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D-4936/2020

D-4936/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in C._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 14. November 2017 und reisten nach Deutschland. Da ihnen die schweizerische Botschaft in Baku (Aserbaidschan; nachfolgend Botschaft) Ende Oktober 2017 Schengen-Visa ausgestellt hatte, stimmte das SEM einer Übernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 9. Januar 2018 zu. Am 23. Mai 2018 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 31. Mai 2018 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die Befragungen zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, er habe in seiner Heimat bis im Jahr 2013 bei der Behörde für (...) gearbeitet. Danach habe er sich einige Jahre lang in Deutschland aufgehalten, wo er um Asyl nachgesucht habe. Nach seiner Rückkehr in die Heimat im Mai 2016 habe er inoffiziell in (...) gearbeitet. Bei seiner Rückkehr aus Deutschland sei er bei der Passkontrolle aufgehalten und der Polizei übergeben worden. Man habe von ihm erwartet, dass er gegen von den heimatlichen Behörden festgenommene Personen aussage. Während seines Aufenthalts in Deutschland sei er zweimal in die Feier des Novruz-Festes involviert gewesen. Auf den «Werbungen» dafür sei seine Telefonnummer angebracht worden. Die Leute hätten ihn angerufen und er habe ihnen Tickets für die Veranstaltungen verkauft. Den Erlös habe er an den Organisator namens D._______ weitergegeben. Die aserbaidschanische Polizei habe ihm Fotografien vom Novruz-Fest 2016 vorgelegt. Man habe ihm gesagt, die Fotografien belegten, dass er Geld gesammelt und dieses an die «Milli Shura» (National Versammlung; Anmerkung des Gerichts) geschickt habe. Man habe ihm mit Verhaftung gedroht und er habe Aussagen gegen Menschen aus der «Milli Shura» machen müssen. Es seien ihm niedergeschriebene Aussagen vorgelegt worden, die er unterschrieben habe. Danach sei er freigelassen worden. Später sei er von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, wo er ebenfalls eine Aussage habe unterschreiben müssen. Er sei zum Präsidenten der «Vatandas Hamraylik» gegangen und habe ihm die Situation geschildert. Der Parteipräsident habe gesagt, er habe eine Bekannte, die beim Innenministerium arbeite, und werde die Situation abklären. Am 20. Juni 2016 habe er beim Parteipräsidenten nachgefragt. Dieser habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle Aussagen machen, es werde ihm nicht schaden. Ungefähr im Juni 2017 sei ein Quartier-Polizist zu ihm gekommen, der gesagt habe, er müsse erneut zur Staatsanwaltschaft gehen. Dort habe ihm ein Ermittler gesagt, E._______ von der «Milli Shura» sei verhaftet worden Er (der Beschwerdeführer) müsse bei einer Gegenüberstellung aussagen, dass er ihr aus Deutschland über eine Drittperson (F._______) Geld geschickt habe. Die Verhandlung hätte am 30. November 2017 stattfinden sollen. Man habe gewollt, dass er auch noch gegen andere Personen aussage. Am 15. August 2017 habe er sich an einen Rechtsanwalt gewandt, der vorgeschlagen habe, sie sollten sich bei der Zollbehörde erkundigen. Diese habe bestätigt, dass er angehalten und an die Polizei übergeben worden sei. Die anderen Behörden hätten nichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien 2013 wegen ihres Kinderwunsches nach Europa gekommen. Die deutschen Ärzte hätten ihr nicht helfen können. Sie und ihr Ehemann hätten sich entschieden, in die Heimat zurückzukehren und ein Kind zu adoptieren. Als sie am heimatlichen Flughafen angekommen seien, seien sie während zweier Tage festgehalten worden. Sie habe nur das Kind im Kopf gehabt und sei mehrmals zu den Behörden gegangen. Sie habe verstanden, dass sie hätte Geld bezahlen müssen, um das Kind zu erhalten. Sie hätten Aserbaidschan aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Falls sie nicht ausgereist wären, hätte man ihn unter einem falschen Vorwand festgenommen. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe manchmal Kopfschmerzen. In Deutschland und in Aserbaidschan sei sie wegen Depressionen in Behandlung gewesen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau und er im Mai 2016, als sie aus Deutschland nach Aserbaidschan zurückgekehrt seien, von Mitarbeitern des Grenzschutzes und der Polizei in ein Zimmer gebracht worden seien. Man habe sie und ihr Gepäck durchsucht. Danach seien sie auf eine Polizeidienststelle gebracht worden, wo sie und ihre Sachen nochmals durchsucht worden seien. Am folgenden Morgen seien zwei zivil gekleidete Personen gekommen, die sie zur «Polizeiabteilung (...) zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität» gebracht hätten, wo sie von G._______ befragt worden seien. Dieser habe ihm gesagt, die Behörden hätten Informationen über alle Bürger, die im Ausland lebten. Er habe ihnen vorgeworfen, sie hätten Aserbaidschan verraten und Schaden zugefügt. G._______ habe ihm Fotografien von zwei Novruz-Festen gezeigt und beweisen wollen, dass er (der Beschwerdeführer) die an den Festen gesammelten Gelder an die Opposition weitergegeben habe. G._______ habe ihm Fragen zu diversen Personen gestellt. Er habe in der Tat an Versammlungen teilgenommen, an denen diese Personen anwesend gewesen seien. Am folgenden Tag sei die Befragung weitergeführt worden. Man habe ihm gesagt, dass in verschiedenen deutschen Städten Personen lebten, die mit gefälschten Papieren eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten. Man habe ihm vorgeschlagen, gegen diese Personen auszusagen, und gedroht, ansonsten werde man ihn ins Gefängnis bringen, man habe genügend Beweise gegen ihn. Da seine Ehefrau und er müde und entkräftet gewesen seien, habe er vorgefertigte «Papiere» unterzeichnet. Er habe gedacht, er werde eine Möglichkeit der Rettung suchen, wenn er wieder draussen sei. Er habe sich an den Parteivorsitzenden gewandt, der ihm gesagt habe, es gebe in Deutschland «Sachen mit gefälschten Papieren». Die Leute im Innenministerium hätten gesagt, man werde keinen Druck auf ihn (den Beschwerdeführer) ausüben, falls er wie gewünscht aussagen werde. Anfang Juli 2016 sei er auf Geheiss eines Polizisten zur Oberstaatsanwaltschaft gegangen. Der Untersuchungsbeamte habe ihm ein Dokument vorgelegt, in dem gestanden sei, dass er (der Beschwerdeführer) auf Befehl einiger Personen Geld gesammelt und dieses mit Hilfe von F._______ an E._______ geschickt habe. Er habe dieses Papier unterschrieben. Am 6. Juni 2017 sei der Polizist erneut gekommen. Der Untersuchungsbeamte bei der Staatsanwaltschaft habe gesagt, E._______ sei verhaftet worden und er müsse am Prozess vom 30. November 2017 gegen sie aussagen. Man habe ihm eine Liste mit Namen vorgelegt, die er hätte lernen müssen, um beim Prozess gegen diese Personen auszusagen. Er sei zu einem Anwalt gegangen, der gesagt habe, er werde an mehrere Behörden schreiben. Nur die Grenzschutzbehörde habe geantwortet. Der Anwalt habe ihm gesagt, er habe sich mit den unterschriebenen Dokumenten selbst belastet. Sollte er vor Gericht wie gewünscht aussagen, bestätige er seine Mittäterschaft. Er (der Anwalt) könne nicht vorhersehen, wie das Urteil lauten werde. Er (der Beschwerdeführer) habe realisiert, dass wegen seiner Aussagen vielleicht Unschuldige ins Gefängnis müssten. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er sich zur Ausreise entschieden. Er sei weder in Aserbaidschan noch in Deutschland politisch aktiv gewesen. Er gehe davon aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan festgenommen werde. Weil er Mitglied der «Vatandas Hamraylik» sei, werde er unter Druck gesetzt und falsch angeschuldigt. Alle Menschen, die nicht der Regierungspartei angehörten, würden unter Druck gesetzt. A.d Am 11. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie wies einleitend auf gesundheitliche Probleme hin und brachte im Wesentlichen vor, ihr Ehemann und sie seien nach ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan am 9. Mai 2016 am Flughaften festgehalten und zur Polizei gebracht worden. Ihrem Ehemann sei vorgeworfen worden, dass er sich mit «politischen Leuten» zusammengetan und Geld gesammelt habe. Ihr Mann, der eigentlich politisch nicht aktiv gewesen sei, sei befragt worden und habe den Anschuldigungen widersprochen. Bei einer weiteren Befragung habe man ihrem Mann angedroht, ihn zu verhaften, falls er nichts zugebe. Man habe ihnen ein Papier vorgelegt, das sie hätten unterschreiben müssen. Danach hätten sie gehen dürfen. Ab und zu hätten sie ihren Mann zu sich gerufen, aber er habe ihr nichts erzählt. Die Behörden hätten verlangt, dass ihr Mann unschuldige Menschen falsch beschuldige. Nachdem sie nach der Einreise freigelassen worden seien, sei der für ihr Viertel zuständige Polizist zweimal gekommen. Man habe ihren Mann zur Staatsanwaltschaft gerufen. Als er die Situation als zu gefährlich eingestuft habe, hätten sie die Ausreise vorbereitet. Sie selbst habe mit den Behörden nie Probleme gehabt. A.e Das SEM ersuchte die Botschaft am 4. Mai 2020 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführenden. A.f Die Botschaft übermittelte am 9. Juni 2020 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.g Das SEM setzte die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2020 vom wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort in Kenntnis und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.h Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 bezogen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Abklärungsergebnissen. A.i Das SEM forderte die Beschwerdeführenden am 6. August 2020 auf, bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme ärztliche Berichte einzureichen. A.j Beim SEM ging am 18. August 2020 betreffend den Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ ein. Betreffend die Beschwerdeführerin ging beim SEM am 19. August 2020 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ mit Beilagen ein. A.k Die Beschwerdeführenden gaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A8 Ziff. 1 - 9, A19 Ziff. 1 - 6). B. Mit Verfügung vom 3. September 2020 - eröffnet am 5. September 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe es bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, den Beschwerdeführenden sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1], es sei ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Akten A24 und A25 (Botschaftsanfrage des SEM vom 4. Mai 2020 sowie -antwort vom 9. Juni 2020) sowie in die in der angefochtenen Verfügung referenzierten Berichte zur Behandlungsmöglichkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu gewähren, und nach der vollständigen Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [5], eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [6], eventuell seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [7]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis S. 32 f. der Beschwerde). D. Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 von der Zusammensetzung des Spruchkörpers in Kenntnis und teilte ihnen mit, wer den Spruchkörper wann und wie generiert habe [1]. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem teilte er ihnen mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Am 28. Oktober 2020 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten den Kostenvorschuss eingezahlt. Sie legten ein Schreiben von D._______ mit deutscher Übersetzung bei. G. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung von direkter Einsicht in die Akten A24 und A25 und den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzureichen, mit Verfügung vom 12. November 2020 ab [2]. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. Er wies dieses an, den Beschwerdeführenden in der Vernehmlassung bekanntzugeben, auf welche Quellen es sich hinsichtlich der medizinischen Behandelbarkeit von gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin beziehe. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2020 an seinem Standpunkt fest. I. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Derselben lagen ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers und ein Bericht des Europarats bezüglich Aserbaidschan vom 12. Juli 2019 bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei [1]. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Spruchkörperbildung auf die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 zu verweisen (vgl. Bst. D).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Massnahmen, denen die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan am 9. Mai 2016 ausgesetzt worden seien, würden nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer Flucht im Jahr 2017 stehen. Sie seien asylrechtlich nicht relevant. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zum Treffen vom 6. Juni 2017 mit dem Generalstaatsanwalt gemacht habe, seien wenig substanziiert gewesen. Es erstaune, dass ihm dieser keine detaillierteren Angaben bezüglich seiner Mitwirkung an der Verhandlung vom 30. November 2017 gemacht habe, namentlich betreffend die Personen, die er hätte erwähnen sollen. Gemäss Informationen des SEM sei E._______ wegen Schmuggels verurteilt worden, nachdem sie an der Grenze zu J._______ festgenommen worden sei. Es sei schwerlich nachvollziehbar, dass die aserbaidschanischen Behörden den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aufgefordert hätten, gegen sie auszusagen. E._______ sei im Rahmen einer Amnestie durch den Staatspräsidenten am 17. März 2019 freigelassen worden. Nichts lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm ausgeführt, in diesen Prozess hätte verwickelt werden sollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten ihn die Behörden am Verlassen des Landes gehindert. Die eingereichten Dokumente vermöchten diesen Standpunkt nicht zu ändern, da sie für die Asylgewährung nicht erheblich seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt ausführlich dargelegt und geltend gemacht, es müsse den Beschwerdeführenden Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort gegeben werden. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen oder privaten Interessen einer Offenlegung entgegenstünden. In der Verfügung werde Bezug genommen auf Berichte, welche die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan belegen sollten. Nur eine der vier referenzierten Quellen sei greifbar. Bei den anderen habe die Sachbearbeitern als «Link» den Pfad auf ihrem persönlichen Computer angegeben. Schon nur aufgrund dieser mangelnden Sorgfalt würde sich eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen. Die referenzierten Berichte fänden sich weder in den Akten noch seien sie im Aktenverzeichnis vermerkt. Demnach werde um Einsicht in diese Berichte ersucht. Eine vollständige Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne erst vorgenommen werden, wenn die Akteneinsicht korrekt gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein «passiver Oppositioneller» gewesen, der seit 2001 Mitglied der oppositionellen «Civil Solidarity Party» gewesen sei. Da ihm die heimatliche Kultur wichtig sei, habe er sich nach seiner Ankunft in Deutschland mit Landsleuten in Verbindung gesetzt. Aufgrund seiner Kontakte sei er auf dem Flyer für die Novruz-Feierlichkeiten von 2015 und 2016 als für den Ticketverkauf zuständig erwähnt worden. An den nicht unbedingt politischen Feierlichkeiten hätten aserbaidschanische Oppositionspolitiker und im Exil lebende Regime-Kritiker teilgenommen. Nach der Rückkehr vom 9. Mai 2016 habe man den Beschwerdeführenden am Flughafen 7000.- Euro abgenommen und sie zu einem nahegelegenen Polizeigebäude gebracht, wo sie von G._______ befragt worden seien. Dieser habe dem Beschwerdeführer eröffnet, dass man über seine Kontakte zu exilpolitischen Kreisen Bescheid wisse. Es seien ihm Fotografien von im Exil lebenden Oppositionspolitikern gezeigt worden, die bei den Novruz-Feierlichkeiten aufgenommen worden seien. Er habe zu diesen Leuten keine engen Kontakte gepflegt. Es sei ihm vorgeworfen worden, er habe für die Opposition Geld gesammelt. Die Müsavat-Partei finanziere sich mit im Ausland gesammelten Geldern, stelle Asylsuchenden in Deutschland falsche Bestätigungen aus und erwarte im Gegenzug Geldzahlungen. Es sei ihm eröffnet worden, dass die Beweislage genüge, um ihn zu inhaftieren. Falls er mit den Behörden zusammenarbeite, könne er einer Bestrafung entgehen. Nach langen Verhören habe er ein Geständnis unterschrieben, wonach er in Deutschland Geld gesammelt und dieses F._______ gegeben habe, der es an E._______ weitergeleitet habe. Anfang Juli 2016 sei er auf der Oberstaatsanwaltschaft von K._______ von einem Beamten (L._______) dazu bewegt worden, ein zweites Geständnis zu unterschreiben. Da er in einer aussichtslosen Situation gewesen sei, habe er unterschrieben. Am 6. Juni 2017 sei er erneut zur Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. L._______ habe ihm gesagt, man erwarte, dass er am Prozess gegen E._______ aussage. Der beigezogene Anwalt habe dem Beschwerdeführer gesagt, es liege gegen ihn zwar nur bei den Grenzbehörden etwas vor, mit einer Aussage gegen E._______ könnte er sich aber strafbar machen, da er damit Straftaten eingestehen würde. Das SEM habe weder verschiedene wichtige Sachverhaltselemente noch die Verfolgerperspektive der Behörden korrekt erfasst. Die eingereichten Beweismittel seien nicht übersetzt und bei der Beweisfindung nicht berücksichtigt worden. Die Argumentation beschränke sich auf viele Textbausteine und nur wenig einzelfallspezifische Würdigung. Der Beschwerdeführer könne belegen, dass er in Aserbaidschan behördlich gesucht werde, wo ihm eine mehrjährige Haft drohe. Das SEM habe sich keinerlei Länder-informationen bedient, weshalb die Verfügung unhaltbar sei. Die eingereichten Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung nur knapp und unvollständig erwähnt worden. Gemäss angefochtener Verfügung seien acht Beweismittel zu den Akten gegeben worden, es seien aber effektiv 15 gewesen. Da sie nicht übersetzt worden seien, habe das SEM sich mit deren Inhalt nicht auseinandergesetzt. Das SEM habe die Beweismittel entgegengenommen, weshalb es von deren Relevanz ausgegangen sei. Die Beschwerdeführenden seien ihrerseits davon ausgegangen, das SEM werde sich mit deren Inhalt auseinandersetzen oder gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG Übersetzungen davon verlangen. Bei der BzP seien zwar einzelne Dokumente mit einem Satz übersetzt worden, es sei aber nicht klargeworden, was deren Relevanz und Inhalt sei. Der Beschwerdeführer habe ein Gerichtsurteil eingereicht, aus dem er hätte Namen auswendig lernen sollen. Es wäre von Interesse gewesen, zu wissen, was diesen Personen von den Behörden zu einem früheren Zeitpunkt vorgeworfen worden sei, um die Verfolgerperspektive zu verstehen. Von einem korrekten Beweisverfahren könne keine Rede sein. Das Verhalten des SEM verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das SEM habe den Beschwerdeführer vor der angefochtenen Verfügung nicht erneut angehört oder ihm zumindest das rechtliche Gehör gewährt. Gefährdungssituationen könnten sich nach der Flucht verändern, was vorliegend der Fall sei. Gegen ihn sei in Aserbaidschan ein Verfahren eröffnet worden und er werde gesucht. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht sei als bekannt vorauszusetzen, dass Asylbewerber, die der hiesigen Sprache nicht mächtig und mit den Abläufen nicht vertraut seien, kaum in der Lage seien, sich schriftlich an das SEM zu wenden. Das SEM habe demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden grösstenteils als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, er sei aufgrund des Prozesses gegen E._______ gefährdet. Vielmehr habe er vorgebracht, er sei am 9. Mai 2016 kontrolliert worden und man habe ihm einen Betrag von 7000.- Euro abgenommen. Es sei ihm vorgeworfen worden, er sei in die illegale Finanzierung der Opposition verwickelt. Aus Sicht der Verfolger habe er Geld für die Opposition gesammelt und dieses über verschiedene Mittelsmänner im Oppositionsbündnis «Milli Shura» an E._______ überwiesen. Die Behörden seien von diesen Aktivitäten ausgegangen, weil er für die Novruz-Anlässe Tickets verkauft und engen Kontakt zu den Organisatoren unterhalten habe. Man habe ihm gesagt, er könne sich einer Strafe entziehen, falls er kooperiere und gegen die Hintermänner des Finanzierungssystems aussage. Aus Sicht der heimatlichen Behörden handle es sich bei ihm um eine Person, die in das komplexe System der Finanzierung der Opposition aus dem Ausland involviert gewesen sei. Dieser Verdacht sei nicht ganz unbegründet, sorge doch der Betrag von 7000.- Euro für Aufsehen. Der Beschwerdeführer sei geflohen, als er gegen die vermeintlichen Hintermänner hätte aussagen sollen. Durch die Amnestie von E._______ würden die Verdachtsmomente gegen ihn nicht beseitigt. Seine Kooperation sei eine Bedingung gewesen, damit er nicht aufgrund seiner Involvierung in das Finanzierungssystem der Opposition belangt werde. Die Flucht ins Ausland habe diesen Verdacht bestärkt und führe zu einer Verschärfung der Strafe. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM abklären müssen, ob Personen, die vermeintlich oder tatsächlich in die Finanzierung der aserbaidschanischen Opposition sowie in den Schmuggel und illegalen Geldtransfer involviert seien, in Aserbaidschan bestraft würden. In der angefochtenen Verfügung werde es unterlassen, der Frage nachzugehen, ob er aufgrund der ihm vorgeworfenen Straftaten sowie der Flucht bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe sowohl die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers, als auch die Asylgründe aufgrund der Sicherheitslage in Aserbaidschan unvollständig und unrichtig ermittelt und abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe für die Novruz-Feier 2016 in M._______ die Tickets verkauft. An der Feier seien verschiedene aserbaidschanische Künstler aufgetreten. Auf einer Fotografie sei er mit dem bekannten Satiriker, Dichter und Journalisten N._______ abgebildet, bei dem es sich um eines der bekanntesten Opfer des aserbaidschanischen Regimes handle. 2006 sei dieser verhaftet und wegen Drogenbesitzes zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. N._______ habe immer gesagt, die Drogen seien ihm von den Behörden untergeschoben worden, um ihn mundtot zu machen. Am 12. November 2015 sei Aserbaidschan für die damalige Verhaftung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden. Es sei klar, dass ein Kontakt mit einem so profilierten Gegner des Regimes Verdachtsmomente auf Seiten der Behörden bestärke. Der Beschwerdeführer habe noch andere Oppositionelle oder mit dem Regime in Konflikt stehende Personen getroffen. Bei seiner Rückkehr nach Aserbaidschan sei er festgenommen und es seien ihm Fotografien von den Novruz-Feiern von 2015 in O._______ und 2016 in M._______ sowie der Flyer, auf dem er als Ticketverkäufer genannt werde, gezeigt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, sich im Ausland gegen das Regime engagiert zu haben und in ein System der Parteienfinanzierung der Opposition verwickelt zu sein. Dabei sei es unter anderem um gefälschte Papiere gegangen. Unter Druck gesetzt, habe er eine Erklärung unterzeichnet, wonach er in dieses Finanzierungssystem involviert gewesen sei. Gemäss Verfolgerperspektive sei er in ein als illegal erachtetes System der Parteifinanzierung aus dem Ausland involviert und oppositionspolitisch gegen das Regime tätig gewesen. Viele Sachverhaltselemente seien unklar geblieben und vom SEM nicht abgeklärt worden. Es bleibe unklar, weshalb die Behörden (und der Beschwerdeführer) gedacht hätten, dass genug gegen ihn vorliege, um ihn zu inhaftieren und zu verurteilen, und um was es sich beim System der «gefälschten Papiere» der Opposition handle. Die bei den Akten liegenden Aussagen, die er bei den deutschen Behörden gemacht habe, lieferten Hinweise dafür, weshalb er verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten bei der Einreise 7000.- Euro auf sich gehabt, von denen ihnen die Hälfte gehört habe. Weshalb sie so viel Geld dabeigehabt hätten, ergebe sich nicht aus den Protokollen. Insgesamt seien Gründe für eine Haft vorgelegen. E._______ sei für genau dieses Delikt, nämlich den Schmuggel von 12 000.- amerikanischen Dollar nicht deklarierten Bargelds aus dem Ausland zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Damit werde auch der vom SEM bestrittene Kausalzusammenhang klar. Beiden seien angeblich in den Schmuggel von nicht deklariertem Bargeld involviert und beide sollten Teil eines komplexen Systems der Finanzierung der Opposition aus dem Ausland sein. Allein das Mitführen einer solchen Summe von nicht deklariertem Bargeld sei in Aserbaidschan strafbar und führe zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Hätte der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiert, hätte er im Mai 2016 tatsächlich mit einer Haftstrafe zu rechnen gehabt. Der Organisator der Novruz-Feiern, D._______, sei in Deutschland in illegale Aktivitäten verwickelt gewesen. So seien Aserbaidschanern gegen Bezahlung eines höheren Betrags gefälschte Dokumente der Opposition ausgestellt worden, damit diese mit denselben die Asylgewährung hätten erreichen können. Gemäss Berichten seien erhebliche Summen umgesetzt worden, die teilweise über verschachtelte Transaktionen an die Opposition zurückgeflossen seien. D._______ habe als Knotenpunkt dieses Systems gegolten und sei von den deutschen Behörden vorübergehend festgenommen worden. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines engen Kontakts mit D._______ verdächtigt worden sei, in das Finanzierungssystem der Opposition involviert zu sein. Aus Sicht der aserbaidschanischen Behörden handle es sich bei ihm um einen Regimegegner, der engen Kontakt zu Regimefeinden und Personen gehabt habe, die in die Finanzierung der Opposition verwickelt gewesen seien. Es sei augenfällig, dass das SEM dies nicht korrekt erfasst und abgeklärt habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei damit unvollständig und nicht korrekt abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe nach dem Erlass des Entscheids des SEM in Aserbaidschan einen Anwalt engagiert, der sich mit Schreiben vom 9. September 2020 an das Hauptpolizeiamt (...) gewandt habe. Diese Behörde habe den Anwalt am 22. September 2020 darüber informiert, der Beschwerdeführer sei von der Ermittlungsabteilung des Hauptpolizeiamts gemäss Art. 206.1 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuchs wegen Schmuggels angeklagt worden. Da er Vorladungen keine Folge geleistet habe, sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden. Das Hauptpolizeiamt habe eine Kopie des Beschlusses beziehungsweise Antrags um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom 15. August 2019 beigelegt. Die Behörden beschuldigten ihn, «grosse Mengen an Geld, Wertsachen und Waren von der Zollgrenze der Republik Aserbaidschan vom Ausland zu schmuggeln». Gemäss Art. 206.3 des Strafgesetzbuchs drohten ihm bei Verurteilung bis zu fünf Jahre Haft. Damit habe er den Beweis erbracht, dass er in seiner Heimat verfolgt werde. Eine mehrjährige Haftstrafe sei asylrelevant. Die beigebrachten Beweismittel widerlegten die Argumentation des SEM, wonach er nichts zu befürchten habe, weil E._______ begnadigt worden sei. Das SEM habe sich somit bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf einen unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt abgestützt. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Aserbaidschan auseinandergesetzt. Gemäss der Flüchtlingsdefinition in der Flüchtlingskonvention und in Art. 3 Abs. 1 AsylG habe das SEM die individuelle Fluchtgeschichte aber vor diesem Hintergrund zu beurteilen. In Aserbaidschan stünden regimekritische Personen unter Beobachtung und würden schlecht behandelt. Üblicherweise würden regimekritische Bürger eingeschüchtert, indem sie verhaftet und gefoltert würden. Zudem würden ihnen erhebliche Nachteile angedroht. Bei Weiterführung der regimekritischen Tätigkeiten würden Oppositionelle häufig aufgrund eines erfundenen Gesetzesbruchs inhaftiert. Diese Abläufe ergäben sich aus den Länderinformationen und aus zahlreichen Beispielen. Der Straftatbestand «Schmuggel» sei in Aserbaidschan mehrfach verwendet worden, um Oppositionelle zu inhaftieren. Werde das Strafmass gegen E._______ als Massstab genommen, hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Schmuggels mit einer Haftstrafe von zwei Jahren zu rechnen. Die Anklage deute darauf hin, dass die Behörden von mehreren Fällen des Schmuggels ausgingen, wobei die Anklagepunkte beliebig erweitert werden könnten. Der Beschwerdeführer müsse mit mindestens zwei Jahren Haft, verbunden mit unmenschlicher Behandlung und allenfalls Folter, rechnen. Der Beschwerdeführer habe auf das Schicksal von P._______ hingewiesen, der zu über sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, weil er angeblich aus dem Ausland die Opposition finanziert habe. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer keine Chance auf ein faires Verfahren habe. Nicht sein tatsächliches Engagement sei massgeblich, sondern die Verfolgerperspektive. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass in Aserbaidschan angeklagte Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in die Finanzierung der Opposition verwickelt seien, mit langen Haftstrafen zu rechnen hätten. Aus den Erwägungen im Entscheid gehe hervor, dass das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers und die Verfolgerperspektive nicht korrekt erfasst habe. Indem es die Länderhintergrundinformationen nicht beigezogen und somit die Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu eruieren vermocht habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt und nicht vollständig abgeklärt worden. Sollte die Sache nicht an das SEM zurückgewiesen werden, sei der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer kompetenten Übersetzungsperson erneut anzuhören. Das SEM erachte den vorgebrachten Sachverhalt als überwiegend glaubhaft. Da die eingereichten Beweismittel nicht übersetzt worden seien, könne ausgeschlossen werden, dass sich das SEM vertieft mit denselben auseinandergesetzt habe. Für den Beweis der geschilderten Bedrohungslage existierten verschiedene Dokumente, mit denen der Beschwerdeführer die ihm drohende Verfolgung abschliessend beweisen könne. Er habe zur Vorsprache beim Staatsanwalt vom 6. Juni 2017 ein Beweismittel eingereicht und diese ausführlich vorgebracht. Das SEM habe keine Nachfragen dazu gestellt und ihm somit nicht die Gelegenheit gegeben, ausführlicher zum Treffen Stellung zu nehmen. Selbst wenn dieses Treffen unglaubhaft wäre, wäre dies unerheblich für die drohende Verfolgung im Heimatland. Die aufgrund der Beweislage obsolete Glaubhaftigkeitsprüfung sei auf einer mangelhaften Grundlage erfolgt und sei falsch. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Quellen zur medizinischen Versorgungslage in Aserbaidschan seien in der Datenbank des SEM gefunden worden (KOMPASS, namentlich das von der IOM publizierte Informationsblatt zu Aserbaidschan). Ein grosser Teil der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel beziehe sich auf die allgemeine Situation in Aserbaidschan und könne die Einschätzung des SEM nicht relativieren. Die Fotografie des Beschwerdeführers mit zwei Oppositionellen belege nur seine Anwesenheit bei diesem Ereignis. Die auf der eingereichten CD enthaltenen Berichte bezögen sich auf einen Zeitraum von 2012 bis 2015. Die meisten Dokumente seien dem SEM bekannt; sie bezögen sich auf die allgemeine Lage in Aserbaidschan in der Berichtsperiode, während welcher der Beschwerdeführer keine Nachteile geltend gemacht habe. Die gegen ihn erhobene Anklage wegen Betrugs/Schmuggels stelle keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG dar. Nichts lasse darauf schliessen, dass er sich nicht verteidigen und von einem fairen Verfahren profitieren könne, selbst wenn er politisch aktiv gewesen sei. Das SEM weise darauf hin, dass E._______ aufgrund einer Amnestie freigelassen worden sei. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer das mit der Beschwerde eingereichte Dokument nicht bei seiner Anhörung oder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft eingereicht und sich nach seiner Ausreise nicht nach allfälligen gegen ihn eröffneten Verfahren erkundigt habe.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dass bezüglich der Botschaftsantwort und -anfrage eine Offenlegung mit partieller Abdeckung von Passagen der Akten A24 und A25 das rechtsstaatlich korrekte Vorgehen gewesen wäre. Bei der Akteneinsicht und dem rechtlichen Gehör gehe es im Kerngehalt darum, dass überprüft werden könne, ob das Vorgehen des SEM korrekt gewesen sei. Das Erstellen einer Zusammenfassung sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Es bleibe dem Rechtsvertreter nichts Anderes übrig, als auf den Willen des Gesetzgebers und auf die zahlreichen Fehler, die sich aus einer zusammenfassenden Wiedergabe des Aktenstücks ergeben könnten, hinzuweisen, und auf einer korrekten Behandlung des Begehrens zu bestehen. Der unterzeichnende Anwalt habe keinen Zugriff auf die interne Datenbank des SEM, weshalb unklar bleibe, auf welche Beweismittel sich das SEM beziehe. Das SEM habe sich trotz Aufforderung durch das Gericht geweigert, auf nachvollziehbare und überprüfbare Weise die Quellen offenzulegen. Dies sei prozessverzögernd und sorge für Zusatzaufwand auf allen Seiten. Ohne nachvollziehbaren Quellenverweis sei ein wissenschaftliches und rechtsstaatliches Verfahren nicht möglich. Sollte die Sache nicht zurückgewiesen werden, müsste das SEM erneut angewiesen werden, dem Anwalt die entsprechenden Quellen zuzustellen. Der Beschwerdeführer habe belegen können, dass er in Aserbaidschan von Haft bedroht sei. Die zu den Akten gegebenen Beweismittel enthielten ihn direkt betreffende Beweismittel oder Beweismittel, die mit dem ihm vorgeworfenen Delikt zusammenhingen. Eine mehrjährige Haftstrafe aufgrund einer politisch motivierten Anklage sei asylrelevant. Dazu werde ein Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht, in dem er festhalte, dass die Finanzierung einer Oppositionspartei in Aserbaidschan nicht verboten sei. Der Straftatbestand «Schmuggel» werde benutzt, um gegen unliebsame Personen vorgehen zu können. Dies werde mit dem Fall von E._______ belegt. Eine Amnestie sei nicht Ausdruck eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Aserbaidschan auseinandergesetzt habe. Zu behaupten, dem SEM sei die «Länderentwicklung» bewusst und diese sei stillschweigend gewürdigt worden, sei absurd und pauschal. Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer könne trotz politischen Engagements ein faires Verfahren erwarten, sei zurückzuweisen. Das SEM habe keine Länderinformationen zu den Akten gegeben, wonach tatsächlich oder vermeintlich politisch aktive Personen in Aserbaidschan mit einem fairen Verfahren rechnen könnten. Dazu werde eine Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 12. Juli 2019 eingereicht, in der auf die wiederholten Verurteilungen Aserbaidschans vor dem EGMR verwiesen werde.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2.1 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27 VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 5.2.2 In der Stellungnahme zur Vernehmlassung wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheid in der Zwischenverfügung vom 12. November 2020 hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung von direkter Einsicht die Akten A24 und A25 nicht einverstanden. Praxisgemäss unterstehen die Akten betreffend Botschaftsabklärungen dem Akteneinsichtsrecht. Dieses Recht kann aufgrund von Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden. Eine Zusammenfassung der Botschaftsanfrage und -antwort ging mit Zwischenverfügung des SEM vom 23. Juni 2020 an die Beschwerdeführenden. Soweit im Beschwerdeverfahren weitergehende Einsicht, gegebenenfalls unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen, beantragt wird, ist festzuhalten, dass die Erstellung einer Zusammenfassung eine Möglichkeit für die Behörde darstellt, ihrer Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Akten bei gleichzeitiger Wahrung öffentlicher oder privater Interessen an deren Geheimhaltung nachzukommen. Das SEM ist bei Geheimhaltungsinteressen gehalten, den wesentlichen Inhalt wiederzugeben und zwar in einer Weise, die es der betroffenen Person ermöglicht, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2 und E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 5.3.). Dem ist das SEM vorliegend hinreichend nachgekommen. Da der Botschaftsantwort Angaben zu den Abklärungsmöglichkeiten der Botschaft und deren Grenzen zu entnehmen sind, die den Rahmen des Einzelfallspezifischen überschreiten, hat das SEM zu Recht nicht die gesamten Ausführungen der Botschaft offengelegt. Den Beschwerdeführenden war es möglich, sich zu dem sie persönlich betreffenden Inhalt der Botschaftsantwort zu äussern und sie hätten auch weitere Beweismittel bezeichnen und/oder einreichen können. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf weitergehende Akteneinsicht ist abzuweisen.

E. 5.3 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, ist begründet. Vorab ist festzuhalten, dass keine Übersetzungen der nicht in deutscher oder englischer Sprache verfassten Dokumente vorliegen, weshalb es nicht nur dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich ist, sondern auch dem SEM schwerlich möglich gewesen sein dürfte, deren Tragweite einzuschätzen. Um sich nachvollziehbar mit den abgegebenen Beweismitteln auseinandersetzen zu können, hätte das SEM zumindest eine zusammenfassende Übersetzung derselben vornehmen oder von den Beschwerdeführenden anfordern müssen. Das SEM hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 einen Teil der Beweismittel aufgeführt, diese aber in seinen Erwägungen kaum gewürdigt. In Ziffer 3 der Erwägungen hielt es lediglich fest, die Dokumente seien für die Asylgewährung nicht erheblich, ohne darzulegen, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten und allen eingereichten Beweismitteln einlässlich auseinandersetzt, jedoch wäre vorliegend aufzuzeigen gewesen, weshalb vor allem die eingereichten behördlichen Dokumente als nicht relevant erachtet werden. Da das SEM die eingereichten wesentlichen Beweismittel keiner ausreichenden Würdigung unterzog, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.

E. 5.4 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe hinsichtlich der Behandelbarkeit der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin auf seine interne Dokumentation verwiesen. Als «Link» sei auf den Pfad des persönlichen Computers der Sachbearbeiterin verwiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 an, in der Vernehmlassung bekanntzugeben, auf welche Quellen es sich hinsichtlich der Behandelbarkeit von gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin beziehe. Das SEM beschränkte sich in der Vernehmlassung auf den Hinweis, es habe die angeführten Quellen in seiner internen Datenbank gefunden. Bei einer der Quellen handle es sich um ein Informationsblatt zu Aserbaidschan der IOM. Da immer noch nicht offengelegt wurde, welches die vier angegebenen Quellen sind, verletzt das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Ihnen war und ist es nicht möglich, sich ein umfassendes Bild von der Argumentation des SEM zu machen, da sie nicht alle der angeführten Quellen konsultieren können.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht erneut angehört oder ihm zumindest in schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt, obwohl zwischen Anhörung und Entscheidfällung fast ein Jahr verstrichen sei. Damit missachte das SEM eine Empfehlung seitens Prof. Walter Kälin im Rechtsgutachten vom 24. März 2014 und seine eigene Medienmitteilung vom 26. Mai 2014. Bei dem von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher sie keine Rechtsansprüche ableiten lassen. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Das SEM wies den Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung vom 14. Oktober 2019 darauf hin, er habe während des weiteren Verfahrens die Pflicht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung des Gesuchs zu berücksichtigen wären (vgl. SEM-act. A20/18 S. 15). Am 23. Juni 2020 setzte das SEM die Beschwerdeführenden von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und gewährte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung allfälliger Beweismittel. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden in französischer Sprache datiert vom 1. Juli 2020. Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist somit vorliegend ebenso aktenwidrig wie diejenige, Asylbewerber seien kaum in der Lage, sich in schriftlicher Form an das SEM zu wenden. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung darauf hinzuweisen, dass in Aserbaidschan gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätte er davon Kenntnis gehabt. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde sei dies nicht der Fall gewesen, da er erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung erneut einen Anwalt beauftragen liess, bei den heimatlichen Behörden Abklärungen über ein allfällig gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren zu tätigen (vgl. Beschwerde S. 21). Wäre der Beschwerdeführer vom SEM vor Erlass der Verfügung ergänzend angehört worden, hätte er demnach keine Angaben über neu eingetretene Ereignisse machen können, da ihm diese nicht bekannt waren. Die erhobene Rüge geht somit in jeglicher Hinsicht fehl.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, teilweise berechtigt ist.

E. 6.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 6.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 6.2 Bereits vorstehend wurde festgehalten, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht übersetzte oder übersetzen lassen liess und diese nicht hinreichend würdigte. Aufgrund des Umstands, dass sich das SEM kein abschliessendes Bild über die Tragweite der eingereichten Beweismittel machen konnte, wurde auch der Sachverhalt unvollständig festgestellt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte bei seinen Befragungen vor, er sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Mai 2016 von der aserbaidschanischen Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt und genötigt worden, andere Personen belastende Aussagen zu machen beziehungsweise entsprechend vorgefertigte Dokumente zu unterzeichnen. Das SEM erachtete diese Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft, verneinte aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz derselben. Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung folgend, erachtete das SEM explizit «nur» die Vorladung der Staatsanwaltschaft vom Juni 2017 und die dazu gemachten Angaben des Beschwerdeführers als zweifelhaft. Im Beweismittelumschlag (vgl. SEM-act. A19) findet sich ein fremdsprachiges Schreiben von L._______ (gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft) vom 22. Mai 2017, an das ein Dokument vom 1. Mai 2017 geheftet ist, in dem die Namen verschiedener Personen unterstrichen sind. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätte er sich diese Namen einprägen und bei einer Gerichtsverhandlung vom November 2017 nennen sollen. Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, was im Schreiben von L._______ steht und um was es sich beim an das Schreiben angeheftete Dokument handelt. Insofern das SEM davon ausgeht, die Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Treffen mit L._______ vom Juni 2017 seien wenig substanziiert, erscheint der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei dazu nicht eingehend befragt worden, als berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den entsprechenden Sachverhalt bei dieser Ausgangslage als nicht als vollständig erstellt.

E. 6.4 Im Beschwerdeverfahren wurden neu beschaffte Dokumente eingereicht, die belegen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer in Aserbaidschan aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands des Schmuggels ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Einem Beschluss der Ermittlungsabteilung des Hauptpolizeiamts (...) vom 15. August 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wiederholt grosse Mengen an Geld Wertsachen und Waren nach Aserbaidschan gebracht haben soll, ohne diese zu deklarieren. Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dieses Verfahren sei asylrechtlich irrelevant und der Beschwerdeführer könne sich verteidigen und auf ein faires Verfahren vertrauen. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, das eingeleitete Verfahren bezwecke, ihn dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass er sein Heimatland verlassen und am Gerichtsprozess vom November 2017 nicht die von ihm gewünschten Aussagen gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den entsprechenden Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt.

E. 6.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat es Teile des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt. Schliesslich sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung neue Sachverhaltselemente hinzugekommen, die noch nicht genügend abgeklärt werden konnten.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich.

E. 7.2 Aufgrund der Berechtigung mehrerer der erhobenen formellen Rügen, drängt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf. Die festgestellten Gehörsverletzungen sind angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht als marginal einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwingende Bedingung zur Heilung von nicht leicht zu nehmenden Verfahrensverletzungen wäre. Aufgrund der heutigen Aktenlage kann der Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer in Aserbaidschan offenbar geführten Verfahrens und damit die mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden, weil der diesbezüglich relevante Sachverhalt nicht in genügender Weise erstellt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einziger Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen, Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln.

E. 9 Die Beschwerde ist hinsichtlich der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung gutzuheissen. Das SEM wird die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel - soweit dies für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist - zumindest zusammenfassend zu übersetzen beziehungsweise von den Beschwerdeführenden Übersetzungen einzufordern haben. Hinsichtlich des als nicht hinreichend erstellt erachteten Sachverhalts können möglicherweise die bislang nicht übersetzten Beweismittel Hinweise geben. Der Beschwerdeführer wird zu den noch nicht abgeklärten Sachverhaltselementen erneut zu befragen sein. Dabei ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich zur geltend gemachten Vorladung zur Staatsanwaltschaft vom Juni 2017 und dem Ablauf des entsprechenden Treffens mit L._______ zu äussern. Des Weiteren wird der Beschwerdeführer zum Hintergrund des offenbar gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens zu befragen sein. Um denselben abklären zu können, wird es sich unter Umständen als notwendig erweisen, ihn aufzufordern, über seinen aserbaidschanischen Anwalt weitere Unterlagen zu beschaffen.

E. 10 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind zusammen mit den Beschwerdeakten D-4936/2020 an das SEM zu übermitteln.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 12 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 3. September 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4936/2020 law/bah Urteil vom 14. Mai 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau, B._______, geboren am (...), Aserbaidschan, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in C._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 14. November 2017 und reisten nach Deutschland. Da ihnen die schweizerische Botschaft in Baku (Aserbaidschan; nachfolgend Botschaft) Ende Oktober 2017 Schengen-Visa ausgestellt hatte, stimmte das SEM einer Übernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 9. Januar 2018 zu. Am 23. Mai 2018 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 31. Mai 2018 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die Befragungen zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, er habe in seiner Heimat bis im Jahr 2013 bei der Behörde für (...) gearbeitet. Danach habe er sich einige Jahre lang in Deutschland aufgehalten, wo er um Asyl nachgesucht habe. Nach seiner Rückkehr in die Heimat im Mai 2016 habe er inoffiziell in (...) gearbeitet. Bei seiner Rückkehr aus Deutschland sei er bei der Passkontrolle aufgehalten und der Polizei übergeben worden. Man habe von ihm erwartet, dass er gegen von den heimatlichen Behörden festgenommene Personen aussage. Während seines Aufenthalts in Deutschland sei er zweimal in die Feier des Novruz-Festes involviert gewesen. Auf den «Werbungen» dafür sei seine Telefonnummer angebracht worden. Die Leute hätten ihn angerufen und er habe ihnen Tickets für die Veranstaltungen verkauft. Den Erlös habe er an den Organisator namens D._______ weitergegeben. Die aserbaidschanische Polizei habe ihm Fotografien vom Novruz-Fest 2016 vorgelegt. Man habe ihm gesagt, die Fotografien belegten, dass er Geld gesammelt und dieses an die «Milli Shura» (National Versammlung; Anmerkung des Gerichts) geschickt habe. Man habe ihm mit Verhaftung gedroht und er habe Aussagen gegen Menschen aus der «Milli Shura» machen müssen. Es seien ihm niedergeschriebene Aussagen vorgelegt worden, die er unterschrieben habe. Danach sei er freigelassen worden. Später sei er von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, wo er ebenfalls eine Aussage habe unterschreiben müssen. Er sei zum Präsidenten der «Vatandas Hamraylik» gegangen und habe ihm die Situation geschildert. Der Parteipräsident habe gesagt, er habe eine Bekannte, die beim Innenministerium arbeite, und werde die Situation abklären. Am 20. Juni 2016 habe er beim Parteipräsidenten nachgefragt. Dieser habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle Aussagen machen, es werde ihm nicht schaden. Ungefähr im Juni 2017 sei ein Quartier-Polizist zu ihm gekommen, der gesagt habe, er müsse erneut zur Staatsanwaltschaft gehen. Dort habe ihm ein Ermittler gesagt, E._______ von der «Milli Shura» sei verhaftet worden Er (der Beschwerdeführer) müsse bei einer Gegenüberstellung aussagen, dass er ihr aus Deutschland über eine Drittperson (F._______) Geld geschickt habe. Die Verhandlung hätte am 30. November 2017 stattfinden sollen. Man habe gewollt, dass er auch noch gegen andere Personen aussage. Am 15. August 2017 habe er sich an einen Rechtsanwalt gewandt, der vorgeschlagen habe, sie sollten sich bei der Zollbehörde erkundigen. Diese habe bestätigt, dass er angehalten und an die Polizei übergeben worden sei. Die anderen Behörden hätten nichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien 2013 wegen ihres Kinderwunsches nach Europa gekommen. Die deutschen Ärzte hätten ihr nicht helfen können. Sie und ihr Ehemann hätten sich entschieden, in die Heimat zurückzukehren und ein Kind zu adoptieren. Als sie am heimatlichen Flughafen angekommen seien, seien sie während zweier Tage festgehalten worden. Sie habe nur das Kind im Kopf gehabt und sei mehrmals zu den Behörden gegangen. Sie habe verstanden, dass sie hätte Geld bezahlen müssen, um das Kind zu erhalten. Sie hätten Aserbaidschan aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Falls sie nicht ausgereist wären, hätte man ihn unter einem falschen Vorwand festgenommen. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe manchmal Kopfschmerzen. In Deutschland und in Aserbaidschan sei sie wegen Depressionen in Behandlung gewesen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau und er im Mai 2016, als sie aus Deutschland nach Aserbaidschan zurückgekehrt seien, von Mitarbeitern des Grenzschutzes und der Polizei in ein Zimmer gebracht worden seien. Man habe sie und ihr Gepäck durchsucht. Danach seien sie auf eine Polizeidienststelle gebracht worden, wo sie und ihre Sachen nochmals durchsucht worden seien. Am folgenden Morgen seien zwei zivil gekleidete Personen gekommen, die sie zur «Polizeiabteilung (...) zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität» gebracht hätten, wo sie von G._______ befragt worden seien. Dieser habe ihm gesagt, die Behörden hätten Informationen über alle Bürger, die im Ausland lebten. Er habe ihnen vorgeworfen, sie hätten Aserbaidschan verraten und Schaden zugefügt. G._______ habe ihm Fotografien von zwei Novruz-Festen gezeigt und beweisen wollen, dass er (der Beschwerdeführer) die an den Festen gesammelten Gelder an die Opposition weitergegeben habe. G._______ habe ihm Fragen zu diversen Personen gestellt. Er habe in der Tat an Versammlungen teilgenommen, an denen diese Personen anwesend gewesen seien. Am folgenden Tag sei die Befragung weitergeführt worden. Man habe ihm gesagt, dass in verschiedenen deutschen Städten Personen lebten, die mit gefälschten Papieren eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten. Man habe ihm vorgeschlagen, gegen diese Personen auszusagen, und gedroht, ansonsten werde man ihn ins Gefängnis bringen, man habe genügend Beweise gegen ihn. Da seine Ehefrau und er müde und entkräftet gewesen seien, habe er vorgefertigte «Papiere» unterzeichnet. Er habe gedacht, er werde eine Möglichkeit der Rettung suchen, wenn er wieder draussen sei. Er habe sich an den Parteivorsitzenden gewandt, der ihm gesagt habe, es gebe in Deutschland «Sachen mit gefälschten Papieren». Die Leute im Innenministerium hätten gesagt, man werde keinen Druck auf ihn (den Beschwerdeführer) ausüben, falls er wie gewünscht aussagen werde. Anfang Juli 2016 sei er auf Geheiss eines Polizisten zur Oberstaatsanwaltschaft gegangen. Der Untersuchungsbeamte habe ihm ein Dokument vorgelegt, in dem gestanden sei, dass er (der Beschwerdeführer) auf Befehl einiger Personen Geld gesammelt und dieses mit Hilfe von F._______ an E._______ geschickt habe. Er habe dieses Papier unterschrieben. Am 6. Juni 2017 sei der Polizist erneut gekommen. Der Untersuchungsbeamte bei der Staatsanwaltschaft habe gesagt, E._______ sei verhaftet worden und er müsse am Prozess vom 30. November 2017 gegen sie aussagen. Man habe ihm eine Liste mit Namen vorgelegt, die er hätte lernen müssen, um beim Prozess gegen diese Personen auszusagen. Er sei zu einem Anwalt gegangen, der gesagt habe, er werde an mehrere Behörden schreiben. Nur die Grenzschutzbehörde habe geantwortet. Der Anwalt habe ihm gesagt, er habe sich mit den unterschriebenen Dokumenten selbst belastet. Sollte er vor Gericht wie gewünscht aussagen, bestätige er seine Mittäterschaft. Er (der Anwalt) könne nicht vorhersehen, wie das Urteil lauten werde. Er (der Beschwerdeführer) habe realisiert, dass wegen seiner Aussagen vielleicht Unschuldige ins Gefängnis müssten. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er sich zur Ausreise entschieden. Er sei weder in Aserbaidschan noch in Deutschland politisch aktiv gewesen. Er gehe davon aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan festgenommen werde. Weil er Mitglied der «Vatandas Hamraylik» sei, werde er unter Druck gesetzt und falsch angeschuldigt. Alle Menschen, die nicht der Regierungspartei angehörten, würden unter Druck gesetzt. A.d Am 11. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie wies einleitend auf gesundheitliche Probleme hin und brachte im Wesentlichen vor, ihr Ehemann und sie seien nach ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan am 9. Mai 2016 am Flughaften festgehalten und zur Polizei gebracht worden. Ihrem Ehemann sei vorgeworfen worden, dass er sich mit «politischen Leuten» zusammengetan und Geld gesammelt habe. Ihr Mann, der eigentlich politisch nicht aktiv gewesen sei, sei befragt worden und habe den Anschuldigungen widersprochen. Bei einer weiteren Befragung habe man ihrem Mann angedroht, ihn zu verhaften, falls er nichts zugebe. Man habe ihnen ein Papier vorgelegt, das sie hätten unterschreiben müssen. Danach hätten sie gehen dürfen. Ab und zu hätten sie ihren Mann zu sich gerufen, aber er habe ihr nichts erzählt. Die Behörden hätten verlangt, dass ihr Mann unschuldige Menschen falsch beschuldige. Nachdem sie nach der Einreise freigelassen worden seien, sei der für ihr Viertel zuständige Polizist zweimal gekommen. Man habe ihren Mann zur Staatsanwaltschaft gerufen. Als er die Situation als zu gefährlich eingestuft habe, hätten sie die Ausreise vorbereitet. Sie selbst habe mit den Behörden nie Probleme gehabt. A.e Das SEM ersuchte die Botschaft am 4. Mai 2020 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführenden. A.f Die Botschaft übermittelte am 9. Juni 2020 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.g Das SEM setzte die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2020 vom wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort in Kenntnis und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.h Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 bezogen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Abklärungsergebnissen. A.i Das SEM forderte die Beschwerdeführenden am 6. August 2020 auf, bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme ärztliche Berichte einzureichen. A.j Beim SEM ging am 18. August 2020 betreffend den Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ ein. Betreffend die Beschwerdeführerin ging beim SEM am 19. August 2020 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ mit Beilagen ein. A.k Die Beschwerdeführenden gaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A8 Ziff. 1 - 9, A19 Ziff. 1 - 6). B. Mit Verfügung vom 3. September 2020 - eröffnet am 5. September 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe es bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, den Beschwerdeführenden sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1], es sei ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Akten A24 und A25 (Botschaftsanfrage des SEM vom 4. Mai 2020 sowie -antwort vom 9. Juni 2020) sowie in die in der angefochtenen Verfügung referenzierten Berichte zur Behandlungsmöglichkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu gewähren, und nach der vollständigen Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [5], eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [6], eventuell seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [7]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis S. 32 f. der Beschwerde). D. Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 von der Zusammensetzung des Spruchkörpers in Kenntnis und teilte ihnen mit, wer den Spruchkörper wann und wie generiert habe [1]. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem teilte er ihnen mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Am 28. Oktober 2020 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten den Kostenvorschuss eingezahlt. Sie legten ein Schreiben von D._______ mit deutscher Übersetzung bei. G. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung von direkter Einsicht in die Akten A24 und A25 und den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzureichen, mit Verfügung vom 12. November 2020 ab [2]. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. Er wies dieses an, den Beschwerdeführenden in der Vernehmlassung bekanntzugeben, auf welche Quellen es sich hinsichtlich der medizinischen Behandelbarkeit von gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin beziehe. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2020 an seinem Standpunkt fest. I. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Derselben lagen ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers und ein Bericht des Europarats bezüglich Aserbaidschan vom 12. Juli 2019 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei [1]. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Spruchkörperbildung auf die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 zu verweisen (vgl. Bst. D).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Massnahmen, denen die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan am 9. Mai 2016 ausgesetzt worden seien, würden nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer Flucht im Jahr 2017 stehen. Sie seien asylrechtlich nicht relevant. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zum Treffen vom 6. Juni 2017 mit dem Generalstaatsanwalt gemacht habe, seien wenig substanziiert gewesen. Es erstaune, dass ihm dieser keine detaillierteren Angaben bezüglich seiner Mitwirkung an der Verhandlung vom 30. November 2017 gemacht habe, namentlich betreffend die Personen, die er hätte erwähnen sollen. Gemäss Informationen des SEM sei E._______ wegen Schmuggels verurteilt worden, nachdem sie an der Grenze zu J._______ festgenommen worden sei. Es sei schwerlich nachvollziehbar, dass die aserbaidschanischen Behörden den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aufgefordert hätten, gegen sie auszusagen. E._______ sei im Rahmen einer Amnestie durch den Staatspräsidenten am 17. März 2019 freigelassen worden. Nichts lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm ausgeführt, in diesen Prozess hätte verwickelt werden sollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten ihn die Behörden am Verlassen des Landes gehindert. Die eingereichten Dokumente vermöchten diesen Standpunkt nicht zu ändern, da sie für die Asylgewährung nicht erheblich seien. 4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt ausführlich dargelegt und geltend gemacht, es müsse den Beschwerdeführenden Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort gegeben werden. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen oder privaten Interessen einer Offenlegung entgegenstünden. In der Verfügung werde Bezug genommen auf Berichte, welche die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan belegen sollten. Nur eine der vier referenzierten Quellen sei greifbar. Bei den anderen habe die Sachbearbeitern als «Link» den Pfad auf ihrem persönlichen Computer angegeben. Schon nur aufgrund dieser mangelnden Sorgfalt würde sich eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen. Die referenzierten Berichte fänden sich weder in den Akten noch seien sie im Aktenverzeichnis vermerkt. Demnach werde um Einsicht in diese Berichte ersucht. Eine vollständige Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne erst vorgenommen werden, wenn die Akteneinsicht korrekt gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein «passiver Oppositioneller» gewesen, der seit 2001 Mitglied der oppositionellen «Civil Solidarity Party» gewesen sei. Da ihm die heimatliche Kultur wichtig sei, habe er sich nach seiner Ankunft in Deutschland mit Landsleuten in Verbindung gesetzt. Aufgrund seiner Kontakte sei er auf dem Flyer für die Novruz-Feierlichkeiten von 2015 und 2016 als für den Ticketverkauf zuständig erwähnt worden. An den nicht unbedingt politischen Feierlichkeiten hätten aserbaidschanische Oppositionspolitiker und im Exil lebende Regime-Kritiker teilgenommen. Nach der Rückkehr vom 9. Mai 2016 habe man den Beschwerdeführenden am Flughafen 7000.- Euro abgenommen und sie zu einem nahegelegenen Polizeigebäude gebracht, wo sie von G._______ befragt worden seien. Dieser habe dem Beschwerdeführer eröffnet, dass man über seine Kontakte zu exilpolitischen Kreisen Bescheid wisse. Es seien ihm Fotografien von im Exil lebenden Oppositionspolitikern gezeigt worden, die bei den Novruz-Feierlichkeiten aufgenommen worden seien. Er habe zu diesen Leuten keine engen Kontakte gepflegt. Es sei ihm vorgeworfen worden, er habe für die Opposition Geld gesammelt. Die Müsavat-Partei finanziere sich mit im Ausland gesammelten Geldern, stelle Asylsuchenden in Deutschland falsche Bestätigungen aus und erwarte im Gegenzug Geldzahlungen. Es sei ihm eröffnet worden, dass die Beweislage genüge, um ihn zu inhaftieren. Falls er mit den Behörden zusammenarbeite, könne er einer Bestrafung entgehen. Nach langen Verhören habe er ein Geständnis unterschrieben, wonach er in Deutschland Geld gesammelt und dieses F._______ gegeben habe, der es an E._______ weitergeleitet habe. Anfang Juli 2016 sei er auf der Oberstaatsanwaltschaft von K._______ von einem Beamten (L._______) dazu bewegt worden, ein zweites Geständnis zu unterschreiben. Da er in einer aussichtslosen Situation gewesen sei, habe er unterschrieben. Am 6. Juni 2017 sei er erneut zur Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. L._______ habe ihm gesagt, man erwarte, dass er am Prozess gegen E._______ aussage. Der beigezogene Anwalt habe dem Beschwerdeführer gesagt, es liege gegen ihn zwar nur bei den Grenzbehörden etwas vor, mit einer Aussage gegen E._______ könnte er sich aber strafbar machen, da er damit Straftaten eingestehen würde. Das SEM habe weder verschiedene wichtige Sachverhaltselemente noch die Verfolgerperspektive der Behörden korrekt erfasst. Die eingereichten Beweismittel seien nicht übersetzt und bei der Beweisfindung nicht berücksichtigt worden. Die Argumentation beschränke sich auf viele Textbausteine und nur wenig einzelfallspezifische Würdigung. Der Beschwerdeführer könne belegen, dass er in Aserbaidschan behördlich gesucht werde, wo ihm eine mehrjährige Haft drohe. Das SEM habe sich keinerlei Länder-informationen bedient, weshalb die Verfügung unhaltbar sei. Die eingereichten Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung nur knapp und unvollständig erwähnt worden. Gemäss angefochtener Verfügung seien acht Beweismittel zu den Akten gegeben worden, es seien aber effektiv 15 gewesen. Da sie nicht übersetzt worden seien, habe das SEM sich mit deren Inhalt nicht auseinandergesetzt. Das SEM habe die Beweismittel entgegengenommen, weshalb es von deren Relevanz ausgegangen sei. Die Beschwerdeführenden seien ihrerseits davon ausgegangen, das SEM werde sich mit deren Inhalt auseinandersetzen oder gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG Übersetzungen davon verlangen. Bei der BzP seien zwar einzelne Dokumente mit einem Satz übersetzt worden, es sei aber nicht klargeworden, was deren Relevanz und Inhalt sei. Der Beschwerdeführer habe ein Gerichtsurteil eingereicht, aus dem er hätte Namen auswendig lernen sollen. Es wäre von Interesse gewesen, zu wissen, was diesen Personen von den Behörden zu einem früheren Zeitpunkt vorgeworfen worden sei, um die Verfolgerperspektive zu verstehen. Von einem korrekten Beweisverfahren könne keine Rede sein. Das Verhalten des SEM verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das SEM habe den Beschwerdeführer vor der angefochtenen Verfügung nicht erneut angehört oder ihm zumindest das rechtliche Gehör gewährt. Gefährdungssituationen könnten sich nach der Flucht verändern, was vorliegend der Fall sei. Gegen ihn sei in Aserbaidschan ein Verfahren eröffnet worden und er werde gesucht. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht sei als bekannt vorauszusetzen, dass Asylbewerber, die der hiesigen Sprache nicht mächtig und mit den Abläufen nicht vertraut seien, kaum in der Lage seien, sich schriftlich an das SEM zu wenden. Das SEM habe demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden grösstenteils als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, er sei aufgrund des Prozesses gegen E._______ gefährdet. Vielmehr habe er vorgebracht, er sei am 9. Mai 2016 kontrolliert worden und man habe ihm einen Betrag von 7000.- Euro abgenommen. Es sei ihm vorgeworfen worden, er sei in die illegale Finanzierung der Opposition verwickelt. Aus Sicht der Verfolger habe er Geld für die Opposition gesammelt und dieses über verschiedene Mittelsmänner im Oppositionsbündnis «Milli Shura» an E._______ überwiesen. Die Behörden seien von diesen Aktivitäten ausgegangen, weil er für die Novruz-Anlässe Tickets verkauft und engen Kontakt zu den Organisatoren unterhalten habe. Man habe ihm gesagt, er könne sich einer Strafe entziehen, falls er kooperiere und gegen die Hintermänner des Finanzierungssystems aussage. Aus Sicht der heimatlichen Behörden handle es sich bei ihm um eine Person, die in das komplexe System der Finanzierung der Opposition aus dem Ausland involviert gewesen sei. Dieser Verdacht sei nicht ganz unbegründet, sorge doch der Betrag von 7000.- Euro für Aufsehen. Der Beschwerdeführer sei geflohen, als er gegen die vermeintlichen Hintermänner hätte aussagen sollen. Durch die Amnestie von E._______ würden die Verdachtsmomente gegen ihn nicht beseitigt. Seine Kooperation sei eine Bedingung gewesen, damit er nicht aufgrund seiner Involvierung in das Finanzierungssystem der Opposition belangt werde. Die Flucht ins Ausland habe diesen Verdacht bestärkt und führe zu einer Verschärfung der Strafe. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM abklären müssen, ob Personen, die vermeintlich oder tatsächlich in die Finanzierung der aserbaidschanischen Opposition sowie in den Schmuggel und illegalen Geldtransfer involviert seien, in Aserbaidschan bestraft würden. In der angefochtenen Verfügung werde es unterlassen, der Frage nachzugehen, ob er aufgrund der ihm vorgeworfenen Straftaten sowie der Flucht bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe sowohl die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers, als auch die Asylgründe aufgrund der Sicherheitslage in Aserbaidschan unvollständig und unrichtig ermittelt und abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe für die Novruz-Feier 2016 in M._______ die Tickets verkauft. An der Feier seien verschiedene aserbaidschanische Künstler aufgetreten. Auf einer Fotografie sei er mit dem bekannten Satiriker, Dichter und Journalisten N._______ abgebildet, bei dem es sich um eines der bekanntesten Opfer des aserbaidschanischen Regimes handle. 2006 sei dieser verhaftet und wegen Drogenbesitzes zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. N._______ habe immer gesagt, die Drogen seien ihm von den Behörden untergeschoben worden, um ihn mundtot zu machen. Am 12. November 2015 sei Aserbaidschan für die damalige Verhaftung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden. Es sei klar, dass ein Kontakt mit einem so profilierten Gegner des Regimes Verdachtsmomente auf Seiten der Behörden bestärke. Der Beschwerdeführer habe noch andere Oppositionelle oder mit dem Regime in Konflikt stehende Personen getroffen. Bei seiner Rückkehr nach Aserbaidschan sei er festgenommen und es seien ihm Fotografien von den Novruz-Feiern von 2015 in O._______ und 2016 in M._______ sowie der Flyer, auf dem er als Ticketverkäufer genannt werde, gezeigt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, sich im Ausland gegen das Regime engagiert zu haben und in ein System der Parteienfinanzierung der Opposition verwickelt zu sein. Dabei sei es unter anderem um gefälschte Papiere gegangen. Unter Druck gesetzt, habe er eine Erklärung unterzeichnet, wonach er in dieses Finanzierungssystem involviert gewesen sei. Gemäss Verfolgerperspektive sei er in ein als illegal erachtetes System der Parteifinanzierung aus dem Ausland involviert und oppositionspolitisch gegen das Regime tätig gewesen. Viele Sachverhaltselemente seien unklar geblieben und vom SEM nicht abgeklärt worden. Es bleibe unklar, weshalb die Behörden (und der Beschwerdeführer) gedacht hätten, dass genug gegen ihn vorliege, um ihn zu inhaftieren und zu verurteilen, und um was es sich beim System der «gefälschten Papiere» der Opposition handle. Die bei den Akten liegenden Aussagen, die er bei den deutschen Behörden gemacht habe, lieferten Hinweise dafür, weshalb er verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten bei der Einreise 7000.- Euro auf sich gehabt, von denen ihnen die Hälfte gehört habe. Weshalb sie so viel Geld dabeigehabt hätten, ergebe sich nicht aus den Protokollen. Insgesamt seien Gründe für eine Haft vorgelegen. E._______ sei für genau dieses Delikt, nämlich den Schmuggel von 12 000.- amerikanischen Dollar nicht deklarierten Bargelds aus dem Ausland zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Damit werde auch der vom SEM bestrittene Kausalzusammenhang klar. Beiden seien angeblich in den Schmuggel von nicht deklariertem Bargeld involviert und beide sollten Teil eines komplexen Systems der Finanzierung der Opposition aus dem Ausland sein. Allein das Mitführen einer solchen Summe von nicht deklariertem Bargeld sei in Aserbaidschan strafbar und führe zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Hätte der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiert, hätte er im Mai 2016 tatsächlich mit einer Haftstrafe zu rechnen gehabt. Der Organisator der Novruz-Feiern, D._______, sei in Deutschland in illegale Aktivitäten verwickelt gewesen. So seien Aserbaidschanern gegen Bezahlung eines höheren Betrags gefälschte Dokumente der Opposition ausgestellt worden, damit diese mit denselben die Asylgewährung hätten erreichen können. Gemäss Berichten seien erhebliche Summen umgesetzt worden, die teilweise über verschachtelte Transaktionen an die Opposition zurückgeflossen seien. D._______ habe als Knotenpunkt dieses Systems gegolten und sei von den deutschen Behörden vorübergehend festgenommen worden. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines engen Kontakts mit D._______ verdächtigt worden sei, in das Finanzierungssystem der Opposition involviert zu sein. Aus Sicht der aserbaidschanischen Behörden handle es sich bei ihm um einen Regimegegner, der engen Kontakt zu Regimefeinden und Personen gehabt habe, die in die Finanzierung der Opposition verwickelt gewesen seien. Es sei augenfällig, dass das SEM dies nicht korrekt erfasst und abgeklärt habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei damit unvollständig und nicht korrekt abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe nach dem Erlass des Entscheids des SEM in Aserbaidschan einen Anwalt engagiert, der sich mit Schreiben vom 9. September 2020 an das Hauptpolizeiamt (...) gewandt habe. Diese Behörde habe den Anwalt am 22. September 2020 darüber informiert, der Beschwerdeführer sei von der Ermittlungsabteilung des Hauptpolizeiamts gemäss Art. 206.1 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuchs wegen Schmuggels angeklagt worden. Da er Vorladungen keine Folge geleistet habe, sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden. Das Hauptpolizeiamt habe eine Kopie des Beschlusses beziehungsweise Antrags um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom 15. August 2019 beigelegt. Die Behörden beschuldigten ihn, «grosse Mengen an Geld, Wertsachen und Waren von der Zollgrenze der Republik Aserbaidschan vom Ausland zu schmuggeln». Gemäss Art. 206.3 des Strafgesetzbuchs drohten ihm bei Verurteilung bis zu fünf Jahre Haft. Damit habe er den Beweis erbracht, dass er in seiner Heimat verfolgt werde. Eine mehrjährige Haftstrafe sei asylrelevant. Die beigebrachten Beweismittel widerlegten die Argumentation des SEM, wonach er nichts zu befürchten habe, weil E._______ begnadigt worden sei. Das SEM habe sich somit bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf einen unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt abgestützt. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Aserbaidschan auseinandergesetzt. Gemäss der Flüchtlingsdefinition in der Flüchtlingskonvention und in Art. 3 Abs. 1 AsylG habe das SEM die individuelle Fluchtgeschichte aber vor diesem Hintergrund zu beurteilen. In Aserbaidschan stünden regimekritische Personen unter Beobachtung und würden schlecht behandelt. Üblicherweise würden regimekritische Bürger eingeschüchtert, indem sie verhaftet und gefoltert würden. Zudem würden ihnen erhebliche Nachteile angedroht. Bei Weiterführung der regimekritischen Tätigkeiten würden Oppositionelle häufig aufgrund eines erfundenen Gesetzesbruchs inhaftiert. Diese Abläufe ergäben sich aus den Länderinformationen und aus zahlreichen Beispielen. Der Straftatbestand «Schmuggel» sei in Aserbaidschan mehrfach verwendet worden, um Oppositionelle zu inhaftieren. Werde das Strafmass gegen E._______ als Massstab genommen, hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Schmuggels mit einer Haftstrafe von zwei Jahren zu rechnen. Die Anklage deute darauf hin, dass die Behörden von mehreren Fällen des Schmuggels ausgingen, wobei die Anklagepunkte beliebig erweitert werden könnten. Der Beschwerdeführer müsse mit mindestens zwei Jahren Haft, verbunden mit unmenschlicher Behandlung und allenfalls Folter, rechnen. Der Beschwerdeführer habe auf das Schicksal von P._______ hingewiesen, der zu über sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, weil er angeblich aus dem Ausland die Opposition finanziert habe. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer keine Chance auf ein faires Verfahren habe. Nicht sein tatsächliches Engagement sei massgeblich, sondern die Verfolgerperspektive. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass in Aserbaidschan angeklagte Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in die Finanzierung der Opposition verwickelt seien, mit langen Haftstrafen zu rechnen hätten. Aus den Erwägungen im Entscheid gehe hervor, dass das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers und die Verfolgerperspektive nicht korrekt erfasst habe. Indem es die Länderhintergrundinformationen nicht beigezogen und somit die Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu eruieren vermocht habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt und nicht vollständig abgeklärt worden. Sollte die Sache nicht an das SEM zurückgewiesen werden, sei der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer kompetenten Übersetzungsperson erneut anzuhören. Das SEM erachte den vorgebrachten Sachverhalt als überwiegend glaubhaft. Da die eingereichten Beweismittel nicht übersetzt worden seien, könne ausgeschlossen werden, dass sich das SEM vertieft mit denselben auseinandergesetzt habe. Für den Beweis der geschilderten Bedrohungslage existierten verschiedene Dokumente, mit denen der Beschwerdeführer die ihm drohende Verfolgung abschliessend beweisen könne. Er habe zur Vorsprache beim Staatsanwalt vom 6. Juni 2017 ein Beweismittel eingereicht und diese ausführlich vorgebracht. Das SEM habe keine Nachfragen dazu gestellt und ihm somit nicht die Gelegenheit gegeben, ausführlicher zum Treffen Stellung zu nehmen. Selbst wenn dieses Treffen unglaubhaft wäre, wäre dies unerheblich für die drohende Verfolgung im Heimatland. Die aufgrund der Beweislage obsolete Glaubhaftigkeitsprüfung sei auf einer mangelhaften Grundlage erfolgt und sei falsch. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Quellen zur medizinischen Versorgungslage in Aserbaidschan seien in der Datenbank des SEM gefunden worden (KOMPASS, namentlich das von der IOM publizierte Informationsblatt zu Aserbaidschan). Ein grosser Teil der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel beziehe sich auf die allgemeine Situation in Aserbaidschan und könne die Einschätzung des SEM nicht relativieren. Die Fotografie des Beschwerdeführers mit zwei Oppositionellen belege nur seine Anwesenheit bei diesem Ereignis. Die auf der eingereichten CD enthaltenen Berichte bezögen sich auf einen Zeitraum von 2012 bis 2015. Die meisten Dokumente seien dem SEM bekannt; sie bezögen sich auf die allgemeine Lage in Aserbaidschan in der Berichtsperiode, während welcher der Beschwerdeführer keine Nachteile geltend gemacht habe. Die gegen ihn erhobene Anklage wegen Betrugs/Schmuggels stelle keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG dar. Nichts lasse darauf schliessen, dass er sich nicht verteidigen und von einem fairen Verfahren profitieren könne, selbst wenn er politisch aktiv gewesen sei. Das SEM weise darauf hin, dass E._______ aufgrund einer Amnestie freigelassen worden sei. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer das mit der Beschwerde eingereichte Dokument nicht bei seiner Anhörung oder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft eingereicht und sich nach seiner Ausreise nicht nach allfälligen gegen ihn eröffneten Verfahren erkundigt habe. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dass bezüglich der Botschaftsantwort und -anfrage eine Offenlegung mit partieller Abdeckung von Passagen der Akten A24 und A25 das rechtsstaatlich korrekte Vorgehen gewesen wäre. Bei der Akteneinsicht und dem rechtlichen Gehör gehe es im Kerngehalt darum, dass überprüft werden könne, ob das Vorgehen des SEM korrekt gewesen sei. Das Erstellen einer Zusammenfassung sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Es bleibe dem Rechtsvertreter nichts Anderes übrig, als auf den Willen des Gesetzgebers und auf die zahlreichen Fehler, die sich aus einer zusammenfassenden Wiedergabe des Aktenstücks ergeben könnten, hinzuweisen, und auf einer korrekten Behandlung des Begehrens zu bestehen. Der unterzeichnende Anwalt habe keinen Zugriff auf die interne Datenbank des SEM, weshalb unklar bleibe, auf welche Beweismittel sich das SEM beziehe. Das SEM habe sich trotz Aufforderung durch das Gericht geweigert, auf nachvollziehbare und überprüfbare Weise die Quellen offenzulegen. Dies sei prozessverzögernd und sorge für Zusatzaufwand auf allen Seiten. Ohne nachvollziehbaren Quellenverweis sei ein wissenschaftliches und rechtsstaatliches Verfahren nicht möglich. Sollte die Sache nicht zurückgewiesen werden, müsste das SEM erneut angewiesen werden, dem Anwalt die entsprechenden Quellen zuzustellen. Der Beschwerdeführer habe belegen können, dass er in Aserbaidschan von Haft bedroht sei. Die zu den Akten gegebenen Beweismittel enthielten ihn direkt betreffende Beweismittel oder Beweismittel, die mit dem ihm vorgeworfenen Delikt zusammenhingen. Eine mehrjährige Haftstrafe aufgrund einer politisch motivierten Anklage sei asylrelevant. Dazu werde ein Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht, in dem er festhalte, dass die Finanzierung einer Oppositionspartei in Aserbaidschan nicht verboten sei. Der Straftatbestand «Schmuggel» werde benutzt, um gegen unliebsame Personen vorgehen zu können. Dies werde mit dem Fall von E._______ belegt. Eine Amnestie sei nicht Ausdruck eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Aserbaidschan auseinandergesetzt habe. Zu behaupten, dem SEM sei die «Länderentwicklung» bewusst und diese sei stillschweigend gewürdigt worden, sei absurd und pauschal. Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer könne trotz politischen Engagements ein faires Verfahren erwarten, sei zurückzuweisen. Das SEM habe keine Länderinformationen zu den Akten gegeben, wonach tatsächlich oder vermeintlich politisch aktive Personen in Aserbaidschan mit einem fairen Verfahren rechnen könnten. Dazu werde eine Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 12. Juli 2019 eingereicht, in der auf die wiederholten Verurteilungen Aserbaidschans vor dem EGMR verwiesen werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 5.2.1 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27 VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 5.2.2 In der Stellungnahme zur Vernehmlassung wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheid in der Zwischenverfügung vom 12. November 2020 hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung von direkter Einsicht die Akten A24 und A25 nicht einverstanden. Praxisgemäss unterstehen die Akten betreffend Botschaftsabklärungen dem Akteneinsichtsrecht. Dieses Recht kann aufgrund von Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden. Eine Zusammenfassung der Botschaftsanfrage und -antwort ging mit Zwischenverfügung des SEM vom 23. Juni 2020 an die Beschwerdeführenden. Soweit im Beschwerdeverfahren weitergehende Einsicht, gegebenenfalls unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen, beantragt wird, ist festzuhalten, dass die Erstellung einer Zusammenfassung eine Möglichkeit für die Behörde darstellt, ihrer Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Akten bei gleichzeitiger Wahrung öffentlicher oder privater Interessen an deren Geheimhaltung nachzukommen. Das SEM ist bei Geheimhaltungsinteressen gehalten, den wesentlichen Inhalt wiederzugeben und zwar in einer Weise, die es der betroffenen Person ermöglicht, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2 und E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 5.3.). Dem ist das SEM vorliegend hinreichend nachgekommen. Da der Botschaftsantwort Angaben zu den Abklärungsmöglichkeiten der Botschaft und deren Grenzen zu entnehmen sind, die den Rahmen des Einzelfallspezifischen überschreiten, hat das SEM zu Recht nicht die gesamten Ausführungen der Botschaft offengelegt. Den Beschwerdeführenden war es möglich, sich zu dem sie persönlich betreffenden Inhalt der Botschaftsantwort zu äussern und sie hätten auch weitere Beweismittel bezeichnen und/oder einreichen können. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf weitergehende Akteneinsicht ist abzuweisen. 5.3 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, ist begründet. Vorab ist festzuhalten, dass keine Übersetzungen der nicht in deutscher oder englischer Sprache verfassten Dokumente vorliegen, weshalb es nicht nur dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich ist, sondern auch dem SEM schwerlich möglich gewesen sein dürfte, deren Tragweite einzuschätzen. Um sich nachvollziehbar mit den abgegebenen Beweismitteln auseinandersetzen zu können, hätte das SEM zumindest eine zusammenfassende Übersetzung derselben vornehmen oder von den Beschwerdeführenden anfordern müssen. Das SEM hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 einen Teil der Beweismittel aufgeführt, diese aber in seinen Erwägungen kaum gewürdigt. In Ziffer 3 der Erwägungen hielt es lediglich fest, die Dokumente seien für die Asylgewährung nicht erheblich, ohne darzulegen, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten und allen eingereichten Beweismitteln einlässlich auseinandersetzt, jedoch wäre vorliegend aufzuzeigen gewesen, weshalb vor allem die eingereichten behördlichen Dokumente als nicht relevant erachtet werden. Da das SEM die eingereichten wesentlichen Beweismittel keiner ausreichenden Würdigung unterzog, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. 5.4 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe hinsichtlich der Behandelbarkeit der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin auf seine interne Dokumentation verwiesen. Als «Link» sei auf den Pfad des persönlichen Computers der Sachbearbeiterin verwiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 an, in der Vernehmlassung bekanntzugeben, auf welche Quellen es sich hinsichtlich der Behandelbarkeit von gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin beziehe. Das SEM beschränkte sich in der Vernehmlassung auf den Hinweis, es habe die angeführten Quellen in seiner internen Datenbank gefunden. Bei einer der Quellen handle es sich um ein Informationsblatt zu Aserbaidschan der IOM. Da immer noch nicht offengelegt wurde, welches die vier angegebenen Quellen sind, verletzt das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Ihnen war und ist es nicht möglich, sich ein umfassendes Bild von der Argumentation des SEM zu machen, da sie nicht alle der angeführten Quellen konsultieren können. 5.5 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht erneut angehört oder ihm zumindest in schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt, obwohl zwischen Anhörung und Entscheidfällung fast ein Jahr verstrichen sei. Damit missachte das SEM eine Empfehlung seitens Prof. Walter Kälin im Rechtsgutachten vom 24. März 2014 und seine eigene Medienmitteilung vom 26. Mai 2014. Bei dem von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher sie keine Rechtsansprüche ableiten lassen. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Das SEM wies den Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung vom 14. Oktober 2019 darauf hin, er habe während des weiteren Verfahrens die Pflicht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung des Gesuchs zu berücksichtigen wären (vgl. SEM-act. A20/18 S. 15). Am 23. Juni 2020 setzte das SEM die Beschwerdeführenden von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und gewährte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung allfälliger Beweismittel. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden in französischer Sprache datiert vom 1. Juli 2020. Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist somit vorliegend ebenso aktenwidrig wie diejenige, Asylbewerber seien kaum in der Lage, sich in schriftlicher Form an das SEM zu wenden. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung darauf hinzuweisen, dass in Aserbaidschan gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätte er davon Kenntnis gehabt. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde sei dies nicht der Fall gewesen, da er erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung erneut einen Anwalt beauftragen liess, bei den heimatlichen Behörden Abklärungen über ein allfällig gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren zu tätigen (vgl. Beschwerde S. 21). Wäre der Beschwerdeführer vom SEM vor Erlass der Verfügung ergänzend angehört worden, hätte er demnach keine Angaben über neu eingetretene Ereignisse machen können, da ihm diese nicht bekannt waren. Die erhobene Rüge geht somit in jeglicher Hinsicht fehl. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, teilweise berechtigt ist. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.2 Bereits vorstehend wurde festgehalten, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht übersetzte oder übersetzen lassen liess und diese nicht hinreichend würdigte. Aufgrund des Umstands, dass sich das SEM kein abschliessendes Bild über die Tragweite der eingereichten Beweismittel machen konnte, wurde auch der Sachverhalt unvollständig festgestellt. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte bei seinen Befragungen vor, er sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Mai 2016 von der aserbaidschanischen Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt und genötigt worden, andere Personen belastende Aussagen zu machen beziehungsweise entsprechend vorgefertigte Dokumente zu unterzeichnen. Das SEM erachtete diese Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft, verneinte aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz derselben. Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung folgend, erachtete das SEM explizit «nur» die Vorladung der Staatsanwaltschaft vom Juni 2017 und die dazu gemachten Angaben des Beschwerdeführers als zweifelhaft. Im Beweismittelumschlag (vgl. SEM-act. A19) findet sich ein fremdsprachiges Schreiben von L._______ (gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft) vom 22. Mai 2017, an das ein Dokument vom 1. Mai 2017 geheftet ist, in dem die Namen verschiedener Personen unterstrichen sind. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätte er sich diese Namen einprägen und bei einer Gerichtsverhandlung vom November 2017 nennen sollen. Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, was im Schreiben von L._______ steht und um was es sich beim an das Schreiben angeheftete Dokument handelt. Insofern das SEM davon ausgeht, die Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Treffen mit L._______ vom Juni 2017 seien wenig substanziiert, erscheint der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei dazu nicht eingehend befragt worden, als berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den entsprechenden Sachverhalt bei dieser Ausgangslage als nicht als vollständig erstellt. 6.4 Im Beschwerdeverfahren wurden neu beschaffte Dokumente eingereicht, die belegen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer in Aserbaidschan aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands des Schmuggels ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Einem Beschluss der Ermittlungsabteilung des Hauptpolizeiamts (...) vom 15. August 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wiederholt grosse Mengen an Geld Wertsachen und Waren nach Aserbaidschan gebracht haben soll, ohne diese zu deklarieren. Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dieses Verfahren sei asylrechtlich irrelevant und der Beschwerdeführer könne sich verteidigen und auf ein faires Verfahren vertrauen. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, das eingeleitete Verfahren bezwecke, ihn dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass er sein Heimatland verlassen und am Gerichtsprozess vom November 2017 nicht die von ihm gewünschten Aussagen gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den entsprechenden Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt. 6.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat es Teile des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt. Schliesslich sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung neue Sachverhaltselemente hinzugekommen, die noch nicht genügend abgeklärt werden konnten. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. 7.2 Aufgrund der Berechtigung mehrerer der erhobenen formellen Rügen, drängt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf. Die festgestellten Gehörsverletzungen sind angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht als marginal einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwingende Bedingung zur Heilung von nicht leicht zu nehmenden Verfahrensverletzungen wäre. Aufgrund der heutigen Aktenlage kann der Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer in Aserbaidschan offenbar geführten Verfahrens und damit die mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden, weil der diesbezüglich relevante Sachverhalt nicht in genügender Weise erstellt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einziger Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen, Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln.

9. Die Beschwerde ist hinsichtlich der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung gutzuheissen. Das SEM wird die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel - soweit dies für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist - zumindest zusammenfassend zu übersetzen beziehungsweise von den Beschwerdeführenden Übersetzungen einzufordern haben. Hinsichtlich des als nicht hinreichend erstellt erachteten Sachverhalts können möglicherweise die bislang nicht übersetzten Beweismittel Hinweise geben. Der Beschwerdeführer wird zu den noch nicht abgeklärten Sachverhaltselementen erneut zu befragen sein. Dabei ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich zur geltend gemachten Vorladung zur Staatsanwaltschaft vom Juni 2017 und dem Ablauf des entsprechenden Treffens mit L._______ zu äussern. Des Weiteren wird der Beschwerdeführer zum Hintergrund des offenbar gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens zu befragen sein. Um denselben abklären zu können, wird es sich unter Umständen als notwendig erweisen, ihn aufzufordern, über seinen aserbaidschanischen Anwalt weitere Unterlagen zu beschaffen.

10. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind zusammen mit den Beschwerdeakten D-4936/2020 an das SEM zu übermitteln.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

12. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 3. September 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: