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D-4847/2006

D-4847/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-19 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Ein am 22. Mai 1998 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde - auf Vernehmlassungsstufe - mit Verfügung des BFM (zum damaligen Zeitpunkt Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) vom 4. April 2002 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 6. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erstmals, unter Verweis auf eine am 29. Dezember 2005 im Heimatstaat in Stellvertretung geschlossene Ehe mit _______, um Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. März 2006 abgewiesen. Auf eine gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 18. April 20006 trat diese mit Urteil vom 9. Mai 2006 nicht ein, nachdem die Beschwerde mangels ausgewiesenem Vertretungsverhältnis den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG nicht genügte und innert angesetzter Frist keine Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht wurde. C. Mit Gesuch vom 30. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl zu Gunsten seiner Ehefrau _______. Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aus der eingereichten Heiratsurkunde gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2005 mit _______ - einer _______ mütterlicherseits, die er seit kleinauf kenne - die Ehe eingengangen sei. Die Eheschliessung zwischen beiden habe bereits seit der Kindheit festgestanden. Durch die Umstände, welche den Beschwerdeführer 1998 zur Flucht gezwungen hätten, sei eine Heirat im Irak nicht möglich gewesen. Unterdessen sei der Beschwerdeführer aber als Flüchtling anerkannt und im Besitz der Aufenthaltsbewilligung Status-C sowie finanziell unabhängig. Die Bedingungen, dass seine Frau zu ihm in die Schweiz nachreisen könne seien mithin erfüllt. Zwar seien sie in der Tat vor der Flucht des Beschwerdeführers nicht verheiratet gewesen, jedoch hätten sie eine stabile Beziehung gelebt. D. Mit Verfügung vom 26. September 2006 - eröffnet am 27. September 2006 - wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgewiesen. E. Mit einer bei der ARK am 24. Oktober 2006 eingereichten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. September 2006, sowie sinngemäss die Einreisebewilligung zu Gunsten seiner Ehefrau sowie deren Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- angesetzt. G. Der Kostenvorschuss wurde am 10. November 2006 fristgerecht geleistet. H. In der Vernehmlassung vom 29. November 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2006 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 wurde die Kopie eines mit dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2006 zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 16. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die im Heimstatat herrschende Situation um prioritäre Behandlung des Verfahrens und um Auskunft, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. K. Mit Schreiben vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das am 24. Oktober 2006 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde und im Hinblick auf die Anfrage zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses ein genauer Zeitpunkt nicht genannt werden könne. L. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. M. Die Rechtsvertreterin reichte am 4. Mai 2007 eine Kopie des unbefristeten Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, mithin auch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das bei der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängige Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Gewährung von Familienasyl und die Einreise in die Schweiz im Wesentlichen mit der Begründung, einem Gesuch um Familienzusammenführung könne gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG entsprochen werden, sofern die sich im Ausland befindende Ehegattin - als anspruchsberechtigte Person - durch die Flucht von ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann getrennt wurde. Wie aus den Akten hervorginge, habe der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat mit seiner jetzigen Ehefrau nicht zusammengelebt, sondern vielmehr anlässlich der erfolgten Anhörungen im Asylverfahren zu Protokoll gegeben, er sei vor seiner Ausreise alleinstehend gewesen und habe bei seinen Eltern gelebt. Auch würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatsaat mit seiner jetzigen Ehefrau verlobt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mithin vor Verlassen seines Heimatlandes mit seiner Ehefrau keine familiäre Gemeinschaft begründet, weshalb eine Trennung durch Flucht nicht zu bejahen und der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei. Es bleibe ihr jedoch unbenommen beim schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad ein eigenes Asylgesuch einzureichen.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, im Grundsatzentscheid der ARK vom 28. Juni 1995 werde festgehalten, dass der Zeitpunkt der Eheschliessung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten keine Rolle zu spielen habe. Auch eine nach der Asylgewährung erfolgte Eheschliessung führe zum Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Im vorliegenden Fall würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass aus missbräuchlichen Gründen um die Familienzusammenführung ersucht werde. Die Eheschliessung habe bereits lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers festgestanden, weshalb die Voraussetzungen für die Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl vorliegend erfüllt seien.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zu dem Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen als diejenige, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Gesuch um Familienasyl abzuweisen ist.

E. 4.1 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wurden. Materiellrechtlich haben die bis dahin geltenden Bestimmungen keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neuerung ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Halten sich somit die das Familienasyl beantragenden bezeihungseise um Einschluss in dieses ersuchenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung durch Flucht weg. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Familienangehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 1 oder um solche im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG handelt (vgl. EMARK 1995 Nr. 15 S. 141ff.). Auf den genannten Grundsatzentscheid stützt sich auch die Beschwerdeschrift. Jedoch wird in der Beschwerde ausser Acht gelassen, dass der genannte Entscheid lediglich den Fall betrifft, wo die anspruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz weilt. Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf familiärer Basis bleiben die durch die ARK in ihrer Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestehen. So bleibt es auch im Falle der in der Heimat lebenden Ehegattin, unbesehen der engen Familienbande, für eine Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94, EMARK 2000 Nr. 11 E. 31 und 3b S. 88f.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mithin zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall für einen Einschluss in das Familienasyl die Voraussetzung der Trennung durch die Flucht erfüllt sein muss. Dabei ist zu konkretisieren, dass praxisgemäss auch eine vor der Flucht bestandene eheähnliche Gemeinschaft ausreichende Grundlage für die genannte Voraussetzung "Trennung durch Flucht" ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8 S. 162 f.).

E. 4.2 Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall betrifft, bleibt die Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen, wonach aufgrund der erst nach der Flucht aus dem Heimatstaat geschlossenen Ehe in Stellvertretung eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht bestanden hat. Zutreffend hat die Vorinstanz darüber hinaus auch festgestellt, dass den Asylakten ebenfalls keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, wonach die Eheleute vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bereits seit seiner Kindheit gekannt und für beide Familien habe die im Jahr 2005 erfolgte Eheschliessung seit langem festgestanden, reichen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft jedenfalls klarerweise nicht aus.

E. 4.3 Die geltende Asylgesetzgebung bietet auch keine weitere Handhabe, um der Ehefrau die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) können diesfalls ergänzend im Asylverfahren angewandt werden. Allenfalls stünde dem Beschwerdeführer für die Aufenthaltsregelung seiner Ehefrau in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über die fremdenpolizeilichen Behörden offen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43).

E. 4.4 Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Einbezug in das Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG verweigert. Damit erübrigt sich auch eine vorfrageweise Prüfung, ob die in Stellvertretung eingegangene Ehe im Heimatstaat des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und hier lebenden Beschwerdeführer Gültigkeit entfaltet.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzahlungsschein folgt mit separater Post) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4847/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Vito Valenti, Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiberin Constance Leisinger X._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. September 2006 i.S. Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten von _______ / N _______ Sachverhalt: A. Ein am 22. Mai 1998 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde - auf Vernehmlassungsstufe - mit Verfügung des BFM (zum damaligen Zeitpunkt Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) vom 4. April 2002 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 6. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erstmals, unter Verweis auf eine am 29. Dezember 2005 im Heimatstaat in Stellvertretung geschlossene Ehe mit _______, um Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. März 2006 abgewiesen. Auf eine gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 18. April 20006 trat diese mit Urteil vom 9. Mai 2006 nicht ein, nachdem die Beschwerde mangels ausgewiesenem Vertretungsverhältnis den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG nicht genügte und innert angesetzter Frist keine Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht wurde. C. Mit Gesuch vom 30. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl zu Gunsten seiner Ehefrau _______. Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aus der eingereichten Heiratsurkunde gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2005 mit _______ - einer _______ mütterlicherseits, die er seit kleinauf kenne - die Ehe eingengangen sei. Die Eheschliessung zwischen beiden habe bereits seit der Kindheit festgestanden. Durch die Umstände, welche den Beschwerdeführer 1998 zur Flucht gezwungen hätten, sei eine Heirat im Irak nicht möglich gewesen. Unterdessen sei der Beschwerdeführer aber als Flüchtling anerkannt und im Besitz der Aufenthaltsbewilligung Status-C sowie finanziell unabhängig. Die Bedingungen, dass seine Frau zu ihm in die Schweiz nachreisen könne seien mithin erfüllt. Zwar seien sie in der Tat vor der Flucht des Beschwerdeführers nicht verheiratet gewesen, jedoch hätten sie eine stabile Beziehung gelebt. D. Mit Verfügung vom 26. September 2006 - eröffnet am 27. September 2006 - wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgewiesen. E. Mit einer bei der ARK am 24. Oktober 2006 eingereichten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. September 2006, sowie sinngemäss die Einreisebewilligung zu Gunsten seiner Ehefrau sowie deren Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- angesetzt. G. Der Kostenvorschuss wurde am 10. November 2006 fristgerecht geleistet. H. In der Vernehmlassung vom 29. November 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2006 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 wurde die Kopie eines mit dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2006 zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 16. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die im Heimstatat herrschende Situation um prioritäre Behandlung des Verfahrens und um Auskunft, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. K. Mit Schreiben vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das am 24. Oktober 2006 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde und im Hinblick auf die Anfrage zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses ein genauer Zeitpunkt nicht genannt werden könne. L. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. M. Die Rechtsvertreterin reichte am 4. Mai 2007 eine Kopie des unbefristeten Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, mithin auch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das bei der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängige Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.1. Im vorliegenden Fall verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Gewährung von Familienasyl und die Einreise in die Schweiz im Wesentlichen mit der Begründung, einem Gesuch um Familienzusammenführung könne gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG entsprochen werden, sofern die sich im Ausland befindende Ehegattin - als anspruchsberechtigte Person - durch die Flucht von ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann getrennt wurde. Wie aus den Akten hervorginge, habe der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat mit seiner jetzigen Ehefrau nicht zusammengelebt, sondern vielmehr anlässlich der erfolgten Anhörungen im Asylverfahren zu Protokoll gegeben, er sei vor seiner Ausreise alleinstehend gewesen und habe bei seinen Eltern gelebt. Auch würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatsaat mit seiner jetzigen Ehefrau verlobt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mithin vor Verlassen seines Heimatlandes mit seiner Ehefrau keine familiäre Gemeinschaft begründet, weshalb eine Trennung durch Flucht nicht zu bejahen und der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei. Es bleibe ihr jedoch unbenommen beim schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad ein eigenes Asylgesuch einzureichen. 3.2. In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, im Grundsatzentscheid der ARK vom 28. Juni 1995 werde festgehalten, dass der Zeitpunkt der Eheschliessung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten keine Rolle zu spielen habe. Auch eine nach der Asylgewährung erfolgte Eheschliessung führe zum Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Im vorliegenden Fall würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass aus missbräuchlichen Gründen um die Familienzusammenführung ersucht werde. Die Eheschliessung habe bereits lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers festgestanden, weshalb die Voraussetzungen für die Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl vorliegend erfüllt seien.

4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zu dem Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen als diejenige, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Gesuch um Familienasyl abzuweisen ist. 4.1. Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wurden. Materiellrechtlich haben die bis dahin geltenden Bestimmungen keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neuerung ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Halten sich somit die das Familienasyl beantragenden bezeihungseise um Einschluss in dieses ersuchenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung durch Flucht weg. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Familienangehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 1 oder um solche im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG handelt (vgl. EMARK 1995 Nr. 15 S. 141ff.). Auf den genannten Grundsatzentscheid stützt sich auch die Beschwerdeschrift. Jedoch wird in der Beschwerde ausser Acht gelassen, dass der genannte Entscheid lediglich den Fall betrifft, wo die anspruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz weilt. Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf familiärer Basis bleiben die durch die ARK in ihrer Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestehen. So bleibt es auch im Falle der in der Heimat lebenden Ehegattin, unbesehen der engen Familienbande, für eine Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94, EMARK 2000 Nr. 11 E. 31 und 3b S. 88f.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mithin zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall für einen Einschluss in das Familienasyl die Voraussetzung der Trennung durch die Flucht erfüllt sein muss. Dabei ist zu konkretisieren, dass praxisgemäss auch eine vor der Flucht bestandene eheähnliche Gemeinschaft ausreichende Grundlage für die genannte Voraussetzung "Trennung durch Flucht" ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8 S. 162 f.). 4.2. Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall betrifft, bleibt die Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen, wonach aufgrund der erst nach der Flucht aus dem Heimatstaat geschlossenen Ehe in Stellvertretung eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht bestanden hat. Zutreffend hat die Vorinstanz darüber hinaus auch festgestellt, dass den Asylakten ebenfalls keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, wonach die Eheleute vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bereits seit seiner Kindheit gekannt und für beide Familien habe die im Jahr 2005 erfolgte Eheschliessung seit langem festgestanden, reichen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft jedenfalls klarerweise nicht aus. 4.3. Die geltende Asylgesetzgebung bietet auch keine weitere Handhabe, um der Ehefrau die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) können diesfalls ergänzend im Asylverfahren angewandt werden. Allenfalls stünde dem Beschwerdeführer für die Aufenthaltsregelung seiner Ehefrau in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über die fremdenpolizeilichen Behörden offen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43). 4.4. Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Einbezug in das Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG verweigert. Damit erübrigt sich auch eine vorfrageweise Prüfung, ob die in Stellvertretung eingegangene Ehe im Heimatstaat des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und hier lebenden Beschwerdeführer Gültigkeit entfaltet.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzahlungsschein folgt mit separater Post)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______)

- _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand am: