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D-4730/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-4730/2024

U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024 / N (…).

D-4730/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer – ein Staatsange- höriger der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ – am 13. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass am 21. August 2023 im BAZ C._______ schon seine ältere Schwester (D._______; N […]) und ihr Ehemann mit ihren beiden noch minderjährigen Kindern Asylgesuche eingereicht hatten, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, die auch als seine Vertrauensperson am- tete, dass er am 3. Oktober 2023 über diese die Kopie eines angeblichen Vor- führbeschlusses vom (…) 2023 einreichen und dazu ausführen liess, der Vorführbeschluss sei zu seiner Festnahme ausgestellt worden, um seine Aussage zum Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristi- schen Vereinigung respektive der FETÖ aufzunehmen, dass das SEM am 11. Oktober 2023 mit dem Beschwerdeführer die Erst- befragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und anschliessend die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durchführte, dass er in diesem Rahmen im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Hei- mat verlassen, weil gegen ihn ein Fahndungsentscheid erlassen worden sei, zudem in der Presse über ihn berichtet worden sei und er dort sein Leben nicht mehr habe frei weiterführen können, dass er dabei auf den eingereichten Vorführbeschluss verwies und im Ver- lauf der Anhörung zusätzlich die Kopie eines ihn betreffenden angeblichen Presseberichts sowie das Foto einer elektronischen Bestätigung aus dem UYAP-System vorlegte, dass er zur Erklärung dazu ausführte, er sei schon seit längerem für die Hizmet-Bewegung respektive die Bewegung von Fethullah Gülen aktiv, er habe für diese Hilfsgüter verteilt und er sei mit der Zeit in seiner Region auch der Verantwortliche für die "Z-Generation" geworden, dass sie ihre Tätigkeit im Versteckten ausgeübt hätten, seine Kollegen aber nach und nach enttarnt und in Verfahren verwickelt worden seien,

D-4730/2024 Seite 3 dass sein Vater schliesslich vom Anwalt seiner Familie gewarnt worden sei, es gebe geheime Zeugen und ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerde- führer), worauf er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe, dass er den vorgelegten Vorführbeschluss über diesen Anwalt erhalten habe, er den Anwalt aber nie persönliche getroffen habe und er auch über das Verfahren nichts Näheres wisse, da sich darum ausschliesslich der Anwalt und sein Vater gekümmert hätten, dass einige Wochen nach Erlass des Vorführbeschlusses dann in der Presse respektive auf Webseiten Berichte über ihn publiziert worden seien, was sie ebenfalls vom Anwalt erfahren hätten und was ihn persönlich zu- sätzlich belaste, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom SEM am 13. Oktober 2023 ins erweiterte Verfahren verwiesen wurde, dass im Nachgang das Mandat zur Vertretung des damals noch Minder- jährigen von einer anderen Rechtsvertretung übernommen wurde, dass vom SEM eine amtsinterne Prüfung des vorgelegten angeblichen Vorführbeschlusses veranlasst wurde und diese Prüfung gemäss Bericht vom 20. November 2023 eine Reihe von deutlichen Auffälligkeiten er- brachte, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 22. November 2023 aufgefordert wurde, sich innert Frist zu den festgestellten objektiven Fälschungsmerk- malen zu äussern (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die angesetzte Frist zur Stellungnahme vom SEM mehrfach erstreckt wurde, nachdem der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertre- tung geltend gemacht hatte, er müsse wegen der Fälschungsvorhalte zu- erst noch seinen heimatlichen Anwalt kontaktieren, dass er schliesslich am 5. Februar 2024 durch seine damalige Rechtsver- tretung mitteilen liess, die vorinstanzlichen Fälschungsvorwürfe seien zu vage gehalten, als dass er dazu Stellungnehmen könnte, weshalb um Ein- sicht in die Dokumentenanalyse ersucht werde, dass er gleichzeitig am angeblichen Vorführbefehl festhielt, indem er unter Verweis auf eine Google-Recherche einen der vorinstanzlichen Vorhalte für unbegründet erklärte,

D-4730/2024 Seite 4 dass das SEM dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 Einsicht in die zur Edition freien Akten gewährte, hingegen das Gesuch um Einsicht auch in die Dokumentenanalyse vom 20. November 2023 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (eröffnet am 25. Juni 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

25. Juli 2024 (Poststempel) und handelnd durch den rubrizierten, damals neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl beantragte, eventu- aliter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig oder nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege respektive Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Au- gust 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlichen Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosig- keit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu die Akten), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. August 2024 fristgerecht eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –

D-4730/2024 Seite 5 endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e so- wie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Verfah- ren und dem seine ältere Schwester, ihren Ehemann und deren Kinder be- treffenden Verfahren D-4586/2024 der Entscheid in beiden Verfahren koordiniert am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht, dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, aufgrund der Aktenlage jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht ei- nen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-

D-4730/2024 Seite 6 ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen, weil seine Vorbringen über sein angebliches Engagement für die Gülen-Bewegung und über seine angebliche Verwicklung in ein Verfahren aus diesem Grund als ins- gesamt unglaubhaft zu erkennen seien, dass es dabei in einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Sache auf- zeigt, dass sowohl der persönliche Sachverhaltsvortrag des Beschwerde- führers als auch die von ihm vorgelegten Beweismittel mit schweren Män- geln behaftet seien, dass die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zur Mangelhaftig- keit nicht nur der vorgelegten Beweismittel, sondern auch des Sachver- haltsvortrages aufgrund der Aktenlage als durchwegs zutreffend erschei- nen und vom Gericht zu bestätigen sind, da der Beschwerdeführer diesen auch nichts von Substanz entgegenzusetzen vermag, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Engagement für die Hizmet-Bewegung, der angeblichen Drucksituation aus diesem Grund und seine angebliche Betroffenheit von einem Strafverfahren derart unsubstanziiert sind, dass nichts für einen realen Hintergrund der behaupteten Sachverhaltsumstände spricht, dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdevorbringen über das an- geblich grosse Wissen und die vielen Erfahrungen des Beschwerdeführers mit der Gülen-Bewegung nichts zu ändern vermögen, da diese Vorbringen in den Akten keine reale Grundlage finden, dass der Beschwerdeführer zudem zur Stützung seiner Gesuchsvorbrin- gen Beweismittel vorgelegt hat, die mit der Vorinstanz als Fälschungen res- pektive als für das Verfahren fabriziert zu erkennen sind, womit seinen

D-4730/2024 Seite 7 Gesuchsvorbringen insgesamt die Grundlage entzogen ist (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass zwar vom Beschwerdeführer die Feststellung der Vorlage von Fäl- schungen ausdrücklich bestritten wird, er jedoch den hinreichend detaillier- ten Feststellungen zu den verschiedenen vom SEM erkannten Fäl- schungsmerkmalen nichts von Substanz entgegenzuhalten vermag, dass daran auch die Vorlage eines im Internet abgelegten, eine andere Person und ein anderes Verfahren betreffendes gerichtliches Dokument nichts zu ändern vermag, dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich respektive glaubhaft gemacht ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungs- situation von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sprechen würde, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere auch weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus- ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG;

D-4730/2024 Seite 8 Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Be- schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und nach Aktenlage auch gesunden Mann handelt, der an seinem Heimatort B._______ auch weiterhin über enge familiäre Anknüpfungspunkte und über noch weitere verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegan- gen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu- weisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, die praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 21. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4730/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer