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D-4832/2006

D-4832/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-22 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Ninawa), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 1997 in Richtung Türkei und stellte am 4. Oktober 1997 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 1997 wurde er dort durch die Kantonspolizei summarisch befragt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 1997 bewilligte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Tags darauf erfolgte eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle C._______. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 12. Februar 1998 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit den siebziger Jahren Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP). Im Jahr 1992 oder 1993 sei sein Vater zu den Peschmergas gegangen. Er selber sei lediglich Sympathisant der KDP. Von seinem Vater habe er seit dem Jahr 1988 regelmässig Flugblätter erhalten, welche er bis 1992 oder 1993 verteilt habe. Deswegen sei er von den irakischen Sicherheitskräften gesucht worden. Ausserdem sei er im Jahr 1986 zum Militärdienst einberufen worden, habe dem Aufruf jedoch keine Folge geleistet. Auch deswegen sei er von den irakischen Behörden regelmässig gesucht worden. Im Jahr 1990 habe sein Grossvater den irakischen Behörden mitgeteilt, er - der Beschwerdeführer - befinde sich in Zakho, d.h. im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks. Von da an sei er nicht mehr von den Militärbehörden gesucht worden. Er habe überdies seiner yezidischen Religion wegen Probleme gehabt. Die Kurden in seiner Umgebung hätten ablehnend auf Yeziden reagiert. Von irakischen Beamten sei er beschimpft worden, sobald sie von seiner Glaubenszugehörigkeit erfahren hätten. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Identitätsausweis zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 1998 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs am 30. März 1998 unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 23. Juli 2004 heiratete der Beschwerdeführer E._______, eine irakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2006 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. B.b Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. Juni 2006 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.c Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 - eröffnet am 5. Juli 2006 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. C. C.a Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. August 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Der Rechtsvertreter beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel in Kopie bei: ein Auszug aus dem Klientenkonto für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2006, ein Mietvertrag vom 24. beziehungsweise 29. April 2002, eine Strafverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 12. April 2006, ein undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. med. H. R. S., ein Arztzeugnis von Dr. med. M. G. vom 8. April 2002, ein Arztzeugnis von Dr. med. M. G. vom 12. Juli 2006. C.b Mit Eingabe vom 4. August 2006 liess der Beschwerdeführer durch einen anderen Rechtsvertreter (...) eine weitere Beschwerdeschrift einreichen. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. D. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK forderte die beiden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 auf, innert Frist entweder eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen oder sich über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu einigen. Bei ungenutztem Fristablauf würden die weiteren Verfügungen ausschliesslich dem zuerst bevollmächtigen Vertreter zugestellt. Da das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers über einen ausreichend hohen Saldo verfügte, verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 23. August 2006 teilte der Rechtsvertreter der Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit, nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer lege er das Mandat per sofort nieder. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. September 2006 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Dieser liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG (respektive Art. 18 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1717]) angeordneten vorläufigen Aufnahme.

E. 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich. Eigenen Angaben zufolge verfüge der Beschwerdeführer zwar zurzeit über keinen heimatlichen Reisepass, habe jedoch die Möglichkeit, einen solchen bei der permanenten Mission der Republik Irak bei der UINO in Genf zu beantragen. Dem Beschwerdeführer sei es sodann zumutbar, zu seiner Ehefrau nach Italien auszureisen. Diese sei ebenfalls irakischer Herkunft und geniesse in Italien den Status eines anerkannten Flüchtlings. Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches auch von Italien unterzeichnet worden sei, sehe die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familien von Flüchtlingen vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne somit ohne weiteres bei den zuständigen italienischen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- respektive Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer stellen. Es spreche nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien, zumal Italien ein demokratischer Rechtsstaat sei. Die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge garantierten den sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen - dazu zähle die Ehefrau des Beschwerdeführers - soziale Sicherheit und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund des Status seiner Ehefrau könne auch der Beschwerdeführer von dieser sozialen Sicherheit profitieren. Es sei unerheblich, ob der Lebensstandard in Italien genau demjenigen in der Schweiz entspreche. Die Voraussetzungen einer schweren persönlichen Notlage seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau sei in seinem Bericht vom 28. April 2006 ebenfalls zu diesem Schluss gekommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seit kurzem wieder eine Vollzeitstelle innehabe, müsse festgestellt werden, dass es ihm in den acht Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht gelungen sei, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Als Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings könne er in Italien bei Bedarf auf staatliche Unterstützung zählen. Ausserdem könne er sich auf das dort bestehende, familiäre Beziehungsnetz stützen, da seine Schwiegereltern ebenfalls in Italien wohnhaft seien. Damit sei der Vollzug der Wegweisung insgesamt durchführbar.

E. 3.2 In der Beschwerde vom 3. August 2006 wird argumentiert, die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge in Italien nicht über eine eigene Wohnung. Sie habe bei der Eheschliessung damit gerechnet, zu ihrem Ehemann in die Schweiz ziehen zu können. Daher habe sie zusammen mit dem am 1. August 2005 geborenen Sohn in Italien bei ihren Eltern gelebt. Sie sei in Italien überhaupt nicht integriert, da sie nach der Heirat - soweit dies aufgrund der gesetzlichen Einschränkungen möglich gewesen sei - die meiste Zeit beim Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht habe. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob Italien einem Gesuch um Familiennachzug stattgeben würde, da die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein Einkommen verfüge und der Beschwerdeführer somit von der Sozialhilfe leben müsste. In der Beschwerde wird im Weiteren vorgebracht, es liege im vorliegenden Fall eine schwerwiegende persönliche Notlage vor. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 8. Oktober 1997 in der Schweiz und habe somit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese Bewilligung würde es ihm ermöglichen, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in die Schweiz nachkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und habe sich integriert. Er habe eine angemessene Wohnung und seit dem 1. März 2006 wieder eine Vollzeitstelle. Erhebliche gesundheitliche Probleme hätten zwar zu mehrmonatigen Arbeitsausfällen geführt; trotzdem habe sich der Beschwerdeführer immer nach seinen Möglichkeiten um Arbeit bemüht. Seit dem 15. Januar 2001 sei er infolge von Rückenschmerzen in dauernder medizinischer Behandlung. Trotz dieser Beschwerden unternehme er alles, um dennoch einer Arbeit nachgehen zu können. Die Bedenken des Migrationsamtes des Kantons Thurgau seien nicht stichhaltig. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer immer wieder von der Fürsorge habe unterstützt werden müssen. Die durchschnittliche Unterstützung pro Jahr habe in den knapp neun Jahren, in denen der Beschwerdeführer nun in der Schweiz lebe, lediglich Fr. 3'000.-- betragen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, diese Unterstützung zurückzuzahlen, soweit ihm seine finanzielle Lage dies erlaube. Der Vorwurf des kantonalen Migrationsamtes, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an Vereinbarungen gehalten und trotz absehbarer Arbeitslosigkeit eine grössere Wohnung gemietet habe, treffe ebenfalls nicht zu. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnung immer selber bezahlt. Der Beschwerdeführer benötige eine 2-Zimmer-Wohnung, um seine Frau und sein Kind bei deren Besuchen beherbergen zu können. Der Mietzins für die Wohnung sei moderat. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz voll integriert, stehe in einem gefestigten Arbeitsverhältnis und erziele ein angemessenes Einkommen. Demgegenüber sei er der italienischen Sprache nicht mächtig und wäre zweifellos nicht in der Lage, in Italien eine gleichwertige Arbeitsstelle zu finden. Demzufolge sei das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Strafverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 12. April 2006 sei festzustellen, dass diese auf wackeligen Füssen stehe. Eine Einsprache wäre zweifellos gutgeheissen worden. -:- In der Beschwerde vom 4. August 2006 wird ausgeführt, die vorübergehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers namentlich in den Jahren 2001 und 2002 beruhe nicht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht habe arbeiten wollen, sondern darauf, dass er aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms nicht respektive nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Ein weiterer Faktor sei die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage gewesen. Nun befinde sich der Beschwerdeführer jedoch in einem festen Anstellungsverhältnis, welches ihm erlaube, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien weder eine eigene Wohnung noch Arbeit habe. Ausser der Tatsache, dass seine Ehefrau in Italien als Flüchtling anerkannt sei, verbinde den Beschwerdeführer nichts mit Italien. Er würde dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine existenzsichernde Arbeit finden, zumal er die italienische Sprache nicht beherrsche. In Italien gebe es keine Integrationsprogramme oder auch nur Sprachkurse für anerkannte Flüchtlinge. Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass die Verfügung der Vorinstanz unverhältnismässig sei und vorliegend eine schwerwiegende persönliche Notlage gegeben sei.

E. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Willen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Sie sei stets wieder zu ihren Eltern nach Italien zurückgekehrt. Es sei nachvollziehbar, dass sie in Italien keine eigene Wohnung habe; sie habe sich abwechselnd beim Beschwerdeführer in der Schweiz und - eventuell auch aus Gründen der Sozialhilfe - bei ihren Eltern in Italien aufhalten wollen. Das BFM kenne die Aufenthaltsdauer der Ehefrau der Beschwerdeführerin in Italien nicht. Es sei jedoch offenkundig, dass diese sich ohne grosse Anstrengungen in Italien integrieren könnte. Der Einwand, wonach sie in Italien überhaupt nicht integriert sei, könne daher nicht gehört werden. Im Weiteren sei erneut darauf hinzuweisen, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welchem Italien beigetreten sei, den Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge vorsehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne als anerkannter Flüchtling von diesem Recht Gebrauch machen, ungeachtet der Frage, ob sie in Italien Sozialhilfe beziehe oder nicht. Im Zusammenhang mit der Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte, sei festzustellen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allein in der Kompetenz der kantonalen Behörden liege. Das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wird vom BFM erneut verneint. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat und nur einen Bruchteil davon in der Schweiz verbracht. Es könne - insbesondere unter Berücksichtigung des Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau - davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Italien zusammen mit der Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie den Schwiegereltern eine neue Lebensgrundlage aufbauen könne.

E. 4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert.

E. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

E. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Grundsatz findet sinngemäss auch Anwendung, wenn - wie vorliegend - der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat in Frage steht. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis fest, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, weil der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei. Im Dispositiv seiner Verfügung vom 3. Juli 2006 verfügte es gestützt auf diese Feststellung die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. In ihren Erwägungen äusserte sich die Vorinstanz mit keinem Wort zur Frage, wie ein allfälliger Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion des Beschwerdeführers (B._______) zu beurteilen wäre. Gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die Lageanalyse zum Zentralirak im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2008 D-4404/2006 [zur Publikation vorgesehen]) dürfte ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ indessen nach wie vor als unzumutbar - eventuell sogar unzulässig - zu qualifizieren sein. Da der Beschwerdeführer ein Angehöriger der religiösen Minderheit der Jeziden ist, wäre er nämlich im Falle einer Rückkehr nach B._______ einer überdurchschnittlich hohen Gefahr ausgesetzt, Opfer von Angriffen und Diskriminierungen zu werden. Die zentralirakischen Sicherheitskräfte sind auch nicht in der Lage, religiöse Minderheiten genügend zu schützen. Ausserdem herrscht in vielen jezidischen Dörfern chronische Armut. Jeziden sind von der allgemein schlechten Wirtschaftslage im Zentralirak besonders betroffen, da ihnen oftmals jegliche Arbeitsmöglichkeiten vorenthalten werden. Viele Jeziden in B._______ erhalten darüber hinaus keine Essensrationskarten und leiden unter ungenügender humanitärer Unterstützung. Angesichts der Tatsache, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zentralirak nach dem Gesagten als unzumutbar zu qualifizieren wäre, geht es nicht an, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung lediglich feststellt, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig und zumutbar und als Folge davon die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anordnet. Vielmehr kann eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall nur dann erfolgen, wenn gleichzeitig ausdrücklich und verbindlich (das heisst insbesondere auch im Verfügungsdispositiv) festgestellt wird, dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers nach wie vor undurchführbar ist, und wenn überdies mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien legal Wohnsitz nehmen kann (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5). Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, falls ihm aus irgendwelchen Gründen die Einreise nach Italien respektive der Aufenthalt dort verweigert würde, in den Irak ausgeschafft würde. Eine Korrektur der angefochtenen Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann insbesondere mit Blick auf die vorliegend notwendige Modifikation des Verfügungsdispositivs nicht auf Beschwerdeebene erfolgen, weshalb eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids bereits aus diesem Grund als angezeigt erscheint.

E. 6.5 Im Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien auf einem unzureichend festgestellten Sachverhalt beruht. Bei der Frage des Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich um ein rechtserhebliches Sachverhaltselement, da das BFM aus der angenommenen Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ableitet, der Beschwerdeführer könne in Italien ohne weiteres eine Aufenthaltsbewilligung beantragen und dorthin ausreisen, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zumutbar sei. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in Italien den Status eines anerkannten Flüchtlings inne. Diese Aussage des BFM wird in der Beschwerde nicht bestritten; es ist aber festzustellen, dass die Akten bezüglich der Frage des Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien nur rudimentäre Angaben enthalten. Hinweise auf den Flüchtlingsstatus der Ehefrau ergeben sich nämlich lediglich aus der Kopie eines italienischen Reiseausweises, welcher offenbar im Jahr 2003 abgelaufen ist, sowie aus einem Bericht des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 28. April 2006, worin ohne nähere Ausführungen (vermutlich gestützt auf den erwähnten Reiseausweis) erwähnt wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Italien als Flüchtling anerkannt (vgl. dazu B4, S. 2, 6 und 7 ff.). Diese spärlichen und keinesfalls aktuellen Informationen reichen jedoch nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit annehmen zu können, die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge auch im heutigen Zeitpunkt noch über den Flüchtlingsstatus. Gestützt auf die erwähnten Dokumente lässt sich im Übrigen auch nicht eruieren, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Flüchtlingseigenschaft in Italien originär oder bloss derivativ erworben hat. Falls lediglich ein derivativer Erwerb der Flüchtlingseigenschaft vorliegt, könnte dies jedoch unter Umständen zur Ablehnung eines Familiennachzugsgesuch in Italien führen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erscheint es somit nicht als gesichert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ohne weiteres eine italienische Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Ohne die Möglichkeit, in Italien Wohnsitz zu nehmen, und nach Verlust des Status des vorläufig Aufgenommenen in der Schweiz würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, in den Irak ausgeschafft zu werden, zumal der Vollzug der Wegweisung in den Irak - wie vorstehend (vgl. E. 6.4) ausgeführt wurde - in der vorinstanzlichen Verfügung nicht verbindlich ausgeschlossen wurde. Bei der vorliegenden Sachlage wäre es daher angezeigt gewesen, vor der Aufhebung der immerhin seit zehn Jahren bestehenden vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers konkrete Abklärungen zum aktuellen Bestand und zur Qualität des Flüchtlingsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien sowie der konkreten Möglichkeit des Beschwerdeführers, in Italien Wohnsitz zu nehmen, vorzunehmen. Dadurch, dass sich das BFM stattdessen mit dem blossen Hinweis auf den in den Akten nur unzureichend belegten Flüchtlingsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers begnügte und daraus die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien ableitete, verletzte es seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Damit erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsyG sowie Art. 49 Bst. b VwVG als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben ist. An dieser Stelle ist anzufügen, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Sachverhaltsabklärungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, auf Beschwerdeebene nachzuholen, zumal der Beschwerde führenden Person dadurch faktisch eine Instanz verloren ginge.

E. 7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen unter E. 6.5 respektive zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Erwägungen unter E. 6.4 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der vertretene Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Wesentlichen durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4832/2006/cvv {T 0/2} Urteil vom 22. August 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Erich Moser, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2006 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Ninawa), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 1997 in Richtung Türkei und stellte am 4. Oktober 1997 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 1997 wurde er dort durch die Kantonspolizei summarisch befragt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 1997 bewilligte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Tags darauf erfolgte eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle C._______. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 12. Februar 1998 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit den siebziger Jahren Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP). Im Jahr 1992 oder 1993 sei sein Vater zu den Peschmergas gegangen. Er selber sei lediglich Sympathisant der KDP. Von seinem Vater habe er seit dem Jahr 1988 regelmässig Flugblätter erhalten, welche er bis 1992 oder 1993 verteilt habe. Deswegen sei er von den irakischen Sicherheitskräften gesucht worden. Ausserdem sei er im Jahr 1986 zum Militärdienst einberufen worden, habe dem Aufruf jedoch keine Folge geleistet. Auch deswegen sei er von den irakischen Behörden regelmässig gesucht worden. Im Jahr 1990 habe sein Grossvater den irakischen Behörden mitgeteilt, er - der Beschwerdeführer - befinde sich in Zakho, d.h. im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks. Von da an sei er nicht mehr von den Militärbehörden gesucht worden. Er habe überdies seiner yezidischen Religion wegen Probleme gehabt. Die Kurden in seiner Umgebung hätten ablehnend auf Yeziden reagiert. Von irakischen Beamten sei er beschimpft worden, sobald sie von seiner Glaubenszugehörigkeit erfahren hätten. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Identitätsausweis zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 1998 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs am 30. März 1998 unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 23. Juli 2004 heiratete der Beschwerdeführer E._______, eine irakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2006 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. B.b Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. Juni 2006 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.c Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 - eröffnet am 5. Juli 2006 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. C. C.a Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. August 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Der Rechtsvertreter beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel in Kopie bei: ein Auszug aus dem Klientenkonto für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2006, ein Mietvertrag vom 24. beziehungsweise 29. April 2002, eine Strafverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 12. April 2006, ein undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. med. H. R. S., ein Arztzeugnis von Dr. med. M. G. vom 8. April 2002, ein Arztzeugnis von Dr. med. M. G. vom 12. Juli 2006. C.b Mit Eingabe vom 4. August 2006 liess der Beschwerdeführer durch einen anderen Rechtsvertreter (...) eine weitere Beschwerdeschrift einreichen. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. D. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK forderte die beiden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 auf, innert Frist entweder eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen oder sich über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu einigen. Bei ungenutztem Fristablauf würden die weiteren Verfügungen ausschliesslich dem zuerst bevollmächtigen Vertreter zugestellt. Da das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers über einen ausreichend hohen Saldo verfügte, verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 23. August 2006 teilte der Rechtsvertreter der Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit, nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer lege er das Mandat per sofort nieder. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. September 2006 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Dieser liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG (respektive Art. 18 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1717]) angeordneten vorläufigen Aufnahme. 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich. Eigenen Angaben zufolge verfüge der Beschwerdeführer zwar zurzeit über keinen heimatlichen Reisepass, habe jedoch die Möglichkeit, einen solchen bei der permanenten Mission der Republik Irak bei der UINO in Genf zu beantragen. Dem Beschwerdeführer sei es sodann zumutbar, zu seiner Ehefrau nach Italien auszureisen. Diese sei ebenfalls irakischer Herkunft und geniesse in Italien den Status eines anerkannten Flüchtlings. Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches auch von Italien unterzeichnet worden sei, sehe die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familien von Flüchtlingen vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne somit ohne weiteres bei den zuständigen italienischen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- respektive Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer stellen. Es spreche nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien, zumal Italien ein demokratischer Rechtsstaat sei. Die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge garantierten den sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen - dazu zähle die Ehefrau des Beschwerdeführers - soziale Sicherheit und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund des Status seiner Ehefrau könne auch der Beschwerdeführer von dieser sozialen Sicherheit profitieren. Es sei unerheblich, ob der Lebensstandard in Italien genau demjenigen in der Schweiz entspreche. Die Voraussetzungen einer schweren persönlichen Notlage seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau sei in seinem Bericht vom 28. April 2006 ebenfalls zu diesem Schluss gekommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seit kurzem wieder eine Vollzeitstelle innehabe, müsse festgestellt werden, dass es ihm in den acht Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht gelungen sei, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Als Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings könne er in Italien bei Bedarf auf staatliche Unterstützung zählen. Ausserdem könne er sich auf das dort bestehende, familiäre Beziehungsnetz stützen, da seine Schwiegereltern ebenfalls in Italien wohnhaft seien. Damit sei der Vollzug der Wegweisung insgesamt durchführbar. 3.2 In der Beschwerde vom 3. August 2006 wird argumentiert, die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge in Italien nicht über eine eigene Wohnung. Sie habe bei der Eheschliessung damit gerechnet, zu ihrem Ehemann in die Schweiz ziehen zu können. Daher habe sie zusammen mit dem am 1. August 2005 geborenen Sohn in Italien bei ihren Eltern gelebt. Sie sei in Italien überhaupt nicht integriert, da sie nach der Heirat - soweit dies aufgrund der gesetzlichen Einschränkungen möglich gewesen sei - die meiste Zeit beim Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht habe. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob Italien einem Gesuch um Familiennachzug stattgeben würde, da die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein Einkommen verfüge und der Beschwerdeführer somit von der Sozialhilfe leben müsste. In der Beschwerde wird im Weiteren vorgebracht, es liege im vorliegenden Fall eine schwerwiegende persönliche Notlage vor. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 8. Oktober 1997 in der Schweiz und habe somit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese Bewilligung würde es ihm ermöglichen, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in die Schweiz nachkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und habe sich integriert. Er habe eine angemessene Wohnung und seit dem 1. März 2006 wieder eine Vollzeitstelle. Erhebliche gesundheitliche Probleme hätten zwar zu mehrmonatigen Arbeitsausfällen geführt; trotzdem habe sich der Beschwerdeführer immer nach seinen Möglichkeiten um Arbeit bemüht. Seit dem 15. Januar 2001 sei er infolge von Rückenschmerzen in dauernder medizinischer Behandlung. Trotz dieser Beschwerden unternehme er alles, um dennoch einer Arbeit nachgehen zu können. Die Bedenken des Migrationsamtes des Kantons Thurgau seien nicht stichhaltig. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer immer wieder von der Fürsorge habe unterstützt werden müssen. Die durchschnittliche Unterstützung pro Jahr habe in den knapp neun Jahren, in denen der Beschwerdeführer nun in der Schweiz lebe, lediglich Fr. 3'000.-- betragen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, diese Unterstützung zurückzuzahlen, soweit ihm seine finanzielle Lage dies erlaube. Der Vorwurf des kantonalen Migrationsamtes, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an Vereinbarungen gehalten und trotz absehbarer Arbeitslosigkeit eine grössere Wohnung gemietet habe, treffe ebenfalls nicht zu. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnung immer selber bezahlt. Der Beschwerdeführer benötige eine 2-Zimmer-Wohnung, um seine Frau und sein Kind bei deren Besuchen beherbergen zu können. Der Mietzins für die Wohnung sei moderat. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz voll integriert, stehe in einem gefestigten Arbeitsverhältnis und erziele ein angemessenes Einkommen. Demgegenüber sei er der italienischen Sprache nicht mächtig und wäre zweifellos nicht in der Lage, in Italien eine gleichwertige Arbeitsstelle zu finden. Demzufolge sei das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Strafverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 12. April 2006 sei festzustellen, dass diese auf wackeligen Füssen stehe. Eine Einsprache wäre zweifellos gutgeheissen worden. -:- In der Beschwerde vom 4. August 2006 wird ausgeführt, die vorübergehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers namentlich in den Jahren 2001 und 2002 beruhe nicht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht habe arbeiten wollen, sondern darauf, dass er aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms nicht respektive nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Ein weiterer Faktor sei die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage gewesen. Nun befinde sich der Beschwerdeführer jedoch in einem festen Anstellungsverhältnis, welches ihm erlaube, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien weder eine eigene Wohnung noch Arbeit habe. Ausser der Tatsache, dass seine Ehefrau in Italien als Flüchtling anerkannt sei, verbinde den Beschwerdeführer nichts mit Italien. Er würde dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine existenzsichernde Arbeit finden, zumal er die italienische Sprache nicht beherrsche. In Italien gebe es keine Integrationsprogramme oder auch nur Sprachkurse für anerkannte Flüchtlinge. Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass die Verfügung der Vorinstanz unverhältnismässig sei und vorliegend eine schwerwiegende persönliche Notlage gegeben sei. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Willen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Sie sei stets wieder zu ihren Eltern nach Italien zurückgekehrt. Es sei nachvollziehbar, dass sie in Italien keine eigene Wohnung habe; sie habe sich abwechselnd beim Beschwerdeführer in der Schweiz und - eventuell auch aus Gründen der Sozialhilfe - bei ihren Eltern in Italien aufhalten wollen. Das BFM kenne die Aufenthaltsdauer der Ehefrau der Beschwerdeführerin in Italien nicht. Es sei jedoch offenkundig, dass diese sich ohne grosse Anstrengungen in Italien integrieren könnte. Der Einwand, wonach sie in Italien überhaupt nicht integriert sei, könne daher nicht gehört werden. Im Weiteren sei erneut darauf hinzuweisen, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welchem Italien beigetreten sei, den Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge vorsehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne als anerkannter Flüchtling von diesem Recht Gebrauch machen, ungeachtet der Frage, ob sie in Italien Sozialhilfe beziehe oder nicht. Im Zusammenhang mit der Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte, sei festzustellen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allein in der Kompetenz der kantonalen Behörden liege. Das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wird vom BFM erneut verneint. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat und nur einen Bruchteil davon in der Schweiz verbracht. Es könne - insbesondere unter Berücksichtigung des Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau - davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Italien zusammen mit der Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie den Schwiegereltern eine neue Lebensgrundlage aufbauen könne. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Grundsatz findet sinngemäss auch Anwendung, wenn - wie vorliegend - der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat in Frage steht. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis fest, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, weil der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei. Im Dispositiv seiner Verfügung vom 3. Juli 2006 verfügte es gestützt auf diese Feststellung die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. In ihren Erwägungen äusserte sich die Vorinstanz mit keinem Wort zur Frage, wie ein allfälliger Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion des Beschwerdeführers (B._______) zu beurteilen wäre. Gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die Lageanalyse zum Zentralirak im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2008 D-4404/2006 [zur Publikation vorgesehen]) dürfte ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ indessen nach wie vor als unzumutbar - eventuell sogar unzulässig - zu qualifizieren sein. Da der Beschwerdeführer ein Angehöriger der religiösen Minderheit der Jeziden ist, wäre er nämlich im Falle einer Rückkehr nach B._______ einer überdurchschnittlich hohen Gefahr ausgesetzt, Opfer von Angriffen und Diskriminierungen zu werden. Die zentralirakischen Sicherheitskräfte sind auch nicht in der Lage, religiöse Minderheiten genügend zu schützen. Ausserdem herrscht in vielen jezidischen Dörfern chronische Armut. Jeziden sind von der allgemein schlechten Wirtschaftslage im Zentralirak besonders betroffen, da ihnen oftmals jegliche Arbeitsmöglichkeiten vorenthalten werden. Viele Jeziden in B._______ erhalten darüber hinaus keine Essensrationskarten und leiden unter ungenügender humanitärer Unterstützung. Angesichts der Tatsache, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zentralirak nach dem Gesagten als unzumutbar zu qualifizieren wäre, geht es nicht an, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung lediglich feststellt, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig und zumutbar und als Folge davon die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anordnet. Vielmehr kann eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall nur dann erfolgen, wenn gleichzeitig ausdrücklich und verbindlich (das heisst insbesondere auch im Verfügungsdispositiv) festgestellt wird, dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers nach wie vor undurchführbar ist, und wenn überdies mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien legal Wohnsitz nehmen kann (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5). Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, falls ihm aus irgendwelchen Gründen die Einreise nach Italien respektive der Aufenthalt dort verweigert würde, in den Irak ausgeschafft würde. Eine Korrektur der angefochtenen Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann insbesondere mit Blick auf die vorliegend notwendige Modifikation des Verfügungsdispositivs nicht auf Beschwerdeebene erfolgen, weshalb eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids bereits aus diesem Grund als angezeigt erscheint. 6.5 Im Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien auf einem unzureichend festgestellten Sachverhalt beruht. Bei der Frage des Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich um ein rechtserhebliches Sachverhaltselement, da das BFM aus der angenommenen Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ableitet, der Beschwerdeführer könne in Italien ohne weiteres eine Aufenthaltsbewilligung beantragen und dorthin ausreisen, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zumutbar sei. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in Italien den Status eines anerkannten Flüchtlings inne. Diese Aussage des BFM wird in der Beschwerde nicht bestritten; es ist aber festzustellen, dass die Akten bezüglich der Frage des Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien nur rudimentäre Angaben enthalten. Hinweise auf den Flüchtlingsstatus der Ehefrau ergeben sich nämlich lediglich aus der Kopie eines italienischen Reiseausweises, welcher offenbar im Jahr 2003 abgelaufen ist, sowie aus einem Bericht des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 28. April 2006, worin ohne nähere Ausführungen (vermutlich gestützt auf den erwähnten Reiseausweis) erwähnt wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Italien als Flüchtling anerkannt (vgl. dazu B4, S. 2, 6 und 7 ff.). Diese spärlichen und keinesfalls aktuellen Informationen reichen jedoch nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit annehmen zu können, die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge auch im heutigen Zeitpunkt noch über den Flüchtlingsstatus. Gestützt auf die erwähnten Dokumente lässt sich im Übrigen auch nicht eruieren, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Flüchtlingseigenschaft in Italien originär oder bloss derivativ erworben hat. Falls lediglich ein derivativer Erwerb der Flüchtlingseigenschaft vorliegt, könnte dies jedoch unter Umständen zur Ablehnung eines Familiennachzugsgesuch in Italien führen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erscheint es somit nicht als gesichert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ohne weiteres eine italienische Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Ohne die Möglichkeit, in Italien Wohnsitz zu nehmen, und nach Verlust des Status des vorläufig Aufgenommenen in der Schweiz würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, in den Irak ausgeschafft zu werden, zumal der Vollzug der Wegweisung in den Irak - wie vorstehend (vgl. E. 6.4) ausgeführt wurde - in der vorinstanzlichen Verfügung nicht verbindlich ausgeschlossen wurde. Bei der vorliegenden Sachlage wäre es daher angezeigt gewesen, vor der Aufhebung der immerhin seit zehn Jahren bestehenden vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers konkrete Abklärungen zum aktuellen Bestand und zur Qualität des Flüchtlingsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien sowie der konkreten Möglichkeit des Beschwerdeführers, in Italien Wohnsitz zu nehmen, vorzunehmen. Dadurch, dass sich das BFM stattdessen mit dem blossen Hinweis auf den in den Akten nur unzureichend belegten Flüchtlingsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers begnügte und daraus die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien ableitete, verletzte es seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Damit erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsyG sowie Art. 49 Bst. b VwVG als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben ist. An dieser Stelle ist anzufügen, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Sachverhaltsabklärungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, auf Beschwerdeebene nachzuholen, zumal der Beschwerde führenden Person dadurch faktisch eine Instanz verloren ginge. 7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen unter E. 6.5 respektive zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Erwägungen unter E. 6.4 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der vertretene Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Wesentlichen durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das _______ (in Kopie) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: