Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4938/2024
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (…).
D-4938/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 30. März 2023 hatten die britischen Behörden die Schweiz um Rück- übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Dieser habe am 5. November 2022 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt und im Rahmen eines In- terviews angegeben, durch die Schweiz gereist zu sein. Das SEM hatte dieses Ersuchen am 24. April 2023 abgelehnt. B. Am 10. Juni 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juni 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
3. Oktober 2022 in B._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. D. Am 20. Juni 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das soge- nannte Dublin-Gespräch durch. Er gab dabei zu Protokoll, er habe in B._______ nicht um Asyl ersucht, sondern sei zur Abgabe der Fingerab- drücke gezwungen worden. Am Folgetag sei er nach Grossbritannien wei- tergereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Er habe sich in Grossbri- tannien etwa ein Jahr und acht Monate aufgehalten, sei in dieser Zeit aber nie befragt worden. Zudem seien viele Asylsuchende nach Ruanda ge- bracht worden, weshalb er Grossbritannien nun verlassen habe und via Frankreich in die Schweiz eingereist sei. Nach B._______ wolle er nicht zurück. Gesundheitlich gehe es ihm grundsätzlich gut. Er habe aber Schlaf- störungen, mache sich Sorgen und habe Ängste. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten (Kopien [Fotografien] von Unterlagen zum britischen Asylver- fahren). F. Am 26. Juni 2024 ersuchte das SEM die (…) Behörden gestützt auf die Dublin-III-Verordnung um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die (…) Be- hörden lehnten das Ersuchen am 10. Juli 2024 ab.
D-4938/2024 Seite 3 G. G.a Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundes- rat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 16. Dezember 2005 (SR 0.142.113.679) ersuchte das SEM die britischen Behörden am 27. Juni 2024 um Rückübernahme des Be- schwerdeführers. Die britischen Behörden stimmten dem Ersuchen gleichentags zu. G.b Am 28. Juni 2024 fragte das SEM die britischen Behörden an, ob dem Beschwerdeführer in Grossbritannien Schutz gewährt oder eine Aufent- haltsbewilligung ausgestellt worden sei. Darüber hinaus bat es um Bestä- tigung, dass in Fällen, in denen Personen gestützt auf das Rückübernah- meabkommen zwischen Grossbritannien und der Schweiz überstellt wür- den, das Migration and Economic Development Partnership (MEDP) mit der ruandischen Regierung nicht zur Anwendung gelange. Die britischen Behörden teilten gleichentags mit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei und er über keinen legalen Auf- enthalt in Grossbritannien verfüge. Er erscheine für das MEDP geeignet. H. Am 11. Juli 2024 klärte das SEM beim Gesundheitsdienst des Bundesas- ylzentrums den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab. I. I.a Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Grossbritannien. I.b Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 17. Juli 2024. J. J.a Am 25. Juli 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf eines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheids mit Wegweisung nach Grossbritannien zur Stel- lungnahme. J.b Der Beschwerdeführer monierte in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2024, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in seinem Fall nicht anwendbar sei; wenn schon wäre Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu prüfen. Diesfalls wäre von
D-4938/2024 Seite 4 den britischen Behörden eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass er nicht nach Ruanda überführt würde, und sicherzustellen, dass er in Grossbritannien ein rechtsstaatliches Asylverfahren erhalten würde. Wäh- rend seines dortigen Aufenthalts habe er mehrfach ohne Begründung die Unterkunft wechseln müssen und es habe keine Anhörung zu seinen Fluchtgründen – Tätigkeit als (…) in Afghanistan (Beweismittel: Kopie […])
– stattgefunden. Er habe keinerlei Kontakte mit den britischen Behörden gehabt. K. K.a Am 29. Juli 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen neuen Entwurf eines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gestützten Nichtein- tretensentscheids mit Wegweisung nach Grossbritannien zur Stellung- nahme. K.b Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom
30. Juli 2024 mit dem Entwurf nicht einverstanden. Es würden Hinweise vorliegen, dass für ihn in Grossbritannien kein Schutz vor einer völkerrecht- lich unzulässigen Rückschiebung in den Heimatstaat bestehe. Der ableh- nende Asylentscheid sei vermutlich mit einer Verpflichtung zur Rückkehr nach Afghanistan verbunden. Er habe aber für die frühere afghanische Re- gierung gearbeitet, was für eine Gefährdung spreche. Im britischen Asyl- verfahren habe er bislang keine Anhörung oder sonstigen Behördenkon- takte, bei denen es um seine Asylgründe gegangen wäre, gehabt, weshalb er annehme, dass diese nicht geprüft worden seien. Dass sie bei einem Zweitgesuch nach seiner Rückkehr vertiefter geprüft würden, sei spekula- tiv. Grossbritannien sei aufgrund des MEDP allgemein in den Verdacht ge- raten, völkerrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Rückführun- gen zu verletzen. Laut Auskunft der britischen Behörden vom 28. Juni 2024 sei er im damaligen Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des MEDP ge- fallen und damit von einer Wegweisung nach Ruanda bedroht gewesen. Der Verweis des SEM auf spätere Absichtserklärungen von britischen Po- litikern, das MEDP zu beenden, genüge nicht, eine Wegweisung nach Ru- anda mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Für die Beurteilung, ob in Grossbritannien effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehen würde, seien weitere Informationen zu seinem dortigen Asylverfahren einzuholen. L. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 – eröffnet am 31. Juli 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn
D-4938/2024 Seite 5 auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in das Verei- nigte Königreich zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. M. Mit Eingabe vom 7. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest- stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali- ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
– im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Weiter ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. N. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. August 2024 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-4938/2024 Seite 6 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher – vorbehältlich E. 2 – einzutreten. 2. Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf An- ordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutre- ten, da der Beschwerdeführer sich zuvor im Drittstaat Grossbritannien auf- gehalten habe und dorthin zurückkehren könne, wie die entsprechende Zu- stimmung der britischen Behörden zeige, und keine Hinweise vorliegen würden, dass dort kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegen würde. Der Bundesrat habe das Vereinigte König- reich als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet und das Land sei unter anderem Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
D-4938/2024 Seite 7 (FK, SR 0.142.30). Das UK-Ruanda-Abkommen sei hinfällig. Am 4. Juli 2024 hätten Parlamentswahlen stattgefunden, in deren Folge es zu einem Regierungswechsel gekommen sei. Der jetzige Premierminister Sir Keir Starmer habe am 6. Juli 2024 öffentlich erklärt, dass die Praxis der Vorgän- gerregierung, asylsuchende Personen nach Ruanda umzusiedeln, nicht weitergeführt werde, und die britische Schatzkanzlerin habe am 29. Juli 2024 vor dem Unterhaus bekräftigt, dass das UK-Ruanda-Abkommen ge- strichen worden sei. Es erübrige sich daher das Einholen expliziter Garan- tien, dass Personen, welche nach Grossbritannien rücküberstellt würden, nicht unter das MEDP fallen würden. Der Einwand, dass Grossbritannien im Allgemeinen in Verdacht gekommen sei, seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen im Zusammenhang mit Rückführungen zu verletzen, sei zu- rückzuweisen. Das Land habe beispielsweise infolge einer einstweiligen Massnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Juni 2022 auf die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ruanda ver- zichtet und infolge des Urteils des Obersten Gerichtshofs des Vereinigten Königreichs vom 15. November 2023 sei ein neuer Gesetzgebungspro- zess angestossen worden. Zudem seien selbst unter der Vorgängerregie- rung keine zwangsweisen Abschiebungen nach Ruanda erfolgt. Es würden daher keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach Grossbritannien dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG (Non-Refoulement-Gebot) gewähren und sich ihm gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. lm Falle ei- ner Verletzung der Garantien der EMRK stehe sodann letztlich der Rechts- weg an den EGMR offen. Aufgrund der Zustimmung der britischen Behör- den zur Rückübernahme des Beschwerdeführers könne er legal zurück- kehren. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers in Grossbritannien unter Missachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durchgeführt worden wäre und dem Beschwerdeführer insbesondere kein effektiver Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewährt werde. Sofern er mit dem Entscheid der britischen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Fer- ner habe er die Möglichkeit, allfällige neue Asylgründe und Wegweisungs- hindernisse im Rahmen eines sogenannten «fresh claim» bei den zustän- digen britischen Behörden vorzubringen. Bezüglich des Einwands, es habe keine Anhörung stattgefunden, werde auf die britische Gesetzgebung ver- wiesen, wonach im Sinne einer Beschleunigung von Asylverfahren auf die Durchführung umfassender Befragungen verzichtet werden könne. Weiter- führende Informationen betreffend das britische Asylverfahren des Be- schwerdeführers seien zur Sachverhaltserstellung nicht notwendig. Aus
D-4938/2024 Seite 8 dem eingereichten Schreiben vom 14. April 2023 gehe zudem hervor, dass dem Beschwerdeführer infolge des Asylantrags in Grossbritannien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und finanzielle Unterstützung gewährt worden sei. Weiter sei er einer «immigration bail» (ehemals «IS96 tempo- rary admission») unterlegen und verpflichtet gewesen, sich regelmässig bei den britischen Behörden zu melden. Die anderen Fragmente britischer Verfahrensunterlagen könnten dem Beschwerdeführer nicht persönlich zu- geordnet werden, aber insbesondere das Schreiben vom 14. April 2023 lasse den Schluss zu, dass er Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und staatlicher Unterstützung gehabt habe. So- wohl den eingereichten Verfahrensunterlagen als auch dem Rückübernah- meersuchen der britischen Behörden vom 30. März 2023 lasse sich ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Angaben – Kon- takt mit den britischen Behörden gehabt habe, hätten diese in ihrem Rück- übernahmeersuchen doch auf ein «Screening lnterview» mit dem Be- schwerdeführer verwiesen. In Bezug auf den Einwand, dass Hinweise vor- liegen würden, dass dem Beschwerdeführer eine unzulässige Abschie- bung in das Heimatland drohe, sei auf die britische Wegweisungspraxis bei afghanischen Staatsbürgern zu verweisen, wonach die britische Regierung Zwangsabschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt habe. Ausserdem gehe, wie ausgeführt, aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien einer Einwanderungsbürgschaft und somit einer Ersatzmassnahme, wie sie auch die Schweiz mit der vorläufi- gen Aufnahme kenne, unterliege. In Anbetracht dieser Ausführungen sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten. Der Vollzug in einen sicheren Herkunftsstaat wie Grossbritannien sei in der Regel auch zumut- bar und es würden – unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der gemachten Lebensumstände in Grossbritan- nien – keine ausreichenden Hinweise vorliegen, um diese Regelvermutung umzustossen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung angesichts der entsprechenden Zustimmung Grossbritanniens auch möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen geltend, die Praxis der britischen Behörden, Asylsuchende nach Ru- anda abzuschieben, habe ihn derart erschreckt, dass er das Land verlas- sen und am 10. Juni 2024 hierzulande um Asyl ersucht habe. Bei der Rück- führung in einen Drittstaat sei zu prüfen, ob dort im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung in das Herkunftsland nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Das SEM habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend er- stellt. Die Erklärung des neuen britischen Premiers vom 6. Juli 2024, das MEDP aufzuheben, sei zwar zu begrüssen. Die Aufhebung von Gesetzen
D-4938/2024 Seite 9 müsse aber über das Parlament erfolgen. Für ihn bestehe weiterhin die Gefahr der Übersendung nach Ruanda. Die britische Regierung müsse sich nach einem Anschlag auf drei Mädchen am 21. Juni 2024 neuen Prob- lemen stellen und es sei nicht abzusehen, wie sie in seinem Fall reagieren werde, zumal sein Entscheid zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als das MEDP noch valid gewesen sei. Aus dem Schreiben der britischen Behör- den vom 28. Juni 2024 könne gelesen werden, dass vorgesehen gewesen sei, ihn nach Ruanda abzuschieben, und es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer neuerlichen Prüfung ein anderer Entscheid gefällt würde. Er habe in Grossbritannien keine Möglichkeit gehabt, sich zu seinem Asylbe- gehren zu äussern. Den negativen Entscheid habe er nicht erhalten und er sei somit auch nicht über seine rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt wor- den. Ihm sei folglich kein faires Verfahren gewährt worden. Er habe in Af- ghanistan als (…) gearbeitet und sei aufgrund der Bedrohungslage nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 ausgereist. Bei einer Rückkehr dorthin wäre er gefährdet. Das SEM sei gehalten, sich mit seinen Einwänden substanziiert auseinanderzusetzen. Es habe den Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere zusätzliche Informationen zum ergange- nen Asylentscheid und zur Fortsetzung des Verfahrens bei seiner Rück- kehr nach Grossbritannien einzuholen, und sicherzustellen, dass ihm in Grossbritannien ein faires Verfahren ermöglicht und er nicht zu Unrecht nach Ruanda überstellt respektive nach Afghanistan zurückgeführt würde. 7. 7.1 Zunächst sind die formellen Rügen betreffend mangelhafter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz zu prüfen, da diese gegebenen- falls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir- ken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt – unter Vor- behalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) – von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung
D-4938/2024 Seite 10 angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum- stände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist bei der Sachverhaltserstel- lung aber nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vor- zunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Die Vorinstanz ist somit nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu- setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 7.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachver- halt in Bezug auf die Frage, ob für den Beschwerdeführer in Grossbritan- nien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be- stehe, nicht vollständig erstellt, respektive sich mit den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass dieser Rüge nicht gefolgt werden kann. Entgegen des Vorwurfs des Beschwerdeführers hat das SEM eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Es hat die Einwände des Beschwerdefüh- rers gehört und sich damit befasst (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2024 S. 4 - 9). Es hat in seinem Entscheid einlässlich begründet, weshalb es das Einholen einer expliziten Garantie der britischen Behörden, dass der Be- schwerdeführer nicht unter das MEDP fallen würde, sowie weiterer Infor- mationen betreffend das Asylverfahren in Grossbritannien für die Beurtei- lung, ob für den Beschwerdeführer dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewährleistet sei, als nicht notwendig erach- tet. Mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe wird die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt. Im Kern handelt es sich bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers um eine Uneinigkeit in Be- zug auf die Sachverhaltswürdigung. Ob der Einschätzung des SEM zu fol- gen ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung (vgl. E. 8.3).
D-4938/2024 Seite 11 7.4 Bei dieser Sachlage ist das (Haupt-)Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise beste- hen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ankunft in der Schweiz un- bestrittenermassen im Drittstaat Grossbritannien aufgehalten und die briti- schen Behörden haben seiner Rückübernahme am 27. Juni 2024 aus- drücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte […]-21/2), womit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich zur Anwendung kommt. Der Bundesrat hat das Vereinigte Königreich als verfolgungssicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand
1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]). Das Land wird mithin als Staat er- achtet, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Zu prüfen bleibt die Aus- nahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG, mithin die Frage, ob im spezifi- schen Fall des Beschwerdeführers Hinweise dafür vorliegen, er würde in Grossbritannien keinen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung erhal- ten. 8.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik am Asylver- fahren in Grossbritannien, wonach er seine Fluchtgründe nicht persönlich habe vortragen können und keinerlei Kontakt zu den britischen Asylbehör- den gehabt habe, ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine konkre- ten Anhaltspunkte für ein nicht korrekt durchgeführtes Asylverfahren erge- ben. Den Akten lassen sich sehr wohl Kontakte des Beschwerdeführers mit den britischen Asylbehörden entnehmen (vgl. Übernahmeersuchen der bri- tischen Behörden an das SEM vom 10. März 2023 [Verweis auf «Screening Interview» mit dem Beschwerdeführer]; Schreiben der britischen Asylbe- hörden an den Beschwerdeführer vom 14. April 2023 [Gewährung finanzi- eller Unterstützung und Unterkunft]). Das vom Beschwerdeführer ebenfalls eingereichte Schreiben der britischen Behörden vom 17. April 2024 zeigt
D-4938/2024 Seite 12 die Gewährung einer «immigration bail» (vorläufige Aufnahme während des Verfahrens) auf, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass dieser Aufenthaltsstatus (u.a.) enden werde, wenn er Grossbritannien verlasse. Einem weiteren Formular im Besitz des Be- schwerdeführers ist zudem zu entnehmen, dass er darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass er alle Informationen, die er für sein Ersuchen als rele- vant erachtet, den britischen Asylbehörden mitzuteilen habe. Zwar haben die britischen Behörden dem SEM am 28. Juni 2024 mitgeteilt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei und er derzeit in Grossbritannien über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Ein Entscheid über ein Asylgesuch und allenfalls die Wegweisung in das Heimatland stellen für sich genommen aber noch keine Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Grossbritannien ist Signa- tarstaat der EMRK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen nach. Einwände gegen den Entscheid respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse hat der Beschwerdeführer bei den zuständigen britischen Behörden vorzubringen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die britischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zu- gang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren verweigern oder in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das SEM hat in seiner Verfügung zudem auf- gezeigt, dass in Grossbritannien Zwangsabschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt sind (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2024 S. 8). Nach dem im Juli 2024 erfolgten Regierungswechsel in Grossbritannien ist von der Hinfällig- keit des MEDP auszugehen; es kann hierzu auf die entsprechenden Erwä- gungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2024 S. 6 und 8 f.). Es ist folglich nicht darauf zu schliessen, dass dem Beschwerde- führer bei einer heutigen Rückkehr nach Grossbritannien konkrete Gefahr einer zwangsweisen Abschiebung nach Ruanda drohen würde. Das Ein- holen einer diesbezüglichen individuellen Garantie ist – in Übereinstim- mung mit dem SEM – nicht notwendig. 8.4 Insgesamt ist somit festzustellen, dass vorliegend keine konkreten Hin- weise gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG gegeben sind, wonach für den Be- schwerdeführer in Grossbritannien kein effektiver Schutz vor Rückschie- bung bestehen würde.
D-4938/2024 Seite 13 8.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4938/2024 Seite 14 10.2.2 Der Schutz vor Rückschiebung in Grossbritannien wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht (vgl. oben E. 8.3-8.4). Sodann lassen sich den Akten keine konkreten Anhalts- punkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist kein solches Risiko einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den verfolgungssiche- ren Staat Grossbritannien zu erkennen. Auch die dortige allgemeine Men- schenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Die Bezeichnung Grossbritanniens als verfolgungssicheren Staat hat die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abge- wiesener Asylsuchender dorthin grundsätzlich zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur AsylV1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. Vorliegend lassen keine individuellen Umstände auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Grossbritannien schliessen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2024 S. 9 Ziff. 2), denen in der Rechtsmit- teleingabe nichts entgegengehalten wird. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Grossbritannien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
D-4938/2024 Seite 15 10.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 10.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die briti- schen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am
27. Juni 2024 ausdrücklich zugestimmt haben. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerdebegehren aber nicht von vornherein aussichtslos waren und an- gesichts der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4938/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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