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D-5082/2014

D-5082/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-24 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Bewohner des libanesischen Flüchtlingslagers B._______ palästinensischer Herkunft, verliess seinen Herkunftsstaat Libanon eigenen Angaben zufolge am 14. August 2014 legal mit seinem im Libanon ausgestellten palästinensischen Reisepass über den Luftweg, reiste von C._______ nach D._______ und von dort weiter nach E._______. Über F._______ und D._______ erreichte er am 18. August 2014 mit einem gefälschten (...) Reisepass den Flughafen G._______, wo er am folgenden Tag das erste Asylgesuch einreichte. Dieses zog er am gleichen Tag zurück und zeigte sich bereit, in den Libanon zurückzufliegen. Am 20. August 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch, weil er nicht über F._______ in den Libanon zurückkehren wollte. A.b Mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. August 2014 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens H._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 24. August 2014 summarisch befragt und am 29. August 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er ein im Libanon anerkannter palästinensischer Flüchtling sei und seit seiner Geburt mit den Eltern und Geschwistern im Flüchtlingslager B._______ gelebt habe. Während der letzten Jahre sei er auf der Suche nach Arbeit gewesen. Vor fünf oder sechs Jahren hätten ihm im Lager B._______ erstmals Angehörige der Salafistengruppe "Gond Al-Sham" (Soldaten Al-Shams) aufgefordert, die langen Haare zu schneiden und keinen Hip Hop mehr zu tanzen, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Vor zwei Jahren sei er wieder von den Angehörigen der "Al-Sham" kontaktiert worden. Die Salafisten hätten ihn gegen eine Summe von 3'000 $ rekrutieren und nach I._______ schicken wollen. Erneut habe er abgelehnt. Während der folgenden 18 Monate habe man ihn immer wieder telefonisch aufgefordert, sich der Gruppe anzuschliessen. Mehrmals habe er seinen Wohnsitz gewechselt, sei aber regelmässig zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Im Flüchtlingslager sei er den Salafisten auch vor sechs Monaten begegnet, und erneut sei er aufgefordert worden, am (...) Krieg teilzunehmen. Wieder habe er die Aufforderung zurückgewiesen, worauf er von den erzürnten Militanten mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er sich versteckt, zunächst im Lager selber und danach in einer von ihm gemieteten Wohnung in J._______. Dort habe er die Ausreise vorbereitet. Als Palästinenser werde er im Libanon diskriminiert und könne die libanesische Staatsangehörigkeit nicht erlangen. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer die Kopie einer libanesischen Identitätskarte für Flüchtlinge und zwei Artikel aus dem Internet über den Anführer der "Al Sham"-Gruppe und die Zustände im Lager zu den Akten. Das Original der Identitätskarte habe er an seinem Wohnort zurückgelassen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus dem Tran­sitbereich des Flughafens H._______ weggewiesen und - unter Andro­hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufgefordert, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Hinsichtlich der Begründung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. C. Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. September 2014 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und eventualiter sei er infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Übersetzung der Begründung der Beschwerde von Amtes wegen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen Kopien eines (...) Reisepasses, einer Flüchtlingskarte und eines Familienregisterauszuges bei. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die Akten trafen am 12. September 2014 und die von Amtes wegen beantragte Übersetzung der Beschwerdebegründung am 15. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise solche befürchten muss, wobei diese gezielt und aus den im Gesetz erwähnten Motiven zugefügt worden sein müssen oder solche zu befürchten sind. Als weitere Voraussetzung muss ein in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bestehender Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen und der Ausreise vorliegen. Ferner hat die vorgebrachte oder befürchtete Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell zu sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/5 E. 2007/31 E. 5.2 und 5.3).

E. 4.4 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliesen wären, da die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln vermag, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse (vgl. BVGE 2008/34 E. 6.5). Folglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig davon, ob die von ihm geltend gemachte palästinensische Herkunft als glaubhaft gilt oder nicht - unter dem Aspekt von Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG zu prüfen.

