Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand : :
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4739/2023 Urteil vom 12. Januar 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass am 4. Februar 2022 die Personalienaufnahme, am 16. Februar 2022 die Erstbefragung und am 4. März 2022 die Anhörung zu seinen Gesuchgründen stattfanden, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen mehrere Beweismittel zu einem gegen ihn laufenden Strafverfahren einreichte und um deren Übersetzung durch das SEM ersuchte, dass sein Asylgesuch vom SEM am 14. März 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass am 26. April 2022 die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsübernahme anzeigte, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 und 5. August 2022 über seine Rechtsvertretung weitere Beweismittel einreichte, welche ebenfalls durch das SEM zu übersetzen seien, dass er am 3. Januar 2023 über seinen Rechtsvertreter mit einer Verfahrensstandanfrage ans SEM gelangte, zumal die Zuweisung ins erweiterte Verfahren schon Monate zurückliege und es seither seitens des SEM auch zu keinen verfahrensrelevanten Handlungen mehr gekommen sei, dass das SEM am 20. Januar 2023 amtsintern den Auftrag zu einer Dokumentenanalyse erteilte (vgl. dazu das Aktenverzeichnis), dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag mitteilte, sein Gesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast noch hängig, es sei deshalb nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, die von ihm zuletzt nachgereichten Dokumente harrten im Übrigen aber noch einer Übersetzung, dass demgemäss über sein Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden werde, weshalb er und sein Rechtsvertreter gebeten würden, sich noch etwas zu gedulden, dass der Beschwerdeführer das SEM im Nachgang zu diesem Schreiben über seinen Rechtsvertreter auf die schon früher gestellten Anträge um amtliche Übersetzung verwies, dass er in der Folge vom SEM am 30. Januar 2023 zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert wurde und er der Aufforderung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2023 nachkam, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2023 über seinen Rechtsvertreter eine zweite Verfahrensstandanfrage einreichen liess, dass das SEM am 13. März 2023 die amtsinterne Dokumentenanalyse zu den Akten nahm (vgl. dazu das Aktenverzeichnis), dass das SEM dem Beschwerdeführer am 29. März 2023 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Verfahrensstandanfrage mittteilte, es habe Verständnis für sein Anliegen, dennoch könne es leider keine konkrete Frist nennen, innert welcher sein Verfahren abgeschlossen werde, dass er aber bei dieser Gelegenheit auch aufgefordert werde, innert Frist allfällige weitere Gerichtsakten einzureichen und noch ergänzende Angaben zu machen, dass der Beschwerdeführer dem SEM am 4. April 2023 über seinen Rechtsvertreter mitteilte, er verfüge über keine weiteren Unterlagen, und zudem die geforderten ergänzenden Angaben machte, dass er am 24. April 2023 über seinen Rechtsvertreter eine dritte Verfahrensstandanfrage einreichen liess, dass das SEM diese Verfahrensstandanfrage unbeantwortet liess, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 über seinen Rechtsvertreter nochmals mit einer Verfahrensstandanfrage ans SEM gelangte, dass er in dieser Anfrage die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte, sollte bis zum 31. Juli 2023 noch immer kein Asylentscheid vorliegen, dass das SEM auch diese Verfahrensstandanfrage unbeantwortet liess, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG einreichte und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, inklusive Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass es gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2023 die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragte und dabei festhielt, es treffe zwar zu, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Asylentscheid ergangen sei, dies sei aber auf die amtsinterne Prioritätenordnung zur Behandlung der Asylgesuche zurückzuführen, dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers als komplex einzustufen seien und es daher verschiedener Abklärungsschritte bedurft habe, weshalb nicht von einem ungerechtfertigten Verschleppen der notwendigen Verfahrensschritte gesprochen werden könne, dass sich ausserdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde gerade in Bearbeitung befunden habe und dem Bundesverwaltungsgericht daher an dieser Stelle auch versichert werden könne, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom SEM in erster Priorität weiterbehandelt werde, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einladung zur Stellungnahme in seiner Replikeingabe vom 27. November 2023 an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde festhielt (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a), dass das Bundesverwaltungsgericht damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten und die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, dass ein Anspruch anzunehmen ist, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz ersucht und das SEM über das Asylgesuch in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass sich die Beschwerde auch als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist, dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass sich das Gericht hingegen nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht - unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen - nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt würde und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zur Hauptsache moniert, vom SEM werde sein Asylverfahren unsachgemäss verschleppt, dass das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung die Verfahrensverzögerung zunächst mit seiner allgemeinen Arbeitsbelastung erklärt, wenn es anführt, es sei auf die amtsinterne Prioritätenordnung zurückzuführen, dass bisher noch kein Asylentscheid ergangen sei, dass allerdings ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c), dass das SEM aber ausserdem materielle Gründe für die Dauer des Verfahrens anführt, indem aufgrund der Komplexität der Sache noch verschiedene Instruktionsmassnahmen notwendig gewesen seien, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis gelangt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung vorliegend als unbegründet erweist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) zwar abgelaufen sind, dies für sich allein aber praxisgemäss nicht zur Feststellung der Rechtsverzögerung zu führen vermag (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2), dass die Verfahrensdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren im Zeitpunkt der vorliegenden zu beurteilenden Beschwerde zwar lang erscheint, angesichts der getätigten Eingaben seitens des Beschwerdeführers sowie der zwischenzeitlich erfolgten Verfahrenshandlungen aber noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden kann, dass dabei zunächst zu beachten ist, dass das SEM zum einen die Anhörungen nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat, dass der Beschwerdeführer sodann verschiedene Beweismittel einreichte, die offenbar teilweise nicht oder nur summarisch übersetzt wurden, dass diese Beweismittel sodann intern analysiert werden mussten, dass zwischen den einzelnen Eingaben und Verfahrensschritten des SEM jeweils zwar einige Monate vergingen, nie aber mehr als fünf bis sechs, wobei irrelevant erscheint, ob solche Verfahrenshandlungen allenfalls durch die Verfahrensstandanfragen ausgelöst wurden, dass die Ansicht des SEM, es handle sich vorliegend um ein Verfahren von gewisser Komplexität, angesichts der Vorbringen und eingereichten Beweismittel vom Gericht geteilt wird, dass dabei auch zu beachten ist, dass bei einer Vielzahl inhaltlich ähnlich gelagerter Fälle unter Beachtung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung entsprechend Raum für ein koordiniertes Vorgehen der Asylbehörden bestehen muss, dass zwar zu beanstanden ist, dass auf die letzten Verfahrensstandanfragen vom SEM nicht mehr reagiert wurde, diesbezüglich aber auch festzustellen ist, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem kurzen Rhythmus regelmässig Verfahrensstandanfragen zu versenden, dass zwar seit der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere vier Monate verstrichen sind, dies an den bisherigen Erwägungen aber nichts zu ändern vermag, zumal aufgrund des vorliegenden Verfahrens weitere Rechtshandlungen vorzunehmen waren, dass somit unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden kann, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde diesen Erwägungen gemäss abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), angesichts der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und fehlender Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse jedoch auf die Kostenauflage zu verzichtet ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand : :