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D-5008/2017

D-5008/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Somalier und stammt aus B._______. Er sei am 18. Mai 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 16. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zu seinem Reiseweg führte er aus, dass er Somalia im (...) 2014 verlassen habe. Er sei von C._______ über die äthiopische Grenze nach D._______ und von dort aus nach E._______ gelangt. Nach einem (...)monatigen Aufenthalt sei er im (...) 2014 via F._______, Sudan, in die Sahara gegangen. Dort sei er bis im (...) 2015 geblieben. Anschliessend sei er nach G._______, Libyen, gekommen, von wo aus er einen Monat später auf dem Seeweg nach H._______, Italien, gelangt sei. Via I._______ sei er am 18. Mai 2015 in die Schweiz eingereist. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall aufgrund der Aktenlage beendet worden sei. Sein Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz geprüft. D. Mit Urteil des (...)gerichts J._______ vom (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen (...) zu (...) Jahren und (...) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seit dem (...) 2016 befindet er sich deshalb im Kanton K._______ in Haft. E. Am 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er in B._______ geboren sei, in C._______ gelebt habe und vom Clan der L._______ sei. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht. In der Schule habe er seine erste Ehefrau, M._______, vom Clan der N._______ kennengelernt. Sie hätten beide gewusst, dass ihre Familie eine Heirat zwischen ihnen ablehnen würde. Trotzdem hätten sie im (...) 2011 heimlich geheiratet. Er sei sich bewusst gewesen, dass er deswegen Probleme bekommen würde, aber er habe gehofft, dass seine Ehefrau und allenfalls auch ihre Familie ihn trotz allem schützen könnte beziehungsweise könnten. Die Ehe sei von einem von ihnen engagierten Scheich geschlossen worden, welcher ihnen eine Ehebestätigung ausgestellt habe. Offiziell sei ihre Ehe nicht registriert worden. Danach hätten sie weiterhin an unterschiedlichen Ort gelebt und sich nur heimlich getroffen. Zwei Wochen nach der Heirat seien dann ihre beiden Brüder zu ihm gekommen und einer der beiden habe ihn zwingen wollen, die Scheidung einzureichen. Der Andere hingegen habe auf ihn geschossen. Er sei (...) getroffen worden. Danach sei er weggerannt und habe entkommen können. Zwei Tage später sei er aus Somalia ausgereist. Seine Ehefrau habe keine Probleme gehabt wegen der Ehe. Er habe später erfahren, dass sie im Jahr 2012 einen Sohn von ihm bekommen habe. Er habe jedoch keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Allgemein würden die Angehörigen seines Clans diskriminiert. Zum Beispiel sei es nicht möglich, sich mit Leuten aus anderen Clans zu unterhalten. Sie würden generell eine abschätzige Behandlung erfahren. Deswegen befürchte er auch, dass sein Bruder wegen seiner Eheprobleme nach seiner Flucht ebenfalls diskriminiert und möglicherweise sogar angeschossen worden sei, denn er habe ihn seit seiner Flucht nicht mehr erreichen können. Nach seiner Flucht etwas mehr als zwei Wochen nach seiner Heirat im (...) 2011 habe er während (...) Jahren in Äthiopien, im Sudan, in der Sahara und in Libyen gelebt. Im (...) 2015 sei er schliesslich via Italien in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er nun eine somalische Freundin, O._______ (N [...]), mit welcher er ebenfalls ein Kind habe. F. Mit Verfügung vom 21. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. August 2017 sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. H. Mit Schreiben vom 13. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 21. August 2017 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe an, somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der L._______ zu sein, ohne dies jedoch zu belegen. Er sei im äthiopischen B._______ geboren. In der BzP habe er angegeben, dass seine Angehörigen stets dort wohnhaft seien. Er persönlich sei (...) Jahre vor der Einreise in die Schweiz nach C._______, Somaliland, gezogen. In der Anhörung hingegen habe er erklärt, im Alter von sechs Monaten von B._______ nach C._______ gebracht worden und dort aufgewachsen zu sein. Zum Clan der L._______ habe er lediglich ausgesagt, dass viele Angehörige des Clans (...) seien und es kein spezifisches Stammgebiet dieses Clans gebe. Weiter habe er berichtet, er habe in Somaliland eine junge Frau namens M._______ kennengelernt und heimlich geheiratet. Sie sei vom herrschenden Clan der N._______, was die Heirat problematisch gemacht habe. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nicht überzeugen. So habe er nur spärliche und keine detaillierten Auskünfte über seine angebliche Ehefrau zu Protokoll gegeben. Er habe weder ihr Alter nennen können, noch habe er gewusst, welche Schulklasse sie besucht habe. Ferner habe er nicht erklären können, was ihm an ihr besonders gefallen habe. Es sei ihm zudem nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er das Risiko eingegangen sei, eine Frau aus einem ihm feindlich eingestellten Clan zu heiraten. Das Vorgehen, trotz wahrscheinlicher Probleme als Folge der Heirat mit niemandem darüber zu sprechen und dies einfach zu tun, scheine realitätsfremd. Es sei ebenfalls erstaunlich, dass der Scheich, welcher sie verheiratet habe, ihm und M._______ keinerlei Fragen gestellt haben soll. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Familie seiner Ehefrau von der heimlichen Heirat erfahren habe, woraufhin die Brüder M._______ die Scheidung verlangt und kurz darauf auf ihn geschossen hätten. Auch in diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, dass er eine N._______-Angehörige geheiratet haben wolle, obwohl er gewusst habe, dass ihre Angehörigen diese Heirat nie akzeptieren würden. Diesbezüglich habe er die wenig plausible Auskunft gegeben, dass er überzeugt gewesen sei, seine Ehefrau würde ihn beschützen. Weiter habe er nicht erklären können, wie die Angehörigen von M._______ von der Heirat erfahren hätten. Was den Angriff der Brüder auf ihn betreffe, sei festzustellen, dass er ausgesagt habe, die Brüder hätten die Scheidung verlangt. So sei nicht nachvollziehbar, dass sie auf ihn geschossen haben sollen, da er als schwerverletzte Person kaum die Scheidung hätte einreichen können. Es erstaune und scheine wenig plausibel, dass die Brüder einerseits die Scheidung verlangt hätten, andererseits - ohne seine Reaktion abzuwarten - versucht haben sollen, ihn zu töten. Zum Wegrennen bleibe ferner die Frage, wie eine (...) verletzte Person schneller hätte rennen können als zwei junge unverletzte Männer. Darauf habe der Beschwerdeführer lediglich entgegnet, er habe Angst gehabt und sei um sein Leben gerannt. Schliesslich erstaune, dass er nichts über das Schicksal seiner Ehefrau wisse. Er habe lediglich erfahren, dass sie ein gemeinsames Kind geboren habe. Insgesamt müssten seine Vorbringen als substanzlos und standardisiert zurückgewiesen werden. Ferner würden die Ausführungen des Beschwerdeführers Widersprüche zu wesentlichen Punkten enthalten. In der BzP habe er ausgesagt, im (...) 2011 geheiratet zu haben und dass seine Ehefrau im Jahr 2013 mitgenommen und auf ihn geschossen worden sei. In der Anhörung hingegen habe er erklärt, vor (...) Jahren - im Jahr 2011 - geheiratet zu haben, woraufhin zwei Wochen danach auf ihn geschossen worden sei. Zudem habe er in der BzP angegeben, im (...) 2014 ausgereist zu sein. In der Anhörung hingegen habe er erklärt, im Frühling 2011 ausgereist zu sein. Diese zentralen Widersprüche würden die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen. Bezüglich der Asylrelevanz habe der Beschwerdeführer angegeben, als Angehöriger des L._______-Clans werde er in Somalia diskriminiert. Wie bereits ausgeführt, seien seine Staatsangehörigkeit und Clanzugehörigkeit zweifelhaft. Bei der Annahme, dass seine Angaben tatsächlich stimmen würden, wäre festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sehr hoch seien. Die Minderheitengruppen und -ethnien würden etwa 15 bis 30 Prozent der somalischen Gesamtbevölkerung ausmachen. Die traditionelle Clan-Struktur der somalischen Gesellschaft übertrage die Vorherrschaft den Mehrheitenclans, wohingegen die Minderheitenclans aus dem politischen Leben ausgeschlossen würden und ihr Zugang zur Justiz limitiert werde. Ausserdem würden Mitglieder von Minderheitenclans hinsichtlich ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu öffentlichen Dienstleitungen diskriminiert. Auch der L._______-Clan zähle zu diesen diskriminierten Minderheiten. Seine Angehörigen würden als Bürger zweiter Klasse eingestuft und stünden zuunterst auf der sozialen Leiter. In Somaliland habe sich ihre Situation jedoch etwas verbessert und sie würden von einer generell toleranteren Atmosphäre als im Rest des Landes profitieren. Einige Nichtregierungsorganisationen würden versuchen, die Position der Minderheiten zu stärken, und die Regierung zeige sich ebenfalls sensibel für diese Problematik. Die Kriterien einer Kollektivverfolgung seien demzufolge im Falle der L._______ nicht erfüllt. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn gerichteten Diskriminierungsmassnahmen geltend mache.

E. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, sein Kind und seine Frau seien in der Schweiz. Er habe viele Narben am Körper und sei in der Schweiz in (...)ärztlicher Behandlung gewesen. Früher sei er Muslim gewesen, nun habe er jedoch die Religion gewechselt. Er verstehe nicht gut Deutsch und bitte um eine Dolmetscherin. Wenn er nach Somalia zurückkehren müsste, würde er sterben. Er sei von den Leuten dort bereits verletzt worden und habe deshalb nun Narben.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe um Beiordnung einer Dolmetscherin. Aufgrund seiner Beschwerde ist indessen ersichtlich, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen verstand und in der Lage war, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Da er in der Beschwerde auf Probleme im Gefängnis hinweist, ist es zudem möglich, dass er in diesem Zusammenhang auf die Hilfe eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin angewiesen ist, für deren Einsatz die Asylbehörden jedoch nicht zuständig sind.

E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.4 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere die Umstände der Heirat mit M._______, einer Angehörigen des N._______-Clans, beziehungsweise deren Umschreibung lassen an der Glaubhaftigkeit zweifeln. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, ist eine Mischehe zwischen Eheleuten unterschiedlicher Clans in Somalia problematisch. Dass er Schwierigkeiten befürchtet hat, zeigt sich auch damit, dass die Heirat heimlich vonstattengegangen sein soll (vgl. act. A21, F53). Es ist jedoch wenig nachvollziehbar, dass er M._______ scheinbar ohne grosses Nachdenken oder Abwägen der möglichen gesellschaftlichen und familiären Konsequenzen geheiratet haben will (vgl. act. A21, F56-59, F73). Auch das anschliessende Eheleben scheint sich der Beschwerdeführer nicht weiter überlegt zu haben. Er und M._______ hätten nach der Heirat weiterhin separat gelebt, und der Beschwerdeführer führte in keiner Weise aus, wie sie sich ein gemeinsames Leben ohne das Wissen ihrer Familien realistisch vorgestellt hätten (vgl. act. A21, F70 f.). Dass der Beschwerdeführer zudem seine Ehefrau nicht beschreiben konnte, ausser dass sie sich gegenseitig geliebt haben (vgl. act. A21, F51, F54 f.), lässt weiter Zweifel aufkommen. Die Umstände der Heirat führte er zudem nur sehr detailarm und ohne substantiierte Elemente aus. Die Schilderung des Ablaufs der Heirat - von einem Scheich durchgeführt, ohne Zeugen, einzig mit der Angabe der Namen der beiden Eheleute (vgl. act. A21, F60-69) -, ist wenig plausibel. Insgesamt ist anzuzweifeln, ob die Heirat überhaupt wie vom Beschwerdeführer beschrieben stattfand. Auch das Ereignis, als die Brüder M._______ zwei Wochen nach der Heirat bei ihm aufgekreuzt seien, begründet Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Die Brüder hätten einerseits gefordert, er solle sich von M._______ scheiden lassen, und hätten andererseits gleich danach mehrmals auf ihn geschossen (vgl. act. A21, F79-81). Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden, habe umgehend die Flucht ergriffen und habe, trotz (...)verletzungen, schneller weglaufen können, als die ihm nachrennenden unverletzten Brüder (vgl. act. A21, F85). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer auch bezüglich der Daten der Heirat widersprüchliche Angaben. Diese Ungenauigkeiten beziehungsweise Widersprüche bestärken die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit.

E. 5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Es resultiert somit, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.

E. 6.1 Bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle anzumerken, dass, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Heirat und der zwei Wochen später stattgefundene Vorfall mit den Brüdern der Ehefrau tatsächlich so abgespielt haben sollten, nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen auszugehen ist. Dies vor allem aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität der Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass sich der vom Beschwerdeführer ausgeführte Vorfall nun bereits vor mehr als sechs Jahren zugetragen hätte. Sodann ist nicht mehr davon auszugehen, dass deswegen eine allfällige Gefahr nach wie vor besteht - insbesondere auch, da der Beschwerdeführer angibt, keinen Kontakt zu M._______ aufrechterhalten und mittlerweile eine Freundin zu haben, welche er habe heiraten wollen, er indessen verhaftet worden sei (vgl. act. A21 F110).

E. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der L._______ und der generellen Diskriminierung diesem gegenüber kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden. Dabei ist anzumerken, dass er auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts weiteres erwähnte.

E. 6.3 Der in der Beschwerde angeführte Religionswechsel wird nicht substanziiert, weshalb sich in Bezug auf dieses Vorbringen weitere Erwägungen erübrigen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgesetzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).

E. 8.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).

E. 8.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt in diesem Fall eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits ablehnte, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).

E. 8.5 Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer solchen gestellt hätte. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, eine somalische Freundin und ein gemeinsames Kind in der Schweiz zu haben. Zur Beziehung mit ihnen führt er nichts weiter aus. Wie den Unterlagen des noch laufenden Asylverfahrens von O._______ zu entnehmen ist, kam das angeblich gemeinsame Kind am (...) 2017 zur Welt. Eine zwischenzeitliche Anerkennung dieses Kindes durch den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ausserdem ist festzustellen, dass ohnehin weder die Mutter des angeblich gemeinsamen Kindes noch das Kind über Aufenthaltsbewilligungen noch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.

E. 8.6 Nach dem Gesagten ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht offenkundig gegeben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über.

E. 8.7 Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (auch nicht des SEM) sein, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend und abschliessend über einen allenfalls bestehenden - aktenmässig nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren zu erstellenden - Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen einer bloss vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit beziehungsweise des Vorrangs des Asylverfahrens darstellen.

E. 8.8 Die Wegweisung wurde demnach mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 AsylV 1) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Dem SEM steht es offen, die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht zu verfügen, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, womit die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG möglicherweise gegeben gewesen wäre. Da das SEM die Zumutbarkeit, die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch analog zu üblichen Fällen prüfte, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die Kriterien der Ausschlussklausel vorliegend gegeben sind.

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass sich die "Republik Somaliland", die von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt werde, im Jahr 1991 gebildet habe. Heute besitze die Republik eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit einer zentraler Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Die "Republik Somaliland" bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach westlichem Muster aufzubauen; es bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilgesellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Geschehen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen und Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Auch messe die Regierung der Sicherheit eine hohe Priorität bei. Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufene Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in Somaliland geführt. Seit dem Jahr 1991 seien viele Flüchtlinge dorthin zurückgekehrt, selbstständig oder mit Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Herkunft und zu seiner persönlichen Situation seien zweifelhaft. Es sei deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, keinen Kontakt mit seinen Angehörigen zu pflegen. Er habe nun in einem fremden Land (gemeint sei die Schweiz) Aufnahme und Unterstützung gefunden und wolle deshalb nichts mehr von Somalia wissen. Auch habe er nie gearbeitet. Es sei jedoch festzustellen, dass er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz, bestehend aus seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie Tanten und Onkeln, verfüge. Seine Familie habe ihm zudem die nötigen (...) US-Dollar für die Ausreise geben können. Somit sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, Hilfe zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Schliesslich sei hervorzuheben, dass er volljährig und bei guter Gesundheit sei.

E. 9.4.3 In der Beschwerdeschrift wandte der Beschwerdeführer ein, dass er sterben würde, wenn er nach Somalia zurückkehren müsste. Er sei von den Leuten dort bereits verletzt worden und habe deshalb auch Narben.

E. 9.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).

E. 9.4.5 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Angaben in der Anhörung bis zu seiner Ausreise in C._______, Somaliland, gelebt. Gemäss seinen Angaben würden seine Eltern, seine Geschwister sowie Tanten und Onkel alle dort leben. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Somaliland lebte, ist davon auszugehen, dass er dort ein Beziehungsnetz hat, welches über seine Familie hinausgeht. Somit verfügt er über ein Beziehungsnetz, welches ihm die Wiedereingliederung ermöglicht. Er erwähnt zwar, Narben aufgrund der auf ihn abgefeuerten Schüsse zu haben und deswegen im Winter unter (...)schmerzen zu leiden. Diese Beschwerden sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Auch die möglichen Diskriminierungen aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sind nicht in solchem Masse anzunehmen, dass deswegen von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Überdies hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte.

E. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5008/2017 Urteil vom 14. Mai 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Somalier und stammt aus B._______. Er sei am 18. Mai 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 16. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zu seinem Reiseweg führte er aus, dass er Somalia im (...) 2014 verlassen habe. Er sei von C._______ über die äthiopische Grenze nach D._______ und von dort aus nach E._______ gelangt. Nach einem (...)monatigen Aufenthalt sei er im (...) 2014 via F._______, Sudan, in die Sahara gegangen. Dort sei er bis im (...) 2015 geblieben. Anschliessend sei er nach G._______, Libyen, gekommen, von wo aus er einen Monat später auf dem Seeweg nach H._______, Italien, gelangt sei. Via I._______ sei er am 18. Mai 2015 in die Schweiz eingereist. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall aufgrund der Aktenlage beendet worden sei. Sein Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz geprüft. D. Mit Urteil des (...)gerichts J._______ vom (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen (...) zu (...) Jahren und (...) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seit dem (...) 2016 befindet er sich deshalb im Kanton K._______ in Haft. E. Am 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er in B._______ geboren sei, in C._______ gelebt habe und vom Clan der L._______ sei. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht. In der Schule habe er seine erste Ehefrau, M._______, vom Clan der N._______ kennengelernt. Sie hätten beide gewusst, dass ihre Familie eine Heirat zwischen ihnen ablehnen würde. Trotzdem hätten sie im (...) 2011 heimlich geheiratet. Er sei sich bewusst gewesen, dass er deswegen Probleme bekommen würde, aber er habe gehofft, dass seine Ehefrau und allenfalls auch ihre Familie ihn trotz allem schützen könnte beziehungsweise könnten. Die Ehe sei von einem von ihnen engagierten Scheich geschlossen worden, welcher ihnen eine Ehebestätigung ausgestellt habe. Offiziell sei ihre Ehe nicht registriert worden. Danach hätten sie weiterhin an unterschiedlichen Ort gelebt und sich nur heimlich getroffen. Zwei Wochen nach der Heirat seien dann ihre beiden Brüder zu ihm gekommen und einer der beiden habe ihn zwingen wollen, die Scheidung einzureichen. Der Andere hingegen habe auf ihn geschossen. Er sei (...) getroffen worden. Danach sei er weggerannt und habe entkommen können. Zwei Tage später sei er aus Somalia ausgereist. Seine Ehefrau habe keine Probleme gehabt wegen der Ehe. Er habe später erfahren, dass sie im Jahr 2012 einen Sohn von ihm bekommen habe. Er habe jedoch keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Allgemein würden die Angehörigen seines Clans diskriminiert. Zum Beispiel sei es nicht möglich, sich mit Leuten aus anderen Clans zu unterhalten. Sie würden generell eine abschätzige Behandlung erfahren. Deswegen befürchte er auch, dass sein Bruder wegen seiner Eheprobleme nach seiner Flucht ebenfalls diskriminiert und möglicherweise sogar angeschossen worden sei, denn er habe ihn seit seiner Flucht nicht mehr erreichen können. Nach seiner Flucht etwas mehr als zwei Wochen nach seiner Heirat im (...) 2011 habe er während (...) Jahren in Äthiopien, im Sudan, in der Sahara und in Libyen gelebt. Im (...) 2015 sei er schliesslich via Italien in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er nun eine somalische Freundin, O._______ (N [...]), mit welcher er ebenfalls ein Kind habe. F. Mit Verfügung vom 21. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. August 2017 sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. H. Mit Schreiben vom 13. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 21. August 2017 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe an, somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der L._______ zu sein, ohne dies jedoch zu belegen. Er sei im äthiopischen B._______ geboren. In der BzP habe er angegeben, dass seine Angehörigen stets dort wohnhaft seien. Er persönlich sei (...) Jahre vor der Einreise in die Schweiz nach C._______, Somaliland, gezogen. In der Anhörung hingegen habe er erklärt, im Alter von sechs Monaten von B._______ nach C._______ gebracht worden und dort aufgewachsen zu sein. Zum Clan der L._______ habe er lediglich ausgesagt, dass viele Angehörige des Clans (...) seien und es kein spezifisches Stammgebiet dieses Clans gebe. Weiter habe er berichtet, er habe in Somaliland eine junge Frau namens M._______ kennengelernt und heimlich geheiratet. Sie sei vom herrschenden Clan der N._______, was die Heirat problematisch gemacht habe. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nicht überzeugen. So habe er nur spärliche und keine detaillierten Auskünfte über seine angebliche Ehefrau zu Protokoll gegeben. Er habe weder ihr Alter nennen können, noch habe er gewusst, welche Schulklasse sie besucht habe. Ferner habe er nicht erklären können, was ihm an ihr besonders gefallen habe. Es sei ihm zudem nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er das Risiko eingegangen sei, eine Frau aus einem ihm feindlich eingestellten Clan zu heiraten. Das Vorgehen, trotz wahrscheinlicher Probleme als Folge der Heirat mit niemandem darüber zu sprechen und dies einfach zu tun, scheine realitätsfremd. Es sei ebenfalls erstaunlich, dass der Scheich, welcher sie verheiratet habe, ihm und M._______ keinerlei Fragen gestellt haben soll. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Familie seiner Ehefrau von der heimlichen Heirat erfahren habe, woraufhin die Brüder M._______ die Scheidung verlangt und kurz darauf auf ihn geschossen hätten. Auch in diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, dass er eine N._______-Angehörige geheiratet haben wolle, obwohl er gewusst habe, dass ihre Angehörigen diese Heirat nie akzeptieren würden. Diesbezüglich habe er die wenig plausible Auskunft gegeben, dass er überzeugt gewesen sei, seine Ehefrau würde ihn beschützen. Weiter habe er nicht erklären können, wie die Angehörigen von M._______ von der Heirat erfahren hätten. Was den Angriff der Brüder auf ihn betreffe, sei festzustellen, dass er ausgesagt habe, die Brüder hätten die Scheidung verlangt. So sei nicht nachvollziehbar, dass sie auf ihn geschossen haben sollen, da er als schwerverletzte Person kaum die Scheidung hätte einreichen können. Es erstaune und scheine wenig plausibel, dass die Brüder einerseits die Scheidung verlangt hätten, andererseits - ohne seine Reaktion abzuwarten - versucht haben sollen, ihn zu töten. Zum Wegrennen bleibe ferner die Frage, wie eine (...) verletzte Person schneller hätte rennen können als zwei junge unverletzte Männer. Darauf habe der Beschwerdeführer lediglich entgegnet, er habe Angst gehabt und sei um sein Leben gerannt. Schliesslich erstaune, dass er nichts über das Schicksal seiner Ehefrau wisse. Er habe lediglich erfahren, dass sie ein gemeinsames Kind geboren habe. Insgesamt müssten seine Vorbringen als substanzlos und standardisiert zurückgewiesen werden. Ferner würden die Ausführungen des Beschwerdeführers Widersprüche zu wesentlichen Punkten enthalten. In der BzP habe er ausgesagt, im (...) 2011 geheiratet zu haben und dass seine Ehefrau im Jahr 2013 mitgenommen und auf ihn geschossen worden sei. In der Anhörung hingegen habe er erklärt, vor (...) Jahren - im Jahr 2011 - geheiratet zu haben, woraufhin zwei Wochen danach auf ihn geschossen worden sei. Zudem habe er in der BzP angegeben, im (...) 2014 ausgereist zu sein. In der Anhörung hingegen habe er erklärt, im Frühling 2011 ausgereist zu sein. Diese zentralen Widersprüche würden die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen. Bezüglich der Asylrelevanz habe der Beschwerdeführer angegeben, als Angehöriger des L._______-Clans werde er in Somalia diskriminiert. Wie bereits ausgeführt, seien seine Staatsangehörigkeit und Clanzugehörigkeit zweifelhaft. Bei der Annahme, dass seine Angaben tatsächlich stimmen würden, wäre festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sehr hoch seien. Die Minderheitengruppen und -ethnien würden etwa 15 bis 30 Prozent der somalischen Gesamtbevölkerung ausmachen. Die traditionelle Clan-Struktur der somalischen Gesellschaft übertrage die Vorherrschaft den Mehrheitenclans, wohingegen die Minderheitenclans aus dem politischen Leben ausgeschlossen würden und ihr Zugang zur Justiz limitiert werde. Ausserdem würden Mitglieder von Minderheitenclans hinsichtlich ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu öffentlichen Dienstleitungen diskriminiert. Auch der L._______-Clan zähle zu diesen diskriminierten Minderheiten. Seine Angehörigen würden als Bürger zweiter Klasse eingestuft und stünden zuunterst auf der sozialen Leiter. In Somaliland habe sich ihre Situation jedoch etwas verbessert und sie würden von einer generell toleranteren Atmosphäre als im Rest des Landes profitieren. Einige Nichtregierungsorganisationen würden versuchen, die Position der Minderheiten zu stärken, und die Regierung zeige sich ebenfalls sensibel für diese Problematik. Die Kriterien einer Kollektivverfolgung seien demzufolge im Falle der L._______ nicht erfüllt. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn gerichteten Diskriminierungsmassnahmen geltend mache. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, sein Kind und seine Frau seien in der Schweiz. Er habe viele Narben am Körper und sei in der Schweiz in (...)ärztlicher Behandlung gewesen. Früher sei er Muslim gewesen, nun habe er jedoch die Religion gewechselt. Er verstehe nicht gut Deutsch und bitte um eine Dolmetscherin. Wenn er nach Somalia zurückkehren müsste, würde er sterben. Er sei von den Leuten dort bereits verletzt worden und habe deshalb nun Narben. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe um Beiordnung einer Dolmetscherin. Aufgrund seiner Beschwerde ist indessen ersichtlich, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen verstand und in der Lage war, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Da er in der Beschwerde auf Probleme im Gefängnis hinweist, ist es zudem möglich, dass er in diesem Zusammenhang auf die Hilfe eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin angewiesen ist, für deren Einsatz die Asylbehörden jedoch nicht zuständig sind. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.4 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere die Umstände der Heirat mit M._______, einer Angehörigen des N._______-Clans, beziehungsweise deren Umschreibung lassen an der Glaubhaftigkeit zweifeln. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, ist eine Mischehe zwischen Eheleuten unterschiedlicher Clans in Somalia problematisch. Dass er Schwierigkeiten befürchtet hat, zeigt sich auch damit, dass die Heirat heimlich vonstattengegangen sein soll (vgl. act. A21, F53). Es ist jedoch wenig nachvollziehbar, dass er M._______ scheinbar ohne grosses Nachdenken oder Abwägen der möglichen gesellschaftlichen und familiären Konsequenzen geheiratet haben will (vgl. act. A21, F56-59, F73). Auch das anschliessende Eheleben scheint sich der Beschwerdeführer nicht weiter überlegt zu haben. Er und M._______ hätten nach der Heirat weiterhin separat gelebt, und der Beschwerdeführer führte in keiner Weise aus, wie sie sich ein gemeinsames Leben ohne das Wissen ihrer Familien realistisch vorgestellt hätten (vgl. act. A21, F70 f.). Dass der Beschwerdeführer zudem seine Ehefrau nicht beschreiben konnte, ausser dass sie sich gegenseitig geliebt haben (vgl. act. A21, F51, F54 f.), lässt weiter Zweifel aufkommen. Die Umstände der Heirat führte er zudem nur sehr detailarm und ohne substantiierte Elemente aus. Die Schilderung des Ablaufs der Heirat - von einem Scheich durchgeführt, ohne Zeugen, einzig mit der Angabe der Namen der beiden Eheleute (vgl. act. A21, F60-69) -, ist wenig plausibel. Insgesamt ist anzuzweifeln, ob die Heirat überhaupt wie vom Beschwerdeführer beschrieben stattfand. Auch das Ereignis, als die Brüder M._______ zwei Wochen nach der Heirat bei ihm aufgekreuzt seien, begründet Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Die Brüder hätten einerseits gefordert, er solle sich von M._______ scheiden lassen, und hätten andererseits gleich danach mehrmals auf ihn geschossen (vgl. act. A21, F79-81). Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden, habe umgehend die Flucht ergriffen und habe, trotz (...)verletzungen, schneller weglaufen können, als die ihm nachrennenden unverletzten Brüder (vgl. act. A21, F85). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer auch bezüglich der Daten der Heirat widersprüchliche Angaben. Diese Ungenauigkeiten beziehungsweise Widersprüche bestärken die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit. 5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Es resultiert somit, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 6. 6.1 Bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle anzumerken, dass, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Heirat und der zwei Wochen später stattgefundene Vorfall mit den Brüdern der Ehefrau tatsächlich so abgespielt haben sollten, nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen auszugehen ist. Dies vor allem aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität der Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass sich der vom Beschwerdeführer ausgeführte Vorfall nun bereits vor mehr als sechs Jahren zugetragen hätte. Sodann ist nicht mehr davon auszugehen, dass deswegen eine allfällige Gefahr nach wie vor besteht - insbesondere auch, da der Beschwerdeführer angibt, keinen Kontakt zu M._______ aufrechterhalten und mittlerweile eine Freundin zu haben, welche er habe heiraten wollen, er indessen verhaftet worden sei (vgl. act. A21 F110). 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der L._______ und der generellen Diskriminierung diesem gegenüber kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden. Dabei ist anzumerken, dass er auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts weiteres erwähnte. 6.3 Der in der Beschwerde angeführte Religionswechsel wird nicht substanziiert, weshalb sich in Bezug auf dieses Vorbringen weitere Erwägungen erübrigen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgesetzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). 8.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). 8.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt in diesem Fall eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits ablehnte, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179). 8.5 Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer solchen gestellt hätte. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, eine somalische Freundin und ein gemeinsames Kind in der Schweiz zu haben. Zur Beziehung mit ihnen führt er nichts weiter aus. Wie den Unterlagen des noch laufenden Asylverfahrens von O._______ zu entnehmen ist, kam das angeblich gemeinsame Kind am (...) 2017 zur Welt. Eine zwischenzeitliche Anerkennung dieses Kindes durch den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ausserdem ist festzustellen, dass ohnehin weder die Mutter des angeblich gemeinsamen Kindes noch das Kind über Aufenthaltsbewilligungen noch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. 8.6 Nach dem Gesagten ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht offenkundig gegeben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über. 8.7 Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (auch nicht des SEM) sein, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend und abschliessend über einen allenfalls bestehenden - aktenmässig nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren zu erstellenden - Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen einer bloss vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit beziehungsweise des Vorrangs des Asylverfahrens darstellen. 8.8 Die Wegweisung wurde demnach mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 AsylV 1) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Dem SEM steht es offen, die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht zu verfügen, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, womit die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG möglicherweise gegeben gewesen wäre. Da das SEM die Zumutbarkeit, die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch analog zu üblichen Fällen prüfte, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die Kriterien der Ausschlussklausel vorliegend gegeben sind. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass sich die "Republik Somaliland", die von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt werde, im Jahr 1991 gebildet habe. Heute besitze die Republik eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit einer zentraler Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Die "Republik Somaliland" bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach westlichem Muster aufzubauen; es bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilgesellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Geschehen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen und Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Auch messe die Regierung der Sicherheit eine hohe Priorität bei. Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufene Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in Somaliland geführt. Seit dem Jahr 1991 seien viele Flüchtlinge dorthin zurückgekehrt, selbstständig oder mit Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Herkunft und zu seiner persönlichen Situation seien zweifelhaft. Es sei deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, keinen Kontakt mit seinen Angehörigen zu pflegen. Er habe nun in einem fremden Land (gemeint sei die Schweiz) Aufnahme und Unterstützung gefunden und wolle deshalb nichts mehr von Somalia wissen. Auch habe er nie gearbeitet. Es sei jedoch festzustellen, dass er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz, bestehend aus seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie Tanten und Onkeln, verfüge. Seine Familie habe ihm zudem die nötigen (...) US-Dollar für die Ausreise geben können. Somit sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, Hilfe zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Schliesslich sei hervorzuheben, dass er volljährig und bei guter Gesundheit sei. 9.4.3 In der Beschwerdeschrift wandte der Beschwerdeführer ein, dass er sterben würde, wenn er nach Somalia zurückkehren müsste. Er sei von den Leuten dort bereits verletzt worden und habe deshalb auch Narben. 9.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). 9.4.5 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Angaben in der Anhörung bis zu seiner Ausreise in C._______, Somaliland, gelebt. Gemäss seinen Angaben würden seine Eltern, seine Geschwister sowie Tanten und Onkel alle dort leben. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Somaliland lebte, ist davon auszugehen, dass er dort ein Beziehungsnetz hat, welches über seine Familie hinausgeht. Somit verfügt er über ein Beziehungsnetz, welches ihm die Wiedereingliederung ermöglicht. Er erwähnt zwar, Narben aufgrund der auf ihn abgefeuerten Schüsse zu haben und deswegen im Winter unter (...)schmerzen zu leiden. Diese Beschwerden sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Auch die möglichen Diskriminierungen aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sind nicht in solchem Masse anzunehmen, dass deswegen von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Überdies hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: