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D-4778/2009

D-4778/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4778/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 28. Juli 2009 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N [...] Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 - eröffnet am 7. Juli 2009 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 19. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit als "Rechtsbeschwerde" bezeichneter und an das BFM gerichteter Eingabe vom 19. Juli 2009 (Poststempel: 23. Juli 2009) sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellten und gleichzeitig gegen den Entscheid des BFM vom 6. Juli 2009 Beschwerde erhoben, dass sie ihrer Eingabe ein an sie gerichtetes Schreiben der [...] vom 16. Juli 2009 beilegten, in welchem unter anderem ausgeführt wird, da sie (die Beschwerdeführenden) den Entscheid des BFM am 7. Juli 2009 entgegengenommen hätten, sei die Beschwerdefrist (heute) bereits abgelaufen und eine Beschwerde nicht möglich, dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 27. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG), dass die angefochtene Verfügung des BFM gemäss dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rückschein am 7. Juli 2009 eröffnet wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 5 Arbeitstagen am 14. Juli 2009 abgelaufen ist und demnach die Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2009 (Poststempel: 23. Juli 2009) klarerweise verspätet eingereicht wurde, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Juli 2009 als abschliessende Rechtsschrift zu betrachten ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, den Ablauf der 30-tägigen Frist für das Fristwiederherstellungsgesuch abzuwarten und in der Sache sofort entschieden werden kann, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Gesuchs vortragen, der verantwortliche "[...] Sozial Assistent" habe einen grossen Fehler gemacht, da er ihnen erklärt habe, die Beschwerdefrist betrage 30 Tage, dass sie ihren ersten Termin bei [...] am 16. Juli 2009 und einen zweiten am 21. Juli 2009 gehabt hätten, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Ursina Beerli-Bonnorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass weiter von der herrschenden Lehre als Beispiele für objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können, dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: Stefan Vogel, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) bzw. dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schult-hess 2009; zu Art. 24 VwVG: Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Fabia Bochsler], Rz. 12, S. 489), dass gemäss den Beschwerdeführenden das Versäumen der Frist aus dem Umstand resultieren soll, dass sie vom für sie zuständigen "[...] Sozial Assistenten" - mithin einer von ihnen beigezogenen Hilfsperson - eine Falschauskunft hinsichtlich der Beschwerdefrist erhalten hätten, dass diese Begründung nicht als entschuldbarer Grund im Sinne der erörterten Rechtsprechung qualifiziert werden kann, dass überdies die dargelegten Ausführungen zur Falschauskunft sehr pauschal gehalten und mit keinerlei weiteren Beweismitteln näher untermauert werden, dass im Weiteren aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für ein seitens der Asylbehörden verschuldetes Missverständnis oder eine unrichtige Auskunftserteilung vorliegen, dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2060/2009 und E-2563/2009 vom 18. Mai 2009), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit - unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: