noch Haut und Knochen gewesen sei (vgl. Akte A19/14 F51). Aufgrund des Erlebten hatte der Beschwerdeführer aber jederzeit damit zu rechnen, dass die Intensität der Misshandlungen mit der Besserung seines Gesundheitszustandes wieder zunehmen wird. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im September 2010 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.3 Die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer ist im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2019 - Russia, , abgerufen am 12.06.2019). Das Verschwindenlassen mutmasslicher Angehöriger des bewaffneten Untergrunds und deren Verwandten gehören zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien (vgl. SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Uwe Halbach, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation, Berlin, März 2018, S. 21). Das tschetschenische Parlament verabschiedete zudem gemäss einem Artikel des russischen Nachrichtenportals Lenta.ru 2015 einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung des Strafmasses für Angehörige von "Terroristen", welche diese unterstützen oder Informationen vorenthalten (vgl. Lenta.ru, [Das Parlament von Tschetschenien schlug strengere Bestrafung von Verwandten der Terroristen vor], 12.01.2015, https://lenta.ru/news/2015/01/12/chechnya , abgerufen am 12.06.2019). Die Bestrafung von Angehörigen für (verdächtige) Terroristen wird immer noch angewandt (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2018 - Russia, S. 17 https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/RUSSIA-2018-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf abgerufen am 12.06.2019). Ramsan Kadyrow äusserte sich zu dieser Kollektivbestrafung im Jahr 2017 folgendermassen: 'If they have a son or brother who chose the path of terrorism and if their family helps them (...) They [the relatives of militants] stay home unemployed, they receive pensions and benefits, they cover for their sons or brothers, help them financially to keep killing us; we will evict them' (vgl. European Asylum Support Office [EASO] COI, Report Russian Federation, - Report on the situation for Chechens in the Russian Federation, August 2018, S. 46 f., abgerufen am 12.06.2019). 6.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass Verwandte des Beschwerdeführers Widerstandskämpfer sind und sein Sohn C._______ diese unterstützt hatte, ist das Vorliegen einer aktuell begründeten Furcht einer Verfolgung zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 6.5 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu verneinen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6 sowie D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H, als Referenzurteile publiziert). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist. Ohnehin wäre die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuchstellende tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Föderation das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger individueller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort zu bestehen hat (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 8.3.3). Im Falle des Beschwerdeführers sind keine solchen begünstigenden Faktoren ersichtlich.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. August 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist als obsiegende Partei für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde am 20. Februar 2018 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Er beziffert darin den Zeitaufwand auf sieben Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von insgesamt Fr. 127.90. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1637.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 11. August 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1637.85 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: