Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zuge- teilt und mandatierte am 2. Dezember 2021 die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. A.a Am 3. Dezember 2021 wurde er zu seiner Person befragt und am
13. Januar 2022 zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentli- chen vor, er sei in B._______ (heutiges Slowenien) geboren und verfüge sowohl über die slowenische als auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Von (…) bis (…) habe er in Kroatien gelebt. Seine Mutter sei im Jahr (…) verstorben. Sein Vater lebe weiterhin in Kroatien, seine Schwester seit (…) in C._______. Er habe nach Abschluss der (…) Ausbildungen zum (…), (…) und (…) absolviert. Seit (…) habe er im Ausland gelebt. Er besitze Aufenthaltsbewilligungen für D._______ und E._______. Im (…) 2019 sei er letztmals für eine Woche in Slowenien und Kroatien gewesen. Seit (…) habe er als (…) in F._______ gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut. Nachdem aber ein Arzt in F._______ eine unzutreffende (…) Diagnose gestellt habe, habe er seit (…) nicht mehr arbeiten dürfen. Er habe gegen den besagten Arzt in G._______ Anzeige erstattet; bisher sei in dieser Sa- che aber noch kein Gerichtsentscheid ergangen. Seit (…) erhalte er von G._______ staatliche Sozialleistungen. Ab und zu schicke ihm auch seine Schwester Geld. Er wäre froh um Hilfe bei der Erlangung eines neuen (…) Gutachtens. Die bestehende Diagnose müsse annulliert werden, damit er wieder arbeiten könne. Im (…) habe er G._______ verlassen und danach bis (…) in E._______ gelebt. Anschliessend sei er nach H._______ gereist und habe dort im (…) 2021 Asyl beantragt. Am 25. November 2021 sei er schliesslich in die Schweiz eingereist, um hier ebenfalls um Asyl nachzu- suchen. Er habe die Länder, in denen er seit (…) gelebt habe, verlassen, weil der (…) Geheimdienst seit (…) seine elektronische Kommunikation störe. Dies habe begonnen, nachdem er am (…) bei der Polizei in F._______ als Whistleblower über die Zustände in der (…), in der er gear- beitet habe, habe berichten wollen. In der besagten Firma seien (…) ge- stohlen und Menschen aus den I._______ eingeschleust worden. Der (…) Geheimdienst zerstöre seine elektronischen Geräte respektive verunmög- liche seine Kommunikation über solche und sorge dafür, dass er beim Zu- griff auf das Internet in öffentlichen Einrichtungen wie Bibliotheken falsche Informationen erhalte, um zu verhindern, dass er als Whistleblower über kriminelle Machenschaften des D._______ berichten könne. Da der (…)
D-473/2022 Seite 3 Geheimdienst weltweit agiere, könne er auch nicht in seine Heimatländer zurückkehren; auch dort würde seine Kommunikation blockiert. Im (…) 2019 habe er die geschilderte Verfolgung bei der Polizei in Slowenien und Kroatien zur Anzeige bringen und dadurch an Interpol gelangen wollen, je- doch erfolglos. In G._______ und H._______ sei er zudem auch schon be- stohlen worden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle, die Ausweise (gültige slowenische und kroatische Reisepässe, abgelaufene kroatische und […] Identitätskarten, […], […] Führerschein), Kopien von Bankkarten und die Kopie einer Bestätigung der (…) Behörden über die Asylgesuch- stellung vom (…) 2021 (vgl. vorinstanzliche Akten) sowie die vom Be- schwerdeführer bei der Anhörung vorgelegten Dokumente (vgl. die Auflis- tung in der angefochtenen Verfügung S. 3) verwiesen. B. Am 20. Januar 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer res- pektive der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. In der am
21. Januar 2022 eingegangenen Stellungnahme erklärte sich der Be- schwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Die einge- reichten Unterlagen würden darin zu wenig berücksichtigt. Die Vorfälle, die er 2019 in Kroatien und Slowenien angezeigt habe, hätten sich teils auf den diplomatischen Vertretungen der beiden Länder in J._______ und K._______ ereignet, weshalb die kroatischen respektive slowenischen Be- hörden hätten reagieren müssen. Das Verhalten der beiden Länder zeige, dass diese mit dem (…) Geheimdienst unter einer Decke stecken würden, und er auch dort nicht sicher sei. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Kroatien oder Slowenien Probleme gehabt habe oder solche zu befürchten hätte. Es solle
D-473/2022 Seite 4 nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich aus subjektiver Sicht in den letzten Aufenthaltsstaaten verfolgt gefühlt habe und auch in den Heimat- staaten eine künftige Verfolgung befürchte. Es lägen jedoch keine Anhalts- punkte vor, die seine Furcht vor Verfolgung in Kroatien und Slowenien aus objektiver Sicht nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Der Bundesrat habe Slowenien und Kroatien als verfolgungssichere Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG bezeichnet, und es bestehe vorlie- gend keine Veranlassung für eine Abweichung von der Regelvermutung, dass dort flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht statt- finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Auf entsprechenden Antrag hin händigte das SEM dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 die von ihm bei der Anhörung vom 13. Januar 2022 eingereichten Beweismittel aus. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu- lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen reichte er folgende Dokumente ein: Mandatsniederlegung der Rechtsvertretung vom 24. Januar 2022, die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten (und ihm am 25. Januar 2022 retournierten) Unterlagen, Ko- pien von Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren, diverse weitere Be- schwerdebriefe seinerseits unter anderem an das BAZ, (…) sowie Antwort- schreiben verschiedener Institutionen (…), Schlichtungsgesuch beim kan- tonalen Zivilgericht vom (…), Gesuch um Unterstützung durch Sozialhilfe vom 27. Januar 2022 (inkl. Empfangsbestätigung vom 27. Januar 2022).
D-473/2022 Seite 5 Auf die Begründung der Beschwerdebegehren ist – soweit für den Ent- scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. Februar 2022 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 4. Februar 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton L._______ zu. H. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer seine neue Adresse mit.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-473/2022 Seite 6
E. 1.3 Trotz gewissen Hinweisen auf mögliche psychologische Probleme be- steht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme, der Be- schwerdeführer wäre in seiner verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit res- pektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfah- rens eingeschränkt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer am Rande thematisierte Vermögenswertabnahme nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bildete und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann.
E. 5.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
D-473/2022 Seite 7 messen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so ab- gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 5.3 Der vom Beschwerdeführer gerügte Erlass der angefochtenen Verfü- gung in deutscher Sprache ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG [Verfahrenssprache]). Auch die vom Beschwerdeführer bemängel- ten Abläufe im Asylverfahren vermögen keine Gehörsverletzung zu be- gründen. Das Asylgesuch wurde entgegengenommen, dem Beschwerde- führer eine Rechtsvertretung zur Seite gestellt und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt worden wäre. Für die Beurteilung der Unterbringungsmodalitäten ist das Bundesverwal- tungsgericht nicht zuständig, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführun- gen des Beschwerdeführers in diversen Beschwerdebriefen an das SEM, das BAZ, die Firma M._______ und das Bundesamt für Bauten und Logis- tik nicht einzugehen ist. Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die bei der Anhörung vom 13. Januar 2022 vorgelegten Beweismittel nicht respektive nicht ausreichend berücksichtigt, und durch die nicht erfolgte Veranlassung eines (…) Gutachtens den Sachverhalt nicht genügend er- stellt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das SEM hat die besagten Un- terlagen entgegengenommen, in der Verfügung aufgeführt (vgl. vorinstanz- liche Verfügung S. 3) und sich in hinreichender Weise mit diesen auseinan- dergesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5). Die Bestätigung der (…) Behörden über die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in H._______ vom (…) 2021 figuriert zwar nicht in der Auflistung, die besagte Asylgesuchstellung wurde aber ausdrücklich erwähnt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 2). Auch hat das SEM hinlänglich begründet, weshalb es wei- tere Sachverhaltsabklärungen als nicht notwendig erachtet habe (vgl. vor- instanzliche Verfügung S. 5-6). Ob der Einschätzung des SEM im Ergebnis zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens. Abschliessend ist festzuhalten, dass das SEM die für den Er-
D-473/2022 Seite 8 lass des Asylentscheids zuständige Behörde ist, unabhängig von den Be- schwerdeschreiben, die der Beschwerdeführer gegen dieses gerichtet hat. Die von ihm beantragte Prüfung seines Asylgesuchs durch eine gerichtli- che Instanz erfolgt vorliegend.
E. 5.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst ein auf tatsächlichen Gege- benheiten beruhendes objektives Element sowie die persönliche Furcht- empfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, mithin von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
D-473/2022 Seite 9
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeschrift und ihren Beilagen sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass der (…) Geheimdienst seit (…) seine elektronische Kommunikation störe, weil dieser verhindern wolle, dass er als Whistleblower kriminelle Machenschaf- ten im D._______ aufdecke. Zudem sei ein Arzt in G._______ im Jahr (…) zu einer unzutreffenden (…) Diagnose gelangt, die ihm seither eine Er- werbstätigkeit verunmögliche. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asyl- rechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Den Akten ist nicht zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer in Slowenien oder Kroatien jemals kon- krete Probleme gehabt hätte. Die eingereichten Unterlagen zeigen, dass er sich in G._______ mehrfach an die Polizei gewendet, in E._______ Kla- gen gegen verschiedene Personen wegen (…) bei Gericht eingereicht und in H._______ bei der Polizei Anzeigen wegen (…) erstattet hat. Belege für eine tatsächlich gegen ihn gerichtete Verfolgung sind den besagten Unter- lagen indes nicht zu entnehmen. Das subjektive Gefühl des Beschwerde- führers, dass er sich durch den (…) Geheimdienst weltweit und daher auch in Slowenien und Kroatien verfolgt fühlen würde respektive künftige Verfol- gung dort befürchten würde, vermag nicht zur Annahme zu führen, dass die Verfolgungsfurcht objektiv auch tatsächlich begründet ist. Den Akten lassen sich keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr in den Heimatstaaten des Beschwerde- führers entnehmen. Slowenien und Kroatien sind verfolgungssichere Her- kunftsstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und der Beschwerdefüh- rer vermag mit seinen Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen die gesetzliche Regelvermutung, dass dort flüchtlingsrechtlich relevante staat- liche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
D-473/2022 Seite 10 gewährleistet ist, nicht umzustossen. Eine objektiv nachvollziehbare Ge- fährdungslage in den Heimatstaaten des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Weder die Einwände in der Rechtsmittelein- gabe noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermö- gen zu einer anderen Einschätzung zu führen. Sollte sich der Beschwer- deführer in Slowenien oder Kroatien in Zukunft bedroht fühlen, stehen ihm dort bei Bedarf rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung. Weitere Abklärungen in Form der Einholung einer (…) Begutachtung des Beschwerdeführers hat das SEM zu Recht in Bezug auf die Beurteilung des dargelegten Sachver- halts als nicht notwendig erachtet.
E. 7.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft damit im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist Bürger der Europäischen Union, weshalb er sich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist. Die Anord- nung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-473/2022 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) be- stehen, noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be- handlung des Beschwerdeführers in den Heimatstaaten im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
E. 9.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung in EU-Mit- gliedstaaten ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG) und weder die in Slowenien und Kroatien herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin. Es ist auf- grund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde in Slowenien oder Kroatien in eine existenzgefährdende Situation geraten. Allein der Wunsch, sich einer subjektiv auch in den Heimatstaaten als bedrohlich empfunde- nen Situation durch ein Asylgesuch in der Schweiz zu entziehen, ist in Be- zug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht rechtserheblich zu erkennen. Auch das Anliegen des Beschwerdeführers um Hilfestellung bei der Erlangung eines (neuen) (…) Gutachtens vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen.
E. 9.4 Der Wegweisungsvollzug ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer über gültige slowenische und kroatische Reisepässe verfügt. Schliesslich steht auch die Corona-Pande- mie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmoda- litäten Rechnung zu tragen ist.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-473/2022 Seite 12 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-473/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-473/2022 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Slowenien und Kroatien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugeteilt und mandatierte am 2. Dezember 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.a Am 3. Dezember 2021 wurde er zu seiner Person befragt und am 13. Januar 2022 zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei in B._______ (heutiges Slowenien) geboren und verfüge sowohl über die slowenische als auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Von (...) bis (...) habe er in Kroatien gelebt. Seine Mutter sei im Jahr (...) verstorben. Sein Vater lebe weiterhin in Kroatien, seine Schwester seit (...) in C._______. Er habe nach Abschluss der (...) Ausbildungen zum (...), (...) und (...) absolviert. Seit (...) habe er im Ausland gelebt. Er besitze Aufenthaltsbewilligungen für D._______ und E._______. Im (...) 2019 sei er letztmals für eine Woche in Slowenien und Kroatien gewesen. Seit (...) habe er als (...) in F._______ gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut. Nachdem aber ein Arzt in F._______ eine unzutreffende (...) Diagnose gestellt habe, habe er seit (...) nicht mehr arbeiten dürfen. Er habe gegen den besagten Arzt in G._______ Anzeige erstattet; bisher sei in dieser Sache aber noch kein Gerichtsentscheid ergangen. Seit (...) erhalte er von G._______ staatliche Sozialleistungen. Ab und zu schicke ihm auch seine Schwester Geld. Er wäre froh um Hilfe bei der Erlangung eines neuen (...) Gutachtens. Die bestehende Diagnose müsse annulliert werden, damit er wieder arbeiten könne. Im (...) habe er G._______ verlassen und danach bis (...) in E._______ gelebt. Anschliessend sei er nach H._______ gereist und habe dort im (...) 2021 Asyl beantragt. Am 25. November 2021 sei er schliesslich in die Schweiz eingereist, um hier ebenfalls um Asyl nachzusuchen. Er habe die Länder, in denen er seit (...) gelebt habe, verlassen, weil der (...) Geheimdienst seit (...) seine elektronische Kommunikation störe. Dies habe begonnen, nachdem er am (...) bei der Polizei in F._______ als Whistleblower über die Zustände in der (...), in der er gearbeitet habe, habe berichten wollen. In der besagten Firma seien (...) gestohlen und Menschen aus den I._______ eingeschleust worden. Der (...) Geheimdienst zerstöre seine elektronischen Geräte respektive verunmögliche seine Kommunikation über solche und sorge dafür, dass er beim Zugriff auf das Internet in öffentlichen Einrichtungen wie Bibliotheken falsche Informationen erhalte, um zu verhindern, dass er als Whistleblower über kriminelle Machenschaften des D._______ berichten könne. Da der (...) Geheimdienst weltweit agiere, könne er auch nicht in seine Heimatländer zurückkehren; auch dort würde seine Kommunikation blockiert. Im (...) 2019 habe er die geschilderte Verfolgung bei der Polizei in Slowenien und Kroatien zur Anzeige bringen und dadurch an Interpol gelangen wollen, jedoch erfolglos. In G._______ und H._______ sei er zudem auch schon bestohlen worden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle, die Ausweise (gültige slowenische und kroatische Reisepässe, abgelaufene kroatische und [...] Identitätskarten, [...], [...] Führerschein), Kopien von Bankkarten und die Kopie einer Bestätigung der (...) Behörden über die Asylgesuchstellung vom (...) 2021 (vgl. vorinstanzliche Akten) sowie die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung vorgelegten Dokumente (vgl. die Auflistung in der angefochtenen Verfügung S. 3) verwiesen. B. Am 20. Januar 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. In der am 21. Januar 2022 eingegangenen Stellungnahme erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Die eingereichten Unterlagen würden darin zu wenig berücksichtigt. Die Vorfälle, die er 2019 in Kroatien und Slowenien angezeigt habe, hätten sich teils auf den diplomatischen Vertretungen der beiden Länder in J._______ und K._______ ereignet, weshalb die kroatischen respektive slowenischen Behörden hätten reagieren müssen. Das Verhalten der beiden Länder zeige, dass diese mit dem (...) Geheimdienst unter einer Decke stecken würden, und er auch dort nicht sicher sei. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Kroatien oder Slowenien Probleme gehabt habe oder solche zu befürchten hätte. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich aus subjektiver Sicht in den letzten Aufenthaltsstaaten verfolgt gefühlt habe und auch in den Heimatstaaten eine künftige Verfolgung befürchte. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die seine Furcht vor Verfolgung in Kroatien und Slowenien aus objektiver Sicht nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Der Bundesrat habe Slowenien und Kroatien als verfolgungssichere Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG bezeichnet, und es bestehe vorliegend keine Veranlassung für eine Abweichung von der Regelvermutung, dass dort flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Auf entsprechenden Antrag hin händigte das SEM dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 die von ihm bei der Anhörung vom 13. Januar 2022 eingereichten Beweismittel aus. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen reichte er folgende Dokumente ein: Mandatsniederlegung der Rechtsvertretung vom 24. Januar 2022, die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten (und ihm am 25. Januar 2022 retournierten) Unterlagen, Kopien von Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren, diverse weitere Beschwerdebriefe seinerseits unter anderem an das BAZ, (...) sowie Antwortschreiben verschiedener Institutionen (...), Schlichtungsgesuch beim kantonalen Zivilgericht vom (...), Gesuch um Unterstützung durch Sozialhilfe vom 27. Januar 2022 (inkl. Empfangsbestätigung vom 27. Januar 2022). Auf die Begründung der Beschwerdebegehren ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2022 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 4. Februar 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton L._______ zu. H. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer seine neue Adresse mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Trotz gewissen Hinweisen auf mögliche psychologische Probleme besteht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre in seiner verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens eingeschränkt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer am Rande thematisierte Vermögenswertabnahme nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bildete und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. 5. 5.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.3 Der vom Beschwerdeführer gerügte Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG [Verfahrenssprache]). Auch die vom Beschwerdeführer bemängelten Abläufe im Asylverfahren vermögen keine Gehörsverletzung zu begründen. Das Asylgesuch wurde entgegengenommen, dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung zur Seite gestellt und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt worden wäre. Für die Beurteilung der Unterbringungsmodalitäten ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in diversen Beschwerdebriefen an das SEM, das BAZ, die Firma M._______ und das Bundesamt für Bauten und Logistik nicht einzugehen ist. Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die bei der Anhörung vom 13. Januar 2022 vorgelegten Beweismittel nicht respektive nicht ausreichend berücksichtigt, und durch die nicht erfolgte Veranlassung eines (...) Gutachtens den Sachverhalt nicht genügend erstellt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das SEM hat die besagten Unterlagen entgegengenommen, in der Verfügung aufgeführt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3) und sich in hinreichender Weise mit diesen auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5). Die Bestätigung der (...) Behörden über die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in H._______ vom (...) 2021 figuriert zwar nicht in der Auflistung, die besagte Asylgesuchstellung wurde aber ausdrücklich erwähnt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 2). Auch hat das SEM hinlänglich begründet, weshalb es weitere Sachverhaltsabklärungen als nicht notwendig erachtet habe (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5-6). Ob der Einschätzung des SEM im Ergebnis zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Abschliessend ist festzuhalten, dass das SEM die für den Erlass des Asylentscheids zuständige Behörde ist, unabhängig von den Beschwerdeschreiben, die der Beschwerdeführer gegen dieses gerichtet hat. Die von ihm beantragte Prüfung seines Asylgesuchs durch eine gerichtliche Instanz erfolgt vorliegend. 5.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, mithin von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeschrift und ihren Beilagen sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. 7.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass der (...) Geheimdienst seit (...) seine elektronische Kommunikation störe, weil dieser verhindern wolle, dass er als Whistleblower kriminelle Machenschaften im D._______ aufdecke. Zudem sei ein Arzt in G._______ im Jahr (...) zu einer unzutreffenden (...) Diagnose gelangt, die ihm seither eine Erwerbstätigkeit verunmögliche. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Slowenien oder Kroatien jemals konkrete Probleme gehabt hätte. Die eingereichten Unterlagen zeigen, dass er sich in G._______ mehrfach an die Polizei gewendet, in E._______ Klagen gegen verschiedene Personen wegen (...) bei Gericht eingereicht und in H._______ bei der Polizei Anzeigen wegen (...) erstattet hat. Belege für eine tatsächlich gegen ihn gerichtete Verfolgung sind den besagten Unterlagen indes nicht zu entnehmen. Das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers, dass er sich durch den (...) Geheimdienst weltweit und daher auch in Slowenien und Kroatien verfolgt fühlen würde respektive künftige Verfolgung dort befürchten würde, vermag nicht zur Annahme zu führen, dass die Verfolgungsfurcht objektiv auch tatsächlich begründet ist. Den Akten lassen sich keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr in den Heimatstaaten des Beschwerdeführers entnehmen. Slowenien und Kroatien sind verfolgungssichere Herkunftsstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen die gesetzliche Regelvermutung, dass dort flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, nicht umzustossen. Eine objektiv nachvollziehbare Gefährdungslage in den Heimatstaaten des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Weder die Einwände in der Rechtsmitteleingabe noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen. Sollte sich der Beschwerdeführer in Slowenien oder Kroatien in Zukunft bedroht fühlen, stehen ihm dort bei Bedarf rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung. Weitere Abklärungen in Form der Einholung einer (...) Begutachtung des Beschwerdeführers hat das SEM zu Recht in Bezug auf die Beurteilung des dargelegten Sachverhalts als nicht notwendig erachtet. 7.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft damit im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer ist Bürger der Europäischen Union, weshalb er sich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) bestehen, noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers in den Heimatstaaten im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 9.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung in EU-Mitgliedstaaten ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG) und weder die in Slowenien und Kroatien herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde in Slowenien oder Kroatien in eine existenzgefährdende Situation geraten. Allein der Wunsch, sich einer subjektiv auch in den Heimatstaaten als bedrohlich empfundenen Situation durch ein Asylgesuch in der Schweiz zu entziehen, ist in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht rechtserheblich zu erkennen. Auch das Anliegen des Beschwerdeführers um Hilfestellung bei der Erlangung eines (neuen) (...) Gutachtens vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. 9.4 Der Wegweisungsvollzug ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer über gültige slowenische und kroatische Reisepässe verfügt. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: