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D-4780/2023

D-4780/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 3 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:

E. 6 September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, Ziffer 1 der Verfügung vom 10. August 2023 sei aufzuhe- ben und ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, das CAT habe festgehalten, dass aufgrund der Drohungen gegen den Beschwerde- führer durch die FARC eine begründete Furcht bestehen würde, dass die Beschwerdeführenden in Kolumbien entführt und umgebracht werden könnten, dass das CAT weiter festgehalten habe, aufgrund aller vorliegenden Infor- mationen sei davon auszugehen, dass der kolumbianische Staat bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden gegenüber den FARC nicht schutzfä- hig sei, zumal die kolumbianische Regierung nicht in der Lage sei, diese zu kontrollieren, dass die Beschwerdeführenden somit bei einer Rückkehr nach Kolumbien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären, weshalb das SEM den Wegwei- sungsvollzug als unzulässig erachte, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich feststelle, sie sehe keinen Grund, ihren Entscheid im Asylpunkt in Wiedererwägung zu ziehen, wobei aber offensichtlich erscheine, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ih- rer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – der Beschwerde- führer sei Journalist und kritisiere als solcher die FARC – sowie aufgrund ihrer politischen Meinung gefährdet seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

E. 7 September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigt wurde,

und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-4780/2023 Seite 5 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor- liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG) und die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,

D-4780/2023 Seite 6 die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass dazu insbesondere das Recht der Betroffenen gehört, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen, dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53 E. 7.3), dass, wie in der Beschwerde geltend gemacht, aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht ersichtlich ist und in keiner Weise begründet wird, weshalb das SEM keinen Grund sieht, seine ursprüngliche Verfügung im Asylpunkt in Wiedererwägung zu ziehen, dass das SEM damit seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es den Beschwerdeführenden mangels Begründung der Verfügung nicht möglich ist, inhaltlich zu argumentieren beziehungsweise auf eine Begründung der Vorinstanz einzugehen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht aus den gleichen Gründen nicht möglich ist, reformatorisch zu entscheiden, da weder aus den Akten noch aus der Verfügung ersichtlich ist, auf welcher Begründung der Entscheid der Vorinstanz beruht, dass es zudem nicht am Bundesverwaltungsgericht liegt, anstelle der Vor- instanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es auch nicht seine Aufgabe ist, Versäumnisse des Bundesamtes auf Be- schwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleich- sam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Be- schwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge,

D-4780/2023 Seite 7 dass eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfü- gung deshalb nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3), dass auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestell- ten Rechtsbegehren und deren Begründung bei diesem Verfahrensaus- gang nicht einzugehen ist, dass bei dieser Aktenlage die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägun- gen zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die notwen- digen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in An- wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf ins- gesamt Fr. 600.– festgelegt wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4780/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 600.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4780/2023 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kolumbien, alle vertreten durch Marie-Claire Kunz, Centre Social Protestant (CSP), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl ersuchten und am 17. und 18. Februar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie dabei im Wesentlichen geltend gemacht haben, der Beschwerdeführer sei von Beruf Fernsehproduzent und habe unter anderem selbständig Dokumentarfilme produziert, dass er zuletzt an einer Dokumentarfilmserie für die Agencia Para La Reincorporación Y La Normalización (ARN) - eine Organisation, die damit beauftragt sei, ehemalige Kombattanten der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) wiedereinzugliedern - gearbeitet habe, dass er ausserdem selbständig an einem Projekt über das Phänomen der Spaltung der FARC gearbeitet habe, wobei er dabei von der These ausgehe, dass dies eine von Beginn an geplante Strategie gewesen und die kolumbianische Regierung Komplizin dieser Strategie sei, dass er aufgrund seiner Arbeit bedroht worden sei, wobei er zweimal persönlich angesprochen und bedroht und nach der Abgabe seiner Arbeit am 6. Dezember 2019 mehrmals telefonisch bedroht worden sei, dass ein anderer Dokumentarfilmemacher namens Maurizio Lezama im Mai 2019 von FARC-Rebellen ermordet worden sei, dass er sich deshalb aus Angst um sein eigenes sowie um das Leben seiner Familie entschieden habe, mit dieser zusammen auszureisen, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Mai 2020 abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Furcht des Beschwerdeführers sei nicht fundiert, so sei ihm bis zu seiner Ausreise nichts zugestossen, obwohl er seine Aufnahmen nicht wie von den Bedrohern verlangt zerstört, sondern fristgerecht am 6. Dezember 2019 abgegeben habe, dass er ausserdem nicht alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft habe und der kolumbianische Staat über ein adäquates Justiz- und Polizeisystem verfüge sowie über eine Infrastruktur, um seine Bürger zu schützen, dass die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil D-3158/2020 vom 11. März 2021 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 4. Juni 2021 eine Beschwerde vor dem UN-Ausschuss gegen Folter (Committee against Torture, CAT) eingereicht haben und dieses am 21. April 2023 zum Schluss kam, dass eine Rückkehr in ihr Herkunftsland eine Verletzung des Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen würde, dass sie aufgrund dieses Entscheides mit Eingabe vom 3. Juli 2023 an die Vorinstanz gelangten und darlegten, das CAT habe festgehalten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien einem konkreten Risiko der Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch Dritte ausgesetzt wären und dass der kolumbianische Staat nicht in der Lage sei, sie zu schützen, wobei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass ihnen somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei das Asylverfahren wiederaufzunehmen und die Beschwerdeführenden seien erneut anzuhören, dass das SEM mit Entscheid vom 10. August 2023 das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt abwies, jedoch guthiess soweit es sich auf den Vollzug der Wegweisung beziehe, und die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. Mai 2020 aufhob, dass es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug verfügte, dass die Verfügung damit begründet wurde, das SEM komme zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, den Entscheid vom 15. Mai 2020 aus asylrechtlicher Sicht aufzuheben, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, Ziffer 1 der Verfügung vom 10. August 2023 sei aufzuheben und ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, das CAT habe festgehalten, dass aufgrund der Drohungen gegen den Beschwerdeführer durch die FARC eine begründete Furcht bestehen würde, dass die Beschwerdeführenden in Kolumbien entführt und umgebracht werden könnten, dass das CAT weiter festgehalten habe, aufgrund aller vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass der kolumbianische Staat bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden gegenüber den FARC nicht schutzfähig sei, zumal die kolumbianische Regierung nicht in der Lage sei, diese zu kontrollieren, dass die Beschwerdeführenden somit bei einer Rückkehr nach Kolumbien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären, weshalb das SEM den Wegweisungsvollzug als unzulässig erachte, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich feststelle, sie sehe keinen Grund, ihren Entscheid im Asylpunkt in Wiedererwägung zu ziehen, wobei aber offensichtlich erscheine, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - der Beschwerdeführer sei Journalist und kritisiere als solcher die FARC - sowie aufgrund ihrer politischen Meinung gefährdet seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigt wurde, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG) und die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass dazu insbesondere das Recht der Betroffenen gehört, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen, dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53 E. 7.3), dass, wie in der Beschwerde geltend gemacht, aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht ersichtlich ist und in keiner Weise begründet wird, weshalb das SEM keinen Grund sieht, seine ursprüngliche Verfügung im Asylpunkt in Wiedererwägung zu ziehen, dass das SEM damit seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es den Beschwerdeführenden mangels Begründung der Verfügung nicht möglich ist, inhaltlich zu argumentieren beziehungsweise auf eine Begründung der Vorinstanz einzugehen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht aus den gleichen Gründen nicht möglich ist, reformatorisch zu entscheiden, da weder aus den Akten noch aus der Verfügung ersichtlich ist, auf welcher Begründung der Entscheid der Vorinstanz beruht, dass es zudem nicht am Bundesverwaltungsgericht liegt, anstelle der Vor-instanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es auch nicht seine Aufgabe ist, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, dass eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung deshalb nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3), dass auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen ist, dass bei dieser Aktenlage die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- festgelegt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: