Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4853/2016 Urteil vom 3. Februar 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Carl Jauslin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg nach Malaysia ausreiste, sich dort bis zum 27. Dezember 2014 aufhielt und am 29. Dezember 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am 12. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2015 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 9. Juni 2016 zu den Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, auf der Jaffna-Halbinsel geboren und dort aufgewachsen, dass er sich im Jahre 1995 in N._______ (Vavuniya-Distrikt, Nordprovinz) niedergelassen und als Coiffeur gearbeitet habe, dass er im Jahre 1996 von der Sri Lanka Army (SLA) ein erstes und im Jahre 2007 ein zweites Mal von den Sicherheitskräften festgenommen worden sei, dass sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie (Eltern, Bruder, Schwester) im Bürgerkrieg entweder zu Tode gekommen oder - im Falle seiner Schwester B._______ - verschollen seien, dass er am 16. Mai 2010 legal nach Malaysia ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original einreichte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2016 aufforderte, einen Arztbericht einzureichen, dass der einverlangte Bericht vom 23. Juni 2016 innert Frist beim SEM eingereicht wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juli 2016 - eröffnet am 11. Juli 2016 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei im Jahre 1996 von der SLA mitgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden, während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung behauptet habe, die damalige Haft habe zwei Monate gedauert, dass er auf Vorhalt hin zunächst verstummt sei und alsdann eine dritte Version, wonach die Haft einen Monat gedauert habe, zu Protokoll gegeben habe, dass dieses Aussageverhalten nicht nur gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Inhaftierung spreche, sondern auch ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wecke, dass es sich dabei indessen nicht einmal um den "schrillsten Misston" in seinen Ausführungen handle, dass namentlich die in der vertieften Anhörung nachgeschobene zweite Inhaftierung im Jahre 2007 besonders stutzig mache, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP kein einziges Wort darüber verloren habe, wobei dieser Umstand umso mehr erstaune, als es sich bei dieser zweiten Haft um eine weitaus traumatischere Erfahrung gehandelt hätte, dass er anlässlich der Direktanhörung zwar aus eigenem Antrieb eingeräumt habe, diese zweite Haft in der ersten Einvernahme nicht erwähnt zu haben, was nicht darüber hinwegzutäuschen vermöge, dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Kernvorbringen handle, dass in Anbetracht der happigen Dissonanzen aus prozessökonomischen Erwägungen auf eine detaillierte materielle Auseinandersetzung mit weiteren, in der vertieften Anhörung nachgeschobenen Vorbringen verzichtet werden könne, zu denen unter anderem die während seiner zweiten Inhaftierung erlittenen unsäglichen Folterungen gehörten, die Fahndungsaktionen der Behörden nach seinem Umzug nach Colombo sowie die Verfolgungsmassnahmen nach seiner Ausreise gegen seinen früheren Arbeitgeber, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, er habe auch diese Verfolgungsmassnahmen frei erdichtet, dass die gesamten Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Massnahmen geltend machen könne, die über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgingen, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass sich seine Rückkehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise, dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme, jedoch seit seinem 12. Lebensjahr in N._______ gelebt habe, dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation wie auch die Möglichkeit, weiterhin als Coiffeur seinen Lebensunterhalt zu verdienen, verfügen dürfte, dass zudem davon ausgegangen werden könne, die im Arztbericht vom 23. Juni 2016 beschriebenen medizinischen Gebrechen - arterielle Hypertonie sowie Hyperlipidämie - problemlos in seinem Heimatstaat behandelt werden könnten, dass sich der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 31. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. August 2016 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend machen liess, der Fokus in der angefochtenen Verfügung auf Widersprüche zwischen den Vorbringen anlässlich der BzP und denjenigen anlässlich der Direktanhörung sei konventionswidrig, und der Zweck einer vertieften Anhörung bestehe gerade darin, neue Sachen vorzubringen, weshalb der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe die Haft aus dem Jahre 2007 nachgeschoben, unhaltbar sei, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 26. Juni 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum für Malaysia verlassen hat, weshalb davon auszugehen ist, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hatten zu diesem Zeitpunkt keinerlei wie auch immer geartetes Interesse, den Beschwerdeführer dingfest zu machen, dass unstimmige Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber hinaus auch gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer zum einen zu zahlreichen und insbesondere auch wesentlichen Punkten der geltend gemachten Verfolgungssituation diametral widersprüchlich geäussert, zum anderen wesentliche Ereignisse anlässlich der Direktanhörung nachgeschoben hat (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13 ff.), weshalb sich der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat stattdessen eine Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden, dass er anlässlich der BzP beispielsweise geltend machte, er sei nach der Festnahme im Jahre 1996 niemals wieder festgenommen worden und habe nach 1996 insbesondere auch keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A4/11 Ziff. 7.01 S. 7), weshalb die diametral gegenteiligen Vorbringen anlässlich der Direktanhörung die Widersprüchlichkeit seiner Ausführungen offenkundig machen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nämlich nicht geeignet sind, zu einem andern Ergebnis zu führen, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, darauf weiter einzugehen, dass angesichts der unglaubhaften Vorbringen auch die Angaben zur LTTE-Anhängerschaft der Familie in Zweifel zu ziehen sind, dass selbst bei Wahrunterstellung der Haft dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist, da kein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates mehr erstellt ist, dass angesichts dessen und des niedrigen politischen Profils trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit nicht von asylbeachtlicher Verfolgung im Falle der Rückkehr auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13 ff.), dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den Lebensunterhalt als Coiffeur verdient hat und diese Aktivitäten auch nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann, zumal die von ihm angebotenen Dienstleistungen auf eine konjunkturunabhängige, kontinuierliche und lebhafte Nachfrage stossen, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem auch widersprüchlich zu den angeblichen Todesfällen in seiner Familie geäussert hat, weshalb davon auszugehen ist, er sei bestrebt gewesen, sein in Wirklichkeit vorhandenes soziales Netz zu dissimulieren, dass die im Arztbericht vom 23. Juni 2016 diagnostizierten Krankheiten (Hypertonie, Hyperlipidämie) unbestrittenermassen auch in Sri Lanka ohne Weiteres behandelt werden können, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 29. August 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: