Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 4. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Das Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2024 abgeschrieben (unkontrollierte Ausreise). B. Das SEM nahm mit Verfügung vom 14. Februar 2025 das Schutzverfahren aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2025 wieder auf. C. C.a Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 29. April 2025 und 26. Mai 2025 zu schriftlichen Fragen des SEM Stellung. C.b Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er verfüge aktuell über keinen Schutzstatus in einem anderen Land, habe jedoch bis am 4. März 2025 über einen Aufenthaltstitel in Belgien verfügt. In Belgien habe er zunächst keine Unterkunft erhalten, kurzzeitig in einem Hotel gelebt und später dank einer Hilfsorganisation eine befristete Wohnung gefunden. Da eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels ohne festen Wohnsitz nicht möglich gewesen sei, habe er seinen Schutzstatus annullieren lassen und sei zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder gereist. C.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer insbesondere seinen ukrainischen Reisepass sowie seinen belgischen Aufenthaltstitel zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (eröffnet am 13. Juni 2025) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D.b Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Namentlich habe der Beschwerdeführer nachweislich über einen Schutzstatus in Belgien verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er Belgien unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Belgien ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren werde. E. E.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). E.b Zur Begründung brachte er - nebst einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen vor, dass das SEM unzureichend abgeklärt habe, ob in Belgien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheides eine Rückübernahmezusicherung von Belgien einholen müssen. E.c Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Juni 2025 und bereits aktenkundiger Dokumente - folgende Unterlagen bei:
- Berichte zur Aufnahmesituation von schutzsuchenden Personen in Belgien (datiert vom 8. September 2023, 13. September 2023, 31. Oktober 2023, 18. Dezember 2023);
- ehemaliger Mietvertrag des Beschwerdeführers in Belgien sowie Schreiben seiner ehemaligen Vermieterin vom 23. Juni 2025;
- Unterlagen seinen Bruder betreffend (schweizerischer Aufenthaltstitel und persönliches Schreiben vom 22. Juni 2025);
- Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vom 13. Juni 2025. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 8. Juli 2025 und 16. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten:
- aktualisierte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Januar 2026;
- Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der sozialen Dienste der Stadt Gent betreffend die damalige Aufnahme auf die Warteliste für eine Unterkunft vom 4./7. Juli 2025;
- Teilnahmebestätigung eines weiteren Deutschkurses vom 29. Januar 2026;
- Referenzschreiben einer Lehrkraft vom 4. Februar 2026.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist (unter nachfolgendem Vorbehalt) einzutreten.
E. 1.3 Soweit die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem bereits zitierten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsentscheid) ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügte er in Belgien über einen Schutztitel. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen erteilt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Belgien.
E. 5.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen belgischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Belgien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Belgien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 5.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses (gültig bis [...] 2030) kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.4). Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Belgien zurückkehren beziehungsweise legal in Belgien einreisen.
E. 5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Belgien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat sein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes mithin zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Vorliegend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines in der Schweiz lebenden Bruders offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Einerseits verfügt der Bruder des Beschwerdeführers lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des BVGer D-618/2025 vom 27. Februar 2026 E. 6.2). Andererseits gehört sein Bruder nicht zu seiner Kernfamilie (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.) und es liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch kein Abhängigkeitsverhältnis vor, zumal eine lediglich moralische Unterstützung nicht genügt, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Belgien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Etwas anderes geht aus den hierzu eingereichten Beweismitteln nicht hervor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, rechtlich gegen die geltend gemachte Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen zu sein. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]) ergeben sich, wie bereits dargelegt, schliesslich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde. Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, zumal gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 8.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das familiäre Umfeld in der Schweiz beruft, vermag er auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder mittels elektronischer Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche zu pflegen.
E. 8.2.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien ist insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 8.3 Sodann ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid E. 8.4.2). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Belgien einreisen. Für die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht vor. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Januar 2026 sowie der Aktenlage nach wie vor bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4766/2025 Urteil vom 6. August 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 4. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Das Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2024 abgeschrieben (unkontrollierte Ausreise). B. Das SEM nahm mit Verfügung vom 14. Februar 2025 das Schutzverfahren aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2025 wieder auf. C. C.a Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 29. April 2025 und 26. Mai 2025 zu schriftlichen Fragen des SEM Stellung. C.b Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er verfüge aktuell über keinen Schutzstatus in einem anderen Land, habe jedoch bis am 4. März 2025 über einen Aufenthaltstitel in Belgien verfügt. In Belgien habe er zunächst keine Unterkunft erhalten, kurzzeitig in einem Hotel gelebt und später dank einer Hilfsorganisation eine befristete Wohnung gefunden. Da eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels ohne festen Wohnsitz nicht möglich gewesen sei, habe er seinen Schutzstatus annullieren lassen und sei zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder gereist. C.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer insbesondere seinen ukrainischen Reisepass sowie seinen belgischen Aufenthaltstitel zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (eröffnet am 13. Juni 2025) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D.b Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Namentlich habe der Beschwerdeführer nachweislich über einen Schutzstatus in Belgien verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er Belgien unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Belgien ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren werde. E. E.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). E.b Zur Begründung brachte er - nebst einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen vor, dass das SEM unzureichend abgeklärt habe, ob in Belgien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheides eine Rückübernahmezusicherung von Belgien einholen müssen. E.c Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Juni 2025 und bereits aktenkundiger Dokumente - folgende Unterlagen bei:
- Berichte zur Aufnahmesituation von schutzsuchenden Personen in Belgien (datiert vom 8. September 2023, 13. September 2023, 31. Oktober 2023, 18. Dezember 2023);
- ehemaliger Mietvertrag des Beschwerdeführers in Belgien sowie Schreiben seiner ehemaligen Vermieterin vom 23. Juni 2025;
- Unterlagen seinen Bruder betreffend (schweizerischer Aufenthaltstitel und persönliches Schreiben vom 22. Juni 2025);
- Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vom 13. Juni 2025. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 8. Juli 2025 und 16. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten:
- aktualisierte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Januar 2026;
- Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der sozialen Dienste der Stadt Gent betreffend die damalige Aufnahme auf die Warteliste für eine Unterkunft vom 4./7. Juli 2025;
- Teilnahmebestätigung eines weiteren Deutschkurses vom 29. Januar 2026;
- Referenzschreiben einer Lehrkraft vom 4. Februar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist (unter nachfolgendem Vorbehalt) einzutreten. 1.3 Soweit die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem bereits zitierten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsentscheid) ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügte er in Belgien über einen Schutztitel. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen erteilt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Belgien. 5.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen belgischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Belgien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Belgien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses (gültig bis [...] 2030) kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.4). Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Belgien zurückkehren beziehungsweise legal in Belgien einreisen. 5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Belgien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat sein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes mithin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Vorliegend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines in der Schweiz lebenden Bruders offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Einerseits verfügt der Bruder des Beschwerdeführers lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des BVGer D-618/2025 vom 27. Februar 2026 E. 6.2). Andererseits gehört sein Bruder nicht zu seiner Kernfamilie (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.) und es liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch kein Abhängigkeitsverhältnis vor, zumal eine lediglich moralische Unterstützung nicht genügt, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Belgien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Etwas anderes geht aus den hierzu eingereichten Beweismitteln nicht hervor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, rechtlich gegen die geltend gemachte Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen zu sein. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]) ergeben sich, wie bereits dargelegt, schliesslich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde. Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien ist daher als zulässig zu erachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, zumal gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern. 8.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das familiäre Umfeld in der Schweiz beruft, vermag er auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder mittels elektronischer Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche zu pflegen. 8.2.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien ist insgesamt als zumutbar zu erachten. 8.3 Sodann ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid E. 8.4.2). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Belgien einreisen. Für die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht vor. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Januar 2026 sowie der Aktenlage nach wie vor bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: