Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im September 2014 und gelangte am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 29. Mai 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung fand am 18. April 2016 statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, Eritrea, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gewohnt habe. Seine Mutter sei im Jahr (...) verhaftet und im Gefängnis in E._______ festgehalten worden. Als er sie dort besucht habe, sei er festgenommen und seine Mutter freigelassen worden. Zunächst sei er drei Nächte in einem Container festgehalten und anschliessend für zwei Nächte nach F._______ verlegt worden. Danach sei er mit einem Fahrzeug nach G._______ gebracht worden, wo er drei Wochen lang in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen sei und tagsüber auf dem (...) bei H._______ gearbeitet habe. In der Folge habe er in I._______ eine dreimonatige Militärausbildung absolviert und im Anschluss als (...) bei der Militäreinheit KS (Division) (...) gedient. Nach einjähriger Tätigkeit habe er im Juni (...) zwei Monate Diensturlaub erhalten und sei nach Hause zu seinen Eltern gegangen. Während dieses Urlaubs sei die KS (...) bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe versucht, ihn festzunehmen. Da er im Militärdienst schlechte Erlebnisse gehabt habe, sei er geflohen und habe sich anschliessend bis zur Ausreise zwei Wochen lang in der Wildnis aufgehalten. An seiner Stelle seien sein Vater und seine jüngere Schwester festgenommen worden; der Vater befinde sich nach wie vor in Haft und die Schwester sei in den Militärdienst eingezogen worden. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - diese ging beim Gericht am 5. September 2016 ein - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Verhaftung im Jahr (...) gemacht. So habe er den Haftaufenthalt in der BzP mit keinem Wort erwähnt und auf Nachfrage hin gar explizit verneint, jemals in Haft gewesen zu sein. Darüber hinaus seien in der Anhörung widersprüchliche und vage Angaben zu den Gründen der Verhaftung gemacht worden. So habe er zuerst geantwortet, zu glauben, seine Mutter sei bloss wegen ihm verhaftet worden, später dann aber erklärt, dass seine Mutter in der Haft erfahren habe, wegen ihm inhaftiert worden zu sein. Die Ausführungen betreffend die übrigen Kernvorbringen seien vage und unsubstantiiert ausgefallen. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er dies darstelle. So sei er nicht in der Lage, mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad über seinen Alltag in der Wildnis vor seiner Ausreise zu berichten. Er habe sich auf oberflächliche und schemenhafte Angaben beschränkt und sei nicht imstande gewesen, seine Erlebnisse detailreich auszuführen. Die Angaben zu seinen täglichen Dorfbesuchen und den damit einhergehenden Herausforderungen, entdeckt und erwischt zu werden, seien allgemein und ohne jeglichen persönlichen Bezug geblieben. Auf spezifische Nachfragen zu seinem Nachtquartier, persönlichen Gegenständen oder seinen Begleitern habe er äusserst wortkarg und unpräzise geantwortet. Des Weiteren habe er weder plausibel erklären können, weshalb er im regulären Urlaub von Soldaten der Militäreinheit KS (...) hätte aufgesucht und verhaftet werden sollen, noch weshalb er nach Ablauf des Urlaubs nicht einfach in den Militärdienst zu seiner Einheit KS (...) zurückgekehrt sei. Aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten und unplausiblen Angaben könne ihm weder seine Verhaftung im Jahr (...) noch seine Desertion im Jahr (...) geglaubt werden. Demzufolge erübrige es sich, auf die damit einhergehenden Ereignisse wie seine Haft und den Militärdienst näher einzugehen. Auch die Wiedergabe der weiteren Ausreise sei äusserst dürftig. Mit Ausnahme eines Flusses habe er keinerlei Angaben zu Ortschaften und geografischen Gegebenheiten machen können, welche er von J._______ auf dem Weg an die Grenze passiert habe. Auffallend sei auch, dass er spezifischen Fragen zum Weg, Orientierungspunkten und persönlichen Erlebnissen ausgewichen und stattdessen auf seinen Freund und Begleiter verwiesen habe, der sich in der Gegend ausgekannt habe. Seine unpräzisen Angaben zu den früheren Ausreiseversuchen des Begleiters würden den Eindruck bestätigen, dass er einen kompetenten Begleiter vorschiebe, um spezifischen Fragen zu seinen eigenen Erlebnissen und Beobachtungen auszuweichen. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Die Vorbringen zur Planung und Vorbereitung der Ausreise aus Eritrea seien ebenfalls vage und oberflächlich gewesen. Dies erstaune umso mehr, als angenommen werden müsse, dass die Ausreise mit dem angegebenen Fluchtgefährten, der zuvor bereits erfolglos versucht habe, Eritrea zu verlassen, genauer besprochen worden sei. Mit der Ausnahme des Flusses K._______ habe er (der Beschwerdeführer) keinerlei Angaben zu Ortschaften und geografischen Gegebenheiten machen können, die er auf dem Weg an die Grenze passiert habe. Aufgrund fehlender Substanz müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen, bestünden letztlich keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der Behörde oder Dritter konkret etwas zu befürchten habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, den Aussagen in der BzP komme nur ein beschränkter Beweiswert zu. Zudem sei er unter erheblichem Zeitdruck gestanden und mehrmals darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. Betreffend seine Verhaftung sei festzuhalten, dass der Übersetzer ihn gefragt habe, ob er jemals von der Polizei festgenommen worden sei oder vor ein Gericht gekommen sei. Dies habe er verneint, da er vom Militär verhaftet worden sei. Ausserdem sei er - ohne Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens - nur für einige Tage in einem normalen Gefängnis, danach jedoch in einer Art Arbeitslager gewesen. Er habe dazu sehr detaillierte Aussagen gemacht und alle Orte, an denen er inhaftiert gewesen sei, nennen können und zu den Verhältnissen innerhalb des Gefängnisses genaue Angaben gemacht. Betreffend seine Haft in G._______ habe er geschildert, wie viele Leute in einer Zelle gewesen seien, wie sie nebeneinander geschlafen hätten, welche gesundheitlichen Probleme und hygienischen Missstände es gegeben habe sowie die Uhrzeiten, wann sie eingesperrt und geweckt worden seien. Ferner wisse er bis heute nicht, weshalb man ihn wegen etwas verdächtigt habe und deshalb seine Mutter festgenommen habe. Der ihm vom SEM in diesem Zusammenhang vorgeworfene Widerspruch sei nicht ersichtlich. Seine Unklarheit beziehe sich auf den Grund seiner Verhaftung und nicht den Umstand, dass seine Mutter wegen ihm in Haft genommen worden sei. In der Anhörung sei er auch nicht auf den vermeintlichen Widerspruch angesprochen worden. In Bezug auf seinen Aufenthalt in der Wildnis und die behördlichen Verfolgungsmassnahmen habe er detailliert geschildert, wie der Besuch der Soldaten der Einheit KS (...) und die Flucht abgelaufen seien. Dieselbe Einheit habe ihn bereits einmal verhaftet und gefoltert, deshalb sei es durchaus verständlich, dass er geflohen sei, bevor er sich nach dem Grund des Besuches erkundigt habe. Er habe nach dem Urlaub nicht mehr in den Militärdienst zurückkehren wollen, weil er schlechte Erfahrungen gemacht und Angst gehabt habe, für unbestimmte Zeit im Dienst verbleiben zu müssen. Die Verhältnisse für Militärdienstleistende in Eritrea seien zu genüge bekannt, daher sei es unverständlich, dass die Vorinstanz ihn gefragt habe, weshalb er nicht zu seiner Militäreinheit zurückgekehrt sei. Zu seinem Aufenthalt in der Wildnis habe er ausgeführt, dass er auf dem Boden geschlafen und Angst vor Tieren gehabt habe, er habe die verschiedenen Berge genannt, wo er sich versteckt gehalten habe, und betreffend die Besuche im Dorf seine Vorsichtsmassnahmen erklärt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die Ereignisse der Haft oder des Militärdienstes einzugehen, da sie weder die Vorbringen zur Verhaftung noch zur Desertion als glaubhaft erachtet habe. Die Aussagen über den Militärdienst und den Gefängnisaufenthalt seien jedoch glaubhaft und asylrelevant. Die Tatsache, dass seine Familie wegen ihm unter Druck geraten sei, sei ein weiterer Hinweis für die asylrelevante Verfolgung. Seine illegale Ausreise sei ebenfalls glaubhaft, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass er trotz seines wehrdienstfähigen Alters einen Reisepass und ein Ausreisevisum erhalten habe. Den Verlauf der Ausreise habe er genau geschildert und die Fragen dazu schlüssig beantworten können. Er habe die Namen der ersten Dörfer, an denen er vorbeigekommen sei, nennen können und erklärt, dass er nur in der Nacht gelaufen sei, um nicht entdeckt zu werden.
E. 5.1 Glaubhaft gemacht ist ein Vorbringen, wenn die Behörde dessen Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen: BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Er macht zunächst geltend, die BzP beinhalte nur eine kurze Befragung zu den Asylgründen und es herrsche Zeitdruck, weshalb die Vorbringen zum Teil nicht vollständig ausgefallen seien. Obwohl der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) nur summarischer Charakter zukommt und in der nachfolgenden Anhörung grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen muss und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, bedeutet dies nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielen. Zwar genügen bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und der später folgenden Anhörung für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete beziehungsweise nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können. Sofern allerdings die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder - wie hier - nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4). So ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Verhaftung im Jahr (...) bei der BzP mit keinem Wort erwähnt hat. Seine dortigen Vorbringen haben sich auf den Festnahmeversuch im Jahr (...) sowie die anschliessende Verhaftung seines Vaters und seiner Schwester beschränkt. Die Frage, ob er jemals inhaftiert worden sei, hat er vielmehr ausdrücklich verneint. Die erstmals in der Anhörung vorgebrachte Verhaftung im Jahr (...) erscheint in diesem Zusammenhang nachgeschoben und kann ihm nicht geglaubt werden. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal der Einwand, er sei lediglich danach gefragt worden, ob er von der Polizei verhaftet worden sei, im Wortlaut des Protokolls keine Stütze findet und seine Erklärung, dass er nur einige Tage in einem "normalen" Gefängnis verbracht habe, im Übrigen jedoch in einem Arbeitslager gewesen sei, als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzu kommt, dass die BzP immerhin 1 ¼ Stunden dauerte und der Beschwerdeführer auf Frage hin verneinte, nebst den genannten Gründen für sein Asylgesuch noch weitere zu haben (SEM act. A8 S. 7). Das Gericht teilt deshalb die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung im Jahr (...).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer schilderte den angeblichen Festnahmeversuch durch die Soldaten der Einheit KS (...) und seine Flucht in die Wildnis im August (...) nur wenig konkret und ohne Detailangaben. Seine Vorbringen sind zudem widersprüchlich und nicht plausibel. So gab er als Grund für die versuchte Festnahme durch die Mitglieder der Einheit KS (...) an, diese hätten wohl vermutet, dass er beabsichtige, das Land illegal zu verlassen. Dies erscheint indessen wenig plausibel, hatte der Beschwerdeführer seinen Darlegungen zufolge doch keinen Grund für eine solche Vermutung geboten. Weiter gab er an, bei ihrer Ankunft habe er gerade das Haus verlassen, sie hätten ihn gesehen und seien auf ihn zugekommen (SEM act. A21 F 74 ff.). Er sei sogleich geflohen, obwohl er "ein Papier vom Militär" gehabt habe. Später brachte er hingegen vor, er sei nach dem Passierschein gefragt worden, worauf er weggerannt sei (SEM act. A21 F85). Betreffend die Umstände seiner Flucht beschränkte er sich darauf, er sei in die Wildnis gegangen. Auch auf die Aufforderung des SEM, den Hergang genauer zu beschreiben, blieben seine Angaben vage und unsubstantiiert (vgl. SEM act. A21 F 73 ff., 86 f.). Es ist nicht plausibel, dass ihm unter den dargelegten Umständen die Flucht hätte gelingen können, zumal die Soldaten angeblich auf ihn geschossen haben (SEM act. A21 F74). Insgesamt können somit die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen und die anschliessende Flucht nicht geglaubt werden. Im Lichte des Gesagten vermögen auch die als Sanktionen seitens der KS (...) geschilderte Inhaftierung des Vaters und die Festnahme der Schwester nicht zu überzeugen.
E. 5.4 Der vorgebrachte Aufenthalt in der Wildnis kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Den betreffenden Angaben zu jenem Alltag und zu den Nachtquartieren fehlt die erforderliche Erzähldichte (SEM act. A21 F 88 ff., 90 ff.) und bezüglich seinen Begleitern sprach der Beschwerdeführer zuerst von zwei oder drei Personen, dann von einigen und schliesslich von zwei weiteren Personen (SEM act. A21 F 90, 95, 97-98). Betreffend die Angaben zur Planung und Vorbereitung der Ausreise aus Eritrea hat die Vorinstanz diese zutreffend als vage und oberflächlich erachtet. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konkreter ausführen könnte, wie er die Ausreise mit seinem Fluchtgefährten geplant und ausgeführt habe, zumal sein Begleiter den Angaben nach bereits zuvor erfolglos versucht hatte auszureisen.
E. 5.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst bei der KS (...), wo er als (...) gedient habe, weisen im Vergleich zu den übrigen Angaben eine deutlich höhere Erzähldichte auf. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass seine diesbezüglichen Vorbringen auf blossen Nacherzählungen von nicht selbst Erlebtem beruhen, zumal seine Darlegungen zum zwangsweisen Einzug im Jahr (...) nicht zu überzeugen vermögen (E. 5.2.). Auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen zum geleisteten Militärdienst kann indessen verzichtet und die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden. Wie vorstehend ausgeführt können dem Beschwerdeführer die behördlichen Verfolgungsmassnahmen, der darauf folgende versteckte Aufenthalt in der Wildnis, die Angaben zur Ausreise aus Eritrea und damit auch seine Desertion im Jahr (...) nicht geglaubt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie dargelegt Militärdienst geleistet hätte, würde dieser Umstand dem Gesagten nach nicht seine Desertion belegen, zumal es auch im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017, D-3315/2015, mit diversen weiteren Hinweisen).
E. 5.6 Aufgrund der oben erwähnten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass der eigenen Angaben nach (...) geborene Beschwerdeführer entweder bereits vor einer Einberufung in den Nationaldienst - allenfalls zu einem früheren als dem angegebenen Zeitpunkt - ausgereist ist, oder dass er Militärdienst geleistet hat und regulär entlassen wurde, oder dass er von der Dienstpflicht befreit wurde. Nicht glaubhaft ist demnach, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist oder den Militärdienst verweigerte. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
E. 5.7 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise offen bleiben. Da weder eine Vorverfolgung glaubhaft gemacht werden konnte, noch den Akten Hinweise auf zusätzliche Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, welche das Profil des Beschwerdeführers vorliegend schärfen würden, erweist sich die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als unbegründet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das SEM den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4941/2016 Urteil vom 12. Januar 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am ..., Eritrea, vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im September 2014 und gelangte am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 29. Mai 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung fand am 18. April 2016 statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, Eritrea, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gewohnt habe. Seine Mutter sei im Jahr (...) verhaftet und im Gefängnis in E._______ festgehalten worden. Als er sie dort besucht habe, sei er festgenommen und seine Mutter freigelassen worden. Zunächst sei er drei Nächte in einem Container festgehalten und anschliessend für zwei Nächte nach F._______ verlegt worden. Danach sei er mit einem Fahrzeug nach G._______ gebracht worden, wo er drei Wochen lang in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen sei und tagsüber auf dem (...) bei H._______ gearbeitet habe. In der Folge habe er in I._______ eine dreimonatige Militärausbildung absolviert und im Anschluss als (...) bei der Militäreinheit KS (Division) (...) gedient. Nach einjähriger Tätigkeit habe er im Juni (...) zwei Monate Diensturlaub erhalten und sei nach Hause zu seinen Eltern gegangen. Während dieses Urlaubs sei die KS (...) bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe versucht, ihn festzunehmen. Da er im Militärdienst schlechte Erlebnisse gehabt habe, sei er geflohen und habe sich anschliessend bis zur Ausreise zwei Wochen lang in der Wildnis aufgehalten. An seiner Stelle seien sein Vater und seine jüngere Schwester festgenommen worden; der Vater befinde sich nach wie vor in Haft und die Schwester sei in den Militärdienst eingezogen worden. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - diese ging beim Gericht am 5. September 2016 ein - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Verhaftung im Jahr (...) gemacht. So habe er den Haftaufenthalt in der BzP mit keinem Wort erwähnt und auf Nachfrage hin gar explizit verneint, jemals in Haft gewesen zu sein. Darüber hinaus seien in der Anhörung widersprüchliche und vage Angaben zu den Gründen der Verhaftung gemacht worden. So habe er zuerst geantwortet, zu glauben, seine Mutter sei bloss wegen ihm verhaftet worden, später dann aber erklärt, dass seine Mutter in der Haft erfahren habe, wegen ihm inhaftiert worden zu sein. Die Ausführungen betreffend die übrigen Kernvorbringen seien vage und unsubstantiiert ausgefallen. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er dies darstelle. So sei er nicht in der Lage, mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad über seinen Alltag in der Wildnis vor seiner Ausreise zu berichten. Er habe sich auf oberflächliche und schemenhafte Angaben beschränkt und sei nicht imstande gewesen, seine Erlebnisse detailreich auszuführen. Die Angaben zu seinen täglichen Dorfbesuchen und den damit einhergehenden Herausforderungen, entdeckt und erwischt zu werden, seien allgemein und ohne jeglichen persönlichen Bezug geblieben. Auf spezifische Nachfragen zu seinem Nachtquartier, persönlichen Gegenständen oder seinen Begleitern habe er äusserst wortkarg und unpräzise geantwortet. Des Weiteren habe er weder plausibel erklären können, weshalb er im regulären Urlaub von Soldaten der Militäreinheit KS (...) hätte aufgesucht und verhaftet werden sollen, noch weshalb er nach Ablauf des Urlaubs nicht einfach in den Militärdienst zu seiner Einheit KS (...) zurückgekehrt sei. Aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten und unplausiblen Angaben könne ihm weder seine Verhaftung im Jahr (...) noch seine Desertion im Jahr (...) geglaubt werden. Demzufolge erübrige es sich, auf die damit einhergehenden Ereignisse wie seine Haft und den Militärdienst näher einzugehen. Auch die Wiedergabe der weiteren Ausreise sei äusserst dürftig. Mit Ausnahme eines Flusses habe er keinerlei Angaben zu Ortschaften und geografischen Gegebenheiten machen können, welche er von J._______ auf dem Weg an die Grenze passiert habe. Auffallend sei auch, dass er spezifischen Fragen zum Weg, Orientierungspunkten und persönlichen Erlebnissen ausgewichen und stattdessen auf seinen Freund und Begleiter verwiesen habe, der sich in der Gegend ausgekannt habe. Seine unpräzisen Angaben zu den früheren Ausreiseversuchen des Begleiters würden den Eindruck bestätigen, dass er einen kompetenten Begleiter vorschiebe, um spezifischen Fragen zu seinen eigenen Erlebnissen und Beobachtungen auszuweichen. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Die Vorbringen zur Planung und Vorbereitung der Ausreise aus Eritrea seien ebenfalls vage und oberflächlich gewesen. Dies erstaune umso mehr, als angenommen werden müsse, dass die Ausreise mit dem angegebenen Fluchtgefährten, der zuvor bereits erfolglos versucht habe, Eritrea zu verlassen, genauer besprochen worden sei. Mit der Ausnahme des Flusses K._______ habe er (der Beschwerdeführer) keinerlei Angaben zu Ortschaften und geografischen Gegebenheiten machen können, die er auf dem Weg an die Grenze passiert habe. Aufgrund fehlender Substanz müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen, bestünden letztlich keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der Behörde oder Dritter konkret etwas zu befürchten habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, den Aussagen in der BzP komme nur ein beschränkter Beweiswert zu. Zudem sei er unter erheblichem Zeitdruck gestanden und mehrmals darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. Betreffend seine Verhaftung sei festzuhalten, dass der Übersetzer ihn gefragt habe, ob er jemals von der Polizei festgenommen worden sei oder vor ein Gericht gekommen sei. Dies habe er verneint, da er vom Militär verhaftet worden sei. Ausserdem sei er - ohne Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens - nur für einige Tage in einem normalen Gefängnis, danach jedoch in einer Art Arbeitslager gewesen. Er habe dazu sehr detaillierte Aussagen gemacht und alle Orte, an denen er inhaftiert gewesen sei, nennen können und zu den Verhältnissen innerhalb des Gefängnisses genaue Angaben gemacht. Betreffend seine Haft in G._______ habe er geschildert, wie viele Leute in einer Zelle gewesen seien, wie sie nebeneinander geschlafen hätten, welche gesundheitlichen Probleme und hygienischen Missstände es gegeben habe sowie die Uhrzeiten, wann sie eingesperrt und geweckt worden seien. Ferner wisse er bis heute nicht, weshalb man ihn wegen etwas verdächtigt habe und deshalb seine Mutter festgenommen habe. Der ihm vom SEM in diesem Zusammenhang vorgeworfene Widerspruch sei nicht ersichtlich. Seine Unklarheit beziehe sich auf den Grund seiner Verhaftung und nicht den Umstand, dass seine Mutter wegen ihm in Haft genommen worden sei. In der Anhörung sei er auch nicht auf den vermeintlichen Widerspruch angesprochen worden. In Bezug auf seinen Aufenthalt in der Wildnis und die behördlichen Verfolgungsmassnahmen habe er detailliert geschildert, wie der Besuch der Soldaten der Einheit KS (...) und die Flucht abgelaufen seien. Dieselbe Einheit habe ihn bereits einmal verhaftet und gefoltert, deshalb sei es durchaus verständlich, dass er geflohen sei, bevor er sich nach dem Grund des Besuches erkundigt habe. Er habe nach dem Urlaub nicht mehr in den Militärdienst zurückkehren wollen, weil er schlechte Erfahrungen gemacht und Angst gehabt habe, für unbestimmte Zeit im Dienst verbleiben zu müssen. Die Verhältnisse für Militärdienstleistende in Eritrea seien zu genüge bekannt, daher sei es unverständlich, dass die Vorinstanz ihn gefragt habe, weshalb er nicht zu seiner Militäreinheit zurückgekehrt sei. Zu seinem Aufenthalt in der Wildnis habe er ausgeführt, dass er auf dem Boden geschlafen und Angst vor Tieren gehabt habe, er habe die verschiedenen Berge genannt, wo er sich versteckt gehalten habe, und betreffend die Besuche im Dorf seine Vorsichtsmassnahmen erklärt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die Ereignisse der Haft oder des Militärdienstes einzugehen, da sie weder die Vorbringen zur Verhaftung noch zur Desertion als glaubhaft erachtet habe. Die Aussagen über den Militärdienst und den Gefängnisaufenthalt seien jedoch glaubhaft und asylrelevant. Die Tatsache, dass seine Familie wegen ihm unter Druck geraten sei, sei ein weiterer Hinweis für die asylrelevante Verfolgung. Seine illegale Ausreise sei ebenfalls glaubhaft, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass er trotz seines wehrdienstfähigen Alters einen Reisepass und ein Ausreisevisum erhalten habe. Den Verlauf der Ausreise habe er genau geschildert und die Fragen dazu schlüssig beantworten können. Er habe die Namen der ersten Dörfer, an denen er vorbeigekommen sei, nennen können und erklärt, dass er nur in der Nacht gelaufen sei, um nicht entdeckt zu werden. 5. 5.1 Glaubhaft gemacht ist ein Vorbringen, wenn die Behörde dessen Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen: BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Er macht zunächst geltend, die BzP beinhalte nur eine kurze Befragung zu den Asylgründen und es herrsche Zeitdruck, weshalb die Vorbringen zum Teil nicht vollständig ausgefallen seien. Obwohl der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) nur summarischer Charakter zukommt und in der nachfolgenden Anhörung grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen muss und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, bedeutet dies nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielen. Zwar genügen bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und der später folgenden Anhörung für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete beziehungsweise nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können. Sofern allerdings die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder - wie hier - nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4). So ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Verhaftung im Jahr (...) bei der BzP mit keinem Wort erwähnt hat. Seine dortigen Vorbringen haben sich auf den Festnahmeversuch im Jahr (...) sowie die anschliessende Verhaftung seines Vaters und seiner Schwester beschränkt. Die Frage, ob er jemals inhaftiert worden sei, hat er vielmehr ausdrücklich verneint. Die erstmals in der Anhörung vorgebrachte Verhaftung im Jahr (...) erscheint in diesem Zusammenhang nachgeschoben und kann ihm nicht geglaubt werden. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal der Einwand, er sei lediglich danach gefragt worden, ob er von der Polizei verhaftet worden sei, im Wortlaut des Protokolls keine Stütze findet und seine Erklärung, dass er nur einige Tage in einem "normalen" Gefängnis verbracht habe, im Übrigen jedoch in einem Arbeitslager gewesen sei, als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzu kommt, dass die BzP immerhin 1 ¼ Stunden dauerte und der Beschwerdeführer auf Frage hin verneinte, nebst den genannten Gründen für sein Asylgesuch noch weitere zu haben (SEM act. A8 S. 7). Das Gericht teilt deshalb die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung im Jahr (...). 5.3 Der Beschwerdeführer schilderte den angeblichen Festnahmeversuch durch die Soldaten der Einheit KS (...) und seine Flucht in die Wildnis im August (...) nur wenig konkret und ohne Detailangaben. Seine Vorbringen sind zudem widersprüchlich und nicht plausibel. So gab er als Grund für die versuchte Festnahme durch die Mitglieder der Einheit KS (...) an, diese hätten wohl vermutet, dass er beabsichtige, das Land illegal zu verlassen. Dies erscheint indessen wenig plausibel, hatte der Beschwerdeführer seinen Darlegungen zufolge doch keinen Grund für eine solche Vermutung geboten. Weiter gab er an, bei ihrer Ankunft habe er gerade das Haus verlassen, sie hätten ihn gesehen und seien auf ihn zugekommen (SEM act. A21 F 74 ff.). Er sei sogleich geflohen, obwohl er "ein Papier vom Militär" gehabt habe. Später brachte er hingegen vor, er sei nach dem Passierschein gefragt worden, worauf er weggerannt sei (SEM act. A21 F85). Betreffend die Umstände seiner Flucht beschränkte er sich darauf, er sei in die Wildnis gegangen. Auch auf die Aufforderung des SEM, den Hergang genauer zu beschreiben, blieben seine Angaben vage und unsubstantiiert (vgl. SEM act. A21 F 73 ff., 86 f.). Es ist nicht plausibel, dass ihm unter den dargelegten Umständen die Flucht hätte gelingen können, zumal die Soldaten angeblich auf ihn geschossen haben (SEM act. A21 F74). Insgesamt können somit die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen und die anschliessende Flucht nicht geglaubt werden. Im Lichte des Gesagten vermögen auch die als Sanktionen seitens der KS (...) geschilderte Inhaftierung des Vaters und die Festnahme der Schwester nicht zu überzeugen. 5.4 Der vorgebrachte Aufenthalt in der Wildnis kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Den betreffenden Angaben zu jenem Alltag und zu den Nachtquartieren fehlt die erforderliche Erzähldichte (SEM act. A21 F 88 ff., 90 ff.) und bezüglich seinen Begleitern sprach der Beschwerdeführer zuerst von zwei oder drei Personen, dann von einigen und schliesslich von zwei weiteren Personen (SEM act. A21 F 90, 95, 97-98). Betreffend die Angaben zur Planung und Vorbereitung der Ausreise aus Eritrea hat die Vorinstanz diese zutreffend als vage und oberflächlich erachtet. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konkreter ausführen könnte, wie er die Ausreise mit seinem Fluchtgefährten geplant und ausgeführt habe, zumal sein Begleiter den Angaben nach bereits zuvor erfolglos versucht hatte auszureisen. 5.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst bei der KS (...), wo er als (...) gedient habe, weisen im Vergleich zu den übrigen Angaben eine deutlich höhere Erzähldichte auf. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass seine diesbezüglichen Vorbringen auf blossen Nacherzählungen von nicht selbst Erlebtem beruhen, zumal seine Darlegungen zum zwangsweisen Einzug im Jahr (...) nicht zu überzeugen vermögen (E. 5.2.). Auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen zum geleisteten Militärdienst kann indessen verzichtet und die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden. Wie vorstehend ausgeführt können dem Beschwerdeführer die behördlichen Verfolgungsmassnahmen, der darauf folgende versteckte Aufenthalt in der Wildnis, die Angaben zur Ausreise aus Eritrea und damit auch seine Desertion im Jahr (...) nicht geglaubt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie dargelegt Militärdienst geleistet hätte, würde dieser Umstand dem Gesagten nach nicht seine Desertion belegen, zumal es auch im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017, D-3315/2015, mit diversen weiteren Hinweisen). 5.6 Aufgrund der oben erwähnten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass der eigenen Angaben nach (...) geborene Beschwerdeführer entweder bereits vor einer Einberufung in den Nationaldienst - allenfalls zu einem früheren als dem angegebenen Zeitpunkt - ausgereist ist, oder dass er Militärdienst geleistet hat und regulär entlassen wurde, oder dass er von der Dienstpflicht befreit wurde. Nicht glaubhaft ist demnach, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist oder den Militärdienst verweigerte. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 5.7 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise offen bleiben. Da weder eine Vorverfolgung glaubhaft gemacht werden konnte, noch den Akten Hinweise auf zusätzliche Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, welche das Profil des Beschwerdeführers vorliegend schärfen würden, erweist sich die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als unbegründet.
6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das SEM den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand: