Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Am (...) 2021 ersuchte das Justizministerium B._______ die Schweiz formell um Auslieferung des Beschwerdeführers. Gestützt auf dieses Auslieferungsbegehren erliess das Bundesamt für Justiz am (...) 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer, worauf er am (...) 2021 im Kanton C._______ festgenommen wurde. Seither befindet er sich in Auslieferungshaft im (...). Am (...) 2021 verfügte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland und lehnte seine Haftentlassung ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesstrafgericht. B. B.a Der Beschwerdeführer liess am 5. August 2021 (Postaufgabe) aus der Haft beim SEM ein Asylgesuch einreichen. Sein Fall wurde anschliessend dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Am 9. September 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen statt. B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei deutscher Staatsangehöriger und komme aus E._______. Er habe eine (...)ausbildung absolviert, mit anschliessender Ausbildung zum staatlich geprüften (...) und schliesslich zum (...). Anschliessend habe er in der Industrie gearbeitet, wobei zu den Kunden Unternehmen wie F._______ und andere Unternehmen der (...)industrie gezählt hätten. (...) Jahre lang sei er in dieser Branche tätig gewesen. Im (...) oder (...) 2020 habe er sich in der Schweiz angemeldet, da er bereits seit ungefähr (...) Jahren in immer grösserem Ausmass in der Schweiz beruflich tätig gewesen sei und sich dann gedacht habe, dass er sich hier anmelden sollte, weil er ständig hier sei. Er habe dann das gesamte Paket durchgezogen und auch den Führerschein umgeschrieben, damit er keine Probleme kriegen würde. In G._______ habe er dann eine Firma gegründet und dabei (...)unternehmen vertreten. Als Grund für die Einreichung seines Asylgesuches gab er an, es sei sein Ziel, Schweizer zu werden. Er sei sein Leben lang immer wieder in der Schweiz gewesen, die Schweiz habe landschaftlich viel zu bieten und ihm gefalle das politische System gut. Zudem habe er jetzt am eigenen Leib erfahren, wie ungerecht das deutsche System sei, wenn man dafür gearbeitet habe und raus wolle. Die deutschen Behörden, darunter insbesondere der (...) (nachfolgend: [...]), würden ihn nicht in Ruhe lassen. Er habe während seines Berufslebens in der Industrie auch Aufträge für den (...) ausgeführt; darunter in den Jahren (...) bis (...) auch solche, welche den Schweizer Staat beziehungsweise die Belange des Schweizer Staates hätten unterwandern sollen. Konkret habe er dabei beispielsweise für den (...) wie auch für die Interessen der (...) mittels von ihm entwickelter technischer Vorrichtungen gewährleisten sollen, dass (...). Er sei nicht mehr bereit gewesen, diese Mitarbeit fortzusetzen und habe aussteigen wollen. Doch sei ihm im Jahre 2021 unzweideutig angedeutet worden, dass es keinen Ausstieg geben würde aus einer solchen Mitarbeit. Er befürchte zudem, in Deutschland seitens der (...) gefährdet zu sein, da er gewisse Aufträge nicht alleine für den (...), sondern auch zusammen mit (...) ausgeführt habe. C. Mit Schreiben des SEM vom 10. September 2021 an den (damaligen) Rechtsvertreter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 20. September 2021 das Antwortschreiben des (...) (nachfolgend: [...]) und den Vertrag mit Herrn H._______ vom (...), über welche Dokumente er gemäss Aussage in der Anhörung verfüge, sowie sämtliche aktuellen ärztlichen Berichte einzureichen. D. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals I._______ vom 6. Oktober 2021 einreichen. Ebenfalls beigefügt wurde das Antwortschreiben des (...) an den (damaligen) Rechtsvertreter betreffend "(...)" vom 3. September 2021. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um eine weitere Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2021, um die Vereinbarung mit dem (...) einzureichen. Der Vertrag habe nicht beim Beschwerdeführer zu Hause vorgefunden werden können, sondern müsse nunmehr durch das (...) herausgegeben werden. Diese Fristerstreckung wurde vom SEM gewährt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um eine weitere Fristerstreckung bis zum 5. November 2021, da vom (...) bislang keine Rückmeldung erfolgt sei. E. Eine am 11. Oktober 2021 für den 22. Oktober 2021 anberaumte weitere Anhörung wurde am 14. Oktober 2021 abgesagt. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 - eröffnet am 1. November 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 7. November 2021 (Faxeingang am 8. November 2021; Poststempel des Originals: 9. November 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lag die Mitteilung des SEM den stornierten Vorladungstermin vom 22. Oktober 2021 betreffend bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2021 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht - wie vorliegend - ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 und 7 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe die Bundesrepublik Deutschland am 1. August 2003 als sicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Gegenwärtig würden alle EU-Länder als Safe Countries gelten. Ein umfassender Grundrechtskatalog und ihre Rechtsstaatlichkeit würden diese Länder auszeichnen. Es bestehe daher die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Im Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr bereit gewesen, für den (...) tätig zu sein, und habe insbesondere keine Straftaten in der Schweiz begehen wollen, jedoch habe ihm der (...) angedeutet, dass ein Ausstieg aus einer solchen Zusammenarbeit nicht möglich sei, seien keine Hinweise auf eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv zu erkennen. Der Druck auf den Beschwerdeführer habe davon hergerührt, dass er die Zusammenarbeit mit dem (...), welcher gemäss seinen Aussagen (...), welche ein Eigenleben führen und sich nicht an die demokratischen Rechtsgrundsätze halten würden, habe beendigen wollen, um nicht in der Schweiz straffällig zu werden. Auch sei in der Tatsache, dass ihm lediglich in einem Gespräch angedeutet worden sei, dass eine solche Zusammenarbeit nicht beendet werden könne, keine Massnahme gegen Leib, Leben oder Freiheit zu erkennen, welche aufgrund ihrer Intensität ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass es auch an der Intensität fehle. Hinzu komme, dass er auf die Frage, was passieren würde, wenn er nicht mehr kooperieren würde, selbst angegeben habe, dass dann die Involvierten alles neu starten müssten, das heisst (...). Aus dieser Antwort sei klar ersichtlich, dass es selbst Lösungen geben würde für den Fall, dass er die Zusammenarbeit ganz beenden würde, auch wenn dies natürlich zeitraubend wäre. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen durch keinerlei Beweise habe untermauern können. So sei er wiederholt aufgefordert worden, seinen Vertrag mit dem (...) einzureichen, was bis zum Zeitpunkt des Entscheides nicht geschehen sei, so dass ernstlich bezweifelt werden müsse, dass es diesen Vertrag je gegeben habe. Zudem würden seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft erscheinen. Insbesondere sei nicht einzusehen, worin das Interesse des (...), geschweige denn der (...). Hinzu komme, dass sich die vom Beschwerdeführer dargelegten technologischen Vorgänge in physikalischer Hinsicht nicht nachvollziehen liessen. Sodann würde sich sein Vorbringen, er sei in die Schweiz gereist, um hier ein neues Leben aufzubauen, zumal er am eigenen Leib erfahren habe, wie ungerecht das deutsche System sei, wenn man dafür gearbeitet habe und raus wolle, auf seine sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände in Deutschland beziehen und sei somit nicht asylrelevant. Soweit er angegeben habe, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Deutschland, dass er von (...) getötet werden könnte, da er nicht nur mit dem (...), sondern auch mit (...) zusammengearbeitet habe, sei festzuhalten, dass der deutsche Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Die gesetzliche Regelvermutung in Bezug auf einen verfolgungssicheren Staat habe er durch seine Ausführungen nicht umzustossen vermocht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, er habe vom Asylentscheid erst am 5. November 2021 postalisch durch Rechtsanwalt J._______ Kenntnis erhalten. Im Weiteren sei der negative Entscheid nicht nachvollziehbar, zumal ein zweiter Befragungstermin aufgrund von offenen Fragen für den 22. Oktober 2021 anberaumt, jedoch am 14. Oktober 2021 ohne Angabe von Gründen telefonisch abgesagt worden sei. Sodann werde in der Verfügung ein falsches Geburtsdatum ([...]) erwähnt. Ferner gehe aus der Begründung des SEM hervor, dass dieses nicht über die speziellen Fachkenntnisse verfüge, um die Zusammenhänge nachvollziehen zu können. Die Erwägungen des SEM seien in technischer Hinsicht unrichtig und unvollständig. Zudem seien die Feststellung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen (...) unrichtig und unvollständig. Er empfehle dem SEM, sich über den (...) zu informieren und diesen dann mit dem Anhörungsprotokoll zu vergleichen. Das SEM verstehe die politischen Zusammenhänge nicht, woraus die unrichtigen und unvollständigen Feststellungen resultieren würden. Zufälligerweise werde diese brisante Thematik in einem Artikel in der (...) behandelt. Rechtsanwalt J._______ habe versucht, den Vertrag mit dem (...) durch das (...) (Deutschland) zu erhalten. Leider habe er (der Beschwerdeführer) wegen der Auslieferungshaft keine andere Möglichkeit, diesen zu bekommen. Das (...) erscheine bisher aber nicht kooperativ. Das SEM unterstelle fälschlicherweise, dass es diesen Vertrag nicht gebe. Er deute die Position des SEM so, dass dieses alles versuche, um in seinem Fall keinen positiven Asylentscheid aussprechen zu müssen. Dieser Umstand sei bei der Befragung mehr als deutlich geworden, gerade im Hinblick auf die Art und Weise der Befragung und die sehr lange zeitliche Unterbrechung am Mittag. Auch deute die Argumentation im Asylentscheid sehr darauf hin. Es handle sich hier um eine hochbrisante Situation, welche weitere Gespräche bei beziehungsweise mit einer entsprechend fachkundigen Stelle erfordere. Ein zweites Gespräch sei aber ohne Begründung wieder abgesagt worden. Im Entscheid würden, unter anderem basierend auf fehlenden Kenntnissen, unrichtige und unvollständige Feststellungen gemacht, welche komplett aus dem Zusammenhang gerissen worden seien.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM seine Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zustellte (vgl. Art. 12 ff. AsylG und Art. 11 Abs. 3 VwVG). Der Beschwerdeführer macht alsdann zu Recht geltend, beim auf der Verfügung angegebenen (Alias-)Geburtsdatum (...) handle es sich laut dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) um einen Erfassungsfehler. Aus der versehentlichen Angabe dieses Geburtsdatums erwachsen dem Beschwerdeführer jedoch keine rechtserheblichen Nachteile, zumal die korrekten Personalien des Beschwerdeführers ebenfalls aufgeführt sind.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das SEM berechtigt war, den zweiten Anhörungstermin ohne Angabe von Gründen abzusagen, nachdem es zum Ergebnis gelangt war, der Sachverhalt sei offensichtlich rechtsgenüglich erstellt. Beim Vorbringen, es fehle dem SEM an der (technischen) Fachkenntnis, um die Zusammenhänge nachvollziehen zu können, handelt es sich um pauschale und nicht weiter substantiierte Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer unternimmt in der Beschwerde denn auch keinerlei Bemühungen, die fraglichen technischen Vorgänge genauer zu erläutern. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM verstehe die politischen Zusammenhänge nicht und ziehe deshalb die falschen Schlüsse. Soweit der Beschwerdeführer dem SEM empfiehlt, sich über (...) zu informieren beziehungsweise einen Artikel in der (...) zu konsultieren, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm obliegt, die von ihm als bedeutsam erachteten Quellen genau zu bezeichnen und die daraus gezogenen Schlüsse substantiiert darzulegen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt darzulegen, inwiefern das SEM den Sachverhalt falsch oder ungenügend erstellt haben könnte. Entsprechendes geht auch aus den Akten nicht hervor. Allein der Umstand, dass das SEM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen anders beurteilt, als von ihm erwartet, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erstellt hätte.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM sodann implizit Befangenheit vor, wenn er ausführt, die Vorinstanz versuche alles, um keinen positiven Asylentscheid aussprechen zu müssen. Solches lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu Wort kommen liess, ihm zur Klärung des Sachverhalts viele Zusatzfragen stellte und ihm höflich und wohlwollend begegnete. Aus der in der Tat überdurchschnittlich langen Mittagspause und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung "reiner Wein" eingeschenkt wurde (vgl. SEM-act. [...]-11/21 F84 ff.), lässt sich nicht ableiten, das SEM habe sich bei seinem Entscheid von unsachlichen Überlegungen leiten lassen.
E. 6.4 Auch in materieller Hinsicht sind die Erwägungen des SEM, auf welche an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann, zu bestätigen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, zu einem anderen von demjenigen der Vorinstanz abweichenden Ergebnis zu gelangen. Nicht nur sind die Asylgründe des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu qualifizieren; sie halten darüber hinaus auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So ist etwa davon auszugehen, dass das (...) den angeforderten Vertrag mit dem (...) herausgegeben hätte, wenn es diesen tatsächlich gäbe.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nachsucht, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖP. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4887/2021 law/gnb Urteil vom 11. November 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am (...) 2021 ersuchte das Justizministerium B._______ die Schweiz formell um Auslieferung des Beschwerdeführers. Gestützt auf dieses Auslieferungsbegehren erliess das Bundesamt für Justiz am (...) 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer, worauf er am (...) 2021 im Kanton C._______ festgenommen wurde. Seither befindet er sich in Auslieferungshaft im (...). Am (...) 2021 verfügte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland und lehnte seine Haftentlassung ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesstrafgericht. B. B.a Der Beschwerdeführer liess am 5. August 2021 (Postaufgabe) aus der Haft beim SEM ein Asylgesuch einreichen. Sein Fall wurde anschliessend dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Am 9. September 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen statt. B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei deutscher Staatsangehöriger und komme aus E._______. Er habe eine (...)ausbildung absolviert, mit anschliessender Ausbildung zum staatlich geprüften (...) und schliesslich zum (...). Anschliessend habe er in der Industrie gearbeitet, wobei zu den Kunden Unternehmen wie F._______ und andere Unternehmen der (...)industrie gezählt hätten. (...) Jahre lang sei er in dieser Branche tätig gewesen. Im (...) oder (...) 2020 habe er sich in der Schweiz angemeldet, da er bereits seit ungefähr (...) Jahren in immer grösserem Ausmass in der Schweiz beruflich tätig gewesen sei und sich dann gedacht habe, dass er sich hier anmelden sollte, weil er ständig hier sei. Er habe dann das gesamte Paket durchgezogen und auch den Führerschein umgeschrieben, damit er keine Probleme kriegen würde. In G._______ habe er dann eine Firma gegründet und dabei (...)unternehmen vertreten. Als Grund für die Einreichung seines Asylgesuches gab er an, es sei sein Ziel, Schweizer zu werden. Er sei sein Leben lang immer wieder in der Schweiz gewesen, die Schweiz habe landschaftlich viel zu bieten und ihm gefalle das politische System gut. Zudem habe er jetzt am eigenen Leib erfahren, wie ungerecht das deutsche System sei, wenn man dafür gearbeitet habe und raus wolle. Die deutschen Behörden, darunter insbesondere der (...) (nachfolgend: [...]), würden ihn nicht in Ruhe lassen. Er habe während seines Berufslebens in der Industrie auch Aufträge für den (...) ausgeführt; darunter in den Jahren (...) bis (...) auch solche, welche den Schweizer Staat beziehungsweise die Belange des Schweizer Staates hätten unterwandern sollen. Konkret habe er dabei beispielsweise für den (...) wie auch für die Interessen der (...) mittels von ihm entwickelter technischer Vorrichtungen gewährleisten sollen, dass (...). Er sei nicht mehr bereit gewesen, diese Mitarbeit fortzusetzen und habe aussteigen wollen. Doch sei ihm im Jahre 2021 unzweideutig angedeutet worden, dass es keinen Ausstieg geben würde aus einer solchen Mitarbeit. Er befürchte zudem, in Deutschland seitens der (...) gefährdet zu sein, da er gewisse Aufträge nicht alleine für den (...), sondern auch zusammen mit (...) ausgeführt habe. C. Mit Schreiben des SEM vom 10. September 2021 an den (damaligen) Rechtsvertreter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 20. September 2021 das Antwortschreiben des (...) (nachfolgend: [...]) und den Vertrag mit Herrn H._______ vom (...), über welche Dokumente er gemäss Aussage in der Anhörung verfüge, sowie sämtliche aktuellen ärztlichen Berichte einzureichen. D. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals I._______ vom 6. Oktober 2021 einreichen. Ebenfalls beigefügt wurde das Antwortschreiben des (...) an den (damaligen) Rechtsvertreter betreffend "(...)" vom 3. September 2021. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um eine weitere Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2021, um die Vereinbarung mit dem (...) einzureichen. Der Vertrag habe nicht beim Beschwerdeführer zu Hause vorgefunden werden können, sondern müsse nunmehr durch das (...) herausgegeben werden. Diese Fristerstreckung wurde vom SEM gewährt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um eine weitere Fristerstreckung bis zum 5. November 2021, da vom (...) bislang keine Rückmeldung erfolgt sei. E. Eine am 11. Oktober 2021 für den 22. Oktober 2021 anberaumte weitere Anhörung wurde am 14. Oktober 2021 abgesagt. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 - eröffnet am 1. November 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 7. November 2021 (Faxeingang am 8. November 2021; Poststempel des Originals: 9. November 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lag die Mitteilung des SEM den stornierten Vorladungstermin vom 22. Oktober 2021 betreffend bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht - wie vorliegend - ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 und 7 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe die Bundesrepublik Deutschland am 1. August 2003 als sicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Gegenwärtig würden alle EU-Länder als Safe Countries gelten. Ein umfassender Grundrechtskatalog und ihre Rechtsstaatlichkeit würden diese Länder auszeichnen. Es bestehe daher die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Im Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr bereit gewesen, für den (...) tätig zu sein, und habe insbesondere keine Straftaten in der Schweiz begehen wollen, jedoch habe ihm der (...) angedeutet, dass ein Ausstieg aus einer solchen Zusammenarbeit nicht möglich sei, seien keine Hinweise auf eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv zu erkennen. Der Druck auf den Beschwerdeführer habe davon hergerührt, dass er die Zusammenarbeit mit dem (...), welcher gemäss seinen Aussagen (...), welche ein Eigenleben führen und sich nicht an die demokratischen Rechtsgrundsätze halten würden, habe beendigen wollen, um nicht in der Schweiz straffällig zu werden. Auch sei in der Tatsache, dass ihm lediglich in einem Gespräch angedeutet worden sei, dass eine solche Zusammenarbeit nicht beendet werden könne, keine Massnahme gegen Leib, Leben oder Freiheit zu erkennen, welche aufgrund ihrer Intensität ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass es auch an der Intensität fehle. Hinzu komme, dass er auf die Frage, was passieren würde, wenn er nicht mehr kooperieren würde, selbst angegeben habe, dass dann die Involvierten alles neu starten müssten, das heisst (...). Aus dieser Antwort sei klar ersichtlich, dass es selbst Lösungen geben würde für den Fall, dass er die Zusammenarbeit ganz beenden würde, auch wenn dies natürlich zeitraubend wäre. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen durch keinerlei Beweise habe untermauern können. So sei er wiederholt aufgefordert worden, seinen Vertrag mit dem (...) einzureichen, was bis zum Zeitpunkt des Entscheides nicht geschehen sei, so dass ernstlich bezweifelt werden müsse, dass es diesen Vertrag je gegeben habe. Zudem würden seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft erscheinen. Insbesondere sei nicht einzusehen, worin das Interesse des (...), geschweige denn der (...). Hinzu komme, dass sich die vom Beschwerdeführer dargelegten technologischen Vorgänge in physikalischer Hinsicht nicht nachvollziehen liessen. Sodann würde sich sein Vorbringen, er sei in die Schweiz gereist, um hier ein neues Leben aufzubauen, zumal er am eigenen Leib erfahren habe, wie ungerecht das deutsche System sei, wenn man dafür gearbeitet habe und raus wolle, auf seine sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände in Deutschland beziehen und sei somit nicht asylrelevant. Soweit er angegeben habe, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Deutschland, dass er von (...) getötet werden könnte, da er nicht nur mit dem (...), sondern auch mit (...) zusammengearbeitet habe, sei festzuhalten, dass der deutsche Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Die gesetzliche Regelvermutung in Bezug auf einen verfolgungssicheren Staat habe er durch seine Ausführungen nicht umzustossen vermocht. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, er habe vom Asylentscheid erst am 5. November 2021 postalisch durch Rechtsanwalt J._______ Kenntnis erhalten. Im Weiteren sei der negative Entscheid nicht nachvollziehbar, zumal ein zweiter Befragungstermin aufgrund von offenen Fragen für den 22. Oktober 2021 anberaumt, jedoch am 14. Oktober 2021 ohne Angabe von Gründen telefonisch abgesagt worden sei. Sodann werde in der Verfügung ein falsches Geburtsdatum ([...]) erwähnt. Ferner gehe aus der Begründung des SEM hervor, dass dieses nicht über die speziellen Fachkenntnisse verfüge, um die Zusammenhänge nachvollziehen zu können. Die Erwägungen des SEM seien in technischer Hinsicht unrichtig und unvollständig. Zudem seien die Feststellung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen (...) unrichtig und unvollständig. Er empfehle dem SEM, sich über den (...) zu informieren und diesen dann mit dem Anhörungsprotokoll zu vergleichen. Das SEM verstehe die politischen Zusammenhänge nicht, woraus die unrichtigen und unvollständigen Feststellungen resultieren würden. Zufälligerweise werde diese brisante Thematik in einem Artikel in der (...) behandelt. Rechtsanwalt J._______ habe versucht, den Vertrag mit dem (...) durch das (...) (Deutschland) zu erhalten. Leider habe er (der Beschwerdeführer) wegen der Auslieferungshaft keine andere Möglichkeit, diesen zu bekommen. Das (...) erscheine bisher aber nicht kooperativ. Das SEM unterstelle fälschlicherweise, dass es diesen Vertrag nicht gebe. Er deute die Position des SEM so, dass dieses alles versuche, um in seinem Fall keinen positiven Asylentscheid aussprechen zu müssen. Dieser Umstand sei bei der Befragung mehr als deutlich geworden, gerade im Hinblick auf die Art und Weise der Befragung und die sehr lange zeitliche Unterbrechung am Mittag. Auch deute die Argumentation im Asylentscheid sehr darauf hin. Es handle sich hier um eine hochbrisante Situation, welche weitere Gespräche bei beziehungsweise mit einer entsprechend fachkundigen Stelle erfordere. Ein zweites Gespräch sei aber ohne Begründung wieder abgesagt worden. Im Entscheid würden, unter anderem basierend auf fehlenden Kenntnissen, unrichtige und unvollständige Feststellungen gemacht, welche komplett aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM seine Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zustellte (vgl. Art. 12 ff. AsylG und Art. 11 Abs. 3 VwVG). Der Beschwerdeführer macht alsdann zu Recht geltend, beim auf der Verfügung angegebenen (Alias-)Geburtsdatum (...) handle es sich laut dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) um einen Erfassungsfehler. Aus der versehentlichen Angabe dieses Geburtsdatums erwachsen dem Beschwerdeführer jedoch keine rechtserheblichen Nachteile, zumal die korrekten Personalien des Beschwerdeführers ebenfalls aufgeführt sind. 6.2 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das SEM berechtigt war, den zweiten Anhörungstermin ohne Angabe von Gründen abzusagen, nachdem es zum Ergebnis gelangt war, der Sachverhalt sei offensichtlich rechtsgenüglich erstellt. Beim Vorbringen, es fehle dem SEM an der (technischen) Fachkenntnis, um die Zusammenhänge nachvollziehen zu können, handelt es sich um pauschale und nicht weiter substantiierte Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer unternimmt in der Beschwerde denn auch keinerlei Bemühungen, die fraglichen technischen Vorgänge genauer zu erläutern. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM verstehe die politischen Zusammenhänge nicht und ziehe deshalb die falschen Schlüsse. Soweit der Beschwerdeführer dem SEM empfiehlt, sich über (...) zu informieren beziehungsweise einen Artikel in der (...) zu konsultieren, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm obliegt, die von ihm als bedeutsam erachteten Quellen genau zu bezeichnen und die daraus gezogenen Schlüsse substantiiert darzulegen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt darzulegen, inwiefern das SEM den Sachverhalt falsch oder ungenügend erstellt haben könnte. Entsprechendes geht auch aus den Akten nicht hervor. Allein der Umstand, dass das SEM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen anders beurteilt, als von ihm erwartet, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erstellt hätte. 6.3 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM sodann implizit Befangenheit vor, wenn er ausführt, die Vorinstanz versuche alles, um keinen positiven Asylentscheid aussprechen zu müssen. Solches lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu Wort kommen liess, ihm zur Klärung des Sachverhalts viele Zusatzfragen stellte und ihm höflich und wohlwollend begegnete. Aus der in der Tat überdurchschnittlich langen Mittagspause und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung "reiner Wein" eingeschenkt wurde (vgl. SEM-act. [...]-11/21 F84 ff.), lässt sich nicht ableiten, das SEM habe sich bei seinem Entscheid von unsachlichen Überlegungen leiten lassen. 6.4 Auch in materieller Hinsicht sind die Erwägungen des SEM, auf welche an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann, zu bestätigen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, zu einem anderen von demjenigen der Vorinstanz abweichenden Ergebnis zu gelangen. Nicht nur sind die Asylgründe des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu qualifizieren; sie halten darüber hinaus auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So ist etwa davon auszugehen, dass das (...) den angeforderten Vertrag mit dem (...) herausgegeben hätte, wenn es diesen tatsächlich gäbe. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nachsucht, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖP. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: