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D-4746/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. August 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4746/2023

U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. August 2023 / N (…).

D-4746/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) ergab, dass sie am 4. März 2021 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 18. Mai 2022 Schutz gewährt worden war. C. Am 2. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. D.a Am 12. Dezember 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 stimmten die griechischen Be- hörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten, dass der Be- schwerdeführerin am 17. Mai 2022 Flüchtlingsschutz gewährt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 16. Mai 2025 gültig sei. E. E.a Am 11. Januar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensent- scheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland so- wie zum medizinischen Sachverhalt und bot Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragekatalogs. E.b Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2023 führte die Beschwerdeführe- rin zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum medizini- schen Sachverhalt aus, sie habe bis zur Volljährigkeit in Griechenland in einem Camp gewohnt, dieses nach Erreichen der Volljährigkeit aber ver- lassen müssen. Sie habe anschliessend in einer Wohngemeinschaft mit elf

D-4746/2023 Seite 3 Frauen gewohnt; die Situation sei wegen Verständigungsproblemen mit ih- ren Mitbewohnerinnen sehr schwer gewesen. Nachdem sie auf der Insel B._______ einen Job gefunden habe, habe sie vorübergehend dort ge- wohnt. Wegen den schlechten Arbeitsbedingungen sei sie nach einem Mo- nat wieder in die Wohngruppe zurückgekehrt. Die Frauen dort hätten ihr aber gesagt, sie dürfe nicht bleiben, weil sie nicht mehr an jener Adresse gemeldet sei. Sie habe in der Folge ein Jahr lang bei einer Freundin in C._______ wohnen können, bis sie einen Job auf der Insel D._______ ge- funden habe; sie habe illegal in einem Hotel gearbeitet und dort im Keller gewohnt. Nach acht Monaten sei sie zu ihrer Freundin zurückgekehrt, wo sie wiederum einen Monat gewohnt und danach Griechenland verlassen und mit dem Ersparten aus ihren illegalen Beschäftigungen in die Schweiz gelangt sei. Nach Griechenland wolle sie nicht zurückkehren. Sie sei eine junge alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk in Griechenland und dort nur illegal beschäftigt gewesen und ausgebeutet worden, staatliche Hilfe habe sie nach ihrer Volljährigkeit keine mehr bekommen. Zudem fühle sie sich dort bedroht. Ihr Vater, der sie habe zwangsverheiraten wollen, habe sie bis E._______ verfolgt und auch in Griechenland aufgesucht. In gesundheitlicher Hinsicht brachte sie vor, sie leide an Herzschmerzen und

– gemäss Aussage des Arztes im Camp – vermutlich an Asthma. Sie habe Paracetamol erhalten und sei entlassen worden. F. Gemäss ärztlichem Kurzbericht des Medic-Help vom 27. März 2023 und dessen Verlaufsblatt wurde die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht vorstellig wegen Juckreiz im rechten Auge, Kopfschmerzen, Hus- ten und Halsschmerzen, wogegen sie jeweils Medikamente erhielt. Ge- mäss Laboruntersuch vom 27. April 2023 sei von einem Status nach (…) auszugehen und gemäss einem Arztbericht der Augenklinik (…) vom

19. Juni 2023 wurde im Rahmen einer Augenuntersuchung beider Augen (OU: oculus utriusque) eine Hyperopie (Weitsichtigkeit) und Anisometropie (Ungleichsichtigkeit) diagnostiziert. Ausserdem leidet die Beschwerdefüh- rerin dem genannten Bericht der Augenklinik zufolge an (sporadischen) Lidschwellungen. Im Zeitpunkt des Arztbesuches war eine Schwellung in- des nicht vorhanden und die Kontrolle ergab keinen Befund, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Empfehlung, sich im Bedarfsfall wieder zu mel- den, entlassen worden war. Gemäss Dosierungsplan der (…) Praxis, Haus- arztmedizin, vom 18. August 2023 wurden der Beschwerdeführerin eine Salbe, Gesichtswaschemulsion, ein Gel und Tabletten verschrieben.

D-4746/2023 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 18. August 2023 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten- sentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Weg- weisung nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023, dass sie in Griechenland weder eine Wohnung noch eine legale Arbeit erhalten und Probleme mit ihrem Vater habe. Die Situation in Griechenland sei – auch mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Leipzig – problematisch. Sie sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen sei der medizinische Sachver- halt nicht genügend abgeklärt. Sie leide nicht an körperlichen, sondern an seelischen Herzschmerzen verbunden mit Traurigkeit und Angst. Ihre psy- chischen Beschwerden könnten weder mit den Augentropfen noch mit Tab- letten gelöst werden und müssten unter Beizug eines Dolmetschers abge- klärt werden. H. Mit Verfügung vom 28. August 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt wor- den. Griechenland habe der Rückübernahme zugestimmt. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Weder die in Griechenland herrschende Situa- tion noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Die Beschwerdeführerin habe während ihres gesamten Aufenthalts stets eine Unterkunft gehabt und es sei ein soziales Netzwerk vorhanden. Zudem sei sie in der Wohngemeinschaft bis zu ihrem Wegzug nach B._______ gemeldet gewesen, woraus sicher anzunehmen sei, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Anmeldung als (Mit-)Miete- rin bei den Behörden erfüllt und im Besitz einer Sozialversicherungs- (AMKA-Nummer) und einer Steuernummer (AFM-Nummer) gewesen sei, was auf eine gewisse Integration hindeute. Mit Blick auf die höchstwahr- scheinlich unentgeltlich gewährte Kost und Logis im Hotel sei ihr Lohn von

D-4746/2023 Seite 5 800 bis 900 Euro, der über dem Mindestlohn in Griechenland liege, mehr als gut. Die behauptete Illegalität ihrer Tätigkeit im Restaurant sei wenig glaubhaft, nachdem sie im Hotel weit über die touristische Saison gearbei- tet und gewohnt habe, womit anzunehmen sei, dass sie für ein gutes / gros- ses Hotel gearbeitet habe, das kaum eine illegale Arbeitskraft über eine so lange Zeit beherbergen würde. Im Übrigen habe Griechenland ein funktio- nierendes Justizsystem, weshalb sie bei allfälligen Forderungen aus illega- ler Arbeit den Rechtsweg beschreiten könnte. Ferner mache sie geltend, die griechische Sprache nicht zu beherrschen. Gleichwohl habe sie auf B._______ und auf D._______ zwei Arbeitsstellen mit gleichzeitiger Rege- lung ihrer Wohnsituation gefunden, überdies noch zu einem Zeitpunkt, als sie sich noch nicht als Schutzberechtigte habe ausweisen können. Es sei daher anzunehmen, dass die Sprache weiterhin keine Hürde für das Auf- bauen einer Existenz darstelle. Soweit sie darlege, ihr Vater habe sie auch in Griechenland bedroht, handle es sich um eine unbelegte Parteibehaup- tung. Es sei schwer vorstellbar, dass jemand in Griechenland, wo es kein Personenmeldeamt gebe, gegen seinen Willen ausfindig gemacht werden könne. Falls die Beschwerdeführerin sich dennoch bedroht fühlen sollte, könne sie sich an die griechischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung des Forschungszentrums für die Gleichstellung von Frauen und Männern (KETHI) und anderen Beratungs- diensten für Frauen, welche auch Hotlines unterhalten würden. Die körper- lichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien medikamentös behan- delbar und würden sie mit Blick darauf, dass sie bis einen Monat vor der Ausreise gearbeitet habe, offenkundig nicht einschränken. Ihr Blutbild deute zudem darauf hin, dass sie (…) überwunden habe. Bei Bedarf könne sie sich im Übrigen auch in Griechenland medizinisch behandeln lassen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 21. November 2022 in den Asylstrukturen in der Schweiz und habe keine nennenswerten psychischen Beschwerden vorgebracht bis zu ihrer Stellungnahme vom 25. August 2023, in welcher sie erstmals behaupte, dass es sich bei den im rechtlichen Gehör vom 25. Januar 2023 vorgebrachten Herzschmerzen um ein psychi- sches Problem handle. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen psychischen Beschwerden um eine Schutzbehauptung handle. Im Übrigen seien Angst und Traurigkeit nicht besonders schwer- wiegende Gesundheitsbeschwerden. Daher sei weder die Beschwerdefüh- rerin als äusserst vulnerable Person zu bezeichnen noch müssten vor die- sem Hintergrund weitere Abklärungen vorgenommen werden. Damit ge- linge es der Beschwerdeführerin nicht, die Legalvermutung, dass der Weg- weisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat auch zumutbar sei, umzu- stossen. Es sei ihr im Falle einer Rückkehr zuzumuten, eine Unterkunft,

D-4746/2023 Seite 6 eine Arbeitsstelle und Sprach- und Integrationskurse in Griechenland selbstständig und nötigenfalls mit Hilfe ihres sozialen Netzwerks und der Hilfsorganisationen zu finden. Ausserdem habe sie keine schwerwiegen- den Gesundheitsbeschwerden, diese seien auf jeden Fall in Griechenland (weiter-)behandelbar. Die Beschwerdeführerin habe als Schutzberechtigte grundsätzlich auch Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeits- markt und zur Gesundheitsversorgung. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. September 2023 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an. Sie be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit, eventuell wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht und mehrere vorinstanzliche Akten bei (Kopien). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

5. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4746/2023 Seite 7 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 28. August 2023 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asyl- gesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Was unter ihrer vorgebrachten «Traurigkeit und Angst» zu verstehen sei, könne vom SEM nicht beurteilt werden. Möglich- erweise handle es sich dabei um eine psychische Erkrankung. Ihr psychi- scher Zustand müsse umfassend fachärztlich abgeklärt werden. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-4746/2023 Seite 8 5.3 Das SEM hat sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerde- führerin in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt (vgl. S. 10 f. der angefochtenen Verfügung). Dabei hat es Zweifel am Vor- liegen von psychischen Problemen angebracht – und dies auch begrün- det – und überdies festgehalten, dass die vorgebrachten psychischen Be- schwerden (Angst und Traurigkeit) ohnehin nicht als derart schwerwiegend zu bezeichnen seien, um die Beschwerdeführerin als besonders vulnerable Person zu betrachten und Abklärungen vorzunehmen (vgl. S. 11 der ange- fochtenen Verfügung). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM hinsichtlich der Würdigung ihrer medizinischen Vorbringen nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materi- elle Frage über die vorgebrachten Vollzugshindernisse. Die Beschwerde- führerin bringt nebst ihrer Traurigkeit und Angst auch auf Beschwerde- ebene keine weiteren psychischen Beschwerden vor oder reicht entspre- chende ärztliche Berichte ein. Der Sachverhalt wurde in gesundheitlicher Hinsicht somit vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung der Un- tersuchungspflicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es – wie vorliegend in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu

D-4746/2023 Seite 9 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslände- rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, seit Inkrafttreten des Gesetzes 4647/2020 am 11. März 2020 in Griechenland werde dort allen anerkann- ten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistun- gen aberkannt. Es bestünden administrative Hürden, die einen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmarkt verhindern wür- den. Es bestehe damit in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte die ernsthafte Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr die elementarsten Be- dürfnisse nicht befriedigen könnten und ihnen damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK drohe. Auch alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte würden bei einer Rückkehr über einen absehbaren Zeit- raum mit grosser Wahrscheinlichkeit obdachlos werden. Ein Wegwei- sungsvollzug sei für die Beschwerdeführerin daher unzulässig. Er sei über- dies auch unzumutbar. Sie sei eine alleinstehende junge Frau, die ausser «Freunden» kein soziales Netz in Griechenland habe, dort nur illegal be- schäftigt gewesen sei, keine staatliche Unterstützung erhalten habe und der griechischen Sprache nicht mächtig sei. Ihre dargelegten gesundheitli- chen Probleme könnten sich auf ihre Belastung und ihr Leben in Griechen- land auswirken. Die Beschwerdeführerin sei eine verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März

2022. Ihre Vulnerabilität ergebe sich für sie als junge, alleinstehende Frau,

D-4746/2023 Seite 10 die als Minderjährige vor der Zwangsverheiratung durch ihren Vater geflo- hen sei in Kombination mit ihrem Gesundheitszustand. 7.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 7.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs- sig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesver- waltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort an- erkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich ge- staltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Per- son mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin und namentlich ihre unspezifischen psychischen Probleme (vgl. unter Bst. F. hievor) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedri- genden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Be- richte und Urteile deutscher Gerichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grund- sätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, wel- che an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug

D-4746/2023 Seite 11 der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünsti- gende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vul- nerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletz- lichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauer- haft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Da- runter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, de- ren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 7.6.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.6.3 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwer- deführerin um eine äussert vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Wie bereits erwähnt leidet sie nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen. Die aktenkundigen Beschwerden (vgl. Bst. F. hievor, namentlich unspezifische psychische Beschwerden wie Traurigkeit und Angst), welche von ihr geltend gemacht und teilweise ärztlich bestätigt wur- den, erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwer- deebene wird diesbezüglich ebenfalls nichts Näheres vorgebracht. Dem- nach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Den Akten können auch keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine beson- dere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen so-

D-4746/2023 Seite 12 zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland namentlich aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und allgemein ihres Migrationshin- tergrunds wegen zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen ha- ben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüber- windbar. Aufgrund der Erfahrung der Beschwerdeführerin im Hotel- und Restaurantwesen in Griechenland darf davon ausgegangen werden, dass es ihr weiterhin möglich sein wird, im Falle einer Rückkehr nach Griechen- land eine Arbeitsstelle zu finden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtli- nie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwer- deführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Be- schwerdeführerin über eine AMKA-Nummer verfügt und damit grundsätz- lich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung hatte respektive auch zukünftig hat. Wie ebenfalls bereits vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsor- ganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen (vgl. dazu die aus- führlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM auf S. 7 f. der angefoch- tenen Verfügung). Der Beschwerdeführerin kommt im Übrigen zugute, dass sie auf ein gewisses soziales Netzwerk über ihre Freundin, bei wel- cher sie längerfristig wohnen konnte, zurückgreifen kann. Es wird auch in diesem Zusammenhang auf die ausführliche und überzeugende Begrün- dung der Vorinstanz verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumu- ten ist, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland – allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – Zugang zu Unterstützungsan- geboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medi- zinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte sie wie befürchtet von Drittper- sonen behelligt werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stel- len wenden; diese sind ohne weiteres als schutzfähig und -willig zu erach- ten. Somit bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

D-4746/2023 Seite 13 7.6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Grie- chenland ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Dementsprechend ist die Beschwerde ab- zuweisen. 9. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4746/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

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