E. 5.1 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, dass an der Identität des Beschwerdeführers Zweifel bestünden. Da er keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten gegeben habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht palästinensischer Herkunft sei. Die aus dem Internet heruntergeladene Kopie seines Flüchtlingsausweises vermöge die Identität nicht zu beweisen, weil das Beweismittel aufgrund der leichten Manipulierbarkeit einen geringen Beweiswert aufweise. Der Aufforderung, das bei den Eltern befindliche Original schicken zu lassen, sei der Beschwerdeführer mit der Einrede, es sei nicht einfach, das Originaldokument per Post in die Schweiz schicken zu lassen, nicht nachgekommen, obwohl neben der libanesischen Post mehrere internationale Dienste wie DHL und UPS (United Parcel Service) im Libanon tätig seien. Diese könnten einen schnellen und effizienten Versand des Dokumentes in die Schweiz ermöglichen, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe zwar über tatsächlich existierende Diskriminierungen gegenüber Palästinenser im Libanon berichtet; ausserdem kenne er die Anzahl der Flüchtlingslager und die Rolle der UNRWA. Indessen sei es ihm nicht gelungen, ausführliche Informationen über den Alltag im Lager B._______ zu Protokoll zu geben. So habe er nicht gewusst, welche Betriebe für die Wasser- und Elektrizitätsversorgung zuständig seien, ob es im Lager eine eigene Verwaltung gebe, welche Gruppe im Lager die Macht ausübe und wer für die Sicherheit zuständig sei. Er habe zwar die Organisationen "Fatah-Intifada" und "Al Tahrir" genannt, jedoch nicht präzisieren können, wen die "Al Tahrir" im (...) Konflikt unterstütze. Somit vermöchten seine Aussagen die geltend gemachte Herkunft aus dem Flüchtlingslager B._______ nicht überzeugend zu belegen. Sein Wissen entspreche demjenigen eines in C._______ lebenden Palästinensers oder Libanesen. Zudem vermöge die gesellschaftliche Diskriminierung der im Libanon lebenden Palästinenser keine Asylrelevanz zu begründen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle erwähnt, gestützt auf welche die geltend gemachte Diskriminierung oder eine wesentliche Einschränkung in der Lebensführung belegt werde. Auch die Angaben, er sei seit sechs Jahren von der Gruppierung "Al Sham" unter Druck gesetzt worden, indem man von ihm verlangt habe, die Haare zu schneiden, den Hip Hop aufzugeben und im (...) Konflikt zu kämpfen, vermöchten nicht zu überzeugen. Während der Anhörung habe er lange Haare und kurze Hosen getragen, womit er einem Erscheinungsbild westlicher Kultur entspreche. Im Libanon sei er während der letzten Jahre immer wieder den Salafisten begegnet. Somit sei es nicht plausibel, dass er während sechs Jahren dem Druck islamischer Fundamentalisten ausgesetzt gewesen sei. Auf die Ungereimtheiten angesprochen, habe er keine überzeugende Antwort gegeben. Das Vorbringen, er sei im Jahr 2012 aufgefordert worden, in I._______ zu kämpfen, sei substanzlos und stereotyp vorgebracht worden. So habe er nicht erklären können, weshalb die "Al Sham" ausgerechnet an seiner Person interessiert gewesen sei. Weder die Angabe, er sei nicht der Einzige gewesen, der belästigt worden sei, noch diejenige, wonach Personen, die nicht mitmachen würden, als Feinde betrachtet würden, vermöge zu überzeugen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Salafisten während 18 Monaten versucht hätten, ihn telefonisch zu rekrutieren, zumal dies amateurhaft erscheine. Vielmehr würden die Islamisten über persönliche Gespräche und über soziale Netze neue Anhänger gewinnen. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht bekannt, wie er hätte vorgehen müssen für den Fall, dass er sich auf die Salafisten eingelassen hätte. Abgesehen von der Angabe, er hätte 3'000 $ bekommen, fehlten Einzelheiten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, abgesehen von der geltend gemachten Todesdrohung und von zwei Namen weitere Angaben über die Gesprächspartner des dritten Gesprächs mit den Salafisten zu Protokoll zu geben. Ebenso wenig habe er überzeugend schildern können, warum er nach zwei Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Die Aussage, seine Mutter sei vor dem Büro ausfällig geworden und habe so die Freilassung erwirkt, sei nicht überzeugend. Islamisten würden nicht aufgrund der Intervention einer älteren Frau einen Häftling freilassen. Ferner habe der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über die "Al-Sham" und deren Ziele. Die Angabe, das Ziel der Gruppe sei "Leute zu töten" überzeuge nicht. Infolge der Unglaubhaftigkeit dieser Angaben könne auch nicht geglaubt werden, dass er die geltend gemachte Verfolgung den libanesischen Behörden und den palästinensischen Hamas gemeldet habe. Schliesslich entspreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers am Flughafen G._______ nicht demjenigen einer verfolgten Person. So habe er sich zunächst bereit erklärt, nach C._______ zurückzufliegen, und habe das Asylgesuch erst wieder gestellt, nachdem man ihm mitgeteilt habe, er müsse über F._______ fliegen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel aus dem Internet vermöchten seine Asylvorbringen nicht zu bestätigen, da weder er persönlich noch die von ihm geltend gemachten Ereignisse erwähnt würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerdeschrift und deren Zusätzen zur Begründung dar, dass das Lager B._______ das Lager der Armut und des Leidens sei. Er habe nie Sonnenlicht gesehen und kaum aus dem Fenster geschaut. Die Häuser seien überfüllt, die Gassen eng und würden stinken. Überall liege Abfall herum, selbst auf den Dächern. Die Lebensbedingungen seien schwierig, und er habe das Gefühl gehabt, in einem Grab zu leben. Die Medien würden lügen, seien politisch beeinflusst und würden über das Lager kein richtiges Bild abgeben. Er selber sei arbeitslos und brauche ein Land, das ihn beschütze, damit er in Frieden leben könne. Der Staat Libanon gebe den Flüchtlingen aus Palästina nicht alle Rechte, weshalb er staatenlos sei. Sein Staat stehe im Krieg und sei unter Besatzung. Nachträglich reiche er seine Flüchtlingskarte zu den Akten. Damit sei bestätigt, dass er Flüchtling im Libanon sei. Zudem würden fanatische Gruppen versuchen ihn zu rekrutieren. Weil er das verweigere, werde er gesucht. Diese Leute würden sich in seine privaten Angelegenheiten einmischen und auch seine Familie angreifen. Zuerst sei er psychisch unter Druck gesetzt worden und es sei ihm Angst gemacht worden. Dann hätten sie ihn in Ruhe gelassen, um ihn später wieder anzugreifen. Er sei nicht der Einzige. Das passiere dort den jungen Leuten tagtäglich. Vor eineinhalb Jahren habe man von ihm verlangt, in I._______ zu kämpfen, weil dies die Pflicht eines jeden Moslems sei. Er hätte nach K._______ in L._______ an der Grenze zwischen I._______ und dem Libanon gehen sollen. Man habe ihm 3'000 $ versprochen. Er habe indessen abgelehnt. Dann sei er weggegangen und später zurückgekommen. Die letzte Begegnung habe auf der Strasse stattgefunden. Man habe ihm gesagt, wenn er nicht mit ihnen gehe, dann sei er gegen sie, man habe ihn auf das Büro mitgenommen, während zwei Stunden festgehalten und dann habe ihn seine Mutter gerettet. Man habe ihm auch mitgeteilt, dass er eines Tages getötet werde. Damit sei sein Leben in Gefahr. Er möge es zu tanzen und zu leben, er möge Musik und den Sport. Er wolle leben wie andere Jungs und nicht getötet werden. Seine Aussagen könne er nicht beweisen, weil er die Mitglieder von Gond Al-Sham nicht zu Aussagen vor den schweizerischen Asylbehörden zwingen könne. Die Wahrheit benötige zudem keine Beweise. Im Lager sowie im Libanon selber herrschten wegen der Armut Terrorismus und Fanatismus. Es komme zu Konfrontationen zwischen den zivilen Personen. Er befürchte, getötet zu werden, so wie das zwei Soldaten aus dem libanesischen Militär geschehen sei. Im Fall einer Abweisung seines Gesuchs ersuche er um Gewährung von zwei Tagen, um in ein anderes europäisches Land zu reisen. Ausserdem möchte er seine Fingerabdrücke nicht registriert haben, damit er in einem anderen Land um Asyl nachsuchen könne. Er werde nicht in ein Land zurückkehren, das ihn nicht beschütze und seine Lage nicht berücksichtige.

E. 5.3 Die Frage, ob es als überwiegend glaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm dargelegt - palästinensischer Herkunft ist und aus dem Lager B._______ im Libanon kommt, ist vorliegend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe und für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht von Bedeutung, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Selbst in der Annahme, dass die vorgebrachte Herkunft als überwiegend glaubhaft zu gelten hätte, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen der Glaubhaftmachung nicht genügen, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist. Folglich erübrigen sich Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der dargelegten Herkunft. Unter diesen Umständen verzichtet das Gericht auch darauf, sich zu den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, zu den eingereichten Kopien der Flüchtlingskarte und zu den Beteuerungen des Beschwerdeführers eingehend zu äussern, zumal eine allfällige Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts an der nachfolgenden Einschätzung nichts ändern würde.

E. 5.4 So stellen auch in der Annahme, der Beschwerdeführer stamme - wie von ihm vorgebracht - aus dem Lager B._______ und sei palästinensischer Herkunft, die von ihm vorgebrachten schwierigen Lebensbedingungen im Libanon und insbesondere im Lager B._______ wie die engen Wohnverhältnisse, das Abfallproblem und die schwierige Arbeitssuche keine asylrelevanten Verfolgungsgründe dar, zumal es sich dabei einerseits um wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Benachteiligungen handelt, von welchen der grosse Teil der gesamten ansässigen Bevölkerung betroffen ist, und die dargelegten Probleme andererseits gar keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen. Daran vermag die Tatsache, dass die allgemeine Situation im Libanon bekanntermassen nicht zufriedenstellend ist und insbesondere in den verschiedenen Flüchtlingslagern teilweise äusserst schwierige allgemeine Verhältnisse vorherrschen, nichts zu ändern.

E. 5.5 Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm dargelegt - palästinensischer Herkunft ist und aus dem Flüchtlingslager B._______ kommt, kann zudem nicht von einer Kollektivverfolgung aller Personen palästinensischer Herkunft im Libanon beziehungsweise in den Palästinenserlagern dieses Landes ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerdeführer kollektive Benachteiligungen im Sinne von Diskriminierungen wie beispielsweise der Verweigerung der libanesischen Staatsangehörigkeit oder der schlechteren Behandlung geltend macht. Diese beschränken sich nämlich auf gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Belange und stellen somit ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, selbst wenn angenommen würde, sie seien aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive erfolgt. Insbesondere stellen sie in ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.

E. 5.6 Ferner ist auch nicht von einer Gruppenverfolgung im Sinne von Art. 66 ff. AsylG auszugehen, da Personen palästinensischer Herkunft vom Bundesrat nicht als Schutzbedürftige im Sinne des Gesetzes qualifiziert worden sind.

E. 5.7 Somit bleibt zu prüfen, ob die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm erwähnten Salafistengruppe "Gond Al-Sham" zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Er macht geltend, er sei von dieser Gruppierung aufgefordert worden, die Haare zu schneiden, keinen Hip Hop mehr zu tanzen, seinen muslimischen Pflichten nachzukommen und sich für den Krieg in I._______ rekrutieren zu lassen.

E. 5.7.1 Bei der von ihm erwähnten "Gond Al-Sham" handelt es sich wohl um die arabische jund ash-sham, die Armee Schams (Anmerkung des Gerichts: Scham ist die historische Region "Grossyrien", bestehend aus Syrien, dem Libanon, Palästina und Jordanien). Es gibt widersprüchliche Informationen über Gruppen, die sich so nennen: Einerseits soll die Organisation im Jahr 1999 in Afghanisten von Jihadisten der Region Scham mit einer radikalen Haltung gegründet worden sein und später soll sie auch im südlibanesischen Lager Ain al-Hilweh aktiv geworden sein (vgl. Le Monde diplomatique, Al-Qaida roots itself in Lebanon, 02.2008, http://mondediplo.com/2008/02/02lebanon, abgerufen am 16. September 2014); andererseits ist jund ash-sham gemäss Informationen der British Broadcasting Corporation (BBC) eine radikale Splittergruppe der bereits radikalen usbar al-ansar und wurde im Jahr 2002 gegründet, wobei BBC sich auf das Buch "Everyday Jihad: The Rise of Militant Islam among Palestinians in Lebanon von Bernard Rougier stützt (vgl. BBC, Profile: Jund al-Sham, 04.06.2007, http://news.bbc.co.uk/2/hi/6719635.stm, abgerufen am 16. September 2014). Trotz dieser unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jund ash-sham steht fest, dass sie gemäss dem libanesischen Nachrichtenportal NOW im Jahr 2004 offiziell ihre Existenz meldete (vgl. NOW Lebanon, Jund al-Sham, 12.06.2007, https://now.mmedia.me/lb/en/archive/Jund-alSham3589, abgerufen am 16. September 2014).

E. 5.7.2 Aufgrund dieser - wenn auch nicht ganz übereinstimmender - Angaben ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der jund ash-sham spricht. Daneben existiert ein Ableger dieser Organisation in Syrien, welcher sich an den Kämpfen gegen das Regime an der Seite von jabhat an-nusra (der "Nusra-Front") beteiligt (vgl. The Daily Star [C._______], Fears as Islamist fighters flock to Lebanon, 22.03.2014, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Mar-22/251028-fears-as-islamist-fighters-flockto-lebanon.ashx#axzz3DTGDgLE0, abgerufen am 16.September 2014). Auch diese Gruppe wurde vom Beschwerdeführer erwähnt (vgl. Akte A15/17 S. 3).

E. 5.7.3 Die Gruppe jund ash-sham soll vorwiegend im Lager Ain al-Hilweh, dem grössten Palästinenserlager nahe der südlibanesischen Stadt M._______ (J._______), aktiv sein (vgl. beispielsweise NOW Lebanon, Jund al-Sham, 12.06.2007, https://now.mmedia.me/lb/en/archive/Jund-alSham3589, abgerufen am 16. September 2014). In J._______ soll sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zeitweise vor dieser Gruppe versteckt haben (vgl. Akte A15/17 S. 8 und 9). Es ist indessen - trotz fehlender entsprechender Quellen - davon auszugehen, dass die Gruppe auch in anderen Lagern ihre Aktivitäten entfaltet hat. Die Tatsache, dass den libanesischen Behörden der Zugang zu den Palästinenserlagern im Libanon durch ein jahrzehntealtes Abkommen verwehrt ist und die Sicherheit innerhalb der Lager durch Komitees, welche in Abhängigkeit ihrer politischen Mutterorganisation agieren, garantiert wird, hat zur Folge, dass in den Lagern oft die Interessen der Komitees beziehungsweise deren Mutterorganisationen durchgesetzt werden und sich dort wie auch in andern Teilen des Libanon extremistische Zellen einnisten konnten (vgl. NOW Lebanon, Can ISIS make real gains in Lebanon?, 23.06.2014, https://now.mmedia.me/lb/en/reportsfeatures/552936-can-isis-make-real-gains-in-lebanon, abgerufen am 16. September 2014). Auch ist bekannt, dass jund ash-sham im zuvor erwähnten Palästinenserlager junge Leute für den Krieg in Syrien rekrutiert (vgl. Al-Akhbar [C._______], The fight against fundamentalist recruitment of Palestinian youth in Ain al-Hilweh, 05.06.2014, http://english.al-akhbar.com/node/20055, abgerufen am 16. September 2014). Jund ash-sham wird sogar als grösster Rekrutierer jihadistischer Kämpfer bezeichnet (vgl. Wall Street Journal, Young Palestinian Refugees Join Jihadists Fighting in Syria, 20.11.2013, http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304868404579192933607042794, abgerufen am 16. September 2014). Da es sich bei der jund ash-sham um eine extremistisch orientierte muslimische Organisation handelt, ist auch anzunehmen, dass sie in den Lagern, in welchen sie vor Ort ist und ihre Macht ausübt, muslimische Traditionen durchzusetzen versucht.

E. 5.7.4 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nötigungen (Haare abschneiden, Hip Hop aufgeben, muslimische Pflichten erfüllen) sowie der von ihm dargelegte Druck zur Rekrutierung teilweise mit den Gegebenheiten vor Ort vereinbar zu sein. Soweit es sich bloss um die erwähnten Nötigungen handelt, vermögen diese aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommt.

E. 5.7.5 Das Vorbringen, er sei von der Gruppierung jund ash-sham zur Teilnahme am Krieg in I._______ aufgefordert und - als Folge seiner Ablehnung - mit dem Tod bedroht worden, kann indessen in Übereinstimmung mit dem BFM nicht als glaubhaft betrachtet werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

E. 5.7.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Bedrohungen durch jund ash-sham durchwegs substanzlos und ohne Details dargestellt wurden. Wie ein roter Faden ziehen sich seine beteiligungslosen und teilweise ausweichenden Antworten durch die Protokolle. So lässt sich seinen Angaben beispielsweise nicht entnehmen, wie die Vertreter der jund ash-sham - mit Ausnahme des letzten geltend gemachten Kontakts, bei welchem er mit dem Tod bedroht worden sein will - auf seine Verweigerungen reagiert haben. Mehrmals fragte die befragende Person nach, was geschehen sei, nachdem er die Aufforderungen, die Haare zu schneiden oder nicht mehr zu tanzen, nicht befolgt habe, worauf der Beschwerdeführer bloss darlegte, er sei dann für einige Monate weggegangen beziehungsweise am Schluss hätten sie ihm mit dem Tod gedroht (vgl. Akte A15/17 S. 4 f.), womit indessen die gestellten Fragen nicht beantwortet wurden. Der Beschwerdeführer war - mit Ausnahme des letzten geltend gemachten Kontakts - nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Reaktion der Vertreter der jund ash-sham auf seine Verweigerungen darzustellen, was nicht nachvollziehbar ist. Dies erscheint vorliegend umso gravierender, als sich die Nötigungen und Drohungen gemäss seinen Aussagen über sechs Jahre hinweg gezogen haben sollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Vertreter der jund ash-sham ihren Forderungen mehr Nachdruck verliehen hätten, was indessen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er von Vertretern einer der im Lager mächtigen Gruppe aufgefordert wurde, die Haare zu schneiden, den Hip Hop aufzugeben und muslimischen Pflichten nachzugehen, diese Aufforderungen nicht befolgt hat und während sechs Jahren einfach nichts geschehen ist. Schon aus diesem Grund erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig überzeugend. Sie vermitteln vielmehr den Eindruck, von anderen Personen erzählt und/oder aus dem Internet übernommen worden zu sein.

E. 5.7.5.2 Wie das BFM zudem zutreffend ausführte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers über den geltend gemachten Zwang zur Rekrutierung auch im Übrigen ohne Substanz ausgefallen. So war er nicht in der Lage, konkret anzugeben, wann wer mit ihm worüber gesprochen habe. Zwar nennt er ein paar Namen und gibt auch einen Internetbericht zu den Akten, auf welchem diese Namen zu lesen sind. Indessen kann er die Stellung der erwähnten Personen innerhalb der jund ash-sham nicht einordnen und weiss auch sonst nichts Konkretes über diese Personen, obwohl er mehrmals mit ihnen Kontakt gehabt haben will und diese sogar seine Telefonnummer gekannt haben sollen. Somit fehlt der persönliche Bezug des Beschwerdeführers zu den erwähnten Personen, womit seine Angaben gelernt und nicht erlebt erscheinen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauert.

E. 5.7.5.3 Sodann kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er während 18 Monaten telefonisch zur Rekrutierung bedrängt worden sein soll. Wie das BFM zu Recht ausführte, wäre dies als amateurhaftes Vorgehen der Vertreter von jund ash-sham zu qualifizieren. Immerhin ist davon auszugehen, dass diese Vertreter, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Lager waren, wussten, wo er zu finden wäre, auch wenn er sich zwischenzeitlich da und dort versteckt haben sollte. Zudem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe sich während der gesamten 18 Monate ständig versteckt aufgehalten. Vielmehr will er immer wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt sein. Schliesslich kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, sollte er in der Tat während 18 Monaten gegen seinen Willen immer wieder telefonisch zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert worden sein, nicht die Telefonnummer gewechselt hat, um für die Vertreter von jund ash-sham nicht mehr telefonisch erreichbar zu sein.

E. 5.7.5.4 Nicht überzeugend wirken ferner die Aussagen des Beschwerdeführers über die jund ash-sham selber. Obwohl Vertreter dieser Gruppierung im Flüchtlingslager ein- und ausgegangen sein sollen, folglich praktisch ständig im Lager waren und ihn immer wieder kontaktiert haben sollen, kennt er weder die genaueren Hintergründe der Organisation noch deren Ziele. Seine Aussage, deren Ziel bestehe darin, Leute zu töten, ist einerseits äusserst pauschal und andererseits zumindest sehr unvollständig. Dies umso mehr, als er auch geltend machte, er habe sich mit ihnen unterhalten, ihnen gut zugehört und mit ihnen hin und her diskutiert (vgl. Akte A15/17 S. 5), zumal er unter diesen Umständen besser als vorgetragen über die jund ash-sham hätte informiert sein müssen.

E. 5.7.5.5 Nicht zu vereinbaren mit einer drohenden Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst sein Asylgesuch zurückzog und bereit war, freiwillig in den Libanon zurückzukehren. Das zweite Asylgesuch stellte er erst, als ihm eröffnet wurde, er müsse über F._______ zurückfliegen, womit er nicht einverstanden war (vgl. Post-it II Info Einreisesperre vom 22. August 2014). Eine im Herkunftsland (Libanon) tatsächlich in asylrelevanter Weise verfolgte Person würde ihr Asylgesuch nicht zurückziehen und sich zur freiwilligen Rückkehr dorthin bereit erklären, wo sie verfolgt wird, sondern von Beginn weg an ihrem Asylgesuch festhalten; ebensowenig würde sie einen Gesuchsrückzug deshalb widerrufen, weil sie nicht direkt, sondern nur über einen Zwischenhalt ins Herkunftsland zurückfliegen kann. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers ist nicht mit demjenigen einer verfolgten Person zu vereinbaren und lässt vermuten, dass er wohl eher in F._______ als im Libanon Probleme hat beziehungsweise befürchtet. An dieser Einschätzung vermögen seine Einwände, wonach er sein erstes Asylgesuch nicht zurückgezogen habe, nichts zu ändern, zumal die konkrete Aktenlage gegen diese Version spricht.

E. 5.7.5.6 Ferner will der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen seine Probleme bei den libanesischen Behörden in C._______ und J._______ und verschiedenen Organisationen gemeldet haben (vgl. Akte A15/17 S. 3). Indessen ist allgemein bekannt, dass die libanesischen Behörden keinen Zutritt zu den selbst verwalteten Palästinenserlagern haben, somit gar nicht vor Ort kommen und für Ordnung sorgen konnten. Die Sicherheit im Flüchtlingslager wird von anderen Organisationen gewährleistet, was dem Beschwerdeführer indessen offensichtlich nicht bekannt ist und weitere Fragen aufwirft, zumal er gemäss seinen Aussagen praktisch sein ganzes Leben in diesem Lager verbracht haben will und somit darüber im Bild sein sollte, wer im Lager für Ruhe und Ordnung sorgt. Seine Aussage, er habe die Polizei in C._______ eingeschaltet (vgl. Akte A15/17 S. 9), lässt vermuten, dass er gar nicht im Lager sein konnte, weil die Polizei in C._______ für Sicherheitsprobleme im Lager nicht zuständig ist. Folglich können auch diese Aussagen nicht geglaubt werden.

E. 5.7.5.7 In Übereinstimmung mit dem BFM ist schliesslich festzuhalten, dass der letzte vom Beschwerdeführer dargelegte Kontakt mit Vertretern der jund ash-sham realitätsfremd erscheint. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass seine Mutter mit Ausfälligkeiten gegenüber der Gruppierung eine allfällige Freilassung erwirkt haben kann.

E. 5.7.6 Aufgrund dieser Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er von Vertretern der jund ash-sham unter Todesdrohungen hätte zwangsrekrutiert werden sollen.

E. 5.8 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Libanon keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht.

E. 5.9 Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland die Aufmerksam­keit der libanesischen Behörden oder der jund ash-sham in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen bereits mehrmals ausserhalb des Flüchtlingslagers B._______, wo er mit seinen Eltern gewohnt habe, für einige Zeit aufgehalten und auch eine Wohnung gemietet habe, um allfälligen Behelligungen durch islamische Gruppierungen auszuweichen. Nebst seinen Eltern und dem jüngeren Bruder, welche im erwähnten Lager leben, hat er gestützt auf die Aktenlage weitere erwachsene Geschwister, welche ebenfalls ausserhalb des Lagers Wohnsitz haben und teilweise einer Arbeit nachgehen. Folglich verfügt er nicht nur im Flüchtlingslager B._______, sondern auch an andern Orten im Libanon über ein familiäres Beziehungsnetz. Dem noch jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer ist es unter diesen Umständen zuzumuten, sich in seinem Herkunftsland um Arbeit zu bemühen und sich eine eigene Existenz aufzubauen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass es Personen palästinensischer Herkunft im Libanon nicht einfach haben, weil sie in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bisweilen benachteiligt sind. Indessen ist einerseits die gesamte palästinensische Bevölkerung davon betroffen und andererseits stellen wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Probleme keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar, weshalb aus diesen Gründen nicht von der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Infolge Direktentscheid respektive mangels Erhebung eines Kostenvorschusses ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5082/2014/plo Urteil vom 24. September 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Palästina, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Bewohner des libanesischen Flüchtlingslagers B._______ palästinensischer Herkunft, verliess seinen Herkunftsstaat Libanon eigenen Angaben zufolge am 14. August 2014 legal mit seinem im Libanon ausgestellten palästinensischen Reisepass über den Luftweg, reiste von C._______ nach D._______ und von dort weiter nach E._______. Über F._______ und D._______ erreichte er am 18. August 2014 mit einem gefälschten (...) Reisepass den Flughafen G._______, wo er am folgenden Tag das erste Asylgesuch einreichte. Dieses zog er am gleichen Tag zurück und zeigte sich bereit, in den Libanon zurückzufliegen. Am 20. August 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch, weil er nicht über F._______ in den Libanon zurückkehren wollte. A.b Mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. August 2014 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens H._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 24. August 2014 summarisch befragt und am 29. August 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er ein im Libanon anerkannter palästinensischer Flüchtling sei und seit seiner Geburt mit den Eltern und Geschwistern im Flüchtlingslager B._______ gelebt habe. Während der letzten Jahre sei er auf der Suche nach Arbeit gewesen. Vor fünf oder sechs Jahren hätten ihm im Lager B._______ erstmals Angehörige der Salafistengruppe "Gond Al-Sham" (Soldaten Al-Shams) aufgefordert, die langen Haare zu schneiden und keinen Hip Hop mehr zu tanzen, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Vor zwei Jahren sei er wieder von den Angehörigen der "Al-Sham" kontaktiert worden. Die Salafisten hätten ihn gegen eine Summe von 3'000 $ rekrutieren und nach I._______ schicken wollen. Erneut habe er abgelehnt. Während der folgenden 18 Monate habe man ihn immer wieder telefonisch aufgefordert, sich der Gruppe anzuschliessen. Mehrmals habe er seinen Wohnsitz gewechselt, sei aber regelmässig zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Im Flüchtlingslager sei er den Salafisten auch vor sechs Monaten begegnet, und erneut sei er aufgefordert worden, am (...) Krieg teilzunehmen. Wieder habe er die Aufforderung zurückgewiesen, worauf er von den erzürnten Militanten mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er sich versteckt, zunächst im Lager selber und danach in einer von ihm gemieteten Wohnung in J._______. Dort habe er die Ausreise vorbereitet. Als Palästinenser werde er im Libanon diskriminiert und könne die libanesische Staatsangehörigkeit nicht erlangen. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer die Kopie einer libanesischen Identitätskarte für Flüchtlinge und zwei Artikel aus dem Internet über den Anführer der "Al Sham"-Gruppe und die Zustände im Lager zu den Akten. Das Original der Identitätskarte habe er an seinem Wohnort zurückgelassen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus dem Tran­sitbereich des Flughafens H._______ weggewiesen und - unter Andro­hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufgefordert, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Hinsichtlich der Begründung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. C. Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. September 2014 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und eventualiter sei er infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Übersetzung der Begründung der Beschwerde von Amtes wegen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen Kopien eines (...) Reisepasses, einer Flüchtlingskarte und eines Familienregisterauszuges bei. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die Akten trafen am 12. September 2014 und die von Amtes wegen beantragte Übersetzung der Beschwerdebegründung am 15. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise solche befürchten muss, wobei diese gezielt und aus den im Gesetz erwähnten Motiven zugefügt worden sein müssen oder solche zu befürchten sind. Als weitere Voraussetzung muss ein in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bestehender Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen und der Ausreise vorliegen. Ferner hat die vorgebrachte oder befürchtete Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell zu sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/5 E. 2007/31 E. 5.2 und 5.3). 4.4 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliesen wären, da die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln vermag, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse (vgl. BVGE 2008/34 E. 6.5). Folglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig davon, ob die von ihm geltend gemachte palästinensische Herkunft als glaubhaft gilt oder nicht - unter dem Aspekt von Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG zu prüfen. 5. 5.1 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, dass an der Identität des Beschwerdeführers Zweifel bestünden. Da er keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten gegeben habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht palästinensischer Herkunft sei. Die aus dem Internet heruntergeladene Kopie seines Flüchtlingsausweises vermöge die Identität nicht zu beweisen, weil das Beweismittel aufgrund der leichten Manipulierbarkeit einen geringen Beweiswert aufweise. Der Aufforderung, das bei den Eltern befindliche Original schicken zu lassen, sei der Beschwerdeführer mit der Einrede, es sei nicht einfach, das Originaldokument per Post in die Schweiz schicken zu lassen, nicht nachgekommen, obwohl neben der libanesischen Post mehrere internationale Dienste wie DHL und UPS (United Parcel Service) im Libanon tätig seien. Diese könnten einen schnellen und effizienten Versand des Dokumentes in die Schweiz ermöglichen, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe zwar über tatsächlich existierende Diskriminierungen gegenüber Palästinenser im Libanon berichtet; ausserdem kenne er die Anzahl der Flüchtlingslager und die Rolle der UNRWA. Indessen sei es ihm nicht gelungen, ausführliche Informationen über den Alltag im Lager B._______ zu Protokoll zu geben. So habe er nicht gewusst, welche Betriebe für die Wasser- und Elektrizitätsversorgung zuständig seien, ob es im Lager eine eigene Verwaltung gebe, welche Gruppe im Lager die Macht ausübe und wer für die Sicherheit zuständig sei. Er habe zwar die Organisationen "Fatah-Intifada" und "Al Tahrir" genannt, jedoch nicht präzisieren können, wen die "Al Tahrir" im (...) Konflikt unterstütze. Somit vermöchten seine Aussagen die geltend gemachte Herkunft aus dem Flüchtlingslager B._______ nicht überzeugend zu belegen. Sein Wissen entspreche demjenigen eines in C._______ lebenden Palästinensers oder Libanesen. Zudem vermöge die gesellschaftliche Diskriminierung der im Libanon lebenden Palästinenser keine Asylrelevanz zu begründen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle erwähnt, gestützt auf welche die geltend gemachte Diskriminierung oder eine wesentliche Einschränkung in der Lebensführung belegt werde. Auch die Angaben, er sei seit sechs Jahren von der Gruppierung "Al Sham" unter Druck gesetzt worden, indem man von ihm verlangt habe, die Haare zu schneiden, den Hip Hop aufzugeben und im (...) Konflikt zu kämpfen, vermöchten nicht zu überzeugen. Während der Anhörung habe er lange Haare und kurze Hosen getragen, womit er einem Erscheinungsbild westlicher Kultur entspreche. Im Libanon sei er während der letzten Jahre immer wieder den Salafisten begegnet. Somit sei es nicht plausibel, dass er während sechs Jahren dem Druck islamischer Fundamentalisten ausgesetzt gewesen sei. Auf die Ungereimtheiten angesprochen, habe er keine überzeugende Antwort gegeben. Das Vorbringen, er sei im Jahr 2012 aufgefordert worden, in I._______ zu kämpfen, sei substanzlos und stereotyp vorgebracht worden. So habe er nicht erklären können, weshalb die "Al Sham" ausgerechnet an seiner Person interessiert gewesen sei. Weder die Angabe, er sei nicht der Einzige gewesen, der belästigt worden sei, noch diejenige, wonach Personen, die nicht mitmachen würden, als Feinde betrachtet würden, vermöge zu überzeugen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Salafisten während 18 Monaten versucht hätten, ihn telefonisch zu rekrutieren, zumal dies amateurhaft erscheine. Vielmehr würden die Islamisten über persönliche Gespräche und über soziale Netze neue Anhänger gewinnen. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht bekannt, wie er hätte vorgehen müssen für den Fall, dass er sich auf die Salafisten eingelassen hätte. Abgesehen von der Angabe, er hätte 3'000 $ bekommen, fehlten Einzelheiten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, abgesehen von der geltend gemachten Todesdrohung und von zwei Namen weitere Angaben über die Gesprächspartner des dritten Gesprächs mit den Salafisten zu Protokoll zu geben. Ebenso wenig habe er überzeugend schildern können, warum er nach zwei Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Die Aussage, seine Mutter sei vor dem Büro ausfällig geworden und habe so die Freilassung erwirkt, sei nicht überzeugend. Islamisten würden nicht aufgrund der Intervention einer älteren Frau einen Häftling freilassen. Ferner habe der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über die "Al-Sham" und deren Ziele. Die Angabe, das Ziel der Gruppe sei "Leute zu töten" überzeuge nicht. Infolge der Unglaubhaftigkeit dieser Angaben könne auch nicht geglaubt werden, dass er die geltend gemachte Verfolgung den libanesischen Behörden und den palästinensischen Hamas gemeldet habe. Schliesslich entspreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers am Flughafen G._______ nicht demjenigen einer verfolgten Person. So habe er sich zunächst bereit erklärt, nach C._______ zurückzufliegen, und habe das Asylgesuch erst wieder gestellt, nachdem man ihm mitgeteilt habe, er müsse über F._______ fliegen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel aus dem Internet vermöchten seine Asylvorbringen nicht zu bestätigen, da weder er persönlich noch die von ihm geltend gemachten Ereignisse erwähnt würden. 5.2 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerdeschrift und deren Zusätzen zur Begründung dar, dass das Lager B._______ das Lager der Armut und des Leidens sei. Er habe nie Sonnenlicht gesehen und kaum aus dem Fenster geschaut. Die Häuser seien überfüllt, die Gassen eng und würden stinken. Überall liege Abfall herum, selbst auf den Dächern. Die Lebensbedingungen seien schwierig, und er habe das Gefühl gehabt, in einem Grab zu leben. Die Medien würden lügen, seien politisch beeinflusst und würden über das Lager kein richtiges Bild abgeben. Er selber sei arbeitslos und brauche ein Land, das ihn beschütze, damit er in Frieden leben könne. Der Staat Libanon gebe den Flüchtlingen aus Palästina nicht alle Rechte, weshalb er staatenlos sei. Sein Staat stehe im Krieg und sei unter Besatzung. Nachträglich reiche er seine Flüchtlingskarte zu den Akten. Damit sei bestätigt, dass er Flüchtling im Libanon sei. Zudem würden fanatische Gruppen versuchen ihn zu rekrutieren. Weil er das verweigere, werde er gesucht. Diese Leute würden sich in seine privaten Angelegenheiten einmischen und auch seine Familie angreifen. Zuerst sei er psychisch unter Druck gesetzt worden und es sei ihm Angst gemacht worden. Dann hätten sie ihn in Ruhe gelassen, um ihn später wieder anzugreifen. Er sei nicht der Einzige. Das passiere dort den jungen Leuten tagtäglich. Vor eineinhalb Jahren habe man von ihm verlangt, in I._______ zu kämpfen, weil dies die Pflicht eines jeden Moslems sei. Er hätte nach K._______ in L._______ an der Grenze zwischen I._______ und dem Libanon gehen sollen. Man habe ihm 3'000 $ versprochen. Er habe indessen abgelehnt. Dann sei er weggegangen und später zurückgekommen. Die letzte Begegnung habe auf der Strasse stattgefunden. Man habe ihm gesagt, wenn er nicht mit ihnen gehe, dann sei er gegen sie, man habe ihn auf das Büro mitgenommen, während zwei Stunden festgehalten und dann habe ihn seine Mutter gerettet. Man habe ihm auch mitgeteilt, dass er eines Tages getötet werde. Damit sei sein Leben in Gefahr. Er möge es zu tanzen und zu leben, er möge Musik und den Sport. Er wolle leben wie andere Jungs und nicht getötet werden. Seine Aussagen könne er nicht beweisen, weil er die Mitglieder von Gond Al-Sham nicht zu Aussagen vor den schweizerischen Asylbehörden zwingen könne. Die Wahrheit benötige zudem keine Beweise. Im Lager sowie im Libanon selber herrschten wegen der Armut Terrorismus und Fanatismus. Es komme zu Konfrontationen zwischen den zivilen Personen. Er befürchte, getötet zu werden, so wie das zwei Soldaten aus dem libanesischen Militär geschehen sei. Im Fall einer Abweisung seines Gesuchs ersuche er um Gewährung von zwei Tagen, um in ein anderes europäisches Land zu reisen. Ausserdem möchte er seine Fingerabdrücke nicht registriert haben, damit er in einem anderen Land um Asyl nachsuchen könne. Er werde nicht in ein Land zurückkehren, das ihn nicht beschütze und seine Lage nicht berücksichtige. 5.3 Die Frage, ob es als überwiegend glaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm dargelegt - palästinensischer Herkunft ist und aus dem Lager B._______ im Libanon kommt, ist vorliegend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe und für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht von Bedeutung, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Selbst in der Annahme, dass die vorgebrachte Herkunft als überwiegend glaubhaft zu gelten hätte, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen der Glaubhaftmachung nicht genügen, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist. Folglich erübrigen sich Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der dargelegten Herkunft. Unter diesen Umständen verzichtet das Gericht auch darauf, sich zu den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, zu den eingereichten Kopien der Flüchtlingskarte und zu den Beteuerungen des Beschwerdeführers eingehend zu äussern, zumal eine allfällige Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts an der nachfolgenden Einschätzung nichts ändern würde. 5.4 So stellen auch in der Annahme, der Beschwerdeführer stamme - wie von ihm vorgebracht - aus dem Lager B._______ und sei palästinensischer Herkunft, die von ihm vorgebrachten schwierigen Lebensbedingungen im Libanon und insbesondere im Lager B._______ wie die engen Wohnverhältnisse, das Abfallproblem und die schwierige Arbeitssuche keine asylrelevanten Verfolgungsgründe dar, zumal es sich dabei einerseits um wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Benachteiligungen handelt, von welchen der grosse Teil der gesamten ansässigen Bevölkerung betroffen ist, und die dargelegten Probleme andererseits gar keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen. Daran vermag die Tatsache, dass die allgemeine Situation im Libanon bekanntermassen nicht zufriedenstellend ist und insbesondere in den verschiedenen Flüchtlingslagern teilweise äusserst schwierige allgemeine Verhältnisse vorherrschen, nichts zu ändern. 5.5 Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm dargelegt - palästinensischer Herkunft ist und aus dem Flüchtlingslager B._______ kommt, kann zudem nicht von einer Kollektivverfolgung aller Personen palästinensischer Herkunft im Libanon beziehungsweise in den Palästinenserlagern dieses Landes ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerdeführer kollektive Benachteiligungen im Sinne von Diskriminierungen wie beispielsweise der Verweigerung der libanesischen Staatsangehörigkeit oder der schlechteren Behandlung geltend macht. Diese beschränken sich nämlich auf gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Belange und stellen somit ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, selbst wenn angenommen würde, sie seien aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive erfolgt. Insbesondere stellen sie in ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 5.6 Ferner ist auch nicht von einer Gruppenverfolgung im Sinne von Art. 66 ff. AsylG auszugehen, da Personen palästinensischer Herkunft vom Bundesrat nicht als Schutzbedürftige im Sinne des Gesetzes qualifiziert worden sind. 5.7 Somit bleibt zu prüfen, ob die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm erwähnten Salafistengruppe "Gond Al-Sham" zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Er macht geltend, er sei von dieser Gruppierung aufgefordert worden, die Haare zu schneiden, keinen Hip Hop mehr zu tanzen, seinen muslimischen Pflichten nachzukommen und sich für den Krieg in I._______ rekrutieren zu lassen. 5.7.1 Bei der von ihm erwähnten "Gond Al-Sham" handelt es sich wohl um die arabische jund ash-sham, die Armee Schams (Anmerkung des Gerichts: Scham ist die historische Region "Grossyrien", bestehend aus Syrien, dem Libanon, Palästina und Jordanien). Es gibt widersprüchliche Informationen über Gruppen, die sich so nennen: Einerseits soll die Organisation im Jahr 1999 in Afghanisten von Jihadisten der Region Scham mit einer radikalen Haltung gegründet worden sein und später soll sie auch im südlibanesischen Lager Ain al-Hilweh aktiv geworden sein (vgl. Le Monde diplomatique, Al-Qaida roots itself in Lebanon, 02.2008, http://mondediplo.com/2008/02/02lebanon, abgerufen am 16. September 2014); andererseits ist jund ash-sham gemäss Informationen der British Broadcasting Corporation (BBC) eine radikale Splittergruppe der bereits radikalen usbar al-ansar und wurde im Jahr 2002 gegründet, wobei BBC sich auf das Buch "Everyday Jihad: The Rise of Militant Islam among Palestinians in Lebanon von Bernard Rougier stützt (vgl. BBC, Profile: Jund al-Sham, 04.06.2007, http://news.bbc.co.uk/2/hi/6719635.stm, abgerufen am 16. September 2014). Trotz dieser unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jund ash-sham steht fest, dass sie gemäss dem libanesischen Nachrichtenportal NOW im Jahr 2004 offiziell ihre Existenz meldete (vgl. NOW Lebanon, Jund al-Sham, 12.06.2007, https://now.mmedia.me/lb/en/archive/Jund-alSham3589, abgerufen am 16. September 2014). 5.7.2 Aufgrund dieser - wenn auch nicht ganz übereinstimmender - Angaben ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der jund ash-sham spricht. Daneben existiert ein Ableger dieser Organisation in Syrien, welcher sich an den Kämpfen gegen das Regime an der Seite von jabhat an-nusra (der "Nusra-Front") beteiligt (vgl. The Daily Star [C._______], Fears as Islamist fighters flock to Lebanon, 22.03.2014, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Mar-22/251028-fears-as-islamist-fighters-flockto-lebanon.ashx#axzz3DTGDgLE0, abgerufen am 16.September 2014). Auch diese Gruppe wurde vom Beschwerdeführer erwähnt (vgl. Akte A15/17 S. 3). 5.7.3 Die Gruppe jund ash-sham soll vorwiegend im Lager Ain al-Hilweh, dem grössten Palästinenserlager nahe der südlibanesischen Stadt M._______ (J._______), aktiv sein (vgl. beispielsweise NOW Lebanon, Jund al-Sham, 12.06.2007, https://now.mmedia.me/lb/en/archive/Jund-alSham3589, abgerufen am 16. September 2014). In J._______ soll sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zeitweise vor dieser Gruppe versteckt haben (vgl. Akte A15/17 S. 8 und 9). Es ist indessen - trotz fehlender entsprechender Quellen - davon auszugehen, dass die Gruppe auch in anderen Lagern ihre Aktivitäten entfaltet hat. Die Tatsache, dass den libanesischen Behörden der Zugang zu den Palästinenserlagern im Libanon durch ein jahrzehntealtes Abkommen verwehrt ist und die Sicherheit innerhalb der Lager durch Komitees, welche in Abhängigkeit ihrer politischen Mutterorganisation agieren, garantiert wird, hat zur Folge, dass in den Lagern oft die Interessen der Komitees beziehungsweise deren Mutterorganisationen durchgesetzt werden und sich dort wie auch in andern Teilen des Libanon extremistische Zellen einnisten konnten (vgl. NOW Lebanon, Can ISIS make real gains in Lebanon?, 23.06.2014, https://now.mmedia.me/lb/en/reportsfeatures/552936-can-isis-make-real-gains-in-lebanon, abgerufen am 16. September 2014). Auch ist bekannt, dass jund ash-sham im zuvor erwähnten Palästinenserlager junge Leute für den Krieg in Syrien rekrutiert (vgl. Al-Akhbar [C._______], The fight against fundamentalist recruitment of Palestinian youth in Ain al-Hilweh, 05.06.2014, http://english.al-akhbar.com/node/20055, abgerufen am 16. September 2014). Jund ash-sham wird sogar als grösster Rekrutierer jihadistischer Kämpfer bezeichnet (vgl. Wall Street Journal, Young Palestinian Refugees Join Jihadists Fighting in Syria, 20.11.2013, http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304868404579192933607042794, abgerufen am 16. September 2014). Da es sich bei der jund ash-sham um eine extremistisch orientierte muslimische Organisation handelt, ist auch anzunehmen, dass sie in den Lagern, in welchen sie vor Ort ist und ihre Macht ausübt, muslimische Traditionen durchzusetzen versucht. 5.7.4 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nötigungen (Haare abschneiden, Hip Hop aufgeben, muslimische Pflichten erfüllen) sowie der von ihm dargelegte Druck zur Rekrutierung teilweise mit den Gegebenheiten vor Ort vereinbar zu sein. Soweit es sich bloss um die erwähnten Nötigungen handelt, vermögen diese aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommt. 5.7.5 Das Vorbringen, er sei von der Gruppierung jund ash-sham zur Teilnahme am Krieg in I._______ aufgefordert und - als Folge seiner Ablehnung - mit dem Tod bedroht worden, kann indessen in Übereinstimmung mit dem BFM nicht als glaubhaft betrachtet werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 5.7.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Bedrohungen durch jund ash-sham durchwegs substanzlos und ohne Details dargestellt wurden. Wie ein roter Faden ziehen sich seine beteiligungslosen und teilweise ausweichenden Antworten durch die Protokolle. So lässt sich seinen Angaben beispielsweise nicht entnehmen, wie die Vertreter der jund ash-sham - mit Ausnahme des letzten geltend gemachten Kontakts, bei welchem er mit dem Tod bedroht worden sein will - auf seine Verweigerungen reagiert haben. Mehrmals fragte die befragende Person nach, was geschehen sei, nachdem er die Aufforderungen, die Haare zu schneiden oder nicht mehr zu tanzen, nicht befolgt habe, worauf der Beschwerdeführer bloss darlegte, er sei dann für einige Monate weggegangen beziehungsweise am Schluss hätten sie ihm mit dem Tod gedroht (vgl. Akte A15/17 S. 4 f.), womit indessen die gestellten Fragen nicht beantwortet wurden. Der Beschwerdeführer war - mit Ausnahme des letzten geltend gemachten Kontakts - nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Reaktion der Vertreter der jund ash-sham auf seine Verweigerungen darzustellen, was nicht nachvollziehbar ist. Dies erscheint vorliegend umso gravierender, als sich die Nötigungen und Drohungen gemäss seinen Aussagen über sechs Jahre hinweg gezogen haben sollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Vertreter der jund ash-sham ihren Forderungen mehr Nachdruck verliehen hätten, was indessen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er von Vertretern einer der im Lager mächtigen Gruppe aufgefordert wurde, die Haare zu schneiden, den Hip Hop aufzugeben und muslimischen Pflichten nachzugehen, diese Aufforderungen nicht befolgt hat und während sechs Jahren einfach nichts geschehen ist. Schon aus diesem Grund erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig überzeugend. Sie vermitteln vielmehr den Eindruck, von anderen Personen erzählt und/oder aus dem Internet übernommen worden zu sein. 5.7.5.2 Wie das BFM zudem zutreffend ausführte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers über den geltend gemachten Zwang zur Rekrutierung auch im Übrigen ohne Substanz ausgefallen. So war er nicht in der Lage, konkret anzugeben, wann wer mit ihm worüber gesprochen habe. Zwar nennt er ein paar Namen und gibt auch einen Internetbericht zu den Akten, auf welchem diese Namen zu lesen sind. Indessen kann er die Stellung der erwähnten Personen innerhalb der jund ash-sham nicht einordnen und weiss auch sonst nichts Konkretes über diese Personen, obwohl er mehrmals mit ihnen Kontakt gehabt haben will und diese sogar seine Telefonnummer gekannt haben sollen. Somit fehlt der persönliche Bezug des Beschwerdeführers zu den erwähnten Personen, womit seine Angaben gelernt und nicht erlebt erscheinen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauert. 5.7.5.3 Sodann kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er während 18 Monaten telefonisch zur Rekrutierung bedrängt worden sein soll. Wie das BFM zu Recht ausführte, wäre dies als amateurhaftes Vorgehen der Vertreter von jund ash-sham zu qualifizieren. Immerhin ist davon auszugehen, dass diese Vertreter, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Lager waren, wussten, wo er zu finden wäre, auch wenn er sich zwischenzeitlich da und dort versteckt haben sollte. Zudem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe sich während der gesamten 18 Monate ständig versteckt aufgehalten. Vielmehr will er immer wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt sein. Schliesslich kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, sollte er in der Tat während 18 Monaten gegen seinen Willen immer wieder telefonisch zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert worden sein, nicht die Telefonnummer gewechselt hat, um für die Vertreter von jund ash-sham nicht mehr telefonisch erreichbar zu sein. 5.7.5.4 Nicht überzeugend wirken ferner die Aussagen des Beschwerdeführers über die jund ash-sham selber. Obwohl Vertreter dieser Gruppierung im Flüchtlingslager ein- und ausgegangen sein sollen, folglich praktisch ständig im Lager waren und ihn immer wieder kontaktiert haben sollen, kennt er weder die genaueren Hintergründe der Organisation noch deren Ziele. Seine Aussage, deren Ziel bestehe darin, Leute zu töten, ist einerseits äusserst pauschal und andererseits zumindest sehr unvollständig. Dies umso mehr, als er auch geltend machte, er habe sich mit ihnen unterhalten, ihnen gut zugehört und mit ihnen hin und her diskutiert (vgl. Akte A15/17 S. 5), zumal er unter diesen Umständen besser als vorgetragen über die jund ash-sham hätte informiert sein müssen. 5.7.5.5 Nicht zu vereinbaren mit einer drohenden Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst sein Asylgesuch zurückzog und bereit war, freiwillig in den Libanon zurückzukehren. Das zweite Asylgesuch stellte er erst, als ihm eröffnet wurde, er müsse über F._______ zurückfliegen, womit er nicht einverstanden war (vgl. Post-it II Info Einreisesperre vom 22. August 2014). Eine im Herkunftsland (Libanon) tatsächlich in asylrelevanter Weise verfolgte Person würde ihr Asylgesuch nicht zurückziehen und sich zur freiwilligen Rückkehr dorthin bereit erklären, wo sie verfolgt wird, sondern von Beginn weg an ihrem Asylgesuch festhalten; ebensowenig würde sie einen Gesuchsrückzug deshalb widerrufen, weil sie nicht direkt, sondern nur über einen Zwischenhalt ins Herkunftsland zurückfliegen kann. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers ist nicht mit demjenigen einer verfolgten Person zu vereinbaren und lässt vermuten, dass er wohl eher in F._______ als im Libanon Probleme hat beziehungsweise befürchtet. An dieser Einschätzung vermögen seine Einwände, wonach er sein erstes Asylgesuch nicht zurückgezogen habe, nichts zu ändern, zumal die konkrete Aktenlage gegen diese Version spricht. 5.7.5.6 Ferner will der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen seine Probleme bei den libanesischen Behörden in C._______ und J._______ und verschiedenen Organisationen gemeldet haben (vgl. Akte A15/17 S. 3). Indessen ist allgemein bekannt, dass die libanesischen Behörden keinen Zutritt zu den selbst verwalteten Palästinenserlagern haben, somit gar nicht vor Ort kommen und für Ordnung sorgen konnten. Die Sicherheit im Flüchtlingslager wird von anderen Organisationen gewährleistet, was dem Beschwerdeführer indessen offensichtlich nicht bekannt ist und weitere Fragen aufwirft, zumal er gemäss seinen Aussagen praktisch sein ganzes Leben in diesem Lager verbracht haben will und somit darüber im Bild sein sollte, wer im Lager für Ruhe und Ordnung sorgt. Seine Aussage, er habe die Polizei in C._______ eingeschaltet (vgl. Akte A15/17 S. 9), lässt vermuten, dass er gar nicht im Lager sein konnte, weil die Polizei in C._______ für Sicherheitsprobleme im Lager nicht zuständig ist. Folglich können auch diese Aussagen nicht geglaubt werden. 5.7.5.7 In Übereinstimmung mit dem BFM ist schliesslich festzuhalten, dass der letzte vom Beschwerdeführer dargelegte Kontakt mit Vertretern der jund ash-sham realitätsfremd erscheint. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass seine Mutter mit Ausfälligkeiten gegenüber der Gruppierung eine allfällige Freilassung erwirkt haben kann. 5.7.6 Aufgrund dieser Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er von Vertretern der jund ash-sham unter Todesdrohungen hätte zwangsrekrutiert werden sollen. 5.8 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Libanon keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. 5.9 Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland die Aufmerksam­keit der libanesischen Behörden oder der jund ash-sham in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen bereits mehrmals ausserhalb des Flüchtlingslagers B._______, wo er mit seinen Eltern gewohnt habe, für einige Zeit aufgehalten und auch eine Wohnung gemietet habe, um allfälligen Behelligungen durch islamische Gruppierungen auszuweichen. Nebst seinen Eltern und dem jüngeren Bruder, welche im erwähnten Lager leben, hat er gestützt auf die Aktenlage weitere erwachsene Geschwister, welche ebenfalls ausserhalb des Lagers Wohnsitz haben und teilweise einer Arbeit nachgehen. Folglich verfügt er nicht nur im Flüchtlingslager B._______, sondern auch an andern Orten im Libanon über ein familiäres Beziehungsnetz. Dem noch jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer ist es unter diesen Umständen zuzumuten, sich in seinem Herkunftsland um Arbeit zu bemühen und sich eine eigene Existenz aufzubauen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass es Personen palästinensischer Herkunft im Libanon nicht einfach haben, weil sie in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bisweilen benachteiligt sind. Indessen ist einerseits die gesamte palästinensische Bevölkerung davon betroffen und andererseits stellen wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Probleme keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar, weshalb aus diesen Gründen nicht von der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Infolge Direktentscheid respektive mangels Erhebung eines Kostenvorschusses ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: