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D-501/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-501/2022

U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 / N (…).

D-501/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. März 2020 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-2007/2020 vom 14. Juli 2020 abgewiesen. Dabei wurde insbesondere festgestellt, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden spre- chen könnte, und der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erach- ten. B. Am 17. September 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver- waltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Mit Urteil D-4615/2020 vom

12. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsge- such ab, soweit es darauf eintrat. C. Der Beschwerdeführer liess am 8. Dezember 2020 beim SEM ein Wieder- erwägungsgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte seine Verfü- gung vom 12. März 2020 als rechtskräftig sowie vollstreckbar und lehnte einen Antrag auf zusätzliche Ermittlungsmassnahmen ab. Dieser Ent- scheid trat unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Mit einer als "Demande d'asile multiple" bezeichneten Eingabe vom

22. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz sowie um Gewährung von Asyl, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um allfällige Durchführung von Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka sowie um neuerliche Anhörung, sollte seine Flücht- lingseigenschaft nicht bereits aufgrund der Akten feststehen. Zur Begründung führte er aus, er sei ein führender Aktivist für die tamilische Sache in der sri-lankischen Diaspora und nehme an zahlreichen Veranstal- tungen in der Schweiz teil. So habe er sich etwa anlässlich von (…), an

D-501/2022 Seite 3 welchen Gerechtigkeit für die Tamilen gefordert worden sei und die wäh- rend der Sitzungen des (…) in B._______ stattgefunden hätten, mit Mitglie- dern des (…) fotografieren lassen. Die Bilder seien in sozialen Netzwerken veröffentlicht worden und auch Zeitungen hätten über die (…) berichtet; alle Mitglieder des (…) seien nun beim sri-lankischen Verteidigungsminis- terium registriert. Nach diesen Ereignissen seien Leute des sri-lankischen Geheimdienstes in sein Haus in Sri Lanka gekommen und hätten sich bei seinen Angehörigen nach den Namen anderer Aktivisten, die an denselben Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen hätten, erkundigt. Des Weiteren habe sich die Lage in Sri Lanka seit der Amtseinführung von Prä- sident Rajapaksa im November 2019 erheblich verschlechtert. Schliesslich leide er an einer depressiven Episode, und er befinde sich wegen seines Unfalls an der rechten Hand in physio- und ergotherapeutischer Behand- lung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten und Berichte zur Si- tuation in Sri Lanka zu den Akten. D.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2021 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachge- such ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer Anhörung und auf Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die schweizerische Botschaft in Colombo ab. Die Vorinstanz gelangte dabei zum Schluss, aufgrund der neu eingereich- ten Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden als zu jener Gruppe gehörig gezählt werde, die den tamilischen Separatismus wieder- aufleben lassen wolle. Beim geltend gemachten Besuch des sri-lankischen Geheimdienstes in seinem Haus in Sri Lanka handle es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung. Ferner sei kein persönlicher Bezug für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 erkennbar.

E. E.a Am 1. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren als "Demande d'asile multiple" bezeichneten Eingabe an das SEM. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe mit Verfügung vom 12. Mai 2021 bereits ein von ihm gestelltes Mehrfachgesuch abgelehnt. Da die Frist zur Einreichung einer Beschwerde

D-501/2022 Seite 4 gegen jenen Entscheid erst am 17. Juni 2021 ablaufe, habe er weiterhin die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen. Die Eingabe vom 1. Juni 2021 werde ihm deshalb retourniert. E.b Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit einer als Rechts- verweigerungsbeschwerde ("Déni de justice") bezeichneten Eingabe vom

16. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Nicht- anhandnahme-Entscheid des SEM vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, einen Entscheid über das Mehrfachgesuch vom

1. Juni 2021 zu fällen. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie im Laufe des Verfahrens wurden weitere Dokumente zum exilpolitischen En- gagement eingereicht.

Mit Urteil D-2813/2021 vom 20. Oktober 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung ab, der bisherige Verzicht des SEM, die Eingabe des Beschwerdeführers vom

1. Juni 2021 zu prüfen und einen entsprechenden Entscheid zu treffen, sei nicht als unzulässige Rechtsverweigerung beziehungsweise als Rechts- verzögerung zu werten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, es stehe ihm frei, die zusätzlichen Beweismittel vor dem Hin- tergrund der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom

12. Mai 2021 erneut beim SEM zur Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft einzureichen. F. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom

13. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, er sei seit Mai 2021 aktives Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) der Sektion des Kantons C._______ und engagiere sich als solches auch über die Kantonsgrenzen hinaus. (…), der Hauptverantwortliche des STCC, sei wegen angeblichem Terrorismus und Finanzierung von Terrorismus in Sri Lanka ausgeschrie- ben und als regimefeindlicher Aktivist in der "Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" vom 25. Februar 2021 aufgeführt. Er selber gelte daher gleichzeitig auch als aktives Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zumal auf der Fahne des STCC deutlich der "schwarze Tiger" zu erkennen sei. Am 18. Mai 2021 habe er an einer (…) teilgenommen, die in B._______ mit einer Demonstration gegen das sri- lankische Regime geendet habe. Ausserdem habe er sich an von der STCC organisierten (…) beteiligt, an der STCC-Jahresversammlung und

D-501/2022 Seite 5 am (…) teilgenommen, die Sitzung der STCC-Sektion C._______ mitorga- nisiert und sei an weiteren Kundgebungen auf der (…) und vor dem (…) in B._______ dabei gewesen. Damit habe er öffentlich seine politische Aus- richtung beziehungsweise seine Zugehörigkeit zu den LTTE gezeigt. Seit dem letzten Entscheid habe sich die politische Situation in seiner Heimat insbesondere für exilpolitische Personen wie ihn stetig verschlechtert, so dass daraus eine konkrete Gefährdung entstanden sei. Schliesslich be- finde sich Sri Lanka seit Jahren in einer wirtschaftlichen Krise. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr als mittel- loser Mann ohne stabiles soziales Netzwerk keine Möglichkeit zur Einglie- derung hätte. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit einer erneuten Beur- teilung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine exilpolitische Tätigkeiten zu den Akten geben.

G. G.a Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons C._______ am

21. Dezember 2021 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren. G.b Das SEM nahm die als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" be- zeichnete Eingabe vom 13. Dezember 2021 als neues Asylgesuch bezie- hungsweise Mehrfachgesuch entgegen, trat auf dieses mit Verfügung vom

20. Januar 2022 – eröffnet am 25. Januar 2022 – nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ausserdem lehnte es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.

H. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 20. Januar 2022. Dabei beantragte er die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung seiner Flücht- lingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde beantragt, es sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der

D-501/2022 Seite 6 Schweiz abzuwarten; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. I. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter nachstehenden Vorbehalten (vgl. E. 5.1) – einzutre- ten. 1.3 Im Rahmen eines Mehrfachgesuches gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Bot- schaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Damit erübrigen sich Ausführungen zum Rechtsbegehren Ziff. 5. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

D-501/2022 Seite 7 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das SEM hat die als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 13. Dezember 2021 als Mehrfachgesuch qualifiziert. Diese rechtliche Einordnung ist zutreffend, was vom Beschwerdeführer im Übri- gen auch nicht bestritten wird. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch vom 13. Dezember 2021 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich – sofern es den Nichteintretensent- scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü- fung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers festzustellen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2), ist demnach nicht einzutreten.

5.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe- züglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genü- genden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3 – 5.5).

6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

D-501/2022 Seite 8 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, in der SEM-Verfügung vom 12. März 2020 und im BVGer-Urteil D-2007/2020 vom 14. Juli 2020 sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen wür- den. Das Gericht habe festgehalten, dass die vorgebrachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können und dass unter Würdigung aller Umstände anzunehmen sei, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt würde, die bestrebt sei, den tamilischen Se- paratismus wiederaufleben zu lassen. Weiter seien die im Mehrfachgesuch vom 22. April 2021 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wie De- monstrationsteilnahmen bereits im ablehnenden Entscheid des SEM vom

12. Mai 2021 thematisiert worden. Das vorgebrachte weitergeführte exilpo- litische Engagement vermöge zu keiner Neubeurteilung seiner Gefähr- dungslage zu führen. Die Eingabe vom 13. Dezember 2021 enthalte näm- lich weder Hinweise noch Belege, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nach Erlass des letzten BVGer-Urteils beziehungs- weise des SEM-Entscheids vom 12. Mai 2021 eine qualitativ bedeutsame Fortsetzung gefunden hätte und sein Profil geschärft worden wäre. Viel- mehr seien die neu aufgeführten Tätigkeiten als Fortführung seines nicht überdurchschnittlichen Engagements zu werten und begründeten keinen neuen oder in qualitativer Hinsicht veränderten Sachverhalt. Aufgrund sei- nes niederschwelligen Engagements sei nach wie vor nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Selbst wenn die sri-lankischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt und ihn identifiziert hät- ten, sei davon auszugehen, dass er als blosser Mitläufer eingestuft und als solcher nicht als Gefahr wahrgenommen würde.

Die eingereichten Fotos und die diesbezüglichen Ausführungen vermöch- ten zwar das Engagement und die Vernetzung des Beschwerdeführers in der tamilischen Gemeinschaft zu untermauern, taugten aber nicht als Nachweis dafür, dass er ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora sei, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheits- staat Sri Lanka wahrgenommen würde; die Fotos vermöchten insbeson- dere kein nachhaltiges, ernsthaftes und herausragendes exilpoltisches Profil zu belegen. An dieser Feststellung vermöge auch der Auszug aus der "Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" vom

25. Februar 2021 nichts zu ändern, zumal dieser in keinem wesentlichen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehe. Auch das

D-501/2022 Seite 9 Beweismittel, das dessen Mitgliedschaft beim STCC bezeugen solle, ver- möge kein ernsthaftes und herausragendes exilpolitisches Profil zu unter- mauern. Insbesondere gehe aus den Beweismitteln nicht hervor, dass er für die LTTE politisch aktiv gewesen wäre beziehungsweise sich für eine Festigung und Behauptung der LTTE eingesetzt hätte.

Abschliessend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorbringe, die geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung zu seinem Risikoprofil vor dem Hinter- grund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka in Wiedererwägung zu zie- hen. Im Übrigen wiesen besagte Entwicklungen ohnehin keinen konkreten beziehungsweise individuellen Bezug zu seiner Person auf. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit o- der mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hin- reichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was indessen in der Ein- gabe vom 13. Dezember 2021 nicht überzeugend dargetan worden sei. Mangels eines individuellen Bezugs zu den vorgebrachten Entwicklungen in Sri Lanka und zur dargestellten allgemeinen politischen Lage seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht wei- terhin nicht gegeben.

Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend zu begründen, dass er aufgrund seines niederschwelligen exilpolitischen En- gagements in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE im Ausland wiederzubeleben versuche, gesucht werde.

7.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2–4) werden zunächst die in der Eingabe vom 13. Dezember 2021 enthaltenen Vorbringen wiederholt. Sodann wird geltend gemacht, die Beurteilung des SEM, es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer höchstens als blossen Mitläufer eingestuft und als solchen nicht als Gefahr wahrgenom- men hätten, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied des STCC und damit der LTTE öffentlich gegen das sri-lankische Regime aktiv, weshalb er in Sri Lanka unweigerlich als Staatsfeind betrachtet werde. Da- bei sei insbesondere sein Kontakt und die Zusammenarbeit mit (…), wel- cher wegen angeblichem Terrorismus und der angeblichen Finanzierung von Terrorismus gesucht und ausgeschrieben sei, relevant. Die Ächtung und Verfolgung von (…) zeige deutlich, mit welchen Repressalien und mit welcher staatlichen Verfolgung jemand wie der Beschwerdeführer auf- grund seiner konkret belegten exilpolitischen Aktivitäten zu rechnen habe. Der Auffassung der Vorinstanz, es sei unzureichend beziehungsweise

D-501/2022 Seite 10 nicht überzeugend dargetan worden, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Person begründeten Anlass für eine Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe, könne nicht gefolgt werden (vgl. Be- schwerde S. 4–6). 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist das Er- fordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichtein- tretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begrün- dung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann grundsätzlich auf die vorinstanzliche Verfügung verwie- sen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV sowie Zusammenfassung oben E. 7.1).

8.2 Die als Beilage zur Eingabe vom 13. Dezember 2021 eingereichten Fo- tos und Unterlagen sind in der Tat nicht geeignet zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer seit Ergehen der letzten materiellen Beurteilung seiner exilpolitischen Betätigung bei der Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz in besonderer, qualifizierter Weise aus der Masse der Teilnehmen- den abgehoben hat. So ist er etwa nicht als (Mit-)Veranstalter der Kundge- bungen in B._______ in Erscheinung getreten (vgl. etwa die beiden zusam- men mit der Eingabe vom 13. Dezember 2021 eingereichten, vom Kanton B._______ ausgestellten Bewilligungen), und auf den meisten zu den Ak- ten gegebenen Bildern ist er nicht eindeutig – und erst recht nicht als füh- rende Persönlichkeit oder in einer besonders engen Beziehung zu (…) ste- hend – zu erkennen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das am

24. November 2021 ausgestellte Schreiben lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2021 Mitglied des STCC im Kanton C._______ ist, nicht aber, dass er als solches ein besondere beziehungsweise füh- rende exilpolitische Rolle spielen würde. Aus dem blossen Umstand, dass das Schreiben vom 24. November 2021 vom Anführer der STCC in der Schweiz unterzeichnet worden ist, ergibt sich ebenfalls noch keine nahe Verbindung zu jenem.

D-501/2022 Seite 11 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass davon aus- gegangen werden kann, die sri-lankischen Behörden könnten blosse "Mit- läufer" an Massenveranstaltungen sehr wohl als solche identifizieren und würden diese nicht als Gefahr wahrnehmen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 E. 8.5.4). In Anbetracht dessen ver- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in sozialen Medien und Zei- tungen über Anlässe in der Schweiz, insbesondere über die (…) berichtet worden sein soll.

8.3 Nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 13. Dezember 2021 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-501/2022 Seite 12 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). An der im Urteil D-2007/2020 vom 14. Juli 2020 getroffenen Ein- schätzung zur Zulässigkeit ist weiterhin festzuhalten. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwer- deführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich damit als zulässig.

D-501/2022 Seite 13 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzu- mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers mit Verweis auf das seine Person betreffende Urteil D-2007/2020 vom 14. Juli 2020, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte, bejaht. Die entsprechenden Ausführungen (E. 9.3), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 13. Dezember 2021 noch der Beschwerde vom

1. Februar 2022 relevante Hinweise auf das Bestehen von (neuen, insbe- sondere auch medizinischen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnom- men werden können. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich

D-501/2022 Seite 14 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.

12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begeh- ren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben und im Übrigen auch die angeblich bestehende Bedürftigkeit nicht belegt ist. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-501/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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