Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-4983/2023 law/blp
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2023 / N (…).
D-4983/2023 Seite 2 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zu- gewiesen. A.b Mit Verfügung des SEM vom 10. November 2022 wurde er dem Kan- ton B._______ zugewiesen. B. B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 3. Au- gust 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer machte zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Hutu an und sei im Sektor C._______ der Zone D._______ in der Gemeinde E._______ der Provinz F._______ in Burundi geboren, wo er sich bis Abschluss der achten Grundschulklasse aufgehal- ten habe. Anschliessend habe er in G._______ das Internat besucht. Im August 2014 habe er Burundi verlassen und sich mit einem Unterbruch von einigen Tagen Ende des Jahres 2014 bis im August 2016 (…) aufgehalten. Dann sei er nach Burundi zurückgekehrt. Im Jahr 2017 habe er Burundi erneut verlassen und habe daraufhin in H._______ gelebt, bis er am
4. Februar 2022 wieder nach G._______ zurückgekehrt sei. Er sei seit dem
18. Januar 2016 verheiratet. Seine Frau halte sich in D._______ in Burundi auf. Kinder habe er keine. Die Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschliessen und Mitglied werde. Da sein Heimatort sich an der Grenze zur demokratischen Republik Kongo befinde, würden viele Rebellengruppen von dort aus Burundi angreifen. Um die Grenze zu schüt- zen, bräuchten die Imbonerakure genügend Leute und würden deshalb von allen jungen Männern verlangen, dass sie sich ihnen anschliessen würden. Bei seiner Rückkehr Ende 2014 aus (…) hätten ihm die Imboner- akure zudem vorgeworfen, die Rebellen, die in dieser Zeit Burundi ange- griffen hätten, unterstützt zu haben. Im April 2022 sei er schliesslich bei seinem Vater in F._______ zu Besuch gewesen. Da er (der Beschwerde- führer) lange Zeit nicht dort gewesen sei, seien viele Leute, darunter auch
D-4983/2023 Seite 3 die Imbonerakure zu seiner Begrüssung gekommen. Diese hätten ihn ge- fragt, was er in der Zwischenzeit getan habe, weshalb er sein Land verlas- sen habe und weshalb er wieder zurückgekehrt sei. Die Imbonerakure hät- ten daraufhin angefangen, ihn zu durchsuchen und hätten in seiner Hosen- tasche einen Zettel gefunden, auf dem ersichtlich gewesen sei, dass er Spendengelder an die CNL (Congrès national pour la liberté; Anmerkung BVGer) bezahlt habe. Daraufhin hätten die Imbonerakure auch das Haus seines Vaters durchsucht und dort Kleider der CNL vorgefunden. Sein Va- ter habe ihn dann zur Ausreise geraten. Er habe Burundi im April 2022 mit dem Bus in Richtung (…) verlassen. Von dort sei er mit dem Flugzeug über I._______ nach J._______ gereist und weiter über K._______, L._______, M._______ und N._______ in die Schweiz gelangt, wo er am 14. September 2022 angekommen sei. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens neben einer Identitätskarte, zwei Dokumente betreffend seine Registrie- rung als Flüchtling in H._______ und eine Spendenbescheinigung, je in Kopie, sowie Fotos von Kleidern und eines Kollegen ein. C. C.a Am 10. August 2023 wurde seiner damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf ausgehändigt. Die Stellungnahme seiner Rechtsvertre- tung ging am 11. August 2023 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 14. August 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer mandatierte am 14. August 2023 den rubrizierten Rechtsvertreter. F. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte am 17. Au- gust 2023 ihr Mandat nieder.
D-4983/2023 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. September 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 14. August 2023 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuhe- ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er wegen Unzu- lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Weiter sei auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli- chen Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 14. August 2023 und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. Septem- ber 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. I. Am 19. September 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers den Postbeleg zur Sendung vom 13. September 2023 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 stellte der Instruktions- richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistandes ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 5. Oktober 2023 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht einge- treten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. K. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 beantragte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
15. Oktober 2023 zu erstrecken.
D-4983/2023 Seite 5 L. Am 5. Oktober 2023 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, erweist sich das Gesuch um Fristverlängerung für deren Bezahlung als gegenstandslos und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzich- ten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-4983/2023 Seite 6 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Er habe vorgebracht, die Imbonerakure hätten ihm im Jahr 2014 vorgewor- fen, den Rebellen geholfen zu haben. Im April 2022 sei er zudem von der Imbonerakure durchsucht und befragt worden, als er seinen Vater in F._______ besucht habe. Die Imbonerakure hätten in seiner Hosentasche einen Spendenschein der CNL sowie im Haus seines Vaters Kleider der genannten Partei vorgefunden. Wie den Akten entnommen werden könne, sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, sein Vorbringen frei zu schildern. Er habe zwar einige Details (Fundort Zettel durch Imbonera- kure; seine grosse Angst) erwähnt (vgl. SEM act. […]-25 [act. 25], F82, F124, F127). Obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, seine Er- lebnisse detailliert und ausführlich zu schildern, seien seine Angaben je- doch insgesamt vage und wenig substantiiert geblieben. So habe er
D-4983/2023 Seite 7 beispielsweise kurz und sachlich ausgeführt, die Imbonerakure seien «auch zu [ihm] gekommen» als er im April 2022 seinen Vater besucht habe (vgl. a.a.O., F82). In seiner Hosentasche hätten sie «einen Zettel gefun- den». Diesem sei zu entnehmen gewesen, dass er «Beiträge an die Partei CNL gezahlt» habe (ibid.). Seinen diesbezüglichen Ausführungen fehle es jedoch an Details und Substanz. Dazu aufgefordert, mehr über seinen Be- such bei seinem Vater zu berichten, habe er erklärt, er habe «eigentlich alles gesagt» und habe dort «nicht eine lange Zeit verbracht» (vgl. a.a.O., F118, F122). Schliesslich habe er im Wesentlichen seine bisherigen Aus- führungen wiederholt und zu Protokoll gegeben, es sei «nichts anderes passiert», bzw. er würde sich «an nichts mehr erinnern» (vgl. a.a.O., F124- 126). An das genaue Datum seines Besuchs würde er sich ebenfalls nicht erinnern (vgl. a.a.O., F119). Seine diesbezüglichen Angaben würden ins- gesamt nicht den Eindruck erwecken, dass er das Gesagte auf eigene Er- lebnisse abstützen würde. Zumal es sich um wesentliche Aspekte seiner Vorbringen handelt, wären von ihm detailliertere und substantiierte Anga- ben zu erwarten gewesen, hätte er das Gesagte tatsächlich erlebt. Näher zu seiner Reaktion befragt, als die Imbonerakure den Zettel in seiner Hosentasche gefunden hätten, habe er zwar erklärt, er habe grosse Angst gehabt – er habe vergessen, dass er «so einen Zettel» bei sich gehabt habe, da er «sonst vermieden [habe], solche Sachen bei [sich] zu haben» (vgl. a.a.O., F127). Er habe jedoch «nichts gesagt» und «keine Reaktion gezeigt» (vgl. a.a.O., F128-129). Obwohl ihm mehrfach die Gelegenheit geboten worden sei, sich zu diesem Moment und seiner Reaktion zu äus- sern, seien seine Ausführungen in diesem Zusammenhang oberflächlich und stereotyp geblieben. Es erscheine wenig plausibel, dass er ausgerech- net bei seiner Reise in seine im Allgemeinen als unsicher geltende Heimat- provinz einen Beleg für eine Spende an die CNL in seiner Hosentasche vergessen haben sollte. Vielmehr sei zu erwarten, dass er – zumal er mit den lokalen Verhältnissen vertraut sei – bei einer Reise in seine Herkunfts- region entsprechende Vorsichtsmassnahmen ergreifen würde. Seine Aus- führungen bezüglich der Kleidung der CNL, welche die Imbonerakure bei seinem Vater zuhause vorgefunden haben sollten, würden ebenfalls wenig plausibel erscheinen und seien insgesamt vage geblieben (vgl. a.a.O., F131-142, F154-157). Seine Angaben würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. So würden seine Ausführun- gen weder Detailreichtum noch die Schilderung subjektiver Eindrücke oder allfälliger Komplikationen aufweisen. Näher zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen seitens der Imbonerakure befragt, habe er zu Protokoll gege- ben, ihm sei im Dezember 2014 vorgeworfen worden, die Rebellen
D-4983/2023 Seite 8 unterstützt zu haben – diese hätten damals angegriffen (vgl. a.a.O., F98- 99). Er habe jedoch keine Auskunft dazu gegeben, um was für Rebellen es sich dabei gehandelt haben soll (vgl. a.a.O., F100). Seine Ausführungen im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen seien jedoch ohne Substanz ge- blieben (vgl. a.a.O., F101-106). Trotz mehrfacher Nachfragen sei weitge- hend unklar geblieben, wie sich die von ihm geltend gemachten Befragun- gen durch die Imbonerakure konkret abgespielt haben sollen (vgl. a.a.O., F107-108). Die Anzahl der Befragungen habe er ferner nicht bezeichnen können (vgl. a.a.O., F108-111). Seinen diesbezüglichen Angaben fehle es an Details, der Schilderung konkreter Episoden, subjektiver Eindrücke und spezifischen Einzelheiten. Seine Ausführungen würden insgesamt nicht die Qualität erreichen, die auf eigenes Erleben schliessen liesse. Er habe sowohl die Frage, ob er nach 2014 wegen der Angelegenheit mit den Rebellen nochmals Probleme gehabt habe als auch die Frage, ob es in G._______ jemals zu Ereignissen gekommen sei, verneint (vgl. a.a.O., F112-113, F117). Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit seiner diesbe- züglichen Vorbringen sei folglich deren Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der fehlenden Aktualität sowie der lokalen Begrenztheit der von ihm geltend gemachten Vorfälle infrage zu stellen. Schliesslich sei es ihm auch möglich gewesen, Burundi unter Vorweisen seines Reisepasses und somit auf legale Weise zu verlassen, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen sei (vgl. a.a.O., F66-72). Dies spreche ebenfalls nicht für eine asylbeachtliche Verfolgung seitens staatlicher Akteure. Seine eingereichten Beweismittel lägen ausschliesslich in Kopie vor. Es handle sich um Dokumente, die vor Fälschung nicht sicher und auch käuf- lich einfach erhältlich seien. Des Weiteren würden die von ihm zu den Ak- ten gereichten Beweismittel keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfol- gung zu belegen vermögen. Somit seien diese Dokumente nicht geeignet, der Einschätzung des SEM etwas Substantielles entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, die Imbonerakure hätten ihn mehrmals als Mitglied gewinnen wollen – wie oft er insgesamt angefragt worden sei, habe er nicht sagen können (vgl. a.a.O., F89-92). Er habe im Jahr 2014 schliesslich «kategorisch abgelehnt» (vgl. a.a.O., F93). Er habe verneint, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals angefragt worden zu sein, ob er Mitglied der Imbonerakure habe werden wollen. Somit er- weise sich dieses Vorbringen nicht als aktuell. Es fehle ein genügend enger zeitlich-kausaler Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und seiner Ausreise aus Burundi. Diesem Vorbringen würde auch keines der unter
D-4983/2023 Seite 9 Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zugrunde liegen. So habe er ausgeführt, die Imbonerakure würden von jedem jungen Mann verlangen, dass er Mitglied werde (vgl. a.a.O., F82, F95-96). Entsprechend habe er zum fraglichen Zeitpunkt die von den Imbonerakure für seine Zwecke ge- wünschten Eigenschaften – jung und männlich – erfüllt. Hinweise, wonach die Imbonerakure ihn damals nicht als normalen Jugendlichen wahrge- nommen hätten, seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die- sem Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne da- rauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in sei- nen Vorbringen einzugehen. Seine Angaben zu den Anwerbungsversu- chen der Imbonerakure würden aber ohnehin ohne Substanz bleiben (vgl. a.a.O., F86 ff). Folglich sei ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens anzubringen. Seine Rechtsvertretung habe am 11. August 2023 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM genommen. Der Beschwerdeführer habe keine drohende Rekrutierung durch die Imbonerakure, sondern eine Verfolgung aufgrund seiner Verweigerung einer Rekrutierung geltend gemacht. Das SEM verletze seine Begründungspflicht, indem es einen «pauschalen Vor- behalt» hinsichtlich der Rekrutierungsversuche anbringe. Aus Sicht seiner Rechtsvertretung sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Das SEM habe sich in angemessenem Rahmen mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass diese unglaub- haft seien. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 4.3.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und geltend gemacht, diese würden die Anforderungen von Art. 7 AsylG ebenso erfüllen wie jene an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeu- gend dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl.
D-4983/2023 Seite 10 Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.3.1 hiervor) verwiesen werden. 5.2 Das SEM hat unter Hinweis auf die jeweiligen Protokollstellen ausführ- lich und zutreffend dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, im April 2022 von den Imbonerakure durchsucht und befragt worden zu sein, aufgrund seiner diesbezüglich vage und wenig substantiiert geblie- benen Angaben nicht glaubhaft sei. Die einleitenden theoretische Erörte- rungen in der Beschwerde zum Beweismass der Glaubhaftmachung ver- mögen an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Einwand, der Beschwerdeführer fasse sich generell kurz beziehungsweise, die unzutreffende Behauptung, er habe in freier Erzählung kohärent, klar und präzise erklärt, warum er Burundi habe verlassen müssen. In der Be- schwerde wird sodann zwar eingeräumt, dass der Beschwerdeführer nur wenige Details erzählt habe, gleichzeitig aber geltend gemacht, dies be- einträchtige die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht. Die in diesem Zu- sammenhang erfolgende Erklärung, wonach die Antworten des Beschwer- deführers etwa auch bei Fragen nach seiner Ehe, zu seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen Geschwistern kurz ausgefallen seien, ohne dass eine Absicht zu erkennen sei, etwas zu verheimlichen, spricht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen (vgl. Be- schwerde Ziff. 2.1.1). Angaben zu Familienangehörigen sind im Rahmen eines Asylverfahrens naturgemäss nicht von gleichem Interesse, wie die zentralen Ereignisse, aufgrund derer sich eine Person dazu veranlasst sah, fernab der Heimat um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. In Bezug auf Letztere können sehr wohl ausführliche und detaillierte Angaben erwartet werden, zumal dann, wenn man – wie der Beschwerdeführer an der Anhö- rung – wiederholt dazu aufgefordert wird, dies zu tun. Seine Angaben blie- ben – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erläutert hat – aber durchwegs einsilbig. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich aufgrund des Rufs der Imbonerakure und sei- nen mit ihnen gemachten Erfahrungen nicht mehr an das vorgebrachte Er- eignis erinnern könne, erscheint vor diesem Hintergrund als leere Schutz- behauptung. Es ist mangels anderweitiger substantieller und konkreter Ein- wände in der Beschwerde auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzli- chen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen sonst wie nicht zu- treffend sein sollen. 5.3 Weiter hält das SEM hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, die Imbonerakure hätten ihm im Jahr 2014 vorgeworfen, den Rebellen
D-4983/2023 Seite 11 geholfen zu haben, beziehungsweise, sie hätten ihn damals zu rekrutieren versucht, was er abgelehnt habe, fest, dass diese selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit derselben aufgrund fehlender Aktualität, der lokalen Begrenztheit der geltend gemachten Vorfälle, des fehlenden zeitlich-kau- salen Zusammenhangs zwischen den Jahre zurückliegenden Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers, sowie des nicht ersichtlichen asylrechtlichen Motivs für die Rekrutierungsversuche, flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung sind. Die allgemeinen Ausführungen in der Be- schwerde die Imbonerakure betreffend ändern an den diesbezüglich durch- wegs zutreffenden Erwägungen des SEM nichts. 5.4 Im Übrigen führt der Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, dass er im Asylverfahren alle erforderlichen Papiere im Original einreichen müsse, ebenso in Leere, wie der Hinweis auf das Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 18. November 2014 M.A. gegen die Schweiz, Nr. 52589/13 (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1.2), da die eingereichten Beweismittel – wie das SEM zu Recht festgehalten hat – selbst dann keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung zu be- legen vermöchten, wenn sie im Original eingereicht worden wären. 5.5 Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt falsch oder unvollständig erhoben haben soll, weshalb auch kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.6 Es erübrigt sich auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzu- gehen, weil sie an der vorliegenden Beurteilung nichts ändern. Zusammen- fassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4983/2023 Seite 12 7. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird die Nachreichung eines Arztberichtes in Aussicht gestellt (vgl. Beschwerde, S. 12 oben). In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) kann auf diesen Bericht indessen verzichtet werden, zumal die Vorinstanz auch die medizinische Situation des Beschwerdeführers beim Wegwei- sungsvollzug ausreichend gewürdigt hat (vgl. a.a.O. Ziff. III., 2.). Im Übrigen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumgänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4983/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Patrick Blumer
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