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D-5039/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5039/2025

U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Peru, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (…).

D-5039/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam mit ihrer Mutter respektive Schwiegermutter (N […]) am 1. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2025 ihre Asylgesuche im be- schleunigten Verfahren ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an- ordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2025 ans Bun- desverwaltungsgericht gelangten und um «Revision» ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe am 11. Juni 2025 zustän- digkeitshalber an das SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch überwies, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 feststellte, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, und die Be- schwerdeführenden aufforderte, bis zum 1. Juli 2025 den Betrag von Fr. 600.– als Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Wieder- erwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juni 2025 beim SEM einen Antrag auf Befreiung von der Vorauszahlung der Verfahrenskosten stellten, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2025 den Antrag auf Befreiung des Gebührenvorschusses ablehnte, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und feststellte, dass die Verfügung vom 28. April 2025 rechts- kräftig und vollstreckbar sei sowie einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Datum Post- eingang) ans Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragten, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des SEM vom 2. Juli 2025 festzustel- len, es sei dem SEM die Zulassung des eingereichten Wiedererwägungs- gesuchs anzuordnen, es sei die aktuelle Situation extremer Notlage und erzwungener Vertreibung der antragstellenden Familie formell anzuerken- nen und es sei die vollständige Befreiung von der Zahlung des Kosten-

D-5039/2025 Seite 3 vorschusses zu gewähren, es sei die sofortige Aussetzung jeglicher Rück- führungs- oder Wegweisungsmassnahmen anzuordnen, bis über dieses Gesuch materiell entschieden worden sei, eventualiter sei die Gewährung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen und der Flüchtlingsstatus der Be- schwerdeführenden anzuerkennen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Datum Posteingang) einen medizinischen Notfallbericht betreffend den Beschwer- deführer vom 9. Juli 2025 zu den Akten reichten, dass der Instruktionsrichter am 16. Juli 2025 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

D-5039/2025 Seite 4 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi- ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage ist, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Be- schwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass demgegenüber weder die Fragen der Flüchtlingseigenschaft noch jene allfälliger Vollzugshindernisse vorliegend Verfahrensgegenstand sind, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren der Mut- ter respektive Schwiegermutter (D-5044/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt werden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Vorinstanz aufgrund Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wieder- erwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG),

D-5039/2025 Seite 5 dass Wiedererwägungsgesuche innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 26. Mai 2025 das Ein- reichen einer formellen Strafanzeige geltend machen, in der neue Verfol- gungshandlungen, ein versuchter Entführungsversuch sowie Morddrohun- gen gegen Familienangehörige dokumentiert seien, dass sie dabei Kopien einer elektronischen Nachricht des Vaters respektive Schwiegervaters der Beschwerdeführenden an die Staatsanwaltschaft Peru sowie eine an diese Stelle adressierte Strafanzeige vom 23. Mai 2025 zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden dabei dieselben Verfolgungsgründe gel- tend machen, die sie bereits in ihrem ersten Verfahren vorbrachten, dass die neuen Beweismittel sodann offensichtlich nicht geeignet erschei- nen, einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der peruanischen Behörden zu belegen, dass schliesslich aus dem blossen Umstand, dass das SEM in seiner Zwi- schenverfügung vom 17. Juni 2025 nicht ausdrücklich auf die gesundheit- liche Situation der Beschwerdeführerin eingegangen ist (Schwangerschaft, Schlaflosigkeit, Angstzustände, Albträume), vorliegend nicht geschlossen werden kann, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen, dass es demnach nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM das Wiederer- wägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erachtete und den Be- schwerdeführenden aus diesem Grund mit Zwischenverfügung vom

17. Juni 2025 eine Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses an- setzte, dass es sich bei der Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses um eine behördliche Frist handelt, die aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass rechtzeitigen und begründeten Gesuchen zu entsprechen ist, sofern die Frist nicht zum Vornherein als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist, das Verfahren nicht besonders dringlich ist und keine überwiegenden

D-5039/2025 Seite 6 öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.30), dass das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 ausdrück- lich festhielt, jedem (weiteren) Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Frister- streckung werde keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses werde innert der unten genannten Frist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2025 um Verzicht auf die Erhebung des Gebührenvorschusses ersuchten, dass sie ihre Eingabe damit begründeten, die Erhebung des Gebührenvor- schusses sei aufgrund ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Verwundbarkeit unverhältnismässig und die Nichtzulassung ihres Wiedererwägungsge- suchs aus rein finanziellen Gründen würde irreparable Folgen nach sich ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Tat- sachen, des realen Verfolgungsrisikos und des völkerrechtlich verankerten Non-Refoulement-Prinzips, das im Bereich des internationalen Schutzes uneingeschränkt gelte, dass die Eingabe vom 25. Juni 2025 indessen in materieller Hinsicht weder neue Tatsachen oder Beweismittel noch Ausführungen dazu enthält, wes- halb das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen sein sollte, dass das SEM unter diesen Umständen nicht gehalten war, den Beschwer- deführenden die Frist zur Bezahlung des Gebührenvorschusses zu erstre- cken, und es aufgrund Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses dem- nach ebenfalls zu Recht androhungsgemäss auf ihr Wiedererwägungsge- such nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,

D-5039/2025 Seite 7 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der am

16. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt, dass die mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Eingang Bundesverwaltungsge- richt) und dem beigelegten Notfallbericht vom 9. Juli 2025 geltend ge- machte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerde- führers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, in wel- cher lediglich die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des SEM vom 2. Juli 2025 zu überprüfen war, dass eine nachträglich veränderte Sachlage durch das SEM im Rahmen eines allfälligen (weiteren) Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wäre, dass vorliegend indessen davon abzusehen ist, die erwähnte Beweismit- teleingabe von Amtes wegen an das SEM zur Prüfung als allfälliges Wie- dererwägungsgesuch zu überweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5039/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler