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D-5040/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5040/2020

U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Armenien, vertreten durch Meret Adam, MLaw, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), [...], Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 9. September 2020

D-5040/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind armenische Staatsangehörige und stam- men aus Jerevan. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimat- staat am 18. Dezember 2019 in Richtung Griechenland. Dabei befanden sie sich im Besitz von Visa für den Schengenraum, welche ihnen durch die griechischen Behörden ausgestellt worden waren. Am 19. Dezember 2019 reisten sie in die Schweiz ein und ersuchten am 22. Dezember 2019 um Asyl. B. Am 2. Januar 2020 richtete das Staatssekretariat für Migration (SEM) an die zuständige griechische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. C. Am 7. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin (Mutter) durch das SEM zu ihren Personalien befragt. D. Am 27. Februar 2020 teilte die zuständige griechische Behörde dem SEM mit, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt. E. Am 5. März 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden sinngemäss mit, auf ihre Asylgesuche werde eingetreten und diese würden in der Schweiz geprüft. F. Mit Schreiben vom 12. März 2020 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Beschwerdeführerin habe in Armenien geschlechtsspezifi- sche Probleme gehabt und ersuche darum, durch weibliche Personen an- gehört zu werden. Mit der genannten Eingabe sowie mit einem Schreiben vom 14. April 2020 wurden dem Staatssekretariat zwei ärztliche Zeugnisse übermittelt. G. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 15. Mai 2020 wurden sechs Photographien sowie ein Bericht über die menschen- rechtliche Situation von LGBTI-Personen (Menschen mit homosexueller,

D-5040/2020 Seite 3 bisexueller, transsexueller oder intersexueller Orientierung) in Armenien eingereicht. H. Die Beschwerdeführerin wurde durch das SEM am 19. Mai 2020 summa- risch befragt und am 10. Juni 2020 eingehend zu ihren Asylgründen ange- hört. Am 17. Juni 2020 verfügte das Staatssekretariat die Zuteilung der Be- schwerdeführenden in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asyl- gesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 5. August 2020 wurde die Beschwerdefüh- rerin im Rahmen des erweiterten Verfahrens ein zweites Mal zu ihren Asyl- gründen angehört. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen geltend, sie habe Armenien verlassen müssen, weil sie als bisexu- elle Frau in gravierender Weise diskriminiert, bedroht und angegriffen wor- den sei. Dies habe sich auch auf ihren Sohn B._______ ausgewirkt, der im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Armenien wegen der homopho- ben Diskriminierungen die Schule nicht mehr habe besuchen können. I. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 19. August 2020 wurde eine Stellungnahme der Gruppe Queeramnesty von Amnesty International, Sektion Schweiz, in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein- gereicht. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mit weiteren Eingaben zudem verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend die Be- schwerdeführenden eingereicht. J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. September 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylge- suche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant. K. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer da- maligen Rechtsvertreterin vom 9. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungs- gericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen

D-5040/2020 Seite 4 Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 hiess die zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut. M. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Mit Schreiben vom 9. November 2020 wurde den Beschwerde- führenden diesbezüglich Kenntnis gegeben. N. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2021 wurden in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein psychiatrischer Abklärungsbericht sowie ein Bestätigungsschreiben von Queeramnesty eingereicht. O. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022, 15. Dezember 2022, 26. Februar 2024 und 28. Februar 2025 erkundigte sich die damalige Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen wurden mit Schreiben vom

19. April 2022, 9. Februar 2023, 29. Februar 2024 und 13. März 2025 be- antwortet. P. Mit Eingabe vom 9. April 2025 teilte die heutige Rechtsvertreterin die Über- nahme des Vertretungsmandats mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5040/2020 Seite 5 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde richtet sich – nachdem die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge- nommen worden sind – sinngemäss ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5040/2020 Seite 6 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we- sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs- schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit- tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi- gung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs gegenüber der Vorinstanz über das bereits Erwähnte (vgl. Sachverhalt, Bst. H) hinaus im Wesentlichen Folgendes vor. Sie stamme aus einer sehr traditionellen armenischen Familie, habe jedoch schon als Kind bemerkt, dass sie anders sei. Zwischen 2010 und 2017 sei sie mit einem Mann zusammen gewesen, und aus der betreffenden, im Jahr 2019 geschiedenen Ehe stamme ihr Sohn B._______. Im Jahr 2017 habe sie ihre ehemalige Schulfreundin D._______ wieder getroffen, und sie hätten sich verliebt und eine Beziehung begonnen. Weil sie gewusst hätten, in welchem Ausmass homosexuelle und bisexuelle Menschen in Armenien diskriminiert würden, hätten sie ihre Beziehung gegenüber ihren Familien und ihrem sonstigen Umfeld zu verheimlichen versucht. Weil sie

D-5040/2020 Seite 7 jedoch oft zusammen gesehen worden seien, hätten sich Gerüchte ver- breitet, und sie seien zunehmend beschimpft worden. In der Folge sei sie, die Beschwerdeführerin, von verschiedenen Personen, die von ihrer Be- ziehung erfahren hätten, bedroht und gedemütigt worden. Von einem Mann namens E._______ sei sie zu Geldzahlungen erpresst worden. Sie sei von ihm in unflätigster Weise beschimpft worden, indem er unter anderem ge- sagt habe, man solle ihr die Geschlechtsteile zusammennähen. E._______ habe ihr damit gedroht, dafür zu sorgen, dass man ihr B._______ wegneh- men werde, wenn sie ihm das verlangte Geld nicht jeweils bis zum gefor- derten Zeitpunkt bringe. Vor ihm habe sie solche Angst gehabt, dass sie am 22. Dezember 2017 – nachdem sie von ihm am Steuer ihres Wagens angerufen und bedroht worden sei – mit dem Auto einen Unfall verursacht habe, wobei sie am Kopf erheblich verletzt worden sei. Danach habe sie E._______ kein Geld mehr geben können, weil sie es für ihre Spitalbe- handlung benötigt habe. Der Genannte und weitere Personen hätten des- halb begonnen, Zettel mit Unflätigkeiten und Beleidigungen an ihre Woh- nungstür zu kleben. Infolgedessen habe sie noch grössere Probleme mit ihren Nachbarn bekommen, und im Januar 2018 sei sie, noch während sie am Kopf einen Verband getragen habe, überfallen worden. Sie sei be- spuckt und geschlagen worden, und man habe ihr gesagt, dass solche wie sie kein Recht hätten zu leben, dass man sie verbrennen solle. Deswegen sei sie anschliessend zur Polizei gegangen. Dort sei ihr jedoch erklärt wor- den, es liege kein Verbrechen vor, die Leute hätten ein Recht darauf, ihre Meinung zu sagen. Angesichts dieser Antwort habe sie in der Folge keinen Sinn darin gesehen, sich noch an weitere Stellen zu wenden. Sie habe auch Angst gehabt, eine Anzeige zu erstatten, weil sie sicher gewesen sei, man werde ihr diesfalls ihr Kind wegnehmen. Auch die Möglichkeit, an eine Hilfsorganisation für LGBTI-Menschen zu gelangen, sei ihr aussichtslos er- schienen, weil ihr auch dort nicht hätte geholfen werden können. Wegen des Überfalls durch ihre Nachbarn sei sie zudem gezwungen gewesen, eine andere Wohnung zu suchen. Im darauf folgenden Frühling 2018 sei sie auf einer Toilette von zwei jungen Männern verprügelt worden. Danach sei sie psychisch so belastet gewe- sen, dass sie sich an eine psychiatrische Klinik gewandt habe. Beim ersten Gesprächstermin habe sie nur davon erzählt, dass sie keine Kraft mehr habe, weil sie zusammengeschlagen worden sei und es sehr schwierig sei, ihr Kind alleine grosszuziehen. Bei der zweiten Sprechstunde habe sie dann darüber berichtet, dass sie Probleme aufgrund ihres Verhältnisses zu einer Frau habe. Die Psychologin habe sie erschrocken angeschaut und ihr gesagt, es sei widerlich, sie wolle ihre Zeit nicht mit ihr verschwenden und könne ihr nicht helfen.

D-5040/2020 Seite 8 Im Jahr 2018 habe sie eine neue Arbeitsstelle als Projektmanagerin ange- treten. Auch dort seien bald Gerüchte aufgekommen, und die Arbeitskolle- gen hätten begonnen, andeutungsweise schlecht über LGBTI-Menschen zu sprechen. Der Direktor habe ihr nach fünf Monaten mit den Worten ge- kündigt, für Leute wie sie gebe es keinen Platz. Er wolle nicht, dass sie die Arbeitsstelle in ihrem Lebenslauf erwähne und er mit ihr in Verbindung ge- bracht werde. Auch habe er sie unflätig beschimpft und ihr gedroht. Danach sei sie gezwungen gewesen, als Freelancerin zu arbeiten. Auch habe ihre Angst so zugenommen, dass sie das Haus kaum mehr verlassen habe. In diesem Zeitraum sei D._______ einmal von ihrem Bruder bis zum Haus der Beschwerdeführerin verfolgt worden. Dieser habe sie, die Beschwer- deführerin, an den Haaren gepackt und geschlagen, sie angeschrien und beschimpft, wobei er ihr vorgeworfen habe, wegen ihr habe D._______ keine Kinder. Sie habe sich mit ihrem Sohn B._______ in einem Zimmer einsperren können, aber D._______s Bruder habe die Wohnung verwüstet und wichtige Dokumente, darunter ihre Ausbildungsdiplome, zerrissen. Im folgenden Zeitraum sei sie immer wieder bedroht, belästigt und ange- griffen worden. Schliesslich sei im Herbst 2019 B._______ zunehmend ver- haltensauffällig geworden und habe nicht mehr zur Schule gehen wollen. In der Folge habe sie erfahren, dass die Eltern seiner Schulkameraden Unterschriften gesammelt hätten, weil sie nicht mehr wollten, dass ihre Kin- der mit ihm die Schule besuchen würden. Dies sei mit ihrer sexuellen Ori- entierung begründet worden. Im Verlauf eines Gesprächs habe ihr die Schuldirektorin gesagt, es sei widrig, mit ihr im Zimmer zu sein, und sie aufgefordert, es zu verlassen. B._______ habe deswegen das Schulquar- tal vom September 2019 bis zu ihrer Ausreise aus Armenien am 18. De- zember 2019 verpasst. Kurze Zeit vor der Ausreise sei sie mit ihrem Sohn von einer Nachbarin aus einem Fenster des Hauses mit schmutzigem Was- ser begossen worden, wobei jene damit gedroht habe, nächstes Mal werde es Benzin sein. Nach diesem Vorfall habe sie die Demütigungen, Diskrimi- nierungen und Angriffe nicht mehr ausgehalten, zumal auch ihr Sohn unter der Homophobie habe leiden müssen. Deswegen habe sie sich entschie- den, Armenien mit ihrem Kind zu verlassen. Später sei auch D._______ aus Armenien ausgereist, nachdem sie in den USA ein Arbeitsangebot er- halten habe. 5.2 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefoch- tenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Nach dem tätlichen Angriff von Nachbarn sei die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen, wo sie gemäss ihren Aussagen aber keine Anzeige habe erstatten können. Sie habe erklärt, dass es Angst machen würde, zur Polizei zu gehen und

D-5040/2020 Seite 9 Anzeige zu erstatten, weil der Hass gegenüber LGBTI-Personen sehr gross sei. Es sei nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin sub- jektiv schwierig gewesen sei und sie Angst gehabt habe, sei doch eine der- artige Reaktion der Polizei ernüchternd. Dennoch erstaune es, dass sie keine Massnahmen ergriffen habe, um gegen das Fehlverhalten der Polizei vorzugehen. Die Frage, ob sie sich an eine Nichtregierungsorganisation wie beispielsweise "Pink Armenia" gewandt habe, habe sie verneint. Je- doch biete die genannte Organisation unter anderem rechtliche Beratun- gen an, womit es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewe- sen wäre, sich um Unterstützung zu bemühen, um möglicherweise bei der Polizei eine Anzeige durchsetzen zu können. Aus subjektiver Perspektive sei zwar verständlich, dass die erlebten Ablehnungen und Diskriminierun- gen schwer zu ertragen gewesen seien. Objektiv sei jedoch nicht nachvoll- ziehbar, warum sie nicht mehr unternommen habe. Es wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, sich gegen die Übergriffe durch Drittpersonen zur Wehr zu setzen, nötigenfalls mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation wie "Pink Armenia" oder eines Rechtsvertreters. Es werde in keinster Weise in Abrede gestellt, dass es für sie aus subjektiver Perspektive eine schwierige Zeit gewesen sei, dies insbesondere in Anbetracht des Um- stands, dass sie auch für ihren Sohn habe sorgen müssen. Dennoch habe sie sich nach den jeweiligen Angriffen gegen ihre Person stets entschieden, in Armenien zu bleiben. Angesichts dessen sei fraglich, ob für die Be- schwerdeführerin die Lebenslage in Armenien zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Aufgrund der geltend gemachten Prob- leme sei der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben in Arme- nien nicht in unzumutbarer Weise erschwert worden. 5.3 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorge- bracht: Homosexualität beziehungsweise Bisexualität lasse sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Verfolgungsmotiv un- ter der in Art. 3 AsyIG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2). Zwar sei Homosexualität in Armenien nicht verboten. Die armenische Ge- sellschaft sei jedoch weit davon entfernt, sexuelle Minderheiten zu akzep- tieren. Homosexuellen Menschen werde in Armenien immer noch mit gros- sen Vorurteilen begegnet, und sie müssten ihre sexuelle Orientierung oft im Versteckten leben. Zudem hätten sie keine Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen, sondern müssten fürchten, dass sie nach einem Outing so- zial isoliert würden. Sie könnten in Armenien keinen Schutz vor Diskrimi- nierung, Verfolgung und Gewalt erhalten.

D-5040/2020 Seite 10 Die Vorinstanz habe die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgewiesen, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar ge- wesen, in Armenien Hilfe und Schutz vor den geschilderten Übergriffen zu suchen. Mit dieser Argumentation verkenne das SEM jedoch die schwie- rige Lage, in der sich die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise befunden habe. Die armenische Gesellschaft sei homo- phob, und die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu ihrer Partnerin nicht ausleben können, weil sie jederzeit habe Angst haben müssen, dass sie geoutet würde. Als Konsequenz davon habe sie befürchtet, dass ihr der Sohn weggenommen werde. Die Demütigungen und Diskriminierungen so- wie die ständige Angst, entdeckt zu werden, hätten dazu geführt, dass sie sich zunehmend von der Gesellschaft isoliert habe. Dieser Zustand habe bei der Beschwerdeführerin zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. In dieser Situation könne der Beschwerdeführerin nicht vorgewor- fen werden, dass sie sich nicht um mehr Hilfe bemüht habe. Dies, zumal sie schon einmal bei der Polizei eine Anzeige habe erstatten wollen, ihr jedoch sehr genau klargemacht worden sei, dass die Polizei sie nicht un- terstützen werde. Auch sei ihre Furcht nachvollziehbar, dass ihr bei Be- kanntwerden ihrer sexuellen Orientierung der Sohn weggenommen würde. 5.4 Hinsichtlich des Sachverhalts ist zunächst festzustellen, dass die ge- setzlichen und praxisgemässen Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. zu- vor, E. 4.3) als erfüllt zu erachten sind. Die Beschwerdeführerin hat ihre Asylgründe im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz im Wesent- lichen widerspruchsfrei, in konsistenter Weise, inhaltlich substantiiert und mit erheblicher Detaillierung vorgetragen. Dies wird durch das Staatssek- retariat auch nicht in Zweifel gezogen. 5.5 5.5.1 Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist allgemein fest- zuhalten, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begrün- dete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Grün- den ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegeben- heiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element ande- rerseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Ver- folgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5, jeweils

D-5040/2020 Seite 11 m.w.N.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.N.). 5.5.2 Zudem besteht im vorliegenden Fall Anlass, jenen Aspekt ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG hervorzuheben, welcher sich aus Um- ständen ergibt, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Ge- mäss der Praxis liegt ein unerträglicher psychischer Druck unter anderem vor, wenn eine Person systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt ist oder dieser keinen adäquaten Schutz vor entsprechenden Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben im betreffenden Herkunftsland nicht mehr mög- lich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/11 E. 5.4.2; aus- führlich BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.N.). 5.6 Mit Blick auf die Situation von Menschen mit homosexueller, bisexuel- ler, transsexueller oder intersexueller Orientierung in Armenien – einem Vertragsstaat der EMRK – ist festzuhalten, dass in diesem Land zwar ho- mosexuelle Handlungen unter Erwachsenen seit dem Jahr 2003 entkrimi- nalisiert und entsprechende Personen insofern keiner gezielten staatlichen Diskriminierung mehr ausgesetzt sind. Jedoch wird in den Berichten unab- hängiger Organisationen übereinstimmend festgestellt, dass LGBTI-Perso- nen weiterhin einem grossen gesellschaftlichen Druck ausgesetzt sind, der mit schwerwiegenden Benachteiligungen und zahlreichen Übergriffen ver- bunden ist (vgl. zum Folgenden EUROPÄISCHE UNION, Statement on Behalf of the Delegation of the European Union and EU Member States Embas- sies Resident in Armenia, 9. April 2019; HUMAN RIGHTS WATCH [HRW], World Report 2023, New York 2023, S. 44 f.; PINK ARMENIA, Hate Speech Displayed by State Officials Towards LGBT People in Armenia, Jerevan 2019; DIES., Human Rights Situation of LGBT People in Armenia During

2021. Annual Report, Jerevan 2022; U. S. DEPARTMENT OF STATE/BUREAU OF DEMOCRACY, HUMAN RIGHTS AND LABOR, 2019 Country Reports on Hu- man Rights Practices: Armenia, Section 6). Gesellschaftliche Diskriminie- rung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkt sich in Armenien demnach negativ auf alle Lebensbereiche aus. Aufrufe zur Gewalt gegen LGBTI-Personen sind häufig und werden auch von Poli- tikern und sonstigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verbreitet. Dabei werden LGBTI-Personen etwa öffentlich als "Bedrohung für die na- tionale Sicherheit" dargestellt. Im Rahmen einer Untersuchung über hass- motivierte Gewalt wurden alleine für einen Zeitraum von zwölf Monaten in

D-5040/2020 Seite 12 den Jahren 2016 und 2017 hundert entsprechende Fälle erfasst. Als am

5. April 2019 während der öffentlichen Anhörung vor dem armenischen Parlament im Rahmen einer Überprüfung der Menschenrechtssituation des Landes durch die Vereinten Nationen die Vorsitzende einer Nichtregie- rungsorganisation für transsexuelle Menschen auftrat, wurde dies durch Parlamentarier als Provokation, persönliche Beleidigung und "Entweihung" des Parlaments bezeichnet. Ein Abgeordneter äusserte, dass solche Per- sonen verbrannt werden sollten, in sozialen Medien wurde zur physischen Vernichtung von LGBTI-Personen aufgerufen, und rund um das Parla- mentsgebäude kam es zu Protestaktionen. Zu den wichtigsten Menschen- rechtsproblemen in Armenien gehöre das Versäumnis, lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen vor Gewalt zu schüt- zen (U. S. DEPARTMENT OF STATE/BUREAU OF DEMOCRACY, HUMAN RIGHTS AND LABOR, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangte in ei- nem Entscheid aus jüngerer Zeit zur Einschätzung, dass sich die LGBTI- Gemeinschaft in Armenien in Anbetracht der länderspezifischen Berichte in einer prekären Lage befinde (Urteil des EGMR vom 17. Mai 2022 in Sa- chen Oganezova gegen Armenien, Beschwerden Nr. 71367/12 und 72961/12, Ziff. 92, 105). Der Fall betraf eine bekannte LGBTI-Aktivistin, de- ren Musik- und Kulturlokal in der Stadt Jerevan im Jahr 2012 angegriffen und in Brand gesetzt worden war. Dabei war durch den EGMR zu beurtei- len, ob und inwiefern die armenischen Behörden ihren Verpflichtungen aus der EMRK in Bezug auf das Vorgehen gegen die Diskriminierung von Men- schen mit homosexueller, bisexueller, transsexueller oder intersexueller Orientierung in Armenien sowie in Bezug auf die Verfolgung von Hassde- likten aus homophoben Motiven gerecht wurden. Der Gerichtshof gelangte zum Schluss, dass die armenischen Behörden ihren betreffenden Ver- pflichtungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Jahr 2012 nicht ausreichend nachgekommen seien. Dabei stellte er auch fest, dass der Brandanschlag auf das Kulturlokal von führenden politischen Persön- lichkeiten, darunter auch von einem hochrangigen Vertreter der damals re- gierenden politischen Partei, öffentlich gebilligt worden sei (ebd., Ziff. 107 f., 116, 120 ff.). Im Rahmen des soeben erwähnten Verfahrens vor dem EGMR wurde durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen (European Region of the International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA-Europe], AIRE [Advice on Individual Rights in Europe] Centre, Inter- national Commission of Jurists [ICJ], Human Rights Watch [HRW]) eine vom 15. Oktober 2019 datierende gemeinsame Stellungnahme (vgl. dazu

D-5040/2020 Seite 13 ebd., Ziff. 74 ff.;, ab- gerufen am 21. Mai 2025) abgegeben, in der unter anderem die Situation der LGBTI-Gemeinschaft in Armenien kommentiert wurde. Demnach gebe es in Armenien keine Rechtsvorschriften, die eine Diskriminierung auf- grund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität ausdrück- lich untersagen oder vor Gewalt aufgrund von Homophobie und Transpho- bie schützen würden. Verschiedene Berichte führender internationaler Menschenrechtsorganisationen hätten hervorgehoben, dass die LGBTI- Gemeinschaft in Armenien einer weit verbreiteten feindseligen gesell- schaftlichen Haltung und routinemässiger Diskriminierung ausgesetzt sei. In der Praxis hätten LGBTI-Personen weiterhin keinen Zugang zu einem angemessenen Rechtsschutz. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die Ausführungen einzuge- hen, welche im vorinstanzlichen Verfahren durch die Gruppe Queeramne- sty von Amnesty International, Sektion Schweiz, in einer vom 11. August 2020 datierenden Stellungnahme gemacht wurden. Daraus geht im Hin- blick auf die Situation in Armenien im Wesentlichen Folgendes hervor: Ho- mosexualität werde in der armenischen Gesellschaft total abgelehnt. LGBTI-Menschen würden geächtet und könnten ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität keinesfalls offen leben. Die grosse Mehrheit der armenischen Bevölkerung betrachte LGBTI als Krankheit, die psychi- atrisch behandelt werden müsse. LGBTI-Menschen würden in Armenien keinen Schutz vor Diskriminierung, Verfolgung und Gewalt erhalten, son- dern im Gegenteil überall besonders schlecht behandelt, sei es in der Schule und im Studium, in familiären Beziehungen, am Arbeitsplatz, bei der Wohnungssuche, bei der Gesundheitsversorgung, in Gefängnissen usw. Da sie von der Gesellschaft als minderwertig erachtet würden, wagten es LGBTI-Menschen nicht einmal bei kriminellen Übergriffen, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Zahlreiche Politiker würden gezielt Hass schüren und zu Gewalt gegen LGBTI-Menschen aufrufen. Eine auf Beständigkeit angelegte Partnerschaft offen zu leben, welche einem menschlichen Be- dürfnis und Grundrecht entspreche, sei LGBTI-Menschen in Armenien un- möglich. 5.7 Die Situation der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Be- ginn der Beziehung mit ihrer Freundin D._______ im Jahr 2017 und der Ausreise aus Armenien am 18. Dezember 2019 wurde zum einen dadurch geprägt, dass sie über einen entsprechenden längeren Zeitraum von an- haltenden persönlichen Erniedrigungen und Diskriminierungen verschie- denster Weise, von Bedrohungen, Erpressungen und tätlichen Angriffen

D-5040/2020 Seite 14 betroffen war. Dabei wandte sie sich hilfesuchend an die Polizei, an eine psychiatrische Klinik sowie an die Direktorin der Schule ihres Kindes, wurde dabei aber jedesmal mit der Verweigerung von Unterstützung sowie zusätzlicher Diskriminierung und Beschimpfung konfrontiert. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, trotz dieser Erlebnisse wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich gegen die Verweigerung staatlichen Schutzes mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, dies allenfalls mit Unterstützung der führenden armenischen Nichtregierungsorganisation zugunsten von LGBTI-Personen oder einer sonstigen Rechtsvertretung. Weiter erkennt das SEM keinen unerträglichen psychischen Druck, welchem die Be- schwerdeführerin im Zeitraum vor ihrer und ihres Kindes Ausreise aus dem Heimatstaat ausgesetzt gewesen wäre. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind als zutreffend zu erachten. Zwar sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an der prekären Lage der LGBTI-Gemeinschaft in Armenien zu zweifeln. Jedoch sind nach Einschätzung des Gerichts die hohen Anforderungen, welche an die An- nahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG praxisgemäss gestellt werden (vgl. zuvor, E. 5.5.2), im vorliegenden Fall seitens der Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Insbesondere erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer sexuellen Orientie- rung könnte ihr in Armenien ihr Kind B._______ weggenommen werden, objektiv nicht begründet. So macht die Beschwerdeführerin auch nicht gel- tend, bei der am 29. Mai 2019 erfolgten Scheidung ihrer Ehe sei das Kind dessen Vater zugesprochen worden, wobei eine entsprechende Drohung seitens der armenischen Behörden auch sonst nicht ersichtlich ist. Viel- mehr konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am 18. Dezember 2019 legal aus dem Heimatstaat ausreisen. Soweit die Beschwerdeführe- rin geltend macht, sie sei bei der Polizei, bei einer psychiatrischen Klinik wie auch bei der Schule ihres Kindes abgewiesen worden, als sie um Hilfe ersucht habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich nicht nur an eine übergeordnete staatliche Behörde zu wenden, sondern allenfalls auch an eine Nichtregie- rungsorganisation wie namentlich "Pink Armenia", um sich auf diese Weise um rechtlichen Beistand zu bemühen. Schliesslich ist festzuhalten, dass es ihr ausserdem zuzumuten gewesen wäre, innerhalb Armeniens, auch in- nerhalb der Millionenstadt Jerevan, im Falle eines weiter anhaltenden sub- jektiven Bedrohungsgefühls ein zweites Mal umzuziehen und so eine in- nerstaatliche Aufenthaltsalternative wahrzunehmen.

D-5040/2020 Seite 15 5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl- rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem- nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes- sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü- gung vom 20. Oktober 2020 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerde- führenden keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5040/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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