Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
a Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4788/2022
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. September 2022 / N (…).
D-4788/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 in der Schweiz um vorüber- gehenden Schutz ersuchte, worauf er am 15. Juni und am 11. Juli 2022 befragt wurde, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Palästinenser und habe bis 2018 in Palästina gelebt, von 2018 bis 2019 sei er in der Türkei gewesen und danach in der Ukraine, dass er in der Ukraine über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsbewil- ligung zwecks Arbeit verfüge und dort mit Textilien gehandelt, mit Uber ge- arbeitet und eine Shishabar gehabt habe, dass er in der Ukraine mit seiner Freundin zusammengelebt habe, mit wel- cher er seit ungefähr zwei Jahren zusammen sei, dass er täglich in Kontakt mit seiner Mutter in Palästina stehe und seine Kinder in Jerusalem leben würden, dass er mit der palästinensischen Regierung keine Probleme habe und nie politisch oder religiös aktiv gewesen sei, dass jedoch in Palästina Menschen und Kinder getötet würden und es wirt- schaftlich dort nicht gut laufe, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 21. September 2022 – eröffnet am 23. Septem- ber 2022 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Voll- zug anordnete, dass das SEM den Beschwerdeführer gleichzeitig dem Kanton B._______ zuwies, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass er nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, da sich aus seinen Angaben keine konkreten Hinweise darauf ergeben hätten, wonach er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Palästina zurückkehren könnte,
D-4788/2022 Seite 3 dass er zu Protokoll gegeben habe, niemals Probleme mit den palästinen- sischen Behörden gehabt zu haben und nie politisch oder religiös aktiv ge- wesen zu sein, dass er aus Palästina stamme und über einen gültigen palästinensischen Reisepass verfüge, weshalb er in sein Heimatland zurückreisen könnte und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass er ferner nicht mit seiner Partnerin verheiratet sei und es sich auch nicht um eine eheähnliche Beziehung handle, wobei hiergegen spreche, dass er die Namen der Mutter und Geschwister seiner Partnerin nicht kenne und auch diese die Namen seiner Kinder nicht nennen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da- bei beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei festzustel- len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und/oder unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeven- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt wurden, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er befinde sich mit seiner Partnerin seit drei Jahren in einer Beziehung, sie würden gemeinsame Zukunftspläne und auch Heiratspläne haben, dass er zur Untermauerung dieser Aussagen Kopien des gemeinsamen Mietvertrags aus der Ukraine, Fotografien, Screenshots über Chatverläufe sowie Flugtickets gemeinsamer Ferien einreichte, dass ausserdem eine Rückkehr nach Palästina für ihn unzumutbar sei, da dieses vom überwiegenden Teil der Staatengemeinschaft nicht als Staat anerkannt werde, dass er somit faktisch staatenlos sei und das SEM nicht abgeklärt habe, ob er überhaupt in ein anderes Land reisen könne,
D-4788/2022 Seite 4 dass in Palästina bekanntermassen unmenschliche Zustände herrschen würden und die Menschen, die dort leben, nicht frei seien, dass die Ausführungen des SEM, wonach er mit Sicherheit und dauerhaft nach Palästina zurückkehren könne und weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in seine Heimat sprechen würden angesichts der allseits bekannten politi- schen und humanitären Lage Palästinas äusserst realitätsfremd sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Okto- ber 2022 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan- des aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und ihn auffor- derte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 7. November 2022 fristge- recht beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen ei- ner das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG, dass eine solche nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 72 AsylG i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich vorübergehender Schutz nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-4788/2022 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Schutzbedürftigen gestützt auf Art. 4 AsylG für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren kann, dass der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass er am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemein- verfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammen- hang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieses Erlasses der Schutzstatus für folgende Perso- nenkategorien gilt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
D-4788/2022 Seite 6 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können; dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzubringen vermag, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass er geltend macht, die Beziehung zu seiner Partnerin erfülle die Anfor- derungen an eine Partnerschaft im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemein- verfügung, dass das Gericht mit der Einschätzung des SEM übereingeht, wonach es sich bei der Beziehung zu seiner Freundin nicht um eine eheähnliche Be- ziehung handelt, zumal diese erst seit relativ kurzer Zeit existiert, keine konkreten Heiratspläne bestehen und offensichtlich weder er die Familie seiner Partnerin näher kennt oder Angaben über diese machen kann noch umgekehrt, dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzen würde, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren könnte, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er sein Herkunftsland ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass eine dau- erhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht möglich wäre,
D-4788/2022 Seite 7 dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass er die Voraussetzun- gen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht er- füllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-4788/2022 Seite 8 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug nach Jerusalem auch für Palästinenser ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als allgemein zumutbar gilt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit rein wirt- schaftliche Gründe betreffen, dass er dort mit seiner Mutter und seinen Kindern über ein Beziehungsnetz und bei seiner Mutter über eine Wohnmöglichkeit verfügt, dass davon ausgegangen werden kann, dass er sich dort dank seiner Ge- schäftserfahrung auch wirtschaftlich wird integrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG
D-4788/2022 Seite 9 i.V.m Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem am 7. November 2022 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4788/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss be- glichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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