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D-4899/2014

D-4899/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4899/2014/was Urteil vom 9. September 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ bei Lagos, eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 aus Nigeria ausreiste und nach Aufenthalten in Deutschland und Spanien Ende des Jahres 2009 in die Schweiz einreiste, dass er am 12. April 2010 in C._______ festgenommen und mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons D._______ vom 17. Oktober 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs am 22. Mai 2014 ein Asylgesuch stellte, dass er per 10. Juni 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und daraufhin umgehend in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass die Ausschaffungshaft vom Appellationsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2014 für rechtmässig befunden wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. August 2014 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, bei ihm sei bereits zum zweiten Mal ein Hirntumor entfernt worden, und er leide noch immer an den Folgen des Eingriffs, insbesondere sei er sehr licht- und wärmeempfindlich, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da ihm das dortige Klima schaden würde und er dort nicht operiert werden könnte, falls der Tumor erneut zurückkehren würde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. August 2014 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht und habe eigenen Angaben zufolge in Nigeria keinerlei Probleme gehabt, weshalb keine Asylgründe vorlägen und auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar und insbesondere die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, da die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen und ein weiterer Rückfall unwahrscheinlich sei, dass die Nachkontrollen sowie gegebenenfalls eine Behandlung mit Schmerzmitteln in Nigeria gewährleistet sei und ausserdem die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe bestehe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausserdem sei er umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: Vollmacht vom 11. August 2014 (Kopie), vorinstanzliche Verfügung vom 27. August 2014 (Kopie), ärztlicher Bericht vom 28. Mai 2014 (Kopie), Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 18. November 2008 (Nigeria: Behandlung von Epilepsie), Internetausdrucke des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Ebola; Reisehinweise Nigeria), Medienbericht vom 5. August 2014 zu Menschenrechtsverletzungen in Nigeria, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde vom 2. September 2014 lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen beziehungsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), dass in der Beschwerde ohne nähere Begründung beantragt wird, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, dass indessen die Anordnung der Ausschaffungshaft gar nicht Gegen-stand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung war und das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung der Ausschaffungshaft nicht zuständig ist, dass nämlich die Ausschaffungshaft vom Appellationsgericht D._______ angeordnet wurde und der Beschwerdeführer ein allfälliges Haftentlassungsgesuch beim (...) Verwaltungsgericht einzureichen hat, dass auf den Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft somit nicht einzutreten ist, dass in der Beschwerde Ausführungen zur Frage der Rechtmässigkeit einer Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) gemacht werden, dass diese Bestimmung indessen vorliegend vom BFM gar nicht angewendet wurde, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr näher einzugehen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass in der Beschwerdeeingabe vorgebracht wird, es drohe in Nigeria Gefahr durch Terrorismus seitens der Boko Haram sowie Kriegsverbrechen seitens der nigerianischen Armee, dass sich diese Vorfälle jedoch nicht landesweit abspielen, sondern vornehmlich im Norden bzw. Nordosten des Landes, während die Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (Region Lagos) als ruhig bezeichnet werden kann, dass ferner geltend gemacht wird, Nigeria sei von der Ebola-Epidemie betroffen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin gefährdet wäre, dass allerdings in Nigeria bisher nur vereinzelte Ebola-Fälle nachgewiesen wurden und eine Übertragung der Krankheit in der Bevölkerung bisher nicht beobachtet werden konnte, weshalb sich daraus kein Wegweisungshindernis ergibt, dass für das BFM bei dieser Sachlage keine Notwendigkeit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen bestand und die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei bezüglich Sicherheitslage und Ebola unvollständig festgestellt worden, unbegründet erscheint, weshalb der damit zusammenhängende, eventualiter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist, dass der Vollzug des Beschwerdeführers somit generell zumutbar ist, dass in individueller Hinsicht festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen noch relativ jungen Mann handelt, der in Nigeria als Verkäufer von Autozubehör tätig war, dass davon auszugehen ist, er könne diese Tätigkeit bei einer Rückkehr wieder aufnehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass er den Akten zufolge im Dezember 2013 einen bereits früher einmal operierten Hirntumor erneut operieren lassen musste und anschliessend eine Strahlentherapie erhielt, welche Nebenwirkungen hervorrief, dass gemäss Arztbericht vom 28. Mai 2014 die Behandlung nun abgeschlossen und die Prognose gut ist, dass dem Beschwerdeführer regelmässige klinische Kontrollen sowie bei Bedarf die Einnahme von Schmerzmitteln (gegen gelegentliche Kopfschmerzen) empfohlen werden, dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche Erkrankung (mehr) vorliegt und die noch benötigten Nachkontrollen und Schmerzmittel auch in Nigeria erhältlich sind, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, dass im Übrigen die beim Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht vorliegende symptomaptische Epilepsie kein rechtserhebliches Sachverhaltselement darstellt, da diese Form der Epilepsie ein Symptom der Grunderkrankung (Hirntumor) war und davon auszugehen ist, dass sie nach erfolgreicher Beseitigung des Tumors ebenfalls verschwinden wird, dass nach dem Gesagten die Rüge, wonach der Sachverhalt auch bezüglich des medizinischen Sachverhalts unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren ist, weshalb keine Veranlassung zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Nigeria insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wurde, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: