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D-4726/2018

D-4726/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4726/2018 law/gnb Urteil vom 1. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland (...) 2015 verliess und am 2. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 21. Dezember 2015 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte, er habe 11 Jahre lang die Schule in B._______ und anschliessend die 12. Klasse auf (...) in Kabul besucht, welche er mit der Matura abgeschlossen habe, dass er neben dem Schulbesuch in Kabul als (...) im Quartier C._______ gearbeitet habe, wo auch seine Unterkunft gewesen sei, dass (...) Tanten und (...) Onkel mütterlicherseits in Kabul im Quartier C._______ wohnen würden, dass er nach dem Jahr in Kabul nach Hause zurückgekehrt sei, jedoch nach drei Tagen aus Afghanistan ausgereist sei, dass er Probleme gehabt habe mit seinem Vater, welcher in der Gefangenschaft bei den Taliban psychisch krank geworden und nun drogenabhängig sei, dass er unbedingt zur Schule habe gehen wollen, der Vater ihn jedoch geschlagen und gewollt habe, dass er [der Beschwerdeführer] die Schule verlasse und Geld verdiene, dass in Afghanistan generell Unsicherheit und Krieg herrsche und besonders die Hazara unterdrückt und Gefahr laufen würden, getötet zu werden, dass er einmal verhaftet worden sei, als er auf dem Weg von Kabul nach Hause von den Taliban angehalten und durchsucht worden sei, wobei ihnen [den Fahrzeuginsassen] Telefone und Geld weggenommen worden seien, dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass er in der Anhörung ausführte, er habe von zu Hause fliehen müssen, weil man ihn für den Krieg gegen die Taliban und die Kuchis habe rekrutieren wollen, dass entschieden worden sei, dass sich von jeder Familie mindestens eine Person am Kampf gegen die Kuchis, welche jährlich gegen den Frühling die Dörfer angreifen würden, beteiligen müsse, dass sein Vater und sein Onkel väterlicherseits ihm gesagt hätten, dass er nicht mehr zur Schule gehen solle, sondern das Dorf verteidigen müsse, dass er aufgrund des Krieges in D._______ mehrere Familienangehörige verloren habe und als Kind selbst verletzt worden sei, dass er sich deshalb in Kabul vor den Familienangehörigen - (...) Tanten väterlicherseits und (...) Onkel mütterlicherseits würden dort leben - versteckt habe und sich nicht in den Quartieren habe blicken lassen, wo seine Verwandten gelebt hätten, dass er jedoch von seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul erwischt und zwecks Verteidigung ins Dorf zurückgeschickt worden sei, von wo er eine Woche später nach Kabul habe zurückkehren und ausreisen können, dass er auf dem Weg von D._______ nach Kabul (vermutlich) von den Taliban angehalten worden sei, welche ihn jedoch hätten gehen lassen, weil sie kein Dokument bei ihm gefunden hätten, dass er schon in der BzP vom Krieg und Kampf habe erzählen wollen, ihm aber keine Gelegenheit dazu gegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Tazkira, seinen afghanischen Führerausweis und sein Schuldiplom einreichte, dass mit Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2018 - zugestellt am 17. Juli 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. August 2018 (Postaufgabe: 16. August 2018) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien Wegweisungsvollzugshindernisse festzustellen und er als Folge davon in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass aus der Begründung der Beschwerde sinngemäss hervorgeht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Beschwerde - unter anderem - eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 24. Juli 2018 beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. September 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750. einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. September 2018 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juli 2018 ausführte, der Beschwerdeführer habe erst in der Anhörung vorgebracht, er habe aus dem Dorf flüchten müssen, weil seine Familienangehörigen ihn dazu hätten zwingen wollen, gegen die Taliban und die Kuchis zu kämpfen, dass es erstaune, dass er die drohende Rekrutierung in den Kampf gegen die Taliban und die Kuchis bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, dass er in der BzP die Frage, ob er alle Gründe habe angeben können, weshalb er Afghanistan verlassen habe, bejaht habe, dass er ausserdem die Frage, ob er je einmal konkrete Probleme mit Personen, die keine Behörden seien, gehabt habe, verneint habe, dass ihm trotz verkürzter BzP zuzumuten gewesen wäre, unter anderem das Ereignis mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul zu erwähnen, dass die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person zudem bestätigt würden, da er zusätzlich widersprüchliche Angaben zu seinen Vorbringen und den zeitlichen Kontext gemacht habe, dass die von ihm eingereichten Beweismittel seine Aussagen ebenfalls nicht zu untermauern vermöchten, sondern im Gegenteil auf eine konstruierte Asylbegründung hinweisen würden, dass die angeblich drohende Rekrutierung durch die Dorfältesten und die Familienangehörigen, um in den Kampf gegen die Kuchis und die Taliban zu ziehen, daher als nachgeschoben und widersprüchlich und somit unglaubhaft qualifiziert werden müsse, dass es sich bei der Anhaltung und Durchsuchung durch die Taliban um ein nicht asylrelevantes Vorbringen handle, dass auch die ethnische Zugehörigkeit keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge, da den Akten an keiner Stelle zu entnehmen sei, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara Probleme gehabt habe, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich seien, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen und des Schuldiploms, wonach der Beschwerdeführer die Schule bereits im (...) 2014 abgeschlossen habe, davon auszugehen sei, dass er sich länger in Kabul aufgehalten habe als angegeben, dass die nachgeschobenen Vorbringen, insbesondere die Ausführungen zu den Problemen mit der Verwandtschaft in Kabul und seinem versteckten Aufenthalt in Kabul, als Versuch zu werten seien, ein in Kabul mutmasslich bestehendes und funktionierendes Beziehungsnetz zu verschleiern, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung gesagt, er habe schon in der BzP über den Krieg und den Kampf erzählen wollen, aber man habe ihm keine Zeit gegeben, dass wegen Kapazitätsengpässen eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei und die Asylgründe kaum vertieft befragt worden seien, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb die ergänzenden Erklärungen des Beschwerdeführers in der Anhörung als widersprüchlich interpretiert würden, dass sein Vater und Onkel von den anderen Dorfbewohnern und dem Dorfältesten als unfähig, den eigenen Sohn zu beherrschen, angeschaut und verspottet würden, dass der Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer deshalb mit Zwang ins Dorf geschickt und sein Vater ihn nach der Rückkehr geschlagen und eingesperrt habe, dass die Bevölkerung des zentralen Hochlandes aufgrund von gezielten Angriffen auf Angehörige der Hazara durch regierungsfeindliche Gruppierungen sowohl in ihrer Bewegungsfreiheit als auch wirtschaftlich eingeschränkt und relativ isoliert sei, dass in der Hauptstadt Kabul in den letzten Jahren die Selbstmordattentate enorm zugenommen hätten, dass keine wesentliche Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bestehe, zumal er seine Vorbringen bei der Anhörung zum grössten Teil ergänzend zu seinen Angaben in der BzP habe darlegen können, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen verschlechtert habe und eine menschenwürdige und sichere Rückkehr sowohl nach Kabul als auch in seine Heimatprovinz unzumutbar sei, dass keine inländische Fluchtalternative bestehe und er in einem anderen Ort des Landes ohne ein enges familiäres Beziehungsnetz äusserst schwierig bis unmöglich leben oder sich frei bewegen könne, dass sich aufgrund der Akten die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass entgegen den dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht lediglich als Ergänzung zu denjenigen in der BzP, sondern als nachgeschoben zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer in der BzP die Frage, ob er je mit Personen, die keine Behörden seien, konkrete Probleme gehabt habe, mit "nein" beantwortete (vgl. Akten SEM A6 Ziff. 7.02) und zu erwarten wäre, er hätte bei Problemen mit seinem Vater und seinen Verwandten im Zusammenhang mit einer drohenden Rekrutierung diese Frage bejaht, dass er überdies die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, verneinte (vgl. Akten SEM A6 Ziff. 7.03), dass das Protokoll der BzP rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten enthalten, welche weit über marginale Abweichungen hinausgehen und den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs betreffen, dass - auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt - Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2), dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die für sein Asylgesuch zentralen Vorbringen zur Rekrutierung in den Kampf gegen die Kuchis und die Taliban nicht bereits in der BzP vorbrachte, dass entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung korrigierend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht ungefähr Ende (...) 2015, sondern ungefähr Ende (...) 2015 ausgereist ist (vgl. Akten SEM A6 Ziff. 5.01 und 5.03), dieser Umstand jedoch an den übrigen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern vermag, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers deshalb nicht als unzulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt hat, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. a.a.O. E. 8.4), dass der Wegweisungsvollzug deshalb als unzumutbar zu beurteilen sei, jedoch von dieser allgemeinen Feststellung im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien (vgl. a.a.O. E. 8.4), dass besonders begünstigende Faktoren insbesondere bei alleinstehenden gesunden Männern gegeben seien, wenn sie in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4), dass der (...)-jährige Beschwerdeführer zwar aus der Provinz D._______ stammt, jedoch aufgrund seiner unglaubhaften Angaben und des Datums seines Schuldiploms davon ausgehen ist, er habe länger als angegeben in Kabul gelebt, dass er die 12. Klasse abgeschlossen hat und damit über eine gute Schulbildung verfügt, dass der Beschwerdeführer in Kabul in einem (...) und als (...) arbeitete und so in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dass überdies (...) Tanten und (...) Onkel in Kabul leben und aufgrund der nachgeschobenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann, er habe sich vor ihnen verstecken müssen, sondern vielmehr davon auszugehen ist, er verfüge in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsituation, dass der Beschwerdeführer überdies nicht geltend machte, in Kabul wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara mit irgendwelchen Problemen konfrontiert gewesen zu sein, dass er in der Anhörung zwar vorbrachte, er habe seit einem Jahr "(...)", deren Ursache nicht habe geklärt werden können (vgl. Akten SEM A29 S. 7 A55), diese Schmerzen jedoch in der Beschwerde nicht thematisiert wurden, den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eingeschränkt, und überdies davon auszugehen ist, dass diese Beschwerden auch in Kabul behandelt werden können, sofern dies inskünftig nötig sein sollte, dass in Würdigung aller Umstände somit besonders begünstigende Faktoren vorliegen, womit der Vollzug der Wegweisung in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am 17. September 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: