Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - aus F._______/G._______ (Beschwerdeführer) respektive aus H._______/I._______ (Beschwerdeführerin) stammende russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in J._______/K._______ - ihre Heimat zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern am 19. Juni 2013 auf dem Landweg und gelangten über L._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder am 24. Juni 2013 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2013 fanden dort die Kurzbefragungen statt und am 11. Juli 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM angehört. In der Folge wurden sie mit Entscheid des BFM vom 12. Juli 2013 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton N._______ zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Cousin habe sich den Rebellen angeschlossen und sei im Jahre (...) bei einem Besuch seiner Familie vom Sicherheitsdienst festgenommen und abgeführt worden. Während des viertägigen Gewahrsams habe man den Cousin zusammengeschlagen und gefoltert. Da die Behörden nach diesen vier Tagen angenommen hätten, dass der Tod eingetreten sei, sei der Cousin bei einem zwischen zwei Dörfern liegenden Abfallort liegengelassen worden. Jemand habe seinen Cousin in der Folge gefunden und zu einem Dorf gebracht, wo man ihn heimlich behandelt habe und er auch genesen sei. Zudem habe man dessen heimliche Ausreise organisiert. Als der Sicherheitsdienst vom Überleben seines Cousins erfahren habe, sei die Suche nach diesem erneut aufgenommen worden. In der Annahme, dass sich der Cousin noch immer in Tschetschenien aufhalte, seien die Beamten des Sicherheitsdienstes in der Folge immer wieder zu ihnen gekommen und hätten Informationen über dessen Aufenthaltsort verlangt. Im Jahre (...) sei er im Rahmen einer Razzia von den Beamten festgenommen und, nachdem man ihm einen Sack über den Kopf gestülpt habe, an einen Ort gebracht worden, wo er in ein mit Wasser gefülltes Loch gesteckt worden sei. Immer wieder habe man ihn aus diesem Loch geholt und mit Strom gefoltert, um Informationen über den Verbleib seines Cousins zu erfahren. Am sechsten Tag sei er nach einer Lösegeldzahlung seines Vaters freigelassen und wieder mit einer Plastik-Tüte über dem Kopf an einen Ort gefahren worden, wo sein Vater auf ihn gewartet habe. Sodann habe er sich wegen der erlittenen Folter in einem Krankenhaus während zehn Tagen behandeln lassen müssen. Drei Tage nach seiner Spitalentlassung hätten ihn Angehörige des Sicherheitsdienstes erneut mitgenommen und unter Druck gesetzt. So habe man ihm auch mit dem Tod gedroht. Er sei zwar freigelassen, aber in der Folge zu Hause immer wieder aufgesucht und bedroht worden, so mindestens zwanzig Mal im Zeitraum zwischen dem Jahre (...) und dem O._______. Auch hätten die Beamten jeweils ihr Haus durchsucht. Am erwähnten O._______ sei er letztmals daheim gesucht worden, man habe Gold und Schmuck entwendet und - da er an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei - an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen. Diesem sei die Unterstützung der Rebellen mit Medikamenten und Lebensmitteln zur Last gelegt worden. Sein Bruder habe denn auch tatsächlich mit den Rebellen kooperiert. Obwohl die Familie nach dessen Verhaftung versucht habe, seinen Bruder ausfindig zu machen, und sein Vater sogar persönlich beim Sicherheitsdienst vorgesprochen habe, wüssten sie bis heute nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. In diesem Zusammenhang habe seine Frau einen Herzschlag erlitten und seine Kinder seien sehr gestresst gewesen. In der Folge habe er sich in F._______ versteckt gehalten. Am (...) sei seine Mutter verstorben und er sei danach auf Anraten seines Vaters ausgereist, zumal ihn der Sicherheitsdienst seit dem O._______ wiederholt bei seinem Vater, seinen Nachbarn und einmal auch bei seinen Schwiegereltern gesucht habe. Überdies sei auch sein Vater wegen ihm im Jahre (...) mehrmals festgenommen, einen Tag lang festgehalten, über ihn befragt und bedroht worden. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, ihre Familie werde seit dem Jahre (...) behördlich verfolgt. Im Jahre (...) sei ihr Schwager festgenommen worden, wobei sich zu diesem Zeitpunkt ihr Ehemann nicht zu Hause aufgehalten habe. Die Sicherheitsbeamten hätten sie immer wieder beschuldigt, mit den Aufständischen zusammenzuarbeiten. Im gleichen Jahr, kurz nachdem sie ein Kind geboren habe, sei ihr Mann mitgenommen und einige Tage lang festgehalten worden. Nachdem ihr Schwiegervater ein Lösegeld bezahlt habe, habe man ihren Mann freigelassen. Soviel sie wisse, sei ihr Mann während der Gefangenschaft in einem mit Wasser gefüllten Loch festgehalten, verprügelt und gefoltert worden. Die Gesundheit ihres Mannes habe darunter sehr gelitten. Kurz nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus habe man ihren Mann erneut verhaftet, dieses Mal aber schnell wieder freigelassen. Ein anderes Mal seien die Sicherheitsleute Ende des Jahres (...) gekommen und hätten im Haus alles durcheinander gemacht. Ferner seien diese am O._______ bei ihnen zu Hause erschienen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung seien Dokumente beschlagnahmt und ihr Schwager mitgenommen worden. Sie und ihre Kinder seien dermassen erschrocken gewesen, dass sie nicht mehr in diesem Haus hätten bleiben wollen, worauf sie nach H._______ umgezogen seien. In dieser Nacht habe ihre Schwiegermutter einen Anfall erlitten und sei daraufhin am (...) gestorben. Ab dem O._______ sei ihr Mann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe bei verschiedenen Bekannten und Verwandten gelebt, um der Gefahr aus dem Weg zu gehen. Sodann sei ihr Mann vor seiner ersten Verhaftung im Jahre (...) immer wieder vom Militär zu Hause gesucht worden, da dessen Cousin anlässlich einer Verhaftung die brutalen Prügel der Sicherheitskräfte überlebt habe und daraufhin die Behörden auf ihre Familie zugegriffen hätten. Zwischen dem Jahre (...) und dem Vorfall im Jahre (...) sei sie von den Behörden bei ihr zu Hause in H._______ öfters nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. In diesem Zeitraum hätten sie wechselweise in J._______ und F._______ gelebt. Zwischen (...) und (...) habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Ihr seien für den Zeitraum (...) bis (...) keine Schwierigkeiten ihres Mannes bekannt. Ihr Mann habe ihr nichts dergleichen erzählt und ihr ohnehin grundsätzlich keine Informationen gegeben, die sie - sie leide an (Nennung Leiden), die sie jedoch in Tschetschenien nie habe behandeln lassen können - zusätzlich belastet hätten. Zwischen dem O._______ und ihrer Ausreise habe sie keine Probleme mehr gehabt, ausser dass sie einmal zu Hause in H._______ gegen Mittag aufgefordert worden sei, ihrem Mann auszurichten, er solle sich stellen. Ihr Mann selber sei in diesem Zeitraum gesucht worden und wäre im Falle einer Verhaftung im Gefängnis gelandet und spurlos verschwunden. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 - eröffnet am 2. August 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und es seien ihre Asylgesuche gutzuheissen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihnen für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf jeden Fall sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Überdies seien die Verfahrensakten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden - nebst einer Kopie des angefochtenen Entscheids - (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 6. September 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden würden Probleme mit den Behörden wegen des Cousins und des Bruders des Beschwerdeführers geltend machen. In diesem Zusammenhang hätten sie sich zu den Problemen vor den beiden Festnahmen im Jahre (...) unterschiedlich geäussert. So habe der Beschwerdeführer keine Probleme vor der ersten Festnahme im Jahre (...) angegeben, sondern vorgebracht, ein ordentliches Leben geführt, Arbeit gehabt und damit ordentlich Geld verdient zu haben. Die Beschwerdeführerin hingegen habe geltend gemacht, ihr Mann habe bereits im Jahre (...) Probleme gehabt und sei immer wieder wegen seines Cousins vom Militär zu Hause gesucht, aber nie erwischt worden. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin angeführt, man solle dies nicht als Problem ansehen, weil man in Tschetschenien an solche Sachen gewöhnt sei. Dies sei jedoch als unbehelfliche Schutzbehauptung anzusehen, würden doch derartige Fahndungen einschneidende Ereignisse im Leben eines Menschen darstellen. Ebenso seien die Aussagen zu den Ereignissen zwischen dem Jahr (...) und dem O._______ unterschiedlich ausgefallen, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Probleme gehabt haben soll, derweil der Beschwerdeführer selber vorgebracht habe, er sei in dieser Periode immer wieder zu Hause gesucht worden, man habe ihr Haus beobachtet und durchsucht sowie ihn zu Hause oft über seinen Bruder verhört und ihm mindestens zwanzig Mal mit Festnahme und Tod gedroht. Seine Frau habe diese Vorfälle auch mitbekommen. Auf die Aussagen seiner Frau angesprochen, habe der Beschwerdeführer seine ersten Aussagen plötzlich relativiert und behauptet, sein Vater und er hätten absichtlich nichts über solche Besuche erzählt. Seine Frau habe die Besuche sicherlich nicht alle persönlich mitbekommen, da sie in der Schule gearbeitet habe. Diese Antwort erkläre aber den Umstand nicht, dass die Beschwerdeführerin weder in der Befragung im EVZ noch während der Anhörung diese massiven Probleme ihres Mannes zu Protokoll gegeben habe. Weitere Widersprüche bestünden hinsichtlich der angeführten Probleme im engsten Familienkreis. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich in der Befragung im EVZ behauptet, sogar ihre Kinder seien auf dem Weg von der Schule bedroht worden, um diese Drohungen im Verlauf der Anhörung trotz dreifacher expliziter Nachfrage nicht mehr zu erwähnen. Erst als er auf seine Aussage in der Befragung im EVZ hingewiesen worden sei, habe er diese Probleme bestätigt. Es sei realitätsfremd, dass jemand, dessen Kinder - also die ihm am nächsten stehenden Angehörigen - bedroht würden, diese Probleme trotz Nachfrage nicht geltend mache. Sodann bestünden widersprechende Aussagen bezüglich des Ablaufs der Ereignisse in den Tagen vor dem O._______. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung betont, das Haus zwei bis drei Tage vor dem Vorfall verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin hingegen habe angegeben, ihr Mann habe das Haus am Vortag, also am (...) verlassen. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin später erklärt, sie wisse nicht mehr genau, wann er das Haus verlassen habe, es sei aber sicher nicht länger als eine Woche vor dem Vorfall gewesen. Sodann hätten sie den Ablauf der Ereignisse nach dem O._______ unterschiedlich dargestellt, so hinsichtlich des Zeitpunkts, wann sie sich in F._______ getroffen hätten, der Orte, an welchen der Beschwerdeführer vom Militär gesucht worden sei, und bezüglich der Tageszeit, wann die Sicherheitskräfte in H._______ eine Fahndung nach ihm durchgeführt hätten. Aufgrund dieser Sachlage seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme sowie die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht glaubhaft. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen sei zunächst in grundsätzlicher Hinsicht anzuführen, dass aufgrund der in Tschetschenien bestehenden anhaltenden Terrorisierung der zivilen Gesellschaft weiterhin eine hohe Gefahr von Entführungen verbunden mit Folter oder gar Tod bestehe. Wenn sie nun solche Gefährdungen geltend machen würden, beanspruchten diese Aussagen bereits aufgrund dieser prekären Zustände in ihrer Heimat eine erhöhte Glaubhaftigkeit. Zwar sei der Nordkaukasus seit dem Jahre 2009 aus den internationalen Medien verschwunden. Jedoch würden weiterhin in der ganzen Region unkontrolliert und unbestraft schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Der Rückzug der russischen Streitkräfte habe nur vorübergehend zu einer Beruhigung der Sicherheitslage geführt, welche aber aktuell unübersichtlicher und infolge anhaltender Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung, einem nicht funktionierenden Justizsystem und einer hohen Korruption noch bedrohlicher geworden sei. Die Verfolgung von Familienangehörigen von gesuchten Personen durch tschetschenische Machtinhaber sei allgemein bekannt. Zum Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen sei festzuhalten, dass erfahrungsgemäss einzelne Widersprüche bei Befragungen praktisch unvermeidbar seien, da es niemandem gelinge, mehrmals bei verschiedenen Gelegenheiten identische respektive widerspruchsfreie Schilderungen abzugeben. Erwiesenermassen seien zeitliche und örtliche Ungenauigkeiten oder Divergenzen häufig anzutreffen und insbesondere auch durch die ungewohnte Befragungssituation, das Gesprächsthema und durch sprachliche Missverständnisse bei der Übersetzung motiviert. Hinzu komme, dass die dargelegten einschneidenden Ereignisse im Leben eines Menschen bekanntlich regelmässig zu bleibenden gesundheitlichen Schäden wie einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Depression oder gar Angststörungen führten, welche allesamt das Denk- und Erinnerungsvermögen erheblich beeinflussten. Auch sie seien davon nicht verschont worden. So habe sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht aus der Heimat wegen einer Depression ambulant psychiatrisch behandeln lassen müssen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe schon anlässlich der Befragung im EVZ darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Ereignisse ihrem Mann sehr zugesetzt hätten und er "ein anderer Mensch" geworden sei. Die Hilfswerkvertretung habe bei der Beschwerdeführerin vermerkt, dass diese während der Anhörung sehr besorgt und daher unkonzentriert gewirkt habe und einen schwermütigen, wenn nicht gar depressiven Eindruck mache. Die geringen Diskrepanzen in ihren Aussagen seien in diesem Kontext zu betrachten und vermöchten ihr generell glaubhaftes und nachvollziehbares Aussageverhalten nicht in Frage zu stellen. Soweit ihnen unterschiedliche Angaben für die Zeit vor den beiden Verhaftungen im Jahre (...) vorgeworfen würden, sei entgegenzuhalten, dass diese vermeintlichen Widersprüche auf eine willkürliche Auswahl der Aussagen des Beschwerdeführers zurückgingen, zumal dieser den Beginn seiner Probleme anlässlich beider Befragungen auf das Jahr (...) festgesetzt habe. Dass er auf Nachfrage ausgesagt habe, vor dem Jahr (...) keine Probleme gehabt zu haben, könne neben einem offensichtlichen Missverständnis auch dadurch erklärt werden, dass er nach der Verschleppung seines Cousins im Jahre (...) untergetaucht sei und dadurch den eigentlichen Problemen mit dem Militär vorerst noch habe entgehen können. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich zuhause befunden und sei mit der Suche nach ihrem Ehemann konfrontiert und dabei persönlich bedroht worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie ihre Probleme zeitlich früher angesetzt habe als der Beschwerdeführer. Zudem sei die Erheblichkeit des von der Vorinstanz ins Feld geführten Widerspruchs auch deshalb zu relativieren, weil er einen weit zurückliegenden Sachverhalt betreffe. Dem Vorhalt unterschiedlicher Aussagen zu behördlichen Problemen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Jahr (...) bis O._______ sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen von Problemen, sondern ihre Kenntnisse darüber verneint habe, da ihr der Beschwerdeführer aus Sorge um ihre Gesundheit nicht sämtliche belastenden Erfahrungen mitgeteilt habe. Dass die Beschwerdeführerin diese Vorfälle aufgrund ihrer Arbeit in der Schule nicht selber miterlebt habe, sei ebenfalls nachvollziehbar. Gleiches sei mit Bezug auf den dritten vermeintlichen Widerspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung der Kinder anzuführen. Zunächst seien bezüglich der Kinder von der Vorinstanz keine expliziten Nachfragen gestellt worden, sondern eher unspezifisch hinsichtlich des engeren Familienkreises. Zudem seien die genauen Umstände der den Kindern gegenüber gemachten Aussagen absolut unklar und würden zeigen, dass ein dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtetes BFM den Sachverhalt genauer hätte feststellen sollen, bevor es diesen aufgrund formeller Vorwände als unglaubhaft einstufe. Zu den divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer vor dem O._______ das gemeinsame Haus verlassen habe, sei anzuführen, dass die Vorfälle vom O._______ den Hauptgrund des in der Schweiz gestellten Asylgesuches darstellten, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb das effektive Datum, an welchem der Beschwerdeführer zwecks Arbeit in die Stadt gereist sei, wesentlich für die geltend gemachten Asylgründe sein soll. Zudem handle es sich dabei um eine Schätzung, da sie beide den genauen Tag nicht hätten benennen können. Dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen auf einen Widerspruch berufe, sei geradezu missbräuchlich. Sodann sei die vorinstanzliche Rüge der unterschiedlichen Darstellung der Ereignisse nach dem O._______ zu relativieren, da sich die abweichenden Aussagen im Gesamtkontext als unwesentlich darstellten und teilweise auf ein fehlendes Verständnis der vorinstanzlichen Frage durch den Beschwerdeführer sowie eine Verwechslung mit dem Vorfall vom O._______ durch denselben zurückgeführt werden könnten. Insgesamt seien die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche eher untergeordneter Natur und die Verfügung hinterlasse den Eindruck, dass das BFM statt einer eingehenden und gründlichen Prüfung lediglich gezielt nach möglichen - noch so kleinen und unbedeutenden - Widersprüchen und Ungereimtheiten gesucht habe, um ihre Asylbegehren im Eilverfahren mit möglichst wenig Aufwand abzulehnen. In diesem Zusammenhang sei zu bemängeln, dass das Asylbegehren der Beschwerdeführerin nicht separat geprüft worden sei. Nach Art. 5 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) habe bei Asylgesuchen von Ehepaaren jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylbegehren. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe hätten zwar einen sehr engen Bezug zu den Vorbringen ihres Ehemannes, seien aber dennoch nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers zu würdigen, sondern auch für sich alleine zu bewerten, zumal in einem solchen Fall auch die frauenspezifischen Fluchtgründe angemessen berücksichtigt werden müssten. Die tschetschenischen Behörden würden notorischerweise zu Reflexverfolgung neigen und gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sei ihr wiederholt für den Fall gedroht worden, dass sich ihr Ehemann nicht bei den Behörden melde. Damit sei sie selber auch Opfer seitens staatlicher Sicherheitskräfte Tschetscheniens geworden. Es habe daher auch die Beschwerdeführerin mit künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Behörden zu rechnen. Sie hätten somit glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre (...) mehrmals vom russischen Sicherheitsdienst verhaftet und gefoltert worden sei, nachdem man dessen Cousin erfolglos versucht habe zu töten. Die Leidensgeschichte dieses Cousins sei ohne Weiteres überprüfbar, da dieser in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Im Anschluss an die Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern mittlerweile die ganze Familie weiterhin aktiv gesucht werde. Die von ihnen geltend gemachten und befürchteten Verfolgungen seien daher zweifellos asylrelevant. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Konkret habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, zumal sie es unterlassen habe, alle für die Entscheidfindung relevanten Umstände zu berücksichtigen und die erforderlichen Beweise zu erheben. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). 4.1.2 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. So äusserte sich das BFM in seinem Entscheid - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - zum Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführenden ab dem Jahre (...), als die Behörden vom Überleben des Cousins vernommen hätten, verfolgt worden sei und man sie, somit eingerechnet auch die Kinder der Beschwerdeführenden, in der Folge ständig bedroht habe (vgl. act. 16/7 S. 2). Die geltend gemachten Probleme wegen des Cousins und des Bruders des Beschwerdeführers wurden danach in der angefochtenen Verfügung entsprechend geprüft und gewürdigt. Damit äusserte sich das BFM in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, zur angeführten Bedrohung der Kinder. Zudem beruht der Entscheid der Vorinstanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Russland im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen. Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme sowie ihre Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht glaubhaft seien, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wonach die Vorinstanz die Situation betreffend die Bedrohung ihrer Kinder anlässlich der Anhörungen nicht weiter abgeklärt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 208 Rz. 3.144). Die Vorinstanz erachtete die angeführte Verfolgung und die seit dem Jahre (...) wiederkehrenden Benachteiligungen sämtlicher Beschwerdeführenden - somit auch die Bedrohung der Kinder - insgesamt als unglaubhaft, nachdem sie unter anderem den Beschwerdeführer auf diesbezüglich divergierende Aussagen aufmerksam gemacht hatte. Demzufolge war sie vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den Sachverhalt weiter zu vertiefen oder den (allfälligen) Eingang eines Beweismittels abzuwarten, noch verpflichtet, eine bestimmte Frist zur Einreichung eines beweiskräftigen Dokumentes anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in casu auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). 4.1.3 Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz und Abklärungspflicht) erweisen sich demnach als unbegründet. 4.1.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Asylbegehren der Beschwerdeführerin sei nicht separat geprüft worden, obwohl sie gemäss Art. 5 AsylV 1 Anspruch auf die Prüfung ihrer eigenen Asylbegehren habe, erweist sich als unbegründet. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in direkter Weise auf die Schilderungen ihres Ehemannes abstützen und mit diesen zusammenhängen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angeführten und ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen der Sicherheitskräfte, welche auf der Suche nach ihrem Ehemann gewesen seien, führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt explizit auf und würdigte die Vorbringen beider Beschwerdeführenden in ihren nachfolgenden Erwägungen. Eine gesonderte respektive alleinige Bewertung der Asylgründe der Beschwerdeführerin war unter diesen Umständen nicht geboten, zumal - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - gerade keine frauenspezifischen beziehungsweise geschlechtsspezifischen Fluchtgründe zu berücksichtigen waren. Die Beschwerdeführerin machte nämlich keine diesbezüglichen Übergriffe auf ihre Person - weder wegen ihres Mannes noch wegen ihres Geschlechts - geltend, sondern führte lediglich an, sie sei zwischen (...) und dem O._______ von den Sicherheitskräften nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Zudem habe man ihr gesagt, dass er sich stellen müsse, ansonsten sich das Ganze verschlimmern würde (vgl. act. A5/12 S. 9; A9/13 S. 5). Da das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft erachtete, erübrigte sich zudem eine Prüfung der Asylgründe unter dem Aspekt der Reflexverfolgung, zumal unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden musste, dass die Beschwerdeführerin selber ein Opfer der staatlichen Sicherheitskräfte Tschetscheniens geworden wäre. Insgesamt wurde dem in Art. 5 AsylV1 statuierten Anspruch Genüge getan. 4.2 In materieller Hinsicht gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu entkräften, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, ihren Asylvorbringen sei aufgrund der in ihrer Heimat herrschenden prekären Sicherheitslage und Menschenrechtssituation eine erhöhte Glaubhaftigkeit beizumessen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die schweizerischen Asylbehörden bei der Beurteilung der einzelnen Asylgesuche, die auf einer Einzelfallprüfung beruht, in Kenntnis der jeweiligen länderspezifischen Verhältnisse diese in ihren Entscheiden mitberücksichtigen. 4.2.2 Weiter weisen die Beschwerdeführenden zum Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen auf die Unvermeidbarkeit von Widersprüchen im Falle mehrerer Befragungen hin, wobei insbesondere zeitliche und örtliche Ungenauigkeiten oder Divergenzen häufig anzutreffen und insbesondere auch durch die ungewohnte Befragungssituation, das Gesprächsthema und durch sprachliche Missverständnisse bei der Übersetzung motiviert seien. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar einzuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den für sie wichtigen Befragungen und angesichts der ungewohnten Befragungssituation empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten behördlichen Übergriffen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zudem konnten die Beschwerdeführenden sowohl im EVZ als auch bei der späteren Anhörung ihre Asylvorbringen zunächst in freier Erzählform vortragen, welche danach durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Sie bestätigten am Schluss der Befragung im EVZ respektive am Ende der Anhörung mit ihrer Unterschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüglich der Anhörung auch die Vollständigkeit ihrer Asylgründe, nachdem ihnen die Protokolle rückübersetzt worden waren und sie anlässlich der Rückübersetzung teilweise auch die Möglichkeit nutzten, Ergänzungen oder Verbesserungen am Protokoll anzubringen (vgl. act. A9/13 S. 10). Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt der befragende Beamte zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus zu schliessen ist, dass die Anhörungen ordnungsgemäss durchgeführt wurden. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden führen als Erklärung für ihre unterschiedlichen Ausführungen weiter an, die auch von der Vorinstanz selber als einschneidend bezeichneten Ereignisse würden im Leben eines Menschen bekanntlich regelmässig zu bleibenden gesundheitlichen Schäden wie einer PTBS, einer Depression oder gar Angststörungen führen, welche allesamt das Denk- und Erinnerungsvermögen erheblich beeinflussten. Auch sie seien davon nicht verschont worden. So habe sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht aus der Heimat wegen einer Depression ambulant psychiatrisch behandeln lassen müssen. Der dargelegten Auffassung kann jedoch in dieser pauschalen Form nicht gefolgt werden. So ist für die Entstehung eines Traumas eine bestimmte Schwere und Intensität eines Vorfalls vorausgesetzt, die nicht jedem einschneidenden Ereignis im Leben eines Menschen beigemessen werden kann. Weiter schilderten die Beschwerdeführenden bereits im EVZ von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen die fraglichen Ereignisse. Auch anlässlich der Anhörung stellten offenbar weder der Beamte der Vorinstanz noch die anwesende Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung der in Frage stehenden Vorfälle rund um die Festnahmen und die Fahndung nach dem Beschwerdeführer fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Einzig bei der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich angemerkt, diese habe zuweilen sehr besorgt und daher unkonzentriert gewirkt (vgl. act. A9/13, Zusatzblatt Hilfswerkvertretung). Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung wurde betreffend die Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe einen schwermütigen, wenn nicht gar depressiven Eindruck gemacht. Alleine diese Feststellung lässt noch keineswegs den Rückschluss auf eine allenfalls bei der Beschwerdeführerin bestehende Traumatisierung zu. Ausserdem beziehen sich die vom BFM festgestellten zeitlichen Ungereimtheiten auf Sachverhaltsstränge, welche über mehrere Jahre hinweg reichen, und nicht beispielsweise auf den Tag vom O._______ als solchem. Zwar reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeschrift ein (Nennung Beweismittel) betreffend den Beschwerdeführer vom (...) zu den Akten, gemäss welchem er wegen (Nennung Behandlungsgrund) behandelt worden sei. Aus diesem Zeugnis ist jedoch nicht zu ersehen, welche Gründe zur Behandlung gerade im (...) geführt haben und welche Umstände für die (Nennung Krankheit) ursächlich gewesen sein sollen. Jedenfalls lässt sich daraus noch nicht per se auf ein erheblich beeinträchtigtes Denk- und Erinnerungsvermögen hinsichtlich der angeführten Asylgründe schliessen. Da in den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden während der Befragungen zu finden sind, lassen sich die festgestellten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht auf die vorgebrachten gesundheitlichen Schäden infolge eines Traumas zurückführen, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei ihren widersprüchlichen Aussagen behaften lassen müssen. 4.2.4 Weiter sind die Entgegnungen der Beschwerdeführenden als Erklärung für die unterschiedlichen Angaben für die Zeit vor den beiden Verhaftungen im Jahre (...) als nicht stichhaltig zu erachten. So führte der Beschwerdeführer konkrete Vorfälle gegen seine Person in beiden Befragungen erst für das Jahr (...) auf, auch wenn deren Ursprung in einem Ereignis im Zusammenhang mit seinem Cousin im Jahre (...) liegen soll. Zudem ist bezüglich dieses Sachverhaltselements weder ein sprachliches Missverständnis zu erkennen noch wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er oder andere männliche Familienmitglieder im Jahre (...) untergetaucht wäre(n) und er so den Suchmassnahmen des Militärs vorerst hätte entgehen können (vgl. act. A8/15 S. 5 ff.). Das Vorbringen, wonach sich in diesem Zeitraum die Beschwerdeführerin zu Hause aufgehalten habe und daher mit der Suche nach ihrem Ehemann persönlich konfrontiert und bedroht worden sei, ist daher als unbehelflich zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin selber die behördlichen Drohungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erlebt haben will (vgl. act. A9/13 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführenden nicht zu Unrecht ausführen, dass der gerügte Widerspruch einen weit zurückliegenden Sachverhalt betreffe, weshalb dessen Erheblichkeit zu relativieren sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich dabei um die ersten gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Such- und Repressionsmassnahmen gehandelt haben soll, weshalb auch nach dem Verstreichen mehrerer Jahre vorliegend eine diesbezüglich akkurate Schilderung dieser Ereignisse erwartet werden durfte. 4.2.5 Die Einwände der Beschwerdeführenden zum Vorhalt unterschiedlicher Aussagen zu behördlichen Problemen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Jahr (...) bis O._______ vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, da - auch wenn die Beschwerdeführerin in der Anhörung angab, ihr Ehemann habe ihr aus Sorge um ihre Gesundheit grundsätzlich keine belastenden Erfahrungen mitgeteilt - sie im Rahmen der Befragung im EVZ selber von Festnahmen ihres Ehemannes im Jahre (...) erzählte. Insbesondere führte sie dabei an, dieser sei nach der Geburt im Jahre (...) (D._______ wurde am [...] geboren) zwei Mal mitgenommen worden (vgl. act. A5/12 S. 8). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht wurden sodann bezüglich der nur im EVZ angeführten Bedrohung der Kinder durchaus explizite Nachfragen gestellt, zumal der engere Familienkreis ohne Weiteres abgrenzbar ist und der Befrager anlässlich der Anhörung in seiner Frage bereits drei Personen des engeren Familienkreises aufzählte (vgl. act. A8/15 S. 9 F80), wodurch dieser für den Beschwerdeführer im Übrigen problemlos erkennbar wurde. Hinsichtlich der divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer vor dem O._______ das gemeinsame Haus verlassen habe und wann sich die Beschwerdeführenden in der Folge in F._______ getroffen hätten, verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Ereignissen vor der Flucht beziehungsweise im Zusammenhang mit der späteren Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe, vorliegend insbesondere auf den ausreiserelevanten Vorfall vom O._______, zu. Dass es sich beim Datum, an welchem der Beschwerdeführer das Haus verlassen habe, um eine Schätzung gehandelt habe, ist insbesondere im Falle des Beschwerdeführers unzutreffend (vgl. act. A8/15 S. 9). Die dortigen relativ genauen Datumsangaben divergieren jedenfalls von den diesbezüglich uneinheitlichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. A9/13 S. 7), weshalb der Vorhalt unterschiedlicher Darstellung dieser Datumsangaben durch die Vorinstanz nicht als missbräuchlich zu erachten ist, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe monieren. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es erübrigt sich daher, die Geschichte des sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling aufhaltenden Cousins zu überprüfen und diesbezüglich dessen Akten beizuziehen, da vorliegend der in diesem Zusammenhang stehende Sachverhalt von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Überdies wären die geltend gemachten Vorfälle der Jahre (...) ohnehin nicht als kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden und daher als nicht asylrelevant zu erachten, zumal überwiegende Zweifel an den fortgesetzten behördlichen Behelligungen in den Jahren (...) bis (...) bestehen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist aus diesen Gründen zu verneinen. 4.2.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Was die unbelegte Beeinträchtigung des (Nennung gesundheitliche Beschwerden) der Beschwerdeführerin und die mit einem auf Beschwerdeebene eingereichten, vom (...) datierenden Zeugnis diagnostizierte (Nennung Diagnose) des Beschwerdeführers betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3). 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2013 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär würden nicht mehr vorkommen und auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch zurückgegangen. Es bestehe nach Einschätzung der United Nations Organization (UNO) und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland, aber auch aus Europa würden vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren und die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in die Heimat der Beschwerdeführenden sei grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei (Nennung Berufe) und habe nach dem Abschluss dieser Berufslehren gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe einen Mittelschulabschluss und während (...) Jahren als (Nennung Erwerbstätigkeit) gearbeitet. Beide verfügten in Tschetschenien im Weiteren über zahlreiche Verwandte. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten (Nennung gesundheitliche Probleme), die sie in ihrer Heimat wegen fehlender finanzieller Mittel nicht habe behandeln lassen können, sei in Ergänzung zum bereits Gesagten darauf hinzuweisen, dass das Gesundheitswesen in der Russischen Föderation zwar vielerorts nicht dem schweizerischen Niveau entspreche, die Behandlung von Krankheiten aber grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem seien staatliche Leistungen meistens gratis. Folglich würden auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. 6.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). 6.3.4 Da die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder objektiv begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden, und sie demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen sind, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und einen Berufsschulabschluss Richtung (Nennung Berufe) sowie über dementsprechende langjährige Berufserfahrungen. Zudem spricht er - wie auch die Beschwerdeführerin - neben der tschetschenischen Muttersprache auch russisch (vgl. act. A4/12 S. 4; A8/15 S. 3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits besuchte während elf Jahren die Schule, verfügt über einen Mittelschulabschluss und arbeitete danach während (...) Jahren als (Nennung Erwerbstätigkeit) (vgl. act. A5/12 S. 4, A9/13 S. 2 und 7). Aufgrund ihrer russischen Sprachkenntnisse und der langjährigen beruflichen Erfahrungen ist es den Beschwerdeführenden deshalb zumutbar, in ihrer Herkunftsregion für sich und ihre Kinder eine (erneute) wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem verfügen sie eigenen Aussagen zufolge über etliche Familienangehörige in ihrer Heimat, die ihnen bei einer Reintegration Unterstützung bieten können. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würden. 6.3.5 Hinsichtlich der angeführten (Nennung gesundheitliche Probleme) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 und 8.3 S. 1002 ff.; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seiner diagnostizierten (Nennung Krankheit) behandeln lassen konnte, wie dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnis vom (...) zu entnehmen ist. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wäre eine bestehende (Nennung Krankheit) nicht auf die geltend gemachte Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte, sondern auf andere, vorliegend unbekannte Gründe zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sind bei tatsächlichem Bestehen oder erneutem Auftreten einer (Nennung Krankheit) die Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers zu bejahen. Zur allgemeinen Grundversorgung in Tschetschenien ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auszuführen, dass nach den massiven Zerstörungen infolge der beiden Tschetschenienkriege der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten ist. Insgesamt gab es im Jahre 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie verschiedene Bezirks- und Republikskrankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen finden sich in der Hauptstadt Grosny. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol, nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch das Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern versucht. Weiter sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologischer Dispanser für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, der zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solcher Dispanser stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dispanser personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Die Behandlung in einem psychoneurologischen Dispanser ist offiziell kostenfrei (vgl. LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, Chechnya and Ingushetia: Health services, Juni 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_23221landinfo.pdf, abgerufen am 26.08.2013; Rüdisser, V., Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation N°15, Österreichischer Integrationsfonds, November 2012, http://www.integrationsfonds.at/nc/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/?cid=14461&did=12963&sechash=f14d838f, abgerufen am 26.08.2013; Bundesasylamt, Staatendokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, 30.12.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1326196356_russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen am 26.08.2013). Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (Nennung gesundheitliches Problem) ist anzuführen, dass sie von diesem gesundheitlichen Problem gemäss ihren Angaben nach der Geburt ihres Sohnes erfahren habe. Man habe sie dabei darauf angesprochen, dass ihr (Nennung Organ) nicht in Ordnung sei. Sie habe deswegen aber keine speziellen Medikamente, sondern nur Beruhigungsmittel genommen (vgl. act. A9/13 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich - soweit aktenkundig - weder in ihrer Heimat - obwohl ihr das entgegen ihren Ausführungen durchaus möglich und auch zumutbar gewesen wäre - noch in der Schweiz hinsichtlich dieser angeblichen (Nennung gesundheitliches Problem) untersuchen. Demnach ist der Schluss zu ziehen, dass diese (Nennung gesundheitliches Problem) kein derartiges Ausmass angenommen hat, dass es der Beschwerdeführerin verunmöglicht wäre, ihren gewohnten Verrichtungen (Arbeit, Haushalt, Erziehung der Kinder, etc.) nachzugehen, oder diese auch nur beeinträchtigen würden. Angesichts der oben in Ziffer 6.3.4 festgestellten Möglichkeit der Schaffung einer (erneuten) wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist es für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, für allfällige Kosten der Behandlung des Beschwerdeführers respektive von Medikamenten (alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - müssen für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen und Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist) selber aufzukommen. Das Gleiche hat auch für die Beschwerdeführerin zu gelten, falls sie beabsichtigen sollte, sich in Zukunft in ihrer Heimat am (Nennung Organ) untersuchen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Möglichkeit für die Beschwerdeführenden, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, hinzuweisen. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt F._______, in welcher er sich vor seiner Ausreise während einiger Monate aufhielt und auch arbeitete (vgl. act. A8/15 S. 3), im Falle der angeführten respektive einer allenfalls erneut auftretenden (Nennung Krankheit) adäquat behandeln lassen kann. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4898/2013 Urteil vom 14. November 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N_______. Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - aus F._______/G._______ (Beschwerdeführer) respektive aus H._______/I._______ (Beschwerdeführerin) stammende russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in J._______/K._______ - ihre Heimat zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern am 19. Juni 2013 auf dem Landweg und gelangten über L._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder am 24. Juni 2013 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2013 fanden dort die Kurzbefragungen statt und am 11. Juli 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM angehört. In der Folge wurden sie mit Entscheid des BFM vom 12. Juli 2013 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton N._______ zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Cousin habe sich den Rebellen angeschlossen und sei im Jahre (...) bei einem Besuch seiner Familie vom Sicherheitsdienst festgenommen und abgeführt worden. Während des viertägigen Gewahrsams habe man den Cousin zusammengeschlagen und gefoltert. Da die Behörden nach diesen vier Tagen angenommen hätten, dass der Tod eingetreten sei, sei der Cousin bei einem zwischen zwei Dörfern liegenden Abfallort liegengelassen worden. Jemand habe seinen Cousin in der Folge gefunden und zu einem Dorf gebracht, wo man ihn heimlich behandelt habe und er auch genesen sei. Zudem habe man dessen heimliche Ausreise organisiert. Als der Sicherheitsdienst vom Überleben seines Cousins erfahren habe, sei die Suche nach diesem erneut aufgenommen worden. In der Annahme, dass sich der Cousin noch immer in Tschetschenien aufhalte, seien die Beamten des Sicherheitsdienstes in der Folge immer wieder zu ihnen gekommen und hätten Informationen über dessen Aufenthaltsort verlangt. Im Jahre (...) sei er im Rahmen einer Razzia von den Beamten festgenommen und, nachdem man ihm einen Sack über den Kopf gestülpt habe, an einen Ort gebracht worden, wo er in ein mit Wasser gefülltes Loch gesteckt worden sei. Immer wieder habe man ihn aus diesem Loch geholt und mit Strom gefoltert, um Informationen über den Verbleib seines Cousins zu erfahren. Am sechsten Tag sei er nach einer Lösegeldzahlung seines Vaters freigelassen und wieder mit einer Plastik-Tüte über dem Kopf an einen Ort gefahren worden, wo sein Vater auf ihn gewartet habe. Sodann habe er sich wegen der erlittenen Folter in einem Krankenhaus während zehn Tagen behandeln lassen müssen. Drei Tage nach seiner Spitalentlassung hätten ihn Angehörige des Sicherheitsdienstes erneut mitgenommen und unter Druck gesetzt. So habe man ihm auch mit dem Tod gedroht. Er sei zwar freigelassen, aber in der Folge zu Hause immer wieder aufgesucht und bedroht worden, so mindestens zwanzig Mal im Zeitraum zwischen dem Jahre (...) und dem O._______. Auch hätten die Beamten jeweils ihr Haus durchsucht. Am erwähnten O._______ sei er letztmals daheim gesucht worden, man habe Gold und Schmuck entwendet und - da er an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei - an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen. Diesem sei die Unterstützung der Rebellen mit Medikamenten und Lebensmitteln zur Last gelegt worden. Sein Bruder habe denn auch tatsächlich mit den Rebellen kooperiert. Obwohl die Familie nach dessen Verhaftung versucht habe, seinen Bruder ausfindig zu machen, und sein Vater sogar persönlich beim Sicherheitsdienst vorgesprochen habe, wüssten sie bis heute nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. In diesem Zusammenhang habe seine Frau einen Herzschlag erlitten und seine Kinder seien sehr gestresst gewesen. In der Folge habe er sich in F._______ versteckt gehalten. Am (...) sei seine Mutter verstorben und er sei danach auf Anraten seines Vaters ausgereist, zumal ihn der Sicherheitsdienst seit dem O._______ wiederholt bei seinem Vater, seinen Nachbarn und einmal auch bei seinen Schwiegereltern gesucht habe. Überdies sei auch sein Vater wegen ihm im Jahre (...) mehrmals festgenommen, einen Tag lang festgehalten, über ihn befragt und bedroht worden. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, ihre Familie werde seit dem Jahre (...) behördlich verfolgt. Im Jahre (...) sei ihr Schwager festgenommen worden, wobei sich zu diesem Zeitpunkt ihr Ehemann nicht zu Hause aufgehalten habe. Die Sicherheitsbeamten hätten sie immer wieder beschuldigt, mit den Aufständischen zusammenzuarbeiten. Im gleichen Jahr, kurz nachdem sie ein Kind geboren habe, sei ihr Mann mitgenommen und einige Tage lang festgehalten worden. Nachdem ihr Schwiegervater ein Lösegeld bezahlt habe, habe man ihren Mann freigelassen. Soviel sie wisse, sei ihr Mann während der Gefangenschaft in einem mit Wasser gefüllten Loch festgehalten, verprügelt und gefoltert worden. Die Gesundheit ihres Mannes habe darunter sehr gelitten. Kurz nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus habe man ihren Mann erneut verhaftet, dieses Mal aber schnell wieder freigelassen. Ein anderes Mal seien die Sicherheitsleute Ende des Jahres (...) gekommen und hätten im Haus alles durcheinander gemacht. Ferner seien diese am O._______ bei ihnen zu Hause erschienen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung seien Dokumente beschlagnahmt und ihr Schwager mitgenommen worden. Sie und ihre Kinder seien dermassen erschrocken gewesen, dass sie nicht mehr in diesem Haus hätten bleiben wollen, worauf sie nach H._______ umgezogen seien. In dieser Nacht habe ihre Schwiegermutter einen Anfall erlitten und sei daraufhin am (...) gestorben. Ab dem O._______ sei ihr Mann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe bei verschiedenen Bekannten und Verwandten gelebt, um der Gefahr aus dem Weg zu gehen. Sodann sei ihr Mann vor seiner ersten Verhaftung im Jahre (...) immer wieder vom Militär zu Hause gesucht worden, da dessen Cousin anlässlich einer Verhaftung die brutalen Prügel der Sicherheitskräfte überlebt habe und daraufhin die Behörden auf ihre Familie zugegriffen hätten. Zwischen dem Jahre (...) und dem Vorfall im Jahre (...) sei sie von den Behörden bei ihr zu Hause in H._______ öfters nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. In diesem Zeitraum hätten sie wechselweise in J._______ und F._______ gelebt. Zwischen (...) und (...) habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Ihr seien für den Zeitraum (...) bis (...) keine Schwierigkeiten ihres Mannes bekannt. Ihr Mann habe ihr nichts dergleichen erzählt und ihr ohnehin grundsätzlich keine Informationen gegeben, die sie - sie leide an (Nennung Leiden), die sie jedoch in Tschetschenien nie habe behandeln lassen können - zusätzlich belastet hätten. Zwischen dem O._______ und ihrer Ausreise habe sie keine Probleme mehr gehabt, ausser dass sie einmal zu Hause in H._______ gegen Mittag aufgefordert worden sei, ihrem Mann auszurichten, er solle sich stellen. Ihr Mann selber sei in diesem Zeitraum gesucht worden und wäre im Falle einer Verhaftung im Gefängnis gelandet und spurlos verschwunden. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 - eröffnet am 2. August 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und es seien ihre Asylgesuche gutzuheissen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihnen für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf jeden Fall sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Überdies seien die Verfahrensakten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden - nebst einer Kopie des angefochtenen Entscheids - (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 6. September 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden würden Probleme mit den Behörden wegen des Cousins und des Bruders des Beschwerdeführers geltend machen. In diesem Zusammenhang hätten sie sich zu den Problemen vor den beiden Festnahmen im Jahre (...) unterschiedlich geäussert. So habe der Beschwerdeführer keine Probleme vor der ersten Festnahme im Jahre (...) angegeben, sondern vorgebracht, ein ordentliches Leben geführt, Arbeit gehabt und damit ordentlich Geld verdient zu haben. Die Beschwerdeführerin hingegen habe geltend gemacht, ihr Mann habe bereits im Jahre (...) Probleme gehabt und sei immer wieder wegen seines Cousins vom Militär zu Hause gesucht, aber nie erwischt worden. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin angeführt, man solle dies nicht als Problem ansehen, weil man in Tschetschenien an solche Sachen gewöhnt sei. Dies sei jedoch als unbehelfliche Schutzbehauptung anzusehen, würden doch derartige Fahndungen einschneidende Ereignisse im Leben eines Menschen darstellen. Ebenso seien die Aussagen zu den Ereignissen zwischen dem Jahr (...) und dem O._______ unterschiedlich ausgefallen, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Probleme gehabt haben soll, derweil der Beschwerdeführer selber vorgebracht habe, er sei in dieser Periode immer wieder zu Hause gesucht worden, man habe ihr Haus beobachtet und durchsucht sowie ihn zu Hause oft über seinen Bruder verhört und ihm mindestens zwanzig Mal mit Festnahme und Tod gedroht. Seine Frau habe diese Vorfälle auch mitbekommen. Auf die Aussagen seiner Frau angesprochen, habe der Beschwerdeführer seine ersten Aussagen plötzlich relativiert und behauptet, sein Vater und er hätten absichtlich nichts über solche Besuche erzählt. Seine Frau habe die Besuche sicherlich nicht alle persönlich mitbekommen, da sie in der Schule gearbeitet habe. Diese Antwort erkläre aber den Umstand nicht, dass die Beschwerdeführerin weder in der Befragung im EVZ noch während der Anhörung diese massiven Probleme ihres Mannes zu Protokoll gegeben habe. Weitere Widersprüche bestünden hinsichtlich der angeführten Probleme im engsten Familienkreis. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich in der Befragung im EVZ behauptet, sogar ihre Kinder seien auf dem Weg von der Schule bedroht worden, um diese Drohungen im Verlauf der Anhörung trotz dreifacher expliziter Nachfrage nicht mehr zu erwähnen. Erst als er auf seine Aussage in der Befragung im EVZ hingewiesen worden sei, habe er diese Probleme bestätigt. Es sei realitätsfremd, dass jemand, dessen Kinder - also die ihm am nächsten stehenden Angehörigen - bedroht würden, diese Probleme trotz Nachfrage nicht geltend mache. Sodann bestünden widersprechende Aussagen bezüglich des Ablaufs der Ereignisse in den Tagen vor dem O._______. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung betont, das Haus zwei bis drei Tage vor dem Vorfall verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin hingegen habe angegeben, ihr Mann habe das Haus am Vortag, also am (...) verlassen. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin später erklärt, sie wisse nicht mehr genau, wann er das Haus verlassen habe, es sei aber sicher nicht länger als eine Woche vor dem Vorfall gewesen. Sodann hätten sie den Ablauf der Ereignisse nach dem O._______ unterschiedlich dargestellt, so hinsichtlich des Zeitpunkts, wann sie sich in F._______ getroffen hätten, der Orte, an welchen der Beschwerdeführer vom Militär gesucht worden sei, und bezüglich der Tageszeit, wann die Sicherheitskräfte in H._______ eine Fahndung nach ihm durchgeführt hätten. Aufgrund dieser Sachlage seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme sowie die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht glaubhaft. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen sei zunächst in grundsätzlicher Hinsicht anzuführen, dass aufgrund der in Tschetschenien bestehenden anhaltenden Terrorisierung der zivilen Gesellschaft weiterhin eine hohe Gefahr von Entführungen verbunden mit Folter oder gar Tod bestehe. Wenn sie nun solche Gefährdungen geltend machen würden, beanspruchten diese Aussagen bereits aufgrund dieser prekären Zustände in ihrer Heimat eine erhöhte Glaubhaftigkeit. Zwar sei der Nordkaukasus seit dem Jahre 2009 aus den internationalen Medien verschwunden. Jedoch würden weiterhin in der ganzen Region unkontrolliert und unbestraft schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Der Rückzug der russischen Streitkräfte habe nur vorübergehend zu einer Beruhigung der Sicherheitslage geführt, welche aber aktuell unübersichtlicher und infolge anhaltender Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung, einem nicht funktionierenden Justizsystem und einer hohen Korruption noch bedrohlicher geworden sei. Die Verfolgung von Familienangehörigen von gesuchten Personen durch tschetschenische Machtinhaber sei allgemein bekannt. Zum Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen sei festzuhalten, dass erfahrungsgemäss einzelne Widersprüche bei Befragungen praktisch unvermeidbar seien, da es niemandem gelinge, mehrmals bei verschiedenen Gelegenheiten identische respektive widerspruchsfreie Schilderungen abzugeben. Erwiesenermassen seien zeitliche und örtliche Ungenauigkeiten oder Divergenzen häufig anzutreffen und insbesondere auch durch die ungewohnte Befragungssituation, das Gesprächsthema und durch sprachliche Missverständnisse bei der Übersetzung motiviert. Hinzu komme, dass die dargelegten einschneidenden Ereignisse im Leben eines Menschen bekanntlich regelmässig zu bleibenden gesundheitlichen Schäden wie einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Depression oder gar Angststörungen führten, welche allesamt das Denk- und Erinnerungsvermögen erheblich beeinflussten. Auch sie seien davon nicht verschont worden. So habe sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht aus der Heimat wegen einer Depression ambulant psychiatrisch behandeln lassen müssen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe schon anlässlich der Befragung im EVZ darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Ereignisse ihrem Mann sehr zugesetzt hätten und er "ein anderer Mensch" geworden sei. Die Hilfswerkvertretung habe bei der Beschwerdeführerin vermerkt, dass diese während der Anhörung sehr besorgt und daher unkonzentriert gewirkt habe und einen schwermütigen, wenn nicht gar depressiven Eindruck mache. Die geringen Diskrepanzen in ihren Aussagen seien in diesem Kontext zu betrachten und vermöchten ihr generell glaubhaftes und nachvollziehbares Aussageverhalten nicht in Frage zu stellen. Soweit ihnen unterschiedliche Angaben für die Zeit vor den beiden Verhaftungen im Jahre (...) vorgeworfen würden, sei entgegenzuhalten, dass diese vermeintlichen Widersprüche auf eine willkürliche Auswahl der Aussagen des Beschwerdeführers zurückgingen, zumal dieser den Beginn seiner Probleme anlässlich beider Befragungen auf das Jahr (...) festgesetzt habe. Dass er auf Nachfrage ausgesagt habe, vor dem Jahr (...) keine Probleme gehabt zu haben, könne neben einem offensichtlichen Missverständnis auch dadurch erklärt werden, dass er nach der Verschleppung seines Cousins im Jahre (...) untergetaucht sei und dadurch den eigentlichen Problemen mit dem Militär vorerst noch habe entgehen können. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich zuhause befunden und sei mit der Suche nach ihrem Ehemann konfrontiert und dabei persönlich bedroht worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie ihre Probleme zeitlich früher angesetzt habe als der Beschwerdeführer. Zudem sei die Erheblichkeit des von der Vorinstanz ins Feld geführten Widerspruchs auch deshalb zu relativieren, weil er einen weit zurückliegenden Sachverhalt betreffe. Dem Vorhalt unterschiedlicher Aussagen zu behördlichen Problemen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Jahr (...) bis O._______ sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen von Problemen, sondern ihre Kenntnisse darüber verneint habe, da ihr der Beschwerdeführer aus Sorge um ihre Gesundheit nicht sämtliche belastenden Erfahrungen mitgeteilt habe. Dass die Beschwerdeführerin diese Vorfälle aufgrund ihrer Arbeit in der Schule nicht selber miterlebt habe, sei ebenfalls nachvollziehbar. Gleiches sei mit Bezug auf den dritten vermeintlichen Widerspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung der Kinder anzuführen. Zunächst seien bezüglich der Kinder von der Vorinstanz keine expliziten Nachfragen gestellt worden, sondern eher unspezifisch hinsichtlich des engeren Familienkreises. Zudem seien die genauen Umstände der den Kindern gegenüber gemachten Aussagen absolut unklar und würden zeigen, dass ein dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtetes BFM den Sachverhalt genauer hätte feststellen sollen, bevor es diesen aufgrund formeller Vorwände als unglaubhaft einstufe. Zu den divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer vor dem O._______ das gemeinsame Haus verlassen habe, sei anzuführen, dass die Vorfälle vom O._______ den Hauptgrund des in der Schweiz gestellten Asylgesuches darstellten, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb das effektive Datum, an welchem der Beschwerdeführer zwecks Arbeit in die Stadt gereist sei, wesentlich für die geltend gemachten Asylgründe sein soll. Zudem handle es sich dabei um eine Schätzung, da sie beide den genauen Tag nicht hätten benennen können. Dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen auf einen Widerspruch berufe, sei geradezu missbräuchlich. Sodann sei die vorinstanzliche Rüge der unterschiedlichen Darstellung der Ereignisse nach dem O._______ zu relativieren, da sich die abweichenden Aussagen im Gesamtkontext als unwesentlich darstellten und teilweise auf ein fehlendes Verständnis der vorinstanzlichen Frage durch den Beschwerdeführer sowie eine Verwechslung mit dem Vorfall vom O._______ durch denselben zurückgeführt werden könnten. Insgesamt seien die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche eher untergeordneter Natur und die Verfügung hinterlasse den Eindruck, dass das BFM statt einer eingehenden und gründlichen Prüfung lediglich gezielt nach möglichen - noch so kleinen und unbedeutenden - Widersprüchen und Ungereimtheiten gesucht habe, um ihre Asylbegehren im Eilverfahren mit möglichst wenig Aufwand abzulehnen. In diesem Zusammenhang sei zu bemängeln, dass das Asylbegehren der Beschwerdeführerin nicht separat geprüft worden sei. Nach Art. 5 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) habe bei Asylgesuchen von Ehepaaren jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylbegehren. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe hätten zwar einen sehr engen Bezug zu den Vorbringen ihres Ehemannes, seien aber dennoch nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers zu würdigen, sondern auch für sich alleine zu bewerten, zumal in einem solchen Fall auch die frauenspezifischen Fluchtgründe angemessen berücksichtigt werden müssten. Die tschetschenischen Behörden würden notorischerweise zu Reflexverfolgung neigen und gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sei ihr wiederholt für den Fall gedroht worden, dass sich ihr Ehemann nicht bei den Behörden melde. Damit sei sie selber auch Opfer seitens staatlicher Sicherheitskräfte Tschetscheniens geworden. Es habe daher auch die Beschwerdeführerin mit künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Behörden zu rechnen. Sie hätten somit glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre (...) mehrmals vom russischen Sicherheitsdienst verhaftet und gefoltert worden sei, nachdem man dessen Cousin erfolglos versucht habe zu töten. Die Leidensgeschichte dieses Cousins sei ohne Weiteres überprüfbar, da dieser in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Im Anschluss an die Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern mittlerweile die ganze Familie weiterhin aktiv gesucht werde. Die von ihnen geltend gemachten und befürchteten Verfolgungen seien daher zweifellos asylrelevant. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Konkret habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, zumal sie es unterlassen habe, alle für die Entscheidfindung relevanten Umstände zu berücksichtigen und die erforderlichen Beweise zu erheben. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). 4.1.2 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. So äusserte sich das BFM in seinem Entscheid - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - zum Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführenden ab dem Jahre (...), als die Behörden vom Überleben des Cousins vernommen hätten, verfolgt worden sei und man sie, somit eingerechnet auch die Kinder der Beschwerdeführenden, in der Folge ständig bedroht habe (vgl. act. 16/7 S. 2). Die geltend gemachten Probleme wegen des Cousins und des Bruders des Beschwerdeführers wurden danach in der angefochtenen Verfügung entsprechend geprüft und gewürdigt. Damit äusserte sich das BFM in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, zur angeführten Bedrohung der Kinder. Zudem beruht der Entscheid der Vorinstanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Russland im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen. Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme sowie ihre Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht glaubhaft seien, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wonach die Vorinstanz die Situation betreffend die Bedrohung ihrer Kinder anlässlich der Anhörungen nicht weiter abgeklärt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 208 Rz. 3.144). Die Vorinstanz erachtete die angeführte Verfolgung und die seit dem Jahre (...) wiederkehrenden Benachteiligungen sämtlicher Beschwerdeführenden - somit auch die Bedrohung der Kinder - insgesamt als unglaubhaft, nachdem sie unter anderem den Beschwerdeführer auf diesbezüglich divergierende Aussagen aufmerksam gemacht hatte. Demzufolge war sie vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den Sachverhalt weiter zu vertiefen oder den (allfälligen) Eingang eines Beweismittels abzuwarten, noch verpflichtet, eine bestimmte Frist zur Einreichung eines beweiskräftigen Dokumentes anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in casu auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). 4.1.3 Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz und Abklärungspflicht) erweisen sich demnach als unbegründet. 4.1.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Asylbegehren der Beschwerdeführerin sei nicht separat geprüft worden, obwohl sie gemäss Art. 5 AsylV 1 Anspruch auf die Prüfung ihrer eigenen Asylbegehren habe, erweist sich als unbegründet. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in direkter Weise auf die Schilderungen ihres Ehemannes abstützen und mit diesen zusammenhängen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angeführten und ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen der Sicherheitskräfte, welche auf der Suche nach ihrem Ehemann gewesen seien, führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt explizit auf und würdigte die Vorbringen beider Beschwerdeführenden in ihren nachfolgenden Erwägungen. Eine gesonderte respektive alleinige Bewertung der Asylgründe der Beschwerdeführerin war unter diesen Umständen nicht geboten, zumal - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - gerade keine frauenspezifischen beziehungsweise geschlechtsspezifischen Fluchtgründe zu berücksichtigen waren. Die Beschwerdeführerin machte nämlich keine diesbezüglichen Übergriffe auf ihre Person - weder wegen ihres Mannes noch wegen ihres Geschlechts - geltend, sondern führte lediglich an, sie sei zwischen (...) und dem O._______ von den Sicherheitskräften nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Zudem habe man ihr gesagt, dass er sich stellen müsse, ansonsten sich das Ganze verschlimmern würde (vgl. act. A5/12 S. 9; A9/13 S. 5). Da das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft erachtete, erübrigte sich zudem eine Prüfung der Asylgründe unter dem Aspekt der Reflexverfolgung, zumal unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden musste, dass die Beschwerdeführerin selber ein Opfer der staatlichen Sicherheitskräfte Tschetscheniens geworden wäre. Insgesamt wurde dem in Art. 5 AsylV1 statuierten Anspruch Genüge getan. 4.2 In materieller Hinsicht gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu entkräften, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, ihren Asylvorbringen sei aufgrund der in ihrer Heimat herrschenden prekären Sicherheitslage und Menschenrechtssituation eine erhöhte Glaubhaftigkeit beizumessen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die schweizerischen Asylbehörden bei der Beurteilung der einzelnen Asylgesuche, die auf einer Einzelfallprüfung beruht, in Kenntnis der jeweiligen länderspezifischen Verhältnisse diese in ihren Entscheiden mitberücksichtigen. 4.2.2 Weiter weisen die Beschwerdeführenden zum Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen auf die Unvermeidbarkeit von Widersprüchen im Falle mehrerer Befragungen hin, wobei insbesondere zeitliche und örtliche Ungenauigkeiten oder Divergenzen häufig anzutreffen und insbesondere auch durch die ungewohnte Befragungssituation, das Gesprächsthema und durch sprachliche Missverständnisse bei der Übersetzung motiviert seien. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar einzuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den für sie wichtigen Befragungen und angesichts der ungewohnten Befragungssituation empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten behördlichen Übergriffen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zudem konnten die Beschwerdeführenden sowohl im EVZ als auch bei der späteren Anhörung ihre Asylvorbringen zunächst in freier Erzählform vortragen, welche danach durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Sie bestätigten am Schluss der Befragung im EVZ respektive am Ende der Anhörung mit ihrer Unterschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüglich der Anhörung auch die Vollständigkeit ihrer Asylgründe, nachdem ihnen die Protokolle rückübersetzt worden waren und sie anlässlich der Rückübersetzung teilweise auch die Möglichkeit nutzten, Ergänzungen oder Verbesserungen am Protokoll anzubringen (vgl. act. A9/13 S. 10). Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt der befragende Beamte zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus zu schliessen ist, dass die Anhörungen ordnungsgemäss durchgeführt wurden. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden führen als Erklärung für ihre unterschiedlichen Ausführungen weiter an, die auch von der Vorinstanz selber als einschneidend bezeichneten Ereignisse würden im Leben eines Menschen bekanntlich regelmässig zu bleibenden gesundheitlichen Schäden wie einer PTBS, einer Depression oder gar Angststörungen führen, welche allesamt das Denk- und Erinnerungsvermögen erheblich beeinflussten. Auch sie seien davon nicht verschont worden. So habe sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht aus der Heimat wegen einer Depression ambulant psychiatrisch behandeln lassen müssen. Der dargelegten Auffassung kann jedoch in dieser pauschalen Form nicht gefolgt werden. So ist für die Entstehung eines Traumas eine bestimmte Schwere und Intensität eines Vorfalls vorausgesetzt, die nicht jedem einschneidenden Ereignis im Leben eines Menschen beigemessen werden kann. Weiter schilderten die Beschwerdeführenden bereits im EVZ von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen die fraglichen Ereignisse. Auch anlässlich der Anhörung stellten offenbar weder der Beamte der Vorinstanz noch die anwesende Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung der in Frage stehenden Vorfälle rund um die Festnahmen und die Fahndung nach dem Beschwerdeführer fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Einzig bei der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich angemerkt, diese habe zuweilen sehr besorgt und daher unkonzentriert gewirkt (vgl. act. A9/13, Zusatzblatt Hilfswerkvertretung). Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung wurde betreffend die Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe einen schwermütigen, wenn nicht gar depressiven Eindruck gemacht. Alleine diese Feststellung lässt noch keineswegs den Rückschluss auf eine allenfalls bei der Beschwerdeführerin bestehende Traumatisierung zu. Ausserdem beziehen sich die vom BFM festgestellten zeitlichen Ungereimtheiten auf Sachverhaltsstränge, welche über mehrere Jahre hinweg reichen, und nicht beispielsweise auf den Tag vom O._______ als solchem. Zwar reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeschrift ein (Nennung Beweismittel) betreffend den Beschwerdeführer vom (...) zu den Akten, gemäss welchem er wegen (Nennung Behandlungsgrund) behandelt worden sei. Aus diesem Zeugnis ist jedoch nicht zu ersehen, welche Gründe zur Behandlung gerade im (...) geführt haben und welche Umstände für die (Nennung Krankheit) ursächlich gewesen sein sollen. Jedenfalls lässt sich daraus noch nicht per se auf ein erheblich beeinträchtigtes Denk- und Erinnerungsvermögen hinsichtlich der angeführten Asylgründe schliessen. Da in den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden während der Befragungen zu finden sind, lassen sich die festgestellten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht auf die vorgebrachten gesundheitlichen Schäden infolge eines Traumas zurückführen, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei ihren widersprüchlichen Aussagen behaften lassen müssen. 4.2.4 Weiter sind die Entgegnungen der Beschwerdeführenden als Erklärung für die unterschiedlichen Angaben für die Zeit vor den beiden Verhaftungen im Jahre (...) als nicht stichhaltig zu erachten. So führte der Beschwerdeführer konkrete Vorfälle gegen seine Person in beiden Befragungen erst für das Jahr (...) auf, auch wenn deren Ursprung in einem Ereignis im Zusammenhang mit seinem Cousin im Jahre (...) liegen soll. Zudem ist bezüglich dieses Sachverhaltselements weder ein sprachliches Missverständnis zu erkennen noch wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er oder andere männliche Familienmitglieder im Jahre (...) untergetaucht wäre(n) und er so den Suchmassnahmen des Militärs vorerst hätte entgehen können (vgl. act. A8/15 S. 5 ff.). Das Vorbringen, wonach sich in diesem Zeitraum die Beschwerdeführerin zu Hause aufgehalten habe und daher mit der Suche nach ihrem Ehemann persönlich konfrontiert und bedroht worden sei, ist daher als unbehelflich zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin selber die behördlichen Drohungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erlebt haben will (vgl. act. A9/13 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführenden nicht zu Unrecht ausführen, dass der gerügte Widerspruch einen weit zurückliegenden Sachverhalt betreffe, weshalb dessen Erheblichkeit zu relativieren sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich dabei um die ersten gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Such- und Repressionsmassnahmen gehandelt haben soll, weshalb auch nach dem Verstreichen mehrerer Jahre vorliegend eine diesbezüglich akkurate Schilderung dieser Ereignisse erwartet werden durfte. 4.2.5 Die Einwände der Beschwerdeführenden zum Vorhalt unterschiedlicher Aussagen zu behördlichen Problemen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Jahr (...) bis O._______ vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, da - auch wenn die Beschwerdeführerin in der Anhörung angab, ihr Ehemann habe ihr aus Sorge um ihre Gesundheit grundsätzlich keine belastenden Erfahrungen mitgeteilt - sie im Rahmen der Befragung im EVZ selber von Festnahmen ihres Ehemannes im Jahre (...) erzählte. Insbesondere führte sie dabei an, dieser sei nach der Geburt im Jahre (...) (D._______ wurde am [...] geboren) zwei Mal mitgenommen worden (vgl. act. A5/12 S. 8). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht wurden sodann bezüglich der nur im EVZ angeführten Bedrohung der Kinder durchaus explizite Nachfragen gestellt, zumal der engere Familienkreis ohne Weiteres abgrenzbar ist und der Befrager anlässlich der Anhörung in seiner Frage bereits drei Personen des engeren Familienkreises aufzählte (vgl. act. A8/15 S. 9 F80), wodurch dieser für den Beschwerdeführer im Übrigen problemlos erkennbar wurde. Hinsichtlich der divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer vor dem O._______ das gemeinsame Haus verlassen habe und wann sich die Beschwerdeführenden in der Folge in F._______ getroffen hätten, verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Ereignissen vor der Flucht beziehungsweise im Zusammenhang mit der späteren Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe, vorliegend insbesondere auf den ausreiserelevanten Vorfall vom O._______, zu. Dass es sich beim Datum, an welchem der Beschwerdeführer das Haus verlassen habe, um eine Schätzung gehandelt habe, ist insbesondere im Falle des Beschwerdeführers unzutreffend (vgl. act. A8/15 S. 9). Die dortigen relativ genauen Datumsangaben divergieren jedenfalls von den diesbezüglich uneinheitlichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. A9/13 S. 7), weshalb der Vorhalt unterschiedlicher Darstellung dieser Datumsangaben durch die Vorinstanz nicht als missbräuchlich zu erachten ist, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe monieren. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es erübrigt sich daher, die Geschichte des sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling aufhaltenden Cousins zu überprüfen und diesbezüglich dessen Akten beizuziehen, da vorliegend der in diesem Zusammenhang stehende Sachverhalt von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Überdies wären die geltend gemachten Vorfälle der Jahre (...) ohnehin nicht als kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden und daher als nicht asylrelevant zu erachten, zumal überwiegende Zweifel an den fortgesetzten behördlichen Behelligungen in den Jahren (...) bis (...) bestehen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist aus diesen Gründen zu verneinen. 4.2.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Was die unbelegte Beeinträchtigung des (Nennung gesundheitliche Beschwerden) der Beschwerdeführerin und die mit einem auf Beschwerdeebene eingereichten, vom (...) datierenden Zeugnis diagnostizierte (Nennung Diagnose) des Beschwerdeführers betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3). 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2013 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär würden nicht mehr vorkommen und auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch zurückgegangen. Es bestehe nach Einschätzung der United Nations Organization (UNO) und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland, aber auch aus Europa würden vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren und die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in die Heimat der Beschwerdeführenden sei grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei (Nennung Berufe) und habe nach dem Abschluss dieser Berufslehren gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe einen Mittelschulabschluss und während (...) Jahren als (Nennung Erwerbstätigkeit) gearbeitet. Beide verfügten in Tschetschenien im Weiteren über zahlreiche Verwandte. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten (Nennung gesundheitliche Probleme), die sie in ihrer Heimat wegen fehlender finanzieller Mittel nicht habe behandeln lassen können, sei in Ergänzung zum bereits Gesagten darauf hinzuweisen, dass das Gesundheitswesen in der Russischen Föderation zwar vielerorts nicht dem schweizerischen Niveau entspreche, die Behandlung von Krankheiten aber grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem seien staatliche Leistungen meistens gratis. Folglich würden auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. 6.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). 6.3.4 Da die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder objektiv begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden, und sie demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen sind, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und einen Berufsschulabschluss Richtung (Nennung Berufe) sowie über dementsprechende langjährige Berufserfahrungen. Zudem spricht er - wie auch die Beschwerdeführerin - neben der tschetschenischen Muttersprache auch russisch (vgl. act. A4/12 S. 4; A8/15 S. 3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits besuchte während elf Jahren die Schule, verfügt über einen Mittelschulabschluss und arbeitete danach während (...) Jahren als (Nennung Erwerbstätigkeit) (vgl. act. A5/12 S. 4, A9/13 S. 2 und 7). Aufgrund ihrer russischen Sprachkenntnisse und der langjährigen beruflichen Erfahrungen ist es den Beschwerdeführenden deshalb zumutbar, in ihrer Herkunftsregion für sich und ihre Kinder eine (erneute) wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem verfügen sie eigenen Aussagen zufolge über etliche Familienangehörige in ihrer Heimat, die ihnen bei einer Reintegration Unterstützung bieten können. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würden. 6.3.5 Hinsichtlich der angeführten (Nennung gesundheitliche Probleme) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 und 8.3 S. 1002 ff.; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seiner diagnostizierten (Nennung Krankheit) behandeln lassen konnte, wie dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnis vom (...) zu entnehmen ist. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wäre eine bestehende (Nennung Krankheit) nicht auf die geltend gemachte Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte, sondern auf andere, vorliegend unbekannte Gründe zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sind bei tatsächlichem Bestehen oder erneutem Auftreten einer (Nennung Krankheit) die Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers zu bejahen. Zur allgemeinen Grundversorgung in Tschetschenien ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auszuführen, dass nach den massiven Zerstörungen infolge der beiden Tschetschenienkriege der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten ist. Insgesamt gab es im Jahre 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie verschiedene Bezirks- und Republikskrankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen finden sich in der Hauptstadt Grosny. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol, nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch das Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern versucht. Weiter sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologischer Dispanser für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, der zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solcher Dispanser stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dispanser personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Die Behandlung in einem psychoneurologischen Dispanser ist offiziell kostenfrei (vgl. LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, Chechnya and Ingushetia: Health services, Juni 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_23221landinfo.pdf, abgerufen am 26.08.2013; Rüdisser, V., Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation N°15, Österreichischer Integrationsfonds, November 2012, http://www.integrationsfonds.at/nc/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/?cid=14461&did=12963&sechash=f14d838f, abgerufen am 26.08.2013; Bundesasylamt, Staatendokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, 30.12.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1326196356_russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen am 26.08.2013). Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (Nennung gesundheitliches Problem) ist anzuführen, dass sie von diesem gesundheitlichen Problem gemäss ihren Angaben nach der Geburt ihres Sohnes erfahren habe. Man habe sie dabei darauf angesprochen, dass ihr (Nennung Organ) nicht in Ordnung sei. Sie habe deswegen aber keine speziellen Medikamente, sondern nur Beruhigungsmittel genommen (vgl. act. A9/13 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich - soweit aktenkundig - weder in ihrer Heimat - obwohl ihr das entgegen ihren Ausführungen durchaus möglich und auch zumutbar gewesen wäre - noch in der Schweiz hinsichtlich dieser angeblichen (Nennung gesundheitliches Problem) untersuchen. Demnach ist der Schluss zu ziehen, dass diese (Nennung gesundheitliches Problem) kein derartiges Ausmass angenommen hat, dass es der Beschwerdeführerin verunmöglicht wäre, ihren gewohnten Verrichtungen (Arbeit, Haushalt, Erziehung der Kinder, etc.) nachzugehen, oder diese auch nur beeinträchtigen würden. Angesichts der oben in Ziffer 6.3.4 festgestellten Möglichkeit der Schaffung einer (erneuten) wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist es für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, für allfällige Kosten der Behandlung des Beschwerdeführers respektive von Medikamenten (alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - müssen für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen und Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist) selber aufzukommen. Das Gleiche hat auch für die Beschwerdeführerin zu gelten, falls sie beabsichtigen sollte, sich in Zukunft in ihrer Heimat am (Nennung Organ) untersuchen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Möglichkeit für die Beschwerdeführenden, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, hinzuweisen. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt F._______, in welcher er sich vor seiner Ausreise während einiger Monate aufhielt und auch arbeitete (vgl. act. A8/15 S. 3), im Falle der angeführten respektive einer allenfalls erneut auftretenden (Nennung Krankheit) adäquat behandeln lassen kann. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: