Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 20. Juli 2017 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. April 2020 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM ver- tieft angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Dis- trikt D._______, Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) und habe als (…) und (…) gearbeitet. Über einen Bekannten und Kunden namens G._______ habe er von einem Agenten des Criminal Investigation Department (CID) namens H._______ den Auf- trag erhalten, in einem Armeelager, dem (…), (…) auszuführen. Im Dezem- ber 2014 habe er dann zwei respektive drei Tage lang in diesem Lager gearbeitet und dabei zahlreiche Gefangene, darunter auch Frauen, gese- hen, die unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden seien. Am Ende seines Arbeitseinsatzes sei er angewiesen worden, niemandem zu erzählen, was er im Lager gesehen habe. Später habe er eine ältere Frau getroffen, die ihre verschwundene Tochter gesucht habe. Er habe die- ser Frau dann anvertraut, dass er einen Ort kenne, an dem er weibliche Stimmen gehört habe. In der Folge habe sich die Frau zum (…) begeben und sei seither auch verschwunden. G._______ habe ihn dann angerufen und ihm Vorwürfe gemacht, weil er das Gesehene weitererzählt habe.
Am Abend des 3. März 2015 habe ihn G._______ erneut angerufen und ihn gebeten, ihn mit dem (…) zu Hause abzuholen und zwei Jute-Säcke mitzubringen. Als er dann beim Haus von G._______ angekommen sei, habe er dort einen weissen Lieferwagen und auch einen Mann beziehungs- weise G._______ tot am Boden liegen sehen; er habe auch drei Schüsse gehört. Er habe sofort gewendet und sei nach Hause zurückgefahren. Zwei Tage später habe er eine telefonische Aufforderung erhalten, sich unver- züglich im (…) zu melden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachge- kommen und habe sich stattdessen nach I._______ (recte wohl: J._______, Provinz F._______, Nordprovinz) begeben, wo er bei einem Freund seines Vaters Unterschlupf gefunden habe. Während dieser Zeit hätten Angehörige des CID zweimal in seinem Elternhaus und später auch in J._______ nach ihm gesucht, weshalb er nach K._______ (Provinz
D-4908/2020 Seite 3 F._______) zur Familie seiner Freundin beziehungsweise Verlobten ge- gangen sei und schliesslich Sri Lanka Ende Januar 2016 legal mit seinem Pass über den Flughafen von Colombo verlassen habe und nach Dubai gereist sei. Von Dubai aus sei er per Schiff in den Iran und drei Monate später auf dem Landweg via Türkei und Griechenland unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gelangt.
Auch nach seiner Ausreise sei seine Familie weiter behelligt worden. Sein Bruder, der ihm sehr ähnlich sehe, sei schon mit ihm verwechselt und des- halb einmal mit seinem eigenen Motorradhelm geschlagen worden. Am
13. November 2017 sei sein Vater bei einem Angriff gestürzt und später verstorben.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer seine Identitätskarte und seinen Führerschein im Original, Kopien seiner Geburtsurkunde und eines Schreibens der Gemeinde L._______, verschiedene Unterlagen betreffend seine Tätigkeiten als (…) und (…), ein Schreiben des Gemeindevorstehers von J._______ (jeweils im Original), Kopien der Todesurkunde des Vaters, eines vom Bruder des Beschwerde- führers über dessen Anwalt gemachten Schreibens und einer polizeilichen Anzeige sowie – im Original – einen Zeitungsartikel betreffend den Vorfall vom 3. März 2015 und eine Broschüre zum Tod des Vater zu den Akten. Sein sri-lankischer Reisepass sei ihm in Dubai von seinem Schlepper weg- genommen worden.
A.d Sodann befinden sich ein auf den 22. Mai 2018 datierter augenärztli- cher Kurzbericht, ein ambulanter Bericht des (…) vom 30. August 2019 und ein auf den 16. Mai 2020 datierter Bericht von M._______, (…), in den Ak- ten.
B. Mit Verfügung vom 1. September 2020 – eröffnet am 3. September 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
D-4908/2020 Seite 4 Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung sei- ner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht und einem auf den 9. September 2020 datierten Schreiben der N._______ ein Überwei- sungsschreiben von M._______ sowie eine am 10. April 2020 erstellte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geld- sammeln im Ausland für Kriegsopfer" ein.
D. D.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens ge- stützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
16. November 2020 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ein- zuzahlen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über das Gesuch um Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin nach Ablauf der anzusetzenden Frist ent- schieden. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in der Beschwerdeschrift er- wähnte Einladung zur Teilnahme an einer Fallstudie betreffend die Verhält- nisse im (…) einzureichen.
D.b Der Beschwerdeführer liess am 13. November 2020 eine gleichentags ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und – innert der ihm ein- malig erstreckten Frist – am 15. Dezember 2020 auch die auf den 13. De- zember 2020 datierte Bestätigung einer Teilnahme an einer Fallstudie des "International Truth an Justice Project" (ITJP) betreffend die Verhältnisse im (…) einreichen.
D.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 bestätigte die Instruktionsrich- terin den Eingang der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie der Bestä- tigung einer Teilnahme an einer Fallstudie betreffend die Verhältnisse im
D-4908/2020 Seite 5 (…) und ordnete dem Beschwerdeführer gleichzeitig – in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs – die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E. E.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 23. April 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.b Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 beantragte das SEM sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
17. Mai 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
E.d Der Beschwerdeführer äusserte sich am 27. Mai 2021 zu den Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung und gab gleichzeitig eine aktualisierte Kos- tennote seiner (damaligen) Rechtsvertreterin zu den Akten.
Am 30. November 2021 reichte er eine auf den 17. November 2021 da- tierte Stellungnahme von O._______, "Director/Programme Coordinator London" des ITJP (vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen ehe- maliger Rechtsvertretung als "Expertenbericht" bezeichnet) ein.
F. Auf entsprechendes Ersuchen der früheren Rechtsvertreterin hin entband die Instruktionsrichterin am 20. Juni 2022 diese per sofort von ihren Ver- pflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin, verzichtete indes angesichts des Verfahrensstands auf die Beiordnung einer neuen amtlichen Rechts- beiständin. G. G.a Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer einen am 19. November 2020 ausgestellten Bericht der (…) betreffend eine am Vortag erfolgte am- bulante Abklärung sowie eine Einladung zu einem auf den 26. Mai 2023 angesetzten neuen Termin auf der (…) nach.
G.b Am 25. Juli 2023 wurde ein weiterer, am 21. Juli 2023 verfasster Kur- bericht der (…) zu den Akten gegeben.
D-4908/2020 Seite 6 H. H.a In Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juni 2022, in welcher das entsprechende Gesuch abgelehnt worden war, ordnete die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2023 MLaw Linda Spähni als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig über- mittelte sie die Akten ein weiteres Mal an die Vorinstanz und gab dieser Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik.
H.b Mit Duplik vom 9. Oktober 2023 beantragte das SEM erneut die Ab- weisung der Beschwerde.
H.c Der Beschwerdeführer äusserte sich durch seine Rechtsvertreterin mit Triplik vom 27. Oktober 2023 zu den Ausführungen in der Duplik und gab gleichzeitig drei dem Internet entnommene Berichte betreffend die Ge- sundheitsversorgung in Sri Lanka zu den Akten.
H.d Am 15. November 2023 reichte er eine gleichentags ausgestellte ITJP- Berichtigung ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
D-4908/2020 Seite 7
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
Dabei wies sie vorab darauf hin, an der Glaubhaftigkeit von Vorbringen, die ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorge- bracht worden seien und nicht bloss eine Konkretisierung von bereits ge- schilderten Ereignissen darstellten, seien gewichtige Zweifel anzubringen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün- den angegeben, im Auftrag eines CID-Agenten als (…) in einem Armee- camp gearbeitet zu haben, wobei er grausame Details betreffend die Haft- bedingungen der Gefangenen geschildert habe. Er habe vorgebracht, dass seine Probleme angefangen hätten, nachdem er trotz ausdrücklichen Ver- botes das im Camp Gesehene weitererzählt habe; dabei habe er präzisiert, seine Probleme sowie diejenigen seiner Angehörigen seien auf H._______ zurückzuführen. Demgegenüber habe er in der BzP dieses angeblich fluchtauslösende Element noch mit keinem Wort erwähnt. Zwar habe er sich in der Anhörung diesbezüglich von sich aus mit der Behauptung ge- rechtfertigt, bis zum Zeitpunkt, als der Dolmetscher ihm gesagt habe, seine Aussagen fielen unter das Amtsgeheimnis, Angst vor einer solchen Schil- derung gehabt zu haben. Diese Rechtfertigung vermöge jedoch ein derar- tiges Unterlassen nicht zu entschuldigen, zumal der Beschwerde-führer so- wohl mittels eines entsprechenden Merkblatts als auch in der BzP persön- lich auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen worden sei. Diese nachträglich vorgebrachten Aussagen seien als unglaubhaft zu qualifizieren.
D-4908/2020 Seite 8
E. 3.1.1 Sodann stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten sich widersprechende Aussagen gemacht. So habe er (in der BzP und auch in der Anhörung) vorgebracht, er sei am Abend des 3. März 2015 mit seinem (…) zu seinem Bekannten G._______ gefahren. Die eingehendere Schilderung dieses Ereignisses weise indes zahlreiche Unstimmigkeiten auf. So habe er in der BzP be- hauptet, G._______ habe ihn um 22.15 Uhr angerufen und ihn gebeten, ihn um 22.30 Uhr abzuholen, dabei zwei Jute-Säcke mitzubringen und dann nach P._______ zu fahren, von wo aus er am folgenden Morgen zu- rückkehren könne. Unterwegs dorthin habe er drei Schüsse gehört und auch gesehen, wie der Mann zu Boden gesunken und verstorben sei; er habe auch einen weissen Lieferwagen vorbeifahren sehen. Er – der Be- schwerdeführer – habe nicht angehalten, sondern sei nach Hause zurück- gefahren. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, G._______ habe ihn gebeten, mit ihm nach P._______ zu fahren, was er jedoch abge- lehnt habe; stattdessen habe er ihm angeboten, ihm dafür sein (…) zu lei- hen. Auf der Fahrt zu G._______ habe er drei Schüsse gehört und vor Ort einen stehenden weissen Lieferwagen sowie drei Personen gesehen; vor dem Lieferwagen sei eine Person in einem weissen, blutverschmierten Hemd gestanden und eine weitere Person habe am Boden gelegen. Er sei sofort umgekehrt und nach Hause zurückgekehrt.
E. 3.1.2 Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreise vage und stereotyp geblieben. So habe er etwa nicht nach- vollziehbar erklären können, wie es ihm gelungen sei, noch im gleichen Monat, in dem er seinen Ausreiseentschluss gefällt habe, sein Land mit seinem eigenen Pass und einem Arbeitsvisum für Dubai zu verlassen. Er habe diesbezüglich lediglich angefügt, seine Mutter habe alles organisiert und er sei einfach dem Schlepper, der ihm am Flughafen den Pass ausge- händigt habe, gefolgt. Angesichts der Bedeutung der illegalen Ausreise im Rahmen der vorgebrachten Asylgründe wären indes genauere Angaben zu erwarten gewesen.
E. 3.1.3 Schliesslich befand das SEM, die zu den Akten gegebenen Unterla- gen und Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die Aussagen des Be- schwerdeführers zu untermauern. So könne den lediglich in Kopie einge- reichten Dokumenten schon aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit kein Be- weiswert zukommen. Zudem bestätigten die seine Berufstätigkeit betref- fenden Unterlagen zwar, dass der Beschwerdeführer im besagten Umfeld gearbeitet habe, ohne aber die geltend gemachte Verfolgungssituation zu belegen. Auch die eingereichte Gedenkbroschüre vermöge nicht zu
D-4908/2020 Seite 9 bestätigen, dass der Tod des Vaters mit den Problemen des Beschwerde- führers in Zusammenhang gestanden sei. Was den Zeitungsartikel be- treffe, so berichte dieser lediglich über einen Vorfall, ohne aber zu belegen, dass der Beschwerdeführer darin verwickelt gewesen wäre; vielmehr könnte der Beschwerdeführer auch nur durch die Lektüre des Artikels vom blutigen Ereignis Kenntnis erlangt haben.
E. 3.2 In der Beschwerde wird – unter Wiederholung des in der BzP und an- lässlich der Anhörung vorgebrachten Sachverhalts sowie insbesondere der Erwägungen der Vorinstanz – geltend gemacht, selbst wenn eine Vorver- folgung mit ausreichender Intensität nicht einmal in der Variante eines un- erträglichen psychischen Drucks angenommen würde, habe der Be- schwerdeführer aktuell begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung (vgl. Beschwerde S. 4 ff. und S. 15 ff.). In diesem Zusammenhang wird un- ter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, an einer Fallstudie betreffend die Bedingungen im (…) teilzu- nehmen. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffe, so müsse berück- sichtigt werden, dass der Asylentscheid auf Italienisch verfasst worden sei und somit drei Sprachen, nämlich Tamilisch, Deutsch und Italienisch, im Spiel gewesen seien; ob die Eröffnung von Entscheiden von in der Deutschschweiz wohnhaften Asylsuchenden in italienischer oder französi- scher Sprache überhaupt rechtmässig sei, sei vom Bundesverwaltungsge- richt nicht abschliessend beantwortet worden.
Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle gleich mehrere wichtige Risikofaktoren, weshalb seine Wiedereinreise nach Sri Lanka auch ohne tatsächliche Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefährlich wäre (vgl. Beschwerde S. 20). Als Tamile aus dem Norden würde er sofort ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Ohne sri- lankischen beziehungsweise nur mit einem temporären Reisepass würde er als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifiziert und von der Einreisebehörde sowie vom CID einer Personenüberprüfung unterzo- gen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Da er Tamilisch spreche und aus dem Distrikt D._______ komme, bestehe be- reits ein Anfangsverdacht für eine Nähe zu den LTTE. Als ehemaliger Ar- beiter im (…) und "Enthüller der Schrecken im Camp" sei zu befürchten, dass er erst recht als gefährlich für die Regierung eingestuft würde.
Schliesslich wird – unter Hinweis auf verschiedene im Internet einsehbare Berichte – geltend gemacht, die Annahme einer Gefährdung des Be- schwerdeführers werde durch den Regierungswechsel und die damit
D-4908/2020 Seite 10 einhergehende Zunahme an Repression durch den Rajapaksa-Clan bestä- tigt. Es sei generell von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staats auszugehen, im Übrigen müsse vorliegend der sri-lankische Staat selber als Verfolger angesehen werden (vgl. Beschwerde S. 20 ff.).
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, das eingereichte Doku- ment bestätige lediglich die Teilnahme an einer Studie zum (…), ohne aber in irgendeiner Art und Weise zu belegen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte tatsächlich selber erlebt habe. Sodann äussert sich die Vorinstanz zum Umstand, dass die angefochtene Verfügung trotz Anhörung in deut- scher Sprache in italienischer Sprache abgefasst wurde, sowie zur Bemer- kung in der Beschwerdeschrift, gewisse Unglaubhaftigkeitselemente seien darauf zurückzuführen, dass bei den Übersetzungen zwischen der tamili- schen, deutschen und italienischen Sprache sprachliche Nuancen verloren gegangen seien. Beim behaupteten Verlust von Nuancen handle es sich um eine blosse Vermutung der Rechtsvertretung, die durch kein konkretes Beispiel untermauert worden sei. Mangels unveränderter Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehe im Übrigen auch keine Veranlassung, sich mit der Asylrelevanz der Vorbringen auseinanderzusetzen.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen fest und führt im Weiteren aus, das ITJP habe seine Zeu- genaussagen als "very useful" erachtet, woraus ersichtlich sei, dass seine Aussagen den Erfahrungen des Projekts entsprächen; es sei daher davon auszugehen, dass er das Geschilderte auch selber erlebt habe. Als Zeuge der Gräueltaten im (…) sei er lebensgefährlich verfolgt und durch seine Aussagen extrem exponiert. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass Übersetzungen zu Sachverhaltsveränderungen und Verständnisinter- pretationen führen könnten. Konkrete Übersetzungsfehler seien denn auch im angefochtenen Entscheid an mehreren Stellen zu finden, etwa bezüg- lich der Dauer seines Aufenthalts im (…) oder der Umstände des Todes von G._______
E. 3.5 Das SEM weist in seiner Duplik im Asylpunkt darauf hin, dass der Be- richt des ITJP nach der BzP, aber noch vor der Anhörung publiziert worden sei und nebst sehr detaillierten Beschreibungen der Haftorte sowie der un- menschlichen Behandlung der Häftlinge auch eine genaue Zeichnung des Gebäudes und eine geografische Lokalisierung mit Luftaufnahmen ent- halte. Es sei daher durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die in der Anhörung vorgebrachten Kenntnisse durch den besagten Bericht erlangt haben könnte. Dessen ungeachtet stimmten die Angaben des
D-4908/2020 Seite 11 Beschwerdeführers in einigen Punkten aber nicht mit denjenigen im besag- ten Bericht überein. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Erfahrungen im Camp könne auch nicht da- von ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus diesem Grund begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste.
E. 3.6 Diesen Ausführungen wird in der Triplik (vgl. S. 2 f.) entgegengehalten, auch im ITJP-Bericht vom 17. November 2021 werde festgestellt, der Be- schwerdeführer habe Details zum (…) nennen können, über diese nicht öffentlich berichtet worden sei. Im Übrigen liessen sich dessen in der An- hörung gemachten Aussagen sehr wohl in den wesentlichen Punkten mit dem Inhalt des ITJP-Berichts vereinbaren.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt ein sprachlich uneinheitlich geführtes Asyl- verfahren und damit implizit den Umstand, dass die Verfügung in italieni- scher Sprache und nicht in deutscher Sprache ergangen sei, obwohl er in der Deutschschweiz wohnhaft und das Anhörungsprotokoll in deutscher Sprache abgefasst worden sei (vgl. Beschwerde S. 11 und Replik S. 2).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 7. Juli 2016 gestellt. Massgeblich ist daher – wie bereits festgestellt (E. 1.1) – das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfü- gungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton Q._______ zugewiesen, dessen Amtssprache Deutsch ist (vgl. […]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen.
E. 4.2.2 Von dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsu- chende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristge- rechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden
D-4908/2020 Seite 12 muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Ent- scheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu das mittlerweile in BVGE 2020 VI/8 publizierte Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. Novem- ber 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29).
E. 4.2.3 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I). Diese Begrün- dung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem wurde und wird der Be- schwerdeführer durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass die dama- lige und auch die aktuelle Rechtsvertreterin den Inhalt der Verfügung, aber auch der Vernehmlassung und der Duplik, verstanden haben. Dem Be- schwerdeführer war es somit mit Hilfe seiner Rechtsvertretung ohne wei- teres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzu- reichen. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von aArt. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Abweisung vom besagten Grundsatz und die Verwendung zweier Amtssprachen im gleichen Asylverfahren beziehungsweise die Tatsache, dass die Anhörung zwar in der Sprache im Wohnkanton des Beschwerde- führers durchgeführt, die Verfügung hingegen in italienischer Sprache ab- gefasst wurde, allenfalls zu Missverständnissen geführt haben könnte. Diese Frage ist indes im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6.2.1).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4908/2020 Seite 13
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbesondere auch die Darlegungen in der Replik und Triplik berücksichti- genden Ergänzungen auf die betreffenden Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung, in der Vernehmlassung und in der Duplik verwiesen wer- den (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1, 3.3 und 3.5 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.
E. 6.2.1 So erwähnte der Beschwerdeführer in der Tat den in der Anhörung als zentrales Erlebnis für die spätere Ausreise vorgebrachten Arbeitsein- satz im (…) im Dezember 2014 beziehungsweise die nachträgliche, ihm ausdrücklich verbotene Bekanntgabe der schlimmen Zustände im Lager in der BzP noch mit keinem Wort. Vielmehr erklärte er dort, seine Heimat ver- lassen zu haben, weil er im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod von G._______ vom 3. März 2015 behördlich gesucht worden sei. Indem der Beschwerdeführer ein derart wichtiges, in der Anhörung sogar als Grund für das Verlassen seiner Heimat bezeichnetes Ereignis ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht hatte, sind be- reits gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit desselben entstanden. Ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, dass und in welcher Art das SEM das vollständige Fehlen der fraglichen Angaben anlässlich der BzP berücksichtigt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 93 Nr.
D-4908/2020 Seite 14 3). Die von Beschwerdeführer dazu abgegebene Erklärung (er habe zuvor Angst gehabt, seine Probleme zu erzählen; vgl. SEM-Akten A29 zu F102) vermag auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer be- reits eingangs der BzP über die umfassende Verschwiegenheitspflicht sämtlicher Anwesender in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. SEM-Akten A6 S. 1), nicht zu überzeugen.
In der Replik (vgl. S. 2) wird sodann auf angebliche, auf Übersetzungsfeh- lern beruhende Unstimmigkeiten in der SEM-Verfügung hingewiesen. Ob- wohl der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, im (…) drei Tage lang Arbeiten verrichtet zu haben, sei dann in der angefochtenen Ver- fügung von zwei Werktagen ausgegangen worden. Ausserdem sei weder dem BzP- noch dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der getötete G._______ "in seinem eigenen Blut gelegen" habe. Tatsächlich nannte der Beschwerdeführer eine Arbeitsdauer von drei Tagen (vgl. SEM-Akten A29 zu F88 S. 13 Mitte und zu F95 unten) und nicht eine solche von "due giorni" (vgl. SEM-Verfügung S. 2 unten). Indessen ist auch die Angabe von "zwei Tagen am Stück", "insgesamt drei" protokolliert (vgl. SEM-Akten A29 zu F98). Des Weiteren gab er an, er habe "den Mann" auf den Boden sinken sehen (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 7.01) beziehungsweise ein Mann, von dem er später erfahren habe, dass es sich um G._______ gehandelt habe, habe tot am Boden gelegen (vgl. SEM-Akten A29 zu F94 S. 16 Mitte). Zu Letz- terem ist indes festzuhalten, dass das SEM die Formulierung "im eigenen Blut gelegen" lediglich im Sachverhalt (vgl. SEM-Verfügung S. 3 oben) ver- wendet hat, wohingegen es die Angaben des Beschwerdeführers im deutschsprachigen Protokoll in den Erwägungen korrekt beziehungsweise wörtlich wiedergegeben hat. Dessen ungeachtet handelt es sich bei den beiden gerügten Unstimmigkeiten um Details, aus denen keineswegs der Schluss gezogen werden kann, die die Verfügung redigierende Person habe die in deutscher Sprache abgefasste Protokolle falsch verstanden oder interpretiert. Dies gilt umso mehr, als seitens des Beschwerdeführers keine weiteren derartigen Missverständnisse gerügt werden. Mithin lassen sich mit den besagten Rügen die weiteren, voneinander klar abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 6.1.3) nicht erklären.
E. 6.2.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden auch durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Fallstudie zu den Verhält- nissen im (…) nicht beseitigt. Das SEM wies in seiner Duplik berechtigterweise darauf hin, dass der ITJP-Bericht bereits im März 2017 publiziert wurde, so dass es in der Tat
D-4908/2020 Seite 15 durchaus möglich ist, dass der Beschwerdeführer die (erst) in der im April 2020 durchgeführten Anhörung vorgebrachten Kenntnisse über die Ver- hältnisse im (…) durch den besagten Bericht erworben hat. Im Weiteren bestätigt das Schreiben von O._______ vom 13. Dezember 2020 lediglich, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2020 im Rahmen einer Studie on- line interviewt worden war. Wie in der Replik (vgl. S. 1 unten) indessen zu- treffend bemerkt wurde, wurden Hunderte von Zeugenaussagen verarbei- tet, wobei die Bemerkung, die Aussage des Beschwerdeführers sei im Schreiben vom 13. Dezember 2020 als "very useful" bezeichnet worden, noch nichts über deren Wahrheitsgehalt und erst recht nicht über die an- geblich darauf basierende Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aussagen kann. Dasselbe gilt für die ausführlichere Stellungnahme von O._______ vom 17. November 2021 zuhanden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und für die am 15. November 2023, im Nachgang zur Stellungnahme zur Duplik vom 9. November 2023 (in welcher das SEM unter anderem verschiedene Punkte auflistete, in welchen sich die vom Beschwerdeführer in der Anhörung gemachten Aussagen von den Anga- ben im ITJP-Bericht unterschieden) eingereichte "Berichtigung" einer der Punkte in der Erklärung des Beschwerdeführers.
E. 6.2.3 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Auslöser für die Suche nach ihm – er habe einer älteren Dame davon berichtet, im Joseph Camp Kenntnis vom dortigen Aufenthalt weiblicher Inhaftierter erlangt zu haben, und diese äl- tere Dame habe sich hernach auf der Suche nach ihrer Tochter zum Camp begeben, weshalb seine Indiskretion bekanntgeworden sei – nicht zu über- zeugen vermag. Angesichts des ITJP-Berichts vom März 2017 zum Joseph Camp, das seit Jahren betrieben wurde, darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich dort auch weibliche Personen aufgehalten haben. Inso- fern ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Bekannte erst auf entspre- chenden Hinweis des Beschwerdeführers zum Camp hätte begeben sol- len. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben wäre sodann – dies nur am Rande angemerkt – nicht ersichtlich, dass und welches asylrelevante Motiv einer allfälligen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer wegen der begangenen Indiskretion zugrunde liegen würde.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorver- folgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen Bestehens eines Risi- koprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
D-4908/2020 Seite 16
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki- schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein- trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis- tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 7.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
D-4908/2020 Seite 17 angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 7.4 Das SEM hat es gänzlich unterlassen, sich aus den Akten ergebende Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne der oben (vgl. E. 7.1) erwähnten ständigen Rechtsprechung zu würdigen. So hat es in seiner angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 le- diglich festgehalten, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erüb- rige sich eine Prüfung der Asylrelevanz derselben. Auf die in der Beschwer- deschrift (vgl. S. 20) angebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer er- fülle mehrere Risikofaktoren, ging das SEM in seiner Vernehmlassung vom
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 8.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Von einer Heilung auf Beschwerdeebene kann auch deshalb keine Rede sein, weil es das SEM trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung im zweiten Schriftenwechsel versäumt hat, die formellen Fehler zu korrigieren. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit sie die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung betrifft - als unbegründet. Im Übrigen ist sie im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 1. September 2020 ist entsprechend aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 10 Mai 2021 nicht ein. In der Folge – und nachdem die Rechtsvertretung in ihrer Replik (vgl. S. 2) darauf aufmerksam gemacht hatte, aufgrund seiner Zeugenaussagen beim ITJP habe sich der Beschwerdeführer "zusätzlich extrem exponiert" – über- mittelte die Instruktionsrichterin die Akten am 22. September 2023 erneut an die Vorinstanz und gab dieser Gelegenheit zur Einreichung einer zwei- ten Vernehmlassung (Duplik). Dabei forderte sie die Vorinstanz ausdrück- lich auf, sich zur Frage des Bestehens von Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2018 zu äussern. Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung nahm das SEM auch in seiner Duplik zur Frage des Vorliegens allfälliger Risikofaktoren mit keinem Wort Stellung, sondern äusserte sich nur (ein weiteres Mal) zum ITJP-Bericht vom März 2017 sowie zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Auch wenn sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erachtete, hätte die Vorinstanz sich
D-4908/2020 Seite 18 mit der Frage des Vorliegens von risikobegründenden Faktoren (wie etwa dem nunmehr siebeneinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz) und insbe- sondere mit der Frage, ob oder wie stark der Beschwerdeführer sich mit seiner Mitarbeit beziehungsweise mit seinen im Rahmen des ITJP-Projekts getätigten Aussagen exponiert hat, auseinandersetzen müssen. Indem es das SEM gänzlich unterlassen hat, diese Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne der erwähnten ständigen Recht- sprechung zu würdigen oder zumindest zu erwähnen, hat es nicht nur die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern auch den rechtser- heblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfest- stellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Von einer Heilung auf Beschwerdeebene kann auch deshalb keine Rede sein, weil es das SEM trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung im zweiten Schriften- wechsel versäumt hat, die formellen Fehler zu korrigieren. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – soweit sie die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung betrifft – als unbegründet. Im Übrigen ist sie im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 1. Septem- ber 2020 ist entsprechend aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
D-4908/2020 Seite 19
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), da – nachdem keine vollständige Prüfung von Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung möglich war – von einem voll- ständigen Obsiegen auszugehen ist.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vorma- lige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 27. Mai 2021 eine (aktualisierte) Kostennote ein, in der ein Vertretungsaufwand von Fr. 3'450.– (23 Stunden à Fr. 150.–), Kosten für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher von Fr. 160.– (2 Stunden à Fr. 80.–) und Portospesen von Fr. 4.20 ausgewiesen werden. Sie wies darauf hin, dass die Freiplatz- aktion Basel nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Das Bundesverwaltungsge- richt erachtet den angegebenen zeitlichen Aufwand angesichts des Um- fangs der Eingaben und der Komplexität des Falles als überhöht und geht davon aus, dass ein solcher von 15 Stunden angemessen ist. Da für den weiteren Aufwand der damaligen und der aktuellen Rechtsvertretung nach dem 27. Mai 2021 keine aktualisierte Kostennote eingereicht wurde, ist die- ser vom Bundesverwaltungsgereicht von Amtes wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung übermittelte nach Einreichung der Beschwerde weitere Unterlagen (einen Bericht, ein Protokoll sowie eine Berichtigung des Protokolls des ITJP, zwei Berichte der (…) sowie öffentlich zugängliche Berichte betreffend die medizinische Versorgungs- lage in Sri Lanka) und hatte Kenntnis zu nehmen von zwei Vernehmlas- sungen des SEM sowie entsprechende Stellungnahmen einzureichen. Für die Bemühungen der Rechtsvertretung erachtet das Bundesverwaltungs- gericht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 20 Stunden (à Fr. 150.–) als angemessen. Die Entschädigung für die insgesamt entstandenen Spe- sen wird auf insgesamt Fr. 20.– festgelegt. Zusammen mit den angemes- sen erscheinenden Kosten für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher ergibt sich ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'020.–.
E. 10.3 Die vom SEM an den Beschwerdeführer zu entrichtende Parteient- schädigung ist somit auf Fr. 3'020.– festzulegen.
D-4908/2020 Seite 20 (Dispositiv nächste Seite)
D-4908/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 1. September 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3’020.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4908/2020 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 20. Juli 2017 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. April 2020 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) und habe als (...) und (...) gearbeitet. Über einen Bekannten und Kunden namens G._______ habe er von einem Agenten des Criminal Investigation Department (CID) namens H._______ den Auftrag erhalten, in einem Armeelager, dem (...), (...) auszuführen. Im Dezember 2014 habe er dann zwei respektive drei Tage lang in diesem Lager gearbeitet und dabei zahlreiche Gefangene, darunter auch Frauen, gesehen, die unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden seien. Am Ende seines Arbeitseinsatzes sei er angewiesen worden, niemandem zu erzählen, was er im Lager gesehen habe. Später habe er eine ältere Frau getroffen, die ihre verschwundene Tochter gesucht habe. Er habe dieser Frau dann anvertraut, dass er einen Ort kenne, an dem er weibliche Stimmen gehört habe. In der Folge habe sich die Frau zum (...) begeben und sei seither auch verschwunden. G._______ habe ihn dann angerufen und ihm Vorwürfe gemacht, weil er das Gesehene weitererzählt habe. Am Abend des 3. März 2015 habe ihn G._______ erneut angerufen und ihn gebeten, ihn mit dem (...) zu Hause abzuholen und zwei Jute-Säcke mitzubringen. Als er dann beim Haus von G._______ angekommen sei, habe er dort einen weissen Lieferwagen und auch einen Mann beziehungsweise G._______ tot am Boden liegen sehen; er habe auch drei Schüsse gehört. Er habe sofort gewendet und sei nach Hause zurückgefahren. Zwei Tage später habe er eine telefonische Aufforderung erhalten, sich unverzüglich im (...) zu melden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich stattdessen nach I._______ (recte wohl: J._______, Provinz F._______, Nordprovinz) begeben, wo er bei einem Freund seines Vaters Unterschlupf gefunden habe. Während dieser Zeit hätten Angehörige des CID zweimal in seinem Elternhaus und später auch in J._______ nach ihm gesucht, weshalb er nach K._______ (Provinz F._______) zur Familie seiner Freundin beziehungsweise Verlobten gegangen sei und schliesslich Sri Lanka Ende Januar 2016 legal mit seinem Pass über den Flughafen von Colombo verlassen habe und nach Dubai gereist sei. Von Dubai aus sei er per Schiff in den Iran und drei Monate später auf dem Landweg via Türkei und Griechenland unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gelangt. Auch nach seiner Ausreise sei seine Familie weiter behelligt worden. Sein Bruder, der ihm sehr ähnlich sehe, sei schon mit ihm verwechselt und deshalb einmal mit seinem eigenen Motorradhelm geschlagen worden. Am 13. November 2017 sei sein Vater bei einem Angriff gestürzt und später verstorben. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Führerschein im Original, Kopien seiner Geburtsurkunde und eines Schreibens der Gemeinde L._______, verschiedene Unterlagen betreffend seine Tätigkeiten als (...) und (...), ein Schreiben des Gemeindevorstehers von J._______ (jeweils im Original), Kopien der Todesurkunde des Vaters, eines vom Bruder des Beschwerdeführers über dessen Anwalt gemachten Schreibens und einer polizeilichen Anzeige sowie - im Original - einen Zeitungsartikel betreffend den Vorfall vom 3. März 2015 und eine Broschüre zum Tod des Vater zu den Akten. Sein sri-lankischer Reisepass sei ihm in Dubai von seinem Schlepper weggenommen worden. A.d Sodann befinden sich ein auf den 22. Mai 2018 datierter augenärztlicher Kurzbericht, ein ambulanter Bericht des (...) vom 30. August 2019 und ein auf den 16. Mai 2020 datierter Bericht von M._______, (...), in den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. September 2020 - eröffnet am 3. September 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht und einem auf den 9. September 2020 datierten Schreiben der N._______ ein Überweisungsschreiben von M._______ sowie eine am 10. April 2020 erstellte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer" ein. D. D.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. November 2020 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über das Gesuch um Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin nach Ablauf der anzusetzenden Frist entschieden. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in der Beschwerdeschrift erwähnte Einladung zur Teilnahme an einer Fallstudie betreffend die Verhältnisse im (...) einzureichen. D.b Der Beschwerdeführer liess am 13. November 2020 eine gleichentags ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und - innert der ihm einmalig erstreckten Frist - am 15. Dezember 2020 auch die auf den 13. Dezember 2020 datierte Bestätigung einer Teilnahme an einer Fallstudie des "International Truth an Justice Project" (ITJP) betreffend die Verhältnisse im (...) einreichen. D.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie der Bestätigung einer Teilnahme an einer Fallstudie betreffend die Verhältnisse im (...) und ordnete dem Beschwerdeführer gleichzeitig - in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs - die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. E.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 23. April 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. E.d Der Beschwerdeführer äusserte sich am 27. Mai 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung und gab gleichzeitig eine aktualisierte Kostennote seiner (damaligen) Rechtsvertreterin zu den Akten. Am 30. November 2021 reichte er eine auf den 17. November 2021 datierte Stellungnahme von O._______, "Director/Programme Coordinator London" des ITJP (vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen ehemaliger Rechtsvertretung als "Expertenbericht" bezeichnet) ein. F. Auf entsprechendes Ersuchen der früheren Rechtsvertreterin hin entband die Instruktionsrichterin am 20. Juni 2022 diese per sofort von ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin, verzichtete indes angesichts des Verfahrensstands auf die Beiordnung einer neuen amtlichen Rechtsbeiständin. G. G.a Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer einen am 19. November 2020 ausgestellten Bericht der (...) betreffend eine am Vortag erfolgte ambulante Abklärung sowie eine Einladung zu einem auf den 26. Mai 2023 angesetzten neuen Termin auf der (...) nach. G.b Am 25. Juli 2023 wurde ein weiterer, am 21. Juli 2023 verfasster Kurbericht der (...) zu den Akten gegeben. H. H.a In Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juni 2022, in welcher das entsprechende Gesuch abgelehnt worden war, ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2023 MLaw Linda Spähni als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig übermittelte sie die Akten ein weiteres Mal an die Vorinstanz und gab dieser Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik. H.b Mit Duplik vom 9. Oktober 2023 beantragte das SEM erneut die Abweisung der Beschwerde. H.c Der Beschwerdeführer äusserte sich durch seine Rechtsvertreterin mit Triplik vom 27. Oktober 2023 zu den Ausführungen in der Duplik und gab gleichzeitig drei dem Internet entnommene Berichte betreffend die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka zu den Akten. H.d Am 15. November 2023 reichte er eine gleichentags ausgestellte ITJP-Berichtigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Dabei wies sie vorab darauf hin, an der Glaubhaftigkeit von Vorbringen, die ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht worden seien und nicht bloss eine Konkretisierung von bereits geschilderten Ereignissen darstellten, seien gewichtige Zweifel anzubringen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen angegeben, im Auftrag eines CID-Agenten als (...) in einem Armeecamp gearbeitet zu haben, wobei er grausame Details betreffend die Haftbedingungen der Gefangenen geschildert habe. Er habe vorgebracht, dass seine Probleme angefangen hätten, nachdem er trotz ausdrücklichen Verbotes das im Camp Gesehene weitererzählt habe; dabei habe er präzisiert, seine Probleme sowie diejenigen seiner Angehörigen seien auf H._______ zurückzuführen. Demgegenüber habe er in der BzP dieses angeblich fluchtauslösende Element noch mit keinem Wort erwähnt. Zwar habe er sich in der Anhörung diesbezüglich von sich aus mit der Behauptung gerechtfertigt, bis zum Zeitpunkt, als der Dolmetscher ihm gesagt habe, seine Aussagen fielen unter das Amtsgeheimnis, Angst vor einer solchen Schilderung gehabt zu haben. Diese Rechtfertigung vermöge jedoch ein derartiges Unterlassen nicht zu entschuldigen, zumal der Beschwerde-führer sowohl mittels eines entsprechenden Merkblatts als auch in der BzP persönlich auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen worden sei. Diese nachträglich vorgebrachten Aussagen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.1.1 Sodann stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten sich widersprechende Aussagen gemacht. So habe er (in der BzP und auch in der Anhörung) vorgebracht, er sei am Abend des 3. März 2015 mit seinem (...) zu seinem Bekannten G._______ gefahren. Die eingehendere Schilderung dieses Ereignisses weise indes zahlreiche Unstimmigkeiten auf. So habe er in der BzP behauptet, G._______ habe ihn um 22.15 Uhr angerufen und ihn gebeten, ihn um 22.30 Uhr abzuholen, dabei zwei Jute-Säcke mitzubringen und dann nach P._______ zu fahren, von wo aus er am folgenden Morgen zurückkehren könne. Unterwegs dorthin habe er drei Schüsse gehört und auch gesehen, wie der Mann zu Boden gesunken und verstorben sei; er habe auch einen weissen Lieferwagen vorbeifahren sehen. Er - der Beschwerdeführer - habe nicht angehalten, sondern sei nach Hause zurückgefahren. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, G._______ habe ihn gebeten, mit ihm nach P._______ zu fahren, was er jedoch abgelehnt habe; stattdessen habe er ihm angeboten, ihm dafür sein (...) zu leihen. Auf der Fahrt zu G._______ habe er drei Schüsse gehört und vor Ort einen stehenden weissen Lieferwagen sowie drei Personen gesehen; vor dem Lieferwagen sei eine Person in einem weissen, blutverschmierten Hemd gestanden und eine weitere Person habe am Boden gelegen. Er sei sofort umgekehrt und nach Hause zurückgekehrt. 3.1.2 Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreise vage und stereotyp geblieben. So habe er etwa nicht nachvollziehbar erklären können, wie es ihm gelungen sei, noch im gleichen Monat, in dem er seinen Ausreiseentschluss gefällt habe, sein Land mit seinem eigenen Pass und einem Arbeitsvisum für Dubai zu verlassen. Er habe diesbezüglich lediglich angefügt, seine Mutter habe alles organisiert und er sei einfach dem Schlepper, der ihm am Flughafen den Pass ausgehändigt habe, gefolgt. Angesichts der Bedeutung der illegalen Ausreise im Rahmen der vorgebrachten Asylgründe wären indes genauere Angaben zu erwarten gewesen. 3.1.3 Schliesslich befand das SEM, die zu den Akten gegebenen Unterlagen und Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern. So könne den lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten schon aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit kein Beweiswert zukommen. Zudem bestätigten die seine Berufstätigkeit betreffenden Unterlagen zwar, dass der Beschwerdeführer im besagten Umfeld gearbeitet habe, ohne aber die geltend gemachte Verfolgungssituation zu belegen. Auch die eingereichte Gedenkbroschüre vermöge nicht zu bestätigen, dass der Tod des Vaters mit den Problemen des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden sei. Was den Zeitungsartikel betreffe, so berichte dieser lediglich über einen Vorfall, ohne aber zu belegen, dass der Beschwerdeführer darin verwickelt gewesen wäre; vielmehr könnte der Beschwerdeführer auch nur durch die Lektüre des Artikels vom blutigen Ereignis Kenntnis erlangt haben. 3.2 In der Beschwerde wird - unter Wiederholung des in der BzP und anlässlich der Anhörung vorgebrachten Sachverhalts sowie insbesondere der Erwägungen der Vorinstanz - geltend gemacht, selbst wenn eine Vorverfolgung mit ausreichender Intensität nicht einmal in der Variante eines unerträglichen psychischen Drucks angenommen würde, habe der Beschwerdeführer aktuell begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung (vgl. Beschwerde S. 4 ff. und S. 15 ff.). In diesem Zusammenhang wird unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, an einer Fallstudie betreffend die Bedingungen im (...) teilzunehmen. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffe, so müsse berücksichtigt werden, dass der Asylentscheid auf Italienisch verfasst worden sei und somit drei Sprachen, nämlich Tamilisch, Deutsch und Italienisch, im Spiel gewesen seien; ob die Eröffnung von Entscheiden von in der Deutschschweiz wohnhaften Asylsuchenden in italienischer oder französischer Sprache überhaupt rechtmässig sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend beantwortet worden. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle gleich mehrere wichtige Risikofaktoren, weshalb seine Wiedereinreise nach Sri Lanka auch ohne tatsächliche Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefährlich wäre (vgl. Beschwerde S. 20). Als Tamile aus dem Norden würde er sofort ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Ohne sri-lankischen beziehungsweise nur mit einem temporären Reisepass würde er als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifiziert und von der Einreisebehörde sowie vom CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Da er Tamilisch spreche und aus dem Distrikt D._______ komme, bestehe bereits ein Anfangsverdacht für eine Nähe zu den LTTE. Als ehemaliger Arbeiter im (...) und "Enthüller der Schrecken im Camp" sei zu befürchten, dass er erst recht als gefährlich für die Regierung eingestuft würde. Schliesslich wird - unter Hinweis auf verschiedene im Internet einsehbare Berichte - geltend gemacht, die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers werde durch den Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression durch den Rajapaksa-Clan bestätigt. Es sei generell von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staats auszugehen, im Übrigen müsse vorliegend der sri-lankische Staat selber als Verfolger angesehen werden (vgl. Beschwerde S. 20 ff.). 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, das eingereichte Dokument bestätige lediglich die Teilnahme an einer Studie zum (...), ohne aber in irgendeiner Art und Weise zu belegen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte tatsächlich selber erlebt habe. Sodann äussert sich die Vorinstanz zum Umstand, dass die angefochtene Verfügung trotz Anhörung in deutscher Sprache in italienischer Sprache abgefasst wurde, sowie zur Bemerkung in der Beschwerdeschrift, gewisse Unglaubhaftigkeitselemente seien darauf zurückzuführen, dass bei den Übersetzungen zwischen der tamilischen, deutschen und italienischen Sprache sprachliche Nuancen verloren gegangen seien. Beim behaupteten Verlust von Nuancen handle es sich um eine blosse Vermutung der Rechtsvertretung, die durch kein konkretes Beispiel untermauert worden sei. Mangels unveränderter Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehe im Übrigen auch keine Veranlassung, sich mit der Asylrelevanz der Vorbringen auseinanderzusetzen. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt im Weiteren aus, das ITJP habe seine Zeugenaussagen als "very useful" erachtet, woraus ersichtlich sei, dass seine Aussagen den Erfahrungen des Projekts entsprächen; es sei daher davon auszugehen, dass er das Geschilderte auch selber erlebt habe. Als Zeuge der Gräueltaten im (...) sei er lebensgefährlich verfolgt und durch seine Aussagen extrem exponiert. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass Übersetzungen zu Sachverhaltsveränderungen und Verständnisinterpretationen führen könnten. Konkrete Übersetzungsfehler seien denn auch im angefochtenen Entscheid an mehreren Stellen zu finden, etwa bezüglich der Dauer seines Aufenthalts im (...) oder der Umstände des Todes von G._______ 3.5 Das SEM weist in seiner Duplik im Asylpunkt darauf hin, dass der Bericht des ITJP nach der BzP, aber noch vor der Anhörung publiziert worden sei und nebst sehr detaillierten Beschreibungen der Haftorte sowie der unmenschlichen Behandlung der Häftlinge auch eine genaue Zeichnung des Gebäudes und eine geografische Lokalisierung mit Luftaufnahmen enthalte. Es sei daher durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die in der Anhörung vorgebrachten Kenntnisse durch den besagten Bericht erlangt haben könnte. Dessen ungeachtet stimmten die Angaben des Beschwerdeführers in einigen Punkten aber nicht mit denjenigen im besagten Bericht überein. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Erfahrungen im Camp könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus diesem Grund begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste. 3.6 Diesen Ausführungen wird in der Triplik (vgl. S. 2 f.) entgegengehalten, auch im ITJP-Bericht vom 17. November 2021 werde festgestellt, der Beschwerdeführer habe Details zum (...) nennen können, über diese nicht öffentlich berichtet worden sei. Im Übrigen liessen sich dessen in der Anhörung gemachten Aussagen sehr wohl in den wesentlichen Punkten mit dem Inhalt des ITJP-Berichts vereinbaren. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt ein sprachlich uneinheitlich geführtes Asylverfahren und damit implizit den Umstand, dass die Verfügung in italienischer Sprache und nicht in deutscher Sprache ergangen sei, obwohl er in der Deutschschweiz wohnhaft und das Anhörungsprotokoll in deutscher Sprache abgefasst worden sei (vgl. Beschwerde S. 11 und Replik S. 2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 7. Juli 2016 gestellt. Massgeblich ist daher - wie bereits festgestellt (E. 1.1) - das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton Q._______ zugewiesen, dessen Amtssprache Deutsch ist (vgl. [...]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. 4.2.2 Von dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu das mittlerweile in BVGE 2020 VI/8 publizierte Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29). 4.2.3 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I). Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem wurde und wird der Beschwerdeführer durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass die damalige und auch die aktuelle Rechtsvertreterin den Inhalt der Verfügung, aber auch der Vernehmlassung und der Duplik, verstanden haben. Dem Beschwerdeführer war es somit mit Hilfe seiner Rechtsvertretung ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von aArt. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Abweisung vom besagten Grundsatz und die Verwendung zweier Amtssprachen im gleichen Asylverfahren beziehungsweise die Tatsache, dass die Anhörung zwar in der Sprache im Wohnkanton des Beschwerdeführers durchgeführt, die Verfügung hingegen in italienischer Sprache abgefasst wurde, allenfalls zu Missverständnissen geführt haben könnte. Diese Frage ist indes im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6.2.1). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbesondere auch die Darlegungen in der Replik und Triplik berücksichtigenden Ergänzungen auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, in der Vernehmlassung und in der Duplik verwiesen werden (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1, 3.3 und 3.5 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 6.2 6.2.1 So erwähnte der Beschwerdeführer in der Tat den in der Anhörung als zentrales Erlebnis für die spätere Ausreise vorgebrachten Arbeitseinsatz im (...) im Dezember 2014 beziehungsweise die nachträgliche, ihm ausdrücklich verbotene Bekanntgabe der schlimmen Zustände im Lager in der BzP noch mit keinem Wort. Vielmehr erklärte er dort, seine Heimat verlassen zu haben, weil er im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod von G._______ vom 3. März 2015 behördlich gesucht worden sei. Indem der Beschwerdeführer ein derart wichtiges, in der Anhörung sogar als Grund für das Verlassen seiner Heimat bezeichnetes Ereignis ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht hatte, sind bereits gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit desselben entstanden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, dass und in welcher Art das SEM das vollständige Fehlen der fraglichen Angaben anlässlich der BzP berücksichtigt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 93 Nr. 3). Die von Beschwerdeführer dazu abgegebene Erklärung (er habe zuvor Angst gehabt, seine Probleme zu erzählen; vgl. SEM-Akten A29 zu F102) vermag auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits eingangs der BzP über die umfassende Verschwiegenheitspflicht sämtlicher Anwesender in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. SEM-Akten A6 S. 1), nicht zu überzeugen. In der Replik (vgl. S. 2) wird sodann auf angebliche, auf Übersetzungsfehlern beruhende Unstimmigkeiten in der SEM-Verfügung hingewiesen. Obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, im (...) drei Tage lang Arbeiten verrichtet zu haben, sei dann in der angefochtenen Verfügung von zwei Werktagen ausgegangen worden. Ausserdem sei weder dem BzP- noch dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der getötete G._______ "in seinem eigenen Blut gelegen" habe. Tatsächlich nannte der Beschwerdeführer eine Arbeitsdauer von drei Tagen (vgl. SEM-Akten A29 zu F88 S. 13 Mitte und zu F95 unten) und nicht eine solche von "due giorni" (vgl. SEM-Verfügung S. 2 unten). Indessen ist auch die Angabe von "zwei Tagen am Stück", "insgesamt drei" protokolliert (vgl. SEM-Akten A29 zu F98). Des Weiteren gab er an, er habe "den Mann" auf den Boden sinken sehen (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 7.01) beziehungsweise ein Mann, von dem er später erfahren habe, dass es sich um G._______ gehandelt habe, habe tot am Boden gelegen (vgl. SEM-Akten A29 zu F94 S. 16 Mitte). Zu Letzterem ist indes festzuhalten, dass das SEM die Formulierung "im eigenen Blut gelegen" lediglich im Sachverhalt (vgl. SEM-Verfügung S. 3 oben) verwendet hat, wohingegen es die Angaben des Beschwerdeführers im deutschsprachigen Protokoll in den Erwägungen korrekt beziehungsweise wörtlich wiedergegeben hat. Dessen ungeachtet handelt es sich bei den beiden gerügten Unstimmigkeiten um Details, aus denen keineswegs der Schluss gezogen werden kann, die die Verfügung redigierende Person habe die in deutscher Sprache abgefasste Protokolle falsch verstanden oder interpretiert. Dies gilt umso mehr, als seitens des Beschwerdeführers keine weiteren derartigen Missverständnisse gerügt werden. Mithin lassen sich mit den besagten Rügen die weiteren, voneinander klar abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 6.1.3) nicht erklären. 6.2.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden auch durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Fallstudie zu den Verhältnissen im (...) nicht beseitigt. Das SEM wies in seiner Duplik berechtigterweise darauf hin, dass der ITJP-Bericht bereits im März 2017 publiziert wurde, so dass es in der Tat durchaus möglich ist, dass der Beschwerdeführer die (erst) in der im April 2020 durchgeführten Anhörung vorgebrachten Kenntnisse über die Verhältnisse im (...) durch den besagten Bericht erworben hat. Im Weiteren bestätigt das Schreiben von O._______ vom 13. Dezember 2020 lediglich, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2020 im Rahmen einer Studie online interviewt worden war. Wie in der Replik (vgl. S. 1 unten) indessen zutreffend bemerkt wurde, wurden Hunderte von Zeugenaussagen verarbeitet, wobei die Bemerkung, die Aussage des Beschwerdeführers sei im Schreiben vom 13. Dezember 2020 als "very useful" bezeichnet worden, noch nichts über deren Wahrheitsgehalt und erst recht nicht über die angeblich darauf basierende Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aussagen kann. Dasselbe gilt für die ausführlichere Stellungnahme von O._______ vom 17. November 2021 zuhanden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und für die am 15. November 2023, im Nachgang zur Stellungnahme zur Duplik vom 9. November 2023 (in welcher das SEM unter anderem verschiedene Punkte auflistete, in welchen sich die vom Beschwerdeführer in der Anhörung gemachten Aussagen von den Angaben im ITJP-Bericht unterschieden) eingereichte "Berichtigung" einer der Punkte in der Erklärung des Beschwerdeführers. 6.2.3 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Auslöser für die Suche nach ihm - er habe einer älteren Dame davon berichtet, im Joseph Camp Kenntnis vom dortigen Aufenthalt weiblicher Inhaftierter erlangt zu haben, und diese ältere Dame habe sich hernach auf der Suche nach ihrer Tochter zum Camp begeben, weshalb seine Indiskretion bekanntgeworden sei - nicht zu überzeugen vermag. Angesichts des ITJP-Berichts vom März 2017 zum Joseph Camp, das seit Jahren betrieben wurde, darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich dort auch weibliche Personen aufgehalten haben. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Bekannte erst auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers zum Camp hätte begeben sollen. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben wäre sodann - dies nur am Rande angemerkt - nicht ersichtlich, dass und welches asylrelevante Motiv einer allfälligen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer wegen der begangenen Indiskretion zugrunde liegen würde. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 7.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.4 Das SEM hat es gänzlich unterlassen, sich aus den Akten ergebende Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne der oben (vgl. E. 7.1) erwähnten ständigen Rechtsprechung zu würdigen. So hat es in seiner angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 lediglich festgehalten, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz derselben. Auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 20) angebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren, ging das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 nicht ein. In der Folge - und nachdem die Rechtsvertretung in ihrer Replik (vgl. S. 2) darauf aufmerksam gemacht hatte, aufgrund seiner Zeugenaussagen beim ITJP habe sich der Beschwerdeführer "zusätzlich extrem exponiert" - übermittelte die Instruktionsrichterin die Akten am 22. September 2023 erneut an die Vorinstanz und gab dieser Gelegenheit zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung (Duplik). Dabei forderte sie die Vorinstanz ausdrücklich auf, sich zur Frage des Bestehens von Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2018 zu äussern. Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung nahm das SEM auch in seiner Duplik zur Frage des Vorliegens allfälliger Risikofaktoren mit keinem Wort Stellung, sondern äusserte sich nur (ein weiteres Mal) zum ITJP-Bericht vom März 2017 sowie zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Auch wenn sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erachtete, hätte die Vorinstanz sich mit der Frage des Vorliegens von risikobegründenden Faktoren (wie etwa dem nunmehr siebeneinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz) und insbesondere mit der Frage, ob oder wie stark der Beschwerdeführer sich mit seiner Mitarbeit beziehungsweise mit seinen im Rahmen des ITJP-Projekts getätigten Aussagen exponiert hat, auseinandersetzen müssen. Indem es das SEM gänzlich unterlassen hat, diese Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne der erwähnten ständigen Rechtsprechung zu würdigen oder zumindest zu erwähnen, hat es nicht nur die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Von einer Heilung auf Beschwerdeebene kann auch deshalb keine Rede sein, weil es das SEM trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung im zweiten Schriftenwechsel versäumt hat, die formellen Fehler zu korrigieren. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit sie die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung betrifft - als unbegründet. Im Übrigen ist sie im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 1. September 2020 ist entsprechend aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), da - nachdem keine vollständige Prüfung von Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung möglich war - von einem vollständigen Obsiegen auszugehen ist. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 27. Mai 2021 eine (aktualisierte) Kostennote ein, in der ein Vertretungsaufwand von Fr. 3'450.- (23 Stunden à Fr. 150.-), Kosten für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher von Fr. 160.- (2 Stunden à Fr. 80.-) und Portospesen von Fr. 4.20 ausgewiesen werden. Sie wies darauf hin, dass die Freiplatzaktion Basel nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den angegebenen zeitlichen Aufwand angesichts des Umfangs der Eingaben und der Komplexität des Falles als überhöht und geht davon aus, dass ein solcher von 15 Stunden angemessen ist. Da für den weiteren Aufwand der damaligen und der aktuellen Rechtsvertretung nach dem 27. Mai 2021 keine aktualisierte Kostennote eingereicht wurde, ist dieser vom Bundesverwaltungsgereicht von Amtes wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung übermittelte nach Einreichung der Beschwerde weitere Unterlagen (einen Bericht, ein Protokoll sowie eine Berichtigung des Protokolls des ITJP, zwei Berichte der (...) sowie öffentlich zugängliche Berichte betreffend die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka) und hatte Kenntnis zu nehmen von zwei Vernehmlassungen des SEM sowie entsprechende Stellungnahmen einzureichen. Für die Bemühungen der Rechtsvertretung erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 20 Stunden (à Fr. 150.-) als angemessen. Die Entschädigung für die insgesamt entstandenen Spesen wird auf insgesamt Fr. 20.- festgelegt. Zusammen mit den angemessen erscheinenden Kosten für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher ergibt sich ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'020.-. 10.3 Die vom SEM an den Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 3'020.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 1. September 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'020.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: