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D-4844/2016

D-4844/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger - gelangte am 3. Juli 2016 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2016 sowie der Anhörung vom 25. Juli 2016 - jeweils im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin - zusammengefasst vor, er sei in Eritrea für die Tiere seiner Familie zuständig gewesen. Diese seien in einem Stall ungefähr zwei Stunden Fussmarsch von seinem Elternhaus entfernt gehalten worden. Er habe immer im Stall übernachtet. Durch das Gebiet, in welchem der Stall mit den Tieren stehe, würden sehr viele Menschen reisen, die Eritrea illegal verlassen wollten. Im Jahr 2015 seien daher nachts immer wieder eritreische Soldaten in den Stall gekommen und hätten die Räumlichkeiten durchsucht. Einmal hätten sie zwei seiner Freunde mitgenommen. Er wisse bis heute nichts über deren Verbleib. Ungefähr vier oder fünf Monate später seien wiederum eritreische Soldaten gekommen und hätten ihn sowie seine drei Freunde C._______, D._______ und E._______ festgenommen. Sie seien in einer Kaserne in F._______ festgehalten worden und es sei ihnen vorgeworfen worden, Schleuserarbeit zu tätigen. Während der Haft seien sie mit einem Stock geschlagen worden. Nach einer Woche seien sie aus der Haft entlassen worden. Etwa einen Monat später beziehungsweise am 1. November 2015 sei er gemeinsam mit seinem Freund C._______ auf der Suche nach den Tieren gewesen, die sie zuvor verloren hätten. Als sie zum Stall zurückgekehrt seien, seien D._______ und E._______ nicht mehr da gewesen. Zwei Kinder hätten ihnen berichtet, dass D._______ und E._______ von eritreischen Soldaten mitgenommen worden seien. Er und C._______ seien daraufhin zum Schluss gekommen, dass die eritreischen Soldaten mit Sicherheit wieder kommen würden, um sie beide auch festzunehmen. Aus diesem Grund hätten sie nicht gezögert und hätten sich direkt in Richtung eritreisch-äthiopische Grenze aufgemacht. Diese hätten sie in der Folge via den Fluss Mereb zu Fuss illegal überquert. Von Äthiopien aus sei er weiter über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.b Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer Fotografien respektive Scan-Kopien seiner Taufurkunde sowie der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 4. August 2016 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. August 2016 Stellung. Der Stellungnahme lag die "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise" bei. D. D.a Mit Verfügung vom 5. August 2016 - gleichentags ausgehändigt - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b D.b.a Zur Begründung des negativen Entscheids führte sie im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation seien wenig konkret und teilweise widersprüchlich. So habe er beispielsweise anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, die eritreischen Behörden hätten ihm und seinen Freunden sehr oft vorgeworfen, sie würden illegal Ausreisenden als Wegweiser dienen, weshalb das eritreische Militär oft in die Stallräumlichkeiten gekommen sei, um mit ihnen darüber zu sprechen. Im Rahmen der Anhörung habe er diese Kontrollen der eritreischen Soldaten hingegen anders geschildert. Er habe zu Protokoll gegeben, die Soldaten seien vor seiner eigenen Festnahme immer wieder in die Stallräumlichkeiten gekommen, hätten diese nach irgendetwas durchsucht und seien dann wieder fortgegangen. Danach gefragt, ob die Soldaten dabei etwas zu ihm und seinen Freunden gesagt hätten, habe er angegeben, man habe ihn und seine Freunde während diesen Kontrollen jeweils sitzen lassen und mit einem Stock geschlagen, wobei er die Gründe für dieses Verhalten der Soldaten damals nicht gekannt habe, da man ihm dies nicht mitgeteilt habe; erst nach der Inhaftierung habe er verstanden, dass die Soldaten wohl nach illegal Ausreisenden gesucht hätten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Schilderungen der geltend gemachten Kontrollen durch eritreische Soldaten würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen entstehen. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Moment seiner Festnahme durch die eritreischen Soldaten wirklichkeitsnah, lebendig und anschaulich zu schildern. Seine Aussagen würden stereotyp und detailarm wirken. So habe er auf entsprechende Frage zunächst lediglich angegeben, am Schlafen gewesen zu sein, als drei Soldaten gekommen seien und ihn sowie seine Freunde aufgeweckt hätten; die Soldaten hätten sie alle in einem Stall versammelt und danach nach F._______ gebracht. Auf eine erneute Aufforderung, diese Situation genauer zu beschreiben, habe er wiederum nur sehr stereotyp und erlebnisarm geantwortet. Angesichts der Bedrohlichkeit der geltend gemachten Situation, als (...)-Jähriger im Schlaf von eritreischen Soldaten geweckt, gefesselt und mitgenommen worden zu sein, wäre auch von einer Person seines Alters zu erwarten gewesen, dass er dieses wohl sehr einschneidende Erlebnis viel erlebnisgeprägter und ausführlicher hätten schildern können. Dies insbesondere auch, da seine (teilweise auch spontanen) Schilderungen bezüglich anderer Geschehnisse, wie beispielsweise seine Fahrt von Libyen nach Italien sowie seine Ankunft in Italien, als sehr viel substanziierter und detailreicher zu bewerten seien. Seine Aussagen bezüglich der einwöchigen Haftzeit würden ebenfalls stereotyp und wenig substanziiert ausfallen. So sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Aussagen zu seinem Alltag in Haft zu machen. Auf eine diesbezügliche Frage habe er angegeben, während seiner Zeit in der Kaserne nichts getan zu haben; er sei lediglich rumgesessen und habe den ganzen Tag geschlafen. Er sei weiter nach Kontakten während seiner Haftzeit gefragt worden, woraufhin er zu Protokoll gegeben habe, keine solchen gehabt zu haben. Mit seinen drei Freunden, welche gemeinsam mit ihm in der Zelle gewesen seien, habe er ebenfalls nichts gesprochen; sie hätten sich lediglich gefragt, warum sie dort seien. Solche Aussagen würden nicht überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich als (...)-Jähriger während einer Woche in einer Kaserne inhaftiert gewesen, wäre auch hier wiederum zu erwarten gewesen, dass er eine solche Haftzeit viel ausführlicher, erlebnisgeprägter und nachvollziehbarer hätte schildern können. Weiter würden auch die geltend gemachten Geschehnisse direkt vor seiner Ausreise, namentlich das Verschwinden seiner beiden Freunde D._______ und E., sowie sein angeblich sehr spontaner Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, wenig plausibel erscheinen. Er habe angegeben, sich bezüglich seiner Ausreise lediglich mit seinem Freund C._______ besprochen zu haben und keine konkrete Vorbereitungshandlungen getätigt oder irgendwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Auch seinen Aussagen, er habe seine Eltern nicht über seine Ausreise informiert und sich auch nicht von diesen verabschiedet, könne angesichts seines Alters nicht gefolgt werden. Es erscheine darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht näher über den Verbleib von D._______ und E._______ sowie über die Gründe deren Verschwindens informiert habe, ehe er selbst seine Heimat verlassen habe. Er habe diesbezüglich angegeben, zwei Kinder hätten ihm gesagt, dass Soldaten seine Freunde mitgenommen hätten, und ihm die Richtung angezeigt, in welche diese gelaufen seien; dies sei alles, was er wisse. Auf Nachfrage, ob er sich auch überlegt habe, etwas länger in Eritrea zu bleiben und noch mehr zum Verschwinden seiner Freunde herauszufinden, habe er angegeben, er habe nur sein Leben retten wollen und nicht weiter überlegt. Ein solches Verhalten erscheine wenig plausibel. Bezüglich der geltend gemachten Ausreise aus Eritrea falle schliesslich auf, dass er anlässlich der BzP angegeben habe, den Tag seiner Ausreise nicht nennen zu können. Er habe damals lediglich angeben können, dass er im 11. Monat 2015 ausgereist sei. Da der Tag seiner Ausreise aus Eritrea zeitlich auf den Vorfall des Verschwindens seiner Freunde D._______ und E._______ sowie auf den letzten Kontakt mit seinen Eltern falle, sei nicht nachvollziehbar, warum ihm das Datum seiner Ausreise anlässlich der BzP nicht bekannt gewesen sei, er dieses jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Anhörung habe benennen können. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe sowie die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea andere seien, als diejenigen, die er vorgebracht habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) - auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters - nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D.b.b Zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers führte das Staatssekretariat sodann aus, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten: Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und seien somit asylrechtlich unbeachtlich. D.b.c Schliesslich ging das SEM auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. Darin werde ausgeführt, dass sich der Widerspruch bezüglich der unterschiedlichen Schilderungen der Kontrollen durch eritreische Soldaten dadurch erklären lasse, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden sei, seine Asylgründe kurz und prägnant darzulegen; er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung angegeben, aus genanntem Grund während der BzP keine Chance gehabt zu haben, alles aufzuklären und genau zu schildern. Selbst wenn er jedoch anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden sei, seine Asylgründe nur kurz und prägnant darzulegen, erkläre dies nicht, weshalb er die geltend gemachten Kontrollen der eritreischen Soldaten anlässlich der Anhörung anders als bisher geschildert und nicht bloss seine bisherigen Aussagen hierzu ergänzt habe. Weiter werde in der Stellungnahme vorgebracht, dass der Einschätzung, wonach die Schilderung des Beschwerdeführers der Fahrt von Libyen nach Italien als sehr viel substanziierter und detailreicher zu bewerten sei als die geltend gemachte Festnahme durch eritreische Soldaten, entgegengehalten werden könne, dass die Probleme in Eritrea im Gegensatz zu den Erlebnissen auf der Fahrt nach Italien mehrere Monate zurückliegen würden; es sei daher naheliegend, dass dem Beschwerdeführer letztere ebenfalls sehr einschneidende Erlebnisse zum Zeitpunkt der BzP viel präsenter gewesen seien und er daher von sich aus auch mehr dazu erzählt habe. Einer solchen Begründung könne nicht gefolgt werden, zumal bei einem solch einschneidenden Ereignis auch einige Monate danach erwartet werden dürfe, dass ein solches substanziiert und wirklichkeitsnah geschildert werden könne. Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer zwei Mal explizit dazu aufgefordert worden sei, den Moment der geltend gemachten Festnahme sehr genau zu beschreiben. Ein Vergleich seiner diesbezüglichen Schilderung mit anderen von ihm getätigten Schilderungen solle denn auch in erster Linie aufzeigen, dass er als (...)-Jähriger durchaus über die Fähigkeit verfüge, Ereignisse detailliert zu schildern. In der Stellungnahme werde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen bezüglich der einwöchigen Haftzeit, welche vom SEM als stereotyp und wenig substanziiert beurteilt worden sei, gegenüber der Rechtsvertretung erst auf gezieltes Nachfragen hin ergänzt, was auf sein junges Alter und seine geringe Schulbildung hindeute; im Gespräch mit ihm werde schnell klar, dass er sich oft wiederhole und nicht verstehe, was mit den Fragen genau von ihm erwartet werde. Dem sei zu entgegnen, dass ihm auch anlässlich der Anhörung die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Haftzeit ausführlich zu schildern und ihm dabei ebenfalls gezielte Fragen gestellt worden seien. Er sei ausserdem zu Beginn der Anhörung dazu aufgefordert worden, nachzufragen, wenn er Fragen inhaltlich oder aufgrund der Übersetzung nicht verstehe. Dies habe er während der Anhörung auch an mehreren Stellen getan. Somit könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass er auch die Fragen zu seiner Haftzeit verstanden habe und er ansonsten nachgefragt hätte. Weiter werde in der Stellungnahme vorgebracht, dass er sich geniert habe, seine Erlebnisse während der Haftzeit gegenüber einer weiblichen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin genauer zu schildern. Diesbezüglich sei anzumerken, dass es anlässlich der Anhörung keinerlei Realkennzeichen gegeben habe, welche darauf hingedeutet hätten, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, seine Haftzeit gegenüber weiblichen Personen zu schildern. In diesem Zusammenhang sei denn auch festzuhalten, dass weder er selbst noch seine Rechtsvertretung vor dem Entscheidentwurf dem SEM gegenüber diesbezügliche Äusserungen getätigt hätten. Die Rechtsvertretung bringe weiter vor, dass die Ausführungen des SEM betreffend die illegale Ausreise nicht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen würden. Nebst der abweichenden Lagebeurteilung seien allerdings keine fallspezifischen Argumente angeführt worden. E. E.a Mit Eingabe vom 10. August 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) müsse gemäss Bundesverwaltungsgericht gewisse Anforderungen erfüllen, damit sie als Grundlage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei und auf sie abgestellt werden könne. Auch müssten die Antworten des UMA laut Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes des UMA gewürdigt werden. Vorliegend sei das SEM voreilig zum Schluss gekommen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Es habe sich lediglich auf einen vermeintlichen Widerspruch gestützt und viele Detail- sowie Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer direkt ausgereist sei, und er sich erst an der Anhörung wieder an das genaue Datum seiner Ausreise habe erinnern können. Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Elemente sei demzufolge von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen. Dies gelte umso mehr, als bei minderjährigen Asylsuchenden generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien beziehungsweise glaubhaften Sachverhalt gestellt würden. E.c Der Eventualantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist seien, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen - unabhängig vom Alter der betroffenen Person - zu bejahen sei, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung habe das SEM eine Praxisänderung vorgenommen. Diese erscheine unter Berücksichtigung der "Country of Origin Information (COI) Standards", welche das SEM nicht respektiert habe, und angesichts der äusserst limitierten Informationsgrundlage in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt unzulässig. Aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. E.d Der Beschwerdeschrift lag die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 bei. F. Am 11. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 24. August 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz einladen, bis zum 8. September 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 nahm das SEM - innert erstreckter Frist - zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin von dem ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei ergänzte er seine bisherigen Rechtsbegehren - unter Beilage des Zuweisungsentscheids an den Kanton vom (...) 2016 - um ein Gesuch um amtliche Rechtsbeistandschaft in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zusätzlich rügte er eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz durch das SEM. Auf die Vorbringen in der Replik wird ebenfalls - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorweg ist auf die verfahrensrechtlichen Rügen einzugehen.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde angedeutet, dass die Anhörung durch das SEM nicht in einer dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Art und Weise durchgeführt worden sei. Das SEM habe - so der Vorwurf in der Replik - gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, da die Befragerin dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters hätte signalisieren müssen, dass seine Antworten auf ihre Fragen nicht ausreichen würden.

E. 3.2.2 Die Rechtsvertreterin führte weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik aus, welche der Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss BVGE 2014/30 vorliegend nicht erfüllt sein sollen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Befragerin nicht darum bemüht war, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen. Allein der Umstand, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der Besprechung des Entscheidentwurfs vom Beschwerdeführer - auf "gezieltes und geduldiges Nachfragen" hin - weitergehende Aussagen erhalten haben will, vermag noch nicht aufzuzeigen, dass die Anhörung nicht dessen Alter entsprechend durchgeführt wurde. Wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 7) respektive der Vernehmlassung (S. 2) festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung die Gelegenheit gegeben, etwa seine Haftzeit ausführlich zu schildern, wobei ihm ebenfalls gezielte Fragen gestellt wurden. Angesichts seines jungen Alters - so die Vorinstanz - wurde zudem an mehreren Stellen genauer ausgeführt, was von ihm verlangt werde (vgl. Akten A 18 F93 ff. und 119 ff.). Der Umstand, dass die Befragerin den Beschwerdeführer an der Anhörung nicht damit konfrontierte, dass seine Antworten auf ihre Fragen nicht ausreichen würden, stellt keinen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG dar. Entsprechende ausdrückliche Bemerkungen seitens der Befragerin wären im Übrigen unter dem Aspekt des zu wahrenden Vertrauensklimas heikel gewesen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin ihrerseits an der Anhörung teilnahm und nicht ersichtlich ist, dass sie Einwände gegen die Art der Befragung erhoben hätte oder ihr das Stellen von zusätzlichen Fragen an den Beschwerdeführer verwehrt worden wäre.

E. 3.3 Im Hinblick auf den in der Replik geäusserten Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich insbesondere auch, weshalb das SEM - wie in der Replik gerügt - nicht auf die einzelnen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgelieferten Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser auf gezieltes Nachfragen seiner Rechtsvertreterin gemacht habe, einging. Mit der Erwägung, dem Beschwerdeführer sei auch anlässlich der Anhörung die Gelegenheit gegeben worden, seine Haftzeit ausführlich zu schildern, wobei ihm ebenfalls gezielte Fragen gestellt worden seien, kam das SEM diesbezüglich seiner Begründungspflicht offensichtlich nach. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass das SEM erst in der Vernehmlassung explizit ausführte, es habe sich bei seiner Einschätzung (im Hinblick auf die Bestrafung Minderjähriger wegen illegaler Ausreise aus Eritrea) auch auf Schilderungen von Eritreern im Asylverfahren in der Schweiz gestützt, wozu - was in der Replik gerügt wurde - einzelfallspezifische Angaben fehlen, stellt nach dem Gesagten ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht dar.

E. 3.4 Zusammengefasst zielen die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen ins Leere.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubhaft sind. Nach Prüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Erwägungen und gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen, die zu einem grossen Teil aus der Wiedergabe von Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung bestehen und teilweise bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgetragen sowie in der angefochtenen Verfügung (zumindest implizit) berücksichtigt wurden, sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Bezüglich der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen (im Zusammenhang mit dem Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers, der spontanen Ausreise und dem Ausreisedatum) kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht allein dadurch auszuräumen vermag, dass er auf seine Minderjährigkeit und den damit einhergehenden tieferen Beweismassstab verweist, zumal vorstehend in Ziffer 3.2.2 festgehalten wurde, dass sich seine Anhörung als mit den Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss BVGE 2014/30 vereinbar erweist. Ausserdem weichen die an ihn gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus von jenen ab, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Insgesamt mutet die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wenig plausibel und damit konstruiert an. Selbst wenn noch nachvollziehbar erschiene, dass die eritreischen Behörden gelegentlich in grenznah gelegenen Räumlichkeiten beziehungsweise Ställen nach ausreisewilligen Personen gesucht haben könnten, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass und weshalb die Behörden ohne jeden konkreten Anlass ein Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Festhaltung hätten haben sollen. In Würdigung aller Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung.

E. 5.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Ausreisegründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtet.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.).

E. 6.3 Zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 6.4 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung vermögen - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat - keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich daher, eingehend darauf sowie auf die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.

E. 6.5 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer - gemäss Aktenlage - vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere (glaubhaft gemachte) Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offengelassen werden kann.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der Replik einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Prozessführung mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b), zumal das vorliegend massgebliche Referenzurteil (in Bezug auf die illegale Ausreise) erst nach der Beschwerdeeinreichung erging. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 10.2 In der Replik wird um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Zur Begründung des Gesuchs wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit dem Zuweisungsentscheid in den Kanton vom (...) 2016 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TestV seien die Aufwände der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass die Zuweisung in den Kanton nicht gleichbedeutend mit einem Wechsel ins erweiterte Verfahren ist. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewiesen worden wäre. Entsprechend sind die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch die pauschale Entschädigung gemäss Art. 28 TestV abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 10.2). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4844/2016 Urteil vom 16. Mai 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger - gelangte am 3. Juli 2016 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2016 sowie der Anhörung vom 25. Juli 2016 - jeweils im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin - zusammengefasst vor, er sei in Eritrea für die Tiere seiner Familie zuständig gewesen. Diese seien in einem Stall ungefähr zwei Stunden Fussmarsch von seinem Elternhaus entfernt gehalten worden. Er habe immer im Stall übernachtet. Durch das Gebiet, in welchem der Stall mit den Tieren stehe, würden sehr viele Menschen reisen, die Eritrea illegal verlassen wollten. Im Jahr 2015 seien daher nachts immer wieder eritreische Soldaten in den Stall gekommen und hätten die Räumlichkeiten durchsucht. Einmal hätten sie zwei seiner Freunde mitgenommen. Er wisse bis heute nichts über deren Verbleib. Ungefähr vier oder fünf Monate später seien wiederum eritreische Soldaten gekommen und hätten ihn sowie seine drei Freunde C._______, D._______ und E._______ festgenommen. Sie seien in einer Kaserne in F._______ festgehalten worden und es sei ihnen vorgeworfen worden, Schleuserarbeit zu tätigen. Während der Haft seien sie mit einem Stock geschlagen worden. Nach einer Woche seien sie aus der Haft entlassen worden. Etwa einen Monat später beziehungsweise am 1. November 2015 sei er gemeinsam mit seinem Freund C._______ auf der Suche nach den Tieren gewesen, die sie zuvor verloren hätten. Als sie zum Stall zurückgekehrt seien, seien D._______ und E._______ nicht mehr da gewesen. Zwei Kinder hätten ihnen berichtet, dass D._______ und E._______ von eritreischen Soldaten mitgenommen worden seien. Er und C._______ seien daraufhin zum Schluss gekommen, dass die eritreischen Soldaten mit Sicherheit wieder kommen würden, um sie beide auch festzunehmen. Aus diesem Grund hätten sie nicht gezögert und hätten sich direkt in Richtung eritreisch-äthiopische Grenze aufgemacht. Diese hätten sie in der Folge via den Fluss Mereb zu Fuss illegal überquert. Von Äthiopien aus sei er weiter über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.b Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer Fotografien respektive Scan-Kopien seiner Taufurkunde sowie der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 4. August 2016 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. August 2016 Stellung. Der Stellungnahme lag die "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise" bei. D. D.a Mit Verfügung vom 5. August 2016 - gleichentags ausgehändigt - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b D.b.a Zur Begründung des negativen Entscheids führte sie im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation seien wenig konkret und teilweise widersprüchlich. So habe er beispielsweise anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, die eritreischen Behörden hätten ihm und seinen Freunden sehr oft vorgeworfen, sie würden illegal Ausreisenden als Wegweiser dienen, weshalb das eritreische Militär oft in die Stallräumlichkeiten gekommen sei, um mit ihnen darüber zu sprechen. Im Rahmen der Anhörung habe er diese Kontrollen der eritreischen Soldaten hingegen anders geschildert. Er habe zu Protokoll gegeben, die Soldaten seien vor seiner eigenen Festnahme immer wieder in die Stallräumlichkeiten gekommen, hätten diese nach irgendetwas durchsucht und seien dann wieder fortgegangen. Danach gefragt, ob die Soldaten dabei etwas zu ihm und seinen Freunden gesagt hätten, habe er angegeben, man habe ihn und seine Freunde während diesen Kontrollen jeweils sitzen lassen und mit einem Stock geschlagen, wobei er die Gründe für dieses Verhalten der Soldaten damals nicht gekannt habe, da man ihm dies nicht mitgeteilt habe; erst nach der Inhaftierung habe er verstanden, dass die Soldaten wohl nach illegal Ausreisenden gesucht hätten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Schilderungen der geltend gemachten Kontrollen durch eritreische Soldaten würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen entstehen. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Moment seiner Festnahme durch die eritreischen Soldaten wirklichkeitsnah, lebendig und anschaulich zu schildern. Seine Aussagen würden stereotyp und detailarm wirken. So habe er auf entsprechende Frage zunächst lediglich angegeben, am Schlafen gewesen zu sein, als drei Soldaten gekommen seien und ihn sowie seine Freunde aufgeweckt hätten; die Soldaten hätten sie alle in einem Stall versammelt und danach nach F._______ gebracht. Auf eine erneute Aufforderung, diese Situation genauer zu beschreiben, habe er wiederum nur sehr stereotyp und erlebnisarm geantwortet. Angesichts der Bedrohlichkeit der geltend gemachten Situation, als (...)-Jähriger im Schlaf von eritreischen Soldaten geweckt, gefesselt und mitgenommen worden zu sein, wäre auch von einer Person seines Alters zu erwarten gewesen, dass er dieses wohl sehr einschneidende Erlebnis viel erlebnisgeprägter und ausführlicher hätten schildern können. Dies insbesondere auch, da seine (teilweise auch spontanen) Schilderungen bezüglich anderer Geschehnisse, wie beispielsweise seine Fahrt von Libyen nach Italien sowie seine Ankunft in Italien, als sehr viel substanziierter und detailreicher zu bewerten seien. Seine Aussagen bezüglich der einwöchigen Haftzeit würden ebenfalls stereotyp und wenig substanziiert ausfallen. So sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Aussagen zu seinem Alltag in Haft zu machen. Auf eine diesbezügliche Frage habe er angegeben, während seiner Zeit in der Kaserne nichts getan zu haben; er sei lediglich rumgesessen und habe den ganzen Tag geschlafen. Er sei weiter nach Kontakten während seiner Haftzeit gefragt worden, woraufhin er zu Protokoll gegeben habe, keine solchen gehabt zu haben. Mit seinen drei Freunden, welche gemeinsam mit ihm in der Zelle gewesen seien, habe er ebenfalls nichts gesprochen; sie hätten sich lediglich gefragt, warum sie dort seien. Solche Aussagen würden nicht überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich als (...)-Jähriger während einer Woche in einer Kaserne inhaftiert gewesen, wäre auch hier wiederum zu erwarten gewesen, dass er eine solche Haftzeit viel ausführlicher, erlebnisgeprägter und nachvollziehbarer hätte schildern können. Weiter würden auch die geltend gemachten Geschehnisse direkt vor seiner Ausreise, namentlich das Verschwinden seiner beiden Freunde D._______ und E., sowie sein angeblich sehr spontaner Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, wenig plausibel erscheinen. Er habe angegeben, sich bezüglich seiner Ausreise lediglich mit seinem Freund C._______ besprochen zu haben und keine konkrete Vorbereitungshandlungen getätigt oder irgendwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Auch seinen Aussagen, er habe seine Eltern nicht über seine Ausreise informiert und sich auch nicht von diesen verabschiedet, könne angesichts seines Alters nicht gefolgt werden. Es erscheine darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht näher über den Verbleib von D._______ und E._______ sowie über die Gründe deren Verschwindens informiert habe, ehe er selbst seine Heimat verlassen habe. Er habe diesbezüglich angegeben, zwei Kinder hätten ihm gesagt, dass Soldaten seine Freunde mitgenommen hätten, und ihm die Richtung angezeigt, in welche diese gelaufen seien; dies sei alles, was er wisse. Auf Nachfrage, ob er sich auch überlegt habe, etwas länger in Eritrea zu bleiben und noch mehr zum Verschwinden seiner Freunde herauszufinden, habe er angegeben, er habe nur sein Leben retten wollen und nicht weiter überlegt. Ein solches Verhalten erscheine wenig plausibel. Bezüglich der geltend gemachten Ausreise aus Eritrea falle schliesslich auf, dass er anlässlich der BzP angegeben habe, den Tag seiner Ausreise nicht nennen zu können. Er habe damals lediglich angeben können, dass er im 11. Monat 2015 ausgereist sei. Da der Tag seiner Ausreise aus Eritrea zeitlich auf den Vorfall des Verschwindens seiner Freunde D._______ und E._______ sowie auf den letzten Kontakt mit seinen Eltern falle, sei nicht nachvollziehbar, warum ihm das Datum seiner Ausreise anlässlich der BzP nicht bekannt gewesen sei, er dieses jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Anhörung habe benennen können. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe sowie die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea andere seien, als diejenigen, die er vorgebracht habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) - auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters - nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D.b.b Zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers führte das Staatssekretariat sodann aus, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten: Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und seien somit asylrechtlich unbeachtlich. D.b.c Schliesslich ging das SEM auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. Darin werde ausgeführt, dass sich der Widerspruch bezüglich der unterschiedlichen Schilderungen der Kontrollen durch eritreische Soldaten dadurch erklären lasse, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden sei, seine Asylgründe kurz und prägnant darzulegen; er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung angegeben, aus genanntem Grund während der BzP keine Chance gehabt zu haben, alles aufzuklären und genau zu schildern. Selbst wenn er jedoch anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden sei, seine Asylgründe nur kurz und prägnant darzulegen, erkläre dies nicht, weshalb er die geltend gemachten Kontrollen der eritreischen Soldaten anlässlich der Anhörung anders als bisher geschildert und nicht bloss seine bisherigen Aussagen hierzu ergänzt habe. Weiter werde in der Stellungnahme vorgebracht, dass der Einschätzung, wonach die Schilderung des Beschwerdeführers der Fahrt von Libyen nach Italien als sehr viel substanziierter und detailreicher zu bewerten sei als die geltend gemachte Festnahme durch eritreische Soldaten, entgegengehalten werden könne, dass die Probleme in Eritrea im Gegensatz zu den Erlebnissen auf der Fahrt nach Italien mehrere Monate zurückliegen würden; es sei daher naheliegend, dass dem Beschwerdeführer letztere ebenfalls sehr einschneidende Erlebnisse zum Zeitpunkt der BzP viel präsenter gewesen seien und er daher von sich aus auch mehr dazu erzählt habe. Einer solchen Begründung könne nicht gefolgt werden, zumal bei einem solch einschneidenden Ereignis auch einige Monate danach erwartet werden dürfe, dass ein solches substanziiert und wirklichkeitsnah geschildert werden könne. Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer zwei Mal explizit dazu aufgefordert worden sei, den Moment der geltend gemachten Festnahme sehr genau zu beschreiben. Ein Vergleich seiner diesbezüglichen Schilderung mit anderen von ihm getätigten Schilderungen solle denn auch in erster Linie aufzeigen, dass er als (...)-Jähriger durchaus über die Fähigkeit verfüge, Ereignisse detailliert zu schildern. In der Stellungnahme werde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen bezüglich der einwöchigen Haftzeit, welche vom SEM als stereotyp und wenig substanziiert beurteilt worden sei, gegenüber der Rechtsvertretung erst auf gezieltes Nachfragen hin ergänzt, was auf sein junges Alter und seine geringe Schulbildung hindeute; im Gespräch mit ihm werde schnell klar, dass er sich oft wiederhole und nicht verstehe, was mit den Fragen genau von ihm erwartet werde. Dem sei zu entgegnen, dass ihm auch anlässlich der Anhörung die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Haftzeit ausführlich zu schildern und ihm dabei ebenfalls gezielte Fragen gestellt worden seien. Er sei ausserdem zu Beginn der Anhörung dazu aufgefordert worden, nachzufragen, wenn er Fragen inhaltlich oder aufgrund der Übersetzung nicht verstehe. Dies habe er während der Anhörung auch an mehreren Stellen getan. Somit könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass er auch die Fragen zu seiner Haftzeit verstanden habe und er ansonsten nachgefragt hätte. Weiter werde in der Stellungnahme vorgebracht, dass er sich geniert habe, seine Erlebnisse während der Haftzeit gegenüber einer weiblichen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin genauer zu schildern. Diesbezüglich sei anzumerken, dass es anlässlich der Anhörung keinerlei Realkennzeichen gegeben habe, welche darauf hingedeutet hätten, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, seine Haftzeit gegenüber weiblichen Personen zu schildern. In diesem Zusammenhang sei denn auch festzuhalten, dass weder er selbst noch seine Rechtsvertretung vor dem Entscheidentwurf dem SEM gegenüber diesbezügliche Äusserungen getätigt hätten. Die Rechtsvertretung bringe weiter vor, dass die Ausführungen des SEM betreffend die illegale Ausreise nicht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen würden. Nebst der abweichenden Lagebeurteilung seien allerdings keine fallspezifischen Argumente angeführt worden. E. E.a Mit Eingabe vom 10. August 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) müsse gemäss Bundesverwaltungsgericht gewisse Anforderungen erfüllen, damit sie als Grundlage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei und auf sie abgestellt werden könne. Auch müssten die Antworten des UMA laut Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes des UMA gewürdigt werden. Vorliegend sei das SEM voreilig zum Schluss gekommen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Es habe sich lediglich auf einen vermeintlichen Widerspruch gestützt und viele Detail- sowie Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer direkt ausgereist sei, und er sich erst an der Anhörung wieder an das genaue Datum seiner Ausreise habe erinnern können. Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Elemente sei demzufolge von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen. Dies gelte umso mehr, als bei minderjährigen Asylsuchenden generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien beziehungsweise glaubhaften Sachverhalt gestellt würden. E.c Der Eventualantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist seien, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen - unabhängig vom Alter der betroffenen Person - zu bejahen sei, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung habe das SEM eine Praxisänderung vorgenommen. Diese erscheine unter Berücksichtigung der "Country of Origin Information (COI) Standards", welche das SEM nicht respektiert habe, und angesichts der äusserst limitierten Informationsgrundlage in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt unzulässig. Aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. E.d Der Beschwerdeschrift lag die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 bei. F. Am 11. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 24. August 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz einladen, bis zum 8. September 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 nahm das SEM - innert erstreckter Frist - zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin von dem ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei ergänzte er seine bisherigen Rechtsbegehren - unter Beilage des Zuweisungsentscheids an den Kanton vom (...) 2016 - um ein Gesuch um amtliche Rechtsbeistandschaft in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zusätzlich rügte er eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz durch das SEM. Auf die Vorbringen in der Replik wird ebenfalls - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorweg ist auf die verfahrensrechtlichen Rügen einzugehen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde angedeutet, dass die Anhörung durch das SEM nicht in einer dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Art und Weise durchgeführt worden sei. Das SEM habe - so der Vorwurf in der Replik - gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, da die Befragerin dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters hätte signalisieren müssen, dass seine Antworten auf ihre Fragen nicht ausreichen würden. 3.2.2 Die Rechtsvertreterin führte weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik aus, welche der Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss BVGE 2014/30 vorliegend nicht erfüllt sein sollen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Befragerin nicht darum bemüht war, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen. Allein der Umstand, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der Besprechung des Entscheidentwurfs vom Beschwerdeführer - auf "gezieltes und geduldiges Nachfragen" hin - weitergehende Aussagen erhalten haben will, vermag noch nicht aufzuzeigen, dass die Anhörung nicht dessen Alter entsprechend durchgeführt wurde. Wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 7) respektive der Vernehmlassung (S. 2) festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung die Gelegenheit gegeben, etwa seine Haftzeit ausführlich zu schildern, wobei ihm ebenfalls gezielte Fragen gestellt wurden. Angesichts seines jungen Alters - so die Vorinstanz - wurde zudem an mehreren Stellen genauer ausgeführt, was von ihm verlangt werde (vgl. Akten A 18 F93 ff. und 119 ff.). Der Umstand, dass die Befragerin den Beschwerdeführer an der Anhörung nicht damit konfrontierte, dass seine Antworten auf ihre Fragen nicht ausreichen würden, stellt keinen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG dar. Entsprechende ausdrückliche Bemerkungen seitens der Befragerin wären im Übrigen unter dem Aspekt des zu wahrenden Vertrauensklimas heikel gewesen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin ihrerseits an der Anhörung teilnahm und nicht ersichtlich ist, dass sie Einwände gegen die Art der Befragung erhoben hätte oder ihr das Stellen von zusätzlichen Fragen an den Beschwerdeführer verwehrt worden wäre. 3.3 Im Hinblick auf den in der Replik geäusserten Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich insbesondere auch, weshalb das SEM - wie in der Replik gerügt - nicht auf die einzelnen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgelieferten Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser auf gezieltes Nachfragen seiner Rechtsvertreterin gemacht habe, einging. Mit der Erwägung, dem Beschwerdeführer sei auch anlässlich der Anhörung die Gelegenheit gegeben worden, seine Haftzeit ausführlich zu schildern, wobei ihm ebenfalls gezielte Fragen gestellt worden seien, kam das SEM diesbezüglich seiner Begründungspflicht offensichtlich nach. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass das SEM erst in der Vernehmlassung explizit ausführte, es habe sich bei seiner Einschätzung (im Hinblick auf die Bestrafung Minderjähriger wegen illegaler Ausreise aus Eritrea) auch auf Schilderungen von Eritreern im Asylverfahren in der Schweiz gestützt, wozu - was in der Replik gerügt wurde - einzelfallspezifische Angaben fehlen, stellt nach dem Gesagten ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht dar. 3.4 Zusammengefasst zielen die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen ins Leere. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubhaft sind. Nach Prüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Erwägungen und gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen, die zu einem grossen Teil aus der Wiedergabe von Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung bestehen und teilweise bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgetragen sowie in der angefochtenen Verfügung (zumindest implizit) berücksichtigt wurden, sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Bezüglich der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen (im Zusammenhang mit dem Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers, der spontanen Ausreise und dem Ausreisedatum) kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht allein dadurch auszuräumen vermag, dass er auf seine Minderjährigkeit und den damit einhergehenden tieferen Beweismassstab verweist, zumal vorstehend in Ziffer 3.2.2 festgehalten wurde, dass sich seine Anhörung als mit den Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss BVGE 2014/30 vereinbar erweist. Ausserdem weichen die an ihn gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus von jenen ab, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Insgesamt mutet die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wenig plausibel und damit konstruiert an. Selbst wenn noch nachvollziehbar erschiene, dass die eritreischen Behörden gelegentlich in grenznah gelegenen Räumlichkeiten beziehungsweise Ställen nach ausreisewilligen Personen gesucht haben könnten, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass und weshalb die Behörden ohne jeden konkreten Anlass ein Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Festhaltung hätten haben sollen. In Würdigung aller Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. 5.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Ausreisegründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtet. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). 6.3 Zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.4 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung vermögen - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat - keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich daher, eingehend darauf sowie auf die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 6.5 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer - gemäss Aktenlage - vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere (glaubhaft gemachte) Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offengelassen werden kann.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der Replik einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Prozessführung mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b), zumal das vorliegend massgebliche Referenzurteil (in Bezug auf die illegale Ausreise) erst nach der Beschwerdeeinreichung erging. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 In der Replik wird um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Zur Begründung des Gesuchs wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit dem Zuweisungsentscheid in den Kanton vom (...) 2016 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TestV seien die Aufwände der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass die Zuweisung in den Kanton nicht gleichbedeutend mit einem Wechsel ins erweiterte Verfahren ist. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewiesen worden wäre. Entsprechend sind die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch die pauschale Entschädigung gemäss Art. 28 TestV abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 10.2). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: