Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2016 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Er wurde am 8. November 2016 zu seiner Identität, zum Reiseweg so- wie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 14. Juni 2018 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus (…) und habe dort eine (…) betrie- ben. Ab dem Jahr (…) habe er als (…) Militärdienst geleistet, bis er am (…) vom Dienst befreit worden sei. Im Jahr (…) oder (…) habe er dann ein Aufgebot zur Leistung von Reservedienst erhalten, welchem er jedoch keine Folge geleistet habe. Im Jahr (…) oder (…) sei er nach einem hand- greiflichen Streit mit einem (…)beamten, in dessen Verlauf er unter ande- rem auch die Regierung beschimpft habe, in (…) verhaftet worden. Er sei einen Monat lang festgehalten, misshandelt und danach gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Ende (…) sei sein Geschäft sowie das angrenzende Wohnhaus seiner Familie bei einem Bombardement zerstört worden. Seine Eltern sowie sein Bruder seien ums Leben gekommen, er selber sei am Bein verletzt worden und habe eine Operation benötigt. Er habe daraufhin nicht mehr in Syrien bleiben wollen, zumal er infolge seiner Weigerung, Reservedienst zu leisten, mit einer Verfolgung durch die syri- schen Behörden habe rechnen müssen. In der Folge sei er zunächst mehr- mals nur vorübergehend in die Türkei gegangen. Der Islamische Staat (IS) habe damals die Kontrolle über seine Herkunftsregion übernommen, daher habe er nicht mehr in sein Dorf zurückkehren können, sondern sei jeweils in den Flüchtlingslagern an der Grenze geblieben. Er habe Angst vor dem IS gehabt; denn einmal, noch vor der Zerstörung seines Elternhauses, habe er mitangesehen, wie der IS einen Mann öffentlich angeklagt und um- gebracht habe. Da er ab und zu bei der Verteilung von Hilfsgütern an Be- dürftige mitgeholfen und in seiner (…) (…) der (…) repariert habe, habe er befürchtet, vom IS als Ungläubiger betrachtet und umgebracht zu werden. Mitte (…) 2016 sei er schliesslich definitiv und unkontrolliert aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe in Syrien mitgeholfen, Versammlungen und Kundgebungen gegen die Regie- rung zu organisieren. Er werde daher von den Behörden als Regimegegner betrachtet. Er habe jedoch deswegen keine konkreten Probleme gehabt. In der Schweiz habe er ebenfalls an einigen Kundgebungen in (…) und (…)
D-4964/2021 Seite 3 teilgenommen, welche sich gegen den Gebrauch von Chemiewaffen durch das syrische Regime gerichtet hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, entweder von der Regierung oder vom IS verhaftet zu werden. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: die Identitätskarte, Auszüge aus seinem Militärbüchlein (Fotos), ein Foto des syrischen Führerscheins, ein (…) sowie ein (…) Aufenthaltsdokument, Ko- pien medizinischer Unterlagen betreffend seine Behandlung in der Schweiz sowie Fotos betreffend die exilpolitische Tätigkeit. B. B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 fest, die Asylvor- bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge ver- neinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B.b Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Beschwerdeführer ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde lagen unter anderem bei: Fotos des Militärbüchleins, ein Foto des syrischen Führerscheins, ein Foto einer Bescheinigung betreffend die Absolvierung des Wehrdienstes (inkl. Übersetzung), ein Foto eines Aufge- bots als Reservist (inkl. Übersetzung), ein Foto eines weiteren Schreibens (Beilage 13), eine microSD-Speicherkarte mit einem Video betreffend eine Kundgebung in (…), Screenshots dieses Videos sowie Fotos betreffend Kundgebungen in (…) und (…). B.c Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebeilage 13 («Bestätigung der Rückgabe des Materials im Militärdienst») zu den Akten. B.d Mit Urteil D-6297/2019 vom 23. November 2020 hob das Bundesver- waltungsgericht die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 (Asylpunkt) auf und wies die Sache zur Neubeur- teilung an das SEM zurück. C. Mit Eingaben an das SEM vom 23. Februar 2021 und 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Zusammenfassung von zwei Vi- deos mit den dazugehörigen Links (inkl. Übersetzung), Ausdrucke und
D-4964/2021 Seite 4 Screenshots der entsprechenden Videos, eine Kopie seines Arbeitsvertra- ges mit der (…) vom (…), seinen aktuellen Lebenslauf, eine Kopie eines Empfehlungsschreibens des (…) vom (…), eine Kopie eines Diploms be- treffend (…) vom (…), eine Kopie einer Kursbestätigung der (…) vom (…), Kopien der Lohnabrechnungen der (…) vom (…) und (…) sowie eine Kopie des Lohnausweises des Jahres (…) der (…) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. November 2016 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zudem stellte es fest, dass die am 28. Oktober 2019 verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs bis zu deren Aufhebung weiterbestehe. E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
15. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzu- erkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie eine Sozialhilfebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom (…) bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2021 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 BGG).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorin- stanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG. soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefoch- tenen Verfügung zu bewirken.
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E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu
D-4964/2021 Seite 7 jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass das SEM seine konkrete Herkunft und Wohnsituation zwischen (…) und 2016 ignoriert habe. Der Argumentation, wonach er nach der Inhaftie- rung und nach dem Aufgebot zum Reservedienst, beides im Jahr (…), «normal» und ohne weitere Vorkommnisse bis zu seiner Ausreise im (…) 2016 in Syrien weitergelebt habe, entbehre die Grundlage, da er zwischen seiner Inhaftierung und seiner Ausreise, sprich zwischen (…) und 2016, ausserhalb des Einflussbereiches der syrischen Regierung in (…) gelebt habe. Zudem habe das SEM ignoriert, dass er bei seiner Auseinanderset- zung mit einem Beamten und der einhergehenden Inhaftierung im Jahr (…) die syrische Regierung beleidigt habe, wodurch er – unabhängig vom Grund der Inhaftierung – als Regimegegner identifiziert worden sei. Ferner habe er den objektiven Beweis für den Militärdienst und seine Einberufung in den Reservedienst erbracht, das SEM habe die Beweismittel aber nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM in nachvollziehbarer Weise darlegte, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Ausreisegründe (Einberufung in den Reservedienst; Inhaftierung im Jahr (…); Demonstra- tionstätigkeiten) als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu erach- ten seien. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM in der Verfügung mehrmals auf die konkrete Herkunft und Wohnsitu- ation zwischen (…) und 2016 hingewiesen und sich mit der vorgebrachten Inhaftierung und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers befasst. Die Vorinstanz hat überdies die wesentlichen Beweismittel zum Militärdienst (Fotos des Militärbüchleins, Foto einer Bescheinigung betref- fend die Absolvierung des Wehrdienstes [inkl. Übersetzung] sowie ein Foto eines Aufgebots als Reservist [inkl. Übersetzung]) sowohl aufgelistet als auch gewürdigt (vgl. Ziff. II.1 der Verfügung vom 12. Oktober 2021). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig wie
D-4964/2021 Seite 8 die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Partei- vorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Insofern sich der Beschwer- deführer mit dieser Würdigung nicht einverstanden zeigt, betrifft dies die Frage der korrekten materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sach- verhalts und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht ver- letzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu er- kennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer begründet sodann eine Verletzung der Abklä- rungspflicht damit, dass das SEM sich nicht mit der aktuellen Situation an seinem Herkunftsort (…), welches sich «aufgerieben zwischen dem Ein- flussgebiet der Türkei und dem syrischen Regime» befinde, auseinander- gesetzt habe. Es sei offensichtlich, dass das SEM eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen.
E. 3.3.3 Inwiefern sich die aktuelle Situation in (…) auf die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und auf seinen Asylanspruch auswirken könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern der Konflikt in Nordsyrien für den Beschwerdeführer asylrechtlich relevant sein soll. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat das SEM Rechnung getragen, indem es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete und den Be- schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Für das SEM bestand keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder eine wei- tere Anhörung durchzuführen.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuwei- sen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4964/2021 Seite 9 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso- nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft ma- chen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.W.H.).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe die Einberufung in den aktiven Reservedienst nicht glaub- haft dargelegt. Seine diesbezüglichen Aussagen widersprächen in wesent- lichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Er habe an der BZP zwar den angeblichen Inhalt der Vorladung in den Reser- vedienst wiedergeben, aber den Einrückungszeitpunkt – da er ihn überle- sen habe – nicht gewusst. Sodann sei in der Zeit zwischen dem Aufgebot und der Ausreise nichts zu seinem Nachteil vorgefallen. So habe er mehr- mals ohne Probleme in die Türkei und nach Syrien ein- und ausreisen kön-
D-4964/2021 Seite 10 nen. Die als Beweis eingereichte Kopie des Aufgebots respektive der Re- servistenkarte vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. So habe er anlässlich der BzP mehrmals angegeben, das Aufgebot zerrissen zu ha- ben. Im Übrigen sei die Beweiskraft solcher Dokumente gering. Ungeach- tet dessen handle es sich um eine Reservistenkarte, welche lediglich die Einteilung als Reservist bestätige, aber kein Aufgebot darstelle. Im Weite- ren sei auch die geltend gemachte Verfolgung durch den IS als unglaubhaft zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer diese nicht konkret habe bele- gen können. Er habe keine Vorkommnisse nennen können, bei denen er seitens des IS konkrete Nachteile erlitten habe, vielmehr habe er lediglich von seinem Umfeld gehört, dass er vom IS als Feind betrachtet werde. Ferner sei die Inhaftierung im Jahr (…) weder sachlich noch zeitlich kausal mit der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien und folglich nicht asyler- heblich. Sie sei aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Beamten über eine Besitzesurkunde erfolgt. Seit diesem Ereignis und seiner Aus- reise im (…) 2016 sei zudem nichts Weiteres vorgefallen. Daran vermöge auch das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Weiter würden die Demonstrationstätigkeiten des Beschwerdeführers in Syrien keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermögen, weshalb dieses Vorbingen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte. Der Beschwerdeführer habe friedlich und anonym sowie ohne spezielle Funktion an Demonstrationen teilgenommen, so dass er nicht über ein exponiertes politisches Profil ver- füge, mit welchem er im Fokus der syrischen Behörde gestanden habe. Im Übrigen könne er auch keine exilpolitischen Tätigkeiten vorweisen, die von der syrischen Regierung als Bedrohung wahrgenommen werden könnten. Aus der eingereichten Dokumentation zu seinen Demonstrationstätigkeiten in der Schweiz sei nichts ersichtlich, wonach er sich von den anderen De- monstranten hervorheben würde. Exilpolitische Aktivitäten würden von den syrischen Sicherheitsdiensten erst dann wahrgenommen und geahndet, wenn sie als exponiert einzustufen seien. Dieses Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht stand. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegen- wärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivi- täten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und die Situation keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube (Verweis auf das Referenzurteil D-3839/2013 des BVGer vom 28. Oktober 2015).
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E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst moniert, das SEM habe Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt und sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Wohnregion des Beschwerdeführers sei seit Jahren unter dem Einfluss der Opposition ge- standen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Einnahme durch die Opposition sowie auch danach gegen die Regierung demonstriert. Dies hätte das SEM würdigen müssen. Weiter habe sich das SEM willkürlich geweigert, die Prüfung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, indem es mit ei- nem fehlenden Beweis für die Verfolgung durch den IS argumentiert habe. Der Beschwerdeführer habe diese Verfolgung logisch und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie glaubhaft sei. Das Reparieren von (…) und das Verteilen von Hilfsgütern werde im syrischen Bürgerkrieg als politische Tä- tigkeit betrachtet und habe zur Folge, von der anderen Kriegspartei als Ver- räter betrachtet zu werden. Ferner unterstreiche seine Glaubwürdigkeit als Person die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So habe er betreffend die Platte im Bein den Beweis erbracht, was für seine Glaubwürdigkeit spre- che. Ferner würde eine Person, die sich gegen die Angriffe des syrischen Regimes in Ghouta sowie Khan Schikhun engagiert habe, von diesen als Landesverräter und Terrorist betrachtet und dementsprechend verfolgt werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer auch in der Schweiz bei den Demonstrationen identifi- ziert habe. Weiter habe das SEM nicht gewürdigt, dass dem Beschwerde- führer heute im Fall der Rückkehr nach Syrien eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. Er müsse sich auf dem Rekrutierungsposten (…) mel- den, welcher im vom Regime kontrollierten Gebiet liege. Es sei offensicht- lich, dass er dort umgehend und gezielt als Regimegegner und Staatsfeind sowie Landesverräter betrachtet und verhaftet werden würde. Der Be- schwerdeführer habe im Weiteren den objektiven Beweis für den Militär- dienst und seine Einberufung in den Reservedienst erbracht; er habe zahl- reiche Details der Vorladung nennen können. Zudem handle es sich bei der Beilage 12 der Beschwerde vom 28. November 2019 um eine Aufge- botsmeldung und nicht um eine Reservistenkarte. Betreffend Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund eines Streites mit einem Beamten als Regimegegner betrachtet und verhaftet sowie während eines Monats gefoltert worden sei. Er sei zudem politisch aktiv gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Fer- ner werde er aufgrund seiner Weigerung, in den Reservedienst einzurü- cken, als Regimegegner betrachtet. Die für ihn zuständige Rekrutierungs- sektion befinde sich in (…). Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er ver-
D-4964/2021 Seite 12 haftet und in den Reservedienst abgeschoben. In (…) seien trotz der aktu- ellen Kontrolle der syrischen Armee die Türkei und die Kurden aktiv. Ein Cousin väterlicherseits sei in (…) verschleppt worden und es sei ungewiss, ob er noch am Leben sei. Seither wage es niemand aus seiner Familie oder aus seinem Stamm, in die Region (…) zurückzukehren. Weiter sei zu be- rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine politische Vergangenheit (medizinische Hilfe, Demonstrationen usw.) aufweise und dass ein Gene- ralverdacht gegenüber sämtlichen Bewohnern seiner Herkunftsregion be- stehe. Diese würden bei der Rückkehr nach Syrien gezielt «aussortiert» und verfolgt. Zudem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten verfolgt werden.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, ihre Argumenta- tion und ihre Beweiswürdigung betreffend die Aufgebotsmeldung sei will- kürlich (vgl. Beschwerde, Art. 27 f. und Art. 41), ist darauf hinzuweisen, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Be- tracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- derläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheid- wesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (statt Vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich willkürlich geweigert, die Prü- fung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, indem es vom Beschwerdeführer verlangt habe, seine Einstufung durch den IS zu beweisen, geht fehl. Das SEM hat im Entscheid vom 12. Oktober 2021 (Ziff. II/2) die Glaubhaf- tigkeit der dargelegten Verfolgung durch den IS geprüft. Demnach habe
D-4964/2021 Seite 13 der Beschwerdeführer keine konkreten Vorkommnisse nennen oder bele- gen können. Vielmehr habe er bloss geltend gemacht, von seinem Um- feld gehört zu haben, dass er vom IS gesucht werde, weil er Hilfsgüter verteilt und (…) der (…) repariert habe. Es kam zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend begründet und folglich als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Eine Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 7 AsylG ist darin nicht zu erblicken.
E. 7.1.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen durch die syrische Re- gierung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu be- fürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine drohende Verfol- gung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst gel- tend.
E. 7.1.3 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün- den vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kon- text wird dies dann angenommen, wenn zusätzliche exponierende Fakto- ren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch ex- poniert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4).
E. 7.1.4 Vorliegend sind bereits ernsthafte Zweifel an der behaupteten Einbe- rufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee anzubringen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen obliga- torischen Militärdienst zwischen (…) und (…) geleistet und sei anschlies- send der Reserve zugeteilt worden. Im Jahr (…) habe er ein Aufgebot er- halten, um erneut – nun als Reservist – zu dienen. Diesem Aufgebot sei er nicht nachgekommen. Zwar steht nicht in Zweifel, dass der Beschwerde- führer seinen obligatorischen Militärdienst geleistet hat und anschliessend
D-4964/2021 Seite 14 der Reserve zugeteilt worden ist. Allerdings ist fraglich, ob er erneut einbe- rufen worden ist. Als Beweis für seine Einberufung in den Reservedienst reichte der Be- schwerdeführer mit der Beschwerde vom 28. November 2019 eine Kopie einer undatierten Aufgebotsmeldung (angeblich aus dem Jahr […]) zu den Akten. Bezüglich der Qualifikation dieses Dokuments ist festzuhalten, dass Aufgebotsmeldungen von Reservistenkarten zu unterscheiden sind. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz ist das vorliegende Dokument als Aufgebotsmeldung zu qualifizieren. Die (nicht) dargelegten Umstände zum Erhalt der Aufgebotsmeldung und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lassen Zweifel an diesem Dokument aufkommen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen konnte, wie er nachträglich in den Besitz der eingereichten Aufgebotsmeldung gelangt sei. Dies wäre insofern von Interesse und auch zu erwarten gewesen, als er anlässlich der Anhörung geltend gemacht hatte, er habe die Aufgebotsmeldung nach deren Erhalt – ohne sie voll- ständig zu lesen – zerrissen (vgl. act. SEM A30/27, F87 ff.). Weder in der Beschwerde vom 28. November 2019, in der Eingabe vom 22. Januar 2020 noch in der Beschwerde vom 15. November 2021 wurde dieser Wider- spruch aufgelöst. Ferner stimmt der Inhalt des eingereichten Dokuments nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Auf dem Aufgebot soll seinen Angaben zufolge ein Datum vermerkt gewesen sein, welches er aber nicht gelesen haben will (vgl. act. SEM A30/27, F142). Zudem hätte er seinen Angaben zufolge in einer Ortschaft namens (…) bei (…) einrü- cken müssen (vgl. act. SEM A30/27, F88 ff.). Der eingereichten Aufgebots- meldung ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sofort (ohne Datumsangabe) bei der Rekrutierungsstelle in (…) hätte melden müssen. Im Übrigen liegt das Dokument bloss als leicht manipulierbares Foto vor und weist auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Dar- über hinaus ist allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, weshalb die Beweiskraft ent- sprechender Dokumente bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1 und D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.2.3). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesem Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und auch sonst hat er nichts vorge-
D-4964/2021 Seite 15 bracht, das darauf schliessen lassen würde, dass er in den aktiven Reser- vedienst aufgeboten worden ist. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich einer Militärdienstverweigerung in Syrien schuldig ge- macht hat. Überdies vermag der Beschwerdeführer – wie aus den nachfolgenden Er- wägungen hervorgeht – auch keine zusätzlichen exponierenden Faktoren darzulegen.
E. 7.1.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr (…) ist fest- zustellen, dass die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat, dass der Be- schwerdeführer inhaftiert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Nicht glaubhaft ist hingegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Inhaftierung als Regimegegner identifi- ziert worden ist. Die Inhaftierung sei den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auf- grund eines Streites mit einem Beamten über eine Besitzurkunde erfolgt und nicht politisch motiviert gewesen (vgl. act. SEM A30/27, F106 ff., F162 sowie Beschwerde, Art. 19). Eine Identifizierung als Regimegegner ist ent- gegen den Beschwerdevorbringen auch nicht aus seinen angeblich wäh- rend der Haft ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber der syrischen Regierung abzuleiten, nachdem dieses Vorbringen als konstruiert und nicht glaubhaft zu erachten ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP vom 8. November 2016 trotz Nachfrage betreffend Probleme mit den Behörden und Verhaftungen nichts Diesbezügliches vorbrachte (vgl. act. SEM A7/15 Ziff. 7.02 S. 9). Auch an- lässlich der Anhörung vom 14. Juni 2018 erwähnte er nicht, dass er infolge der Inhaftierung als Regimegegner identifiziert worden sei (vgl. act. SEM A30/27, F106 ff.). Vielmehr erklärte er, er habe die Inhaftierung anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er kein politischer Gefangener gewesen sei (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F162). Es darf erwartet werden, dass ein sol- ches Vorbringen – zumal das SEM zum politischen Hintergrund der Inhaf- tierung Nachfragen stellte – in der Anhörung vorgebracht worden wäre. Die Umdeutung des Sachverhalts auf Beschwerdeebene findet in den Akten jedenfalls keine Stütze. Von einem fehlenden Verfolgungsinteresse ist überdies auch deshalb auszugehen, weil der Beschwerdeführer angeblich nach einer Kautionszahlung durch seinen Bruder ohne Weiteres freigelas- sen worden war und von keinen weiteren nachteiligen Vorkommnissen bis zu seiner Ausreise im (…) 2016 berichtete. Es mag zutreffen, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt – der Wohnort des Beschwerdeführers im Jahr
D-4964/2021 Seite 16 (…) nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. So be- richtete das (Nennung Institution) über Kämpfe um (…) ab Anfang 2012 (vgl. [Nennung Quelle]) und (Nennung Institution) berichtete über eine Kon- trolle der Rebellen über (…) im August 2012 ([Nennung Quelle]). Vor die- sem Hintergrund erstaunt es allerdings umso mehr, dass die syrische Re- gierung im Jahr (…) einen angeblich von ihnen identifizierten Regimegeg- ner mit Wohnort in (…) aus der Haft entlassen und zurück in das um- kämpfte Gebiet gelassen haben soll, nur um ihn anschliessend (erneut) zu verfolgen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine Identifizierung als Regime- gegner während seiner Haft nicht glaubhaft zu machen. Das eingereichte Schreiben der (Nennung Institution) vom (…), welches die Folter während der Inhaftierung beweisen soll, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die Ausführungen des Arztes vermögen die Ursachen der angeblichen Schmerzen und der Narben letztlich nicht schlüssig dar- zutun. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorbringen betref- fend die Beleidigungen während der Inhaftierung und die daraus folgende Identifizierung als Regimegegner keine Stütze in den Akten findet und die Inhaftierung nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG ist.
E. 7.1.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei als Regimegeg- ner verfolgt worden, weil er in Syrien politisch aktiv gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Anlässlich der ersten Anhörung vom 14. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Mitbürger ermutigte, gegen die Regierung zu demonstrieren (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F75). Die Demonstrationen seien gefilmt und die Bilder auf Youtube veröffentlicht worden. Es sei aber darauf geachtet worden, dass die Teil- nehmenden nicht erkannt werden konnten, indem von weit weg gefilmt worden sei und viele Teilnehmende Masken trugen (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F99 ff.). Er habe keine spezielle Funktion bei den Demonstrationen innegehabt. Er sei wie die anderen demonstrieren gegangen. Die Leute seien aber zu ihm in das Geschäft gekommen, um mit seinem Bruder Sit- zungen abzuhalten (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F109). Anlässlich der Befra- gung zur Person vom 8. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. act. SEM A7/15 Ziff. 7.02). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung innehatte und die syrischen Behörden nicht auf ihn auf- merksam geworden sind.
D-4964/2021 Seite 17
E. 7.1.7 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung durch die syrische Regierung nachzuwei- sen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Sodann ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Verfolgung durch den IS Vorfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe Hilfsgüter aus der Türkei an die Familien verteilt und – im Rahmen seiner Berufstätigkeit
– vor der Gebietseroberung durch den IS (…) für die (…) geflickt, weshalb er vom IS als ungläubig und als Feind betrachtet worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie persönli- chen Kontakt zu Mitgliedern des IS hatte (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F 154 und act. SEM A7/15 Ziff. 7.02). Dementsprechend vermochte er auch nicht auszuführen, weshalb der IS ihn gekannt haben sollte. Er macht lediglich geltend, der IS habe alle Personen, die Hilfsgüter verteilt hätten, der Ver- untreuung beschuldigt (vgl. act. SEM A7/15 Ziff. 7.02) und seine Mitbürger hätten ihm gesagt, da er für die (…) arbeite, würde der IS ihn als Feind betrachten (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F156). Um von einer gezielten und gegen ihn gerichteten genügend intensiven Verfolgungsgefahr im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können, müssten aus den Akten konkrete und hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich sein, welche diesen Schluss nahe- legen würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Angaben des Be- schwerdeführers auf blossen Vermutungen basieren, was nicht genügt, um eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung annehmen zu können.
E. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach- ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und in der Folge we- gen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft er- füllt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus- land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge- zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.).
D-4964/2021 Seite 18 Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syri- schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich- keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Refe- renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er hätte an verschiedenen Demonstrationen – in (…) und (…) – teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die syrische Re- gierung ihn auch bei den Demonstrationen in der Schweiz identifiziert habe. Diesbezüglich reichte er diverse Fotos, Verweise auf Online-Medi- enberichte und eine microSD-Speicherkarte mit einem Video betreffend eine Kundgebung in (…), Screenshots dieses Videos sowie Fotos betref- fend Kundgebungen in (…) und (…) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als re- gimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten ist sodann zu schliessen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und seine Angaben ist nicht davon aus- zugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er wie eine Vielzahl syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundge- bungen gegen das syrische Regime sowie gegen die Chemiewaffenan- griffe teilgenommen, wobei der Beschwerdeführer auch fotografiert und ge- filmt wurde. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine bedeutsame Persönlichkeit für die exilpolitische Szene handelt, der mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefal- len sein könnte. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerde- führer in einem Bericht über die Demonstration in (…) als Demonstrieren- der in einem arabischen Sender erkennbar war, nichts zu ändern, zumal er
D-4964/2021 Seite 19 auch in diesem Videoausschnitt nicht als exponiert im dargelegten Sinn zu erkennen ist. Aufgrund dessen übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungs- formen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Ver- folgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht aus- drücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2019 infolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der vom Beschwerdeführer angeführten unsicheren Lage in seiner Heimat und der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-4964/2021 Seite 20 und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 22. November 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage seither in relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4964/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4964/2021 Urteil vom 28. Juli 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2016 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Er wurde am 8. November 2016 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 14. Juni 2018 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus (...) und habe dort eine (...) betrieben. Ab dem Jahr (...) habe er als (...) Militärdienst geleistet, bis er am (...) vom Dienst befreit worden sei. Im Jahr (...) oder (...) habe er dann ein Aufgebot zur Leistung von Reservedienst erhalten, welchem er jedoch keine Folge geleistet habe. Im Jahr (...) oder (...) sei er nach einem handgreiflichen Streit mit einem (...)beamten, in dessen Verlauf er unter anderem auch die Regierung beschimpft habe, in (...) verhaftet worden. Er sei einen Monat lang festgehalten, misshandelt und danach gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Ende (...) sei sein Geschäft sowie das angrenzende Wohnhaus seiner Familie bei einem Bombardement zerstört worden. Seine Eltern sowie sein Bruder seien ums Leben gekommen, er selber sei am Bein verletzt worden und habe eine Operation benötigt. Er habe daraufhin nicht mehr in Syrien bleiben wollen, zumal er infolge seiner Weigerung, Reservedienst zu leisten, mit einer Verfolgung durch die syrischen Behörden habe rechnen müssen. In der Folge sei er zunächst mehrmals nur vorübergehend in die Türkei gegangen. Der Islamische Staat (IS) habe damals die Kontrolle über seine Herkunftsregion übernommen, daher habe er nicht mehr in sein Dorf zurückkehren können, sondern sei jeweils in den Flüchtlingslagern an der Grenze geblieben. Er habe Angst vor dem IS gehabt; denn einmal, noch vor der Zerstörung seines Elternhauses, habe er mitangesehen, wie der IS einen Mann öffentlich angeklagt und umgebracht habe. Da er ab und zu bei der Verteilung von Hilfsgütern an Bedürftige mitgeholfen und in seiner (...) (...) der (...) repariert habe, habe er befürchtet, vom IS als Ungläubiger betrachtet und umgebracht zu werden. Mitte (...) 2016 sei er schliesslich definitiv und unkontrolliert aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe in Syrien mitgeholfen, Versammlungen und Kundgebungen gegen die Regierung zu organisieren. Er werde daher von den Behörden als Regimegegner betrachtet. Er habe jedoch deswegen keine konkreten Probleme gehabt. In der Schweiz habe er ebenfalls an einigen Kundgebungen in (...) und (...) teilgenommen, welche sich gegen den Gebrauch von Chemiewaffen durch das syrische Regime gerichtet hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, entweder von der Regierung oder vom IS verhaftet zu werden. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: die Identitätskarte, Auszüge aus seinem Militärbüchlein (Fotos), ein Foto des syrischen Führerscheins, ein (...) sowie ein (...) Aufenthaltsdokument, Kopien medizinischer Unterlagen betreffend seine Behandlung in der Schweiz sowie Fotos betreffend die exilpolitische Tätigkeit. B. B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B.b Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde lagen unter anderem bei: Fotos des Militärbüchleins, ein Foto des syrischen Führerscheins, ein Foto einer Bescheinigung betreffend die Absolvierung des Wehrdienstes (inkl. Übersetzung), ein Foto eines Aufgebots als Reservist (inkl. Übersetzung), ein Foto eines weiteren Schreibens (Beilage 13), eine microSD-Speicherkarte mit einem Video betreffend eine Kundgebung in (...), Screenshots dieses Videos sowie Fotos betreffend Kundgebungen in (...) und (...). B.c Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebeilage 13 («Bestätigung der Rückgabe des Materials im Militärdienst») zu den Akten. B.d Mit Urteil D-6297/2019 vom 23. November 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 (Asylpunkt) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. C. Mit Eingaben an das SEM vom 23. Februar 2021 und 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Zusammenfassung von zwei Videos mit den dazugehörigen Links (inkl. Übersetzung), Ausdrucke und Screenshots der entsprechenden Videos, eine Kopie seines Arbeitsvertrages mit der (...) vom (...), seinen aktuellen Lebenslauf, eine Kopie eines Empfehlungsschreibens des (...) vom (...), eine Kopie eines Diploms betreffend (...) vom (...), eine Kopie einer Kursbestätigung der (...) vom (...), Kopien der Lohnabrechnungen der (...) vom (...) und (...) sowie eine Kopie des Lohnausweises des Jahres (...) der (...) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. November 2016 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zudem stellte es fest, dass die am 28. Oktober 2019 verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bis zu deren Aufhebung weiterbestehe. E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 15. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie eine Sozialhilfebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom (...) bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorin- stanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG. soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass das SEM seine konkrete Herkunft und Wohnsituation zwischen (...) und 2016 ignoriert habe. Der Argumentation, wonach er nach der Inhaftierung und nach dem Aufgebot zum Reservedienst, beides im Jahr (...), «normal» und ohne weitere Vorkommnisse bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 in Syrien weitergelebt habe, entbehre die Grundlage, da er zwischen seiner Inhaftierung und seiner Ausreise, sprich zwischen (...) und 2016, ausserhalb des Einflussbereiches der syrischen Regierung in (...) gelebt habe. Zudem habe das SEM ignoriert, dass er bei seiner Auseinandersetzung mit einem Beamten und der einhergehenden Inhaftierung im Jahr (...) die syrische Regierung beleidigt habe, wodurch er - unabhängig vom Grund der Inhaftierung - als Regimegegner identifiziert worden sei. Ferner habe er den objektiven Beweis für den Militärdienst und seine Einberufung in den Reservedienst erbracht, das SEM habe die Beweismittel aber nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM in nachvollziehbarer Weise darlegte, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Ausreisegründe (Einberufung in den Reservedienst; Inhaftierung im Jahr (...); Demonstrationstätigkeiten) als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu erachten seien. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM in der Verfügung mehrmals auf die konkrete Herkunft und Wohnsituation zwischen (...) und 2016 hingewiesen und sich mit der vorgebrachten Inhaftierung und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers befasst. Die Vorinstanz hat überdies die wesentlichen Beweismittel zum Militärdienst (Fotos des Militärbüchleins, Foto einer Bescheinigung betreffend die Absolvierung des Wehrdienstes [inkl. Übersetzung] sowie ein Foto eines Aufgebots als Reservist [inkl. Übersetzung]) sowohl aufgelistet als auch gewürdigt (vgl. Ziff. II.1 der Verfügung vom 12. Oktober 2021). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Insofern sich der Beschwerdeführer mit dieser Würdigung nicht einverstanden zeigt, betrifft dies die Frage der korrekten materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.3.2 Der Beschwerdeführer begründet sodann eine Verletzung der Abklärungspflicht damit, dass das SEM sich nicht mit der aktuellen Situation an seinem Herkunftsort (...), welches sich «aufgerieben zwischen dem Einflussgebiet der Türkei und dem syrischen Regime» befinde, auseinandergesetzt habe. Es sei offensichtlich, dass das SEM eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen. 3.3.3 Inwiefern sich die aktuelle Situation in (...) auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und auf seinen Asylanspruch auswirken könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern der Konflikt in Nordsyrien für den Beschwerdeführer asylrechtlich relevant sein soll. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat das SEM Rechnung getragen, indem es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Für das SEM bestand keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder eine weitere Anhörung durchzuführen. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.W.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die Einberufung in den aktiven Reservedienst nicht glaubhaft dargelegt. Seine diesbezüglichen Aussagen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Er habe an der BZP zwar den angeblichen Inhalt der Vorladung in den Reservedienst wiedergeben, aber den Einrückungszeitpunkt - da er ihn überlesen habe - nicht gewusst. Sodann sei in der Zeit zwischen dem Aufgebot und der Ausreise nichts zu seinem Nachteil vorgefallen. So habe er mehrmals ohne Probleme in die Türkei und nach Syrien ein- und ausreisen können. Die als Beweis eingereichte Kopie des Aufgebots respektive der Reservistenkarte vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. So habe er anlässlich der BzP mehrmals angegeben, das Aufgebot zerrissen zu haben. Im Übrigen sei die Beweiskraft solcher Dokumente gering. Ungeachtet dessen handle es sich um eine Reservistenkarte, welche lediglich die Einteilung als Reservist bestätige, aber kein Aufgebot darstelle. Im Weiteren sei auch die geltend gemachte Verfolgung durch den IS als unglaubhaft zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer diese nicht konkret habe belegen können. Er habe keine Vorkommnisse nennen können, bei denen er seitens des IS konkrete Nachteile erlitten habe, vielmehr habe er lediglich von seinem Umfeld gehört, dass er vom IS als Feind betrachtet werde. Ferner sei die Inhaftierung im Jahr (...) weder sachlich noch zeitlich kausal mit der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien und folglich nicht asylerheblich. Sie sei aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Beamten über eine Besitzesurkunde erfolgt. Seit diesem Ereignis und seiner Ausreise im (...) 2016 sei zudem nichts Weiteres vorgefallen. Daran vermöge auch das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Weiter würden die Demonstrationstätigkeiten des Beschwerdeführers in Syrien keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermögen, weshalb dieses Vorbingen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte. Der Beschwerdeführer habe friedlich und anonym sowie ohne spezielle Funktion an Demonstrationen teilgenommen, so dass er nicht über ein exponiertes politisches Profil verfüge, mit welchem er im Fokus der syrischen Behörde gestanden habe. Im Übrigen könne er auch keine exilpolitischen Tätigkeiten vorweisen, die von der syrischen Regierung als Bedrohung wahrgenommen werden könnten. Aus der eingereichten Dokumentation zu seinen Demonstrationstätigkeiten in der Schweiz sei nichts ersichtlich, wonach er sich von den anderen Demonstranten hervorheben würde. Exilpolitische Aktivitäten würden von den syrischen Sicherheitsdiensten erst dann wahrgenommen und geahndet, wenn sie als exponiert einzustufen seien. Dieses Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht stand. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und die Situation keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube (Verweis auf das Referenzurteil D-3839/2013 des BVGer vom 28. Oktober 2015). 5.2 In der Beschwerde wird zunächst moniert, das SEM habe Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt und sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Wohnregion des Beschwerdeführers sei seit Jahren unter dem Einfluss der Opposition gestanden. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Einnahme durch die Opposition sowie auch danach gegen die Regierung demonstriert. Dies hätte das SEM würdigen müssen. Weiter habe sich das SEM willkürlich geweigert, die Prüfung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, indem es mit einem fehlenden Beweis für die Verfolgung durch den IS argumentiert habe. Der Beschwerdeführer habe diese Verfolgung logisch und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie glaubhaft sei. Das Reparieren von (...) und das Verteilen von Hilfsgütern werde im syrischen Bürgerkrieg als politische Tätigkeit betrachtet und habe zur Folge, von der anderen Kriegspartei als Verräter betrachtet zu werden. Ferner unterstreiche seine Glaubwürdigkeit als Person die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So habe er betreffend die Platte im Bein den Beweis erbracht, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Ferner würde eine Person, die sich gegen die Angriffe des syrischen Regimes in Ghouta sowie Khan Schikhun engagiert habe, von diesen als Landesverräter und Terrorist betrachtet und dementsprechend verfolgt werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer auch in der Schweiz bei den Demonstrationen identifiziert habe. Weiter habe das SEM nicht gewürdigt, dass dem Beschwerdeführer heute im Fall der Rückkehr nach Syrien eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. Er müsse sich auf dem Rekrutierungsposten (...) melden, welcher im vom Regime kontrollierten Gebiet liege. Es sei offensichtlich, dass er dort umgehend und gezielt als Regimegegner und Staatsfeind sowie Landesverräter betrachtet und verhaftet werden würde. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren den objektiven Beweis für den Militärdienst und seine Einberufung in den Reservedienst erbracht; er habe zahlreiche Details der Vorladung nennen können. Zudem handle es sich bei der Beilage 12 der Beschwerde vom 28. November 2019 um eine Aufgebotsmeldung und nicht um eine Reservistenkarte. Betreffend Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Streites mit einem Beamten als Regimegegner betrachtet und verhaftet sowie während eines Monats gefoltert worden sei. Er sei zudem politisch aktiv gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Ferner werde er aufgrund seiner Weigerung, in den Reservedienst einzurücken, als Regimegegner betrachtet. Die für ihn zuständige Rekrutierungssektion befinde sich in (...). Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet und in den Reservedienst abgeschoben. In (...) seien trotz der aktuellen Kontrolle der syrischen Armee die Türkei und die Kurden aktiv. Ein Cousin väterlicherseits sei in (...) verschleppt worden und es sei ungewiss, ob er noch am Leben sei. Seither wage es niemand aus seiner Familie oder aus seinem Stamm, in die Region (...) zurückzukehren. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine politische Vergangenheit (medizinische Hilfe, Demonstrationen usw.) aufweise und dass ein Generalverdacht gegenüber sämtlichen Bewohnern seiner Herkunftsregion bestehe. Diese würden bei der Rückkehr nach Syrien gezielt «aussortiert» und verfolgt. Zudem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten verfolgt werden. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, ihre Argumentation und ihre Beweiswürdigung betreffend die Aufgebotsmeldung sei willkürlich (vgl. Beschwerde, Art. 27 f. und Art. 41), ist darauf hinzuweisen, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (statt Vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich willkürlich geweigert, die Prüfung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, indem es vom Beschwerdeführer verlangt habe, seine Einstufung durch den IS zu beweisen, geht fehl. Das SEM hat im Entscheid vom 12. Oktober 2021 (Ziff. II/2) die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung durch den IS geprüft. Demnach habe der Beschwerdeführer keine konkreten Vorkommnisse nennen oder belegen können. Vielmehr habe er bloss geltend gemacht, von seinem Umfeld gehört zu haben, dass er vom IS gesucht werde, weil er Hilfsgüter verteilt und (...) der (...) repariert habe. Es kam zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend begründet und folglich als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Eine Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 7 AsylG ist darin nicht zu erblicken. 7. 7.1 7.1.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen durch die syrische Regierung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 7.1.2 Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst geltend. 7.1.3 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4). 7.1.4 Vorliegend sind bereits ernsthafte Zweifel an der behaupteten Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee anzubringen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen obligatorischen Militärdienst zwischen (...) und (...) geleistet und sei anschliessend der Reserve zugeteilt worden. Im Jahr (...) habe er ein Aufgebot erhalten, um erneut - nun als Reservist - zu dienen. Diesem Aufgebot sei er nicht nachgekommen. Zwar steht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer seinen obligatorischen Militärdienst geleistet hat und anschliessend der Reserve zugeteilt worden ist. Allerdings ist fraglich, ob er erneut einberufen worden ist. Als Beweis für seine Einberufung in den Reservedienst reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 28. November 2019 eine Kopie einer undatierten Aufgebotsmeldung (angeblich aus dem Jahr [...]) zu den Akten. Bezüglich der Qualifikation dieses Dokuments ist festzuhalten, dass Aufgebotsmeldungen von Reservistenkarten zu unterscheiden sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das vorliegende Dokument als Aufgebotsmeldung zu qualifizieren. Die (nicht) dargelegten Umstände zum Erhalt der Aufgebotsmeldung und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lassen Zweifel an diesem Dokument aufkommen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen konnte, wie er nachträglich in den Besitz der eingereichten Aufgebotsmeldung gelangt sei. Dies wäre insofern von Interesse und auch zu erwarten gewesen, als er anlässlich der Anhörung geltend gemacht hatte, er habe die Aufgebotsmeldung nach deren Erhalt - ohne sie vollständig zu lesen - zerrissen (vgl. act. SEM A30/27, F87 ff.). Weder in der Beschwerde vom 28. November 2019, in der Eingabe vom 22. Januar 2020 noch in der Beschwerde vom 15. November 2021 wurde dieser Widerspruch aufgelöst. Ferner stimmt der Inhalt des eingereichten Dokuments nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Auf dem Aufgebot soll seinen Angaben zufolge ein Datum vermerkt gewesen sein, welches er aber nicht gelesen haben will (vgl. act. SEM A30/27, F142). Zudem hätte er seinen Angaben zufolge in einer Ortschaft namens (...) bei (...) einrücken müssen (vgl. act. SEM A30/27, F88 ff.). Der eingereichten Aufgebotsmeldung ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sofort (ohne Datumsangabe) bei der Rekrutierungsstelle in (...) hätte melden müssen. Im Übrigen liegt das Dokument bloss als leicht manipulierbares Foto vor und weist auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, weshalb die Beweiskraft entsprechender Dokumente bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1 und D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.2.3). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesem Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und auch sonst hat er nichts vorgebracht, das darauf schliessen lassen würde, dass er in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden ist. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich einer Militärdienstverweigerung in Syrien schuldig gemacht hat. Überdies vermag der Beschwerdeführer - wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht - auch keine zusätzlichen exponierenden Faktoren darzulegen. 7.1.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr (...) ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat, dass der Beschwerdeführer inhaftiert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Nicht glaubhaft ist hingegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Inhaftierung als Regimegegner identifiziert worden ist. Die Inhaftierung sei den Angaben des Beschwerdeführers zufolge aufgrund eines Streites mit einem Beamten über eine Besitzurkunde erfolgt und nicht politisch motiviert gewesen (vgl. act. SEM A30/27, F106 ff., F162 sowie Beschwerde, Art. 19). Eine Identifizierung als Regimegegner ist entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht aus seinen angeblich während der Haft ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber der syrischen Regierung abzuleiten, nachdem dieses Vorbringen als konstruiert und nicht glaubhaft zu erachten ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP vom 8. November 2016 trotz Nachfrage betreffend Probleme mit den Behörden und Verhaftungen nichts Diesbezügliches vorbrachte (vgl. act. SEM A7/15 Ziff. 7.02 S. 9). Auch anlässlich der Anhörung vom 14. Juni 2018 erwähnte er nicht, dass er infolge der Inhaftierung als Regimegegner identifiziert worden sei (vgl. act. SEM A30/27, F106 ff.). Vielmehr erklärte er, er habe die Inhaftierung anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er kein politischer Gefangener gewesen sei (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F162). Es darf erwartet werden, dass ein solches Vorbringen - zumal das SEM zum politischen Hintergrund der Inhaftierung Nachfragen stellte - in der Anhörung vorgebracht worden wäre. Die Umdeutung des Sachverhalts auf Beschwerdeebene findet in den Akten jedenfalls keine Stütze. Von einem fehlenden Verfolgungsinteresse ist überdies auch deshalb auszugehen, weil der Beschwerdeführer angeblich nach einer Kautionszahlung durch seinen Bruder ohne Weiteres freigelassen worden war und von keinen weiteren nachteiligen Vorkommnissen bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 berichtete. Es mag zutreffen, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - der Wohnort des Beschwerdeführers im Jahr (...) nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. So berichtete das (Nennung Institution) über Kämpfe um (...) ab Anfang 2012 (vgl. [Nennung Quelle]) und (Nennung Institution) berichtete über eine Kontrolle der Rebellen über (...) im August 2012 ([Nennung Quelle]). Vor diesem Hintergrund erstaunt es allerdings umso mehr, dass die syrische Regierung im Jahr (...) einen angeblich von ihnen identifizierten Regimegegner mit Wohnort in (...) aus der Haft entlassen und zurück in das umkämpfte Gebiet gelassen haben soll, nur um ihn anschliessend (erneut) zu verfolgen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine Identifizierung als Regimegegner während seiner Haft nicht glaubhaft zu machen. Das eingereichte Schreiben der (Nennung Institution) vom (...), welches die Folter während der Inhaftierung beweisen soll, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die Ausführungen des Arztes vermögen die Ursachen der angeblichen Schmerzen und der Narben letztlich nicht schlüssig darzutun. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorbringen betreffend die Beleidigungen während der Inhaftierung und die daraus folgende Identifizierung als Regimegegner keine Stütze in den Akten findet und die Inhaftierung nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG ist. 7.1.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei als Regimegegner verfolgt worden, weil er in Syrien politisch aktiv gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Anlässlich der ersten Anhörung vom 14. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Mitbürger ermutigte, gegen die Regierung zu demonstrieren (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F75). Die Demonstrationen seien gefilmt und die Bilder auf Youtube veröffentlicht worden. Es sei aber darauf geachtet worden, dass die Teilnehmenden nicht erkannt werden konnten, indem von weit weg gefilmt worden sei und viele Teilnehmende Masken trugen (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F99 ff.). Er habe keine spezielle Funktion bei den Demonstrationen innegehabt. Er sei wie die anderen demonstrieren gegangen. Die Leute seien aber zu ihm in das Geschäft gekommen, um mit seinem Bruder Sitzungen abzuhalten (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F109). Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. act. SEM A7/15 Ziff. 7.02). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung innehatte und die syrischen Behörden nicht auf ihn aufmerksam geworden sind. 7.1.7 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung durch die syrische Regierung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7.2 Sodann ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Verfolgung durch den IS Vorfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe Hilfsgüter aus der Türkei an die Familien verteilt und - im Rahmen seiner Berufstätigkeit - vor der Gebietseroberung durch den IS (...) für die (...) geflickt, weshalb er vom IS als ungläubig und als Feind betrachtet worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie persönlichen Kontakt zu Mitgliedern des IS hatte (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F 154 und act. SEM A7/15 Ziff. 7.02). Dementsprechend vermochte er auch nicht auszuführen, weshalb der IS ihn gekannt haben sollte. Er macht lediglich geltend, der IS habe alle Personen, die Hilfsgüter verteilt hätten, der Veruntreuung beschuldigt (vgl. act. SEM A7/15 Ziff. 7.02) und seine Mitbürger hätten ihm gesagt, da er für die (...) arbeite, würde der IS ihn als Feind betrachten (vgl. act. SEM A30/27 Ziff. F156). Um von einer gezielten und gegen ihn gerichteten genügend intensiven Verfolgungsgefahr im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können, müssten aus den Akten konkrete und hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich sein, welche diesen Schluss nahelegen würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Angaben des Beschwerdeführers auf blossen Vermutungen basieren, was nicht genügt, um eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung annehmen zu können. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und in der Folge wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er hätte an verschiedenen Demonstrationen - in (...) und (...) - teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die syrische Regierung ihn auch bei den Demonstrationen in der Schweiz identifiziert habe. Diesbezüglich reichte er diverse Fotos, Verweise auf Online-Medienberichte und eine microSD-Speicherkarte mit einem Video betreffend eine Kundgebung in (...), Screenshots dieses Videos sowie Fotos betreffend Kundgebungen in (...) und (...) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten ist sodann zu schliessen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und seine Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er wie eine Vielzahl syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie gegen die Chemiewaffenangriffe teilgenommen, wobei der Beschwerdeführer auch fotografiert und gefilmt wurde. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine bedeutsame Persönlichkeit für die exilpolitische Szene handelt, der mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Bericht über die Demonstration in (...) als Demonstrierender in einem arabischen Sender erkennbar war, nichts zu ändern, zumal er auch in diesem Videoausschnitt nicht als exponiert im dargelegten Sinn zu erkennen ist. Aufgrund dessen übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der vom Beschwerdeführer angeführten unsicheren Lage in seiner Heimat und der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 22. November 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage seither in relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: