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D-4685/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4685/2024

U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Catalina Mendoza, avocate, (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 / (…).

D-4685/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme und am 1. Septem- ber 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ geboren. Seine Familie sympathisiere mit der Halkların Demo- kratik Partisi (HDP) und er sei in der Türkei immer wieder Diskriminierun- gen aufgrund seiner kurdischen Herkunft ausgesetzt gewesen. In der Tür- kei seien mehrere Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in bezie- hungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn hängig, weshalb ihm auch seine letzte Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Ein Verfahren aus dem Jahr (…) habe Angriffe der Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi (YDG-H) auf einen Posten der Sicherheitskräfte zum Ge- genstand. Fotos davon habe die YDG-H in den sozialen Medien geteilt. Sein Bruder sei erwähnt und er selbst sei auch irgendwo aufgeführt wor- den. Ein weiteres Verfahren aus dem Jahr (…) betreffe Aktionen rund um den Jahrestag von Abdullah Öcalan. Im Rahmen dieser Verfahren sei er zwei Mal verhaftet worden und habe jeweils mehrere Tage in Polizeige- wahrsam verbracht. Am (…) sei er aufgrund eines gegen ihn bestehenden Ausreiseverbots illegal von der Türkei nach Griechenland ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Im Jahr (…) sei schliesslich ein weiteres Ermittlungsverfahren mit Vorführ- beschluss und Vorführbefehl wegen Propaganda für eine terroristische Or- ganisation gegen ihn eröffnet worden. B. Am 8. September 2022 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Datum vom 28. November 2022 mandatierte der Beschwer- deführer die rubrizierte Rechtsvertretung. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (eröffnet am 24. Juni 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D-4685/2024 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um An- setzung einer 30-tägigen Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel aus der Türkei. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wurde das Gesuch um Anset- zung einer Frist zur Nacheinreichung weiterer Beweismittel wegen Aus- sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, der am 12. August 2024 fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4685/2024 Seite 4 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften die Strafverfol- gung für die gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren aus den Jahren (…) und (…) abgelehnt hätten und damit auch nicht davon auszugehen sei, dass gegen ihn aufgrund der bereits eingestellten Ermitt- lungen eine Ausreisesperre bestehe. Im Ermittlungsverfahren aus dem Jahr (…) betreffend die Propaganda für eine terroristische Organisation würden zwar ein Vorführbeschluss, ein Vorführbefehl sowie ein staatsan- waltschaftlicher Überweisungsbeschluss bestehen, indes sei die Authenti- zität dieser Dokumente fraglich, die Dokumente deshalb von geringem Be- weiswert und zudem offen, ob die Ermittlungen zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung führen würden. Der Be- schwerdeführer gelte bislang als strafrechtlich unbescholten und weise kein relevantes politisches Profil auf. Seine Vorbringen seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verurteilung.

D-4685/2024 Seite 5 Die türkischen Behörden hätten ihn als Terrorist etikettiert und würden ihn aller Wahrscheinlichkeit nach weiterverfolgen, wie das (…) gegen ihn eige- leitete Ermittlungsverfahren zeige. Zwar sei unbestritten, dass die Ermitt- lungsverfahren aus den Jahren (…) und (…) ohne Anklage eingestellt wor- den seien, dennoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass er den türkischen Behörden nicht negativ aufgefallen sei, zumal die gegen ihn er- hobenen Anschuldigungen schwer wiegen würden. Bereits (…) sei er von Zivilpolizisten angeschossen worden, weil er mit einer Person in Verbin- dung gestanden habe, die von den türkischen Behörden als Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) eingestuft worden sei. Zudem wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, bei vorliegenden Zweifeln an der Authen- tizität der vorgelegten Dokumente im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- verfahren aus dem Jahr (…) diese einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Flüchtling aus sei- ner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ableiten will, ist festzuhalten, dass diese gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führt. Die kurdische Be- völkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind sol- che Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Üb- rigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi- schen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer] E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 6.2 Hinsichtlich des Vorbringens, er sei von den türkischen Behörden als Terrorist etikettiert und es bestünden pendente Ermittlungsverfahren gegen ihn, ist darauf hinzuweisen, dass zwei gegen den Beschwerdeführer ge- führte Verfahren bereits – wie von ihm in seiner Beschwerde anerkannt – eingestellt wurden. Ein allfälliges Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [Ge- setz Nr. 3713]) führt angesichts des äusserst niederschwelligen Profils des bisher strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts mit hoher

D-4685/2024 Seite 6 Wahrscheinlichkeit nicht zu Verfolgungshandlungen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei gegen ihn ein Yakalama Karan (Vorführbeschluss) sowie ein Yakalama Emri (Vorführbe- fehl) erlassen worden (vgl. SEM-act. 14 Nr. 12, 14). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, von ihm eingereichte Beweismittel betreffend das noch pendente Ermittlungsverfahren aus dem Jahr (…) seien vorinstanzlich als Fälschungen klassifiziert worden, ohne diese einer forensischen Authentizitätsprüfung zu unterziehen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht abschlies- send beurteilte, sondern lediglich darlegte, aus welchen Gründen diese von geringer Beweisrelevanz seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und ent- geltlichen Erwerbbarkeit). Unabhängig von der Echtheit der Dokumente hat die Vorinstanz ohnehin mit ausführlicher Begründung deren Asylrelevanz verneint. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz ist abzuweisen. 6.4 Bezüglich des Vorbringens, er könne weitere Beweismittel erhältlich machen und beibringen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese bis zum heutigen Datum nicht beim Gericht eingereicht hat. In antizi- pierter Beweiswürdigung erübrigt es sich, die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdi- gung BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4685/2024 Seite 7 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2024, S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung

D-4685/2024 Seite 8 in der Gastronomie. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz sowie zahlreiche Freunde in Istanbul, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfah- rungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Not- lage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür- den. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4685/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Be- gleichen dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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