Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. August 1999 bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum / EVZ) Basel ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 18. September 2000 - unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzuges - abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. November 2000 ebenfalls abgewiesen. B. Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Frist bis zum 15. Januar 2001 zum Verlassen der Schweiz. Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 meldete die zuständige Fremdenpolizeibehörde die Beschwerdeführerin als seit dem 15. Januar 2001 verschwunden. C. Am 31. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin beim EVZ Basel erneut um Asyl. Anlässlich der Befragungen im EVZ vom 8. August 2006 und durch die zuständige kantonale Behörde vom 31. Oktober 2006 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vor, sie habe die Schweiz nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs verlassen und sich von Januar 2001 bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz am 31. Juli 2006 in Frankreich aufgehalten. Dort habe sie ihre Tochter zur Welt gebracht und ebenfalls ein Asylgesuch gestellt, welches im Juni 2006 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Sie ersuche aus anderen Gründen um Asyl, als im ersten Verfahren. Sie sei zwar in der Zwischenzeit nicht in ihrem Heimatland gewesen, könne jedoch nicht dahin zurückkehren, weil sie dort niemanden mehr habe; aus diesem Grund sei sie wieder in die Schweiz gekommen, wo der Vater ihres Kindes - ein mit einer Schweizerin verheirateter Landsmann - und ihr ebenfalls mit einer Schweizerin verheirateter eigener Vater lebten. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 - eröffnet am 19. Juli 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und deren Tochter aus der Schweiz an, verfügte jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges deren vorläufige Aufnahme. Gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 1 AsylG und Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erhob das Bundesamt schliesslich eine Gebühr von Fr. 600.--. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Poststempel: 24. Juli 2007) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 teilweise - soweit die Gebührenauferlegung betreffend (Dispositiv-Ziffer 7) - Beschwerde und beantragte, es sei von der Erhebung der Gebühr von Fr. 600.-- abzusehen. Zur Begründung brachte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde vom 20. Juli 2007 vor, sie könne den auferlegten Betrag nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, da sie weder auf ein Erwerbseinkommen noch auf eigenes Vermögen zurückgreifen könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
E. 2 Die Vernehmlassung des BFM vom 2. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin bislang nicht übermittelt, da - wie nachstehend ausgeführt - ihren Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); sie wird ihr mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
E. 3 Die Beschwerde vom 23. Juli 2007 richtet sich ausschliesslich gegen die Auferlegung der Gebühr von Fr. 600.-- gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007. Bei dieser Sachlage ist die Verfügung, soweit die Dispositiv-Ziffern 1 - 6 betreffend, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Spruchgebühr erhoben hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhebt das Bundesamt bei negativem Ausgang eines Wiederwägungsverfahrens eine Gebühr. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG findet diese Bestimmung auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
E. 4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen eines ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der Tatsache, dass sie sich laut eigenen Angaben nach Abschluss des ersten Verfahrens seit Januar 2001 in Frankreich aufhielt und von dort - ohne eine zwischenzeitliche Rückkehr in ihren Heimatstaat - am 31. Juli 2006 erneut in die Schweiz gelangte, erfüllt sie ohne weiteres den Tatbestand von Art. 17b Abs. 4 AsylG, welcher zu einer grundsätzlichen Gebührenpflicht führt.
E. 4.3 Der Anwendung dieser Bestimmung steht sodann nicht entgegen, dass sie erst mit der Gesetzesnovelle vom 16. Dezember 2005 eingeführt wurde, welche insoweit am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihr zweites Asylgesuch am 31. Juli 2006, mithin vor dem Inkrafttreten der Norm, gestellt. Angesichts der Übergangsbestimmung von Art. 121 Abs. 1 AsylG - auf welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 zu Recht verweist - und der allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts, wonach neue Verfahrensbestimmungen grundsätzlich auch auf bereits hängige Angelegenheiten anwendbar sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.29; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 327a), konnte das BFM ohne weiteres Art. 17b Abs. 4 AsylG anwenden.
E. 4.4 Im Gegensatz zu anderen neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden grundsätzlichen Gebührenpflicht bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen indessen festzustellen, dass sie direkte und nicht unerhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1). Art. 17b Abs. 2 AsylG sieht zwar vor, dass eine gesuchstellende Person nach Einreichung ihres erneuten Schutzbegehrens auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Bei Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 17b AsylG bereits beim BFM hängig waren, bestünde die Möglichkeit der Einreichung eines derartigen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sodann durchaus auch noch in einem späteren Verfahrensstadium (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 546).
E. 4.5 Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Gesuch bereits ein halbes Jahr vor der Einführung der Gebührenpflicht gestellt hat und sich als juristische Laiin ohne Rechtsvertretung kaum ein Bild über die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 17b AsylG hat machen können, zumal sie nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG aufgefordert wurde. Es hätte vor diesem Hintergrund dem von der Vorinstanz zu beachtenden Gebot der Fairness des Verfahrens entsprochen, die Beschwerdeführerin auf die zwischenzeitlich eingeführte grundsätzliche Gebührenpflicht hinzuweisen und ihr dadurch die Gelegenheit zur Einreichung eines Gesuches um Kostenbefreiung zu geben. Da die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege dem Anspruch auf rechtliches Gehör in einem weiteren Sinne zuzurechnen ist (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., S. 46), liegt insofern eine Verletzung dieses Anspruches vor, welche angesichts dessen formeller Natur zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend - führt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr sinngemäss gestellten Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren erscheint indessen aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr zu den Akten gereichten Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2007 bedürftig ist und ihr zweites Asylgesuch vom 31. Juli 2006 angesichts der vom BFM in der Folge festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, mithin die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 2 AsylG offensichtlich gegeben sind.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend - aufzuheben.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Trotz ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass ihr selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend - aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 2. August 2007) - die Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5042/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. September 2007 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz) Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, und deren Kind C._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Auferlegung von Gebühren bei zweitem Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. August 1999 bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum / EVZ) Basel ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 18. September 2000 - unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzuges - abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. November 2000 ebenfalls abgewiesen. B. Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Frist bis zum 15. Januar 2001 zum Verlassen der Schweiz. Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 meldete die zuständige Fremdenpolizeibehörde die Beschwerdeführerin als seit dem 15. Januar 2001 verschwunden. C. Am 31. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin beim EVZ Basel erneut um Asyl. Anlässlich der Befragungen im EVZ vom 8. August 2006 und durch die zuständige kantonale Behörde vom 31. Oktober 2006 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vor, sie habe die Schweiz nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs verlassen und sich von Januar 2001 bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz am 31. Juli 2006 in Frankreich aufgehalten. Dort habe sie ihre Tochter zur Welt gebracht und ebenfalls ein Asylgesuch gestellt, welches im Juni 2006 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Sie ersuche aus anderen Gründen um Asyl, als im ersten Verfahren. Sie sei zwar in der Zwischenzeit nicht in ihrem Heimatland gewesen, könne jedoch nicht dahin zurückkehren, weil sie dort niemanden mehr habe; aus diesem Grund sei sie wieder in die Schweiz gekommen, wo der Vater ihres Kindes - ein mit einer Schweizerin verheirateter Landsmann - und ihr ebenfalls mit einer Schweizerin verheirateter eigener Vater lebten. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 - eröffnet am 19. Juli 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und deren Tochter aus der Schweiz an, verfügte jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges deren vorläufige Aufnahme. Gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 1 AsylG und Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erhob das Bundesamt schliesslich eine Gebühr von Fr. 600.--. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Poststempel: 24. Juli 2007) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 teilweise - soweit die Gebührenauferlegung betreffend (Dispositiv-Ziffer 7) - Beschwerde und beantragte, es sei von der Erhebung der Gebühr von Fr. 600.-- abzusehen. Zur Begründung brachte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde vom 20. Juli 2007 vor, sie könne den auferlegten Betrag nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, da sie weder auf ein Erwerbseinkommen noch auf eigenes Vermögen zurückgreifen könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 2. Die Vernehmlassung des BFM vom 2. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin bislang nicht übermittelt, da - wie nachstehend ausgeführt - ihren Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); sie wird ihr mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. 3. Die Beschwerde vom 23. Juli 2007 richtet sich ausschliesslich gegen die Auferlegung der Gebühr von Fr. 600.-- gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007. Bei dieser Sachlage ist die Verfügung, soweit die Dispositiv-Ziffern 1 - 6 betreffend, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Spruchgebühr erhoben hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhebt das Bundesamt bei negativem Ausgang eines Wiederwägungsverfahrens eine Gebühr. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG findet diese Bestimmung auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen eines ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der Tatsache, dass sie sich laut eigenen Angaben nach Abschluss des ersten Verfahrens seit Januar 2001 in Frankreich aufhielt und von dort - ohne eine zwischenzeitliche Rückkehr in ihren Heimatstaat - am 31. Juli 2006 erneut in die Schweiz gelangte, erfüllt sie ohne weiteres den Tatbestand von Art. 17b Abs. 4 AsylG, welcher zu einer grundsätzlichen Gebührenpflicht führt. 4.3 Der Anwendung dieser Bestimmung steht sodann nicht entgegen, dass sie erst mit der Gesetzesnovelle vom 16. Dezember 2005 eingeführt wurde, welche insoweit am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihr zweites Asylgesuch am 31. Juli 2006, mithin vor dem Inkrafttreten der Norm, gestellt. Angesichts der Übergangsbestimmung von Art. 121 Abs. 1 AsylG - auf welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 zu Recht verweist - und der allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts, wonach neue Verfahrensbestimmungen grundsätzlich auch auf bereits hängige Angelegenheiten anwendbar sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.29; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 327a), konnte das BFM ohne weiteres Art. 17b Abs. 4 AsylG anwenden. 4.4 Im Gegensatz zu anderen neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden grundsätzlichen Gebührenpflicht bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen indessen festzustellen, dass sie direkte und nicht unerhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1). Art. 17b Abs. 2 AsylG sieht zwar vor, dass eine gesuchstellende Person nach Einreichung ihres erneuten Schutzbegehrens auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Bei Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 17b AsylG bereits beim BFM hängig waren, bestünde die Möglichkeit der Einreichung eines derartigen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sodann durchaus auch noch in einem späteren Verfahrensstadium (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 546). 4.5 Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Gesuch bereits ein halbes Jahr vor der Einführung der Gebührenpflicht gestellt hat und sich als juristische Laiin ohne Rechtsvertretung kaum ein Bild über die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 17b AsylG hat machen können, zumal sie nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG aufgefordert wurde. Es hätte vor diesem Hintergrund dem von der Vorinstanz zu beachtenden Gebot der Fairness des Verfahrens entsprochen, die Beschwerdeführerin auf die zwischenzeitlich eingeführte grundsätzliche Gebührenpflicht hinzuweisen und ihr dadurch die Gelegenheit zur Einreichung eines Gesuches um Kostenbefreiung zu geben. Da die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege dem Anspruch auf rechtliches Gehör in einem weiteren Sinne zuzurechnen ist (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., S. 46), liegt insofern eine Verletzung dieses Anspruches vor, welche angesichts dessen formeller Natur zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend - führt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr sinngemäss gestellten Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren erscheint indessen aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr zu den Akten gereichten Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2007 bedürftig ist und ihr zweites Asylgesuch vom 31. Juli 2006 angesichts der vom BFM in der Folge festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, mithin die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 2 AsylG offensichtlich gegeben sind. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend - aufzuheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Trotz ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass ihr selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend - aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 2. August 2007)
- die Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: