Haftüberprüfung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 29. April 2016 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Eröffnung am 27. Juli 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug an. D. In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. E. Anlässlich der Entscheideröffnung vom 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen und in das Gefängnis C._______ überführt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2016 focht der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid an und ersuchte um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird im separat geführten Verfahren D 4789/2016 behandelt.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31-33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 AuG). Die Beschwerde ist damit ohne weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mithin ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c). Art. 76a Abs. 2 Bst. a bis i AuG listet die konkreten Anzeichen ausdrücklich auf, welche befürchten lassen, dass eine betroffene Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. In einem ersten Schritt ist somit eines der in Art. 76a Abs. 2 AuG explizit genannten konkreten Anzeichen für eine drohende Vereitelung des Wegweisungsvollzugs zu eruieren. Liegt ein solches vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entziehen würde, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne als verhältnismässig erweist (vgl. Urteil des BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2484/2016 vom 27. April 2016 E. 7.1 mit Hinweis auf Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 76a AuG).
E. 4.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM für die Anordnung von Haft zuständig, wenn eine Person sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhält.
E. 5.1 Das SEM begründete die Haftanordnung damit, dass sich der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchseinreichung als eritreischer Staatsangehöriger, der am (...) geboren sei, ausgegeben habe. Diese Identität stimme nicht mit derjenigen überein, mit welcher er auf der Botschaft der Tschechischen Republik in D._______ unter Vorlage eines nationalen Passes ein Visum erhalten habe. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. a AuG gelte die Weigerung, die Identität offenzulegen, als konkretes Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen wolle. Somit sei zu befürchten, dass er versuchen werde, sich der Durchführung der Wegweisung zu entziehen. Da einer Überstellung in die Tschechische Republik keine technischen Hindernisse entgegenstünden, könne sie innert nützlicher Frist durchgeführt werden, so dass sich die Haftdauer zeitlich in einem angemessenen Rahmen halte. Der erheblichen Untertauchensgefahr könne nicht mit einer weniger einschneidenden Massnahme, wie etwa einer Eingrenzung, begegnet werden. Die Haftanordnung sei somit auch verhältnismässig.
E. 5.2 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerde eingewendet, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid mangelhaft eröffnet worden sei, da er unmittelbar nach dessen Aushändigung in Haft genommen worden sei und sämtliche Akten habe abgeben müssen. Auch die Rechtsvertretung habe die Akten bisher nicht beschaffen können. Dadurch sei das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden. Für die Anordnung der Dublin-Haft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt habe. Vielmehr müssten Anzeichen für eine erhebliche Untertauchensgefahr bestehen, was vorliegend nicht der Fall sei. 6.1 Die Rüge einer mangelhaften Eröffnung erweist sich als unbegründet. Gemäss Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung gegen Unterschrift am 27. Juli 2016 zusammen mit den editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Trotz der am gleichen Tag erfolgten Inhaftierung erweist sich der Einwand, die Akten seien zusammen mit den persönlichen Gegenständen abgenommen worden, weshalb er nicht wirksam Beschwerde habe einreichen können, als nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Jahr bereits mehrere Haftbeschwerden von Personen behandelt, welche im selben Gefängnis wie der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen waren, ohne dass es jemals zu vergleichbaren Problemen gekommen wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Inhaftierung dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Haftverfügung verunmöglicht haben könnte. Der sinngemässe Antrag auf nochmalige Zustellung der Verfügung und Aushändigung der Akten verbunden mit einer Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ist daher abzulehnen. 6.2 Allerdings ist in formeller Hinsicht zu bemerken, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens in Haft befindliche (Asyl-)Antragsteller unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren sind (vgl. dazu Art. 28 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Zwar wurde das Dispositiv der Verfügung zweisprachig ausgefertigt. Dies muss jedoch als ungenügend bezeichnet werden, da damit dem Beschwerdeführer zwar das Dispositiv, nicht aber die Begründung der Haftanordnung schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache zugänglich gemacht worden ist. Darüber hinaus hat es das SEM gemäss Aktenlage gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer in einer genügenden Weise über seine Verfahrensrechte zu informieren, mithin ihn über die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis zu setzen. Dieser Mangel kann jedoch als marginal bezeichnet werden, zumal er in der Beschwerde auch nicht gerügt wurde. 6.3 Dieser Mangel führt indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine rasche Klärung der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides würde sich deshalb nur dann rechtfertigen, wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Haftanordnung bestünden oder sich die Verfahrensfehler als derart gravierend herausstellten, dass eine Aufhebung der Verfügung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich wäre (vgl. BGE 125 II 369). 6.4 Ungeachtet des vorstehend aufgezeigten Mangels der angefochtenen Verfügung ist nämlich vorliegend festzustellen, dass die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich zulässig erscheint, zumal die Grundvoraussetzungen für eine Haftanordnung tatsächlich erfüllt sind und die Haftanordnung als solche auch als verhältnismässig erscheint. 6.5 Die Vorinstanz argumentiert zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität nicht offenlegt (vgl. Art. 76a Abs. 2 Bst. a AuG), so dass ein Anknüpfungspunkt für eine drohende Vereitelung des Wegweisungsvollzugs vorliegt. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist zudem auf eine erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen. So gab sich der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden als eritreischer Staatsbürger namens B._______, geboren am (...), aus. Gemäss CS-Vis-Treffer handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen äthiopischen Staatsbürger namens A._______, geboren am (...). Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei letzteren Identität handle es sich um eine Falschidentität, welche ihm der Schlepper für die Ausstellung des tschechischen Visums beschafft habe, überzeugt nicht. Denn der Beschwerdeführer hat sich bereits vor der Ausstellung des tschechischen Visums mit der Identität A._______ erfolglos um ein italienisches Visum bemüht, dabei jedoch einen älteren Pass lautend auf A._______ verwendet, so dass es sich dabei offensichtlich um seine wahre Identität handelt, was jedoch vom Beschwerdeführer trotz Vorhalt (vgl. Protokoll BzP, S. 5, Ziff. 2.05) weiterhin bestritten wird. Der Beschwerdeführer bestreitet auch, über die Tschechische Republik in den Schengen-Raum gelangt zu sein, und gibt an, von Istanbul per LKW über "unbekannte Länder" in die Schweiz gelangt zu sein. Diese Ausführungen zur Reise in die Schweiz sind jedoch - wie dies bereits vom SEM bemerkt wurde - nicht glaubhaft. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass er sich einer Überstellung in die Tschechische Republik zu entziehen versucht. 6.6 Die Haftanordnung ist sodann auch als verhältnismässig zu erkennen (im Sinne von Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG), zumal von einer erheblichen Untertauchensgefahr auszugehen ist und andererseits keine persönlichen Gründe gegen eine Haft sprechen. Insbesondere sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Leiden (Ohrenschmerzen und Hörprobleme) nicht gegen die Haft. Eine mildere respektive weniger einschneidende Massnahme (im Sinne von Art. 76a Abs.1 Bst. c AuG), wie beispielsweise eine Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangszentrums beziehungsweise dessen Aussenstelle (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), fällt ebenfalls ausser Betracht, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und damit ungebundenen Mann handelt, welcher sich ohne hinreichende Sicherungsmassnahmen sehr leicht absetzen kann. Die Anwesenheit seiner Freundin in der Schweiz vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, zumal es sich dabei soweit aus den Akten ersichtlich um eine sehr junge und nicht sonderlich gefestigte Beziehung handelt, zumal er diese Freundin in der BzP noch nicht erwähnte. 6.7 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich zulässig ist. Ausserdem ist festzustellen, dass vorliegend keine Verfahrensfehler des SEM gegeben sind, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung unumgänglich machen würden, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, innert nützlicher Frist eine Rechtsvertretung zu erlangen, was ihm eine sachgerechte Anfechtung des Haftentscheids ermöglichte. Dem Umstand des erkannten Verfahrensfehlers ist allerdings im Rahmen der Kostenauflage gebührend Rechnung zu tragen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft zu bestätigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung ist daher abzuweisen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Hinweis auf Erwägung 6.2 des vorliegenden Entscheids ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9 Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4768/2016 Urteil vom 9. August 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, alias B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 29. April 2016 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Eröffnung am 27. Juli 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug an. D. In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. E. Anlässlich der Entscheideröffnung vom 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen und in das Gefängnis C._______ überführt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2016 focht der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid an und ersuchte um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird im separat geführten Verfahren D 4789/2016 behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31-33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 AuG). Die Beschwerde ist damit ohne weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mithin ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c). Art. 76a Abs. 2 Bst. a bis i AuG listet die konkreten Anzeichen ausdrücklich auf, welche befürchten lassen, dass eine betroffene Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. In einem ersten Schritt ist somit eines der in Art. 76a Abs. 2 AuG explizit genannten konkreten Anzeichen für eine drohende Vereitelung des Wegweisungsvollzugs zu eruieren. Liegt ein solches vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entziehen würde, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne als verhältnismässig erweist (vgl. Urteil des BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2484/2016 vom 27. April 2016 E. 7.1 mit Hinweis auf Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 76a AuG). 4.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM für die Anordnung von Haft zuständig, wenn eine Person sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhält. 5. 5.1 Das SEM begründete die Haftanordnung damit, dass sich der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchseinreichung als eritreischer Staatsangehöriger, der am (...) geboren sei, ausgegeben habe. Diese Identität stimme nicht mit derjenigen überein, mit welcher er auf der Botschaft der Tschechischen Republik in D._______ unter Vorlage eines nationalen Passes ein Visum erhalten habe. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. a AuG gelte die Weigerung, die Identität offenzulegen, als konkretes Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen wolle. Somit sei zu befürchten, dass er versuchen werde, sich der Durchführung der Wegweisung zu entziehen. Da einer Überstellung in die Tschechische Republik keine technischen Hindernisse entgegenstünden, könne sie innert nützlicher Frist durchgeführt werden, so dass sich die Haftdauer zeitlich in einem angemessenen Rahmen halte. Der erheblichen Untertauchensgefahr könne nicht mit einer weniger einschneidenden Massnahme, wie etwa einer Eingrenzung, begegnet werden. Die Haftanordnung sei somit auch verhältnismässig. 5.2 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerde eingewendet, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid mangelhaft eröffnet worden sei, da er unmittelbar nach dessen Aushändigung in Haft genommen worden sei und sämtliche Akten habe abgeben müssen. Auch die Rechtsvertretung habe die Akten bisher nicht beschaffen können. Dadurch sei das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden. Für die Anordnung der Dublin-Haft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt habe. Vielmehr müssten Anzeichen für eine erhebliche Untertauchensgefahr bestehen, was vorliegend nicht der Fall sei. 6.1 Die Rüge einer mangelhaften Eröffnung erweist sich als unbegründet. Gemäss Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung gegen Unterschrift am 27. Juli 2016 zusammen mit den editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Trotz der am gleichen Tag erfolgten Inhaftierung erweist sich der Einwand, die Akten seien zusammen mit den persönlichen Gegenständen abgenommen worden, weshalb er nicht wirksam Beschwerde habe einreichen können, als nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Jahr bereits mehrere Haftbeschwerden von Personen behandelt, welche im selben Gefängnis wie der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen waren, ohne dass es jemals zu vergleichbaren Problemen gekommen wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Inhaftierung dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Haftverfügung verunmöglicht haben könnte. Der sinngemässe Antrag auf nochmalige Zustellung der Verfügung und Aushändigung der Akten verbunden mit einer Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ist daher abzulehnen. 6.2 Allerdings ist in formeller Hinsicht zu bemerken, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens in Haft befindliche (Asyl-)Antragsteller unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren sind (vgl. dazu Art. 28 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Zwar wurde das Dispositiv der Verfügung zweisprachig ausgefertigt. Dies muss jedoch als ungenügend bezeichnet werden, da damit dem Beschwerdeführer zwar das Dispositiv, nicht aber die Begründung der Haftanordnung schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache zugänglich gemacht worden ist. Darüber hinaus hat es das SEM gemäss Aktenlage gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer in einer genügenden Weise über seine Verfahrensrechte zu informieren, mithin ihn über die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis zu setzen. Dieser Mangel kann jedoch als marginal bezeichnet werden, zumal er in der Beschwerde auch nicht gerügt wurde. 6.3 Dieser Mangel führt indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine rasche Klärung der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides würde sich deshalb nur dann rechtfertigen, wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Haftanordnung bestünden oder sich die Verfahrensfehler als derart gravierend herausstellten, dass eine Aufhebung der Verfügung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich wäre (vgl. BGE 125 II 369). 6.4 Ungeachtet des vorstehend aufgezeigten Mangels der angefochtenen Verfügung ist nämlich vorliegend festzustellen, dass die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich zulässig erscheint, zumal die Grundvoraussetzungen für eine Haftanordnung tatsächlich erfüllt sind und die Haftanordnung als solche auch als verhältnismässig erscheint. 6.5 Die Vorinstanz argumentiert zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität nicht offenlegt (vgl. Art. 76a Abs. 2 Bst. a AuG), so dass ein Anknüpfungspunkt für eine drohende Vereitelung des Wegweisungsvollzugs vorliegt. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist zudem auf eine erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen. So gab sich der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden als eritreischer Staatsbürger namens B._______, geboren am (...), aus. Gemäss CS-Vis-Treffer handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen äthiopischen Staatsbürger namens A._______, geboren am (...). Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei letzteren Identität handle es sich um eine Falschidentität, welche ihm der Schlepper für die Ausstellung des tschechischen Visums beschafft habe, überzeugt nicht. Denn der Beschwerdeführer hat sich bereits vor der Ausstellung des tschechischen Visums mit der Identität A._______ erfolglos um ein italienisches Visum bemüht, dabei jedoch einen älteren Pass lautend auf A._______ verwendet, so dass es sich dabei offensichtlich um seine wahre Identität handelt, was jedoch vom Beschwerdeführer trotz Vorhalt (vgl. Protokoll BzP, S. 5, Ziff. 2.05) weiterhin bestritten wird. Der Beschwerdeführer bestreitet auch, über die Tschechische Republik in den Schengen-Raum gelangt zu sein, und gibt an, von Istanbul per LKW über "unbekannte Länder" in die Schweiz gelangt zu sein. Diese Ausführungen zur Reise in die Schweiz sind jedoch - wie dies bereits vom SEM bemerkt wurde - nicht glaubhaft. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass er sich einer Überstellung in die Tschechische Republik zu entziehen versucht. 6.6 Die Haftanordnung ist sodann auch als verhältnismässig zu erkennen (im Sinne von Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG), zumal von einer erheblichen Untertauchensgefahr auszugehen ist und andererseits keine persönlichen Gründe gegen eine Haft sprechen. Insbesondere sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Leiden (Ohrenschmerzen und Hörprobleme) nicht gegen die Haft. Eine mildere respektive weniger einschneidende Massnahme (im Sinne von Art. 76a Abs.1 Bst. c AuG), wie beispielsweise eine Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangszentrums beziehungsweise dessen Aussenstelle (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), fällt ebenfalls ausser Betracht, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und damit ungebundenen Mann handelt, welcher sich ohne hinreichende Sicherungsmassnahmen sehr leicht absetzen kann. Die Anwesenheit seiner Freundin in der Schweiz vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, zumal es sich dabei soweit aus den Akten ersichtlich um eine sehr junge und nicht sonderlich gefestigte Beziehung handelt, zumal er diese Freundin in der BzP noch nicht erwähnte. 6.7 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich zulässig ist. Ausserdem ist festzustellen, dass vorliegend keine Verfahrensfehler des SEM gegeben sind, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung unumgänglich machen würden, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, innert nützlicher Frist eine Rechtsvertretung zu erlangen, was ihm eine sachgerechte Anfechtung des Haftentscheids ermöglichte. Dem Umstand des erkannten Verfahrensfehlers ist allerdings im Rahmen der Kostenauflage gebührend Rechnung zu tragen.
7. Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft zu bestätigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung ist daher abzuweisen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Hinweis auf Erwägung 6.2 des vorliegenden Entscheids ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf Verfahrenskosten zu verzichten.
9. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: