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D-4763/2016

D-4763/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  4. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwerdeführerin mittels flankierender, insbesondere medizinischer Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu begleiten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4763/2016 Urteil vom 15. August 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Daniela Candinas, MLaw, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums M._______ zugewiesen wurde, dass ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Juni 2015 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016 summarisch befragt und ihr im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, sie möchte nicht zurück nach Italien, dass im Anschluss an die summarische Befragung in Absprache mit der Rechtsvertretung entschieden wurde, den Notfallpsychiater beizuziehen, woraufhin die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische (...)klinik M._______ (...) eingewiesen wurde, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 das rechtliche Gehör gewährte zu ihrem partnerschaftlichen Verhältnis mit B._______, zur Einschätzung, wonach ihre Ehe unglaubhaft sei und zur Absicht, ihre Asylgesuche fortan unabhängig voneinander zu bearbeiten, dass das SEM am 21. Juni 2016 die Trennung des Dossiers vornahm, dass das SEM der Rechtsvertretung am 7. Juli 2016 den Entwurf der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am folgenden Tag übergeben wurde, dass die Rechtsvertretung nebst ihrer Eingabe einen Arztbericht der (...) vom 6. Juli 2016 zu den Akten reichte, dem zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe B._______ in Libyen kennengelernt und sich in ihn verliebt, dass dem Arztbericht zu entnehmen ist, sie seien ein Paar, jedoch nicht verheiratet gewesen, dass B._______ der Beschwerdeführerin zunächst versprochen habe, sie nach Deutschland zu bringen, dann aber in Italien "sechs Millionen Euro" für die weitere Reise verlangt und sie unter Druck gesetzt habe, sich zu prostituieren, dass es nicht klar sei, ob es tatsächlich zur Prostitution gekommen sei, dass B._______ in der Schweiz erneut von ihr verlangt habe, sich zu prostituieren, und sie geschlagen habe, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2016 deshalb eine Sistierung des Asylverfahrens zwecks Abklärung der Opfereigenschaft anregte, dies mit der Begründung, es ergäben sich genügend konkrete Anhaltspunkte, welche das SEM als Behörde zu einer solchen Abklärung verpflichteten, dass die Vertretung ausserdem eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen für geboten hielt, dass eine Rückführung in den Dublin-Staat einer Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK gleichkomme, wenn befürchtet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin im Aufnahmestaat erneut zum Opfer von Menschenhandel werden könnte, dass die Rechtsvertretung schliesslich auch noch geltend macht, die Beschwerdeführerin habe das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug nach Italien nicht wahrnehmen können, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2016 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie hinsichtlich einer adäquaten medizinischen Betreuung und angemessenen Unterbringung beziehungsweise hinsichtlich des Zugangs zum Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel einzuholen und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur eingeholten Garantie zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe vom 8. August 2016 den Bericht vom 3. August 2016 der Fachstelle (...) zu den Akten reichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 22. Juni 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 11. Mai 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, sie müsse in der Schweiz bleiben, weil das Wiederaufnahmegesuch vom 11. Mai 2016 des SEM auf falschen Personendaten basiert habe und sich somit die Frage stelle, ob die Zuständigkeit Italiens überhaupt korrekt zustande gekommen sei, dass sie auch in der Schweiz bleiben müsse, weil die hiesigen Behörden zunächst noch abzuklären hätten, ob italienischen Behörden tatsächlich schutzfähig und -willig seien, dass es in Italien kein Identifizierungssystem für Opfer von Menschenhandel gebe, weshalb die Beschwerdeführerin, wenn sie sich nicht als solches Opfer bezeichnen könne, wohl keinen Zugang zu einem Schutzprogramm erhalten würde, dass von Italien Garantien hinsichtlich einer angemessenen medizinischen Betreuung sowie individuellen und speziellen Schutzmassnahmen sowie insbesondere einer Aufnahme in ein spezielles Programm für Menschenhandelsopfer einzufordern seien, dass das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug nach Italien nicht korrekt gewährt habe, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 bei der (...)polizei vorspreche, weshalb eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien im jetzigen Zeitpunkt einen Verstoss gegen das in Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (EMK, SR 0.311.543) statuierte Wegweisungsverbot bis zum Abschluss der Identifizierungsmassnahmen darstellen würde, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift korrekt festgestellt wurde, dass angesichts der zweimaligen daktyloskopischen Erfassung der Beschwerdeführerin, zunächst in Italien und später in der Schweiz, die zur Begründung der Zuständigkeit relevante Einreichung eines Asylgesuchs in Italien zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass es im Übrigen die Falschangaben der Beschwerdeführerin waren, die als Personendaten nach Italien übermittelt wurden, weshalb die Berufung auf ihr eigenes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Zuständigkeit Italiens den rechtsmissbräuchlichen Charakter dieser Argumentation offen zu Tage treten lässt, dass der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens, zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art.31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien korrekt gewährt wurde, dass es keinen Anlass gibt, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Antwort auf die Frage, ob sie nach Italien zurückkehren wolle, in Frage zu stellen, und diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass nämlich auch Menschen mit psychischen Störungen in einem mehr oder minder grossen Umfang urteilsfähig sein können, zumal die Urteilsfähigkeit eine relative Grösse ist (vgl. Marc Graf in: Venzlaff/Foerster/Dressing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. München u.a. 2015, S. 773), dass die Vorinstanz keinen Anlass hatte, in diesem Zusammenhang ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen, weshalb sie auch die Untersuchungspflicht nicht verletzt hat, dass der Ausfall der Rückübersetzung des Protokolls nicht einer Nachlässigkeit der Vorinstanz, sondern dem psychotischen Schub der Beschwerdeführerin geschuldet ist, weshalb eine Rückübersetzung faktisch nicht möglich war, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand wiederum nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz als Opfer von Menschenhandel hätte identifiziert werden müssen, dass ein Assistenzarzt der (...) in einem Kurzbericht vom 6. Juli 2016 an den Rechtsbeistand zum Schluss kam, es sei den Ärzten nicht eindeutig klar, ob es zur Prostitution gekommen sei, zumal die Beschwerdeführerin dies einerseits angegeben, andererseits aber auch berichtet habe, ihre christliche Ehre habe ihr dies nicht erlaubt, dass die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 behauptete, sie sei am Vortag von einem Patienten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, doch liess sich diese Anschuldigung durch eine gleichentags vorgenommene Abklärung im (...)spital M._______ nicht bestätigen, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht von glaubhaften Hinweisen auf Menschenhandel ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal die Vorinstanz die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, anders als in jenem Verfahren, eingehend geprüft hat, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 8. August 2016 weiterhin geltend machen lässt, es lägen starke Indizien vor, dass sie Opfer von Menschenhandel sei und in der Schweiz zusätzliche Straftaten gegen sie verübt worden seien, dass zwar von indirekten Beweisen (Indizien) keine Rede sein kann, doch hat die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zumindest umfangreiche Behauptungen zum Thema Menschenhandel aufgestellt, wie dem Bericht vom 3. August 2016 der Fachstelle (...) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin zudem am 10. August 2016 beim Fachdienstleiter Menschenhandel (...) der Kriminalpolizei M._______ vorgesprochen hat, dass einer Fax-Eingabe vom 11. August 2016 der Rechtsvertretung zu entnehmen ist, die Polizei habe aufgrund des Gesprächs offizielle Ermittlungen eingeleitet, dass die Wahrheitsfindung in strafrechtlichen Angelegenheiten offensichtlich nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, weshalb es im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht darum gehen kann, die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren, dass die kantonale Ausländerbehörde, gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Erholungs- und Bedenkzeit (vgl. Art. 35 VZAE) gewähren und für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 36 Abs. 2 VZAE) erteilen kann, wenn sie von begründeten Hinweisen auf Menschenhandel ausgeht, dass Italien das EMK im Übrigen noch vor der Schweiz ratifiziert und in Kraft gesetzt hat und Menschenhandel strafrechtlich verfolgt, weshalb zum einen davon auszugehen ist, Italien ist schutzwillig und schutzfähig, und die Beschwerdeführerin kann zum anderen auch in Italien ihre Rechte aus dem Übereinkommen wahrnehmen, dass es nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf, sie sei gegebenenfalls auch in Italien in der Lage, ihre Rechte aus dem EMK geltend zu machen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es lägen seitens der italienischen Behörden keine Garantien betreffend medizinische Betreuung und Unterbringung in einer geschützten Einrichtung vor, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten hat, sie werde gemäss Art. 31 und 32 Dublin-III-VO die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren, allfällige Arztzeugnisse übermitteln und für die Begleitung der Beschwerdeführerin besorgt sein, dass zu den zu übermittelnden Informationen auch diejenigen über die strafrechtlichen Ermittlungen und ein allfälliges Strafverfahren gehören, um es den italienischen Behörden zu ermöglichen, eine geeignete Institution für die Beschwerdeführerin zu eruieren, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

4. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwerdeführerin mittels flankierender, insbesondere medizinischer Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu begleiten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: