Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist vietnamesischer Staatsbürger chinesischer Abstammung. Sein Vater, der sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder in einem Flüchtlingslager in Malaysia aufgehalten hatte, beantragte am 9. November 1989 die Einreise in die Schweiz. Den Heimatstaat hatten sie nach eigenen Angaben aufgrund von Schwierigkeiten mit den vietnamesischen Behörden verlassen müssen, da der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit Mitglied einer Splittergruppe der Khmer war. Die Schweiz gewährte ihnen im Rahmen von Kontingentaufnahmen die Einreise in die Schweiz. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 5. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer, seinen Bruder sowie dem Vater Asyl in der Schweiz gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste mit drei weiteren Geschwistern am 7. Mai 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein; ihnen wurde am 1. Juni 1993 Asyl gewährt. B. Am (...) 2002 beging der Beschwerdeführer in B._______ mit C._______ einen Raub, in dessen Verlauf zwei Personen ums Leben kamen. Das Obergericht D._______ verurteilte ihn in der Folge mit Urteil vom (...) 2006 wegen Raubes (unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit) sowie mittäterschaftlich begangenen mehrfachen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und sprach eine Landesverweisung von (...) Jahren aus. Am (...) 2007 wies das Sicherheitsdepartement des Kantons E._______ den Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 6. Februar 2009 widerrief das BFM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), da der Beschwerdeführer eine besonders verwerfliche strafbare Handlung begangen habe und sich ein Asylwiderruf auch als verhältnismässig erweise. Eine gegen den Asylwiderruf beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 17. September 2010 ab, wobei festgestellt wurde, dass die Aberkennung des Asyls nicht auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. D. Am 29. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons E._______ nahm ihn am gleichen Tag in Ausschaffungshaft, welche mit Entscheid des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons E._______ vom 29. Juni 2012 bestätigt wurde. Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom (...) 2012 gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet. E. Zwischenzeitlich hatte das BFM dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 mitgeteilt, es gedenke, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da er anlässlich einer Befragung durch die kantonale Vollzugsbehörde am 14. Juni 2012 angegeben habe, im Jahr 2001 eine Reise in seinen Heimatstaat Vietnam unternommen zu haben. Damit habe er sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, womit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 63 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vorliegen dürften. Es setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 ersuchte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Stellungnahme bis 25. Juli 2012. Am 17. Juli 2012 beantragte er sodann vollständige Akteneinsicht und führte diesbezüglich aus, insbesondere die älteren Asylakten, darunter die Verfügung vom 5. Juli 1991 zur Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung würden ihm nicht vorliegen. G. In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2012 hielt der Rechtsvertreter unter anderem sein Gesuch um Akteneinsicht aufrecht und ersuchte diesbezüglich um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Er führte ausserdem im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Asyl i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK aus, es sei festzustellen, dass eine solche nur möglich sei, sofern sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Dies sei hinsichtlich des Beschwerdeführers jedoch nicht der Fall. Seine Reise im Jahr 2001 in seinen Heimatstaat habe einerseits dazu gedient, die Grosseltern eines Freundes zu besuchen, den er zu diesem Zweck begleitet habe, sie habe aber auch dazu gedient, die eigenen kranken und mittlerweile verstorbenen Grosseltern noch ein letztes Mal zu sehen. Wären diese nicht gewesen, hätte er die gefährliche Reise niemals auf sich genommen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Reise nur auf Druck des damaligen Freundes unternommen habe, welcher auch die Reisekosten getragen habe. Von einer Unterschutzstellung könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer für die Heimreise weder einen heimatlichen Pass beantragt oder verwendet habe noch anderweitige Beziehungen zu staatlichen Organen des Heimatlandes beansprucht habe. Sofern das BFM in einem Amtsbericht vom 18. Juni 2012 behaupte, dass sich die politische Situation grundlegend verändert habe und die chinesische Minderheit inzwischen zur wirtschaftlich prosperierenden, vietnamesischen Mittelschicht gehöre und im Alltag keinen grösseren Diskriminierungen ausgesetzt sei, würde diese Behauptung so nicht zutreffen. Vietnam werde nach wie vor ausschliesslich von der Kommunistischen Partei regiert, alle Oppositionsparteien seien verboten und Vietnam verfüge faktisch über keine unabhängige Judikatur und kenne die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe aus politischen Gründen flüchten müssen, da sein Vater und damit zusammenhängend auch seine Familie von der Kommunistischen Partei Vietnams verfolgt worden sei. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner antikommunistischen Gesinnung würde er bei einer Rückkehr als Oppositioneller betrachtet und ihm deshalb im Falle der Rückkehr lebenslange Haft, Folter oder sogar die Todesstrafe drohen. Dass die oppositionelle Tätigkeit des Vaters länger zurückliege, tue diesbezüglich nichts zur Sache. Aufgrund der langen Abwesenheit werde der Beschwerdeführer unweigerlich mit dem politischen Hintergrund seiner Flucht konfrontiert und damit in Verbindung gebracht. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziff. 5 und 6 FK wegen Wegfalls der Umstände, aufgrund welcher die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden war, komme daher vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Schliesslich stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals vietnamesischer Staatsangehöriger gewesen sei, habe er doch nie über entsprechende Dokumente verfügt. Einer Rückkehr in den Heimatstaat stünde jedenfalls Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen, denn das darin normierte Rückschiebungsverbot bei konkret drohender unmenschlicher Behandlung gelte absolut und dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine grausame, unmenschliche Behandlung oder Bestrafung im genannten Sinn. Der Vollzug einer allfälligen Wegweisung erweise sich daher als unzulässig. H. Mit Verfügung vom 16. August 2012 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK aberkannt, wenn eine Person sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Anlässlich der Befragung durch die kantonale Vollzugsbehörde am 14. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, mit einem Kollegen dessen Grosseltern in Vietnam besucht zu haben. Auf Nachfrage hin habe er bestätigt, dass er seine Grosseltern nicht besucht habe. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012, wonach die Reise in den Heimatstaat dem Besuch der kranken Grosseltern gegolten habe, widerspreche deshalb seinen ursprünglichen Aussagen. Was den geltend gemachten Zwang zur Reise durch den Kollegen anbelange, sei festzustellen, dass dieser Umstand dem starken inneren Bedürfnis zur Durchführung einer Reise widerspreche, welches bei ehrenwerten Motiven zu erwarten wäre. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus ehrenwerten Gründen, aber gezwungenermassen nach Vietnam gereist sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen mit seinem Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge effektiv nach Vietnam gereist, habe sich damit bei den dortigen Grenzbehörden ausgewiesen und diese hätten seine Einreise erlaubt. Er sei anschliessend einige Zeit in Vietnam geblieben und anschliessend wieder aus Vietnam aus- und in die Schweiz zurückgereist. Mithin habe er sich unter den Schutz der vietnamesischen Behörden gestellt und diesen Schutz auch erhalten. Daher sei seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. I. Betreffend die vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 17. und 25. Juli 2012 gestellten Gesuche um vollständige Akteneinsicht erliess das BFM zwei separate Verfügungen. Mit Verfügung vom 15. August 2012 wurden dem Beschwerdeführer die Kopien der Aktenverzeichnisse A (Asylakten Familie) und B (Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) zur Einsicht editiert, wobei das BFM ausführte, es verzichte darauf, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen, mit Ausnahme der Aktenstücke A4 und A6. In das Aktenstück B21 wurde keine Einsicht gewährt, da es sich hierbei um eine interne Akte handle. Mit Verfügung vom 16. August 2012 gewährte das BFM zum Teil eingeschränkt Einsicht in die Vollzugsakten V1, V2, V3, V4, V5, und V8 unter Verweis auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1). Die Einsicht in die Akte V7 wurde bis zum Erhalt eines vietnamesischen Ersatzreisedokumentes aufgeschoben. Die Einsicht in die Akte V6 wurde unter Verweis auf überwiegende öffentliche Interessen an deren Geheimhaltung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DSG verweigert. J. Am 23. August 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend die am 15. August 2007 verfügte Aufhebung seiner Niederlassungsbewilligung und Ausweisung aus der Schweiz für unbestimmte Zeit, da im vormaligen Verfahren die noch bestehende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, und damit einhergehend, allfällige Wegweisungshindernisse nicht berücksichtigt worden seien. K. Gegen die genannten Verfügungen des BFM betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Akteneinsicht vom 15. August und 16. August 2012 reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2012 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht je eine Beschwerde ein. K.a Hinsichtlich der Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei weiter als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend das laufende Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2012 ergangen sei, und das BFM sei aufzufordern, dem Beschwerdeführer uneingeschränkt Einsicht in die Akten zu gewähren, eventualiter sei das BFM aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt Einsicht in die Akten zu gewähren und dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis zu bringen, subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über die Akteneinsicht nach Massgabe der mit gleichem Datum erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden sei. In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals die in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 aufgeführten Gründe, wobei sich die Ausführungen entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen auf Aberkennungsgründe gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK beschränkten. Ergänzend wurde ausgeführt, es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer vietnamesischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei (vgl. Beweismittelverzeichnis, Beschwerdeeingabe S. 12). K.b Hinsichtlich der Verfügungen des BFM betreffend Akteneinsicht wurde beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2012 sei dem Beschwerdefürer uneingeschränkte Einsicht in die Akte V7 zu gewähren, eventualiter sei das BFM aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkte Einsicht in die Akte V7 zu gewähren, damit dieses dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis bringen könne; es sei sodann in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2012 das BFM aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in alle weiteren Akten insbesondere in alle vom BFM als unwesentlich bezeichneten Akten zu gewähren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 15. August und 16. August 2012 seien als eine vereinigte Beschwerde entgegenzunehmen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen, um innert Nachfrist je separate Beschwerdeschriften einzureichen. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer sei am 30. Mai 2012 im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Einreiseverbot Akteneinsicht gewährt worden. Im Begleitschreiben sei vermerkt gewesen, dass es sich dabei um sämtliche Verfahrensakten handle, welche im elektronischen Archiv der Vorinstanz über den Beschwerdeführer gespeichert gewesen seien. Im Zuge weiterer Abklärungen betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft habe der Beschwerdeführer die Vorinstanz abermals um Akteneinsicht ersucht. Am 25. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer sodann das ihm gewährte rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wahrgenommen. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch erst mit Verfügung vom 15. und 16. August 2012 gewährt worden, mithin gleichzeitig mit dem Erlass der Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und erst drei Wochen nachdem die Frist zur Stellungnahme in derselben Sache abgelaufen gewesen sei. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei mithin verletzt worden. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (D-4949/2012) und Gewährung der Akteneinsicht (D-4952/2012), und führte das Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4949/2012 weiter. Es verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des kantonalen Wiedererwägungsverfahrens wies es ab. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, welche Aktenstücke aus dem Asylverfahren ihm zur Einsichtnahme zuzustellen seien. Das in den Beschwerdeerwägungen gestellte Gesuch um Editierung der bundesgerichtlichen Akten (betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft) wurde abgewiesen. M. Mit Eingabe vom 1. November 2012 wurde seitens des Rechtsvertreters festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über den Antrag betreffend Einsichtsrecht in die Vollzugsakten befunden habe, und ersuchte um Einsicht in die Vollzugsakten V6 und V7. Im Übrigen wurden die Aktenstücke des Verfahrens betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgeführt, welche zur Einsichtnahme zu editieren seien. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht in das Aktenstück B21, welches als internes Aktenstück zu qualifizieren sei, ab; im Übrigen wurde der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke der Aktenverzeichnisse A und B gutgeheissen und die Akten entsprechend editiert. Betreffend den Antrag auf Einsicht in die Vollzugsakten V6 und V7 wurde festgehalten, dass über diesen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. O. Mit Eingabe vom 21. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Einsicht in die Vollzugsaktenstücke V6 und V7 und um Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist zur Stellungnahme. P. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 27. November 2012 fest, dass die Vollzugsakten V6 und V7 nicht im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Beschwerdeverfahren in der Hauptsache betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stünden, sondern mit einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, weshalb sie für dieses als unwesentlich zu erachten seien, dass jedoch über den Antrag, welcher mit dem Hauptsachebeschwerdeverfahren koordiniert behandelt werde, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine kurze Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. Q. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 3. Dezember 2012 eingereicht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Reise des Beschwerdeführers nach Vietnam sei nicht erst seit dessen Befragung im Jahr 2012 aktenkundig, sondern habe bereits Gegenstand des Strafverfahrens gebildet, wie dem Urteil des Obergerichts D._______ vom (...) 2006 auf Seite 166 zu entnehmen sei. Wäre die kurze Reise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 tatsächlich ein Aberkennungsgrund, so hätten dies die Behörden bereits im Jahr 2006 feststellen können, spätestens jedoch anlässlich des Asylverfahrens (recte: Widerrufsverfahrens betreffend Asyl) im Jahre 2009. Es sei nicht glaubhaft, wenn die Vorinstanz behaupte, dass sie erst durch die Befragung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2012 von dessen Reise in das Heimatland erfahren habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Reise vorgeschoben werde, um den Beschwerdeführer endlich ausweisen zu können. Gemäss vietnamesischem Strafgesetzbuch (Penal Code Vietnam) bestehe überdies eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr für seine Straftaten, die er in der Schweiz bereits verbüsst habe, nochmals bestraft werde. R. Nachdem die Akten der Vorinstanz zu Vernehmlassung zugestellt wurden, liess diese sich am 20. Dezember 2012 entsprechend vernehmen und beantragte unter Verweis auf ihre Erwägungen, an welchen festgehalten wurde, die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, soweit der Beschwerdeführer annehme, der Reiseausweis, mit welchem er die Reise in seinen Heimatstaat angetreten habe, befinde sich in den vorinstanzlichen Akten, und um Beizug dieses Ausweises ersuche, sei Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer habe in der Tat am 18. August 2000 seinen alten, am 6. September 1991 ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge dem damaligen BFF zurückgesandt und einen neuen Reiseausweis beantragt. Ein solcher sei ihm am 21. Februar 2001 mit einer Gültigkeit bis 9. Januar 2004 ausgestellt worden. In der Folge habe es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, diesen Ausweis zu verlängern oder zurückzugeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Ausweis die Reise in den Heimatstaat angetreten habe. Der Vollständigkeit halber könne an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Reiseausweis, auch wenn er vorliegen würde, keinerlei Spuren der vietnamesischen Behörden aufweisen würde, da gemäss deren Praxis Einreisebewilligungen oder sonstige Eintragungen auf einem separaten Blatt erstellt würden, um den Rückkehrern allfällige Konsequenzen in ihren Aufnahmeländern zu ersparen. Der Beizug des Reiseausweises erübrige sich daher. Zu dem Umstand der Heimreise würden keine Beweismittel existieren sondern einzig die Aussage des Beschwerdeführers. Sofern der Beschwerdeführer behaupte, er besitze die vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht, sei festzuhalten, dass die vietnamesischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen Vietnam und der Schweiz ein Ersatzreisdokument für den Beschwerdeführenden ausgestellt hätten. Der Beschwerdeführer sei somit vietnamesischer Staatsangehöriger und die vietnamesischen Behörden würden sich für seinen Schutz als zuständig erachten. Der Vernehmlassung beigelegt war die Vollzugsakte V7 zur Offenlegung an den Beschwerdeführer. S. Die Vernehmlassung sowie die beigelegte Aktenkopie V7 wurden dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. T. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2013 Stellung. Auf die Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass das Aktenstück V7 unvollständig zur Einsichtnahme zugestellt worden sei. U. Am 12. Februar 2013 wurde dem Rechtsvertreter das Aktenstück V7 nochmals vollständig zur Einsichtnahme zugestellt, nachdem bei der am 7. Januar 2013 erfolgten Edition aufgrund eines Kopierfehlers drei Rückseiten nicht editiert worden waren.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Ist über ein Akteneinsichtsgesuch, wie vorliegend, als Vorfrage im Rahmen eines hängigen Beschwerdeverfahrens zu urteilen, bleibt diejenige Abteilung zuständig, die im Hauptverfahren zu entscheiden hat (vgl. A-3764/2008 E. 2). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt indessen nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Dies gilt auch für die Beschwerde betreffend Akteneinsicht. Auf die mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 vereinigten und unter der Verfahrensnummer D-4949/2012 fortgeführten Beschwerden ist daher einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm sei zu Unrecht die vorgängige Akteneinsicht verweigert worden, deshalb sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er habe bereits am 17. Juli 2012 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welches vom BFM zu spät beziehungsweise erst kurz vor oder am Tag des Erlasses der Verfügung in der Hauptsache behandelt worden sei, was ihm die Möglichkeit genommen habe in Kenntnis aller Akten Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei zu Unrecht die Einsicht in einzelne Akten verweigert worden.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR. 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht findet auch im Asylverfahren Anwendung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 26 - 33 VwVG). Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Die Einsichtnahme darf verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, private Interessen oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt sodann nicht vor, wenn die Einsichtnahme wegen laufenden Untersuchungen vorerst nicht und erst kurz vor Erlass der Verfügung in der Hauptsache gewährt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 8). Vorliegend wurde in sämtliche Akten, bezüglich derer in den Beschwerden die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt worden ist und die dem Akteneinsichtsrecht unterliegen, zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Damit stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden konnte.
E. 3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt wurde, die Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz, dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen und es sich nicht um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs handelte (vgl. BVGE 2008/47). Aufgrund der inzwischen durch die Vorinstanz und zum Teil durch die Beschwerdeinstanz erfolgte Gewährung der Akteneinsicht ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, und die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet. Schliesslich handelte es sich angesichts des Inhaltes der vorliegenden Akten nicht um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 3.4 Zu Recht verweigert wurde die Einsicht in die Akten B21 und V6, zumal es sich dabei um verwaltungsinterne Akten handelt, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht in den offen gelegten Dokumenten der Vollzugsakten Daten von Sachbearbeitenden aufgrund deren überwiegenden Interessen abgedeckt. Dieses Vorgehen ist in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt und nicht zu beanstanden. So darf wie erwähnt die Einsichtnahme verweigert werden, wenn wesentliche private Interessen es erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Ein Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung von Namen, Mail-Adressen und Telefonnummern der sachbearbeitenden Personen besteht denn auch offensichtlich nicht.
E. 3.5 Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Kostenfolge ist jedoch festzuhalten, dass zumindest teilweise (bezüglich des Aktendossiers A und der Akten B1 bis B14) von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, da es sich bei diesen Akten um abgeschlossene Verfahren handelte, bezüglich derer keine Untersuchungshandlungen mehr möglich waren und deren Akten für die Stellungnahme bezüglich Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich hätten sein können. Dies gilt insbesondere für die Akten bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung. Diese Akten hätten dem Beschwerdeführer demnach bereits vor seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2012 vorliegen müssen. Wie bereits erwähnt, wurde dieser Verfahrensmangel jedoch geheilt.
E. 3.6 Nicht Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht in die seit Erlass der angefochtenen Verfügungen generierten Vollzugsakten (vgl. act. 16 S. 2); zumal diese für die Frage der Rechtmässigkeit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Heimatreise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 nicht wesentlich sind. Auf das entsprechende Gesuch ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 A-7307/2008 E. 4).
E. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeanträge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenstandslos geworden sind, soweit sie nicht abzuweisen waren beziehungsweise soweit darauf einzutreten war. Der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge Rechnung zu tragen (BVGE 2008/47).
E. 4.1 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend aberkannt hat. Die Frage des Asylwiderrufs bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, da dieser bereits rechtskräftig erfolgte.
E. 4.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkennt die Schweiz die Flüchtlingseigenschaft und eine Person fällt nicht mehr unter die FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
E. 4.3 Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Vietnam zu gelten hat. In der Beschwerde wird dies zwar unter Verweis auf fehlende heimatliche Dokumente bestritten (act. 1 S. 8). Allein aus dem Umstand fehlender heimatlicher Dokumenten kann jedoch noch nicht auf die fehlende vietnamesische Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Substanziierte Gründe, warum der Beschwerdeführer, der unbestritten in Vietnam geboren wurde, nunmehr als Staatenloser oder als Staatsangehöriger eines anderen Staates zu gelten hätte, werden in der Beschwerde aber keine vorgebracht. Für eine Staatenlosigkeit oder eine andere Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers finden sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder von Anfang an als vietnamesische Staatsangehörige registriert und als solche als Flüchtlinge anerkannt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Vietnam zur Minderheit der ethnischen Chinesen zu zählen ist, zumal auch die ethnischen Chinesen, eine bedeutende Minderheit der vietnamesischen Bevölkerung, die vietnamesische Staatsangehörigkeit grundsätzlich besitzen.
E. 4.4 Für die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK müssen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr auch tatsächlich vom Heimatstaat gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 m.w.H.).
E. 4.4.1 Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, als starkes Indiz dafür gewertet, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Einreise in einen Staat in der Regel mit einer Kontaktnahme zu dessen Organen einhergeht oder zumindest mit dem Risiko verbunden ist, in einen solchen Kontakt mit staatlichen Organen zu kommen. Ein solches Risiko nimmt in der Regel nur auf sich, wer keine oder nur geringe Befürchtungen hat, bei entsprechenden Kontakten schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt zu sein. Jedoch wird von der Rechtsprechung nicht verkannt, dass bestimmte Umstände den Flüchtling dazu zwingen können, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten und daher aus bestimmten Gründen grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich zu nehmen. Diesem Umstand trägt das Kriterium der Freiwilligkeit Rechnung. Es bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings ohne äusseren Zwang weder durch Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht.
E. 4.4.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zu der Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird.
E. 4.4.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organe gesehen werden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich einer Befragung durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement E._______ am 14. Juni 2012 zu Protokoll gegeben, im Jahr 2001 für mehrere Wochen in seinen Heimatstaat Vietnam gereist zu sein. Konkret führte er aus, diese Reise zusammen mit einem Kollegen, der ebenfalls in der Schweiz wohnhaft sei, unternommen zu haben, wobei Zweck der Reise unter anderem der Besuch der Grosseltern seines Kollegen gewesen sei. Für die Reise habe er seinen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge verwendet, welcher ihm am 6. September 2000 durch die Schweizer Behörden mit einer Gültigkeit bis 9. Januar 2004 ausgestellt worden war. Auf Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass er seine eigenen Grosseltern anlässlich dieser Reise nicht besucht habe (act. B24 S. 2 ff.). Im vorliegenden Verfahren betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte er überdies aus, er habe sich von Ende Oktober 2001 für "fünf bis sechs Wochen" im Heimatstaat aufgehalten und bestätigte nochmals, diese Reise mit seinem blauen Reiseausweis für Flüchtlinge angetreten zu haben, wobei er anlässlich seiner Ein- und Ausreise am Flughafen von den Behörden kontrolliert worden sei (act. 1 S. 9).
E. 5.2 Sofern der Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend macht, die Reise in den Heimatstaat aus einer moralischen Verpflichtung heraus angetreten zu haben, weshalb das Kriterium einer freiwilligen Unterschutzstellung nicht erfüllt sei, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden.
E. 5.2.1 Konkret führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, Zweck seiner Heimatreise sei vornehmlich der Besuch seiner kranken Grossmutter gewesen (act. 1 S. 8). Damit widerspricht er aber offensichtlich seiner Aussage anlässlich der Befragung am 14. Juni 2012. Sein jetziges Vorbringen ist daher als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Dieser Schluss liegt umso näher, als der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren diesbezüglich ausführte, er habe seine Grosseltern während seines mehrwöchigen Aufenthalts schliesslich mangels Geld nicht besuchen können (act. 1 S. 10), was völlig unplausibel ist und der angeblichen Hauptintention seiner Reise im Wesentlich widerspricht. Der Beschwerdeführer kann sich mithin von vornherein nicht auf moralische Gründe berufen, welche im Sinne einer Ausnahme zur Verneinung einer freiwilligen Unterschutzstellung und der Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob vorliegend überhaupt ein entsprechendes besonderes Näheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Grosseltern zu bejahen gewesen wäre, welches im Hinblick auf einen bevorstehenden Tod der Grossmutter bzw. beider Grosseltern einen entsprechenden psychischen Druck zum Antritt der Reise hätte begründen können. Ebenso kann offen bleiben, ob nicht schon allein die lange Dauer des Aufenthaltes - der Beschwerdeführer verblieb ca. sechs Wochen in Vietnam - gegen eine Reise aufgrund eines äusseren Zwanges sprechen würde.
E. 5.2.2 Sofern der Beschwerdeführer überdies im Rahmen der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 im Weiteren vorgebracht hat, er habe die Reise lediglich auf "Druck" seines damaligen Kollegen auf sich genommen, welcher auch die Reisekosten getragen habe (act. B38 S. 3), führt auch dies nicht zur Verneinung der freiwilligen Unterschutzstellung. So wird dieses Vorbringen durch seine späteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren relativiert, im Rahmen welcher er geltend gemacht hat, er sei von seinem Kollegen nicht unter Druck gesetzt worden, jedoch habe dieser ihn davon überzeugt, dass die mit der Reise verbundenen Risiken sich als klein erweisen würden und dass er überdies zum damaligen Zeitpunkt "leicht beeinflussbar" gewesen sei (act. 1 S. 8 f.). Die Ausführungen zeugen insgesamt davon, dass sich der Beschwerdeführer mit den möglichen Auswirkungen seiner Reise auseinandergesetzt hat und der Entschluss zu dieser Reise von ihm bewusst gefasst wurde, ohne einem Zwang im Sinne wesentlicher moralischer Verpflichtungen unterlegen zu haben.
E. 5.3 Sodann ist auch die Inkaufnahme einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat zweifelsohne zu bejahen, ist der Beschwerdeführer doch eigenem Bekunden gemäss via Flughafen in den Heimatstaat ein- und ausgereist und bediente sich dabei seines auf seinen Namen ausgestellten und gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge.
E. 5.4 Auch blieb der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden offensichtlich unbehelligt. Für eine andere Annahme finden sich weder in den Akten Anhaltspunkte noch hat der Beschwerdeführer Entsprechendes geltend gemacht. Von einer effektiven Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden kann mithin ausgegangen werden.
E. 5.5 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Heimreise angetreten, weil er davon ausging, die frühere Verfolgungssituation liege nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nichts Substanziiertes vorzubringen, was darauf schliessen lassen könnte, die vietnamesischen Behörden könnten aktuell in irgend einer Weise an einer Verfolgung des vollkommen unpolitischen Beschwerdeführers, der seinen Heimatstaat als Kind zusammen mit seinem Vater verlassen hatte, interessiert sein.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren schliesslich geltend, er könnte im Falle seiner Rückkehr in Vietnam strafrechtlich nochmals für seine in der Schweiz im Jahr 2006 begangenen strafbaren Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Befürchtung wird allerdings nur sehr vage vorgebracht und auch nicht weiter substanziiert. Ohnehin ist sie für das vorliegende Verfahren, in dem es allein um die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geht, irrelevant, da nicht geltend gemacht wird, eine nochmalige Verurteilung würde auf flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven beruhen.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Art. 1 C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat.
E. 5.8 Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Tatsache der Heimatreise des Beschwerdeführers sei bereits seit dem Strafverfahren im Jahr 2006 bekannt gewesen, was sich aus dem Strafurteil des Obergerichts D._______ vom (...) 2006 ergebe, ändert dies an der vorliegenden Einschätzung nichts. Der Beschwerdeführer kann sich von vornherein nicht auf eine Bestandskraft seiner Flüchtlingseigenschaft aus dem Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Überdies war der Umstand der Heimatreise weder im Strafverfahren noch im anschliessenden Verfahren betreffend Asylwiderruf, welcher einzig aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfolgte, von Belang. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Umstand der Heimatreise erst anlässlich der Befragung durch die kantonale Vollzugsbehörde zur Kenntnis nahm. Ein vorwerfbares Untätigbleiben der Asylbehörden fällt daher von vornherein nicht in Betracht.
E. 5.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren zwar unterlegen, soweit er beantragt hat, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2012 aufzuheben und er weiterhin als Flüchtling anzuerkennen. Insoweit wäre er kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf Beschwerdeebene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, was praxisgemäss dazu führt, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist aus dem gleichen Grund eine Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Festsetzung Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer solchen und setzt die Entschädigung gestützt auf die Akten fest (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist beziehungsweise soweit darauf einzutreten war.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4949/2012 / D-4952/2012/mel Urteil vom 4. März 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Vietnam, vertreten durch Dr. iur. Patrick Sutter, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Akteneinsicht; Verfügungen des BFM vom 15. und 16. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist vietnamesischer Staatsbürger chinesischer Abstammung. Sein Vater, der sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder in einem Flüchtlingslager in Malaysia aufgehalten hatte, beantragte am 9. November 1989 die Einreise in die Schweiz. Den Heimatstaat hatten sie nach eigenen Angaben aufgrund von Schwierigkeiten mit den vietnamesischen Behörden verlassen müssen, da der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit Mitglied einer Splittergruppe der Khmer war. Die Schweiz gewährte ihnen im Rahmen von Kontingentaufnahmen die Einreise in die Schweiz. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 5. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer, seinen Bruder sowie dem Vater Asyl in der Schweiz gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste mit drei weiteren Geschwistern am 7. Mai 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein; ihnen wurde am 1. Juni 1993 Asyl gewährt. B. Am (...) 2002 beging der Beschwerdeführer in B._______ mit C._______ einen Raub, in dessen Verlauf zwei Personen ums Leben kamen. Das Obergericht D._______ verurteilte ihn in der Folge mit Urteil vom (...) 2006 wegen Raubes (unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit) sowie mittäterschaftlich begangenen mehrfachen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und sprach eine Landesverweisung von (...) Jahren aus. Am (...) 2007 wies das Sicherheitsdepartement des Kantons E._______ den Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 6. Februar 2009 widerrief das BFM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), da der Beschwerdeführer eine besonders verwerfliche strafbare Handlung begangen habe und sich ein Asylwiderruf auch als verhältnismässig erweise. Eine gegen den Asylwiderruf beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 17. September 2010 ab, wobei festgestellt wurde, dass die Aberkennung des Asyls nicht auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. D. Am 29. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons E._______ nahm ihn am gleichen Tag in Ausschaffungshaft, welche mit Entscheid des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons E._______ vom 29. Juni 2012 bestätigt wurde. Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom (...) 2012 gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet. E. Zwischenzeitlich hatte das BFM dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 mitgeteilt, es gedenke, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da er anlässlich einer Befragung durch die kantonale Vollzugsbehörde am 14. Juni 2012 angegeben habe, im Jahr 2001 eine Reise in seinen Heimatstaat Vietnam unternommen zu haben. Damit habe er sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, womit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 63 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vorliegen dürften. Es setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 ersuchte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Stellungnahme bis 25. Juli 2012. Am 17. Juli 2012 beantragte er sodann vollständige Akteneinsicht und führte diesbezüglich aus, insbesondere die älteren Asylakten, darunter die Verfügung vom 5. Juli 1991 zur Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung würden ihm nicht vorliegen. G. In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2012 hielt der Rechtsvertreter unter anderem sein Gesuch um Akteneinsicht aufrecht und ersuchte diesbezüglich um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Er führte ausserdem im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Asyl i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK aus, es sei festzustellen, dass eine solche nur möglich sei, sofern sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Dies sei hinsichtlich des Beschwerdeführers jedoch nicht der Fall. Seine Reise im Jahr 2001 in seinen Heimatstaat habe einerseits dazu gedient, die Grosseltern eines Freundes zu besuchen, den er zu diesem Zweck begleitet habe, sie habe aber auch dazu gedient, die eigenen kranken und mittlerweile verstorbenen Grosseltern noch ein letztes Mal zu sehen. Wären diese nicht gewesen, hätte er die gefährliche Reise niemals auf sich genommen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Reise nur auf Druck des damaligen Freundes unternommen habe, welcher auch die Reisekosten getragen habe. Von einer Unterschutzstellung könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer für die Heimreise weder einen heimatlichen Pass beantragt oder verwendet habe noch anderweitige Beziehungen zu staatlichen Organen des Heimatlandes beansprucht habe. Sofern das BFM in einem Amtsbericht vom 18. Juni 2012 behaupte, dass sich die politische Situation grundlegend verändert habe und die chinesische Minderheit inzwischen zur wirtschaftlich prosperierenden, vietnamesischen Mittelschicht gehöre und im Alltag keinen grösseren Diskriminierungen ausgesetzt sei, würde diese Behauptung so nicht zutreffen. Vietnam werde nach wie vor ausschliesslich von der Kommunistischen Partei regiert, alle Oppositionsparteien seien verboten und Vietnam verfüge faktisch über keine unabhängige Judikatur und kenne die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe aus politischen Gründen flüchten müssen, da sein Vater und damit zusammenhängend auch seine Familie von der Kommunistischen Partei Vietnams verfolgt worden sei. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner antikommunistischen Gesinnung würde er bei einer Rückkehr als Oppositioneller betrachtet und ihm deshalb im Falle der Rückkehr lebenslange Haft, Folter oder sogar die Todesstrafe drohen. Dass die oppositionelle Tätigkeit des Vaters länger zurückliege, tue diesbezüglich nichts zur Sache. Aufgrund der langen Abwesenheit werde der Beschwerdeführer unweigerlich mit dem politischen Hintergrund seiner Flucht konfrontiert und damit in Verbindung gebracht. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziff. 5 und 6 FK wegen Wegfalls der Umstände, aufgrund welcher die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden war, komme daher vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Schliesslich stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals vietnamesischer Staatsangehöriger gewesen sei, habe er doch nie über entsprechende Dokumente verfügt. Einer Rückkehr in den Heimatstaat stünde jedenfalls Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen, denn das darin normierte Rückschiebungsverbot bei konkret drohender unmenschlicher Behandlung gelte absolut und dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine grausame, unmenschliche Behandlung oder Bestrafung im genannten Sinn. Der Vollzug einer allfälligen Wegweisung erweise sich daher als unzulässig. H. Mit Verfügung vom 16. August 2012 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK aberkannt, wenn eine Person sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Anlässlich der Befragung durch die kantonale Vollzugsbehörde am 14. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, mit einem Kollegen dessen Grosseltern in Vietnam besucht zu haben. Auf Nachfrage hin habe er bestätigt, dass er seine Grosseltern nicht besucht habe. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012, wonach die Reise in den Heimatstaat dem Besuch der kranken Grosseltern gegolten habe, widerspreche deshalb seinen ursprünglichen Aussagen. Was den geltend gemachten Zwang zur Reise durch den Kollegen anbelange, sei festzustellen, dass dieser Umstand dem starken inneren Bedürfnis zur Durchführung einer Reise widerspreche, welches bei ehrenwerten Motiven zu erwarten wäre. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus ehrenwerten Gründen, aber gezwungenermassen nach Vietnam gereist sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen mit seinem Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge effektiv nach Vietnam gereist, habe sich damit bei den dortigen Grenzbehörden ausgewiesen und diese hätten seine Einreise erlaubt. Er sei anschliessend einige Zeit in Vietnam geblieben und anschliessend wieder aus Vietnam aus- und in die Schweiz zurückgereist. Mithin habe er sich unter den Schutz der vietnamesischen Behörden gestellt und diesen Schutz auch erhalten. Daher sei seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. I. Betreffend die vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 17. und 25. Juli 2012 gestellten Gesuche um vollständige Akteneinsicht erliess das BFM zwei separate Verfügungen. Mit Verfügung vom 15. August 2012 wurden dem Beschwerdeführer die Kopien der Aktenverzeichnisse A (Asylakten Familie) und B (Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) zur Einsicht editiert, wobei das BFM ausführte, es verzichte darauf, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen, mit Ausnahme der Aktenstücke A4 und A6. In das Aktenstück B21 wurde keine Einsicht gewährt, da es sich hierbei um eine interne Akte handle. Mit Verfügung vom 16. August 2012 gewährte das BFM zum Teil eingeschränkt Einsicht in die Vollzugsakten V1, V2, V3, V4, V5, und V8 unter Verweis auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1). Die Einsicht in die Akte V7 wurde bis zum Erhalt eines vietnamesischen Ersatzreisedokumentes aufgeschoben. Die Einsicht in die Akte V6 wurde unter Verweis auf überwiegende öffentliche Interessen an deren Geheimhaltung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DSG verweigert. J. Am 23. August 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend die am 15. August 2007 verfügte Aufhebung seiner Niederlassungsbewilligung und Ausweisung aus der Schweiz für unbestimmte Zeit, da im vormaligen Verfahren die noch bestehende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, und damit einhergehend, allfällige Wegweisungshindernisse nicht berücksichtigt worden seien. K. Gegen die genannten Verfügungen des BFM betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Akteneinsicht vom 15. August und 16. August 2012 reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2012 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht je eine Beschwerde ein. K.a Hinsichtlich der Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei weiter als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend das laufende Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2012 ergangen sei, und das BFM sei aufzufordern, dem Beschwerdeführer uneingeschränkt Einsicht in die Akten zu gewähren, eventualiter sei das BFM aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt Einsicht in die Akten zu gewähren und dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis zu bringen, subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über die Akteneinsicht nach Massgabe der mit gleichem Datum erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden sei. In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals die in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 aufgeführten Gründe, wobei sich die Ausführungen entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen auf Aberkennungsgründe gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK beschränkten. Ergänzend wurde ausgeführt, es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer vietnamesischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei (vgl. Beweismittelverzeichnis, Beschwerdeeingabe S. 12). K.b Hinsichtlich der Verfügungen des BFM betreffend Akteneinsicht wurde beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2012 sei dem Beschwerdefürer uneingeschränkte Einsicht in die Akte V7 zu gewähren, eventualiter sei das BFM aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkte Einsicht in die Akte V7 zu gewähren, damit dieses dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis bringen könne; es sei sodann in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2012 das BFM aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in alle weiteren Akten insbesondere in alle vom BFM als unwesentlich bezeichneten Akten zu gewähren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 15. August und 16. August 2012 seien als eine vereinigte Beschwerde entgegenzunehmen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen, um innert Nachfrist je separate Beschwerdeschriften einzureichen. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer sei am 30. Mai 2012 im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Einreiseverbot Akteneinsicht gewährt worden. Im Begleitschreiben sei vermerkt gewesen, dass es sich dabei um sämtliche Verfahrensakten handle, welche im elektronischen Archiv der Vorinstanz über den Beschwerdeführer gespeichert gewesen seien. Im Zuge weiterer Abklärungen betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft habe der Beschwerdeführer die Vorinstanz abermals um Akteneinsicht ersucht. Am 25. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer sodann das ihm gewährte rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wahrgenommen. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch erst mit Verfügung vom 15. und 16. August 2012 gewährt worden, mithin gleichzeitig mit dem Erlass der Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und erst drei Wochen nachdem die Frist zur Stellungnahme in derselben Sache abgelaufen gewesen sei. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei mithin verletzt worden. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (D-4949/2012) und Gewährung der Akteneinsicht (D-4952/2012), und führte das Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4949/2012 weiter. Es verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des kantonalen Wiedererwägungsverfahrens wies es ab. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, welche Aktenstücke aus dem Asylverfahren ihm zur Einsichtnahme zuzustellen seien. Das in den Beschwerdeerwägungen gestellte Gesuch um Editierung der bundesgerichtlichen Akten (betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft) wurde abgewiesen. M. Mit Eingabe vom 1. November 2012 wurde seitens des Rechtsvertreters festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über den Antrag betreffend Einsichtsrecht in die Vollzugsakten befunden habe, und ersuchte um Einsicht in die Vollzugsakten V6 und V7. Im Übrigen wurden die Aktenstücke des Verfahrens betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgeführt, welche zur Einsichtnahme zu editieren seien. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht in das Aktenstück B21, welches als internes Aktenstück zu qualifizieren sei, ab; im Übrigen wurde der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke der Aktenverzeichnisse A und B gutgeheissen und die Akten entsprechend editiert. Betreffend den Antrag auf Einsicht in die Vollzugsakten V6 und V7 wurde festgehalten, dass über diesen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. O. Mit Eingabe vom 21. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Einsicht in die Vollzugsaktenstücke V6 und V7 und um Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist zur Stellungnahme. P. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 27. November 2012 fest, dass die Vollzugsakten V6 und V7 nicht im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Beschwerdeverfahren in der Hauptsache betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stünden, sondern mit einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, weshalb sie für dieses als unwesentlich zu erachten seien, dass jedoch über den Antrag, welcher mit dem Hauptsachebeschwerdeverfahren koordiniert behandelt werde, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine kurze Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. Q. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 3. Dezember 2012 eingereicht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Reise des Beschwerdeführers nach Vietnam sei nicht erst seit dessen Befragung im Jahr 2012 aktenkundig, sondern habe bereits Gegenstand des Strafverfahrens gebildet, wie dem Urteil des Obergerichts D._______ vom (...) 2006 auf Seite 166 zu entnehmen sei. Wäre die kurze Reise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 tatsächlich ein Aberkennungsgrund, so hätten dies die Behörden bereits im Jahr 2006 feststellen können, spätestens jedoch anlässlich des Asylverfahrens (recte: Widerrufsverfahrens betreffend Asyl) im Jahre 2009. Es sei nicht glaubhaft, wenn die Vorinstanz behaupte, dass sie erst durch die Befragung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2012 von dessen Reise in das Heimatland erfahren habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Reise vorgeschoben werde, um den Beschwerdeführer endlich ausweisen zu können. Gemäss vietnamesischem Strafgesetzbuch (Penal Code Vietnam) bestehe überdies eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr für seine Straftaten, die er in der Schweiz bereits verbüsst habe, nochmals bestraft werde. R. Nachdem die Akten der Vorinstanz zu Vernehmlassung zugestellt wurden, liess diese sich am 20. Dezember 2012 entsprechend vernehmen und beantragte unter Verweis auf ihre Erwägungen, an welchen festgehalten wurde, die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, soweit der Beschwerdeführer annehme, der Reiseausweis, mit welchem er die Reise in seinen Heimatstaat angetreten habe, befinde sich in den vorinstanzlichen Akten, und um Beizug dieses Ausweises ersuche, sei Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer habe in der Tat am 18. August 2000 seinen alten, am 6. September 1991 ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge dem damaligen BFF zurückgesandt und einen neuen Reiseausweis beantragt. Ein solcher sei ihm am 21. Februar 2001 mit einer Gültigkeit bis 9. Januar 2004 ausgestellt worden. In der Folge habe es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, diesen Ausweis zu verlängern oder zurückzugeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Ausweis die Reise in den Heimatstaat angetreten habe. Der Vollständigkeit halber könne an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Reiseausweis, auch wenn er vorliegen würde, keinerlei Spuren der vietnamesischen Behörden aufweisen würde, da gemäss deren Praxis Einreisebewilligungen oder sonstige Eintragungen auf einem separaten Blatt erstellt würden, um den Rückkehrern allfällige Konsequenzen in ihren Aufnahmeländern zu ersparen. Der Beizug des Reiseausweises erübrige sich daher. Zu dem Umstand der Heimreise würden keine Beweismittel existieren sondern einzig die Aussage des Beschwerdeführers. Sofern der Beschwerdeführer behaupte, er besitze die vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht, sei festzuhalten, dass die vietnamesischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen Vietnam und der Schweiz ein Ersatzreisdokument für den Beschwerdeführenden ausgestellt hätten. Der Beschwerdeführer sei somit vietnamesischer Staatsangehöriger und die vietnamesischen Behörden würden sich für seinen Schutz als zuständig erachten. Der Vernehmlassung beigelegt war die Vollzugsakte V7 zur Offenlegung an den Beschwerdeführer. S. Die Vernehmlassung sowie die beigelegte Aktenkopie V7 wurden dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. T. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2013 Stellung. Auf die Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass das Aktenstück V7 unvollständig zur Einsichtnahme zugestellt worden sei. U. Am 12. Februar 2013 wurde dem Rechtsvertreter das Aktenstück V7 nochmals vollständig zur Einsichtnahme zugestellt, nachdem bei der am 7. Januar 2013 erfolgten Edition aufgrund eines Kopierfehlers drei Rückseiten nicht editiert worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Ist über ein Akteneinsichtsgesuch, wie vorliegend, als Vorfrage im Rahmen eines hängigen Beschwerdeverfahrens zu urteilen, bleibt diejenige Abteilung zuständig, die im Hauptverfahren zu entscheiden hat (vgl. A-3764/2008 E. 2). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt indessen nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Dies gilt auch für die Beschwerde betreffend Akteneinsicht. Auf die mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 vereinigten und unter der Verfahrensnummer D-4949/2012 fortgeführten Beschwerden ist daher einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm sei zu Unrecht die vorgängige Akteneinsicht verweigert worden, deshalb sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er habe bereits am 17. Juli 2012 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welches vom BFM zu spät beziehungsweise erst kurz vor oder am Tag des Erlasses der Verfügung in der Hauptsache behandelt worden sei, was ihm die Möglichkeit genommen habe in Kenntnis aller Akten Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei zu Unrecht die Einsicht in einzelne Akten verweigert worden. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR. 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht findet auch im Asylverfahren Anwendung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 26 - 33 VwVG). Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Die Einsichtnahme darf verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, private Interessen oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt sodann nicht vor, wenn die Einsichtnahme wegen laufenden Untersuchungen vorerst nicht und erst kurz vor Erlass der Verfügung in der Hauptsache gewährt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 8). Vorliegend wurde in sämtliche Akten, bezüglich derer in den Beschwerden die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt worden ist und die dem Akteneinsichtsrecht unterliegen, zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Damit stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden konnte. 3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt wurde, die Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz, dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen und es sich nicht um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs handelte (vgl. BVGE 2008/47). Aufgrund der inzwischen durch die Vorinstanz und zum Teil durch die Beschwerdeinstanz erfolgte Gewährung der Akteneinsicht ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, und die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet. Schliesslich handelte es sich angesichts des Inhaltes der vorliegenden Akten nicht um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.4 Zu Recht verweigert wurde die Einsicht in die Akten B21 und V6, zumal es sich dabei um verwaltungsinterne Akten handelt, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht in den offen gelegten Dokumenten der Vollzugsakten Daten von Sachbearbeitenden aufgrund deren überwiegenden Interessen abgedeckt. Dieses Vorgehen ist in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt und nicht zu beanstanden. So darf wie erwähnt die Einsichtnahme verweigert werden, wenn wesentliche private Interessen es erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Ein Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung von Namen, Mail-Adressen und Telefonnummern der sachbearbeitenden Personen besteht denn auch offensichtlich nicht. 3.5 Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Kostenfolge ist jedoch festzuhalten, dass zumindest teilweise (bezüglich des Aktendossiers A und der Akten B1 bis B14) von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, da es sich bei diesen Akten um abgeschlossene Verfahren handelte, bezüglich derer keine Untersuchungshandlungen mehr möglich waren und deren Akten für die Stellungnahme bezüglich Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich hätten sein können. Dies gilt insbesondere für die Akten bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung. Diese Akten hätten dem Beschwerdeführer demnach bereits vor seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2012 vorliegen müssen. Wie bereits erwähnt, wurde dieser Verfahrensmangel jedoch geheilt. 3.6 Nicht Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht in die seit Erlass der angefochtenen Verfügungen generierten Vollzugsakten (vgl. act. 16 S. 2); zumal diese für die Frage der Rechtmässigkeit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Heimatreise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 nicht wesentlich sind. Auf das entsprechende Gesuch ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 A-7307/2008 E. 4). 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeanträge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenstandslos geworden sind, soweit sie nicht abzuweisen waren beziehungsweise soweit darauf einzutreten war. Der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge Rechnung zu tragen (BVGE 2008/47). 4. 4.1 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend aberkannt hat. Die Frage des Asylwiderrufs bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, da dieser bereits rechtskräftig erfolgte. 4.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkennt die Schweiz die Flüchtlingseigenschaft und eine Person fällt nicht mehr unter die FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. 4.3 Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Vietnam zu gelten hat. In der Beschwerde wird dies zwar unter Verweis auf fehlende heimatliche Dokumente bestritten (act. 1 S. 8). Allein aus dem Umstand fehlender heimatlicher Dokumenten kann jedoch noch nicht auf die fehlende vietnamesische Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Substanziierte Gründe, warum der Beschwerdeführer, der unbestritten in Vietnam geboren wurde, nunmehr als Staatenloser oder als Staatsangehöriger eines anderen Staates zu gelten hätte, werden in der Beschwerde aber keine vorgebracht. Für eine Staatenlosigkeit oder eine andere Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers finden sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder von Anfang an als vietnamesische Staatsangehörige registriert und als solche als Flüchtlinge anerkannt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Vietnam zur Minderheit der ethnischen Chinesen zu zählen ist, zumal auch die ethnischen Chinesen, eine bedeutende Minderheit der vietnamesischen Bevölkerung, die vietnamesische Staatsangehörigkeit grundsätzlich besitzen. 4.4 Für die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK müssen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr auch tatsächlich vom Heimatstaat gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 m.w.H.). 4.4.1 Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, als starkes Indiz dafür gewertet, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Einreise in einen Staat in der Regel mit einer Kontaktnahme zu dessen Organen einhergeht oder zumindest mit dem Risiko verbunden ist, in einen solchen Kontakt mit staatlichen Organen zu kommen. Ein solches Risiko nimmt in der Regel nur auf sich, wer keine oder nur geringe Befürchtungen hat, bei entsprechenden Kontakten schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt zu sein. Jedoch wird von der Rechtsprechung nicht verkannt, dass bestimmte Umstände den Flüchtling dazu zwingen können, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten und daher aus bestimmten Gründen grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich zu nehmen. Diesem Umstand trägt das Kriterium der Freiwilligkeit Rechnung. Es bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings ohne äusseren Zwang weder durch Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. 4.4.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zu der Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. 4.4.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organe gesehen werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich einer Befragung durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement E._______ am 14. Juni 2012 zu Protokoll gegeben, im Jahr 2001 für mehrere Wochen in seinen Heimatstaat Vietnam gereist zu sein. Konkret führte er aus, diese Reise zusammen mit einem Kollegen, der ebenfalls in der Schweiz wohnhaft sei, unternommen zu haben, wobei Zweck der Reise unter anderem der Besuch der Grosseltern seines Kollegen gewesen sei. Für die Reise habe er seinen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge verwendet, welcher ihm am 6. September 2000 durch die Schweizer Behörden mit einer Gültigkeit bis 9. Januar 2004 ausgestellt worden war. Auf Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass er seine eigenen Grosseltern anlässlich dieser Reise nicht besucht habe (act. B24 S. 2 ff.). Im vorliegenden Verfahren betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte er überdies aus, er habe sich von Ende Oktober 2001 für "fünf bis sechs Wochen" im Heimatstaat aufgehalten und bestätigte nochmals, diese Reise mit seinem blauen Reiseausweis für Flüchtlinge angetreten zu haben, wobei er anlässlich seiner Ein- und Ausreise am Flughafen von den Behörden kontrolliert worden sei (act. 1 S. 9). 5.2 Sofern der Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend macht, die Reise in den Heimatstaat aus einer moralischen Verpflichtung heraus angetreten zu haben, weshalb das Kriterium einer freiwilligen Unterschutzstellung nicht erfüllt sei, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. 5.2.1 Konkret führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, Zweck seiner Heimatreise sei vornehmlich der Besuch seiner kranken Grossmutter gewesen (act. 1 S. 8). Damit widerspricht er aber offensichtlich seiner Aussage anlässlich der Befragung am 14. Juni 2012. Sein jetziges Vorbringen ist daher als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Dieser Schluss liegt umso näher, als der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren diesbezüglich ausführte, er habe seine Grosseltern während seines mehrwöchigen Aufenthalts schliesslich mangels Geld nicht besuchen können (act. 1 S. 10), was völlig unplausibel ist und der angeblichen Hauptintention seiner Reise im Wesentlich widerspricht. Der Beschwerdeführer kann sich mithin von vornherein nicht auf moralische Gründe berufen, welche im Sinne einer Ausnahme zur Verneinung einer freiwilligen Unterschutzstellung und der Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob vorliegend überhaupt ein entsprechendes besonderes Näheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Grosseltern zu bejahen gewesen wäre, welches im Hinblick auf einen bevorstehenden Tod der Grossmutter bzw. beider Grosseltern einen entsprechenden psychischen Druck zum Antritt der Reise hätte begründen können. Ebenso kann offen bleiben, ob nicht schon allein die lange Dauer des Aufenthaltes - der Beschwerdeführer verblieb ca. sechs Wochen in Vietnam - gegen eine Reise aufgrund eines äusseren Zwanges sprechen würde. 5.2.2 Sofern der Beschwerdeführer überdies im Rahmen der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 im Weiteren vorgebracht hat, er habe die Reise lediglich auf "Druck" seines damaligen Kollegen auf sich genommen, welcher auch die Reisekosten getragen habe (act. B38 S. 3), führt auch dies nicht zur Verneinung der freiwilligen Unterschutzstellung. So wird dieses Vorbringen durch seine späteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren relativiert, im Rahmen welcher er geltend gemacht hat, er sei von seinem Kollegen nicht unter Druck gesetzt worden, jedoch habe dieser ihn davon überzeugt, dass die mit der Reise verbundenen Risiken sich als klein erweisen würden und dass er überdies zum damaligen Zeitpunkt "leicht beeinflussbar" gewesen sei (act. 1 S. 8 f.). Die Ausführungen zeugen insgesamt davon, dass sich der Beschwerdeführer mit den möglichen Auswirkungen seiner Reise auseinandergesetzt hat und der Entschluss zu dieser Reise von ihm bewusst gefasst wurde, ohne einem Zwang im Sinne wesentlicher moralischer Verpflichtungen unterlegen zu haben. 5.3 Sodann ist auch die Inkaufnahme einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat zweifelsohne zu bejahen, ist der Beschwerdeführer doch eigenem Bekunden gemäss via Flughafen in den Heimatstaat ein- und ausgereist und bediente sich dabei seines auf seinen Namen ausgestellten und gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge. 5.4 Auch blieb der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden offensichtlich unbehelligt. Für eine andere Annahme finden sich weder in den Akten Anhaltspunkte noch hat der Beschwerdeführer Entsprechendes geltend gemacht. Von einer effektiven Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden kann mithin ausgegangen werden. 5.5 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Heimreise angetreten, weil er davon ausging, die frühere Verfolgungssituation liege nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nichts Substanziiertes vorzubringen, was darauf schliessen lassen könnte, die vietnamesischen Behörden könnten aktuell in irgend einer Weise an einer Verfolgung des vollkommen unpolitischen Beschwerdeführers, der seinen Heimatstaat als Kind zusammen mit seinem Vater verlassen hatte, interessiert sein. 5.6 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren schliesslich geltend, er könnte im Falle seiner Rückkehr in Vietnam strafrechtlich nochmals für seine in der Schweiz im Jahr 2006 begangenen strafbaren Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Befürchtung wird allerdings nur sehr vage vorgebracht und auch nicht weiter substanziiert. Ohnehin ist sie für das vorliegende Verfahren, in dem es allein um die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geht, irrelevant, da nicht geltend gemacht wird, eine nochmalige Verurteilung würde auf flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven beruhen. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Art. 1 C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. 5.8 Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Tatsache der Heimatreise des Beschwerdeführers sei bereits seit dem Strafverfahren im Jahr 2006 bekannt gewesen, was sich aus dem Strafurteil des Obergerichts D._______ vom (...) 2006 ergebe, ändert dies an der vorliegenden Einschätzung nichts. Der Beschwerdeführer kann sich von vornherein nicht auf eine Bestandskraft seiner Flüchtlingseigenschaft aus dem Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Überdies war der Umstand der Heimatreise weder im Strafverfahren noch im anschliessenden Verfahren betreffend Asylwiderruf, welcher einzig aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfolgte, von Belang. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Umstand der Heimatreise erst anlässlich der Befragung durch die kantonale Vollzugsbehörde zur Kenntnis nahm. Ein vorwerfbares Untätigbleiben der Asylbehörden fällt daher von vornherein nicht in Betracht. 5.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren zwar unterlegen, soweit er beantragt hat, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2012 aufzuheben und er weiterhin als Flüchtling anzuerkennen. Insoweit wäre er kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf Beschwerdeebene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, was praxisgemäss dazu führt, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist aus dem gleichen Grund eine Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Festsetzung Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer solchen und setzt die Entschädigung gestützt auf die Akten fest (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist beziehungsweise soweit darauf einzutreten war.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: